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BGH

Gericht: BGH

September 1959 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in dem der Kläger sein Grundstück mit den darauf befindlichen Werkstätten und anderen Räumlichkeiten sowie Inventar an den Beklagten vermietete. Unstreitig machte der Beklagte dem Kläger bei Vertragsabschluß keine Mitteilung davon, daß er sich bei der Stadt MflHP um ein Grundstück für die Errichtung eines eigenen Betriebes beworben und bereits eine Zusage erhalten hatte. Januar ^960 übernahm der Beklagte alsdann Betrieb und Wohnung des Klägers und erhielt von der Auto-Union zu diesem Zeitpunkt auch die DKW-Vertretung. 96S1 betreibt er sein Geschäft einschließlich der DKV/~Vertretung auf seinem eigenen Grundstück, wobei er das gesamte Personal aus dem Betrieb des Klägers übernommen hat. Der Kläger, der die Kündigung als nicht berechtigt ansieht, hat sein Grundstück mit den Werkstätten und der Wohnung durch schriftlichen Vertrag vom 20. Hilfsweise hat er Entschädigung dafür begehrt, daß der Beklagte sich in den Genuß des Geschäftswertes und des Kundenkreises des Betriebes gesetzt habe, ohne dafür außer der Grundstücksmiete für ein Jahr ein Entgelt zu zahlen. Mai 1962 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die mit der Anschlußberufung erhobene Widerklage festgestellt, daß dem Kläger auch über die Klageforderung hinaus keine weiteren Ansprüche aus den Verträgen vom 21. Auf die Revision des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 22. Im neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für den Geschäftswert des gemäß Vertrag vom 21. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Yertragsauslegung eine Entschädigung für die mitgenommenen und nicht zurückerstatteten Geschäftswerto zu zahlen. Ferner habe der Beklagte dem Kläger eine Verlängerung des Vertrages auf weitere elf Jahre in Aussicht gestellt und die Vornahme von Investitionen angekündigt, für die ihm in den beiden ersten Jahren ein Mietzinsnachlaß gewährt werden sollte. Er habe allenfalls angenommen, daß der Beklagte, wenn er nicht zurechtzukommen glaubte, die Vertretung in wieder aufgeben und ihm das Unternehmen zurückerstatten werde. Die anders verlaufende tatsächliche Entwicklung sei in dem Vertrage nicht berücksichtigt worden, vor allem deshalb, weil der Beklagte durch sein Verhalten den Eindruck erweckt habe, er wolle den Betrieb des Klägers zunächst nur probeweise führen. Der Eeklagte könne sich nicht darauf berufen, der Betrieb des Klägers sei ein sterbendes Unternehmen gewesen und er hätte ohnehin die A^^-UfBI^-Vertretung für MHK be- Zwar hätte die dem Beklagten wegen der Rückläufigkeit des DKW-Geschäfts in MSP wahrscheinlich auf jeden Rail eine Vertretung für diese Stadt gegeben. Es sei aber als erwiesen anzusehen, daß die dem Kläger die von ihm geführte Vertretung nicht gekündigt hätte, wenn er mit dem Beklagten nicht einig geworden wäre. Die Kündigung des Vertrages sei erst ausgesprochen worden, als die ASB-UHB zu der Überzeugung gelangt war, daß der Beklagte den Betrieb des Klägers übernehmen werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen daß der Beklagte dem Betrieb des Klägers das eingearbeitete Personal entzogen und dadurch eine nicht unwesentliche Stort-orleichterung bei der Gründung seiner neuen Existenz gehabt habe, während der Betrieb des Klägers nach dem Fortgang des Beklagten auch personalmäßig praktisch zu dem Erliegen gekommen sei. April 1961 (VIII ZR 200/62) war auogefübrt worden, der Sachverhalt gebe Anlaß zur Prüfung, ob dem Kläger ein Schadensersatz-ansprueb, sei es wegen arglistigen Verhaltens, also Betruges , sei cs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, oder in ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Entschädigung für die verloren gegangenen Gescbäftswerte zu-stehe. Daß der Beklagte als erfahrener und erfolgreicher DKW-Verkäufer mit dem Betriebe nicht zurechtkommen werde, lag nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit Recht außerhalb der Erwartungen des Klägers. Er ging bei Vertragsschluß, dem Beklagten erkennbar, auch davon aus, daß der Beklagte die bisher von ihm, dem Kläger, betriebene A®®-U®BP-Vertretung nur im Rahmen des zu überlassenden Unternehmens weiter beibehalten werde. So hat, wie das Berufungsgericht feststellt, auch die den Vertrag zwischen den Parteien angesehen; denn dem Kläger gegenüber wurde die Kündigung des mit ihm bestehenden Vertrages erst ausgesprochen, als die AA-USB zu der Überzeugung gelangt war, der Beklagte werde den Betrieb des Klägers übernehmen. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das Verhalten des Beklagten dahin gewürdigt, er habe den Kläger in den Glauben versetzt, er, der Beklagte, werde, sofern er wider Erwarten den Mietvertrag kündige, eine AB^-UBB-Vertre-tung in MdB nicht übernehmen und den Zustand wieder hersteilen, der bei Überlassung des Betriebes des Klägers bestanden hatte. Die vom Beklagten von vornherein beabsichtigte, dem Kläger aber nicht erkennbar gewesene tatsächliche Entwicklung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Rechtsverhältnisses ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, im Vertrage nicht geregelt worden. Wie bereits erwähnt, billigt das Berufungsgericht dem Kläger nicht einen Schadensersatzanspruch zu, sondern in ergänzender Auslegung des Vertrages vom 21. Das Berufungsgericht war bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise deshalb nicht gehindert, anzunehmen, daß die Vertragspartner bei Berücksichtigung der Vertragslücke ein Entgelt für den Geschäftswert vereinbart hätten, obwohl das Unternehmen des Klägers ’'sterbend” gewesen sein soll. b) Die Revision wendet sich auch vergebens gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe dem Beklagten Geschäftswerte übertragen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die AflP-dem Beklagten wahrscheinlich auch dann eine Vertretung für die Stadt MflHP gegeben hätte, wenn der Beklagte mit dem Kläger nicht einig geworden wäre. Was der Beklagte über den Kläger erlangt hat, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts die Alleinvertretung der AS-UflK in MflB. Da der Kläger dem Beklagten das eingerichtete Betriebsgrundstück vermietete (richtiger wohl: verpachtete), damit der Beklagte den Betrieb darauf fortführe, war es offenbar für beide Teile angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt selbstverständlich, daß der Beklagte die Arbeitsverträge mit dem Personal, soweit dieses einverstanden war, fortsetzen sollte. gegen der Annahme der Revision steht auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Betrieb des Klägers sei nach dem Fortgang des Beklagten personalmäßig praktisch zu dem Erliegen gekommen, mit seiner Feststellung, die späteren Mieter, Eheleute hätten den Betrieb fort- Nahm, was auch die Revision nicht in Abrede stellt, der Beklagte die Arbeitskräfte für sein auf dem eigenen Grundstück betriebenes Unternehmen mit, so war in diesem Augenblick das Betriebsgrundstück des Klägers von Arbeitskräften entblößt. Bei einer Kraftfahrzeugreparatur» werkstätte gehört der Umstand, daß ein Stamm von Hand-werkern und Facharbeitern mit dem Betrieb verbunden ist, zweifelsfrei zu dem Geschäftswert des Unternehmens. Die Auf-fassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich nach Beendigung des Mietvertrages die durch ein eingearbeitetes Personal erwachsenden Vorteile und damit einen Teil des Geschäftswertes zu Nutze gemacht, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken. c) Es beruht schließlich auf keinem Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht als einen dem Beklagten zugo-flossenen VermÖgensvortoil auch die Kenntnis von den Stammkunden verwertet, die in der vom Kläger übergebenen Kundenkartei verzeichnet waren.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückvertragenVertretungBerufungsgerichtbetreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR _V5/66	URTEIL	Verkündet	am
24- Januar 1968 Blecher,
 Justizsekretär z.A.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Eugen Am Sch^flflflflHflfl fl,
 in
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.fl.
gegen
 den Kraftfahrzeugmeister Paul K r flfli^^B in Eflflfl bei GiflMBHP, Kflflflstraße fl|,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
- 2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliehe Verhandlung vom 24-. Januar ^968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10- Dezember 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger betrieb seit vielen Jahren auf einem eigenen Grundstück in MflBl eine Autoreparaturwerkstatt. Außerdem hatte er die einzige örtliche Vertretung der Firma DKW-Afli	(im	folgenden	Auto-UHB)	•
Als er sich im Jahre 1959 zur Ruhe setzen wollte, bat er die Auto-UMB um die Vermittlung eines geeigneten Nachfolgers. Die A0-Uf|^P benannte den Beklagten, der bei der DKW-Vertretung in	tätig	war	und sich selbstän-
dig machen wollte.
Zu diesem Zweck hatte er sich mit Schreiben vom 1. Juli 1959 bei der Stadt MM um ein Grundstück am SchJ§-beworben, weil er dort eine Autoreparaturwerkstatt errichten wolle und von einem "namhaften westdeutschen Automobilwerk" - gemeint war die AMP~Ufl^M~für den Kreis 1!MI verpflichtet werde.

Am 2. September 1959 suchten der Beklagte und der Bezirksvertreter der	SchJ®	den	Kläger	auf,	um
 mit ihm wegen einer Übernahme seines Betriebes zu verhandeln. Unstreitig sind die Parteien dabei im wesentlichen einig geworden. Deshalb kündigte die AflB-UflK dem Kläger die DKW-Vertretung mit Schreiben vom 15- September 1959 zu dem Jahresende.
Mit Schreiben vom 16. September 1959 teilte die Stadt	dem Beklagten mit, daß sie bereit sei, ihm das
 gewünschte Grundstück zu verkaufen.
Am 21. September 1959 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in dem der Kläger sein Grundstück mit den darauf befindlichen Werkstätten und anderen Räumlichkeiten sowie Inventar an den Beklagten vermietete. Der monatliche Mietzins wurde auf 800 DM festgesetzt. Gleichzeitig kaufte der Beklagte die vorhandenen Werkzeug- und Ersatzteile. Der Vertrag enthielt u.a. folgende weiteren Vereinbarungen:
"§ 6
Vermieter übergibt dem Mieter eine Kundenkartei zur weiteren Verwendung; eine besondere Vergütung ist hierfür nicht zu zahlen.
§ 7
Der Vertrag wird für ein Jahr, ab 1. Januar I960 beginnend, mit 1/2jähriger Kündigungsfrist abgeschlossen. Er ist erstmalig am 1. Juli I960 zu dem 31.12.1960 kündbar.
§ 8
Kündigt keine der Vertragsparteien, so ist vorgesehen, den Vertrag zu noch zu vereinbarenden Bedingungen auf weitere 11 Jahre zu verlängern. Alsdann verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter ein Vorkaufsund Ankaufsrecht an dem Miet-
objokt einzuräumen und im Grundbuch einzutragen. Der Verlängerungsvertrag muß notariell beurkundet werden.
§ 9
Die Parteien sind darüber belehrt worden, daß der § 8 dieses Vertrages nur unzureichende Bestimmungen trifft, solange die Bedingungen für die Vertragsverlängerung nicht notariell beurkundet worden sind.
Die Erschienenen wünschten gleichwohl auf ihre Gefahr die Passung des § 8 wie vorstehend. ...
Unstreitig machte der Beklagte dem Kläger bei Vertragsabschluß keine Mitteilung davon, daß er sich bei der Stadt MflHP um ein Grundstück für die Errichtung eines eigenen Betriebes beworben und bereits eine Zusage erhalten hatte. Er setzte vielmehr seine Verhandlungen mit der Stadt fort und schrieb dieser am 21, November 7959 u.a., daß er inzwischen gezwungen gewesen sei, zunächst einen anderen Betrieb in MflP zu pachten, v/eil sein Neubau bis zu dem 1. Januar I960 nicht fertig werde, die	aber	auf
 Übernahme der Vertretung zu diesem Zeitpunkt bestehe.
Am 15* Dezember 1959 schlossen die Parteien einen weiteren schriftlichen Vertrag in Gegenwart des Syndikus der Kreishandwerkerschaft in Mppp. Dieser mit "Pachtvertrag" überschriebene Vertrag enthält u.a. folgende Vereinbarungen:
"Ergänzend zu dem notariellen Mietvertrag, abge-schlossenin	1t.	Beurkundung	durch	Herrn
 Notar BflpP vom 21.9»1959> wird in gegenseitiger Übereinstimmung weiteres vereinbart:
2. Diese Wohnung ist Gegenstand des gemieteten Gewerbebetriebes und mit diesem untrennbar verbunden.
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3- Sollte im Verlauf der Pachtzeit vom Pachter eine Kündigung erfolgen, so ist mit dein gleichen Termin ohne Einspruchsrecht die Wohnung zu räumen.
4. Per Mietzins der Wohnung ist in der Monatsmiete des Gewerbebetriebes enthalten.
5« Pie Monatsmiete beträgt im ersten Jahr DM 800, im 2. Jahr PM 1 .000, in den darauf folgenden Jahren PM -.200.
6. Pie Pachtdauer läuft ' " Jahre. Nach Ablauf derselben wird Vorkausrecht eingeräumt.
In Streitfällen ist die Kreishandv/erkerschaft zu
 Moers als Schiedsstellc anzurufen."
Am *. Januar ^960 übernahm der Beklagte alsdann Betrieb und Wohnung des Klägers und erhielt von der Auto-Union zu diesem Zeitpunkt auch die DKW-Vertretung.
Mit Schreiben vom 24. Juni I960 kündigte er, nachdem er am 19« Januar 'i960 das oben erwähnte Grundstück von der Stadt MflBP gekauft hatte, den Vertrag vom 21. September ■959 zu dem 31• Dezember I960 und berief sich dabei auf das vereinbarte Kündigungsrecht. Seit dem Januar *? 96S1 betreibt er sein Geschäft einschließlich der DKV/~Vertretung auf seinem eigenen Grundstück, wobei er das gesamte Personal aus dem Betrieb des Klägers übernommen hat.
Der Kläger, der die Kündigung als nicht berechtigt ansieht, hat sein Grundstück mit den Werkstätten und der Wohnung durch schriftlichen Vertrag vom 20. November *960 auf zehn Jahre an ein Ehepaar MüflBPvermietet. Der dabei er^ zielte Mietzins betrug für die ersten beiden Jahre nur 700 und beläuft sich vom dritten Jahr ab auf 800 DM. Dio DKW-Vertretung haben die Eheleute MüflV nicht mehr.
Der Klager ist anfänglich in crater Linie der Auffassung gewesen, der Beklagte sei, weil er vertragswidrig den Mietvertrag nicht ausgehalten habe, verpflichtet, ihn den Unterschiedsbetrag zwischen dem im Nachtragsvertrag vom 15- Dezember 1959 vereinbarten Mietzins und dem von den Eheleuten Mü(HB geschuldeten Mietzins zu zahlen. Nachdem der Kläger vor dein Landgericht einen Betrag von 1.200 DM nebst Zinsen verlangt hatte, hat er zuerst im Berufungsrechtszuge für die Monate Januar bis Oktober 1961 einen Betrag von 3*000 DM nebst Zinsen beansprucht. Hilfsweise hat er Entschädigung dafür begehrt, daß der Beklagte sich in den Genuß des Geschäftswertes und des Kundenkreises des Betriebes gesetzt habe, ohne dafür außer der Grundstücksmiete für ein Jahr ein Entgelt zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 1962 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die mit der Anschlußberufung erhobene Widerklage festgestellt, daß dem Kläger auch über die Klageforderung hinaus keine weiteren Ansprüche aus den Verträgen vom 21. September 1959 und 15* Dezember ^959 auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 22. April 'r 964 (VIII ZR 200/62) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Im neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für den Geschäftswert des gemäß Vertrag vom 21. September 1959 übernommenen Geschäfts einen vom Gericht zu schätzenden Betrag, mindestens aber 25*000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat nunmehr erklärt, die mit der Anschlußberufung erhobene Widerklage sei in der Hauptsache erledigt.
 
Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 1 1965 auf die Berufung des Klägers den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Xläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben.
I. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Yertragsauslegung eine Entschädigung für die mitgenommenen und nicht zurückerstatteten Geschäftswerto zu zahlen. Er habe nämlich nach der Überzeugung des Gerichts von vornherein die Absicht gehabt, den Vertrag vom 2'!. September 1959 alsbald wieder zu kündigen und seinen Betrieb auf sein eigenes Grundstück in MW zu verlegen. Von dieser Absicht des Beklagten habe der Kläger bei Vertragsabschluß keine Kenntnis gehabt. Er habe geglaubt, einen tüchtigen Nachfolger gefunden zu haben, der seinen Betrieb auf lange Jahre mieten und ihm in Form eines verhältnismäßig hohen Mietzinses eine Vergütung für die Nutzung der Betriebsräume, aber auch für die von ihm in langjähriger Arbeit geschaffenen Geschäftswerte (Kundenstamm, Personal usw.) zahlen werde. Zwar habe der Klcäger das Kündigungsrecht des Beklagten gekannt, doch habe er die Möglichkeit, daß der Beklagte es ausübe, nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Seine DKW-Vertretung sei seit langen Jahren eingeführt und die einzige am Ort gewesen; außerdem sei der Beklagte ein erfahrener und erfolgreicher DKW-Verkäufer gewosen, so daß kein Anlaß zu der Befürchtung bestanden
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habe, er werde mit dem Betrieb nicht zurechtkommen oder nicht zufrieden sein. Ferner habe der Beklagte dem Kläger eine Verlängerung des Vertrages auf weitere elf Jahre in Aussicht gestellt und die Vornahme von Investitionen angekündigt, für die ihm in den beiden ersten Jahren ein Mietzinsnachlaß gewährt werden sollte. Danach sei ansuneh-men, daß dem Kläger die Gefahr, der Beklagte werde die A®fc“U®^-Vertrotung wieder aufgeben, gering erschienen sei und er deshalb das "Probejahr" in Kauf genommen habe.
Der Beklagte habe dagegen die Anmietung des Betriebes des Klägers nur als einen Übergang für die Zeit betrachtet, bis sein eigener Betrieb errichtet war. Er hätte, weil er den Vertrag nach dem angeblichen Probejahr nicht verlängern wollte, die ihm überlassenen Gescbäftswerte zurückgoben müssen. Das habe er jedoch nicht getan, sondern die AflB-tVIB" Vertretung nebst Kundschaft und Personal behalten. Eine Vergütung für diese Geschäftswerte habe er nicht gezahlt; der noch dazu herabgesetzte Mietzins für ein Jahr stelle keine angemessene Vergütung dar. Diese Entwicklung der Dingo habe der Kläger nicht in Rechnung gestellt. Er habe allenfalls angenommen, daß der Beklagte, wenn er nicht zurechtzukommen glaubte, die Vertretung in	wieder	aufgeben und ihm
 das Unternehmen zurückerstatten werde. Die anders verlaufende tatsächliche Entwicklung sei in dem Vertrage nicht berücksichtigt worden, vor allem deshalb, weil der Beklagte durch sein Verhalten den Eindruck erweckt habe, er wolle den Betrieb des Klägers zunächst nur probeweise führen. Mithin liege eine Vertragslücke vor, die danach auszufüllon sei, was ordentliche Gewerbetreibende für einen Fall, wie er tatsächlich eingetreten ist, über eine Entschädigung für den dem Beklagten zugutegekommenen Geschäftswert vereinbart hätten. Der Eeklagte könne sich nicht darauf berufen, der Betrieb des Klägers sei ein sterbendes Unternehmen gewesen und er hätte ohnehin die A^^-UfBI^-Vertretung für MHK be-
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kommen. Zwar hätte die	dem Beklagten wegen der
 Rückläufigkeit des DKW-Geschäfts in MSP wahrscheinlich auf jeden Rail eine Vertretung für diese Stadt gegeben.
Es sei aber als erwiesen anzusehen, daß die dem Kläger die von ihm geführte Vertretung nicht gekündigt hätte, wenn er mit dem Beklagten nicht einig geworden wäre. Die Kündigung des Vertrages sei erst ausgesprochen worden, als die ASB-UHB zu der Überzeugung gelangt war, daß der Beklagte den Betrieb des Klägers übernehmen werde. Die
 habe nämlich dem Kläger bei der Vermietung helfen wollen, weil er ihr langjähriger Vertreter war und sie auf diese Weise das im Vordergrund stehende geschäftlich Nützliche mit der Rücksichtnahme auf ihren alten Geschäftspartner verbinden konnte. Der Beklagte hatte daher zwar einen Großteil der Geschäftswerte, über die er einige Zeit nach Eröffnung seines eigenen Betriebes verfügte, ohnehin erlangt, weil ihm die AV-UflB auf jeden Pall eine DKW~ Vertretung für MHI gegeben hätte und sein moderner Betrieb sicherlich eine beträchtliche Anziehungskraft auf Kundschaft und Personal ausgeübt hätte. Ein Teil dieser Geschäft sv/erte stamme jedoch aus dem Unternehmen des Klägers, wofür dieser nach Recht und Billigkeit eine angemessene Entschädigung erhalten müsse. Dabei sei auch zu berücksichtigen daß der Beklagte dem Betrieb des Klägers das eingearbeitete Personal entzogen und dadurch eine nicht unwesentliche Stort-orleichterung bei der Gründung seiner neuen Existenz gehabt habe, während der Betrieb des Klägers nach dem Fortgang des Beklagten auch personalmäßig praktisch zu dem Erliegen gekommen sei. Die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Entschädigung bedürfe noch, so meint das Berufungsgericht, der Feststellung durch eine weitere Beweisaufnahme.
II« 1. Im Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 1961 (VIII ZR 200/62) war auogefübrt worden, der Sachverhalt
 gebe Anlaß zur Prüfung, ob dem Kläger ein Schadensersatz-ansprueb, sei es wegen arglistigen Verhaltens, also Betruges , sei cs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, oder in ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Entschädigung für die verloren gegangenen Gescbäftswerte zu-stehe. Bas Berufungsgericht spricht dem Kläger einen Anspruch aus dem ergänzend ausgelegten Vertrage und nicht, wie die Revision meint, einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zu. Soweit die Revision einwendet, die Voraussetzung einer schuldhaften Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen lägen nicht vor, geht die Rüge ins Leere.
2.Bie Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Annahme, es liege eine durch ergänzende Vertragsauslegung auszufüllende Vertragslücke vor- Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts stimmt mit der in Urteil vom 22. April 1964 vertretenen Auffassung des erkennenden Senats überein.
Der Kläger durfte, so ist das Berufungsgericht zu verstehen, bei objektiver Auslegung der Vertragserkliirungon annehmen, der Beklagte wolle während des sogenannten Probejahres prüfen, ob die Übernahme des Betriebes des Klägers, der die einzige örtliche Vertretung der	UflHl	umfaßte,
 seinen Erwartungen entsprach. Daß der Beklagte als erfahrener und erfolgreicher DKW-Verkäufer mit dem Betriebe nicht zurechtkommen werde, lag nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit Recht außerhalb der Erwartungen des Klägers. Er ging bei Vertragsschluß, dem Beklagten erkennbar, auch davon aus, daß der Beklagte die bisher von ihm, dem Kläger, betriebene A®®-U®BP-Vertretung nur im Rahmen des zu überlassenden Unternehmens weiter beibehalten werde.
So hat, wie das Berufungsgericht feststellt, auch die
 den Vertrag zwischen den Parteien angesehen; denn dem Kläger gegenüber wurde die Kündigung des mit ihm bestehenden Vertrages erst ausgesprochen, als die AA-USB zu der Überzeugung gelangt war, der Beklagte werde den Betrieb des Klägers übernehmen. Der Kläger hat also nach Auffassung des Berufungsgerichts wirtschaftlich gesehen dem Beklagten sein ganzes Unternehmen einschließlich der Vertretung überlassen. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das Verhalten des Beklagten dahin gewürdigt, er habe den Kläger in den Glauben versetzt, er, der Beklagte, werde, sofern er wider Erwarten den Mietvertrag kündige, eine AB^-UBB-Vertre-tung in MdB nicht übernehmen und den Zustand wieder hersteilen, der bei Überlassung des Betriebes des Klägers bestanden hatte. In diesem Palle wäre der Kläger, so sieht es das Berufungsgericht an, in der Lage gewesen, mit Hilfe der AflB-UBH) einen anderen Mieter oder Pächter zu finden, der die AB^-üBBhVertretung übernahm. Die vom Beklagten von vornherein beabsichtigte, dem Kläger aber nicht erkennbar gewesene tatsächliche Entwicklung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Rechtsverhältnisses ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, im Vertrage nicht geregelt worden. Dieser tatsächliche Zustand zeigt sich darin, daß der Beklagte zwar die ihm zugefallenen Vorteile, nämlich die Erlangung der alleinigen AB^-UB^-Vertretung in MBB? die Übernahme des eingearbeiteten Personals und die Beziehungen zur Kundschaft sich weiter zu Nutze macht und beibehält, weil sie aus tatsächlichen Gründen nicht zurückgegeben werden können, die geplante langfristige Bindung, die die Gegenleistung für diese Vorteile sein sollte, aber nicht eingeht. Diese Vertragslückc ist, wie der Senat im Urteil vom 22. April ^964 ausgeführt hat, danach auszufüllen, v/as ordentliche Gewerbetreibende für
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einen Fall, wie er tatsächlich eingetreten ist, über eine Entschädigung für den dem Beklagten zugute kommenden Ge--schäftsv/ert vereinbart hätten.
5. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts vergeblich an.
a)	Soweit sie geltend macht, dem Kläger sei im Ergebnis ein Schaden nicht entstanden, ist schon der Ausgangspunkt unrichtig. Wie bereits erwähnt, billigt das Berufungsgericht dem Kläger nicht einen Schadensersatzanspruch zu, sondern in ergänzender Auslegung des Vertrages vom 21. September 1959 einen aus diesem Vertrage hergo-loitoten Anspruch auf Entgelt. Vertragliches Entgelt für eine Leistung bedeutet nicht Ersatz eines Vermögenswerten, der dem Leistenden durch die Leistung entgeht. Das Berufungsgericht war bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise deshalb nicht gehindert, anzunehmen, daß die Vertragspartner bei Berücksichtigung der Vertragslücke ein Entgelt für den Geschäftswert vereinbart hätten, obwohl das Unternehmen des Klägers ’'sterbend” gewesen sein soll.
b)	Die Revision wendet sich auch vergebens gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe dem Beklagten Geschäftswerte übertragen.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die AflP-dem Beklagten wahrscheinlich auch dann eine Vertretung für die Stadt MflHP gegeben hätte, wenn der Beklagte mit dem Kläger nicht einig geworden wäre. Die Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte mit der Verhandlungen wegen der Übernahme einer Vertretung in	angeknüpft	habe,	schon	bevor	er	mit	dem	Klä-
ger in Verhandlungen getreten war, gehen deshalb fehl*
’3 ~
Was der Beklagte über den Kläger erlangt hat, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts die Alleinvertretung der AS-UflK in MflB. Die Kündigung des zwischen der
 und dem Kläger stehenden Vertretungsvertrages durch die	sieht	das	Berufungsgericht	wirt-
schaftlich als eine Übereinkunft beider zugunsten des Beklagten an, für die die Gegenleistung des Beklagten in der entgeltlichen Übernahme des Betriebes des Klägers bestand. Hätte der Beklagte nicht den Anschein erweckt, er wolle für die Dauer den Betrieb des Klägers fortführen, so hätte die Aid-Ufld die Kündigung nicht ausgesprochen und es hätten in	zwei	Vertretungen	bestan-
den. Wenn die Revision demgegenüber anführt, die A^p-UdiP habe in Mdd nicht zwei Vertretungen unterhalten wollen, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht aufgrund der Aussage des Zeugen Befdd in tatrichterlicher Würdigung die gegenteilige Feststellung trifft.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum auch festgestellt, daß der Beklagte das Personal des Klägers übernommen hat. Zwar enthält der Vertrag hierüber keine ausdrücklichen Bestimmungen. Da der Kläger dem Beklagten das eingerichtete Betriebsgrundstück vermietete (richtiger wohl: verpachtete), damit der Beklagte den Betrieb darauf fortführe, war es offenbar für beide Teile angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt selbstverständlich, daß der Beklagte die Arbeitsverträge mit dem Personal, soweit dieses einverstanden war, fortsetzen sollte. Das tatsächliche Geschehen, daß das Personal vom Beklagten übernommen wurde, entsprach ersichtlich dem stillschweigenden Willen der Parteien. Die Meinung der Revision, es habe dem Kläger frei gestanden, seine Angestellten einem anderen Betrieb zu vermitteln, übersieht, daß eine solche einseitige Übertragung der Arbeitgeberstellung rechtlich unmöglich ist. Lnt-
gegen der Annahme der Revision steht auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Betrieb des Klägers sei nach dem Fortgang des Beklagten personalmäßig praktisch zu dem Erliegen gekommen, mit seiner Feststellung, die späteren Mieter, Eheleute	hätten den Betrieb fort-
geführt, nicht in Widerspruch. Nahm, was auch die Revision nicht in Abrede stellt, der Beklagte die Arbeitskräfte für sein auf dem eigenen Grundstück betriebenes Unternehmen mit, so war in diesem Augenblick das Betriebsgrundstück des Klägers von Arbeitskräften entblößt. Die späteren Betriebsinhaber MüfllP haben offenbar neue Arbeitskräfte geworben. Bei einer Kraftfahrzeugreparatur» werkstätte gehört der Umstand, daß ein Stamm von Hand-werkern und Facharbeitern mit dem Betrieb verbunden ist, zweifelsfrei zu dem Geschäftswert des Unternehmens. Die Auf-fassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich nach Beendigung des Mietvertrages die durch ein eingearbeitetes Personal erwachsenden Vorteile und damit einen Teil des Geschäftswertes zu Nutze gemacht, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.
c)	Es beruht schließlich auf keinem Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht als einen dem Beklagten zugo-flossenen VermÖgensvortoil auch die Kenntnis von den Stammkunden verwertet, die in der vom Kläger übergebenen Kundenkartei verzeichnet waren. Aus der Tatsache, daß hierfür eine besondere Vergütung nicht zu zahlen war, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß die>Kundenka.r-toi völlig wertlos war. Wären die Parteien dieser Ansicht gewesen, hätte die Übergabe der Kundenkartei nicht ausdrücklich im Vertrage festgelegt zu werden brauchen. Die Bekundung der Zeugin HüflB, daß ein Verzeichnis, das der Beklagte sich von einem Adressenverlag beschafft habe,
 wesentlich umfangreicher gewesen sei als die übergebene Kartei, bat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich behandelt. Darin liegt aber entgegen der Auffassung der Revision kein Verfahrensverstoß. Die von der Zeugin bekundete Tatsache nötigte das Berufungsgericht nicht zu der Ansicht, die übergebene Kundenkartei sei völlig wertlos. Abgesehen davon hat die Zeugin auch bekundet, die in der Kundenkartei verzeichneten Kunden seien hin und wieder von den Autoverkäufern des Beklagten zu V/erbe-zwecken aufgesucht worden. Eine andere Frage ist, wie hoch der Wert der Kundenkartei Ginzuschätzen ist. Damit brauchte das Berufungsgericht sich aber in dem von ihm erlassenen Grundurteil nicht auseinanderzusetzen.
III. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe ein Entgelt für die Teile des Geschäftswertes zu, die bei der Rückgabe des Betriebsgrundstücks dem Beklagten /erblichen seien, hält somit der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechts-irrtum den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens nu der Beklagte nach § 97 ZPO ohne Rücksicht darauf tragen, daß er im Betragsverfahren zu dem Teil obsiegen kann ^vgl. BGHZ 20, 397).
Dr. Haidinger	Artl	Dr.	Mezger
 Lr. Messner
 Mormann