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BGH · VIII ZR 14/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 14/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundcsrichtcr Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Diese übertrug mit Zustimmung des GÖnnheimcr die ihr gewahrten Sicherungen auf die Beklagte zu 1.Nachdem Gt\ ein Y/ohnhaus an den Beklagten zu 2 verkauft und aus den Erlös 100 000 DM an die Beklagte zu 1 abgeführt hatte, erreichte der Kredit des GBHHHB bei der Beklagten zu 1. Baumaschinen und raugeräto,"die daüälc nach Angabe des Klägers einen Zeitwert von 335 300 TU Durch Vertrag vom 4* Februar 1961, der rochtov/irksom werden sollte, wenn der damalB beabsichtigte GmbH-Vertrag über die neu zu gründende Firma OdfHB zustande gekommen war, verkaufte die Beklagte zu 1 im Einverständnis mit Gönnheiner diese Sicherheiten gegen Bezahlung ihrer Forderung an den Beklagten zu 2* Zur Bezahlung der Forderung stellte die Beklagte zu 1 den Beklagten zu 2 einen Kredit in Höhe der Forderung zur Verfügung« Dieser sollte durch die Baumaschinen, an denen sich bei der Übertragung auf den Beklagten zu 2 die Beklagte zu 1 das Eigentum Vorbehalten wollte, sowie eine werthaltige Grundschuld in Höhe von 50 000 bis 60 000 III gesichert werden« Der Beklagte zu 2 hatte zu diesen Zeitpunkt bereits erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt, ohne daß er dafür Sicherheiten erhalten hatte« Am selben Tage verbürgte sich selbstschuldnerisch gegenüber der Beklagten zu 1 für alle Forderungen, die diese gegen den Hinsichtlich der Fahrzeuge sowie der Baumaschinen und Geräte, die sich bei Gönnheinor befanden und von diesem für die Beklagte zu 1 verwahrt wurden, trat die Beklagte zu 1 den Herausgabcanspruch gegen an den Beklagten zu 2 ab. Dieser trat wiederum zur Sicherung des ihm gewährten Kredits seinen Herausgabeanspruch an die Beklagte zu'1 a0 ‘Die abgetretenen Forderungen "gegen Kunden des und aus den LobenoverSicherungen sollten auf den Beklagten zu 2 übergehen, wenn sämtliche Ansprüche der Beklagten zu 1 gegen den Beklagten zu 2 befriedigt waren. Mai 1961 bestätigten die Beklagten sich, daß die Forderung der Beklagten zu 1 gegen GfHMHB zusammen mit allen dafür gestellten Sicherheiten auf den Beklagten zu 2 habe übergehen sollen und auch übergogangen Das Konkursverfahren über das Vermögen des G wurde auf den am 25. Mit dor Klage hat er die Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge vom 4# Februar 1961, 13« März 1961, Die dienstliche Erklärung dos Vorsitzenden des 7a Zivilsenats, gegen deren Richtigkeit auch von der Revision Bedenken nicht erhoben wer den, cx’gibt, daß er im Jahre 1964 mehr als 75 der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrgenommen hat (vgl, BGHZ 9» 291; 37, 210), Der Rüger der Revision, die davon ausgeht, daß dies nicht der Pall gewesen sei, ist daher der Boden entzogen. Biese Darlegungen, die sich aus Rec'-.tsgründon nicht beanstanden lassen, werden als den Kläger günstig von der Revision nicht angegriffen. Dort hat das Berufungsgericht ausgeführt, vom Kläger werde nicht in Zweifel gezogen, daß Bezirk3sparkasse zur Absicherung der von dieser erhaltenen Kredite die Sicherungen wirksam bestellt hatte. Die Behauptung des Klägers, daß die Forderung der Bezirks-Sparkasse, die sie an die Beklagte zu 1 obtrat, erheblich übcrsichert gewesen sei, sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an. Außerdem fehle, so führt das Berufungsgericht aus, für den in Frage stehenden Zeitpunkt jede konkrete Angabe sonstiger Merkmale, die zu einem wertmäßigen Mißverhältnis zwischen Kredithöhe und Sicherungswert hinsukommen müßten, um die Annahme eines nach Beweggrund und Zielsetzung von der Rechtsordnung mißbilligten Geschäfts zu rechtfertigen. Bei seinen Darlegungen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, bezieht sich das Berufungsgericht ausdrücklich auch auf Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 12. Nach dem Tatbestand dos angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung vom Kläger nicht beantragt wurde, übernahm die Beklagte zu 1 die der Bezirkssparkasse gestellten Sicherungen und übertrug sie an den Beklagten zu 2 weiter. November 1964 Seite 3 bezieht sich der Kläger allerdings noch auf die auch in dem Vertrag e von 4. Februar 1961 sei niemals wirksam geworden, weil die Bedingung nicht eingetreten sei, ist deshalb unrichtig, weil die Bedingung später in Fortfall kam und die Beklagten sich dahin einigten, daß die Vereinbarung von 4«. amBHB in oeinen v/csentlichen Bestand der neu zu gründenden GmbH zukommon zu lassen, um den übrigen Gläubigern die Möglichkeit eines Zugriffs zu nehmen, ist jedenfalls dann unerheblich, v/enn die Beklagte zu 1 an diesem Tage zur Übertragung des gesamten Sicherungsguto auf den Beklagten zu 2 berechtigt war, nie das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtun anninnt. d) Die Revision wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, dieses habe verkannt, daß es in dom Vertrage vom 4. Februar 1961 um eine Verwertung der von gestellten Sicherheiten gegangen sei« Bas Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewieoen (BU 8), daß der Vertrag wirtschaftlich eine Verwertung von Sicherheiten enthält« Zu dieser Verwertung war die Beklagte zu 1.nach Ansicht des Berufungsgerichts berechtigt, weil der Kredit fällig war «Nach den maßgebenden Geschäftsbedingungen konnte die Beklagte zul , wie sie ohne Widerspruch des Klägers vorgetragon hatte, die Verwertung durch freihändigen Verkauf durchführen. März 1961, an der nach ihrem Eingang die beiden Beklagten und beteiligt waren, ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Abschrift nicht von der Beklagten zu 1, sondern nur von dem Beklagten zu 2 und Gönnheimcr unterzeichnet wurde. Ist aber der Vertrag unter Teilnahme beidor Beklagten und des mündlich so abgeschlossen worden, wis sich aus der Urkunde ergibt, so ist die Vereinbarung auch dann wirksam, wenn ein Beteiligter sie nicht unterschrieb. Die von dem Kläger erklärte Anfechtung greift jedoch nicht durch, denn der Beklagte zu 2 hatte aufgrund des Vertrages mit der Beklagten zu 1 vom 4. Diese Annahme des Berufungsgerichts, gegen die von der Revision besondere Rügen nicht vorgebracht wurden, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen* Die von der Revision erhobenen Angriffe gegen die Y/irksamkoit der zwischen den Beklagten unter Mitwirkung des abgeschlossenen Verträgo können somit der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. 3. Nicht angegriffen hat die Revision die das Urteil dos Berufungsgerichts tragende Feststellung, daß der Yfert der Sicherungen, dio der Beklagten zu 1 gewährt hatte, am 4. Februar 1961 entgegen den vom Kläger gemachten Angaben nicht erheblich höher gev/esen sei als die Forderung der Beklagten zu 1 gegen 6^H, Einen sachlich rechtlichen Fehlor läßt diese Beurteilung nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 30 KO § 97 ZPO
vertragenForderungBerufungsgerichtMärzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2088 042
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 14/65	URTEIL	Verkündet	am
31. Mai 1967 Klett, Juotizhauptockrctär als Urkunasbeamtcr der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanv/alts Dr. Helmut	in	Hi
 als Konkurcverwa
 er uDcr
 das in Hl
 auunternohmoro Richard
 SiMMH^Bstraße
 Klägers und Revisionsklägcro,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
Aktiengesellschaft in ,, verurexen durch den Vorstand,
 den Metzgermeister Otto (MI in HMHHÜMh-S(
Im
 Beklagte und Revisionsbeklagtc,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundcsrichtcr Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandes-gerichts Karlsruhe - 7 a Zivilsenat - vom 24.
November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Bauunternehmers Richard	der ein Baugcschüft
 in	betrieben	hatte,
M hatte gegen Stellung von Sicherheiten einen Kredit von der Bezirkssparkasse	orhalton.
Die Schuld bei der Sparkasse betrug im März I960 348 213,06 DM. In diesem Zeitpunkt löste die Beklagte zu 1, zu der	I960	in	Crcschäftsbezichungen
 getreten war, den Kredit bei der Bezirkssparkasse ab.
Diese übertrug mit Zustimmung des GÖnnheimcr die ihr gewahrten Sicherungen auf die Beklagte zu 1. Nachdem Gt\ ein Y/ohnhaus an den Beklagten zu 2 verkauft und aus den Erlös 100 000 DM an die Beklagte zu 1 abgeführt hatte, erreichte der Kredit des GBHHHB bei der Beklagten zu
1 an 15« Juli I960 eine Höhe von rund 270 000 DM» Am 4. Februar 1961 betrug die Schuld 287 259,15 DM. Für diesen Kredit hatte die Beklagte folgende Sichcx'hcitcn erhalten:
1.	Baumaschinen und raugeräto,"die daüälc nach
 Angabe des Klägers einen Zeitwert von	335	300	TU
hatten,
2.	Forderungen, die der Kläger für den damaligen Zeitpunkt mit	200	000	DU
bewertet,
3.	Kraftfahrzeuge mit einem	Zeitwert von	7	500	DU
4.	Lebensversicherungen	im	Wert	von	9	500	DU
zusammen also	552	300	DU
Durch Vertrag vom 4* Februar 1961, der rochtov/irksom werden sollte, wenn der damalB beabsichtigte GmbH-Vertrag über die neu zu gründende Firma OdfHB zustande gekommen war, verkaufte die Beklagte zu 1 im Einverständnis mit Gönnheiner diese Sicherheiten gegen Bezahlung ihrer Forderung an den Beklagten zu 2* Zur Bezahlung der Forderung stellte die Beklagte zu 1 den Beklagten zu 2 einen Kredit in Höhe der Forderung zur Verfügung« Dieser sollte durch die Baumaschinen, an denen sich bei der Übertragung auf den Beklagten zu 2 die Beklagte zu 1 das Eigentum Vorbehalten wollte, sowie eine werthaltige Grundschuld in Höhe von 50 000 bis 60 000 III gesichert werden« Der Beklagte zu 2 hatte zu diesen Zeitpunkt bereits erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt, ohne daß er dafür Sicherheiten erhalten hatte« Am selben Tage verbürgte sich	selbstschuldnerisch	gegenüber
 der Beklagten zu 1 für alle Forderungen, die diese gegen den
 
Beklagten zu 2 erworben hatte oder erwerben würde, bis zu dem Höchstbetrag von insgesamt 287 261 DM. Am 13. März 1961
in der co heißt, die Beteiligten seien sich darüber einig, daß das Eigentum an den verkauften Sicherheiten auf den Beklagten zu 2 übergehen sollte, sobald er seine der Beklagten zu 1 gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus Kreditgewährung oder aus einem sonstigen Rechtogrundo vollständig erfüllt habe. Hinsichtlich der Fahrzeuge sowie der Baumaschinen und Geräte, die sich bei Gönnheinor befanden und von diesem für die Beklagte zu 1 verwahrt wurden, trat die Beklagte zu 1 den Herausgabcanspruch gegen an den Beklagten zu 2 ab. Dieser trat wiederum zur Sicherung des ihm gewährten Kredits seinen Herausgabeanspruch an
 die Beklagte zu'1 a0 ‘Die abgetretenen Forderungen "gegen Kunden des	und aus den LobenoverSicherungen
 sollten auf den Beklagten zu 2 übergehen, wenn sämtliche Ansprüche der Beklagten zu 1 gegen den Beklagten zu 2 befriedigt waren. Am 20. März 1961 einigten sich die Beklagten dahin, daß die Abmachungen vom 4. Februar 1961 Gültigkeit behalten sollten, gleichgültig, Mob der GmbH-Vertrag oder die vorgesehene GmbH zu dem Tragen komme11. In einer Erklärung vom 18. Mai 1961 bestätigten die Beklagten sich, daß die Forderung der Beklagten zu 1 gegen GfHMHB zusammen mit allen dafür gestellten Sicherheiten auf den Beklagten zu 2 habe übergehen sollen und auch übergogangen
 Das Konkursverfahren über das Vermögen des G wurde auf den am 25. März 1961 gestellten Antrag eines Gläubigers am 25. April 1961 eröffnet. Der Gcochäftcbe-
trafen die Beklagten und G
eine Vereinbarung
 sei
 
trieb dec	wurde	nach	der	Behauptung	dos	Klügere
 bereite am 15» März 1961 eingestellt.
Der Beklagte zu 2 leistete auf die Forderung der Beklagten zu 1 bisher keine Zahlungen. Nach den Vortrag des Klügere schuldet	den Beklagten zu 2 aus Dar-
lehen 228 542,45 DH.
Die Parteien einigten eich am 18. Mai 1962 als der Rechteetreit bereite anhängig war, über die Verwertung der zur Sicherheit Ubereigneten Baugeräto. Der größte Teil von ihnen wurde an die Firma I.	GmbH
zu dem Preiso von 80 000 DM veräußert, der in monatlichen Raten von zunächst 1 000 DM, sodann 2 000 DM gezahlt und verzinst werden soll. Für einen nicht mitvoräußerton Turmdrehkran und Kleingerät wurden weitere 20 600 DIi erlöst.
Der Kläger macht geltend, die Vorträge vom 4. Februar 1961 und die sie ergänzenden Vereinbarungen ooien sittenwidrig und nichtig, außerdem seien sie auch nach den Vorschriften der KonkursOrdnung anfechtbar.
Mit dor Klage hat er die Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge vom 4# Februar 1961, 13« März 1961,
20. Mürz 1961 und 18« Mai 1961 sowie der Bürgschaftserklärung des	4.	Februar 1961 und die Heraus-
gabe der durch diese Verträge erlangten Vcrmögcnsv/orte an die Konkursmasse begehrt.
D.as Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen und die weit erg eh ende Klage abgewiosen. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die leklagtcn erstreben, verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufungen der Beklagten weitere
t
Entacholdungsgründes Die Revision ist nicht begründet«
1.	Die von der Rovioion erhobene Beootzungsrügo greift nicht durch. Der 7 a = Zivilsenat des Berufungsgerichts, der die angcfochtene Entscheidung getroffen hat, war nicht unzulässig überbesetzt. Eine Gesetzesverlotzung liegt aueli nicht darin, daß der ursprüngliche 7. Zivilsenat in die 7 a und 7 b Zivilsenate aufgotoilt wurde und beiden Zivilsenaten derselbe i ScnatQpräsidcntBBi vorsaß (vgl, BfiH Drt,
 15. März 1967 - I b 2R 160/64).
Die dienstliche Erklärung dos Vorsitzenden des 7a Zivilsenats, gegen deren Richtigkeit auch von der Revision Bedenken nicht erhoben wer den, cx’gibt, daß er im Jahre 1964 mehr als 75 der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrgenommen hat (vgl, BGHZ 9» 291; 37, 210), Der Rüger der Revision, die davon ausgeht, daß dies nicht der Pall gewesen sei, ist daher der Boden entzogen.
Ebensowenig kann die Rüge der Revision Erfolg haben, daß der Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts keine Regelung darüber treffe, in welcher vorbostimmten V/eise innerhalb des Senats die Sachen an die Beisitzer zu vorteilen waren, denn einer solchen Bestimmung bedurfte es nicht (BVerfGE'18, "344 ~~HJW 1965, 1219),
Der erkennende Senat des Berufungsgerichts war mithin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dom Gesotz entsprechend zusammengesetzt,
2.	In sachlicher Hinsicht läßt das Berufungsurteil keinen seinen Bestand gefährdenden Rcchtofchler erkennen.
Auch die Verfahrenorügen der Revision greifen nicht durch.
 
a)	Das rechtliche Interesse des Klägers an den von ihm beantragten Feststellungen hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, es ergebe sich bereits aus dem Recht und der Pflicht des Konkursverwalters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sammlung der Konkursmasse und zur Besitzergreifung der dazu gehörigen Gegenstände dienlich seien. Biese Darlegungen, die sich aus Rec'-.tsgründon nicht beanstanden lassen, werden als den Kläger günstig von der Revision nicht angegriffen.
b)	Die von der Revision vermißte Prüfung der ur-
sprünglichen Darlehens- und Sicherungsverträge findet 3ich auf Seite 7 und 8 des Berufungsurteils. Dort hat das Berufungsgericht ausgeführt, vom Kläger werde nicht in Zweifel gezogen, daß	Bezirk3sparkasse
 zur Absicherung der von dieser erhaltenen Kredite die Sicherungen wirksam bestellt hatte. Die Behauptung des Klägers, daß die Forderung der Bezirks-Sparkasse, die sie an die Beklagte zu 1 obtrat, erheblich übcrsichert gewesen sei, sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an. Außerdem fehle, so führt das Berufungsgericht aus, für den in Frage stehenden Zeitpunkt jede konkrete Angabe sonstiger Merkmale, die zu einem wertmäßigen Mißverhältnis zwischen Kredithöhe und Sicherungswert hinsukommen müßten, um die Annahme eines nach Beweggrund und Zielsetzung von der Rechtsordnung mißbilligten Geschäfts zu rechtfertigen. Bei seinen Darlegungen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, bezieht sich das Berufungsgericht ausdrücklich auch auf Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 12. November 1964 Seite 2 ff, den die Revision daher zu Unrecht als übergangen rügt.
 
Nach dem Tatbestand dos angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung vom Kläger nicht beantragt wurde, übernahm die Beklagte zu 1 die der Bezirkssparkasse gestellten Sicherungen und übertrug sie an den Beklagten zu 2 weiter. Von diesem Sachverhalt muß deshalb der erkennende Senat bei seiner rechtlichen Würdigung ausgehen» In dem angeführten Schriftsatz von 12. November 1964 Seite 3 bezieht sich der Kläger allerdings noch auf die auch in dem Vertrag e von 4. Februar 1961 angeführte Globalzcssion von 23. Mai I960, dio er für sittenwidrig hält. Was es mit dieser Globalzcssion auf sich hat, ist aber in Rechtsstreit nicht näher dargelegt worden. Bas Berufungsgericht erwähnt sie nicht. Auch die Revision ist auf sie nicht zurück-gekonmen. Ben erkennenden Senat ist es daher verv/elirt, aus der nicht vorliegenden Globalzeseion irgendwelche Schlüsse zun Nachteil der Beklagten zu ziehen.
c)	Baß der Vertrag vom 4. Februar 1961 unter einer aufschiebenden Bedingung? abgeschlossen war, die erst später aufgehoben wurde, ist im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 3) ausdrücklich mitgoteilt worden. Es besteht also kein Anhalt für die Annahme der Rgvision, daß diese Bedingung vom Berufungogericht übersehen wurde. Bie Schlußfolgerung der Revision, der Vertrag vom 4. Februar 1961 sei niemals wirksam geworden, weil die Bedingung nicht eingetreten sei, ist deshalb unrichtig, weil die Bedingung später in Fortfall kam und die Beklagten sich dahin einigten, daß die Vereinbarung von 4«. Februar 1961 ohne Rücksicht auf den Eintritt oder Nichteintritt der ursprünglich hinzugefügten Bedingung gültig sein sollte.
Ob der Beklagte zu 2 und GJH^HHftbei Abschluß des Vertrages von 4. Februar 1961 beabsichtigten, den Betrieb des
 
amBHB in oeinen v/csentlichen Bestand der neu zu gründenden GmbH zukommon zu lassen, um den übrigen Gläubigern die Möglichkeit eines Zugriffs zu nehmen, ist jedenfalls dann unerheblich, v/enn die Beklagte zu 1 an diesem Tage zur Übertragung des gesamten Sicherungsguto auf den Beklagten zu 2 berechtigt war, nie das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtun anninnt. Erwarb der Beklagte zu 2 wirksam Eigentum an dem Sicherungsgut und wurde er Gläubiger der abgetretenen Forderungen, so hatten die anderen Gläubiger des GfHHB ohnehin keine Möglichkeit des Zugriffs und wurden nicht geschädigt, v/onn die Sachen und Rechte einer neu zu gründenden GmbH übertragen wurden.
d)	Die Revision wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, dieses habe verkannt, daß es in dom Vertrage vom 4. Februar 1961 um eine Verwertung der von gestellten Sicherheiten gegangen sei« Bas Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewieoen (BU 8), daß der Vertrag wirtschaftlich eine Verwertung von Sicherheiten enthält« Zu dieser Verwertung war die Beklagte zu 1. nach Ansicht des Berufungsgerichts berechtigt, weil der Kredit fällig war «Nach den maßgebenden Geschäftsbedingungen konnte die Beklagte zul , wie sie ohne Widerspruch des Klägers vorgetragon hatte, die Verwertung durch freihändigen Verkauf durchführen.
e)	Ber Vertrag vom 4. Februar 1961 enthält allerdings
 noch nicht die Übereignung der damals im unmittelbaren Besitz des	stehenden	Fahrzeuge und Baugoräte
 sowie die Abtretung der Forderungen gegen die Schuldner des	und der Forderungen aus den Lebensversi-
cherungen. Die Übereignung ist aber jedenfalls durch die Vereinbarung vom 13. März 1961 nachgeholt worden;; die das Berufungsgericht mit Rocht als wirksam ansieht. Bio Revision meint zwar, der Vertrag von 13. März 1961 habe den Beklagten
 zu 2 ohnehin dao Eigentum an diesen Gegenständen nicht zu verschaffen vermocht, v/eil nirgens behauptet sei, daß der Beklagte zu 2 Vollmacht seitens der Beklagten zu 1 besooen habe. Anscheinend will die Revision mit dieser Rüge darauf abheben, daß die Vereinbarung vom 13. März 1961, an der nach ihrem Eingang die beiden Beklagten und	beteiligt	waren, ausweislich der bei den
 Gerichtsakten befindlichen Abschrift nicht von der Beklagten zu 1, sondern nur von dem Beklagten zu 2 und Gönnheimcr unterzeichnet wurde. Hierauf kommt es aber nicht an. Die Vereinbarung bedurfte nicht der Schriftform. Die Urkunde enthält unbestritten die schriftliche Niederlegung des von den Vertragsschließenden mündlich Vereinbarten. Ist aber der Vertrag unter Teilnahme beidor Beklagten und des	mündlich	so	abgeschlossen
 worden, wis sich aus der Urkunde ergibt, so ist die Vereinbarung auch dann wirksam, wenn ein Beteiligter sie nicht unterschrieb.
Außerdem macht die Revision geltend, daß dieser Vertrag nach § 30 Abs. 2 KO angefochten sei. Die von dem Kläger erklärte Anfechtung greift jedoch nicht durch, denn der Beklagte zu 2 hatte aufgrund des Vertrages mit der Beklagten zu 1 vom 4. Februar 1961 einen Anspruch auf die Übertragung der Sicherungen gegen die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 2 erhielt also keine :inkongruente Deckung. Auch wurden die anderen Gläubiger nicht benachteiligt.
f)	Dasselbe gilt auch für die Vereinbarung zwischen den Beklagten vom 20. März 1961, durch die sie sich bestätigten, daß sie übereingekommen seien, die Bedingung, die der Vortrag vom 4. Februar 19.61 enthielt, außer
11
Kraft zu setzen. Durch dieoen Vertrag trat nämlich eine Benachteiligung der gewöhnlichen Konkursgläubiger obon-fallo nicht ein* Die mit "Bestätigung" überschriobene Urkunde von 18. Kai 1961 stellt nur eine Wiederholung der bereits getroffenen Abreden dar.Selbstständige Bedeutung kommt ihr nicht zu.
Die Bürgschaftserklärung des	von	4.	Feb-
ruar 1961 hält das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam. Diese Annahme des Berufungsgerichts, gegen die von der Revision besondere Rügen nicht vorgebracht wurden, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen*
Die von der Revision erhobenen Angriffe gegen die Y/irksamkoit der zwischen den Beklagten unter Mitwirkung des	abgeschlossenen Verträgo können somit der
 Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen.
3. Nicht angegriffen hat die Revision die das Urteil dos Berufungsgerichts tragende Feststellung, daß der Yfert der Sicherungen, dio	der	Beklagten	zu	1	gewährt
 hatte, am 4. Februar 1961 entgegen den vom Kläger gemachten Angaben nicht erheblich höher gev/esen sei als die Forderung der Beklagten zu 1 gegen 6^H, Einen sachlich rechtlichen Fehlor läßt diese Beurteilung nicht erkennen. Der erkennende Senat muß deshalb von ihr ausgehen. Geodieht dies, so sind die mit der Klage bekämpften Vereinbarungen zwischen den Beklagten v/eder nichtig noch anfechtbar.
12
Die Revision muß daher zurückgov/ieocn worden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidingor	Dr.	Gelhaar	Artl
 Dr«. Messner
 Mormann