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BGH · VIII ZR 12/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 12/78
AbmachungBerufungsgerichtAuftragGerätVereinbarungKlägerinErklärungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 12/78	URTEIL	Verkündet	am
7. März 1979 S c h e i b 1 , Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der Firma OHB	& "EHB", Elektro-,
Radio- und Beleucntungsgroßhandelsgeseilschaft mbH, gesetzlicj^rertreten durch die Geschäftsführer und RflHHH, 4HHg&sse fl| in
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Wilhelm RoHlGtatoH den Geschäftsführer Erwin B| Straße in
;esetzlich vertreten durch El
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
2
-O"
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1979 durch die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. November 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 21, April 1976 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Auftrag auf Lieferung von 6000 Phonogeräten zu dem Preise von je 36,65 DM; 500 Geräte sollten sofort, die weiteren Geräte auf Abruf geliefert werden. In dem Auftragsschein erkannte die Beklagte die auf der Rückseite abgedruckten Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin an. Den Auftrag unterschrieb für die Klägerin deren Vertreter B[fm als "Verkaufsberechtig-ter", dessen Besuch zu einem "Verkaufsgespräch" die Klägerin der Beklagten am 22. März 1976 angekündigt
 
hatte. Burgmann bestätigte der Beklagten ebenfalls am 21. April 1976 auf einem besonderen Blatt, dessen Kopf lautete: "Fritz B^^m^ Generalbevollmächtigter für den Export der Fa. Wilhelm Ro^|GmbH ...M, daß dem Auftrag "folgende zusätzliche Abmachung" zugrunde liege:
"Sollte die (Beklagte) sich entschließen, aus welchen Gründen auch immer, von diesem Auftrag zurückzutreten oder eine gewisse Menge dieses Auftrags nicht abnehmen können, erkläre ich verbindlich, daß ich für diesen Fall entweder einen anderen Abnehmer für die von der (Beklagten) nicht bezogenen Geräte namhaft machen werde oder selbst den Abfluß dieser Geräte an andere Abnehmer übernehme.
Die (Beklagte) wäre dann vollkommen außer Obligo.
Andererseits verstehe ich, daß die (Beklagte) den von ihr mit heutigem Tag erhaltenen Auftrag möglicherweise zu erhöhen wünscht. Für diesen Fall werde ich alles in meiner Macht stehende tun, um den Wünschen der (Beklagten) in Bezug auf schnelle Lieferung in vollem Ausmaße gerecht zu werden."
Nachdem die Beklagte 2500 Geräte abgenommen hatte bat die Klägerin am 16. September 1976 um Mitteilung der Abruftermine für die weiteren Geräte. Dieses Schrei ben beantwortete die Beklagte am 22. September 1976 mit einem Bericht über Absatzschwierigkeiten. Daraufhin setzte die Klägerin der Beklagten am 18. Oktober 1976 eine Frist von 14 Tagen zur Abnahme der restlichen Geräte. Mit Anwaltschreiben vom 25. Oktober 1976 erklärte die Beklagte unter Berufung auf die "zusätzliche Abmachung" vom 21. April 1976 den Rücktritt vom Vertrage .
 
Die Klägerin verlangt Zahlung des Kaufpreises für 3500 Geräte sowie von Lagergeld, insgesamt von 127.767,50 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung der Geräte. Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte Klagabweisung.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Vertreter BflHHB "kraft wirklicher oder kraft Anscheinsvollmacht” eine die Klägerin bindende Rücktrittsvereinbarung mit der Beklagten hätte treffen können. Denn B|mHha^e die Erklärung vom 21. April 1976 lediglich für sich und nicht für die Klägerin abgegeben. Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise den Beweisantrag der Beklagten, daß	die	zu-
sätzliche Abmachung nin seiner Eigenschaft als Vertreter der Klägerin” bestätigt habe, übergangen. Diese Rüge ist begründet.
1. Die auf dem Wortlaut der zusätzlichen Abmachung, einer Individualerklärung, beruhende Auslegung des Berufungsgerichts ist zwar möglich, mit den Denkgesetzen vereinbar und verletzt nicht anerkannte Auslegungsregeln .
2. Das Berufungsgericht durfte dennoch die Erklärung vom 21. April 1976 nicht auslegen, ohne den
 
von der Beklagten angetretenen Beweis erhoben zu haben. Denn für die Auslegung eines Vertrages kommt es nicht auf dessen Wortlaut an, wenn die Vertragsschließenden mit unvollkommenen oder unrichtigen Ausdrücken eine übereinstimmende Vorstellung eines bestimmten Inhaltes verbunden haben. In einem derartigen Fall ist das von den Vertragsschließenden wirklich Gewollte Inhalt des Vertrages (BGHZ 20, 109, 110). Daher darf im Regelfälle ein durch Benennung von Zeugen angetretener Beweis dafür, wie die Parteien eine Vereinbarung verstanden haben, nicht übergangen werden (vgl. Wieczorek, Großkommentare der Praxis, ZPO 2. Aufl. § 286 Anm. C III d 1). Hier mußte daher das Berufungsgericht den im Berufungsrechtszug wiederholten und hinreichend substantiierten Beweisantrag der Beklagten (GA Bl. 79/80) berücksichtigen, weil trotz des Wortlauts der zusätzlichen Abmachung BflHHIBund die Beklagte möglicherweise eine die Klägerin bindende Vereinbarung schlies-sen wollten. Das wird nunmehr nachzuholen sein.
II.	Sollte das Berufungsgericht zu der Überzeugung kommen, daß BflHH die Erklärung vom 21. April 1976 nicht für sich, sondern für die Klägerin abgegeben hatte, so wäre zu prüfen, ob die Klägerin sich die von BflHHB abgegebene Erklärung entgegenhalten lassen muß.
1. Zu berücksichtigen wäre für die Frage, ob die Erklärung	gegenüber	der	Klägerin	wirkt,
u. a., daß diese der Beklagten mit Schreiben vom 22. März 1976 den Besuch	zu	einem	"Verkaufs-
gespräch" angekündigt hatte, daß £HHH|das von der Klägerin stammende Auftragsformular an der Stelle unterschrieben hatte, an der die "Unterschrift des Ver-
 
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kaufsberechtigten" vorgesehen war, daß B^l sich in der zusätzlichen Abmachung vom 21. April 1976 als "Generalbevollmächtigter" der Klägerin bezeichnete, daß aber andererseits nach § 2.2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin der Vertrag erst mit der Bestätigung oder Annahme zustande kam.
2. Wäre Burgmann - gleichgültig, ob er Abschlußvertreter oder Vermittlungsvertreter war - zu der "zusätzlichen Abmachung" vom 21. April 1976 nicht befugt gewesen, so wäre zu erörtern, ob die Klägerin sich unter dem Gesichtspunkt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht oder gemäß §§ 55, 91 a HGB an der von Burgmann getroffenen Vereinbarung festhalten lassen muß.
III.	Da es demnach weiterer Feststellungen bedarf, war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat es für angebracht gehalten, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung
 
über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt
 Dr. Hiddemann	Claßen	Hoffmann
 Wolf
Merz