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BGH · VIII ZR 12/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 12/73

Geschäftsbedingungen übernimmt ein Garagenuntemehmer die Schlüssel für ein bei ihm eingestelltes Fahrzeug, ohne Vorkehrungen gegen einen Mißbrauch der Wagenschlüssel durch sein Personal zu treffen,und wird hierdurch ein Fahrzeugdiebstahl durch sein Personal ermöglicht, so haftet er aus eigenem Verschulden; er kann nicht geltend machen, daß in den Geschäftsbedingungen seine Haftung für jegliches Verschulden seines Personals, auch für Vorsatz, abbedungen sei. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: überließ deshalb seinen Pkw "Thunderbird" dem Chefportier, damit dieser für die Unterbringung des Fahrzeuges in der nahe gelegenen Tiefgarage der Beklagten sorge. In Höhe dieses Betrages nebst Zinsen nahm der Kaskoversicherer im Rechtsstreit LG Düsseldorf 7 0 189/67 mit Erfolg Rückgriff gegen die Klägerin. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß zwischen den Parteien ein besonderer Verwahrungsvertrag vereinbart worden sei, auf den der Haftungsausschluß der Geschäftsbedingungen nicht anwendbar sei, und daß unabhängig hiervon die Frei zeichnungsklau sei von vomeherein nicht Fälle eines Diebstahls untergestellter Fahrzeuge durch Betriebsangehörige der Beklagten erfasse. Jedenfalls hält die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe wegen eigener grober Fahrlässigkeit für den entstandenen Schaden aufzukommen,der rechtlichen Nachprüfung stand. Hierzu stellt das Berufungsgericht unter Hinweis auf die wiederholten, in den Jahren 1965/66 begangenen Autoeinbrüche und Diebstähle bei der Beklagten rechtlich einwandfrei fest, daß auch im vorliegenden Falle jemand von den Leuten der Beklagten den Kraftwagen des Kaufmanns gestohlen hat. Dem Personal der Beklagten waren auch während des Nachtdienstes die Wagenschlüssel zu den eingestellten Gästefahrzeugen ohne weiteres zugänglich. Dies stellt nach den rechtlich unbedenklichen Ausführungen des Berufungsgerichts eine eigene grobe Fahrlässigkeit der Beklagten in der Gestaltung ihrer Betriebsorganisation dar, für die sie sich nicht freizeichnen kann (vgl. BGH LM AGB Nr. 14; BGHZ 20, 164; 38,183). Ohne Bedeutung ist, daß die Beklagte die Schlüssel für die Gästefahrzeuge nur deshalb Übernahm, um dem von der Klägerin erwarteten Service bei Abholung und Rückführung der Fahrzeuge entsprechen zu Entscheidend ist, daß die Beklagte nichts unternommen hatte, um der in Rechnung zu stellenden Gefahr eines Mißbrauchs der Schlüssel zu Diebstählen und Einbrüchen in die untergestellten Fahrzeuge durch das Personal der Beklagten zu begegnen. Nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts wurde auch der Diebstahl des Wagens des Kaufmanns Lgfp nur dadurch ermöglicht, daß der Täter die Wagenschlüssel des Fahrzeugs benutzte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
schlüsselnPersonalDüsseldorfGarageFahrzeugGeschäftsbedingungenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 Allg. Geschäftsbedingungen
 übernimmt ein Garagenuntemehmer die Schlüssel für ein bei ihm eingestelltes Fahrzeug, ohne Vorkehrungen gegen einen Mißbrauch der Wagenschlüssel durch sein Personal zu treffen,und wird hierdurch ein Fahrzeugdiebstahl durch sein Personal ermöglicht, so haftet er aus eigenem Verschulden; er kann nicht geltend machen, daß in den Geschäftsbedingungen seine Haftung für jegliches Verschulden seines Personals, auch für Vorsatz, abbedungen sei.
BGH, Urt. v. 6. Februar 1974 - VIII ZR 12/73 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 12/73	URTEIL	Verkündet	am
6. Februar 197^ Scheibl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Artus
K
l straße
 Inhaber Artus
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma A. S	>	Hotelgesellschaft
KGaA, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Generalkonsul	sBflIHBBfe	in	FBBHBBI^^» W000
Istraße 00,
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte	und
 Prozeßbevollmächtigte
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kaufmann	aus Amsterdam übernachtete vom
6. zu dem 7. Mai 1965 im "Parkhotel" der Klägerin in Düsseldorf. Das Hotel besitzt keine eigenen Garagen. überließ deshalb seinen Pkw "Thunderbird" dem Chefportier, damit dieser für die Unterbringung des Fahrzeuges in der nahe gelegenen Tiefgarage der Beklagten sorge. Uber eine unmittelbare Telefonleitung, die von der Beklagten zwischen Hotel und Garage angelegt ist,verständigte der Chefportier wie auch in anderen Fällen die Beklagte davon, daß der Wagen eines Gastes zur Überführung in die Garage bereit stehe. Ein Angestellter der Beklagten holte darauf das Fahrzeug ab.
 
Der Kraftwagen wurde in der Nacht aus der Garage gestohlen und am anderen Morgen in stark beschädigtem Zustand auf der Autobahn bei Köln gefunden. Die polizeilichen Ermittlungen blieben ohne Erfolg.
Der niederländische Kaskoversicherer ersetzte dem Kaufmann L^^ den Fahrzeug schaden einschließlich der Ab schlepp kosten mit 14 047,05 holl.Gulden (= 15 451,75 DM). In Höhe dieses Betrages nebst Zinsen nahm der Kaskoversicherer im Rechtsstreit LG Düsseldorf 7 0 189/67 mit Erfolg Rückgriff gegen die Klägerin.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz. Soweit ihr eigener Haftpflichtversicherer ihr Ersatz geleistet hat, klagt sie aus abgetretenem Recht. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage in Höhe von 15 441,75 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe;
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
I. Die Parteien streiten, ob die in der Garage der Beklagten ausgehängten "Geschäftsbedingungen für Garagen
 
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 betriebe11 Vertragsinhalt geworden sind. Dort heißt es unter Nr. 4:
"Die Unterbringung des Kraftfahrzeugs erfolgt auf Gefahr des Einstellers, Mit Ausnahme der gesetzlichen Haftung für eigenen Vorsatz haftet der Garagenunternehmer nicht für irgendwelche Nachteile, Sach- oder Personenschäden ... Für den Wageninhalt, sofern er nicht dem Garagenuntemehmer zur Aufbewahrung übergeben worden ist, wird ebenfalls keine Haftung übernommen ...
Dem Einsteller wird die Möglichkeit geboten, sein Fahrzeug gegen Sachschäden einschließlich Feuerschäden und gegen Entwendung während der Vertragsdauer zu versichern.
Der Versicherungsschutz setzt voraus,daß vor Eintritt des Schadensfalles eine für den betreffenden Tag bzw. für den betreffenden Monat gültiggeschriebene Versicherungsmarke vom Einsteller gekauft und bezahlt wurde. In diesem Falle beschränkt sich der Ersatzanspruch auf die Leistungen des Versicherers, dessen Höchsthaftung in jedem Falle 10 000 DM je Versicherungsmarke, begrenzt auf 30 000 DM je Fahrzeug beträgt. ..."
Auf diese Geschäftsbedingungen wird im Mittelstück des (gelben) sog. Kfz-Einstellungsscheines, das der Ein steiler erhält, wie folgt hingewiesen:
nDem Einsteller wird unter Zugrundelegung der im Aushang befindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Garagenbetriebe der Einstellplatz ,.. überlassen.M
Dieses Mittelstück trägt Bildzeichen und Namen der "National-Versicherung" mit dem Zusatz: "SpezialVersicherung für Mieter von Garagen gültig für 24 Stunden".
 
II. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß zwischen den Parteien ein besonderer Verwahrungsvertrag vereinbart worden sei, auf den der Haftungsausschluß der Geschäftsbedingungen nicht anwendbar sei, und daß unabhängig hiervon die Frei zeichnungsklau sei von vomeherein nicht Fälle eines Diebstahls untergestellter Fahrzeuge durch Betriebsangehörige der Beklagten erfasse.
Jedenfalls hält die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe wegen eigener grober Fahrlässigkeit für den entstandenen Schaden aufzukommen,der rechtlichen Nachprüfung stand. Hierzu stellt das Berufungsgericht unter Hinweis auf die wiederholten, in den Jahren 1965/66 begangenen Autoeinbrüche und Diebstähle bei der Beklagten rechtlich einwandfrei fest, daß auch im vorliegenden Falle jemand von den Leuten der Beklagten den Kraftwagen des Kaufmanns	gestohlen	hat.
Dem Personal der Beklagten waren auch während des Nachtdienstes die Wagenschlüssel zu den eingestellten Gästefahrzeugen ohne weiteres zugänglich. Die Beklagte hatte unstreitig keine Vorkehrungen gegen einen Mißbrauch der Schlüssel getroffen. Dies stellt nach den rechtlich unbedenklichen Ausführungen des Berufungsgerichts eine eigene grobe Fahrlässigkeit der Beklagten in der Gestaltung ihrer Betriebsorganisation dar, für die sie sich nicht freizeichnen kann (vgl. BGH LM AGB Nr. 14; BGHZ 20, 164; 38,183). Ohne Bedeutung ist, daß die Beklagte die Schlüssel für die Gästefahrzeuge nur deshalb Übernahm, um dem von der Klägerin erwarteten Service bei Abholung und Rückführung der Fahrzeuge entsprechen zu
 
können. Entscheidend ist, daß die Beklagte nichts unternommen hatte, um der in Rechnung zu stellenden Gefahr eines Mißbrauchs der Schlüssel zu Diebstählen und Einbrüchen in die untergestellten Fahrzeuge durch das Personal der Beklagten zu begegnen. Nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts wurde auch der Diebstahl des Wagens des Kaufmanns Lgfp nur dadurch ermöglicht, daß der Täter die Wagenschlüssel des Fahrzeugs benutzte.
III. Da mithin das Berufungsurteil im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung standhält, war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.
Dr. Haidinger
 Braxmaier
Claßen
 Dr. Hiddemann
 Mormann