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BGH

Gericht: BGH

Februar 1958 bestellte Frau Annemarie SflBP als Eigentümerin des Grundstücks DGMHBPstraße dem Kläger ein Dauernutzungsrecht an dem auf diesem Grundstück stehenden Lichtspielhaus nebst Einrichtungsgegenständen für die Zeit vom 31. Juni 1965 übernahm der Beklagte das Lichtspielhaus von dem Kläger als "Unterpachter”. Mai 1964 verkaufte und übertrug der Kläger das Bauernutzungsreeht auf den Beklagten gegen Zahlung von 5 230,17 DM und trat auch die Grundschuld an ihn ab. In dem Schreiben an den Kläger wies sie ausdrücklich darauf hin, daß sie die Bitte des Beklagten, der Übertragung des Bauornutzungsrechts .und der Abtretung der Grundschuld zuzustimmen, abgelehnt habe, weil der Beklagte wiederholt mit den monatlichen Zahlungen im Rückstand geblieben sei. Sie wendet sich gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, das den Vertrag vom 14. Juni 1963 rechtlich als Pachtvertrag behandelt und es abgelehnt hat, ihn dahi^ auszulegen, daß der Kläger das ihm zustehende Dauernutsungs-recht auf den Beklagten übertragen habe. Bail dem Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages Rechtsfehler unterlaufen seien, daß es insbesondere wesentliche und für die Auslegung bedeutsame Umstände außor Betracht gelassen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. a) Das Berufungsgericht war nicht gehindert, dem Umstand Bedeutung beizu deme3sen, daß der Vertrag als Pachtvertrag und der Beklagte als Unterpächter bezeichnet war, denn diese Ausdrücke geben einen Anhalt dafür, wie der Vertrag nach dem Willen der Parteien rechtlich eingeordnet werden sollte. b) Ebensowenig hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß der Kläger auch darauf ausgegangen sein könnte, dem Beklagten das pauernutzungsrecht zu übertragen, paß der Wille der Vertragsparteien hierauf gerichtet gewesen seij hat aber das Berufungsgericht verneint, ohne daß es der Revision gelungen ist, einen Rechtsfehlor des Berufungsgerichts bei den diese Annahme begründenden Erwägungen darzutun. c) Paß der Vertrag die Bestimmung enthält, der Beklagte übernehme die dem Kläger obliegenden vertraglichen Verpflichtungen und Rechte aus dem Pauernutzungsvertrag mit Frau 3SB an dessen Stelle, hat das Berufungogcrioht nicht übersehen, sondern ausdrücklich erwähnt. Auf das Vorbringen der Revision, Frau S4HP habe damals erklärt, 3ie sei mit der Veräußerung des Bauernutzungsrechts an den Beklagten einverstanden, kommt es in,diesem Zusammenhänge ersichtlich nicht ah. Juni 1963 hatte der Beklagte an den Kläger - also über die Leistungen hinaus, die er an Frau SfliB zu bewirken hatte - ein nach den erzielten Umsatz aus Filmkartenverkauf erreehnetes Entgelt zu zahlen, das allerdings bei einem Umsatz unter 4 500 DM entfiel. Das Berufungsgericht konnte diese Vereinbarung als wichtiges Beweisanzeichen für die Annahme verwerten, zwischen den Parteien sei tatsächlich ein Pachtvertrag zustande gekommen und der Vertrag habe nicht die Übertragung des Dauernutzungsrechts auf den Beklagten zu dem Inhalt gehabt. Die Revision hat offensichtlich diese Vereinbarung übersehen, wenn sie darauf abhebt, daß der Beklagte kein Entgelt an den Kläger zu zahlen, sondern Leistungen nur an Frau zu bewirken hatte. Es mag sein, daß die Umsätze aus dem Filmkartenverkauf in der Zeit, als der Beklagte das Lichtspieltheater betrieb, nur gering waren und deshalb die Abführung eines Entgelts an den Kläger entfiel. Wesentlich ist aber, daß in dem Vertrage der Beklagte die Zahlung eines besonderen Entgelts an den Kläger neben der Erfüllung von dessen Verpflichtungen gegenüber Frau SflBl übernommen hatte. Juni 1963 nicht die Übertragung des Dauernutzungsrechts auf den Beklagten zu dem Inhalt hatte, sondern daß dieser Vertrag tatsächlich nach seinem Sinn und Zweck einen Pachtvertrag darstellte . Juni 1963 hatte der Beklagte die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Bauernützungsvertrag mit Frau übernommen; Hieraus ergab sich, daß er nunmehr auf enge Zusammenarbeit mit Frau angewiesen war. Wenn er sie dabei auch um die Genehmigung des Vertrages geboten und Frau SflB diese erteilt haben sollte,, so kann daraus höchstens geschlossen werden, daß die Beteiligten, möglicherweise auch der Kläger, als Laien diese Genehmigung für erforderlich hielten. Nicht aber würde sich aus der Tatsache, daß die Genehmigung erbeten und erteilt wurde, zwingend ergeben, daß der Vertrag in Wirklichkeit kein Pachtvertrag war, sondern'daß er deshalb die Übertragung der Rechte aus dem Bauernutzungsvertrag zu dem Inhalt hatte, weil hier der Kläger zur Veräußerung des Bauernutzungs rechts der Zustimmung der Eigentümerin bedurfte. Sie beziehen sich entgegen der Annahme der Revision nicht auf den Vertrag vom 14* Juni 1963» sondern auf den notariellen Vertrag vom 25* Mai 1964, durch den der Kläger dem Beklagten das Dauernut zungsrocht verkauft und übertragen hatte* Daß Frau SfllV diesen Vertrag genehmigt hätte, ist von dem Beklagten nicht einmal behauptet worden. Da Frau dom Vertrage ihre Genehmigung versagt hat, ist der Vertrag, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, als von Anfang an unwirksam anzusehen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Rechtsbeziehungen der Parteien allein aufgxmnd des Vertrages vom 14* Juni 1963 beurteilt. Die Revision will offenbar, wie ihr Hinweis auf den Bev/eisantiitt Seite 7 der Berü’fungsbegründung zeigt, den von ihr behaupteten Verzicht des Klägers auf die Vereinbarung im Vertrage vom 25- Mai 1964 stutzen,- in dem die Parteien für das Daüornutzungsre'cht als einzige Gegenleistung des Beklagten einen Kaufpreis von 5 230,17 DM ausgehandelt hatten, der dadurch belegt werden sollte, daß der Beklagte eine Schuld des Klägers gegenüber der Erbengemeinschaft Schürmann in derselben Höhe übernahm. Dieser Vertrag war aber, wie bereits äusgeführt wurde, als von Anfang an unwirksam anzusehenj: so daß der Beklagte sich auf einen in diesem Vertrag möglicherweise enthaltenen Verzicht des Klägers nicht berufen kann.^ Er hat sieh jedoch darauf berufen, daß er mit Frau sBB^vereiribärt habe, die seit Mai 1964 fällige monatliche Vergütung in Höhe von 8 # des Kartenverkaufs habe bei ihm zurückgelegt werden sollen, damit aus den angesammelten Beträgen auf Kosten der Frau SflBl eine Dachreparatur durchgeführt werden konnte. Das Berufungsgericht hat diese von: dem Kläger bestrittene Behauptung, für deren Richtigkeit der Beklagte sich auf das Zeugnis der Frau S^IP bezogen hatte, als unerheblich an- Der Beklagte war daher nicht gehindert, mit Frau SflBP als Gläubigerin des Klägers Abreden über die Tilgung der Schuld zu treffen, denn bei einer Erfüllungsübernahme kann es dem Schuldner im Regelfälle nur darauf ankommen, daß er von der Schuld befreit wird, .nicht aber darauf, in welcher Weise dies geschieht. Da hier besondere Umstände nicht gegeben sind, die eine vom Regelfälle abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen, ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen, daß er sich nach dem Sinn des Vertrages vom 14- Juni 1963 dem Kläger gegenüber auf mit Frau SflB getroffene Vereinbarungen über die Tilgung der von ihm übernommenen Verpflichtungen des Klägers gegenüber Frau SflB berufen kann. 5« Baß dem Kläger gegen den Beklagten auch ein auf die Zeit von Mai 1964 bis zu dem 13.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 38 WEG § 97 ZPO
vertragenBerufungsgerichtRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2138 066
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
12- Februar 1968 Blecher, Justizsekretär z.A« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans B^Bstraße 0?
in ])(
Beklagten und Revisionslclägors,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ])r.
gegen
 den Kaufmann HansJoachim
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Kläger und Revisionsbeklagten-
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 12. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gev/iesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag vom 1. Februar 1958 bestellte Frau Annemarie SflBP als Eigentümerin des Grundstücks DGMHBPstraße	dem	Kläger
 ein Dauernutzungsrecht an dem auf diesem Grundstück stehenden Lichtspielhaus nebst Einrichtungsgegenständen für die Zeit vom 31. Januar 1958 bis 31. Januar 1978. Der Kläger war berechtigt, die Nutzungsräume unterzuvermieten und weiter zu vermieten. Veräußern durfte der Kläger das Dauernutzungsrecht jedoch nur mit Zustimmung der Grundstücks-eigentümerin. Dieser sollte ein Heimfallanspruch zustehen, wenn der Kläger bestimmt bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkam, insbesondere v/enn er mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GrundStückseigentümerin länger als vier Wochen in Verzug geriet. Als Entgelt für das Dauornutzungsrecht hatte der Kläger 120 0Ö0 DM zu zahlen. Dieser Betrag sollte als Gegenleistung für die Einrich-
 
tungen gölten, die dem Kläger zu Eigentum übertragen wurden. Weiter hatte der Kläger 8 $ der Einnahmen aus dem Kartenverkauf monatlich an die Eigentümerin abzuführen.
Boi Beendigung des Bauernutzungsrechts oder Ausübung des Heimfallrechts sollte der Kläger eine angemessene Entschädigung für die Einrichtung erhalten. Zur Sicherung der Entschädigungsforderung bestellte die Eigentümerin dem Kläger eine Grund schuld in Höhe von 60 000 BM nebst Zinsen, die ebenfalls nur mit Zustimmung der Eigentümerin abgetreten werden durfte. Bas Bauernutzungsreeht und die Grundschuld wurden im Grundbuch eingetragen.
Burch schriftlichen Vertrag vom 14. Juni 1965 übernahm der Beklagte das Lichtspielhaus von dem Kläger als "Unterpachter”. Ber Beklagte trat in die Rechte und Pflichten des Klägers ein. Außerdem sollte dieser ein nach dem Umsatz gestaffeltes Entgelt erhalten. Ber Beklagte übernahm das Inventar und die gesamte Einrichtung ohne weitere Leistung. Er war berechtigt, das unrentable Lichtspielhaus jederzeit zufschließen. Bie in diesem Palle erzielten Abfindungen und Verkaufserlöse sollten'die Parteien je zur Hälfte erhalten. Beim Ableben des Beklagten und dessen Ehefrau sollte der Vertrag entschädigungslos an den Kläger zurückfallen, bei dessen Ableben dagegen die vorgesehene Ausschüttung an ihn unterbleiben. Ber Vertrag wurde für die Zeit des Bauernutzungsrechts, also bis zu dem 31. Januar 1978, abgeschlossen.
Burch notariellen Vertrag vom 25. Mai 1964 verkaufte und übertrug der Kläger das Bauernutzungsreeht auf den Beklagten gegen Zahlung von 5 230,17 DM und trat auch die Grundschuld an ihn ab. Am Schluß der Urkunde ist. vermerkt.
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den Beteiligten sei bekannt, daß zur Übertragung des Dauernutzungorechts und zur Abtretung der Grundschuld die Zustimmung der Grundstückseigentümerin erforderlich sei. Biese bleibe Vorbehalten. Sie solle allen Beteiligten gegenüber wirksam werden mit ihrem Binga2ig bei den • amtsv/altenden Notar.
Mit Schreiben der von ihr bevollmächtigten Hechtsanwälte vom 27. Juli 1964 an den Kläger und vom 28. Juli 1964 an den Beklagten, dem Abschrift des Schreibens an den Kläger beigefügt war, machte die Eigentümerin den Heimfallanspruch geltend, weil die Vergütungen für Mai und Juni 1964 noch nicht gezahlt waren, und verlangte Räumung des Lichtspieltheaters. In dem Schreiben an den Kläger wies sie ausdrücklich darauf hin, daß sie die Bitte des Beklagten, der Übertragung des Bauornutzungsrechts .und der Abtretung der Grundschuld zuzustimmen, abgelehnt habe, weil der Beklagte wiederholt mit den monatlichen Zahlungen im Rückstand geblieben sei. Darauf schrieb der Kläger am 3. August 1964 an den Beklagten, daß er aufgrund des Schreibens der Rechtsanwälte der Grundstückseigen-tümerin vom 27. Juli 1964 die Verträge zwischen den Parteien »mit sofortiger Wirkung” als ungültig betrachte.
»
Der Beklagte führte zunächst das Lichtspielhaus weiter. Der Kläger erhob darauf Klage mit dem Anträge, den Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Lichtspieltheaters sowie zur Auskunft Uber seine Umsätze seit 1964 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits zu verurteilen. Nach Klageerhebung, und zwar am 13. Januar 1965, stellte der Beklagte den Kinobetrieb ein, gab jedoch die Theaterräume nicht heraus.
Das Landgericht gab den Anträgen des Klägers statt. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, erstreckte jedoch die Verurteilung zur Auskunfterteilung nur auf die Zeit bis zu dem 13« Januar 1965.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klage-ab we i sung v/e i t e r.
Bntscheidungsgründ e:
I.	Die Revision ist zulässig. Zwar stellt sich der Kostenstreitwert gemäß § 12 (JKG für den Räumungsansprueh nur auf 4 140 DM. Jedoch ist die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 ZPO erreicht, denn ihre Berechnung richtet sich nach § 8 ZPO, weil das Bestehen.eines Pachtvertrages streitig ist. Da der vom Kläger fristlos gekündigte Vertrag
 der Parteien vom 14. Juni 1963 .noch eine. Laufzeit bis 31. Januar 1978 hatte, übersteigti der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Zins den Betrag von 15 000 DM bei weitem.
II.	Sachlich ist die Revision nicht begründet.
1. Sie wendet sich gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, das den Vertrag vom 14. Juni 1963 rechtlich als Pachtvertrag behandelt und es abgelehnt hat, ihn dahi^ auszulegen, daß der Kläger das ihm zustehende Dauernutsungs-recht auf den Beklagten übertragen habe. Bei dem genannten Vertrage handelt es sich um einen Individualvertrag. Der erkennende Senat ist daher grundsätzlich an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden und nicht befugt, ihn selbst
 
auszulegen. Bail dem Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages Rechtsfehler unterlaufen seien, daß es insbesondere wesentliche und für die Auslegung bedeutsame Umstände außor Betracht gelassen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden.
a)	Das Berufungsgericht war nicht gehindert, dem Umstand Bedeutung beizu deme3sen, daß der Vertrag als Pachtvertrag und der Beklagte als Unterpächter bezeichnet war, denn diese Ausdrücke geben einen Anhalt dafür, wie der Vertrag nach dem Willen der Parteien rechtlich eingeordnet werden sollte. Ob der Beklagte bei Annahme eines Pachtverhältnisses in Wahrheit nicht Unterpächter, sondern Haupt-päehter wurde, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Daß die erwähnte Bezeichnung für sich allein nicht entscheidend ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern ausdrücklich hervorgehoben. Bin Widerspruch in den Gründen des Berufungsurteils ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu erkennen.
b)	Ebensowenig hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß der Kläger auch darauf ausgegangen sein könnte, dem Beklagten das pauernutzungsrecht zu übertragen, paß der Wille der Vertragsparteien hierauf gerichtet gewesen seij hat aber das Berufungsgericht verneint, ohne daß es der Revision gelungen ist, einen Rechtsfehlor des Berufungsgerichts bei den diese Annahme begründenden Erwägungen darzutun.
c)	Paß der Vertrag die Bestimmung enthält, der Beklagte übernehme die dem Kläger obliegenden vertraglichen Verpflichtungen und Rechte aus dem Pauernutzungsvertrag
 mit Frau 3SB an dessen Stelle, hat das Berufungogcrioht nicht übersehen, sondern ausdrücklich erwähnt. Entgehn der Ansicht der Revision zwang indessen der Wortlaut der yertragsbeStimmung das Berufungsgericht nicht zu der Annahme, daß damit in Wahrheit der Eintritt des Beklagten in das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und Frau SBB entsprechend. § 38 Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBl I 175) - im folgenden WEG - gekennzeichnet werden sollte« Auch wenn es sich um einen Pachtvertrag handelte, mußte der Beklagte,die dem Kläger aus dem Dauernutzungsvertrage mit Frau SflB herzulei'tenden Rechte übertragen erhalten. Es steht auch nichts im Wege, daß ein Pächter in dem Pachtverträge die Verpflichtung übernimmt, Verbindlichkeiten zu erfüllen, die der Verpächter gegenüber einen Britten eingegangen ist. Weshalb Schlüsse zugunsten des Beklagten aus dem Umstand gezogen werden müßten, daß diese Pflichten und Rechte in dem Vertrag vom 15. Juni 1963 nicht im einzelnen aufgezählt warenjwie die Revision anscheinend geltend machen will, ist von ihr nicht näher begründet worden. Auf das Vorbringen der Revision, Frau S4HP habe damals erklärt, 3ie sei mit der Veräußerung des Bauernutzungsrechts an den Beklagten einverstanden, kommt es in,diesem Zusammenhänge ersichtlich nicht ah. Sollte Frau	der	angeblich	der	Vertrag	vom	H.	Juni	1963
vorgelegt worden war, in Kenntnis des Vertragswortlauts die erwähnte Erklärung abgegeben haben, so würde hieraus nichts für die Beantwortung der Frage"herzuleiten sein, ob der Vertrag in Wirklichkeit die Übertragung dos Bauernutzungsrechts beinhaltete und keinen Pachtvertrag darstellte. Deswegen brauchte das Berufungsgericht Frau SflP Uber die in ihr Wissen gestellte Behauptung nicht als Ze\igin zu vernehmen.
<3) Nach dem Vertrag vom 14. Juni 1963 hatte der Beklagte an den Kläger - also über die Leistungen hinaus, die er an Frau SfliB zu bewirken hatte - ein nach den erzielten Umsatz aus Filmkartenverkauf erreehnetes Entgelt zu zahlen, das allerdings bei einem Umsatz unter 4 500 DM entfiel. Das Berufungsgericht konnte diese Vereinbarung als wichtiges Beweisanzeichen für die Annahme verwerten, zwischen den Parteien sei tatsächlich ein Pachtvertrag zustande gekommen und der Vertrag habe nicht die Übertragung des Dauernutzungsrechts auf den Beklagten zu dem Inhalt gehabt. Die Revision hat offensichtlich diese Vereinbarung übersehen, wenn sie darauf abhebt, daß der Beklagte kein Entgelt an den Kläger zu zahlen, sondern Leistungen nur an Frau	zu	bewirken	hatte. Es mag sein, daß die
 Umsätze aus dem Filmkartenverkauf in der Zeit, als der Beklagte das Lichtspieltheater betrieb, nur gering waren und deshalb die Abführung eines Entgelts an den Kläger entfiel. Wesentlich ist aber, daß in dem Vertrage der Beklagte die Zahlung eines besonderen Entgelts an den Kläger neben der Erfüllung von dessen Verpflichtungen gegenüber Frau SflBl übernommen hatte. Bei diesem Sachverhalt spricht in der Tat viel dafür, daß der Vertrag vom 14. Juni 1963 nicht die Übertragung des Dauernutzungsrechts auf den Beklagten zu dem Inhalt hatte, sondern daß dieser Vertrag tatsächlich nach seinem Sinn und Zweck einen Pachtvertrag darstellte .
e) Der Revision ist zuzugeben, daß der Vertrag, wenn es sich um einen Pachtvertrag handelte, nicht von der Grund-stiieksoigentümerin genehmigt zu werden brauchte, wie sich aus § 37 WEG ergibt und in dem Vertrag zwischen dem Kläger
 und Frau SfllB überdies noch besonders festgelegt ict% Trotzdem würde die Tatsache, daß der Vertrag der Frau SflBP zur Genehmigung vorgelegt wurde, nicht zu dem Schluß zwingen, ja ihn nicht einmal nahe legen, daß es sich in Wahrheit nicht um einen Pachtvertrag, sondern um die Übertragung des Bauernutzüngsverhältnisses gehandelt habe, in dem Vertrag vom 14. Juni 1963 hatte der Beklagte die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Bauernützungsvertrag mit Frau	übernommen;	Hieraus	ergab	sich,	daß er nunmehr auf enge Zusammenarbeit mit Frau	angewiesen	war.
Es lag daher nahe, daß er sich mit Frau SlHV in Verbindung setzte und sie über den Inhalt des Vertrages genau unterrichtete. Wenn er sie dabei auch um die Genehmigung des Vertrages geboten und Frau SflB diese erteilt haben sollte,, so kann daraus höchstens geschlossen werden, daß die Beteiligten, möglicherweise auch der Kläger, als Laien diese Genehmigung für erforderlich hielten. Nicht aber würde sich aus der Tatsache, daß die Genehmigung erbeten und erteilt wurde, zwingend ergeben, daß der Vertrag in Wirklichkeit kein Pachtvertrag war, sondern'daß er deshalb die Übertragung der Rechte aus dem Bauernutzungsvertrag zu dem Inhalt hatte, weil hier der Kläger zur Veräußerung des Bauernutzungs rechts der Zustimmung der Eigentümerin bedurfte.
f) Bie Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß auch die anderen Bestimmungen des Vertrages von 14.
Juni 1963 der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung nicht entgegenstehon, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen sachlichen Rechtsirrtum erkennen.
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Dem Berufungsgericht fällt mithin bei der Auslegung des Vertrages vom 14* Juni 1963 kein Rechtsfehler zur Last*
2.	Die von der Revision bekämpften Ausführungen des
 Berufungsgerichts, "der Vertrag” sei infolge der Verweigerung der Zustimmung durch Frau SflB als von Anfang an unwirksam anzusehen, finden sich nicht auf Seite 10, sondern auf Seite 11 des Berufungsurteils. Sie beziehen sich entgegen der Annahme der Revision nicht auf den Vertrag vom 14* Juni 1963» sondern auf den notariellen Vertrag vom 25* Mai 1964, durch den der Kläger dem Beklagten das Dauernut zungsrocht verkauft und übertragen hatte* Daß Frau SfllV diesen Vertrag genehmigt hätte, ist von dem Beklagten nicht einmal behauptet worden. Der Beweisantritt auf Seite 3 der Berufungsbegründung, den die Revision als Übergängen rügt, bezog sich nicht auf diesen Vertrag, sondern auf den Vertrag vom 14. Juni 1963 und war unerheblich, wie bereits ausgeführt wurde. Daß die Wirksamkeit der Übertragung des Pauornutzungsrechts und der Abtretung der Grundschuld, die im Vertrage vom 25. Mai 1964 beurkundet waren, von der Genehmigung der Grundstückseigentümerin Frau SflHP abhing, war im Vertrage ausdrücklich vermerkt. Da Frau	dom
 Vertrage ihre Genehmigung versagt hat, ist der Vertrag,
 wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, als von Anfang an unwirksam anzusehen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Rechtsbeziehungen der Parteien allein aufgxmnd des Vertrages vom 14* Juni 1963 beurteilt.
3.	Nach diesem Vertrag war der Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet, die von diesem der Frau SflHi
 nach dem Vertrage vom 1. Februar 1958 geschuldeten Leistungen zu erbringen. Daß der Kläger dem Beklagten die von diesen
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übernommenen Zahlungen an Frau	erlassen habe, ist
 in den Tatsachenrechtosügen ebenfalls nicht vorgetragen worden. Die Revision will offenbar, wie ihr Hinweis auf den Bev/eisantiitt Seite 7 der Berü’fungsbegründung zeigt, den von ihr behaupteten Verzicht des Klägers auf die Vereinbarung im Vertrage vom 25- Mai 1964 stutzen,- in dem die Parteien für das Daüornutzungsre'cht als einzige Gegenleistung des Beklagten einen Kaufpreis von 5 230,17 DM ausgehandelt hatten, der dadurch belegt werden sollte, daß der Beklagte eine Schuld des Klägers gegenüber der Erbengemeinschaft Schürmann in derselben Höhe übernahm. Dieser Vertrag war aber, wie bereits äusgeführt wurde, als von Anfang an unwirksam anzusehenj: so daß der Beklagte sich auf einen in diesem Vertrag möglicherweise enthaltenen Verzicht des Klägers nicht berufen kann.^
4- Die fristlose Kündigung des Vertrages vom 14. Juni 1963 durch den Kläger,' dier das Berufungsgericht in dem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 3* August 1964 e'rblickt, hält daä Berufungsgericht gemäß '§§ 581, 554 Abs. 1 Nr, 1 BGB' für gerechtfertigt. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß er seit Mai 1964 Zahlungen an Frau SflB nicht mehr geleistet hat. Er hat sieh jedoch darauf berufen, daß er mit Frau sBB^vereiribärt habe, die seit Mai 1964 fällige monatliche Vergütung in Höhe von 8 # des Kartenverkaufs habe bei ihm zurückgelegt werden sollen, damit aus den angesammelten Beträgen auf Kosten der Frau SflBl eine Dachreparatur durchgeführt werden konnte. Das Berufungsgericht hat diese von: dem Kläger bestrittene Behauptung, für deren Richtigkeit der Beklagte sich auf das Zeugnis der Frau S^IP bezogen hatte, als unerheblich an-
gesellen, weil der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, mit Frau SlB eine dem Kläger gegenüber wirksame Stundungsabrede zu treffen.
Der Revision, von der die Übergehung des erwähnten Beweisantritts gerügt wird, ist zuzugeben, daß die von Berufungsgericht gegebene Begründung einer rechtlichen Prüfung nicht standhält< Der Vertrag vom 14. Juni 1963 enthielt eine Erfüllungsübernahme zugunsten des Klägers. Burch diese Erfüllungsübernahme erwarb der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten darauf, daß ihn dieser von der Schuld durch. Erfüllung oder auf andere Weise befreie (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15* Bearbeitung § 84 IV 1). Der Beklagte war daher nicht gehindert, mit Frau SflBP als Gläubigerin des Klägers Abreden über die Tilgung der Schuld zu treffen, denn bei einer Erfüllungsübernahme kann es dem Schuldner im Regelfälle nur darauf ankommen, daß er von der Schuld befreit wird, .nicht aber darauf, in welcher Weise dies geschieht. Da hier besondere Umstände nicht gegeben sind, die eine vom Regelfälle abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen, ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen, daß er sich nach dem Sinn des Vertrages vom 14- Juni 1963 dem Kläger gegenüber auf mit Frau SflB getroffene Vereinbarungen über die Tilgung der von ihm übernommenen Verpflichtungen des Klägers gegenüber Frau SflB berufen kann.
Indes war das Berufungsgericht aus anderen Gründen nicht verpflichtet, dem Beweisantrag zu entsprechen. Der Kläger hatte in seiner Berufungserwiderung das Zustandekommen der von dem Beklagten behaupteten Vereinbarung mit Frau SflB entschieden bestritten. Frau SflP selbst hatte
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in dem Schreiben der von ihr beauftragten Rechtsanwälte vom 27. Juli 1964 an den Kläger, von dem der Beklagte Abschrift erhalten hatte, die Ausübung des Heimfallrechts gerade darauf gestützt, daß die Vergütungen für die Monate Mai und Juni 1964 noch offenständon, und erwähnt, daß der Beklagte bereits wiederholt mit den monatlichen Zahlungen in Rückstand geraten sei. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte näher darlegen müssen,- wann, bei welcher Gelegenheit und unter welchen Umständen die angebliche Vereinbarung mit Frau SflHP über die Ansammlung der monatlichcii Raten bei dem Beklagten getroffen worden sein soll. Auf den unsubstantiierten Beweisantrag des Beklagten, der alle näheren Angaben vermissen ließ, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Es ist daher kein Rechtsfehler, daß es Frau SflBl nicht als Zeugin vernommen hat.
5« Baß dem Kläger gegen den Beklagten auch ein auf die Zeit von Mai 1964 bis zu dem 13. Januar 1965 beschränkter Auskunftsanspruch zusteht, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Bie Revision beruft Sich zu Unrecht darauf, daß der Kläger.sich aller Rechte begeben habe. Wie ausgeführt ist, könnte eine solche Folgerung nur aus dem Vertrage Vom 25« Mai 1964 hergeleitet werden. Bieser Vertrag war aber mangels Genehmigung der Frau SflV von Anfang an unwirksam.
Dio Revision erweist sich somit in vollem Umfange als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücltgewiesen werden muß.
Dr. Mezger
 Dr. Haidinger
 Dr. Gelhaar
 Braxmaier
Artl