BGB § 242 Baut sich ein *'Eigenhändlervertrag” auf der Übereinstimmenden Vorstellung der Parteien auf, der Hersteller und Verkäufer der weiterzuveräußernden Ware werde während einer für den Absatz erforderlichen und angemessenen Zeit keine Typenänderung eintret en lassen, so kann es dem Eigenhändler gestattet sein, sieh wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom Vertrage zu lösen? Pie Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Qberlandesgerichts in Hamburg vom 5o November 1958 wird auf kosten des Klägers mit der Maßgabe zurUekgewiesen, daß die durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12, Februar 1958 dem Beklagten zugesprochene und im Konkurse über das Vermögen der Firma RflHl & Seh®fc Kommanditgesellschaft in unter Nr.26 angemeldete Forderung im Betrage der Widerklage zur Konkurstabelle festgestellt wird. Der Beklagte zahlte gemäß § 6 dieses Vertrages Anfang August 1956 einen Betrag von 5000 DM an die Klägerin und erhielt von ihr gleichzeitig zv/ei UniversaIvaouum-Kunststoff-Schweißgeräte vom Typ DEVä 500 zu dem Preise von Je 2920 DM zuzüglich insgesamt 40 DM Verpackungskosten ge 4 - 1« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß mit der Vereinbarung vom 2« August 1956 ein wirksamer Kaufvertrag Uber fünf Universal-Vaeuum-Schweißgeräte (Type DEVa 500 zustande gekommen sei* Eachdem unstreitig die ersten beiden gelieferten Geräte nicht ordnungsgemäß gearbeitet hätten, habe die Klägerin, so führt das Berufungsgericht aus, im Einverständnis mit dem Beklagten wesentliche feile ausgetauscht und die so verbesserten Geräte sowie den in Rech-* nung gestellten 50-liter *?¥acuumspeieherkessei geliefert. Diese Geräte hätten die Parteien sodann als die geschuldete Vertragsleistung angesehen« Das Berufungsgericht sieht ferner als erwiesen an, daß der Beklagte auch das-dritte Vacuum-schweißgerät bestellt habe. Es führt aus, beide Parteien seien davon ausgegangen, daß der Beklagte die in § 6 des Vertrages vom 2* August 1956 gekauften fünf Geräte Weiterverkäufen weWe« Die Klägerin habe danach., Dem Beklagten könne jedenfalls nicht zugemutet werden, Geräte zu kaufen, von denen er wisse, daß sie unmodern seien» Der Beklagte könne daraus gegenüber der Kaufpreisklage allerdings nur dann Einwendungen herleiten, wenn er trotz zu demutbarer Vez'kaufsbemü-hungen bis zur Typenänderung seine Geräte noch nicht ha- bis ihre geänderten Apparate bei den Eflfc-Werken hätten in Betrieb gesetzt werden können« Für das dritte erst Anfang November 1956 gelieferte Vacuum-Schweißgerät habe dem Beklagten für einen Leiter verkauf bis zur Typenänderung ohnehin nur eine Zeitspanne von rund- 1 1/2 Monate zur Verfügung gestanden« Ein solcher Zeitraum sei nach Lage der Sache indessen: zu kurz« Jede Einführung von Geräten erfordere eine Anlaufzeit, welche umso länger zu bemessen sei? 14o Juli 1953 - V ZR 72/52 * LM BGB § 242 (Bb) Nr.18; BGHZ 25:>390,392)« Bas Berufungsgericht spricht zwar ausdrücklich nur davon, beide Parteien seien davon ausgegangen, daß die gekauften fünf Geräte weiterverkauft werden sollten« Diese Feststellung allein würde allerdings zur Begründung dafür nicht genügen, daß durch die Typenänderung die Geschäftsgrundlage weggefallän sei0 Aus der Wendung des Berufungsurteilei das Landgericht habe zutreffend die Kaufpreisklage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgewiesen* und aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich indessen, daß das Berufungsgericht sich die Gründe des Landgerichts au eigen macht« Dieses hat aber ausgeführt, Vertragsgründiage sei zwar nicht schlechthin die Verkaufsfähigkeit der gekauften Geräte gewesen; denn dieses normale Verkaufsrisiko habe der Beklagte tragen müs sen. Vertragsgrundlage sei auch nicht gewesen, daß die Geräte zu keiner Zeit durch neue Typen der Klägerin überholt werden würden* Der Beklagte habe vielmehr damit rechnen müssen, daß die technische Entwicklung der Geräte weitergehen würde« Wenn sich der Beklagte aber zur Pestab-nehme von fünf Geräten entschlossen habe, die als Gegenleistung für die Einräumung des Alleinverkaufsrechts durch die Klägerin anzusehen sei, so sei er davon ausgegangen, er werde diese Geräte während einer angemessenen Verkaufszeit verkaufen können* ohne daß die Klägerin neue Typen auf den Markt bringe* Das sei Verträgsgrundlage gewesen, denn der Klägerin sei bekannt gewesen, daß der Beklagte die Geräte nicht für den eigenen Gebrauch erwerbe, sondern für den Weiterverkauf« Die Pestabnahme von fünf Geräten habe für die Klägerin eine Sicherung bei der Übertragung des Alleinverkaufsrechts bedeutet. Wenn die Revision darauf verweist, daß im.gesamten Handelsverkehr, wie etwa bei dem Vertrieb von Kraftfahrzeugen, Diktiergeräten oder Rasierapparaten laufend mit technischen Verbesserungen gerechnet werde, so verkennt sieg daß im vorliegenden Fall nach der insoweit für die Revisionsinstanz unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts besondere Verhältnisse gegeben waren* Die Parteien haben einen sogenannten Bigenhänclervertrag mit Ausschließlichkeitsklausel abgeschlossen, der sich in seinem Wesen einem Handelsvertretervertrag nähert* Daraus ergibt sich der vom Landgericht angeführte und auch vom Berufungsgericht verwertete Gesichtspunkt des beson- deren über den Rahmen eines bloßen Kaufvertrages hinausgehenden Vertrauensverhältnisses, das auch darin zu dem Ausdruck kommt, daß nach § 6 des Vertrages der erste Auftrag von fünf Geräten ei*teilt wurde,-um die Serienproduktion der Klägerin zu fördern* Es handelt sich, wie das Berufungsgericht hex’vorhebt, um die Einführung eines neuartigen und teuren Gerätes auf einem Gebiet, das die Klägerin selbst als "Neuland" bezeichnet hat* Bas Berufungsgericht berücksichtigt ferner mit Recht, daß der Beklagte die ersten fünf Geräte nur innerhalb: Jahresfrist habe abzunehmen brauchen, und schließt daraus, daß die Parteien sich bei Abschluß ihres Vertrages der Schwierigkeiten bewußt gewesen seien, welche sich einer Einführung der Geräte in Berlin entgegensteilen konnten* Wenn das Berufungsgericht annimmt, unter diesen Umständen habe der Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, die Klägerin werde die vorgesehene Einführung 4es Geräts auf dem Markt und den Absatz in nicht durch Einführung neuer Typen durch- Fehl geht auch der Einwand der Revision, der Beklagte habe nicht behauptet* daß er mit einer Änderung der Typen nicht gerechnet habe» Bei* Beklagte hatte schon in seinem auch vom Berufungsgericht berücksichtigten Schreiben vom 15» Dezember 195'6' beanstandet, daß die Klägerin ihm das dritte Gerät gesandt habe, obwohl sie beabsichtigt habe, neue Typen herauszubringen* Im Schreiben des von dem Beklagten beauftragten Rechtsanwalts vom 14* Januar 1957 wird ausdrücklich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch darauf gestützt, die Klägerin habe den Beklagten bei Auslieferung der Geräte nicht davon unterrichtet, daß inzwischen eihe völlige Veränderung der Ausführung und der Preise eingetreten sei* weggefallen sei, den Vortrag der Klägerin übergangen, daß die alte Type sich von der neuen überhaupt nicht in ihren Leistungen, sondern nur in ihrem Aufbau und in ihrem Aussehen unterschieden habe« Die Revision trägt vor, die Klägerin hätte sich auf eine nach § 159 ZPO an sie gestellte Frage ausdrücklich auf das Gutachten eines Sachverständigen dafür berufen, daß die Verängerungen nur rein äußerlich gewesen seien und deshalb ohne weiteres das alte Gerät noch habe verkauft werden können» Biese Riigen sind aber nicht begründet » Wenn das Beruf ungsgericht meinte di^ Typ^nänderung sei, auch ohne daß es einer Erörterung Über ihre Tragweite bedürfe, als ein so wesentlicher Üraständ anzusehen, daß die Klägerin den Beklagten am Vertrage festhalten dürfen, weil dem Beklagten der Verkauf eines unmodernen Geräts nicht zu demutbar gewesen sei, so bestehen hiergegen keine Bedenken* Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 1* März 1957 selbst vorgetragen, die Type EVS 600 habe die gleiche Arbeitsleistung wie das vorhergehende Gerät, nur werde durch eine andere Anordnung ein raumsparender Aufbau und ein gefälligeres Äußere bewirkt * Bas neue Modell hat danach, wie die Klägerin ei^^äumt, Vorzüge gegenüber den alten gehabt» Andernfalls hätte auch die Klägerin nicht das alte fort ent wickelt und an dessen Stelle ein neues herausgebracht * Mit EedW hat das Landgericht, dessen Gründe sich, wie erwähnt*v das Berufungsgericht zu eigen macht, gemeint, auch die neuen Geräte lediglich ein moderneres Aussehen ghhaht hätten, seien die alten so gut wie unverkäuflich gewasdhy Denn niemand werde ein altes Gerät kaufen, wenn her Hersteller ein neues anbiete, mögen die neuen sich auch hur im Aussehen unterscheiden» August 1956 mit allen seinen Folgerungen habe lösen dürfen oder ob er gemäß § 242 BGB zunächst nur den Austausch seiner veralteten Geräte gegen solche des neuen Typs von der Klägerin hätte verlangen können. Dezember 1956 seine Befürchtungen als unbegründet bezeichnet und die Typenüberholung zu bagatellisieren gesucht o sie habe eine Bezahlung der alten Geräte verlangt, wobei sie ihre Erwartung geäußert habe, daß nun über diese Fälle nicht mehr diskutiert zu werden brauche« Sowohl dadurch als auch -durch die mangelhafte Unterrichtung, welche die Klägerin über ihre Produkt ionsumst ellung dem Beklagten habe zuteil werden lassen, sei die Schärfe im Schreiben des Hechtsanwalts des Beklagten vom 14« Januar 1957 verständlich« Die Klägerin könne deshalb mit der Schuld an dem Abbruch der Getabeziehungen nicht einseitig den Beklagten belasten^ Jür einen bloßen Austausch der Geräte sei vollends kein Bäum, seitdem die Parteien beiderseits ihre Geschäft Beziehungen abgebrochen hätten und das 1957 eingeführte Ge^ät durch die Entwicklung überholt worden und 1957/58 einetit vollautomatischen, also auch technisch anderen Gerät gewidhen sei. ob, wie die Revision meiirt, der Rechtsgrundsatz des § 242 BGB überhaupt abdingbar ist* Es unterliegt jedenfalls keinen Bedenken, wenn das Berufthijgsgericht die Bestimmung der Nr»7 der Geschäftsbedingungenidahiu auslegt, daß sie sich nur auf Gev/ährleistungsansprüehe wegen Sachmängel, nicht aber auf die Rechte beziehe? rechtlichen Bedenken» Pie Revision bringt allerdings gegenüber der Würdigung des Berufungsgerichts vor, es sei unei*-heblich, daß die Klägerin dem Beklagten nicht die Lieferung neuer fypen angeboten habe; vielmehr liege es nach den Lieferungsbedingungen nahe, daß der Beklagte einen Umtausch hätte fordern müssen, Biese Rüge, mit der die Revision wohl die Verletzung von Auslegungsvorschriftan geltend machen will, ist e#er unbegründet» Die Lieferungs-bedingungen enthalte» Über den Umtausch : 15» Bezeaber 1956, fest, daß sie einem Verlangen des Be legten nach Austausch, wenn es gestellt worden wäre, nicht stattgegeben hätte» Biese RestStellung greift die Revision vergeblich mit der Rüge an, das Beruf ungsgerioht habe, wen» es sich auf das er?-wähnte Schreiben der Klägerin beziehe, übersehen, daß die Klägerin in ihm davon äuagegangr» sei, der Beklagte habe die drei gelieferten Geräte bereite verkauft« In dieser Wertung des Schreibens irrt die Revision» Pas Schreiben lautet in dem in Betracht kommenden feil: Es bildet daher keinen Verfahrensverstoß , wenn das Berufungsgericht dem Schreiben entnommen hat, die Klägerin habe von vornherein den Um*» tausch noch nicht verkauftem Geräte abgelehnt. Die Revision sieht schließlich in der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Austausch der Geräte, auch gegen der neuen im Jahre 1957/58 auf den Markt gelangten, komme nicht mehr in Betracht^ eine Verletzung der Vorschrift des § 242 BGB, begründet ihre Ansicht aber nicht näher« Die Erwägung des Beruiungsgerichis, daß nach dem in beiderseitigem Einverständnis vollzogenen Abbruch des Eigen*-händlervertrages dem Beklagten unter kaufmännischen Gesicht spunkten nicht zuzu demuten ovjl, für die Klägerin gegen deren eigene Konkurrenz oder lägen die ihres neuen Beauftragten noch drei (Geräte zu vertreiben, läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen*
SfcJ-s. ■- Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein h BGB § 242 Baut sich ein *'Eigenhändlervertrag” auf der Übereinstimmenden Vorstellung der Parteien auf, der Hersteller und Verkäufer der weiterzuveräußernden Ware werde während einer für den Absatz erforderlichen und angemessenen Zeit keine Typenänderung eintret en lassen, so kann es dem Eigenhändler gestattet sein, sieh wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom Vertrage zu lösen? wenn v der Verkäufer eine neue;^^evauf den Markt bringt .und dem Eigen-händler nicht' zuzu demuten fsti:den vom Verkäufer geforderten Ver-':;:-.6H ■triäh. von Waren der- alt-^ijfe^pe: fortzusetzen o . v. 12o QÜG Hamburg vm_ 203/59 Verkündet am 12. April I960 Hof fmei st er, J u et i zange st eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im* Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Otthinrich M flHBHHI in v? Mö^Jd^strc^ als Verwalterö im Konkurse der Firma R( & Schüfe Kommanditgesellschaft, in Mu( str, •/•? Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers, AnschiuJ3-bernfungsbeklagten und Revisionsklägera, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. den Kaufmann Werner Sch u Vf, in Bl Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom iä* April i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr.Gelhaar, Art 1, Pr.Porachel, Pr.Mezger und Pro Messner ' • für Recht erkannt t Pie Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Qberlandesgerichts in Hamburg vom 5o November 1958 wird auf kosten des Klägers mit der Maßgabe zurUekgewiesen, daß die durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12, Februar 1958 dem Beklagten zugesprochene und im Konkurse über das Vermögen der Firma RflHl & Seh®fc Kommanditgesellschaft in unter Nr.26 angemeldete Forderung im Betrage der Widerklage zur Konkurstabelle festgestellt wird. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der jetzige Kläger ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma EflHD & Sch^fc Kommanditgesellschaft „ Das Konkursverfahren ist im Laufe des Revisionsrechtszuges eröffnet worden«. Die Gemeinschuldnerin, frühere Klägerin, im folgenden auch weiter als Klägerin bezeichnet, hatte ein Vacuuni-Kunst st oft-Schweißgerät entwickelt, das in der Hauptsache dazu dienen sollte, mit Nahrungsmitteln gefüllte Beutel aus Kunststoff unter Erzeugung eines Vakuums zu verschweißen, um die so verpackten Nahrungsmittel frisch zu erhalten* Die Klägerin trat im Sommer 1956 mit dem Beklagten, der Großhändler Und Generalvertreter für Fleischereimaschinen in ist, in Geschäftsverbin- dung«, Die Parteien schlössen am 2«, August 1956 einen Vertrag, dessen hier wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten: 0COOOOO ' ' : f1 ESCH (das ist die Klägerin) übertragen SchuflB (das ist der Beklagtel das alleinige Vorkaufsrecht Über sämtliche von ESCH entwickelte be zw«, bergest eilt e Vacuum-Kunststoff-Schweißgeräte« Das bezieht sich bei Vertragsabschluß auf die Typen DEV a 500 und DIVb 500, und zwar für das Gebiet Westberlin sowie fü£ östberlin und die Ostzone, wenn diese mit der Bundesrepublik vereinigt wird * ' § ' 2’ Schubert verpflichtet sich, sämtliche Vacuum-Anlagen aussöhließlleh und allein bei ESCH zu kauften <> o o ESCH liefert sämtliche Vac uumanlagen und Zu-behör an SchUflKl zu dem Nettopreis«, Scht4HP verkauft diese Geräte direkt an Endverbraucher« Um ein einheitliches Preisgefüge für den Verkauf im gesamten Bundesgebiet zu schaffen, werden die Preise und Lieferungsbedingungen an Verbraucher zwischen ESCH und SchuflBP vereinbart« 0 0 0 0 0 § i 0 0 0 5 ESCH verpflichten sich, falls weitere einschlägige Entwicklungsarbeiten zu dem Abschluß gebracht werden. die neu entwickelten Maschinen oder Geräte für das vorgenannte Gebiet vorzugsweise erst Schu-zu dem Verkauf anzutragen, bevor mit anderen Firmen Verkaufsverhandlungen eingeleitet werden* § 6 Um die Serienproduktion bei RSCH zu fördern, ei'-teilt Schuflfe an RSCH einen ersten Abrufauftrag in Höhe von 5 Vacuumaggregaten Typ DEV a 500, die einen Gesamtnettowert von I)M 14 »600,— haben werden* o © e o o '___ Auf diese 5 kompletten Anlagen zahlt SchufB^ an RSCH sofort bei Tertragsabschluö DM 5*000,— durch Verrechnungsscheok« Schufl^ erhält beim Vertragsabschluß eins komplette Anlage DEV a 500* Die Anzahlung in Höhe von 50 ^ äuf dieses erste Gerät wird Schu®p(^ bereits verrechnet, während die restlichen 50 °/> gemäß der allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma RSCH zu leisten sind * Bei Zugrundele^hg eines Nettopreises von DM 2*920,-(Bruttopreis D^ 1#50,—“ */ * 20 $) würde sich ein G esamtbetrag von DM 14 * 600, — ergeben * Hiervon 50 # würden DM 7*30Q*~^ betragen* Um Schubert die Zahlungsbedingungen und den Start zu erleichternp; w^den ausdrücklich für den Abschluß von 5 kompletten Anlagen nur DM 5*000,— 'festgelegt*''" Diese nach § 6 abgeschlossenen kompletten Vacuum-anlagen müßten innerhalb einee Jahres, gerechnet vom Tage des "Vertragsäbsohlussesj von SchuflBl abge-nommen worden sein? Bis zur Abnahme der 5 kompletten Vacuumanlagen, wie in § 6 auf geführt, wird Jeweils die 50$>ige Anzahlung für dan oder die bestellten Aggregate von dem befeits gezählten Betrag in ^Abzug gebrächt * Bei Auslieferung biaibi dann lediglich die Restsumme von ■ 50 $ zu zahlen* ii .. o. o o o Der Beklagte zahlte gemäß § 6 dieses Vertrages Anfang August 1956 einen Betrag von 5000 DM an die Klägerin und erhielt von ihr gleichzeitig zv/ei UniversaIvaouum-Kunststoff-Schweißgeräte vom Typ DEVä 500 zu dem Preise von Je 2920 DM zuzüglich insgesamt 40 DM Verpackungskosten ge 4 - liefert» Das eine dieser Geräte gelangte sogleich unter Mitwirkung eines Angestellten der Klägerin bei den B®-MBI E®^-Werken, einer Fleischwarenfabrik, zur Aufstellung» Als dieses Gerät nicht zur Zufriedenheit der Eflfc arbeitete, stellte der Beklagte auch das zweite Gerät dort auf, mit dem die Kundin aber gleichfalls nicht zufrieden war» nachdem der Beklagte die Klägerin von dem Mißerfolg unterrichtet hatte, veranlaßte ein von der Klägerin nach B^BHi Entsandter Angestellter, daß an die EflP-tterke ein S^HMter^Speicherkessaöl als Zusatzgerät übersandt wurde» Auch mit diesem Kessel arbeitete das Bchweißgerät nicht zur Zufriedenheit der EflH^-Werke» Der damalige Kommanditist der Klägerin, ließ nunmehr bei der Klägerin neue, teilweise anders gearbeitete Schweißgeräte änf artigen und einzelne feile des Vacuumgerätes austausohen» Die Klägerin lieferte sodann Endo Oktober 1956 ein Stück des so verbesserten Gerätes den Werken» Ein zweites übersandte die Klägerin dem Beklagten» Die beiden alten Geräte sandten die E®^-Werke an die Klägerin zurück» Ein drittes Gerät lieferte die Klägerin dem Beklagten auf eine angebliche Bestellung hin im November 1956 zu dem i^eise von 2920,-DM zuzüglich 40,-DM für die Verpackung» Das eine der beiden zu dem Beklagten gelangten Geräte wurde bei der Firma MaM, das andere bei der Firma üoflBt aufgestellt» Beide Firmen haben die Geräte nicht gekauft» Im Januar 1957 lehnten auch die Efl^~ Werke die Abnahme des ihnen überlassenen Gerätes ab, weil es den Erwartungen nicht entsprochen habe» Mitte Dezember l#f6 trat die Klägerin mit neuen uUniversal-Vacuum-Schwelßgeräten" unter den IypenbeZeichnungen EVS 600 und EVS 900 h ervo r und kündigte sie in der Folgezeit in Fachzeitschriften an» Der Beklagte verweigerte die Bezahlung der drei gelieferten Geräte und lehnte auch die Abnahme weiterer Ge- rate ab. Mit Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts vom 14* Januar 1957 hat er das Vertragsverhältnis wegen arglistiger Täuschung angefochten und den Vertretervertrag fristlos gekündigt* Hilfsweise hat er auch Wandlung des Kaufvertrages geltend gemacht* Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des Kaufpreises für die drei Maschinen mit je 2920 DM * 8760 DM zuzüglich 80 DM Verpaekuiigsfcosten und für den 50-Biter-Vacuumspeicherkessel mit 227 >50 DM» Ferner stellt sie dem Beklagten ein von ihm angeblich gekauftes Siegelschweißgerät mit 615 DM in Rechnung* Von dem Gesamtbeträge von 9682,50 DM setzt sie adf Grund der geleisteten Vorauszahlung 50 des Freises der Vaöuum^Bchweißgeräte mit 5 mal 1460 DM * 4380 DM ab vM fordert noch 5302,60 DM nebst Zinsen* Der Beklagte glaubt, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein und verlangt mit der Widerklage Rückzahlung der Anzahlung von 500C DM nebst Zinsen* Das Dandger i c ht hat den Be klagten zur Zahlung von 615 DM nebst Zinsen für das Siegelsohweißgerät verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen* Auf die Wider klage hat es die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 5000 DM nebst Zinsen zu zahlen» Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten blieben ohne Br folg* Mit der Revision wird der abgewiesene Klageanspruch weiter verfolgt und die Abweisung der Widerklage begehrt. Der Beklagte hat den mit ddr Widerklage gelte gemacht en Anspruch im Konkursverfahren angemeldet * Der Konkursverwalter hat Widerspruch erhoben» Der Beklagte beantragt demgemäß, die Revision mit der Maßgabe zurückzü-weisen, daß der Betrag der Widerklage nebst Zinsen und Kosten zur Konkurstabelle festzustellen ist* / Entscheidungsgründe s Io 1« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß mit der Vereinbarung vom 2« August 1956 ein wirksamer Kaufvertrag Uber fünf Universal-Vaeuum-Schweißgeräte (Type DEVa 500 zustande gekommen sei* Eachdem unstreitig die ersten beiden gelieferten Geräte nicht ordnungsgemäß gearbeitet hätten, habe die Klägerin, so führt das Berufungsgericht aus, im Einverständnis mit dem Beklagten wesentliche feile ausgetauscht und die so verbesserten Geräte sowie den in Rech-* nung gestellten 50-liter *?¥acuumspeieherkessei geliefert. Diese Geräte hätten die Parteien sodann als die geschuldete Vertragsleistung angesehen« Das Berufungsgericht sieht ferner als erwiesen an, daß der Beklagte auch das-dritte Vacuum-schweißgerät bestellt habe. Eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung hält das Berufungsgericht nicht für begründet* Ebenso meint es, daß das Wandlungsbegehren nicht durchdringe. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, das Landgericht habe zutreffend die Kaufpreisklage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgewiesen. Es führt aus, beide Parteien seien davon ausgegangen, daß der Beklagte die in § 6 des Vertrages vom 2* August 1956 gekauften fünf Geräte Weiterverkäufen weWe« Die Klägerin habe danach., diesen Verkauf fördern müssen und habe ihn keinesfalls stören dürfen. Eine soOLehe Störung habe jedoch, die fypen-umstellung der Geräte Ende 1956/Anfang 1957 bedeutet. Es bedürfe keiner Erörterung über die Tragweite der Typenänderung im einzelnen. Dem Beklagten könne jedenfalls nicht zugemutet werden, Geräte zu kaufen, von denen er wisse, daß sie unmodern seien» Der Beklagte könne daraus gegenüber der Kaufpreisklage allerdings nur dann Einwendungen herleiten, wenn er trotz zu demutbarer Vez'kaufsbemü-hungen bis zur Typenänderung seine Geräte noch nicht ha- be Weiterverkäufen können* Die dem Beklagten zur Einführung und zu dem Weiterverkauf der Geräte zur Verfügung stehende Zeit von $ 1/2 Monaten bis zur Typenumstellung habe dadurch eine erhebliche Verkürzung erfahren? daß die gelieferten Geräte bereits bei seiner ersten Kundin? den EflB^-Werken, versagt und dort auch nach der Darstellung dor Klägerin erst Anfang November 1956 einwandfrei gearbeitet hätten«* Es könne dem Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden? daß er bis zu diesem Zeitpunkt seine Verkaufsbemühungen nicht' besonders verstärkt habe? zu demal auch die Klägerin dSm Versagen ihrer Geräte bei den Efha-Werken wenigstens zunächst ratlös gegenüber gestanden und trotz zweier Besuchet ihres Meisters und eines Besuches ihresMitarbeiters rund drei Monate benötigt habe? bis ihre geänderten Apparate bei den Eflfc-Werken hätten in Betrieb gesetzt werden können« Für das dritte erst Anfang November 1956 gelieferte Vacuum-Schweißgerät habe dem Beklagten für einen Leiter verkauf bis zur Typenänderung ohnehin nur eine Zeitspanne von rund- 1 1/2 Monate zur Verfügung gestanden« Ein solcher Zeitraum sei nach Lage der Sache indessen: zu kurz« Jede Einführung von Geräten erfordere eine Anlaufzeit, welche umso länger zu bemessen sei? Je neuartiger und teurer die einzuführenden Gerät© seien«* 29 a) Die Revision glaubt ? das Berufungsgericht habe den Begriff des Wegfalls der Geschäftsgruhdlsge verkennt o Es vermißt einmal die PestStellung der Ümstähde, vön deren Bestehen die gemeinsame Vörstellung der Parteien ausgegangen sei« Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen indessen einen Recht fcirrt um nicht erkennen«» Geschäftsgrundlage ist? wie die Revision selbst zutreffend bemerkt hat? die bei dem Vertragsabschluß zutage getretene? vom Geschäftsgegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung beider Teile vom Vorhandensein oder dem 8 künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen sich der Geschäftswille aufhaut (BGH Urt« v. 14o Juli 1953 - V ZR 72/52 * LM BGB § 242 (Bb) Nr.18; BGHZ 25:>390,392)« Bas Berufungsgericht spricht zwar ausdrücklich nur davon, beide Parteien seien davon ausgegangen, daß die gekauften fünf Geräte weiterverkauft werden sollten« Diese Feststellung allein würde allerdings zur Begründung dafür nicht genügen, daß durch die Typenänderung die Geschäftsgrundlage weggefallän sei0 Aus der Wendung des Berufungsurteilei das Landgericht habe zutreffend die Kaufpreisklage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgewiesen* und aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich indessen, daß das Berufungsgericht sich die Gründe des Landgerichts au eigen macht« Dieses hat aber ausgeführt, Vertragsgründiage sei zwar nicht schlechthin die Verkaufsfähigkeit der gekauften Geräte gewesen; denn dieses normale Verkaufsrisiko habe der Beklagte tragen müs sen. Vertragsgrundlage sei auch nicht gewesen, daß die Geräte zu keiner Zeit durch neue Typen der Klägerin überholt werden würden* Der Beklagte habe vielmehr damit rechnen müssen, daß die technische Entwicklung der Geräte weitergehen würde« Wenn sich der Beklagte aber zur Pestab-nehme von fünf Geräten entschlossen habe, die als Gegenleistung für die Einräumung des Alleinverkaufsrechts durch die Klägerin anzusehen sei, so sei er davon ausgegangen, er werde diese Geräte während einer angemessenen Verkaufszeit verkaufen können* ohne daß die Klägerin neue Typen auf den Markt bringe* Das sei Verträgsgrundlage gewesen, denn der Klägerin sei bekannt gewesen, daß der Beklagte die Geräte nicht für den eigenen Gebrauch erwerbe, sondern für den Weiterverkauf« Die Pestabnahme von fünf Geräten habe für die Klägerin eine Sicherung bei der Übertragung des Alleinverkaufsrechts bedeutet. Sie habe damit die Gewißheit erlangt, daß der Beklagte sich auch um den Verkauf der Geräte kümmern werde« Sie habe 3edoeh nicht verlangen können, daß der Beklagte sich weiterhin um diesen Verkauf bemühe, wenn neue und*bessere Typen auf dem Markt seien* Auf die Bedjflgung, daß sie während einer angemessenen Verkaufszeit keine neuen Modelle herausbringe, habe sich die Klägerin redlicherweise einlassen müssen* Hierbei sei zu berücksichtigen, daß auf Grund des Vertrages vom 2» August 1956 zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauens- und Treue Verhältnis entstanden sei«, Der' Vertrag sei weit über einen bloßen Leistungsaustausch hinausgegangen * Wenn durch ihn auch rechtlich kein Handel svertretef Verhältnis; zustande gekommen sei, so habe er doch Grundbestandteile eines solchen Vertrages enthalten* Pas Landgericht ist deshalb der Ansicht, der Beklagte habe bei Vertragsschluß die auch von der Klägerin gebilligte Vorstellung gehabt, die Klägerin werde während einer für den Absatz der Gerät e äügeme ssenen & eit keine Typ enände-rung eintreten lassen; auf dieser Vorstellung habe sich der Vertrag aufgebaut* Biese ersichtlich.auch vom Berufungsgericht vertretene Würdigung wird durch die Ausführungen der Revision, die in der Auffassung des Berufungsgerichts eine Verletzung der Au si e gungs v or sehr if t en der §§ 133, 137' BGB sieht, nicht erschüttert„ Wenn die Revision darauf verweist, daß im.gesamten Handelsverkehr, wie etwa bei dem Vertrieb von Kraftfahrzeugen, Diktiergeräten oder Rasierapparaten laufend mit technischen Verbesserungen gerechnet werde, so verkennt sieg daß im vorliegenden Fall nach der insoweit für die Revisionsinstanz unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts besondere Verhältnisse gegeben waren* Die Parteien haben einen sogenannten Bigenhänclervertrag mit Ausschließlichkeitsklausel abgeschlossen, der sich in seinem Wesen einem Handelsvertretervertrag nähert* Daraus ergibt sich der vom Landgericht angeführte und auch vom Berufungsgericht verwertete Gesichtspunkt des beson- - 10 ■-JS- deren über den Rahmen eines bloßen Kaufvertrages hinausgehenden Vertrauensverhältnisses, das auch darin zu dem Ausdruck kommt, daß nach § 6 des Vertrages der erste Auftrag von fünf Geräten ei*teilt wurde,-um die Serienproduktion der Klägerin zu fördern* Es handelt sich, wie das Berufungsgericht hex’vorhebt, um die Einführung eines neuartigen und teuren Gerätes auf einem Gebiet, das die Klägerin selbst als "Neuland" bezeichnet hat* Bas Berufungsgericht berücksichtigt ferner mit Recht, daß der Beklagte die ersten fünf Geräte nur innerhalb: Jahresfrist habe abzunehmen brauchen, und schließt daraus, daß die Parteien sich bei Abschluß ihres Vertrages der Schwierigkeiten bewußt gewesen seien, welche sich einer Einführung der Geräte in Berlin entgegensteilen konnten* Wenn das Berufungsgericht annimmt, unter diesen Umständen habe der Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, die Klägerin werde die vorgesehene Einführung 4es Geräts auf dem Markt und den Absatz in nicht durch Einführung neuer Typen durch- kreuzen, so unterliegt dab keinen rechtlichen Bedenken* Fehl geht auch der Einwand der Revision, der Beklagte habe nicht behauptet* daß er mit einer Änderung der Typen nicht gerechnet habe» Bei* Beklagte hatte schon in seinem auch vom Berufungsgericht berücksichtigten Schreiben vom 15» Dezember 195'6' beanstandet, daß die Klägerin ihm das dritte Gerät gesandt habe, obwohl sie beabsichtigt habe, neue Typen herauszubringen* Im Schreiben des von dem Beklagten beauftragten Rechtsanwalts vom 14* Januar 1957 wird ausdrücklich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch darauf gestützt, die Klägerin habe den Beklagten bei Auslieferung der Geräte nicht davon unterrichtet, daß inzwischen eihe völlige Veränderung der Ausführung und der Preise eingetreten sei* b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, daß die Geschäftsgrundlage I 11 - weggefallen sei, den Vortrag der Klägerin übergangen, daß die alte Type sich von der neuen überhaupt nicht in ihren Leistungen, sondern nur in ihrem Aufbau und in ihrem Aussehen unterschieden habe« Die Revision trägt vor, die Klägerin hätte sich auf eine nach § 159 ZPO an sie gestellte Frage ausdrücklich auf das Gutachten eines Sachverständigen dafür berufen, daß die Verängerungen nur rein äußerlich gewesen seien und deshalb ohne weiteres das alte Gerät noch habe verkauft werden können» Biese Riigen sind aber nicht begründet » Wenn das Beruf ungsgericht meinte di^ Typ^nänderung sei, auch ohne daß es einer Erörterung Über ihre Tragweite bedürfe, als ein so wesentlicher Üraständ anzusehen, daß die Klägerin den Beklagten am Vertrage festhalten dürfen, weil dem Beklagten der Verkauf eines unmodernen Geräts nicht zu demutbar gewesen sei, so bestehen hiergegen keine Bedenken* Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 1* März 1957 selbst vorgetragen, die Type EVS 600 habe die gleiche Arbeitsleistung wie das vorhergehende Gerät, nur werde durch eine andere Anordnung ein raumsparender Aufbau und ein gefälligeres Äußere bewirkt * Bas neue Modell hat danach, wie die Klägerin ei^^äumt, Vorzüge gegenüber den alten gehabt» Andernfalls hätte auch die Klägerin nicht das alte fort ent wickelt und an dessen Stelle ein neues herausgebracht * Mit EedW hat das Landgericht, dessen Gründe sich, wie erwähnt*v das Berufungsgericht zu eigen macht, gemeint, auch die neuen Geräte lediglich ein moderneres Aussehen ghhaht hätten, seien die alten so gut wie unverkäuflich gewasdhy Denn niemand werde ein altes Gerät kaufen, wenn her Hersteller ein neues anbiete, mögen die neuen sich auch hur im Aussehen unterscheiden» II o 1» Hinsichtlich der Rechtsfolgen, die der Wegfall der Geschäftsgrundlage mit sich bringt, führt das Berufungs - 12 / gericht aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte sich auf Grund der TypenUberholung auf ^eden Pall sofort von dem Vertrag vom 2«. August 1956 mit allen seinen Folgerungen habe lösen dürfen oder ob er gemäß § 242 BGB zunächst nur den Austausch seiner veralteten Geräte gegen solche des neuen Typs von der Klägerin hätte verlangen können. Trotz der während des Hechtsstreits erklärten Bereitschaft der Klägerin sei festzustellen, daß die Klägerin einem solchen Verlangen nicht statt gegeben haben würde,, Als der Beklagte nach der Typenüberholung die Befürchtung geäußert habe, seine Künden könnten ihm vorwerfen, daß er alte Geräte verkaufe, hübe die Klägerin nicht etwa den Umtausch der Geräte angehoteh, sonder» habe im Gegenteil mit Schreiben vom 15. Dezember 1956 seine Befürchtungen als unbegründet bezeichnet und die Typenüberholung zu bagatellisieren gesucht o sie habe eine Bezahlung der alten Geräte verlangt, wobei sie ihre Erwartung geäußert habe, daß nun über diese Fälle nicht mehr diskutiert zu werden brauche« Sowohl dadurch als auch -durch die mangelhafte Unterrichtung, welche die Klägerin über ihre Produkt ionsumst ellung dem Beklagten habe zuteil werden lassen, sei die Schärfe im Schreiben des Hechtsanwalts des Beklagten vom 14« Januar 1957 verständlich« Die Klägerin könne deshalb mit der Schuld an dem Abbruch der Getabeziehungen nicht einseitig den Beklagten belasten^ Jür einen bloßen Austausch der Geräte sei vollends kein Bäum, seitdem die Parteien beiderseits ihre Geschäft Beziehungen abgebrochen hätten und das 1957 eingeführte Ge^ät durch die Entwicklung überholt worden und 1957/58 einetit vollautomatischen, also auch technisch anderen Gerät gewidhen sei. Es sei dem Beklagten unter allen diesen Umständen nicht zu zu demute», etwa auegeM tauschte Geräte ohne Unterstützung durch die Klägerin, unter Umständen sogar gegen deren Konkurrenz oder die eines anderen Vertriebsbeauftragten in abzusetzen. Alle seine Bemühungen müßten sich zudem in dem Verkauf von nur drei Geräten erschöpfen, da eine Weiterbeliefe- - 13 rund durch die Klägerin nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht gewährleistet sei und von keiner Partei gewünscht werde« 2o Auch diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand» a) fehl geht der Angriff der Revision, daß eine Lösung vom Vertrag ausgeschlossen sei»weil nach den Verkaufs-und Lieferungsbedingungen der Klägerin ein Anspruch auf Wandlung oder Rücktritt Vom Vertrag nicht gegeben sei« Nr«7 der Bedingungen lautet: '«Mängelrügen*' Eine Mängelrüge muß unverzüglich, spätestens aber innerhalb 7 ^agen nach Eintreffen der Ware angebracht werden* Sie kann nur berücksichtigt werden, soweit sich die Ware hoch im Originalzustand befindet, und in jedeia falle nur zu Ansprüchen auf Ersatzlieferung führen, niemals zu Schadensersatzforderung, Wandlung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag» e Bas Berufungsgericht führt aus? die in den Bedingungen enthaltene Beschränkung der-'käuferrechte auf eine Ersatzlieferung beziehe sich ausschlj tßlich auf Mängelansprüche« Als Ausnahmebestimmung müsse diese Beschränkung grundsätzlich eng ausgelegt werden* Keinesfalls könne sie gegenüber der Vorschrift des f 242BGB durchgreifen» Die Grundsätze dieser Bestimmung seien im Gegenteil auch auf derartige Ausnahmeklauseln anwendbarEs mag dahingestellt bleiben? ob, wie die Revision meiirt, der Rechtsgrundsatz des § 242 BGB überhaupt abdingbar ist* Es unterliegt jedenfalls keinen Bedenken, wenn das Berufthijgsgericht die Bestimmung der Nr»7 der Geschäftsbedingungenidahiu auslegt, daß sie sich nur auf Gev/ährleistungsansprüehe wegen Sachmängel, nicht aber auf die Rechte beziehe? die dem.Käufer bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage zustehen» - 14 // b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Lösung vom Vertrag nur in Ausnahmefällen statthaft sei und daß ein solcher Ausnahmefall nicht vorliege«, Überdies habe die Klägerin das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie nicht auf die Abnahme der zwei weiteren Geräte bestanden habe«, Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben» Der Bundesgerichts-Uof hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß bei Ffch len oder Wegfall der Geschäftsgrundlage die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur ausnahmsweise zulässig sei, um untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbare Ergebnisse zu Vermeiden (Urteil des erkennenden Senats vom li* ouli 1958 - Vlli ZR 96/57 - IM BGB § 242 (Bb) Nr*27)o Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber erkennen, daß es unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit eine solche Abwägung vor gekommen hat«, sollte die Revision eimvenden wollen, dem Beklagten sei zuzu demuten gewesen, mindestens die drei ihm übergebenen Geräte der alten Type zu behalten und zu bezahla, so könnte sie damit nicht gehört werden» Die Auf£ässung dee Berufungsgerichts, unter den besonderen Verhältnisse** des Falles habe die Klägerin von dem Beklagten die Abnahme der <aum mehr veikäuflichen Geräte nicht mehr fordern-dürfen, läßt einen Verstoß gegen die Grund sät ze von f freu und Glauben nicht erkennend c) Das Berufungsgericht hat auch nicht 'verkannt, daß dann, wenn ein starres Festhalten am Vertrag nicht zu*-mutbar ist, zunächst geprüft werden muß, ob der Vertrag nicht der wirklichen Sachlage angepaßt werden kann (BGB Urt• v. 14. lull 1955 - V M 12/52 - IM BGB § 242 (Bb} Nr<18 mit Nachweisen), Wenn das Berufungsgericht jedoch von einer Anpassung des Vertrages in der Richtung absieht, daß anstelle der Geräte der überholten Type solche der neuen Type zu liefern seien, so bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken» Pie Revision bringt allerdings gegenüber der Würdigung des Berufungsgerichts vor, es sei unei*-heblich, daß die Klägerin dem Beklagten nicht die Lieferung neuer fypen angeboten habe; vielmehr liege es nach den Lieferungsbedingungen nahe, daß der Beklagte einen Umtausch hätte fordern müssen, Biese Rüge, mit der die Revision wohl die Verletzung von Auslegungsvorschriftan geltend machen will, ist e#er unbegründet» Die Lieferungs-bedingungen enthalte» Über den Umtausch : veralteter lypen» Paß insbesondere die Hr«7 der Bedingungen, nach der der Käufer bei Mängeln der Kauföaehe nur Ersatzlieferung verlange» kann, sich nach der Auslegung des Berufungsgerichts nur auf Gewährleistungsansprüche bezieht, ist bereits erwähnt» Pas Berufungsgericht legt bei der nach freu und Glauben gebotene» Abwägung der Interessen der Parteien im Übrigen nicht etwa das entscheid dende CJewicht auf den Umstand, daß die Klägerin es unter« lasse» habe, den Austausch anzubieten, sondern stellt nach dem ganzen Verhalten der Klägerin, insbesondere nach dem Inhalt ihres Schreibens von. 15» Bezeaber 1956, fest, daß sie einem Verlangen des Be legten nach Austausch, wenn es gestellt worden wäre, nicht stattgegeben hätte» Biese RestStellung greift die Revision vergeblich mit der Rüge an, das Beruf ungsgerioht habe, wen» es sich auf das er?-wähnte Schreiben der Klägerin beziehe, übersehen, daß die Klägerin in ihm davon äuagegangr» sei, der Beklagte habe die drei gelieferten Geräte bereite verkauft« In dieser Wertung des Schreibens irrt die Revision» Pas Schreiben lautet in dem in Betracht kommenden feil: u*oo Wenn Sie aber ää felefon unserer FrauEfllM sagend daß Sie die dorthabenden Anlagen noch nicht verkauft haben, so müssen wir Ihnen hierüber unser ernsthaftes Erstaunen zu dem Ausdruck bringen 1 Beim letzten Besuch unseres Herrn bei den Bflh Werken erklärte der Inhaber: "Bas Gerät ist in Qrd- 4 ;• nung und ist hiermit gekauft.” In der Zwischenzeit sind Wochen - ja sogar Monate -vergangen, und es dürfte also nur an Ihnen gelegen haben, das Gerät den BH^-Yfoerken zu fakturieren» Denn für uns sind schließlich Sie der Abnehmei* und Käufer. Das gleiche gilt auch für die beiden anderen Anlagen.” Die Klägerin macht, mindestens was die beiden Geräte betrifft, die nicht zu den E®(Mtferken gegangen waren, dem Beklagten ersichtlich gerade den Vorwurf, daß er sie noch nicht verkauft habe. Es bildet daher keinen Verfahrensverstoß , wenn das Berufungsgericht dem Schreiben entnommen hat, die Klägerin habe von vornherein den Um*» tausch noch nicht verkauftem Geräte abgelehnt. Die Revision sieht schließlich in der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Austausch der Geräte, auch gegen der neuen im Jahre 1957/58 auf den Markt gelangten, komme nicht mehr in Betracht^ eine Verletzung der Vorschrift des § 242 BGB, begründet ihre Ansicht aber nicht näher« Die Erwägung des Beruiungsgerichis, daß nach dem in beiderseitigem Einverständnis vollzogenen Abbruch des Eigen*-händlervertrages dem Beklagten unter kaufmännischen Gesicht spunkten nicht zuzu demuten ovjl, für die Klägerin gegen deren eigene Konkurrenz oder lägen die ihres neuen Beauftragten noch drei (Geräte zu vertreiben, läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen* nio Die Revision war dähsr zurückzuweisen. Da der Konkursverwalter die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung, die im Konkurse über das Vermögen der Klägerin unter Nr.26 angemeldet worden ist, bestritten hat, - 17 mußte die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe geschehen«, daß die Forderung zur Konkurstabelle festgeMX'. stellt wird» Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZFOo DrcGelhaar Artl Br »Dorschel DroMezger Dr0Messner