Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 5- August 1944 das Telegramm und bat, das Akkreditiv über 10 000 RM auf die Deutsch-Bulgarische Kreditbank zu Gunsten der Beklagten umschreiben zuiassen. Am folgenden Tag übersandte die Beklagte der Firma eine Rechnung und unterrichtete sie darüber, dass die Deutsche Bank Auftrag erhalten habe, der Firma KflMHHIHBdie Verladedokumente gegen Zahlung des Differenzbetrages von 1 988 RM auszuhändigen. August 1944 bestätigte die DflflHHI Bank der Beklagten den Empfang der Dokumente und teilte ihr mit, dass sie die Deutsch-Bulgarische Bank entsprechend der Weisung der Beklagten gebeten habe, die Papiere nur gegen Zahlung der restlichen 1 988 RM auszuhändi-gen und ihr diesen Betrag im Clearingwege anzuschaffen'.. Er vertritt die Auffassung, er sei seinen Verpflichtungen aus dem Kaufverträge nachgekommen, während die Beklagte dadurch vertragswidrig gehandelt habe, dass sie der DMHBHB Bank Auftrag erteilt habe, die Dokumente nur gegen Zahlung des Restbetrages auszuhändigen, und dass sie die gegen Kriegsrisiko voll versicherten Nähmaschinen auf dem Transport angehalten habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision mit ihren Angriffen gegen diese Ausführungen des Berufungsurteils Erfolg haben musste, denn dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, dass die Klage auch dann unbegründet ist, wenn der Kläger aktiv legitimiert sein würde c. 2, ) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erfüllung des Kaufvertrags mit der Begründung verneint hat, der Kläger sei seiner Vorleistungspflicht aus dem Kaufverträge nicht nachgekommen,, Diese Erwägung lässt auch im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen, denn die Beklagte hat keine Zahlung für die Nähmaschinen erhalten und der Kläger ist ersichtlich nicht bereit, Zug um Zug gegen Lieferung, der Nähmaschinen den Kaufpreis in Deutscher Mark für sie zu entrichten» a) Die Revision hält es für vertragswidrig, dass sich die Beklagte mit dem Akkreditiv über 10 000 HM nicht begnügt sondern der B0HI Bank den Auftrag Richtig ist allerdings, dass die Beklagte sich mit dem von der Firma Kischmeroff angebotenen Akkreditiv über 10.000 Riff einverstanden erklärt und nicht verlangt hat, die Firma IcflBHHHImüsse ein Akkreditiv in Höhe des vollen Kaufpreises stellen. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, galt vor diesem Geschäft für die Abwicklung der den Besitz an den Waren verschafften, erst nach Zahlung des Kaufpreises, Bas Berufungsgericht hat angenommen, dass auch für den hier in Frage stehenden Vertrag über die 90 Handnähmaschinen diese Form der Abwicklung sinngemäss als vereinbart anzusehen sei und deshalb hinsichtlich des den akkreditierten Betrag übersteigenden Kaufpreises die Beklagte Zahlung gegen Aushändigung der Do-kumente habe verlangen können. Es handelt sich insoweit um die Auslegung eines Individualvertrages, die entgegen der Ansicht der Revision mit dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 5= August 1944 nicht in Widerspruch steht und auch keinen sonstigen Rechtsirrtum erkennen lässt, da sie weder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, noch gegen Erfahrungssätze oder Benkgesetze ver-stösst. Sie ist von der Revision auch nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden und daher für den erkennenden Senat bindend* c) War aber die Beklagte berechtigt, die Aushändigung der Bokumente an die Firma K^HHHHPvon der Zahlung des Restbetrages vonT-988 RM abhängig zu machen, so hat sie nicht deshalb vertragswidrig gehandelt, weil sie der BflHHHPBank mit ihrem Schreiben vom 22, August 1944 eine entsprechende Weisung erteilt hat. Hieraus lässt sich aber kein Vorwurf gegen die Beklagte herleiten, der ihre Haftung aus positiver Vertragsverletzung begründen könnte, denn ihr Verhalten verstiess nicht gegen den Vertrag mit der Firma Es spielt dabei, worauf das Beru- fungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch keine Rolle, ob die Deutsche Bank mit Recht oder ohne rechtfertigenden Grund die Zahlung an die Beklagte von dem Eingang der Bestätigung der Deutsch-Bulgarischen Bank und der Einzahlung des Betrages von 1 988 RM abhängig gemacht hat. Auch wenn mit der Revision angenommen wird, dass die D^HH^Bank zu ihrem Verhalten berechtigt gewesen ist, und die Beklagte erkannt hat, eine ■. : sofortige Auszahlung des Akkreditivbetrages würde an ihrem Verlangen scheitern, so brauchte sie dennoch nicht von ihrer Weisung abzusehen, denn nach dem Inhalt des Vertrages mit der Firma KflflHHD, wie ihn das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss ausgelegt hat, durfte die Beklagte Zahlung des Restbetrages gegen Aushändigung der Dokumente verlangen. Angesichts der gerade im Balkan sich zuspitzenden Kriegslage verstiess mithin das Verlangen der Klägerin auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie die Berechtigung des Verhaltens der D0BHHI Bank erkannt haben sollte. Der Restbetrag war keineswegs unbedeutend, und die Klägerin musste unter den damals gegebenen Verhältnissen befürchten, ihn zu verlieren, wenn sie nicht die Aushändigung der Dokumente von der Zahlung des Restbetrages abhängig machte. ö) Mit Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten auch daraus keinen Vorwurf gemacht;, dass sie die Nähmaschinen während des Transports anhalten und ein-lagern liess, Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte den Auftrag, die Sendung anzuhalten, erst erteilt hat, nachdem sie von der I]^0HH^Bank fernmündlich benachrichtigt war, dass die Auszahlung des akkreditierten Betrages nicht sogleich, sondern erst nach Eingang der von der &flMMHPBank angeforderten Bestätigung der Deutsch-Bulgarischen Bank erfolgen würde» Gegen diese Feststellung hat die Revision keine Angriffe erhoben Sie ist also der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Nachdem infolge des Verhaltens der DflHIHl Bank, gleichgültig ob dieses rechtmässig oder unrechtmässig gewesen ist, feststand, dass die Beklagte die ihr nach dem Vertrage zuatehende Vorleistung in Höhe von 10 000.- e) Bas Berufungsgericht hat es schliesslich für durchaus glaubhaft gehalten, dass die Beklagte, als der Kläger Ende 1944 bei ihr vorsprach» wegen der Verlagerung der Unterlagen nicht in der Lage gewesen sei, ihm über den Verbleib der Nähmaschinen Auskunft zu erteilen. Entgegen der Revision ist es nicht zu beanstanden» dass das Berufungsgericht auch wegen des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen bei den Vorspra- chen des Klägers Ende 1944 und 1945 einen Schadenersatzanspruch versagt hat, wobei dahinstehen kann, ob die Verfahrensrügen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts Erfolg haben müssten, es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte bei dem Besuche des Klägers Ende 1944 gewusst habe oder doch habe wissen müssen, wohin die Nähmaschinen verbracht waren* Auch wenn den Angestellten der Beklagten, die damals mit dem Kläger gesprochen haben, bekannt gewesen ist, wo sich die Nähmaschinen befanden, so kann ihnen dennoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie die Auskunftserteilung unterliessen, weil sie sich hierzu nicht für verpflichtet hielten. Wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, handelte es sich bei dem Nähmaschinenkauf um ein Exportgeschäft nach Bulgarien, Dieses Land war aber schon vor November 1944 von russischen Truppen besetzt und hatte sich den gegen Deutschland verbündeten Mächten angeschlossen» Eine Lieferung der Nähmaschinen nach Bulgarien kam daher zu dieser Zeit nicht mehr in Erage, Bei dieser Sachlage konnten die Angestellten der Beklagten ohne Verschulden annebmen. Steht somit dem Kläger weder ein Lieferungs- noch ein Schaden-ersatzanspruch gegen die Beklagte zu, so ist die Klage von den Vorinstanzen mit Recht abgewiesen worden, so dass seine Revision keinen Erfolg haben kann
2320 094 Till ZR 14/56 Verkündet am 6. November 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des^ Kaufmanns Dimtscho Stefanoff K| ■Hl: ^■Ü''veS^H Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers *- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die NHHHHHlfabrik KoHHBPAG., vorm.- H( vertreten durcn ihren Vorstand, Direktor Carl in KMHMBStr.. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VIII.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Eundesrichter Dr, Gelhaar, Dr. Spieler, Dr, Hengsberger und Liesecke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 1954 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur last. Von Rechts wegen ~ 2 - Tatbestanda Die Beklagte übertrug im Jahre 1941 den Alleinverkauf ihrer Nähmaschinen für Bulgarien bis Dezember 1944 der Firma Nimtscho St. S^^* die seit- dem von der Beklagten laufend mit Nähmaschinen beliefert wurde. Die Abwicklung der einzelnen Lieferungen erfolgte Kasse gegen Dokumente durch die Deutsch-Bulgarische Kreditbank. bei der die Firma kAUH^H) eine Sicherheit von 50 000 Lewa zu Gunsten der Beklagten eingezahlt hatte. Am 19. Juni 1944 teilte die Beklagte ihrem Vertreter in der Firma Wm Fjm^AG, mit, dass für die Firma KflHHH^90 Handnähmaschinen versandbereit seien. Sie forderte jedoch in Abweichung von den bisher üblichen Zahlungsbedingungen die Stellung eines Akkreditivs durch die Firma KAHHHB» Darauf telegraphierte diese am 24. Juli 1944 an die Beklagte: "Anordnun durch Y 'eröffnen Akkreditiv 10 000 RM Banka SfljB" Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 5- August 1944 das Telegramm und bat, das Akkreditiv über 10 000 RM auf die Deutsch-Bulgarische Kreditbank zu Gunsten der Beklagten umschreiben zuiassen. In demselben Schreiben teilte die Beklagte weiter mit, dass sie die 90 Handmaschinen, sobald Versandmöglichkeit bestehe, auf den Weg bringen werde. Darauf ging am 10. August 1944 bei der Beklagten eine Mitteilung der DflHÜHPBank;, Filiale KABB; vom 8. August 1944 ein, Inhalts deren die DflfllB Bank im Aufträge der Deutsch-Bulgarischen Kreditbank für Rechnung der Firma Dimtscho St. K( • 3 - zu Gunsten der Beklagten ein bis zu dem 20. September 1944 gültiges unwiderrufliches bestätigtes Akkreditiv in Höhe von 10 000 HM eröffnet hatte, das gegen Beibringung im einzelnen bezeichneter Dokumente benutzbar war. Die Beklagte sandte sodann die 90 Handnähmaschinen, die einschliesslich Versicherungsprämien 11 988 RM kosteten, am 18, August 1944 nach Sofia ab. Mit Schreiben vom 22. August 1944 übermittelte die Beklagte der Dfl|« «■Bank Filiale 10flHfl«die in dem Akkreditiv vermerkten Dokumente mit Ausnahme der Versicherungspolice, die sie nach Erhalt von ihrer Versicherungsgesellschaft nachzureichen versprach. In dem Schreiben heisst es weiter 8 "Wie Sie aus der einliegenden Rechnung ersehen, beträgt der Fakturenwert RM 11 .,988. —, während das Akkreditiv nur über HM lO OOP.— ausgestellt wurde. Infolgedessen müssen”wITlen Differenzbetrag von RM 1.988^^^^^ gegen Dokumente bei der Firma~Kj|BHHlV erbeben, und w^^gebenlhnen daher hiermit Auftrag, der Fir-ma K«B«BMEbezw deren Bankverbindung der Banka, SflHI die Verschiffungspapiere nur auszuhändigen gegen Zahlung des Betrages von RM 1,988.— während sie uns die Summe von RM 10.000,— auf Grund des Akkreditivs sofort überweisen wollen." V .<•• • . t - ‘yrnn. Am folgenden Tag übersandte die Beklagte der Firma eine Rechnung und unterrichtete sie darüber, dass die Deutsche Bank Auftrag erhalten habe, der Firma KflMHHIHBdie Verladedokumente gegen Zahlung des Differenzbetrages von 1 988 RM auszuhändigen. Dieses Schreiben hat die Firma KflHHHH^nach Angabe des Klägers nicht erreicht. Unter dem 29. August 1944 bestätigte die DflflHHI Bank der Beklagten den Empfang der Dokumente und teilte ihr mit, dass sie die Deutsch-Bulgarische Bank entsprechend der Weisung der Beklagten gebeten habe, die Papiere nur gegen Zahlung der restlichen 1 988 RM auszuhändi-gen und ihr diesen Betrag im Clearingwege anzuschaffen'.. Das Schreiben fährt sodann wörtlich forts ’•Wie Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt, können ' wir Ihnen den bereits angeschafften Betrag von RM 10.000,— erst überweisen, wenn uns die Deutsch-Bulgarische Kreditbank, S0BI die Ordnungsmässig-keit der Papiere bezw. die Einzahlung der restlichen RM 1.988.— bestätigt hat.” Bereits am 28. August 1944 hatte die Beklagte der mit der Versendung der Mähmaschinen beauftragten Speditionsfirma Anweisung gegeben, die Sendung anzuhalten. Die Versicherungspolice übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 1, September 1944 ebenfalls der ^IDBank, die sie alsbald an die Deut sch-Bulgarische Kreditbank in weiterleitete. Die Police kam je- doch am 19- September zurück, da inzwischen der Postverkehr mit Bulgarien eingestellt war. Die für die Firma bestimmten 90 Mähma- schinen wurden zusammen mit weiteren ebenfalls angehaltenen für andere Emfpänger bestimmten 115 Mähmaschinen auf Weisung der Beklagten in Bayern eingelagert. Nach Kriegsende gelangten sämtliche Maschinen, soweit sie nicht durch Plünderung abhanden gekommen waren, zu dem Teil stark beschädigt, in ein Flüchtlingslager- Für die dorthin verbrachten Maschinen hat die Beklagte von der Militärregierung noch vor der Währungsreform eine Entschädigung erhalten. Der Kläger, der angibt, alleiniger Inhaber der Firma Dimtscho St. KfllHHHi zu sein, hat mit der Klage Lieferung von 90 Handnähmaschinen verlangt und hilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Leistung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Scha-denersatzbeträges begehrt. Er vertritt die Auffassung, er sei seinen Verpflichtungen aus dem Kaufverträge nachgekommen, während die Beklagte dadurch vertragswidrig gehandelt habe, dass sie der DMHBHB Bank Auftrag erteilt habe, die Dokumente nur gegen Zahlung des Restbetrages auszuhändigen, und dass sie die gegen Kriegsrisiko voll versicherten Nähmaschinen auf dem Transport angehalten habe. Ausserdem habe die Beklagte, so behaupt tet der Kläger, ihm bei seinen wiederholten Besuchen I-....-.- im Oktober und November 1944 und in der Zeit von Kai !s -vi . f •' • bis Juli 1945 über den Verbleib der Nähmaschinen keine ;:;v" Auskunft erteilt, obwohl sie hierüber genau unterrich- tet gewesen sei. - ' Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das •... , .. Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückge- wiesen. - Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. ) Nach Ansicht des Berufungsgerichts greifen die von der Beklagten gegen die Aktivlegitimation des Klägers vorgetragenen Bedenken durch, so dass dem Kläger schon aus diesem Grunde keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen,, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision mit ihren Angriffen gegen diese Ausführungen des Berufungsurteils Erfolg haben musste, denn dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, dass die Klage auch dann unbegründet ist, wenn der Kläger aktiv legitimiert sein würde c. 2, ) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erfüllung des Kaufvertrags mit der Begründung verneint hat, der Kläger sei seiner Vorleistungspflicht aus dem Kaufverträge nicht nachgekommen,, Diese Erwägung lässt auch im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen, denn die Beklagte hat keine Zahlung für die Nähmaschinen erhalten und der Kläger ist ersichtlich nicht bereit, Zug um Zug gegen Lieferung, der Nähmaschinen den Kaufpreis in Deutscher Mark für sie zu entrichten» 3o) Nach Auffassung der Revision ist jedoch das Berufungsurteil deswegen unrichtig, weil der Kläger von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung Schadenersatz zu beanspruchen habe. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden» a) Die Revision hält es für vertragswidrig, dass sich die Beklagte mit dem Akkreditiv über 10 000 HM nicht begnügt sondern der B0HI Bank den Auftrag * • ; ., .. * . ‘i f • • , • . ’ •..ÄfViif! • ■ .1. ... ' t* ... »’t' — V «•.. '+r\.-s ■ *<* • ,-. T V*. * gegeben bat. die dieser von der Beklagten übergebenen Dokumente der Firma K|MIHHPerst gegen vorherige Zahlung des Restbetrages von '! 988.- RM auszuhändigen-Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist indes diese Forderung der Beklagten nicht unberechtigt gewesen. Richtig ist allerdings, dass die Beklagte sich mit dem von der Firma Kischmeroff angebotenen Akkreditiv über 10.000 Riff einverstanden erklärt und nicht verlangt hat, die Firma IcflBHHHImüsse ein Akkreditiv in Höhe des vollen Kaufpreises stellen. Die Revision versucht vergeblich, aus der Unterlassung einer solchen Forderung einen Schaden-ersatzanspruch gegen die Beklagte mit der Erwägung zu begründen, die später eingetretenen Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Kaufvertrags wären vermieden worden, wenn die Beklagte Stellung eines Akkreditivs in voller Höhe des Kaufpreises verlangt hätte. Der Beklagten stand es frei, sich mit einem Akkreditiv zu begnügen, das auf einen geringeren Betrag als den Kaufpreis für die 90 Handmaschinen lautete. Es ist auch kein Anhalt dafür ersichtlich, dass die Beklagte damals erkannt hat oder erkennen konnte; die Abwicklung des Vertrages würde dadurch erschwert werden, dass der Akkreditivbeträg niedriger war als der Kaufpreis. \ b) Ebenso zu Unrecht glaubt die Revision, aus diesem Verhalten der Beklagten den Schluss ziehen zu können, dass die 90 Handnähmaschinen, die vereinbarungsge-mäss gegen Akkreditivgestellung in Höhe von 10.000 RM von der Beklagten an die Firma KflBBBflHI abgesandt werden mussten, ihr ohne vorherige Bezahlung des Rest- 8 - betrages auszuliefern waren* Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, galt vor diesem Geschäft für die Abwicklung der den Besitz an den Waren verschafften, erst nach Zahlung des Kaufpreises, Bas Berufungsgericht hat angenommen, dass auch für den hier in Frage stehenden Vertrag über die 90 Handnähmaschinen diese Form der Abwicklung sinngemäss als vereinbart anzusehen sei und deshalb hinsichtlich des den akkreditierten Betrag übersteigenden Kaufpreises die Beklagte Zahlung gegen Aushändigung der Do-kumente habe verlangen können. Es handelt sich insoweit um die Auslegung eines Individualvertrages, die entgegen der Ansicht der Revision mit dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 5= August 1944 nicht in Widerspruch steht und auch keinen sonstigen Rechtsirrtum erkennen lässt, da sie weder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, noch gegen Erfahrungssätze oder Benkgesetze ver-stösst. Sie ist von der Revision auch nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden und daher für den erkennenden Senat bindend* c) War aber die Beklagte berechtigt, die Aushändigung der Bokumente an die Firma K^HHHHPvon der Zahlung des Restbetrages vonT-988 RM abhängig zu machen, so hat sie nicht deshalb vertragswidrig gehandelt, weil sie der BflHHHPBank mit ihrem Schreiben vom 22, August 1944 eine entsprechende Weisung erteilt hat. Allerdings hat das Verlangen der Beklagten dazu geführt, dass die die Vereinbarung Kasse gegen Dokumente, erhielt also die Papiere, die ihr Bank die Auszahlung des akkreditierten Betrages •, vs.*; * . . .. ■ ..k. • .tv.v^ *■* an die Beklagte von der Bestätigung der Ordnungsmässig-keit der Papiere durch die Deutsch-Bulgarische Kreditbank und der Einzahlung des Restbetrages von I 988 HM abhängig machte. Hieraus lässt sich aber kein Vorwurf gegen die Beklagte herleiten, der ihre Haftung aus positiver Vertragsverletzung begründen könnte, denn ihr Verhalten verstiess nicht gegen den Vertrag mit der Firma Es spielt dabei, worauf das Beru- fungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch keine Rolle, ob die Deutsche Bank mit Recht oder ohne rechtfertigenden Grund die Zahlung an die Beklagte von dem Eingang der Bestätigung der Deutsch-Bulgarischen Bank und der Einzahlung des Betrages von 1 988 RM abhängig gemacht hat. Auch wenn mit der Revision angenommen wird, dass die D^HH^Bank zu ihrem Verhalten berechtigt gewesen ist, und die Beklagte erkannt hat, eine ■. : sofortige Auszahlung des Akkreditivbetrages würde an ihrem Verlangen scheitern, so brauchte sie dennoch nicht von ihrer Weisung abzusehen, denn nach dem Inhalt des Vertrages mit der Firma KflflHHD, wie ihn das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss ausgelegt hat, durfte die Beklagte Zahlung des Restbetrages gegen Aushändigung der Dokumente verlangen. Angesichts der gerade im Balkan sich zuspitzenden Kriegslage verstiess mithin das Verlangen der Klägerin auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie die Berechtigung des Verhaltens der D0BHHI Bank erkannt haben sollte. Der Restbetrag war keineswegs unbedeutend, und die Klägerin musste unter den damals gegebenen Verhältnissen befürchten, ihn zu verlieren, wenn sie nicht die Aushändigung der Dokumente von der Zahlung des Restbetrages abhängig machte. 0 * i 0 - * * * ö) Mit Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten auch daraus keinen Vorwurf gemacht;, dass sie die Nähmaschinen während des Transports anhalten und ein-lagern liess, Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte den Auftrag, die Sendung anzuhalten, erst erteilt hat, nachdem sie von der I]^0HH^Bank fernmündlich benachrichtigt war, dass die Auszahlung des akkreditierten Betrages nicht sogleich, sondern erst nach Eingang der von der &flMMHPBank angeforderten Bestätigung der Deutsch-Bulgarischen Bank erfolgen würde» Gegen diese Feststellung hat die Revision keine Angriffe erhoben Sie ist also der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Grundlage des Kaufvertrags Uber die SO Handnähmaschinen war die Stellung eines Akkreditivs über 10 000.- RM, wpmit erreicht werden sollte, dass die Beklagte bereits gegen Aushändigung der Dokumente an die DflHBH^Bank den Betrag von 10 000.- RM erhalten sollte» Damit war in dieser Höhe eine Vorleistungspflicht des Käufers vereinbart (vgl HGB RGSK /T94j7 Anhang zu § 363 Anm 14). Nachdem infolge des Verhaltens der DflHIHl Bank, gleichgültig ob dieses rechtmässig oder unrechtmässig gewesen ist, feststand, dass die Beklagte die ihr nach dem Vertrage zuatehende Vorleistung in Höhe von 10 000.- RM einstweilen nicht erhalten würde, brauchte sie ihrerseits nicht zu leisten und konnte deshalb die von ihr in der Erwartung, dass sie die vereinbarte Vorleistung tatsächlich alsbald erhalten würde, bereits auf den Weg gebrachte Sendung anhalten, ohne dass sie der Vorwurf einer Vertragsverletzung trifft. Zudem-» war das Akkreditiv, was die Revision ausser Betracht lässt, bis zu dem 20. September 1944 befristet. Ging bis' zu diesem Tage die Bestätigung der Beutsch-Bulgarischen Bank nicht ein oder wei- gerte sich gar die Firma K I, den Restbetrag einzuzahlen» so bestand für die Beklagte, v/ie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, bei den sie Schaden erlitt. Infolge der Befristung des Akkreditivs konnte sie nach dem 20. September 1944 Zahlung die Kriegslage weiter zuspitzte, war ungewiss. Mindestens musste die Beklagte damit rechnen» dass die Ware, falls sie nach Bulgarien gelangte, wieder zurücktranspor-tiert werden musste und die Kosten für den Rücktransport schliesslich ihr zur last fallen würden.. Bin solches Risiko brauchte sie, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, nicht einzugehen, obwohl für ■die Ware eine Bruch- und Kriegs Versicherung genommen war. Die Beklagte war daher nach Erhalt der Mitteilung von der BflHHBIBank berechtigt, den Transport an-halten zu lassen, und hat hierdurch nicht vertragswidrig gehandelt. e) Bas Berufungsgericht hat es schliesslich für durchaus glaubhaft gehalten, dass die Beklagte, als der Kläger Ende 1944 bei ihr vorsprach» wegen der Verlagerung der Unterlagen nicht in der Lage gewesen sei, ihm über den Verbleib der Nähmaschinen Auskunft zu erteilen. überdies sei die Beklagte, so meint das Berufungsgericht, auch nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen. Entgegen der Revision ist es nicht zu beanstanden» dass das Berufungsgericht auch wegen des Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen bei den Vorspra- damaligen Verhältnissen eine erhebliche Gefahr, dass die Dokumente einlösen würde, wenn sich Bank nicht mehr'erwarten. Ob die Fir- chen des Klägers Ende 1944 und 1945 einen Schadenersatzanspruch versagt hat, wobei dahinstehen kann, ob die Verfahrensrügen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts Erfolg haben müssten, es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte bei dem Besuche des Klägers Ende 1944 gewusst habe oder doch habe wissen müssen, wohin die Nähmaschinen verbracht waren* Auch wenn den Angestellten der Beklagten, die damals mit dem Kläger gesprochen haben, bekannt gewesen ist, wo sich die Nähmaschinen befanden, so kann ihnen dennoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie die Auskunftserteilung unterliessen, weil sie sich hierzu nicht für verpflichtet hielten. Wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, handelte es sich bei dem Nähmaschinenkauf um ein Exportgeschäft nach Bulgarien, Dieses Land war aber schon vor November 1944 von russischen Truppen besetzt und hatte sich den gegen Deutschland verbündeten Mächten angeschlossen» Eine Lieferung der Nähmaschinen nach Bulgarien kam daher zu dieser Zeit nicht mehr in Erage, Bei dieser Sachlage konnten die Angestellten der Beklagten ohne Verschulden annebmen. dass die Beklagte, die entgegen der Vereinbarung bis dahin noch keine Zahlung für die Maschinen erhalten hatte, den Kaufvertrag nicht mehr zu erfüllen brauchte» Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Ausländer damals überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, die Nähmaschinen in Deutschland herauszuerhalten und diese oder den erzielten Erlös über das Kriegsende zu retten. Steht somit dem Kläger weder ein Lieferungs- noch ein Schaden-ersatzanspruch gegen die Beklagte zu, so ist die Klage von den Vorinstanzen mit Recht abgewiesen worden, so dass seine Revision keinen Erfolg haben kann 3 - Dia Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO* Dr. Großmann Dr. Geihaar 'Dr, Spieler Dr. Hengsberger Lieseke ?• . «p* ’ i: - . . ■ y**. >.«• ♦ k **•.*•» • -**. <• -