die Lieferung an Großabnehmer mit einem Verbrauch von über 20 000 Kilowattstunden jährlich, an die Eisenbahn und die Post bis zu dem völligen Ablauf dieses Vertrages vor, wenn die Gesellschaft mit diesen einen allgemeinen Lieferungsvertrag abgeschlossen-hat o.o" Die Klägerin beansprucht deshalb diese Abnehmer für sich; die Beklagte ist dagegen der Meinung, die Voraussetzungen des f g letzter Absatz seien nicht gegeben: denn die Klägerin nabe mit den in Präge kommenden Großabnehmern, die selbst auch weiterhin von der Beklagten beliefert zu werden wünschten, hoi non "Allgemeinen Lieferungevertrag" abgeschlossen. Die Klägerin-hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die genannten Großabnehmer zur direkten Belieferung mit elektrischer Energie zu überlassen, und festzustellen, daß auch andere und künftige Großabnehmer im Gemeindebezirk mit einem Verbrauch von über 20 000 Kilowatt-Stunden jährlich der Klägerin auf ihr Verlangen von der Beklagten zur direkten Belieferung zu überlassen seien. I« Die Beklagte hat sich in beiden Instanzen darauf berufen, die Klage sei unzulässig: Die Leistungskia^e, weil die Klägerin nicht positiv von der Beklagten verlangen könne, ihr die Molkerei und das Krankenhaus als Stromabnehmer zu überlassen, sondern allenfalls (negativ), daß die Beklagte es unterlasse, Molkerei und Krankenhaus zu beliefern; die ffeatstellungsklage, weil hier die Feststellung eines künftigen Anspruchs verlangt werde, und weil hier auch das Feststellungeinteresse (§ 256 ZPO) fehle« Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob die Klage unzulässig sei; jedenfalls sei die Klägerin nicht dadurch beschwert, daß da Landgericht die’Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen habe« In Wirklichkeit handelt es sieh hier um die Feststellung bedingter Rc-chtsverhältnisse, und zwar bedingt dadurch, daß Abnehmer der Beklagten einen Jahresverbrauch von 20 OGC Kilowattstunden überschreiten und die Klägerin deren Belieferung für sich in Anspruch nimmt. Bedingte Rechtsverhältnisse können aber Gegenstand, einer Beststellungsklage sein (BSKZ 28, 225, 233, 234)• Auch das Feststellungsinteresse der Klägerin zieht die Beklagte zu unrecht in Zweifel, Wenn die Beklagte im Rechtsstreit erklärt hat, sie werde das Urteil über die LcistungsMage für künftige gleichliegende Fälle als für sich verbindlich anerkennen, so gibt sie nicht schon jetzt jhren Standpunkt in der Auslegung des umstrittenen § 6 letzter Absatz auf, sondern stellt nur in Aussicht, ihn aufzugeben, falls sie gegenüber der Leistungsklage unterliegen sollte- Damit ist aber nicht - worauf es allein ankommt -chon jetzt für die Klägerin die Ungewißheit Uber die Hechtsbeziehungen der Parteien zueinander und damit ihr Rechtsschutz} nteresse nach § 256 2P0 beseitigt« Die Klägerin hat vielmehr nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des ln Frage stehenden Rechtsverhältnisses« IJr. Zur Auslegung des § 6 letzter Absatz hat die Klägerin vorgetragen, sie schließe Allgemeine Lieferungsvertrüge nur mit der Eisenbahn und der Post. Der Bedingungssatz in § 6 letzter Absatz: ’’wenn die Gesellschaft mit diesen einen allgemeinen Lieferungsvertrag geschlossen hat” beziehe sich deshalb auch nur auf die Eisenbahn und die Post. Das Berufungsgericht folgt der von der Klägerin vertretenen Auslegung nicht« Es ist der Ansicht, der Wortlaut der Vertragsbeotlmmung spreche klar dafür, daß der Bedingungssatz sich nicht nur auf die Eisenbahn und die Post, sondern auch auf die Großabnehmer beziehe. lo Die Revision rügt, das Berufungsgericht gehe bei der Auslegung unrichtigerweise von einer Beweislast der Klägerin Daraus folgt, daß eine Partei alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände behaupten und beweisen muß, sofern der Tatsachen-richter sich nicht in der Lage sieht, allein im Wege der Ausdeutung der vorliegenden schriftlichen Erklärungen die von dieser Partei in Anspruch genommene Rechtsfolge abzu-ieiten (so: BGH aaO)» Genau diesen Grundsätzen entsprechend ist das Berufungsgericht vorgegangen. Das Berufungsgericht habe diese zu Unrecht damit begründet, die ursprüngliche Vertragspartnerin der Klägerin, die Gemeinde GflBHBfc, sei als solche nicht Kaufmann gewesen. Es habe dabei nicht berücksichtigt, daß die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage schon am Tage des Vertragsschlusses auf die Beklagte, die als eingetragene Genossenschaft als Kaufmann gelte (§ 17 Abs. 2 GenGes), über-gegangen seien. Es kann dahinstehen, ob die Tatsache, daß von vornherein vorgesehen war, an die Stelle der Gemeinde die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin treten zu lassen, es rechtfertigt, bei der Auslegung des Vertrages schon auf die Kaufmannseigenschaft der Beklagten abzustellen. Auch wenn die Beklagte als "Formkaufmann" schon beim Vertragsschluß Vertragspartnerin der Klägerin gewesen wäre, wäre deshalb für eine Auslegung im Sinne der Klägerin nichts gewonnen. Die Auslegung des Berufungsgerichts würde allerdings gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen, wenn es über dem Wortlaut den wirklichen Willen der Vertragsparteien (.§ 133 BGB) und die sonstigen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu berücksichtigenden Umstände (f 157 BGB) vernachlässigt hätte. Die Beklagte hatte in der ersten Instanz geltend gemacht, der Lieferungsvorbehalt der Klägerin in § 6 letzter Absatz gelte nur für die Großabnehmer, mit denen die Klägerin schon zur Seit des Vertragsschlusses, im Jahre 1921, einen Allgemeinen Lieferungsvertrag gehabt habe. Denn nur Tatsachen können zugestanden werden» Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von einer Partei vertretenen Vertragsauslegung ist in diesem Sinne jedenfalls dann keine Tatsache, wenn, wie hier, ausschließlich die Richtigkeit eines bestimmten Auslegungsergebnisses vertreten, nicht aber zugleich eine bestimmte tatsächliche Auslegungogrundlage zugestanden wurde. b) Es geht dabei davon aus, für die Vertragsauslegung komme es nicht entscheidend darauf an, was die Klägerin, die den.Vertrag entworfen hat, sich beim Abschluß des Vertrages unter einem "Allgemeinen Lieferungsvertrag" vorgestellt habe, sondern darauf, was die Beklagte darunter habe verstehen können. Das Ergebnis dieser Prüfung ist die Feststellung, die Beklagte habe jedenfalls ohne eine Erläuterung seitens der Klägerin, die nicht naeh-gev/iesen sei* nicht erkennen können, daß die Klägerin "Allgemeine lieferungsverträge" nur mit der Eisenbahn und Post und nicht mit privaten Großabnehmern schließe. 13, 14) mit dieser Vorgeschichte auseinander» Es kommt dabei aber zu dem Ergebnis, bei der Vielzahl der vertraglich zu regelnden Fragen folge aus der großen Zahl und der Bauer der Vorverhandlungen nicht, daß die Klägerin die Gemeinde auch darüber unterrichtet habe, wie sie (Klägerin) den letzten Absatz des § 6 des Vertragsentwurfes verstehe» Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Gemeinde Gl müsse sich jedenfalls das Wissen der Vertreter des Kreises zurechnen lassen, die nach mehrjährigen Verhandlungen mit der Klägerin den sog» Xreisvertrag - einen auch für die Gemeinden geltenden Rahmenvertrag - abgeschlossen haben; auch mit den Vertretern des Kreises seien alle Einzelheiten erörtert worden» Bas Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht angenommen, der Kreis sei bei den Verhandlungen im Jahre 1913 nicht Vertreter der Gemeinde gewesen, die erst 1921 den Vertrag mit der Klägerin geschlossen hat» lediglich Großabnehmer elektrischer Energie anschließen dürfe und die Versorgung von Kleinabnehmern nur mit Genehmigung der Gemeinde oder des Kreisausschusses gestattet sei« Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, inwiefern Verhandlungen über diese Vertragsbestirnmung ein Anlaß gewesen sein könnten, im Jahre 1913 Fragen aufzu-werfen, die fiir die Auslegung des § 6 letzter Absatz des Gemeindevertrages von 1921 von Bedeutung sein könnten. Das Berufungsgericht hat keinen Rechtsfehler begangen, wenn es aus diesem Beschluß nichts Entscheidendes für die von der Klägerin vertretene Auslegung herleitet. Der Beschluß skizziert grob den Kernpunkt des Vertrages, daß sich die Beklagte als Großabnehmern zwischen die Klägerin und die Gemeindeangehörigen als Kleinabnehmer einschalten solle. Sie hat aber damit, wie das Berufungsgericht zutreffend annimat, nicht zu dem Ausdruck gebracht, sie werde die Molkerei als künftigen Großabnehmer, der Klägerin auch dann überlassen, wenn die Klägerin mit dieser keinen "Allgemeinen Lieferungsvertrag” geschlossen habe, diese es vielmehr ablehne, mit der Klägerin überhaupt einen Stromlieferungsvertrag zu schließen. d) Dos Berufungsgericht zeigt verschiedene Möglichkeiten auf, welchen Sinn der Begriff "Allgemeiner Lieferungsvertrag" auch dann haben könne, wenn er nicht im Sinne der Klägerin auf die Verträge mit überörtlichen Dienststellen der Eisenbahn und der Post zu beschränken ist, sondern sich auch auf Verträge mit privaten Großabnehmern bezieht. Denn die Klägerin hat mit den zwei von ihr durch die Leistungsklage in Anspruch genommenen Großabnehmern überhaupt keinen Vertrag und beansprucht mit der Feststellungsklcge ersichtlich auch für die Zukunft Großabnehmer in gleicher Lage für sich» Deshalb kommt es für die Entscheidung de3 Rechtsstreits nicht darauf an, generell festzulegen, welchen Sinn der Begriff des "Allgemeinen Dieferungsvertrageo" in 5 6 letzter Absatz hat; die Klage ist vielmehr schon dann unbegründet, wenn die Klägerin - wie bei der Eisenbahn und der Fost - einen Anspruch auf Be- Daß dabei das Berufungsgericht sich nicht innerhalb des ihm im Verhältnis zu dem Revisionsgerieht vorbehaltenen Auslegungs-sjrielraums gehalten, sondern die Maßstäbe der gesetzlichen Aue-legungsrog.eln der §f> 133, 157 BGB verzerrt angewandt habe, hat die Revision nicht dargetan.
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Till ZB 14/62
Verkündet an 13 > November 1962 Vast, Jus tisobereekretür n 1 n Ur k u ndsbearnter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
KflHBBHP ^mbH ln j/0, vertreten durch den Geschäftsführer
Dr e Bernhard W(
in Q(
Klägerin und Revisionsklägerin,
~ I-rozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krille -
gegen
eGmbH
in GlflHHP, vertreten durch den Vorstand 1) Ignaz Kl 2) Y/ilhelrn Er^^HB» 3) Heinrich StaflHjHP» 4} Alfons und 5) Josef alle i*n G(
Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
rat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raünd liehe Verhandlung vom 12. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17. November 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
k:
Tatbes band:
Tie Klägerin schloß am 23* Juni 1921 mit der Gern einöe einer, von der Klägerin entworfenen schriftlichen Vertrag über "die Verteilung elektrischer Energie”*Die Klägerin verpflichtete eich, während der auf 50 Jahre - mit der Möglichkeit stillschweigender Verlängerung - bemessenen Vertragsdauer der Gemeinde für ihre Eingesessenen elektrische Energie zu liefern. Gemäß einem entsprechenden vertraglichen Vorbehalt übernahm die Beklagte, eine eigens zu diesem ^v.-eck gegründete Genossenschaft, die Hechte und Pflichten der Gemeinde aus diesem Vertrag* Die Klägerin liefert den Strom bis zu dem Transformator, wo ihn die Beklagte als Großabnehmerin für eigene Rechnung übernimmt und über ein eigenes Niederspannungsleitungsnetz sn ihre Abnehmer verteilt.
Die Parteien streiten um die Auslegung des § 6 letzter Absotz des Vertrages, der lautet:
"Die (Klägerin) behält sich ... die Lieferung an Großabnehmer mit einem Verbrauch von über 20 000 Kilowattstunden jährlich, an die Eisenbahn und die Post bis zu dem völligen Ablauf dieses Vertrages vor, wenn die Gesellschaft mit diesen einen allgemeinen Lieferungsvertrag abgeschlossen-hat o.o"
Anlaß zu dem Streit ist, daß 2 Stromabnehmer der Beklagten, die .Vclkerei und das Krankenhaus in GfliHMl, seit einigen Jnhren mehr als 20 000 Kilowatt-Stunden jährlich abnehmen*
Die Klägerin beansprucht deshalb diese Abnehmer für sich; die Beklagte ist dagegen der Meinung, die Voraussetzungen des f g letzter Absatz seien nicht gegeben: denn die Klägerin nabe mit den in Präge kommenden Großabnehmern, die selbst auch weiterhin von der Beklagten beliefert zu werden wünschten, hoi non "Allgemeinen Lieferungevertrag" abgeschlossen.
Die
Klägerin-hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die genannten Großabnehmer zur direkten Belieferung mit elektrischer Energie zu überlassen, und festzustellen, daß auch andere und künftige Großabnehmer im Gemeindebezirk
mit einem Verbrauch von über 20 000 Kilowatt-Stunden jährlich der Klägerin auf ihr Verlangen von der Beklagten zur direkten Belieferung zu überlassen seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre alten Anträge weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen,,
Entscheidungsgründe;
I« Die Beklagte hat sich in beiden Instanzen darauf berufen, die Klage sei unzulässig: Die Leistungskia^e, weil die Klägerin nicht positiv von der Beklagten verlangen könne, ihr die Molkerei und das Krankenhaus als Stromabnehmer zu überlassen, sondern allenfalls (negativ), daß die Beklagte es unterlasse, Molkerei und Krankenhaus zu beliefern; die ffeatstellungsklage, weil hier die Feststellung eines künftigen Anspruchs verlangt werde, und weil hier auch das Feststellungeinteresse (§ 256 ZPO) fehle« Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob die Klage unzulässig sei; jedenfalls sei die Klägerin nicht dadurch beschwert, daß da Landgericht die’Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen habe«
Diese Begründung ist bedenklich« Es kann grundsätzlich nicht die Zulässigkeit einer Klage offen bleiben mit der Begründung, daß sie jedenfalls unbegründet sei. Denn die Rechtskraft eines die Klage als unbegründet abweisenden Urteils hat einen anderen Umfang als die Rechtskraft eines
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die Klage ale unzulässig abweisenden ProzeßurteiIs. Jenes
ni?mr.t den Kläger die Möglichkeit erneut zu klagen, wenn die
Klage später zulässig wird. Ein etwaiger Rechtsfehler des
Berufunrsgerichts in diesen Punkte, der void Eevisionegerinht
auch ohne F.evisionsrüge zu beachten ist, ist jedoch für
den Bestand des Berufungsurteils unschädlich. Denn tatsäeh-
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lieh sind d.ie Leistungsklage und die Feststellungskl-age zulässigo
Der Einwanä der Beklagten gegen die Leistungsklage berührt in Wirklichkeit nur deren Begründetheit, nicht deren Zulässigkeit. Das Klagebegehren, die Beklagte solle die zwei Großabnehmer der Klägerin zur Belieferung überlassen, verlangt gegenüber dem Antrag, die Beklagte solle es unterlassen, die zwei Großabnehmer zu beliefern, nicht etwas anderes, sondern lediglich ein Mehr. Ist dieser Antrag zulässig, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, so ist es auch jener. In Präge steht nur, ob er auch begründet ist.
Gegenüber der Peststellungsklage beruft die Beklagte sich zu Unrecht darauf, Gegenstand der beantragten Feststellung seien künftige Rechtsverhältnisse, die nicht Gegenstand einer Feststellungaklage sein könnten. In Wirklichkeit handelt es sieh hier um die Feststellung bedingter Rc-chtsverhältnisse, und zwar bedingt dadurch, daß Abnehmer der Beklagten einen Jahresverbrauch von 20 OGC Kilowattstunden überschreiten und die Klägerin deren Belieferung für sich in Anspruch nimmt. Bedingte Rechtsverhältnisse können aber Gegenstand, einer Beststellungsklage sein (BSKZ 28, 225, 233, 234)• Auch das Feststellungsinteresse der Klägerin zieht die Beklagte zu unrecht in Zweifel, Wenn die Beklagte im Rechtsstreit erklärt hat, sie werde das Urteil über die LcistungsMage für künftige gleichliegende Fälle als für
sich verbindlich anerkennen, so gibt sie nicht schon jetzt jhren Standpunkt in der Auslegung des umstrittenen § 6 letzter Absatz auf, sondern stellt nur in Aussicht, ihn aufzugeben, falls sie gegenüber der Leistungsklage unterliegen sollte- Damit ist aber nicht - worauf es allein ankommt -chon jetzt für die Klägerin die Ungewißheit Uber die Hechtsbeziehungen der Parteien zueinander und damit ihr Rechtsschutz} nteresse nach § 256 2P0 beseitigt« Die Klägerin hat vielmehr nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des ln Frage stehenden Rechtsverhältnisses«
IJr. Zur Auslegung des § 6 letzter Absatz hat die Klägerin vorgetragen, sie schließe Allgemeine Lieferungsvertrüge nur mit der Eisenbahn und der Post. Der Bedingungssatz in § 6 letzter Absatz: ’’wenn die Gesellschaft mit diesen einen allgemeinen Lieferungsvertrag geschlossen hat” beziehe sich deshalb auch nur auf die Eisenbahn und die Post. Die Lieferung der Großabnehmer mit einem Jahresverbrauch von mehr als 20 000 Kilowatt-Stunden habe sie sich dagegen schlechthin Vorbehalten.
Das Berufungsgericht folgt der von der Klägerin vertretenen Auslegung nicht« Es ist der Ansicht, der Wortlaut der Vertragsbeotlmmung spreche klar dafür, daß der Bedingungssatz sich nicht nur auf die Eisenbahn und die Post, sondern auch auf die Großabnehmer beziehe. Dies sei sprachlich um so zwingender, als zwischen der Nennung der in Betracht kommenden Abnehmer (Großabnehmer, Eisenbahn, Post) und dem vYennsatz noch die Zeitbestimmung "bis zu dem völligen Ablauf dos Vertrages" eingeschoben sei, die sich unstreitig auf alle drei Abnehmergruppen beziehe. Dann aber sei es sprachlich nicht möglich, die anschließend in dem Wexnns3tz auf ge-
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steilte Bedingung nur auf zwei der arei vorher genannten Abnehmer zu beziehen. Jedenfalls habe die Beklagte mangels gegenteiliger Erläuterung durch die Klägerin den § 6 letzter Absatz entsprechend seinem »ortsinn verstehen dürfen. Auch mit dieser Auslegung behalte die Vertragsbestimmung ihren guten Sinn. Die von der Klägerin für ihre Auslegung aus dem Zusammenhang der Vertragsbestimmungen und aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages angeführten Umstände nötigten nicht zu einer Auslegung, die von dem vVortsinn des Vertrages, wie die Beklagte ihn habe verstehen können, abweiche.
Die Revision rügt Verletzung von VerfahrensVorschriften (?■§ 139» 286, 288, 290 2P0) und des materiellen Rechts, insbesondere der {*§ 157, 242 BGB, 546 HGB.
Der Umfang, in dem das Revisionsgericht die Auslegung dos Berufungsgerichts nachprüfen kann, hängt davon ab, ob der Vertrag vom 25» Juni 1921 ein Individualvertrag oder ein lypenvertrng mit Geltung in mehreren Cbei'landosgeri chtsbezirken ist. Die Meinung der Revision, e3 handele sich um einen Vertrag der letztgenannten Art, ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstansen unrichtig. Danach lSchriftsatz der Klägerin vom 25» April 1961 So 9, Bl* 93 GA) war das als Gemeindevertrag (Iburg) bezeichnete Formular mit der Rechts Vorgängerin der Beklagten, der Gemeinde GflHHHB; im Einzelnen ausgehandelt worden. Es handelt sich demnach nicht um einen Typenvertrag» Das Eevieionsgericht ------
kann demnach den Vertrag als Individualvertrag nur daraufhin nachorüfen, ob - abgesehen von Verfahrensvorschriften - gesetzliche Auslegungöregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind»
lo Die Revision rügt, das Berufungsgericht gehe bei der Auslegung unrichtigerweise von einer Beweislast der Klägerin
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einer Vertragsurkunde
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cup, Richtig ist, daß dje Auslegung an sich mit der Eeweislast nichts zu ill). Dieser Grundsatz gilt aber nur
tun hat (BGH2 20., 109, für die Ausdeutung des
objektiven Sinnes einer Erklärung nach Maßgabe der ?$ 133,
157 BGB. Dagegen erfolgt die Feststellung der für die Aus-logung wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe der für die Be-knuptunge- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze. Daraus folgt, daß eine Partei alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände behaupten und beweisen muß, sofern der Tatsachen-richter sich nicht in der Lage sieht, allein im Wege der Ausdeutung der vorliegenden schriftlichen Erklärungen die von dieser Partei in Anspruch genommene Rechtsfolge abzu-ieiten (so: BGH aaO)» Genau diesen Grundsätzen entsprechend ist das Berufungsgericht vorgegangen. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht ersichtliche
2e Die Revision rügt ferner Verletzung des § 346 HGB durch Mchtanwerdung. Das Berufungsgericht habe diese zu Unrecht damit begründet, die ursprüngliche Vertragspartnerin der Klägerin, die Gemeinde GflBHBfc, sei als solche nicht Kaufmann gewesen. Es habe dabei nicht berücksichtigt, daß die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage schon am Tage des Vertragsschlusses auf die Beklagte, die als eingetragene Genossenschaft als Kaufmann gelte (§ 17 Abs. 2 GenGes), über-gegangen seien. Auch diese Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Tatsache, daß von vornherein vorgesehen war, an die Stelle der Gemeinde die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin treten zu lassen, es rechtfertigt, bei der Auslegung des Vertrages schon auf die Kaufmannseigenschaft der Beklagten abzustellen. Auch wenn das der Fall wäre, so beruht doch das Berufungsurteil nicht auf dem von der Revision beanstandeten Rechtsfehler.
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Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, daß der Begriff des !fAllge.neiKen Lieferungsvertrages" branchenüblich ein technischer Begriff mit einem feststehenden Inhalt sei.
Das Berufungsgericht ist deshalb zu Hecht davon ausgegangen, daß der Begriff "Allgemeiner Lieferungsvertrag" vieldeutig sei und sich aus ihm nichts dafür ergäbe, daß die umstrittene Vertragsstelle des § 6 sich nur auf Verträge mit der Bisenbahn und der Bost und nicht auf Verträge mit privaten Großabnehmern beziehe. Auch wenn die Beklagte als "Formkaufmann" schon beim Vertragsschluß Vertragspartnerin der Klägerin gewesen wäre, wäre deshalb für eine Auslegung im Sinne der Klägerin nichts gewonnen.
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht vom Wortlaut der auszulegenden Vertragsbestirnmung ausgegangen ist. Dieser spricht in der Tat dafür, daß der Lieferungovorbehalt auch bezüglich der Großabnehmer unter die in dem Wennsatz formulierte Bedingung gestellt sein sollte. Die Auslegung des Berufungsgerichts würde allerdings gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen, wenn es über dem Wortlaut den wirklichen Willen der Vertragsparteien (.§ 133 BGB) und die sonstigen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu berücksichtigenden Umstände (f 157 BGB) vernachlässigt hätte. In diese Richtung zielen die Kauptangriffe der Revision.
n) Die Revision rügt zunächst Verletzung der ?§ 288,
290 ZPO.
Die Beklagte hatte in der ersten Instanz geltend gemacht, der Lieferungsvorbehalt der Klägerin in § 6 letzter Absatz gelte nur für die Großabnehmer, mit denen die Klägerin schon zur Seit des Vertragsschlusses, im Jahre 1921, einen Allgemeinen Lieferungsvertrag gehabt habe. Sie hat diesen
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Ein.and in der Berufungsinstanz fallen gelassen, nachdem
die Klägerin eich in der Berufungsbegründung hi If sw eise diesen Standpunkt zu eigen gemacht und daraus den Schluß gezogen hatte, daß dann die Bedingung des Wennsatzes sic*1 sjnnvollerweise nur auf die Eisenbahn und die Post beziehen könne. Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe wegen § 29C 2P0 von der in der ersten Instanz vertretenen Auffassung .der Beklagten ausgehen müssen, ist unbegründet. Denn nur Tatsachen können zugestanden werden» Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von einer Partei vertretenen Vertragsauslegung ist in diesem Sinne jedenfalls dann keine Tatsache, wenn, wie hier, ausschließlich die Richtigkeit eines bestimmten Auslegungsergebnisses vertreten, nicht aber zugleich eine bestimmte tatsächliche Auslegungogrundlage zugestanden wurde. Die Beklagte war deshalb nicht gehindert, in der Berufungsinstanz ihren Standpunkt in der Auslegungsfrage zu ändern, für das Be-
rufungsgericht war die von der Beklagten in der Auslegungsfrage eingenommene Stellung ohne Belang. Es hatte unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln, aber ohne Eindung an die Ansicht der Parteien, selbst auszulegen.
b) Es geht dabei davon aus, für die Vertragsauslegung komme es nicht entscheidend darauf an, was die Klägerin, die den.Vertrag entworfen hat, sich beim Abschluß des Vertrages unter einem "Allgemeinen Lieferungsvertrag" vorgestellt habe, sondern darauf, was die Beklagte darunter habe verstehen können. Das ist zutreffend. Das Ergebnis dieser Prüfung ist die Feststellung, die Beklagte habe jedenfalls ohne eine Erläuterung seitens der Klägerin, die nicht naeh-gev/iesen sei* nicht erkennen können, daß die Klägerin "Allgemeine lieferungsverträge" nur mit der Eisenbahn und Post
und nicht mit privaten Großabnehmern schließe.
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Die Revision wendet demgegenüber ein (§ 286 ZFG), dos Berufungsgericht habe dabei unzulässigerweise die in den 7ori!■!■?tanzen vorgotragene Vorgeschichte des Vertrages außer nchi gelassen; in jahrelangen Verhandlungen zunächst aut der. Kreis 1^| (1912 bis 1913) und dann mit der Gemeinde seien die Einzelheiten des Vertrages geklart und nungehandelt wordene Tatsächlich setzt sich d3S Berufungsurteil (S. 13, 14) mit dieser Vorgeschichte auseinander» Es kommt dabei aber zu dem Ergebnis, bei der Vielzahl der vertraglich zu regelnden Fragen folge aus der großen Zahl und der Bauer der Vorverhandlungen nicht, daß die Klägerin die Gemeinde auch darüber unterrichtet habe, wie sie (Klägerin) den letzten Absatz des § 6 des Vertragsentwurfes verstehe»
Bas ist eine das Revisionsgericht bindende 'Tatsachenfest-stellung des Berufungsgerichts»
Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Gemeinde Gl müsse sich jedenfalls das Wissen der Vertreter des Kreises zurechnen lassen, die nach mehrjährigen Verhandlungen mit der Klägerin den sog» Xreisvertrag - einen auch für die Gemeinden geltenden Rahmenvertrag - abgeschlossen haben; auch mit den Vertretern des Kreises seien alle Einzelheiten erörtert worden» Bas Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht angenommen, der Kreis sei bei den Verhandlungen im Jahre 1913 nicht Vertreter der Gemeinde gewesen,
die erst 1921 den Vertrag mit der Klägerin geschlossen hat»
Im übrigen enthält der Kreisvertrag keine dem § 6 letzter Absatz des Gemeindevertroges entsprechende Bestimmung«. Er sieht vielmehr nur iia § 1 Abs«. 3 vor, daß in Gemeinden, die vor dem 1» Januar 1913 einem Elektrizitätswerk das ausschließliche Recht zur Benutzung der Gemeindewege zur Führung elektrischer Leitungen eingeräumt hatten - was für cie Ge-
rneinde nicht zutraf -, die .Gesellschaft (Klägerin)
lediglich Großabnehmer elektrischer Energie anschließen dürfe und die Versorgung von Kleinabnehmern nur mit Genehmigung der Gemeinde oder des Kreisausschusses gestattet sei« Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, inwiefern Verhandlungen über diese Vertragsbestirnmung ein Anlaß gewesen sein könnten, im Jahre 1913 Fragen aufzu-werfen, die fiir die Auslegung des § 6 letzter Absatz des Gemeindevertrages von 1921 von Bedeutung sein könnten.
c) Soweit die Klägerin urkundlich belegte Einzelheiten aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages für ihre Auslegung vorgebracht hat, hat sich das Berufungsgericht mit ihnen auseinnndergesetzt• Es hat ihnen allerdings für die Auslegung keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.
Dabei handelt es sich zunächst um den Beschluß eines von der Gemeinde zur Prüfung des Vertragsentwurfes gebildeten Ausschusses vom 3« Juni 1921, der (angeblich) lautet:
'’Die Versorgung der Gemeinde mit von der
RflP (Klägerin) bezogener elektrischer Energie soll durch eine Gesellschaft vorgenomraen werden, der es obliegen soll, ... durch die Gemeinde der gegen-
über als Großabnehmer aufsutreten und die Belieferung der elektrischen Energie an Kleinabnehmer auf ihr Risiko zu besorgen1*«.
Das Berufungsgericht hat keinen Rechtsfehler begangen, wenn es aus diesem Beschluß nichts Entscheidendes für die von der Klägerin vertretene Auslegung herleitet. Der Beschluß skizziert grob den Kernpunkt des Vertrages, daß sich die Beklagte als Großabnehmern zwischen die Klägerin und die Gemeindeangehörigen als Kleinabnehmer einschalten solle. Einen Hinweis darauf, daß die Klägerin sich in jedem Falle ein Belieferungsmonepol für Abnehmer einer bestimmten Größen
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Ordnung Vorbehalte, brauchte aas Berufungsgericht in diesem Beschluß nicht zu findenc
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gleiche gilt für ein Schreiben der 1921, mit den: sie der Gemeinde die
Klägerin vorn Ausfertigung
den Vertrages vom 23.6./12«7•1921 übersandte. Ls lautet
{augzugswei se):
. j-,-, ■tro'r'+'v'o/TGS folgenden
"... Wir haben auf Seite *, <3e-, Ver
Passus eingefiigt: * die Transformatoren-
Der Gesellschaft ist es ß^tteo^^ in Anspruch station zur Versorgung \ven*e*e
zu nehmen. h aUa aeto uns im
Diese Bestimmung ergibt Helenen Rechte auf Lieferung
ÄS52,r»! »Äi - *>«*■•
Entgegen oer Meinung den Kevision Konnte das neruiung o dieses Schreiben als für die Auslegung bedeu u*‘o* ° Ver_
sehen. Daß die Klägerin die Transformatorenstation
sorgung weiterer Abnehmer, nämlich der sog. oroi~a ueu . der Lisenbahr. und der Bost in Anspruch nehmen darf, kann nach den Vertrage nicht bezweifelt werden und ist auch zwischen den Parteien nicht streitig. Die Frage wt nur, ob der Lieferuncsvorbefcalt für Großabnehmer c*n weitere Voraussetzungen'"("Allgemeine Lieferungsverträge«) «*»«**
if?t oder nicht. l*ür eie Beantwortung dieser u'rage gi* Schreiben vom 13» Juli 1921 nichts her.
Auch das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 25. Januar 1936 konnte das Berufungsgericht m diesem u-sammenhang als rechtlich bedeutungslos ansehen. Das Schreibe lautet auszugsweise:
"Gemäß § 6 des ... Stromlieferungsvertragea haben wir :;ns die Versorgung der Großabnehmer mit einem Verbrauch von über 20 000 Kilowatt-Stunden jährlich Vorbehalten. Ber Stromverbrauch dc-r '.olkerei und Käserei
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liegt augenblicklich unter 20 000 Kilowatt-Stunden*
Bei Vollelektrifizierung des Betriebes würde der Stromverbrauch wahrscheinlich 20 000 Kilowatt-Stunden überschreiten» «Vir mußten in diesem Falle die direkte Belieferung der Molkerei für uns in Anspruch nehmen"«
Unstreitig hot die Beklagte dieses Schreiben nicht beantwortet, insbesondere ihm nicht widersprochen. Sie hat aber damit, wie das Berufungsgericht zutreffend annimat, nicht zu dem Ausdruck gebracht, sie werde die Molkerei als künftigen Großabnehmer, der Klägerin auch dann überlassen, wenn die Klägerin mit dieser keinen "Allgemeinen Lieferungsvertrag” geschlossen habe, diese es vielmehr ablehne, mit der Klägerin überhaupt einen Stromlieferungsvertrag zu schließen.
d) Dos Berufungsgericht zeigt verschiedene Möglichkeiten auf, welchen Sinn der Begriff "Allgemeiner Lieferungsvertrag" auch dann haben könne, wenn er nicht im Sinne der Klägerin auf die Verträge mit überörtlichen Dienststellen der Eisenbahn und der Post zu beschränken ist, sondern sich auch auf Verträge mit privaten Großabnehmern bezieht. Wenn drs Berufungsgericht sich dabei nicht auf eine bestimmte Auslegung festlegt, so ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. Denn die Klägerin hat mit den zwei von ihr durch die Leistungsklage in Anspruch genommenen Großabnehmern überhaupt keinen Vertrag und beansprucht mit der Feststellungsklcge ersichtlich auch für die Zukunft Großabnehmer in gleicher Lage für sich» Deshalb kommt es für die Entscheidung de3 Rechtsstreits nicht darauf an, generell festzulegen, welchen Sinn der Begriff des "Allgemeinen
Dieferungsvertrageo" in 5 6 letzter Absatz hat; die Klage ist vielmehr schon dann unbegründet, wenn die Klägerin - wie bei der Eisenbahn und der Fost - einen Anspruch auf Be-
lieferung von privaten Großabnehmern nur bei Vorhandensein einea Lieferungsvertrages, also jedenfalls nicht gegen den
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Dillen des Großabnehmers hat. Dies ist die Ansicht des Berufung berichte. Der Revision ist zuzugeben, daß such die entgegengesetzte Auslegung, die § 6 letzter Absatz nicht für eine sinngemäße, sondern für eine mißglückte Formulierung hält, möglich ist. Die Entscheidung für die eine oder die andere Auslegung hängt - abgesehen von den tatsächlichen Feststellungen - von der Abwägung der die Auslegung bestimmenden Umstände ab. .Die Klägerin stellt weniger auf den 'Wortlaut und mehr auf ihr eigenes Interesse, die Beklagte - und mit ihr das Berufungs-
gericht - mehr auf den Wortlaut und weni/er auf das Interesse der Klägerin als auf das der Beklagten als Erklärungsempfängc-rin ab. Daß dabei das Berufungsgericht sich nicht innerhalb des ihm im Verhältnis zu dem Revisionsgerieht vorbehaltenen Auslegungs-sjrielraums gehalten, sondern die Maßstäbe der gesetzlichen Aue-legungsrog.eln der §f> 133, 157 BGB verzerrt angewandt habe, hat die Revision nicht dargetan.
Die Revision konnte deshalb keinen Erfolg haben,
Ir, Bai dinger Artl Br. LIezger
Br. Messner Mormann