Bezug, in der ein Kaufpreis von 350 000 DM angegeben war, und deren Schlußsatz besagtedie vom Käufer zu zahlende Nachv/eisgebühr sei in dem Kaufpreis nicht enthalten, sie v/erde beim Vertragsabschluß fällige Ara 9o Mai 1962 teilte der Beklagte der Klägerin fernmündlich mit, er sei bei einem Preis von 250 000 DM an dem Ankauf des Grundstücks interessiert und bitte um Angabe des vom Verkäufer verlangten äußersten Preises. Sie erhob darauf Klage und verlangte eine Provision in Höhe von insgesamt 13 950 DM nebst Zinsen, doren Zahlung der Beklagte mit dem Hinwois verweigerte, er habe das Grundstück durch Vermittlung des ihm bekannten Kaufmanns M<^P orworben, dem der Eigentümer das Grundstück habe verkaufen wollen, nachdem es vorhor schon befristet einer westdeutschen Firma fest an die Hand gegeben worden sei. Io Die Parteien sind sich einig, daß der Grundstückskauf nicht durch die Klägerin vermittelt worden ist« Sie streiten in erster Linie darüber, ob der Beklagte der Klä gerin die Provision schon für den bloßen Nachweis des von Beklagten erworbenen Grundstücks versprochen hatte. Vertrages abhängig gemacht hätte, geht aus den Schreiben nicht hervor» In Gegenteil konnte das Berufungsgericht aus dem Text dor den Schreiben beigefügten ins einzelne gehenden Beschreibung entnehmen, daß die Klägerin den Beklagten deshalb so weitgehend unterrichten wollte, damit er in der Lage war, den Kaufvertrag auch ohne ihre Mitwirkung abzu-schließon und zu der Ansicht gelangen, daß der Beklagte das auch erkannt hatte. Hinzu kommt, daß die Klägerin durch den am Schluß der Beschreibung stehenden Hinweis, die Nachwcisgebühr sei in dem Kaufpreis (350 000 DU) nicht enthalten, sie sei vom Käufer zu zahlen und werde bei Ver- — tragsschluß fällig, noch besonders zu dem Ausdruck brachte, sie verlange beim Ankauf do3 Grundstücks ohne weitere eigene Tätigkeit oine Hachwcisprovision. Wenn das Berufungsgericht in Tatbestand seines Urteils ausführt, der Beklagto habe un Vermittlung eines (weiteren) W^HBß^undstÜcks gebeten, so liegt auch hierin kein Widerspruch zu seinen Erwägungen, daß die Frklä-rungen dor Parteien in vorliegenden Palle als -Angebot und -Annahme eines Nachweismaklervortrages aufzufassen seien« Denn dio Ausführungen des Berufungsgerichts in seinen Int-scheidungsgründen lassen keinen Zweifel darüber, daß es an dieser Stolle des Tatbestandes weder eine tatsächliche Feststellung noch eine rechtliche Würdigung vornehmen woll-to, daß es violmehr das Wort "Vermittlung” gebraucht hat, ohne einen rechtlichen Sinngehalt damit zu verbinden. Ter Standpunkt des Berufungsgerichts, diese rechtliche Beurteilung werde auch nicht dadurch beeinflußt, daß sich die Klägerin in dor Folgezeit Über den bloßen Nachweis hinaus ernsthaft um ein Zustandekommen des Kaufvertrages bemüht habe, enthält ebenfalls keinen Rechtsirrtum. Rechtsirr turns frei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß dor von der Klägerin gelieferte Nachweis ursächlich war für das Zustandekommen des Kaufvertrages vom 16. Zeitraun von mehr als einem Jahre nach dem Nachweis der Klägerin erwarb« Es stellt aber fest, daß die Parteien bis kurz vor dem Abschluß des Kaufvertrages miteinander in Verbindung blieben und der Beklagte der Klägerin gegenüber sei: Interesse bezeugte« Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der Maklervertrag im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht hinfällig war. Vorgehens versucht die Revision darzutun, der ursächliche Zusammenhang soi weggefallen , als die Klägerin den Beklagten auf dessen Anfrage mitgetoilt habe, das Grundstück sei bereits verkauft. Dieser Umstand ändert entgegen der Ansicht der Revision nichts an der tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt dos Kaufabschlusses noch fortgewirkt und den Entschluß dos Beklagten, das Grundstück zu erwerben, maßgeblich bestimmt hat. IIIo 1» Die Revision vertritt forner den Standpunkt, der vom Beklagten am 16» Mai 1963 geschlossene Kaufvertrag sei mit der von der Klägerin nachgewiesenon Kaufgclcgen-hoit nicht v/esonsgloich» Dioser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Abgesehen von der unstreitigen Tatsache, daß der Beklagte das Grundstück nicht zu dem von dor Klägerin in ihrem Exposö angegebenen Kaufpreis von 350 000 DM erworben konnte, sondern einen Mehrpreis von 15 000 DM zahlen mußte, hat der Beklagte im ersten Rechtszuge (Schriftsatz vom 18. Ebensowenig trifft das Berufungsgericht ein Vorwurf, wenn es auch den weiteren Vortrag des Beklagten, habe ihn gegen da3 Zugeständnis einer Gewinnbeteiligung an einem Filmimportgeschäft in soinen Vertrag mit ointre- tümer GUB abgeschlossenen Vertrages mit der nachgewiesenen Kaufgelegenheit aufkommen zu lassen« Pas Berufungsgericht trifft umso weniger der Vorwurf eines Prozeßvorstoßes, als der Beklagte, obwohl das Landgericht die Iden-titätsfrago unerörtert gelassen hatte, sein Vorbringen auch im Berufungsrechtszuge nicht konkreter gestaltete, sondern hierfür nur auf die entsprechende Schriftsatzstello des ersten Rechtszuges vorwios, obv/ohl zu einer Ergänzung in die- Auch die von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß M^H dem Beklagten einen Betrag von 200 000 DM darlehensweise zur Verfügung stellte, damit der Beklagto das Grundstück erwerben konnte, ist nicht geeignet , die Wesensgleichheit in Frage zu stellen. Die Tatsache, daß eine mündliche Zusago des Verkäufers an vorlag, roicht entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht aus, dem zwischon GfHHB und dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag einen von den in Angebotsschreiben der Klägerin vorgesehenen Vertrag abweichenden Wesens- oder Sinngehalt zu verleihen. 2. Vergebens versucht die Revision über eine Rüge nach §139 ZPO, insoweit nouo Tatsachen in don Rechtsstreit ein-zuführon, als sie nunmehr geltend macht, der Beklagte würde auf Befragen des Berufungsgerichts durch das Zougnis des untor Beweis gestollt haben, daß das schließlich zustande gekommene Geschäft, abgesehen von dem höheren Kauf- Es kann dahinstehen9 ob die Unterstellung dieses neuen Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Würdigung zwingen würdeo Die Rüge der Revision kann schon deshalb keinen Ir-folg haben;, weil das Berufungsgericht bereits aus den ver-erörterton Gründen keine Veranlassung hatte, von seinen Era-gorecht Gebrauch zu machen« Wenn wirklich der Beklagte an Mehl oino Provision in der angegebenen Höhe gezahlt und die Beteiligung dos ihn oin Vermögensopfer von 100 CCO III IVo Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtevorstoß davon ausgegangen, daß die Klägerin die vom Beklagten am 16o Mai 1963 verwirklichte Kaufgolegenhoit nach-gewiesen hat« Ihr steht daher die mit dor Klage geltend gc- machte Provision zu9 gegen deren Höhe keine Bedenken bestehen und auch von der Revision nicht geltend gemacht werdon, Bas Berufungsgericht hat daher der Klage mit Recht stattgegoben.
^088 048 BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22o Hai 1967 Klett* Justiz-hnuptsokrctür
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 13/65
URTEIL
in dom Rechtsstroit
des Filmproduzenten Horst W< Mp) 9 Am
in £1
Beklagton und Rovisionsklägers? - Frozeßbevollraächtigter: Rechtsanv;alt
gegen
die Firma Dr. Walter Elisabeth in
- Frozeßbovollmächtigto:
Immobilien. Inhaberin Frau
Klägerin und Rovisionoboklagte,
Rechtsanwälte Prof.Er, und Dr» -Q
2
j
Der VIII«, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 . Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Gelhaar, Artl, Br, Mezger,
Br. Messner und Br. Weber
für Hecht erkannt:
Bie Rovision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats dos Kammorgeriohts in Berlin von 6. Ifo vombor 1964 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen«.
Von Rechts v/egen
Tatbestand:
Am 26. Februar 1962 bat der Beklagte die Klägerin, dio oin Immobilionraaklorgeschäft betreibt, fernmündlich, ihm Angebote zu übermitteln zu dem Ankauf eines in der Go~ gond WMB gelegenen Einfamilienhauses für 6 Personen. Daboi betonte er, daß er etwas besonders Schönes sucho und beroit soi, für ein gutes modernes Objekt einen guten Prois zu zahlon. Noch am selben Tage bot ihm die Klägerin das in Am gelegonc
Villengrundstück an, das der Beklagte am folgenden Tage im Beisein eines Vertreters der Klägerin und des Eigentümers GMHM b°*ichtigte. Am 28. Februar 1962 schrieb dio Klägerin an den Beklagten, sie bestätige der Ordnung halber, ihm das gonannte Grundstück angoboton zu haben. Sie nahm auf die dem Schreibon boigofügto Beschreibung
Bezug, in der ein Kaufpreis von 350 000 DM angegeben war, und deren Schlußsatz besagtedie vom Käufer zu zahlende Nachv/eisgebühr sei in dem Kaufpreis nicht enthalten, sie v/erde beim Vertragsabschluß fällige Ara 9o Mai 1962 teilte der Beklagte der Klägerin fernmündlich mit, er sei bei einem Preis von 250 000 DM an dem Ankauf des Grundstücks interessiert und bitte um Angabe des vom Verkäufer verlangten äußersten Preises. Die Klägerin antwortete am 30. Mai 1962, sei äußerstenfalls mit einem Kaufpreis
von 320 000 DM einverstanden. Erst an 18. März des folgenden Jahres rief der Beklagte die Klägerin wieder wegen des Grundstücks an. Er bot erneut 250 000 DM als Kaufpreis.
Die Klägerin teilte ihm nach Rücksprache mit dem Verkäufer ara folgenden Tage mit, daß dieser mit dem Angebot des Beklagten nicht einverstanden sei. Ara 29o und 30. April 1963 erklärte der Beklagte der Klägerin nochmals fernmündlich, daß er am Erwerb des Grundstücks • wei-
ter dringend interessiert sei. Am 31. Mai 1963 stellte die Klägerin bei einor Einsichtnahme in das Grundbuch fest, daß der Beklagte das ihm nachgev/ieseno Grundstück am Sandwerder 25 am 16. Hai 1963 zu einem Preise von 365 000 DM erworben hatte.
Sie erhob darauf Klage und verlangte eine Provision in Höhe von insgesamt 13 950 DM nebst Zinsen, doren Zahlung der Beklagte mit dem Hinwois verweigerte, er habe das Grundstück durch Vermittlung des ihm bekannten Kaufmanns M<^P orworben, dem der Eigentümer das Grundstück habe verkaufen wollen, nachdem es vorhor schon befristet einer westdeutschen Firma fest an die Hand gegeben worden sei. Er habe M^^ in der Weise abfinden müssen, daß er ihm eine Gewinnbeteiligung bei dor Verwertung eines amerikanischen Films zusagte.
Beide Vorinstanzon haben der Klage stattgegeben. Hit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Kla ge weiter«
Entscheidungsgründe:
Io Die Parteien sind sich einig, daß der Grundstückskauf nicht durch die Klägerin vermittelt worden ist« Sie streiten in erster Linie darüber, ob der Beklagte der Klä gerin die Provision schon für den bloßen Nachweis des von Beklagten erworbenen Grundstücks versprochen hatte. las Berufungsgericht nimmt einen Nachwoismaklervertrag an. Ts bezieht sich auf den von dem zugrunde gelegten, durch die Aktennotiz der Klägerin vom 26. Februar 1962 erhärteten Sachvorhalt, der oinon Auftrag auf Abgabe von Angeboten und damit die Übermittlung eines Nachweises von Kaufgelc-gonhoiton erkennen lasse. Diesen Auftrag, so führt das Ic rufungsgericht aus, habe dio Klägerin noch am selben läge dadurch angenommen, daß sio dom Beklagten das streitige Grundstück anbot.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auf diese Weise ein Nachweismaklervertrag zustande gekommen soi, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dem steht das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 28• Februar 1962 nicht entgegen. Dieses Schreiben enthält nur einen Hinweis darauf, daß die Klägerin das streitige Grundstück angeboten habe. Daß der Beklagte die Zahlung der Provision von der Vermittlung des Kauf-
Vertrages abhängig gemacht hätte, geht aus den Schreiben nicht hervor» In Gegenteil konnte das Berufungsgericht aus dem Text dor den Schreiben beigefügten ins einzelne gehenden Beschreibung entnehmen, daß die Klägerin den Beklagten deshalb so weitgehend unterrichten wollte, damit er in der Lage war, den Kaufvertrag auch ohne ihre Mitwirkung abzu-schließon und zu der Ansicht gelangen, daß der Beklagte das auch erkannt hatte. Hinzu kommt, daß die Klägerin durch den am Schluß der Beschreibung stehenden Hinweis, die Nachwcisgebühr sei in dem Kaufpreis (350 000 DU) nicht enthalten, sie sei vom Käufer zu zahlen und werde bei Ver- — tragsschluß fällig, noch besonders zu dem Ausdruck brachte, sie verlange beim Ankauf do3 Grundstücks ohne weitere eigene Tätigkeit oine Hachwcisprovision. Da3 Berufungsgericht war ontgogon der Ansicht der Revision nicht gehindert, diese in der Beschreibung enthaltene Erklärung der Klägerin als Bev/eiszcichon dafür hcranzuziehon, daß die Parteien einen Wachweismaklervortrag abgeschlossen haben. Es hat sich nicht etwa, wie die Revision meint, auf die in der Rechtsprechung entwickelton Grundsätze beruf on, wonach ein Kaufmann, dor auf ein Bestätigungsschreiben seines Vertragsgegnero schweigt, den Inhalt dos Schroibons gegen sich golton lassen muß. Dor Revi-sionsangriff, diese Grundsätze träfen auf den vorliegenden Pall nicht zu, liegt daher noben der Sache.
Das Berufungsgericht trifft auch nicht der Vorwurf, boi seiner Würdigung gegen § 286 ZPO verstoßen zu haben. Entgogon dor Ansicht der Rovi3ion liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Klägerin einige Zeit vorher dem Beklagten ein anderes W^HBfc-Grundetück vermittelt hatte und daß im Briefkopf der klägerischon Schreiben die
Tätigkeit der Klägerin alo^rundstücksvernittlung" gekennzeichnet wurde. Diese Umstände stehen dor rechtlich einwandfreien Würdigung des Berufungsgerichts, daß in vorliegenden Fallo der Beklagto die Provision hei einem hloßen Nachweis zahlen sollte, nicht entgegen«
Wenn das Berufungsgericht in Tatbestand seines Urteils ausführt, der Beklagto habe un Vermittlung eines (weiteren) W^HBß^undstÜcks gebeten, so liegt auch hierin kein Widerspruch zu seinen Erwägungen, daß die Frklä-rungen dor Parteien in vorliegenden Palle als -Angebot und -Annahme eines Nachweismaklervortrages aufzufassen seien« Denn dio Ausführungen des Berufungsgerichts in seinen Int-scheidungsgründen lassen keinen Zweifel darüber, daß es an dieser Stolle des Tatbestandes weder eine tatsächliche Feststellung noch eine rechtliche Würdigung vornehmen woll-to, daß es violmehr das Wort "Vermittlung” gebraucht hat, ohne einen rechtlichen Sinngehalt damit zu verbinden. Ter Standpunkt des Berufungsgerichts, diese rechtliche Beurteilung werde auch nicht dadurch beeinflußt, daß sich die Klägerin in dor Folgezeit Über den bloßen Nachweis hinaus ernsthaft um ein Zustandekommen des Kaufvertrages bemüht habe, enthält ebenfalls keinen Rechtsirrtum. Das Verhalten dor Klägerin findet, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinv/eist, eine ausreichende Erklärung schon darin, daß die Klägerin an dem Zustandekommen des Hauptver-tragos interessiert sein mußte, weil sio nur in diesem Falle eine Nachweisgobühr verdienen konnte«
II. Rechtsirr turns frei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß dor von der Klägerin gelieferte Nachweis ursächlich war für das Zustandekommen des Kaufvertrages vom 16. Mai 1963. Das Berufungsgericht übersieht nicht, daß der Beklagte das Grundstück erst nach einen
Zeitraun von mehr als einem Jahre nach dem Nachweis der Klägerin erwarb« Es stellt aber fest, daß die Parteien bis kurz vor dem Abschluß des Kaufvertrages miteinander in Verbindung blieben und der Beklagte der Klägerin gegenüber sei: Interesse bezeugte« Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der Maklervertrag im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht hinfällig war.
Bas Berufungsgericht würdigt auch den Umstand, daß der Beklagte am Tage vor den Kaufabschluß mit dem Kaufmann zusammentraf und daß er von diesem erfuhr,
das Grundstück sei entgegen der von ihm behaupteten Mitteilung der Klägerin noch nicht endgültig verkauft, vielmehr habo der Eigentümer G^JHHi es dem Kaufmann zugesagt und den Kaufvertrag zu der für den folgenden Tag festgesetzten notariellen Beurkundung vorbereiten lassen« Bas Berufungsgericht entnimmt diesem Sachverhalt ohne Rechtsverotoß, der Beklagte sei durch diese Mitteilung in seinem Entschluß, das Grundstück zu erwerben, mitbestimmt worden, er wäre aber ohne die vorangegangene Tätigkeit der Klägerin nicht in der Lage gewesen, auf das Angebot des ifc® das Grundstück zu überlassen,
sofort einzugohen« Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht erwägt, nur dadurch, daß das Interesse des Beklagten durch den Nachweis der Klägerin, durch das Studium der von der Klägerin übersandten Beschroibung und durch die anschließende Besichtigung des Grundstücks bereits geweckt gewesen sei und der Beklagte auf diese Weise die Verhältnisse des Grundstücks genau kennengelernt habe, sei er zu dem Entschluß gelangt, das Grundstück anstelle des zu
erwerben« Bamit stellt das Berufungsgericht rechtcfehler-froi fest, daß die Tätigkeit der Klägerin für den Kauf ab-
achluß vom 16o Mai 1963 raitursächlich gewesen ist
Diese Mitursächlichkeit genügt nach dor einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, um den Frovi-sionsanopruch der Klägerin auszulösen (Staudinger BGB 11o Auflo § 652 Hr. 38).
Vorgehens versucht die Revision darzutun, der ursächliche Zusammenhang soi weggefallen , als die Klägerin den Beklagten auf dessen Anfrage mitgetoilt habe, das Grundstück sei bereits verkauft. Dieser Umstand ändert entgegen der Ansicht der Revision nichts an der tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeit der Klägerin im Zeitpunkt dos Kaufabschlusses noch fortgewirkt und den Entschluß dos Beklagten, das Grundstück zu erwerben, maßgeblich bestimmt hat. Hierauf allein kommt es an»
IIIo 1» Die Revision vertritt forner den Standpunkt, der vom Beklagten am 16» Mai 1963 geschlossene Kaufvertrag sei mit der von der Klägerin nachgewiesenon Kaufgclcgen-hoit nicht v/esonsgloich» Dioser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn hierfür fohlt es an oinom entsprechenden Vortrag des Beklagten in den Tatsachoninstanzon. Abgesehen von der unstreitigen Tatsache, daß der Beklagte das Grundstück nicht zu dem von dor Klägerin in ihrem Exposö angegebenen Kaufpreis von 350 000 DM erworben konnte, sondern einen Mehrpreis von 15 000 DM zahlen mußte, hat der Beklagte im ersten Rechtszuge (Schriftsatz vom 18. November 1963 S. 4/5) sinngemäß lediglich vorgotra-gens
der Kaufmann Als/M^^ davon hörte,
v/erb des Grundstücks "Am
daß der Beklagto früher den Ir-
iM ebenfalls in Be-
trächt gezogen habe, habe den Beklagten das Angebots
ln seinen (des MpB) Kaufvertrag einzutreten., ihn aber dafür in Hinblick auf die früheren Geschäftsbeziehungen mit seiner Schweizer Birma an einem günstigen Filmiraportge-schäft zu beteiligen; das habe er, der Beklagte, zugesagte habe darauf mit dem Generalbevollmächtigten
des Eigentümers gesprochen, der sich unter der
Voraussetzung, daß sich an den Bedingungen des Kaufvertrages nichts ändere, mit dem Käuferwechsel einverstanden erklärt habe«'
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht zu der von ihr aufgeworfenen Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen hatc Hierin liegt jedoch kein Rechtg-vorotoß, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßte o
Denn aus diesem Vortrag des Beklagton brauchte das Berufungsgericht, ohne damit gegen § 286 ZPO zu verstoßen, nicht zu entnehmen, der Beklagte wolle geltend machen, der am 16. Hai 1963 geschlossene Vertrag sei gegenüber dem ursprünglich goplanten Kaufvertrag in seinen Bedingungen in einor solchen Woi3e für den Beklagten drückender, daß die Wesonsgleichheit mit dem nachgowiescnon Geschäft in Präge gestellt sei (vgl. RG Nachschlagewerk § 652 BGB Nr. 16; RG JW 1937, 2916; RG WarnR 1937 Nr. 73; BGH Urt.v. 18. Mai 1961 - VII ZR 92/60 = AIZ 1961 Juli-Heft Nr. 7; Staudinger BGB 11. Aufl. § 652 Nr. 24).
Das gilt zunächst hinsichtlich des gegenüber den nachgewiesen on Grundstückspreis um 15 000 DM höheren Kaufpreis von 365 000 DM. Es* ist kein Anhalt für dio Annahme ersichtlich, daß dieser im Verhältnis zu dem
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von dor Klägerin genannten Kaufpreis von 350 000 PH geringe Kaufproisunterschied zu der Würdigung Anlaß geben könnto, der abgeschlossene Vortrag weiche von dem Angebot der Klägerin derart ab, daß Wesensgloichhoit vernoint werden müßte, insbesondere wenn berücksichtigt wird, daß der Beklagte bei der Erteilung dos Makloraufträges erklärt hatte, er werde für ein gutes, modernes Objekt oinon guten Preis zuhlono Nach den von dor Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht keine Veranlassung sah, im Hinblick auf den Preisunterschied die Identität von Hauptvertrag und nachge-wiesenor Kaufgelegonhcit zu untersuchen«
Ebensowenig trifft das Berufungsgericht ein Vorwurf, wenn es auch den weiteren Vortrag des Beklagten, habe
ihn gegen da3 Zugeständnis einer Gewinnbeteiligung an einem Filmimportgeschäft in soinen Vertrag mit ointre-
ten lassen, nicht zu dem Anlaß nahm, sich mit der von dor Revision aufgev/orfenon Frage auseinanderzusetzono Penn dafür war das Vorbringen zu allgemein gehalten« Es ließ nicht erkennen, daß das mit getroffene Abkommen für den Be-
klagten ein nennensv/ertes Vermögensopfer bedeutete0 Pie {Tatsache allein, daß das Grundstück dem Kaufmann M^Bl mündlich zugesagt war, war nicht geeignet, Zweifel an der »<'c-sensgleichheit des nicht mit sondern mit dem Eigen-
tümer GUB abgeschlossenen Vertrages mit der nachgewiesenen Kaufgelegenheit aufkommen zu lassen« Pas Berufungsgericht trifft umso weniger der Vorwurf eines Prozeßvorstoßes, als der Beklagte, obwohl das Landgericht die Iden-titätsfrago unerörtert gelassen hatte, sein Vorbringen auch im Berufungsrechtszuge nicht konkreter gestaltete, sondern hierfür nur auf die entsprechende Schriftsatzstello des ersten Rechtszuges vorwios, obv/ohl zu einer Ergänzung in die-
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ser Richtung Anlaß bestanden hätte. Denn das Landgericht hatte das Vorbringen nur unter den Gesichtspunkt des ursächlichen Zusammenhangs untersucht, weil es erkennbar der Auffassung war, der Beklagte wolle nichts weiter geltend machen, als daß er das Geschäft nicht der Klägerin, sondern den Kaufmann zu verdanken habe« Wenn der Beklagte des-
ungeachtet auch im zweiten Rechtszuge keine konkreten Tatsachen vorbrachte, die den Schluß auf erhebliche Mehraufwendungen des Beklagten oder drückendere Vertragsbedingungen nahegolegt hätten, ist das Vorfahren dos Berufungego-richts nicht zu beanstanden. Auch die von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß M^H dem Beklagten einen Betrag von 200 000 DM darlehensweise zur Verfügung stellte, damit der Beklagto das Grundstück erwerben konnte, ist nicht geeignet , die Wesensgleichheit in Frage zu stellen. Es liegt daher auch darin kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Umstand nicht auseinandergesetzt hat. Unentschieden kann bleiben, wie der Sachverhalt zu beurteilen wä-
— * re, v/enn M^p das Grundstück bereits erv/orben gehabt und der *
Beklagte es von gekauft hätto. Die Tatsache, daß eine
mündliche Zusago des Verkäufers an vorlag,
roicht entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht aus, dem zwischon GfHHB und dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag einen von den in Angebotsschreiben der Klägerin vorgesehenen Vertrag abweichenden Wesens- oder Sinngehalt zu verleihen.
2. Vergebens versucht die Revision über eine Rüge nach §139 ZPO, insoweit nouo Tatsachen in don Rechtsstreit ein-zuführon, als sie nunmehr geltend macht, der Beklagte würde auf Befragen des Berufungsgerichts durch das Zougnis des untor Beweis gestollt haben, daß das schließlich zustande gekommene Geschäft, abgesehen von dem höheren Kauf-
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prcio in einzelnen folgende erschwerdendo Bedingungen enthalten habe:
a) oino Provioionoveroinbarung nit M^B in Höhe von 7 500 DM
b) eine Gewinnbeteiligung des in der Größen-
ordnung von 100 000 DM«
Es kann dahinstehen9 ob die Unterstellung dieses neuen Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Würdigung zwingen würdeo Die Rüge der Revision kann schon deshalb keinen Ir-folg haben;, weil das Berufungsgericht bereits aus den ver-erörterton Gründen keine Veranlassung hatte, von seinen Era-gorecht Gebrauch zu machen« Wenn wirklich der Beklagte an Mehl oino Provision in der angegebenen Höhe gezahlt und die Beteiligung dos ihn oin Vermögensopfer von 100 CCO III
bedoutot haben sollto, so ist ec unverständlich, weshalb der Beklagte diese Tatsachen nicht schon in den Vorinstanzen verbrachte,, Daß sie für den Rechtsstreit von Erheblichkeit sein konnten, lag so nahe, daß es eines entsprechenden Hinweises durch den Tatrichter nicht bedurfte, zu demal dieser bei dem knappen Vortrag des Beklagten im ersten Rechtszugo nicht vermuten konnte, daß dor Beklagte derart wichtige Behauptungen zurückhiolto Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte mußte erkennen, daß sich bei sachgerechter Beurteilung seines Vorbringens die Idontitiitsfrago nur dann stellen würde, wenn er die von der Revision jetzt nachge-holton Behauptungen vortrug»
IVo Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtevorstoß davon ausgegangen, daß die Klägerin die vom Beklagten am 16o Mai 1963 verwirklichte Kaufgolegenhoit nach-gewiesen hat« Ihr steht daher die mit dor Klage geltend gc-
machte Provision zu9 gegen deren Höhe keine Bedenken bestehen und auch von der Revision nicht geltend gemacht werdon, Bas Berufungsgericht hat daher der Klage mit Recht stattgegoben. Bio Revision war mit der Xo-stonfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eison.
Br. Gelhaar Artl Br, Mezger
Br. Messner Br. Weber