Sie behauptet p sie habe das Saatgut an unter verlänger tem Eigentumsvorbehalt geliefert0 Hierauf habe WWKtP die Beklagte ausdrücklich hingewiesen« Dieser habe das Saatgut auch nicht an die Beklagte voräußort9 sondern es bei ihr nur ein-gelagerto Die Beklagte habe es eigenmächtig woitervorauöert3 um den Erlös mit ihren Beorderungen gegen WflBB verrechnen zu können« der schon im Jahre 1956 als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in Konkurs gef «ollen soi9 habe Anfang i960 unmittelbar vor dom erneuten geschäftlichen Zusammenbruch gestanden« Das sei dor Beklagten0 mit deren Mitinhaber befreundet gewesen sei, genau bekannt gewesen« Die Klägerin verl«ongt aus § 8l6 BGB und als Schadensersatz im ersten Rocht szugo einen Teilbetrag von 2 5>oo DM9 den sie im zweiten Rechtszugo auf 6 loo DM erhöht hat« Die Vorinstanzon haben die Klage abgowiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus dem zweiten Rechtszuge weiter« Die Beklagte beantragtp die Revision zurückzuweisen« tigt, or habe das Saatgut bei der Beklagten nur oingolagert und nicht an sie veräußert© Das Berufungsgericht hat dies aber unter eingehender Würdigung der weiteren Bewoisaufnähme nicht für erwiesen erachtet© Es geht deshalb, indem es die Klägerin insoweit für beweispflichtig hält, zu deren Ungunsten von der Annahme aus, Wpmp habe das Saatgut an die Beklagte veräußert, und untersucht dann, ob die Beklagte wegen Bösgläubigkeit das Eigentum gemäß § 932 BGB oder § 366 HGB gleichwohl nicht erworben habe© Die Revision rügt Verletzung des § I006 Abs© 3 BGB: Da die Klägerin sich WPHP gegenüber das Eigentum Vorbehalten habe, sei sie mittelbare Besitzerin des Saatgutes geblieben; für sie spreche deshalb die Eigentumsvermutung des § I006 Abs©3 BGB und die Beklagte müsse beweisen, daß WflHBl es an sie veräußert habe© Diese Revisionsrüge ist begründet© Das Berufungsgericht stellt fest, daß im Sinne dieser Bestimmung V/MBP nicht "im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen angemessene Gegenleistung11 über die Ware verfügt habe® Denn er habe die Ware, 4io or selbst fUr 11 ooo DM gekauft hatte, an die Beklagte für 9 6qo DM weiterverkauft, ohne auch nur den Versuch zu machen, sie anderweitig günstiger zu verkaufen® Zudem sei davon - nach der eigenen Einlassung der Beklagten - ein Teilbetrag von 6oo DM mit Zahlungen der Beklagten an die von WflBBl getrennt lebende Ehefrau W® verrechnet worden® Die Einwilligungen der Klägerin in eine Veräußerung des Saatgutes gelte deshalb nicht für die Veräußerung an die Beklagte® Die Beklagte sei daher auch nicht gemäß §§ 929? Da sie selbst mit Saatgut handele, habe sie gewußt, daß nach § 17 der Lieferungsbo-dingungen des Verbandes des Feldsaatongroß- und -importhandeis dar Saatgutgroßhändler Üblicherweise nur unter J£ig ent ums Vorbehalt liefereo Sie habe nicht annehmen können, daß Ufli, dessen schwierige Lage sie gekannt habe, einen solchen verhältnismäßig großen Posten Saatgut habe bezahlen können» Sie habe deshalb Veranlassung gehabt, die Eigentumsfrege zu klären« Da sie aber nicht einmal danach gefragt habe, ha- 3o Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß die Beklagte <hinsichtlich einer Verfügungsbafugnis i® Sinne des § 366 HGB bösgläubig gewesen sei« Bösgläubigkolt sei allerdings zu bejahen, wenn die Beklagte gewußt hätte, daß WflHK an sie beträchtlich unter seinem Einkaufspreis verkaufte, oder daß der von ihr gezahlte Preis von 8 600 DM unter dem damals geltenden Marktpreis gelegen hätte« Beides habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen* Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte gemäß § 386 HGB wegen guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis Eigentümerin geworden sei* Wenn WflBV mit der Beklagten einen Veräußerungsvertrag geschlossen hat, oblag es der Klägerin, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Beklagte wegen Bösgläubigkeit gemäß § 932 BGB oder § 366 HGB nicht Eigentümerin geworden sei, und nicht umgekehrt dor Beklagten,ihren guten Glauben darzulegen und zu beweisen« Denn grundsätzlich ist die Veräußerung durch einen besitzenden Nichtberechtigten rechtswirksam, v/ie sich schon aus der Fassung dos Gesetzes ergibt« Wir möchten bei dieser Gelegenheit nicht unerwähnt lassen, daß auch wir an Hörrn W0|^noch 1 größere Forderung haben und Sic im Interesse aller Beteiligten sehr dringend bitten, von Zwangsmaßnahmen irgend welcher Art absohen zu wollen, zu demal das erwähnte Strohgeschäft in diesem Jahre gerade im Baum einen etwas ungünstigen Verlauf genommen hato Da wir in jedem Falle fest davon überzeugt sind, daß Herr nichts unversucht lassen wird, die noch vorhandenen Schulden so schnell wie möglich abzutragen, bitten wir Sie Aus diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Becht geschlossen3 in Anbetracht der offen zu tage getretenen äußerst bedrängten Finanzlage habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß den für seine Verhältnisse beträchtlichen Posten Sämereien nicht oder jedenfalls nicht voll bezahlt hatte und deshalb auch noch nicht Eigentümer geworden war* Ebenso mußte die Beklagte aber auch, weil ihr § 17 der Verbandslicfe-rungsbedingungen bekannt war oder bekannt sein mußte, damit rechnen, daß entsprechend dieser Bestimmung Uber dio Ware nur "im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegon angemessene Gegenleistung" zu verfügen berechtigt war« Ob sich bei der Veräußerung an die Beklagte an diese Grenzen seiner Vorfügungsbefugnis hielt, hat die Beklagte ebensowenig geprüft wie das Eigentum Dem Berufungsgericht stellte sich danach die Frage, ob nach den konkreten Umständen die Beklagte nicht Veranlassung hatte, diese Prüfung vorzunehmen, und ob sie nicht durch die Unterlassung dieser Prüfung ebenso grob fahrlässig gehandelt hat, wie in der Eigentumsfrago«, Das Berufungsgericht hat insoweit nur darauf abgehoben, die Beklagte habe nicht schon wegen dos von bereits im Dezember 1959 geforderten Vorschusses von 3 000 DM bösgläu« big sein müssen, weil es möglich gewesen sei, daß damit Io fir seinem Lieferanten (der Klägerin) eine Anzahlung habe machen wollen; ferner betreffe die Verrechnung von 600 DM zv;ischon und der Beklagten nur einen verhältnismäßig geringen Betrog , der die Verdienst spitze WBBIB habe dar stellen können« Diese Würdigung schöpft den Sachvei’halt nicht aus und trägt, wie der Revision zuzugeben ist, nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe eine Bösgläubigkeit der Beklagten im Sinne dos § 366 HOB nicht bewiesen» einen höheren Prois heranszuhandoln» In dem für die Bösgläu-bigkeit der Beklagten entscheidenden Zeitpunkt, Anfang Februar 196o, hatten sich die Schwierigkeiten VWBMi erheblich zugespitzt, weil seine Gläubigor nicht mehr stillhalten wollten (unmittelbar darauf hat er auch sein Geschäft in Cloppenburg aufgegeben)« Dos legte der Beklagten die Frage nahe, ob sie unter diesen Umständen noch Anfang Februar i960 an W5 000 DM auf den Kaufpreis für die von diesem nicht bezahlte V/aro auszahlen durfte, ohne vorher zu prüfen, ob das Geschäft für noch eine Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang war« Nach den gesamten Umständen ist auch die Möglichkeit nicht von dor Hand zu weisen, daß die Beklagte im Februar i960 etwaige Bedenken geflissentlich unbeachtet ließ, einmal im Hinblick auf die von ihr bereits im Dezember geleistete Anzahlung von 3 ooö DM, zu dem anderen auch mit Rück-* sicht auf die guten persönlichen Beziehungen zun Mit-* satz der Ware behilflich zu sein» Ob dio Beklagte sich auf diese oder andere Weise der Kenntnis von der mangelnden Verfügung*'5"* befugnis Vlugn* entzogen und diese deshalb grob fahrlässig nicht gekannt hat, kann nicht das Rovisionsgericht, sondern muß aufgrund einer umfassenden Würdigung des gesamten Sachverhalts das Berufungsgericht entscheiden, falls es nach I überhaupt noch darauf ankommen sollteo Weil von dor Entscheidung in der Hauptsache auch die Entscheidung über die Kosten der Revision abhängt, v/ar auch diese dem Berufungsgericht zu übertrageno Dro Haidinger Artl DroDorschei DroMezger Mormann
Verkündet 2235 057 / am 28o September 196V Klctt3 Justizobersekretar als Ur kundsboamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In aem Rechtsstreit der Firma Franz FeflHHB? Samenzucht in Kl Alleininhaber: Kaufmann Deo FeflHHB in Kl 9 9 Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr«> gegen die Firma B„ HodiSohn in Beklagte und Rovisionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» hat der VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündlich© Verhandlung vom 280 September 196V unter Mitwirkung des Senotspräsidenten Dr<> Haidinger und der Bundosrichter Artl, Dro Dorschal, Dro Mezgor und Morraann für Recht orkönnt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Vo Zivilsenats des Oberlandosgorichts in Oldenburg vom 11o Dezember 1962 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts v/egen - 2 (t / Tatbestand: Die Beklagte ist eine Landhandolsfirma in (0: Sie stand in Geschäftsbeziohungen zu dom Kaufmann dor in cmillB (OJH«) ein Lohndreschunternchmon und oinen Strohhandol betrieb« Die Klägerin handelt (in mit Sanier eien o Sie bot im Oktober 1959 auf dessen Anfrage verschiedene Sämereien an und lieferte ihm im Januar i960 gegen Dreimonatsakzept je 2oo kg Luzerne- und Rotkleesaat, das Kilogramm zu 3*20 bzw® 293o DM, zu dem Gesamt-rochnungsbetrag von 11 000 Diu,« ließ das Saatgut zur Be- klagten fahrenp die es bei der Firma PflM & Befliß zunächst oinlagerte und es Anfang Februar i960 an dies© verkaufte«. Unmittelbar darauf gab sein Geschäft auf; die Klägerin erhielt keine Bezahlung« Sie behauptet p sie habe das Saatgut an unter verlänger tem Eigentumsvorbehalt geliefert0 Hierauf habe WWKtP die Beklagte ausdrücklich hingewiesen« Dieser habe das Saatgut auch nicht an die Beklagte voräußort9 sondern es bei ihr nur ein-gelagerto Die Beklagte habe es eigenmächtig woitervorauöert3 um den Erlös mit ihren Beorderungen gegen WflBB verrechnen zu können« der schon im Jahre 1956 als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in Konkurs gef «ollen soi9 habe Anfang i960 unmittelbar vor dom erneuten geschäftlichen Zusammenbruch gestanden« Das sei dor Beklagten0 mit deren Mitinhaber befreundet gewesen sei, genau bekannt gewesen« Die Klägerin verl«ongt aus § 8l6 BGB und als Schadensersatz im ersten Rocht szugo einen Teilbetrag von 2 5>oo DM9 den sie im zweiten Rechtszugo auf 6 loo DM erhöht hat« Die Vorinstanzon haben die Klage abgowiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus dem zweiten Rechtszuge weiter« Die Beklagte beantragtp die Revision zurückzuweisen« Ents cho idurig sgründe: Io hat als Zeuge die Behauptung der Klägerin bestä- tigt, or habe das Saatgut bei der Beklagten nur oingolagert und nicht an sie veräußert© Das Berufungsgericht hat dies aber unter eingehender Würdigung der weiteren Bewoisaufnähme nicht für erwiesen erachtet© Es geht deshalb, indem es die Klägerin insoweit für beweispflichtig hält, zu deren Ungunsten von der Annahme aus, Wpmp habe das Saatgut an die Beklagte veräußert, und untersucht dann, ob die Beklagte wegen Bösgläubigkeit das Eigentum gemäß § 932 BGB oder § 366 HGB gleichwohl nicht erworben habe© Die Revision rügt Verletzung des § I006 Abs© 3 BGB: Da die Klägerin sich WPHP gegenüber das Eigentum Vorbehalten habe, sei sie mittelbare Besitzerin des Saatgutes geblieben; für sie spreche deshalb die Eigentumsvermutung des § I006 Abs©3 BGB und die Beklagte müsse beweisen, daß WflHBl es an sie veräußert habe© Diese Revisionsrüge ist begründet© Die Beklagte räumt ein, Wflppphabe das Saatgut nicht schon an sie veräußert, als er es im Januar i960 zu ihr schaffen ließ, er habe es vlolmehr bei ihr zunächst nur eingola^ gort© Danach war die Beklagte, als sie Besitzerin des Saatgutes wurde, zunächst Fremdbositzerin: sie mittelto don Bc~ sitz, der ihn als Vox*behsltskäufer seinerseits der Klägerin mittolto« Steht aber fest, daß der Besitzer beim Besitzorwerb nicht Eigentümer geworden ist, sondern zunächst Fremdbositzor war, dann groift für ihn die Vermutung des § I006 BGB nicht durch© Der Besitzer, der sich darauf beruft, später Eigonbe-sitzcr geworden zu sein, muß vielmehr die rechtmäßige Umwandlung des FremdbeSitzes in Eigenbositz beweisen (OGHZ 1, 285, 286; BGH Urt© vom 6- Juli 1955 - IV ZR 57/55 = Betrieb 1955, 916; BGH UrtaV© 11© Mai 196*f - II ZR I0/62 = Betrieb 196^, 137o; Wolff/Raiser, Sachenrecht lo© Bearb» § 22 I; RGRK 11© Aufl© § I006 Nr© 12; Wostorraann, Sachenrecht h0 Aufl© § 3*+ II D© Demnach hatte - entgegen dem Berufungsgericht ~ die Beklagte zu beweisen, daß WflHP nachträglich das Saatgut an sie voräußert hat® Schon diese Verkennung der Beweislast nötigte zur Aufhebung des angefochtenen Urtoils und ZurückVerweisung der Sache an das Berufungsgerichto II„ Die Überprüfung des Berufungsurteils hat im übrigen ergeben: lo Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für den Liofe-rungsvertrag zwischen der Klägerin und auch § 17 Abs®lh der Verbandslieferungsbedingungon gegolten habe, der lautet: “Der Käufer ist zur Verfügung Uber die Ware nur im Wege des Vorkaufs im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen angemessene Gegenleistung berechtigt® Die Forderung aus dem V/oitorverkauf geht mit ihror Entstehung auf den Verkäufer, bis zu dessen voller Befriedigung, übor®M Das Berufungsgericht stellt fest, daß im Sinne dieser Bestimmung V/MBP nicht "im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen angemessene Gegenleistung11 über die Ware verfügt habe® Denn er habe die Ware, 4io or selbst fUr 11 ooo DM gekauft hatte, an die Beklagte für 9 6qo DM weiterverkauft, ohne auch nur den Versuch zu machen, sie anderweitig günstiger zu verkaufen® Zudem sei davon - nach der eigenen Einlassung der Beklagten - ein Teilbetrag von 6oo DM mit Zahlungen der Beklagten an die von WflBBl getrennt lebende Ehefrau W® verrechnet worden® Die Einwilligungen der Klägerin in eine Veräußerung des Saatgutes gelte deshalb nicht für die Veräußerung an die Beklagte® Die Beklagte sei daher auch nicht gemäß §§ 929? 185 BGB Eigentümerin geworden® Dioso ihr günstigen Ausführungen des Berufungsurteils greift die Klägerin nicht an5 Rechtsfehlor sind auch insoweit nicht ersichtlich® 2« Das Berufungsgericht vornoint einen Erwerb aufgrund dos § 932 BGB: Wenn die Beklagte nicht gewußt habe, daß das Saatgut OM nicht gehörte, so könne ihr das nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein«. Da sie selbst mit Saatgut handele, habe sie gewußt, daß nach § 17 der Lieferungsbo-dingungen des Verbandes des Feldsaatongroß- und -importhandeis dar Saatgutgroßhändler Üblicherweise nur unter J£ig ent ums Vorbehalt liefereo Sie habe nicht annehmen können, daß Ufli, dessen schwierige Lage sie gekannt habe, einen solchen verhältnismäßig großen Posten Saatgut habe bezahlen können» Sie habe deshalb Veranlassung gehabt, die Eigentumsfrege zu klären« Da sie aber nicht einmal danach gefragt habe, ha- be sie ihre Sorgfaltspflicht in besonders großem Maße verletzt und sei deshalb bösgläubig im Sinne des § 932 BGB gewesen « Auch insoweit sind Rechtsfohler nicht ersichtlich* 3o Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß die Beklagte <hinsichtlich einer Verfügungsbafugnis i® Sinne des § 366 HGB bösgläubig gewesen sei« Bösgläubigkolt sei allerdings zu bejahen, wenn die Beklagte gewußt hätte, daß WflHK an sie beträchtlich unter seinem Einkaufspreis verkaufte, oder daß der von ihr gezahlte Preis von 8 600 DM unter dem damals geltenden Marktpreis gelegen hätte« Beides habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen* Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte gemäß § 386 HGB wegen guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis Eigentümerin geworden sei* a) Die Revision rügt in erster Linie einen Verfabrcnsver-stoß gegen §§ 128, 286 ZPO: Die Beklagte selbst habe sich nur auf ihren angeblichen guten Glauben an das Eigentum, nicht aber an die Verfügungsbefugnis berufen; das Berufungs- gericht habe doshalb die Voraussetzungen des § 366 HGB überhaupt nicht prüfen dürfen« Diese Rüge greift nicht durch« Wenn WflBV mit der Beklagten einen Veräußerungsvertrag geschlossen hat, oblag es der Klägerin, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Beklagte wegen Bösgläubigkeit gemäß § 932 BGB oder § 366 HGB nicht Eigentümerin geworden sei, und nicht umgekehrt dor Beklagten,ihren guten Glauben darzulegen und zu beweisen« Denn grundsätzlich ist die Veräußerung durch einen besitzenden Nichtberechtigten rechtswirksam, v/ie sich schon aus der Fassung dos Gesetzes ergibt« b) Die Revision rügt ferner Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht sie als bewoisfällig dafür ansohoy daß der von der Beklagten mit vereinbarte Kaufprois von 8 600 DM unter dem damaligen Marktpreis gelegen habe; das Berufungsgericht habe ihren Bewoisantrag Übersehen, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß das Saatgut einen Großhandelspreis von 11 000 DM gehabt habe« Auch diese Rüge ist unbegründet« Das Berufungsgericht hält die Klägerin nicht ihcouoit für beweisfällig, als die Parteien um den Wert der Sämereien streiten, sondern unterstellt, daß diese bei der Veräußerung an die Beklagte den von der Klägerin behaupteten V/ert von 11 000 DM gehabt hätten, hält aber nicht für bewiesen, daß die Beklagte dies gewußt habo* Der Revisionsangriff geht deshalb ins Leereo c) Endlich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Bogriff dor groben Fahrlässigkeit in § 366 HOB verkannt« Ebenso wie es lis Hinblick auf § 932 BGB eine Erkundigungspflicht der Beklagten angenommen und wegen der Außerachtlassung dieser Pflicht eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bejaht habe, hätte os bei § 366 HGB keine geringeren Anforderungen stellen dürfen und auch hior oino Bösgläubigkeit der Beklagten mit dor Begründung annehmon müssen, sie habe ihre Erkundigungspflicht verletzt« Die RUgo greift durch« Nach don Feststellungen des Berufungsgerichts und dom eigenen Vorbringon der Beklagten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte handelt mit Saatgut« Ihr mußte deshalb § 17 der Verbandslieferungsbedingungen mit der Beschränkung der Verfügung sbefugnis des Käufers und dem verlängerten Eigentumsvor-behalt flir die Verkäuferin bekannt sein« Sie kannte die schwierige Lage mit dem sie seit längerem zusammenarbeitete, wußte«, daß er einen Konkurs hinter sich hatte, und sich in akuter Geldnot befand« Er stand bei der Beklagten, für die er Stroh einkaufte9 beträchtlich im Debet3 am 5* Februar i960 (zur Zeit des Vertragsschlussos mit W^i^) mit Uber 18 000 DM« Die Beklagte sah sich auch veranlaßt , an die von getrennt le- bende Ehefrau für dessen Rechnung wöchentliche Unterhaltszahlungen zu leisten« Die akuten Schwierigkeiten V/®ergaben sich ferner daraus« daß er sich schon im Dezember i960 auf dio he - von ihm erst noch zu /schaffenden Sämereien einen Vorschuß von 3 000 DK hatto zahlen lassem «Anfang Januar i960 bat die Beklagte um Unterstützung, weil ihm einige Gläubiger mit Zwangsmaßnahmen drohtono Wfl^pi wandte sich über die Beklagte an die Gläubiger mit folgendem Schreiben: “Botrifft: Verpflichtungen .der ehern« Fa« & J 9 Zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen durch jeno Gläubiger, die unter keinen Umständen länger warten wollten, wurde mir von befreundeter Seite eine Warenpartie im Werte von ca« DM1500.— zur Vorfügung gestellt, die ich bei der (Beklagten) eingolagort habe« Ich habe diese Firma auch gebeten, den Verkauf durchzu-führen und die Beträge - wie folgt-anzuweisen: DM 5oo,— DM 5oo,— DM 500,— Kreis- und Stadtsparkasse Fa» nmm & v. dl nmmm (ur« Hei Ich setze dabei voraus, daß seitens der genannten Gläubiger keine gerichtlichen Schritte oder andere Zwangsmaßnahmen unternommen werden, dio lediglich zusätzliche Kosten verursachen* Sofern solche bereits laufen, bitte ich diese zu unterbrechen* Sowohl ich als auch moin ehemaliger Teilhaber, Horr JflÜ, haben uns fest vorgenommen. sämtliche Gläubiger restlos zu befriedigeno Wir gebrauchen hierfür allerdings Zeit und Verständnis, da eine Bereinigung kurzfristig einfach nicht möglich isto Ich werde weitere Zahlungen - mindestens 25 - 5o p der jetzigen Schuldsuirme- spätestens im September dieses Jahres leisten und bitte um Geduld, wie sie von anderen Gläubigern ebenfalls gezeigt wird« Anschließend wiederhole Ich nochmals, daß sich mir im Stroh-geschüft, das ich hauptsächlich betreibe, im letzten Jahre keinerlei Verdienstchance bot, da die vorjährige Dürre dieses Goschäft fast restlos zu dem Erliegen brachtOo - Ihre Zustimmung zu meinem Vorschlag bitte ich der (Beklagten) mit-zutoileno Hocha chtung sv oll gez« Wo Die Beklagte legte diesem Schreiben folgendes Begleitschreiben bei: "12o Januar 6o Herr W^^t hat uns gebeten, Ihnen das anliegende Schrei*-ben mit einer entsprechenden Stellungnahme unserorsoits zuzustellen«» Es entspricht der Tatsache, daß wir von ihm am Ende der vergangenen Woche eine durchaus handelsübliche Warenpartie auf Lager genommen haben, um doren Verkauf wir uns sofort bemühen werden« Don Erlös daraus, der auch u«L boi ca0 DM 1 5oOj— liegen wird, worden wir entsprechend auf die einzelnen Konten der genannten Gläubiger überweiseno Da es sich bei der o.s« Ware um Saatgut handelt, wird sich der endgültige Verkauf Uoü0 noch etwas hinzögern, da bekanntlich erst zu dem Frühjahr dor Bedarf in diesem Artikel einsetzto Wir worden jedoch in Ihrem Interesse versuchen, die Angelegenheit etwas zu beschleunigen, damit wir Ihnen möglichst bald den genannten Betrag zur Verfügung stellen können« Wir möchten bei dieser Gelegenheit nicht unerwähnt lassen, daß auch wir an Hörrn W0|^noch 1 größere Forderung haben und Sic im Interesse aller Beteiligten sehr dringend bitten, von Zwangsmaßnahmen irgend welcher Art absohen zu wollen, zu demal das erwähnte Strohgeschäft in diesem Jahre gerade im Baum einen etwas ungünstigen Verlauf genommen hato Da wir in jedem Falle fest davon überzeugt sind, daß Herr nichts unversucht lassen wird, die noch vorhandenen Schulden so schnell wie möglich abzutragen, bitten wir Sie höflich, auch für weiterhin noch otwas Verständnis und Geduld zu haben«* Hochachtungsvoll (Unterschrift der Beklagten)«" Die angcschriobenen Gläubiger lehnten den Vorschlag weiter st ill zuhalten 9 ab« Auch dies wußte die Beklagte«, Erst nach diesem Zeitpunkt, Anfang Februar 196o9 kaufte sie nach ihrer Behauptung das Saatgut von zu einem Preise, den sie angeblich von ihrem Abnehmer als Marktpreis erfragt hatte, abzüglich lo DM je loo kg«. Aus diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Becht geschlossen3 in Anbetracht der offen zu tage getretenen äußerst bedrängten Finanzlage habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß den für seine Verhältnisse beträchtlichen Posten Sämereien nicht oder jedenfalls nicht voll bezahlt hatte und deshalb auch noch nicht Eigentümer geworden war* Ebenso mußte die Beklagte aber auch, weil ihr § 17 der Verbandslicfe-rungsbedingungen bekannt war oder bekannt sein mußte, damit rechnen, daß entsprechend dieser Bestimmung Uber dio Ware nur "im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegon angemessene Gegenleistung" zu verfügen berechtigt war« Ob sich bei der Veräußerung an die Beklagte an diese Grenzen seiner Vorfügungsbefugnis hielt, hat die Beklagte ebensowenig geprüft wie das Eigentum Dem Berufungsgericht stellte sich danach die Frage, ob nach den konkreten Umständen die Beklagte nicht Veranlassung hatte, diese Prüfung vorzunehmen, und ob sie nicht durch die Unterlassung dieser Prüfung ebenso grob fahrlässig gehandelt hat, wie in der Eigentumsfrago«, Das Berufungsgericht hat insoweit nur darauf abgehoben, die Beklagte habe nicht schon wegen dos von bereits im Dezember 1959 geforderten Vorschusses von 3 000 DM bösgläu« big sein müssen, weil es möglich gewesen sei, daß damit Io fir seinem Lieferanten (der Klägerin) eine Anzahlung habe machen wollen; ferner betreffe die Verrechnung von 600 DM zv;ischon und der Beklagten nur einen verhältnismäßig geringen Betrog , der die Verdienst spitze WBBIB habe dar stellen können« Diese Würdigung schöpft den Sachvei’halt nicht aus und trägt, wie der Revision zuzugeben ist, nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe eine Bösgläubigkeit der Beklagten im Sinne dos § 366 HOB nicht bewiesen» Daß l'iflp im Dezember 1959 den Vorschuß von 3 000 DM er« beten habe, um damit an die Klägerin eine Anzahlung zu lei« sten, hat die Beklagte bisher selbst nicht behauptet; eine solche Annahme entbehrt auch der Grundlage« Es war vielmehr zu prüfen, ob nicht'die gesamten obon aufgeführton Umstände für die Beklagte die Vermutung nahe logton ,doß WBHB sich in seiner bedrängten Lage die Sämereien auf Kredit beschafft hat« te, um sich damit ohne Rücksicht auf die Interessen dos Verkäufers wenigstens eine kurzfristige finanzielle Erloichte- „ rung zu vorschaffen« Bedenken gegen das Geschäft mit den Sämereien konnten möglicherweise schon deshalb angezeigt sein, weil WOMB in der Regel Stroh und nicht Sämereien lieferte und unklar blieb, wieso er in seinen bedrängten Verhältnisson über einen solchen verhältnismäßig wertvollen Posten Waro soll« to frei verfügen können» Für die Beklagte, die Über die jeweiligen Preise nicht einmal orientiert war, war der Handel mit Sämereien offenbar Obenfalls kein gewöhnliches Geschäft« Es konnte deshalb befremdlich sein, warum sich Hflü an sie wandte, wenn ihm an einem reellen Umsatzgeschüft, und nicht nur daran gelogen war, die Waro zu Geld zu machen» In dieser Richtung konnte auch dio Art, wie WBHB seine Proisfor-derung stellte, Verdacht erwecken« Er gab sich mit dem von der Beklagten genannten, ihrerseits angeblich bei ihrem Abnehmer erfragten Preis zufrieden, ohne den Versuch zu machen, 11 - einen höheren Prois heranszuhandoln» In dem für die Bösgläu-bigkeit der Beklagten entscheidenden Zeitpunkt, Anfang Februar 196o, hatten sich die Schwierigkeiten VWBMi erheblich zugespitzt, weil seine Gläubigor nicht mehr stillhalten wollten (unmittelbar darauf hat er auch sein Geschäft in Cloppenburg aufgegeben)« Dos legte der Beklagten die Frage nahe, ob sie unter diesen Umständen noch Anfang Februar i960 an W5 000 DM auf den Kaufpreis für die von diesem nicht bezahlte V/aro auszahlen durfte, ohne vorher zu prüfen, ob das Geschäft für noch eine Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang war« Nach den gesamten Umständen ist auch die Möglichkeit nicht von dor Hand zu weisen, daß die Beklagte im Februar i960 etwaige Bedenken geflissentlich unbeachtet ließ, einmal im Hinblick auf die von ihr bereits im Dezember geleistete Anzahlung von 3 ooö DM, zu dem anderen auch mit Rück-* sicht auf die guten persönlichen Beziehungen zun Mit-* inhaber der Beklagten, die es ihr nahologton, boim Ab- satz der Ware behilflich zu sein» Ob dio Beklagte sich auf diese oder andere Weise der Kenntnis von der mangelnden Verfügung*'5"* befugnis Vlugn* entzogen und diese deshalb grob fahrlässig nicht gekannt hat, kann nicht das Rovisionsgericht, sondern muß aufgrund einer umfassenden Würdigung des gesamten Sachverhalts das Berufungsgericht entscheiden, falls es nach I überhaupt noch darauf ankommen sollteo Weil von dor Entscheidung in der Hauptsache auch die Entscheidung über die Kosten der Revision abhängt, v/ar auch diese dem Berufungsgericht zu übertrageno Dro Haidinger Artl DroDorschei DroMezger Mormann