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BGH

Gericht: BGH

Auf eine fernmündliche Anfrage des.Klägers am 14» April 1961 erklärte die Beklagte, daß sie kein Interesse mehr an dem Laden habe (“auch nicht geschenkt“). Auf den dringenden Rat ihres Rechtsanwalts habe sie sich wogen der angespannten Finanzlage ihrer Firma im Einvernehmen mit ihrem Ehemann entschlossen, den Laden nicht zu mieten und habe daraufhin am 14» April 1961 dem Kläger eine endgültige Absage erteilt. Auch Rechtsanwalt Dr. GlflHHV habe die Beklagte in ihrer Auffassung bestärkt, daß bei der gegebenen Sachlage die Tochter den Ladon mieten könne, ohne daß dio Beklagte dem Kläger provisionspflichtig werde. Das Berufungsgericht verneint einen Provioionsanspruch des Klägers, weil seine Nachweistätigkeit für das Zustandekommen des Vertrages nicht mitursächlich gewesen, sondern der Kausalzusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und dem Abschluß des Vertrages unterbrochen worden sei. Die Beklagte habe - so das Berufungsgericht - den Kläger auch nicht treuwidrig als Makler ausgeschaltet. April 1961 ihrer Tochter, die sie mit dom Wagen abgeholt habe, von dem Angebot des Klägers erzählt. a) Die Feststellung, die Beklagte habe im April 1961 ein (weiteres) Ladenlokal für ihre Firma gesucht und dieses Vorhaben einige Tage später endgültig aufgegeben, stützt das Berufungsgericht vor allem auf die Aussage des Rechtsanwalts Dr. GlBHHHB« Entgegen der Revision besteht kein Anhaltspunkt dafür, das Berufungsgericht könne bei der Beweiswürdigung übersehen haben, daß der Zeuge ein gewisses Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben konnte, woil er die Beklagte in ihrer Meinung bestärkt hatte, bei der gegebenen Sachlage sei ein Frovisions-anspruch des Klägers nicht entstanden. Das Berufungsgoricht brauchto sich damit ebensowenig im einzelnen auseinanderzusetzen, wie es zur Begründung der Glaubwürdigkeit des Zeugen auch nicht besonders hervorgehoben hat, daß er Rechtsanwalt war und daß von einem solchen nicht schon deshalb eine unrichtige Zeugenaussage zu erwarten ist, weil diese seiner Mandantin nützen würde. Ebensowenig kann der Kläger mit seinem Einwahd Erfolg haben, die Beklagte habe zunächst in der Klagebeantwortung (GA Bl. 17, 18) selbst nicht unterschieden zwischen dem Vorhaben der Beklagten im April 1961, einen Laden für die Firma, und dem Vorhaben der Tochter im Juni 1961, für sich einen Laden zu mieten. b) Entgegen den Bügen der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß nach § 652 BGB für die Entstehung des Maklerlohnanspruches nur erforderlich ist, daß die Tätigkeit des Maklers mitursächlich für das Zustandekommen des Vertrages mit dem Vertragsgegner war. War es, wie das Berufungsgericht angenommen hat, tatsächlich ein Zufall, daß derselbe Laden, den der Kläger im April 1961 der Beklagten nachgewiesen, den diese aber alsbald endgültig abgelehnt hatte, im Juni 1961 von der Firma AflBHBI der Tochter der Beklagten vermittelt wurde, so rechtfertigte dies die Feststellung, daß dio Tätigkeit des Klägers beim Abschluß des Mietvertrages im Juni 1961 nicht mehr fortgewirkt hat und deshalb auch nicht mitursächlich für ihn war. Dieser hat sich, ohne dem Kläger einen Maklerauftrag erteilt zu haben, wozu er auch wogen des Nießbrauchs seiner Mutter nicht berechtigt war, angeblich dessen Menste als Makler gefallen lassen, und den von der Beklagten angeblich gebotenen Mietzins von 3 200 DM monatlich an die mit der Vermittlung beauftragte Firma AflBi als Angebot eines ungenannten Interessenten weitergegeben. die Firma A^HHIB veranlaßt worden sein, auch von der Tochter der Beklagten zunächst den (zu hohen) Ivionatsiniet-zins von 3 200 DM zu fordern, der später durch Vereinbarung auf 2 500 DM herabgesetzt worden sein soll» Wenn insoweit, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, die im April 1961 für die Boklagte entfaltete Tätigkeit des Klägers dazu geführt haben sollte, daß im Juni 1961 die Tochter der Beklagten zu einem überhöhten Mietzins mieten mußte, so ist das jedenfalls nicht ein Erfolg, der die Beklagte provisionspflichtig machen könnte» c) Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte auch nicht den Kläger als Makler treuwidrig beiseite geschoben und so in einer gegen Treu und Olaubeh verstoßenden Weise die Entstehung dos Makler-lohnanspruohs vereitelt» Wenn die Beklagte ihr Vorhaben, für die Firma einen zusätzlichen Laden zu mieten, im April 1961 endgültig aufgegeben hatte, so brauchte sie, nachdem im Juni 1961 ihre Tochter, von anderer Seite auf denselben Laden aufmerksam gemacht, diesen Laden für sich mieten wollte, von sich aus nicht wiederum den Kläger als Makler oinzuschalten» Dafür bestand für sie umso weniger Anlaß, als die Firma AflBBBfc die vom Berechtigten den Auftrag hatte, den Laden zu vermieten, ihr erklärte, der Kläger sei “nie“ (so Bü S» 16) berechtigt gewesen, den Laden zu vermieten* Auch wenn, wie die Revision rügt, der Angestellte der Firma nur gesagt haben sollte, “nach seiner Ansicht sei der Kläger nicht berechtigt“, einen Mietvertrag zu vermitteln (so Protokoll der Zeugenaussage Bl* 54 H GA), würde nichts anderes gelten» Die Beklagte hatte am 11» April 1961 den dem Kläger erteilten Maklerauftrag eindeutig widerrufen» Sie brauchte deshalb dessen weitere Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen» Sie durfte Es hat aber auf Grund eingehender Bevveiewürdigung festgestellt, daß irgend ein Zusammenhang zwischen dem Miotprojekt der Beklagten im April 1961 und dem ihrer Tochter im Juni 1961 nicht bestanden hat. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß es bei einer solchen Auslegung möglicherweise nicht bewenden könnte, wenn auch nur die Möglichkeit bestündo, daß die Chance des Klägers, als Makler zu dem Zuge zu kommen, durch die Bekanntgabe dos Objektes an die Tochter der Beklagten geschmälert worden wäre. Im vorliegenden Pall stellt aber das Berufungsgericht fest, daß der Nachweis an die Beklagte, und damit auch die "Weitergabe" durch die Beklagte an ihre Tochter, in keiner Weise dafür ursächlich waren, daß schließlich die Tochter der Beklagten - ohne Einschaltung des Klägers - den Laden gemietet hat.

Zitierte Normen: § 652 BGB
LadeFirmaBerufungsgerichtTochterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VIII
2ICO 086
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
4o Mai 1966 Klett, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR-22/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Dipl.Kaufmanns und Immobilienmaklers Jürgen Fü00|||B)str. 0,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigtei Rechtsanwälte ProfoDr.
und Dr.
gegen
 Agnes B
-A:
I, Inhaberin eines Krawattengeschäfts in \f Kreis We(
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 
\
Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hot auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1966 unter Mitwirkung des SenatBpräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Messner und Mormann
 für Recht erkannt»
Die Revision gegen das am 28./26. Oktober 1963 an Verkündungo Statt zugestellte Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichta München wird auf Koston des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Bis Beklagte hat in mehreren Städten der Bundesrepublik Krawattenläden. Der Kläger» Immobilienmakler in
 erfuhr im Frühjahr 1961, daß in dem Hause, in dem er seino Büro räume hat (Fü^BÜlHH^Pstr. S), der Laden eines Juweliers frei wurde. Am*11. April 1961 erkundigte sich die Beklagte beim Kläger nach einem Laden für ihr Krawattengeschäft. Der Kläger wieo sio auf den frei werdenden Laden im Hause hin, wobei er sie folgende Erklärung unterschreiben ließt
"Unterzeichnender anerkennt, folgendes Objekt als provisionspflichtig (4 aus 10 Jahresmieto, unabhängig von der Bauer des Mietvertrages) erhalten zu haben.
Weitergabe an Britte verpflichtet zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von 2 x 4 $ aus 10 Jahresmieto. Bei Nichterfolg entstehen keine Kosten.
 
Laden ca« 25 qm, evtl. I. Stock ca. 50 - 100 qn ca. 2.500,— DM Brutto-f.Iieto
./. _5001— DM Amortisation
2.00$,-- dH Netto-Miete ca.30«000,— DM verloren ca.30.000t— DM Vorauszahlung
60.000,— DM (Verhandlungsbasis)11
Auf eine fernmündliche Anfrage des.Klägers am 14» April 1961 erklärte die Beklagte, daß sie kein Interesse mehr an dem Laden habe (“auch nicht geschenkt“). Ende Mai 1961 bot die Immobilienmaklerfirma S.	Co«,	die	von
 der in Innsbruck wohnenden Nießbraucherin, der Mutter des Grundstückseigentümers, mit der Hausverwaltung und der Alleinvermietung beauftragt war, den Laden (“bestfrequen-tierte Zentrumslage, monatliche Miete 2 500 DM, DM 40 000 Abstand11) ohne genaue Lagebezeichnung in der Zeitung an.
Uber sie mietete die 1939 geborene Tochter Regina der Beklagten am 16. Juni 1961 den Laden für monatlich .3 20C DLI, ohne Abstandszahlung. Die Beklagte übernahm für sie die Bürgschaft und richtete ihr einen Krawattenladen ein. Der Kläger verlangt als Maklerprovision 4 # von der Zohn-r Jahresmieto (384 000 DM) = 15 360 DM. Die Vorinotanzen haben die Klage abgewieson. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine ProVisionsforderung weiter. Die Beklagte beantragt, dlo Revision zurückzuweiBen.
1. Das Berufungsgericht stellt fest«
Die Beklagte habe im April 1961 einen Laden nicht für ihre Tochter, sondern zur Erweiterung ihres eigenen
 Entscheidungsgründei
Filialnetzes gesuchte Sie habe kurz nach dom 11. April 1961 ihren ständigen Berater und späteren Prozeßbevollmächtigten, Hechtsanwalt Dr. GlflüHBBV, auf ge sucht und mit ihm das vom Kläger nachgewieseno Objekt besprochen. Auf den dringenden Rat ihres Rechtsanwalts habe sie sich wogen der angespannten Finanzlage ihrer Firma im Einvernehmen mit ihrem Ehemann entschlossen, den Laden nicht zu mieten und habe daraufhin am 14» April 1961 dem Kläger eine endgültige Absage erteilt. Auf das Inserat der Firma AflHHIpEndc Mai 1961 sei die Tochter der Beklagten, die den Y/unsch hatte, sich selbständig zu machen, aufmerksam geworden.
Als sie zusammen mit der Beklagten deswegen die Maklerfirma aufgesucht habe, habe sie zu ihrer Überraschung erfahren, daß es sich um denselben Laden handelte, den dor Klägor sieben Wochen vorher ihrer Mutter nachgewiesen hatte, wovon ihre Mutter ihr erzählt hatte. Mutter und Tochter hätten den Prokuristen der Firma AflHBB sofort darauf hingewiesen. Dieser habe erklärt, der Kläger sei nie berechtigt gewesen, den Laden zu vermieten. Auch Rechtsanwalt Dr. GlflHHV habe die Beklagte in ihrer Auffassung bestärkt, daß bei der gegebenen Sachlage die Tochter den Ladon mieten könne, ohne daß dio Beklagte dem Kläger provisionspflichtig werde.
Das Berufungsgericht verneint einen Provioionsanspruch des Klägers, weil seine Nachweistätigkeit für das Zustandekommen des Vertrages nicht mitursächlich gewesen, sondern der Kausalzusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und dem Abschluß des Vertrages unterbrochen worden sei. Die Beklagte habe - so das Berufungsgericht - den Kläger auch nicht treuwidrig als Makler ausgeschaltet. Die Beklagte habe ferner nicht, worauf der Kläger hilfsweise seine Forderung stützt, die Konventionalstrafe verwirkt. Zwar
 
habo sie nach dem Besuch beim Kläger am 11. April 1961 ihrer Tochter, die sie mit dom Wagen abgeholt habe, von dem Angebot des Klägers erzählt. Darin liege jedoch keine •‘Weitergabe an Dritte“ im Sinne der Konventionalstrafenabrede, weil damals weder Mutter noch Tochter daran gedacht hätten, für die Tochter einen Laden zu mieten.
Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an und rügt Verletzung des materiellen Rechts (§§ 652, 242, 133 BGB).
2«. a) Die Feststellung, die Beklagte habe im April 1961 ein (weiteres) Ladenlokal für ihre Firma gesucht und dieses Vorhaben einige Tage später endgültig aufgegeben, stützt das Berufungsgericht vor allem auf die Aussage des Rechtsanwalts Dr. GlBHHHB« Entgegen der Revision besteht kein Anhaltspunkt dafür, das Berufungsgericht könne bei der Beweiswürdigung übersehen haben, daß der Zeuge ein gewisses Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben konnte, woil er die Beklagte in ihrer Meinung bestärkt hatte, bei der gegebenen Sachlage sei ein Frovisions-anspruch des Klägers nicht entstanden. Das Berufungsgoricht brauchto sich damit ebensowenig im einzelnen auseinanderzusetzen, wie es zur Begründung der Glaubwürdigkeit des Zeugen auch nicht besonders hervorgehoben hat, daß er Rechtsanwalt war und daß von einem solchen nicht schon deshalb eine unrichtige Zeugenaussage zu erwarten ist, weil diese seiner Mandantin nützen würde. Ebensowenig kann der Kläger mit seinem Einwahd Erfolg haben, die Beklagte habe zunächst in der Klagebeantwortung (GA Bl. 17, 18) selbst nicht unterschieden zwischen dem Vorhaben der Beklagten im April 1961, einen Laden für die Firma, und dem Vorhaben der Tochter im Juni 1961, für sich einen Laden zu mieten. Auch in der Klagebeantwortung werden die beiden
 Vorgänge schon klar auseinandergehalten, allerdings ist nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß im April 1961 der . Laden für die Firma gemietet werden sollte. Der Beklagten war es unbenommen, insoweit ihren Vortrag im Laufe des Rechtsstreits klarzustellen. § 286 ZPO ist nicht verletzt, wenn sich das Berufungsgericht damit im einzelnen nicht auseinandergesetzt hat»
b)	Entgegen den Bügen der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß nach § 652 BGB für die Entstehung des Maklerlohnanspruches nur erforderlich ist, daß die Tätigkeit des Maklers mitursächlich für das Zustandekommen des Vertrages mit dem Vertragsgegner war. Dies aber hat es in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, verneint. War es, wie das Berufungsgericht angenommen hat, tatsächlich ein Zufall, daß derselbe Laden, den der Kläger im April 1961 der Beklagten nachgewiesen, den diese aber alsbald endgültig abgelehnt hatte, im Juni 1961 von der Firma AflBHBI der Tochter der Beklagten vermittelt wurde, so rechtfertigte dies die Feststellung, daß dio Tätigkeit des Klägers beim Abschluß des Mietvertrages im Juni 1961 nicht mehr fortgewirkt hat und deshalb auch nicht mitursächlich für ihn war.
Me Revision versucht vergeblich eine solche Mitursächlichkeit aus der Aussage des Zeugen NflBU» des Hauseigentümers, herzuleiten. Dieser hat sich, ohne dem Kläger einen Maklerauftrag erteilt zu haben, wozu er auch wogen des Nießbrauchs seiner Mutter nicht berechtigt war, angeblich dessen Menste als Makler gefallen lassen, und den von der Beklagten angeblich gebotenen Mietzins von 3 200 DM monatlich an die mit der Vermittlung beauftragte Firma AflBi als Angebot eines ungenannten Interessenten weitergegeben. Dadurch soll - nach der Behauptung des Klägers
 
die Firma A^HHIB veranlaßt worden sein, auch von der Tochter der Beklagten zunächst den (zu hohen) Ivionatsiniet-zins von 3 200 DM zu fordern, der später durch Vereinbarung auf 2 500 DM herabgesetzt worden sein soll» Wenn insoweit, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, die im April 1961 für die Boklagte entfaltete Tätigkeit des Klägers dazu geführt haben sollte, daß im Juni 1961 die Tochter der Beklagten zu einem überhöhten Mietzins mieten mußte, so ist das jedenfalls nicht ein Erfolg, der die Beklagte provisionspflichtig machen könnte»
c)	Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte auch nicht den Kläger als Makler treuwidrig beiseite geschoben und so in einer gegen Treu und Olaubeh verstoßenden Weise die Entstehung dos Makler-lohnanspruohs vereitelt» Wenn die Beklagte ihr Vorhaben, für die Firma einen zusätzlichen Laden zu mieten, im April 1961 endgültig aufgegeben hatte, so brauchte sie, nachdem im Juni 1961 ihre Tochter, von anderer Seite auf denselben Laden aufmerksam gemacht, diesen Laden für sich mieten wollte, von sich aus nicht wiederum den Kläger als Makler oinzuschalten» Dafür bestand für sie umso weniger Anlaß, als die Firma AflBBBfc die vom Berechtigten den Auftrag hatte, den Laden zu vermieten, ihr erklärte, der Kläger sei “nie“ (so Bü S» 16) berechtigt gewesen, den Laden zu vermieten* Auch wenn, wie die Revision rügt, der Angestellte der Firma	nur	gesagt	haben	sollte,	“nach seiner
 Ansicht sei der Kläger nicht berechtigt“, einen Mietvertrag zu vermitteln (so Protokoll der Zeugenaussage Bl* 54 H GA), würde nichts anderes gelten» Die Beklagte hatte am 11» April 1961 den dem Kläger erteilten Maklerauftrag eindeutig widerrufen» Sie brauchte deshalb dessen weitere Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen» Sie durfte
 
nur nicht die Kenntnis des ihr nachgewiesenen Objektes in irgend einer V/eise (z.B. durch Einschaltung ihrer Tochter) sich nutzbar machen9 ohne dafür dem Kläger die vereinbarte Provision zu zahlen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Sachverhalt eine solche Deutung des Verhaltens der Beklagten nahelegte. Es hat aber auf Grund eingehender Bevveiewürdigung festgestellt, daß irgend ein Zusammenhang zwischen dem Miotprojekt der Beklagten im April 1961 und dem ihrer Tochter im Juni 1961 nicht bestanden hat. Damit ist ein Pall des treuwidrigen Ausschaltens eines Maklers nicht gegebeno
d)	Wenn das Berufungsgericht die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Pall der "Weitergabe an Dritte*1 dahin auslegt, damit seien grundsätzlich nicht nächste Familienangehörige gemeint, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß es bei einer solchen Auslegung möglicherweise nicht bewenden könnte, wenn auch nur die Möglichkeit bestündo, daß die Chance des Klägers, als Makler zu dem Zuge zu kommen, durch die Bekanntgabe dos Objektes an die Tochter der Beklagten geschmälert worden wäre. Denn eben eine solche Schmälerung der Maklerchance soll die drohende Konventionalstrafe verhindern und die verwirkte Kovent ionaistrafe ahnden. Im vorliegenden Pall stellt aber das Berufungsgericht fest, daß der Nachweis an die Beklagte, und damit auch die "Weitergabe" durch die Beklagte an ihre Tochter, in keiner Weise dafür ursächlich waren, daß schließlich die Tochter der Beklagten - ohne Einschaltung des Klägers - den Laden gemietet hat. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsfehler die Vereinbarung der Parteien über die Konventionalstrafe dahin auslegen, daß in einem solchen Pall die Konventionalstrafe nicht verwirkt sein sollte. Es hat deshalb zu Recht
 
angenommen, daß die Klageforderung auch nicht als Kovcntion strafe begründet ist»
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr« Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Dr. Messner	Mormann