Am 17- November 1967 schalteten Monteure der Beklagten gegen Mittag den Strom in dem Gebiet, in dem der Betrieb der Kläger liegt, für kurze Zeit ab, weil sie Arbeiten zur Erweiterung eines Ereileitungsanschlusses durchzuführen hatten. 1. D.s Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Kläger von der Beklagten schon deshalb keinen Schadensersatz verlangen könnten, weil diese sich wirksam von Schäden, die durch Stromunterbrechung entstehen können, freigezeichnet habe. Diese Freizeichnung ergebe sich aus Abschnitt II Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elek trizitätsversorgungsunternehmens (Anordnung vom 27. Diese rechtliche Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der schon in BGHZ 23t 175, 178 die grundsätzliche Wirksamkeit der AVB bejaht und in mehreren Urteilen zu dem Ausdruck gebracht hat, daß gegen die Gültigkeit von II 3 AVB keine Bedenken bestehen (Urt. vom 21. Ob die Freizeicbnung bei einer rechtswidrigen Stromabschaltung nicht eingreifen würde, wie die Revision unter Hinweis auf die Ausführungen von Mälzer in BB 1958, 140, 143 geltend macht, bedarf keiner Prüfung, weil die Beklagte und ihre Monteure nicht rechtswidrig gehandelt haben, wie unter 3 dargelegt werden wird. Die Revision beruft sich darauf, daß die Haftung der Beklagten hier aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen, nämlich § 823 Abs. 1 BGB, herzuleiten sei und daß die Freizeichnungsklausel bereits aus diesem Grunde nicht eingreifen könne. Indes kann die Beklagte schon deshalb nicht aus §§ 823 Abs. 1 und 831 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Stromabschaltung am 17* November 1967 von den Monteuren der Beklagten nicht rechtswidrig vorgenommen wurde. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen daher in der Lage sein, den Strom abzuscbalten, um notwendige Arbeiten im Leitungsnetz durchzuführenf die nur vorgenommen werden können9 wenn das Netz in dem betreffenden Gebiet stromlos gemacht wird. Allerdings würde sich die Beklagte auf die in II 3 Abs« 2 AVB eingeräumte Befugnis dann nicht berufen können* wenn sie dadurch im einzelnen Falle gegen Treu und Glauben verstoßen würde und ihre Reentsausübung deshalb unzulässig wäre (vgl. Da die Stromabschaltung hier unstreitig betriebsnotwendig war, handelte indes die Beklagte nicht treuwidrig,, wenn sie von dem ihr in II 3 Abs. 2 AVB ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch machte. Es bleibt noch zu prüfen, ob die Beklagte sich deshalb den Klägern gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil sie es unterließ, die Kläger von der beabsichtigten Stromabschaltung vorher zu benachrichtigen. Die Kläger haben nur vorgetragen, sie seien von dem Obermonteur der Beklagten, dem die Verhältnisse bei ihnen bekannt gewesen seien, in anderen Fällen rechtzeitig auf Stromunterbrechungen hingewiesen worden. Aus dem von den Klägern behaupteten Verhalten des Obermonteurs konnten sie daher nicht den Anspruch herleiten, auch in allen weiteren Fällen beabsichtigter Stromunterbrecfaung vorher von der Beklagten unterrichtet zu werden. b) Baß allgemein aus dem Stromabnahmevertrag sich eine Verpflichtung des Stromerzeugers ergibt, die Stromabnehmer von beabsichtigten kurzen Abschaltungen vorher zu unterrichten, kann nicht anerkannt werden. Es wird von ihnen daher grundsätzlich verlangt werden müssen, daß sie von beabsichtigten länger dauernden Abschaltungen ihre Abnehmer in dem betroffenen Gebiet benachrichtigen, damit diese sich auf die Stromunterbrechung einstellen können. Insbesondere wird in einem solchen Falle, wenn keine allgemeine Benachrichtigung durch Presse und Rundfunk durcbgeführt wird, es notwendig sein, den Inhabern gewerblicher Betriebe in dem betroffenen Gebiet Mitteilung zu machen, damit sie die infolge der Stromabschaltung für den Betrieb erforderlichen Anordnungen treffen können, beispielsweise den Einsatz solcher Arbeitnehmer sinnvoll regeln, die infolge des Stromausfalls nicht bei der Produktion beschäftigt Ob eine Benachrichtigungspflicht dann zu bejahen ist, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen weiß oder ihm Anhaltspunkte dafür bekannt sind, daß es sich bei dem Abnehmer um einen besonders empfindlichen Betrieb handelt, in dem auch bei kurzzeitigen Abschaltungen erhebliche Schäden entstehen können, braucht nicht entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht feststellt, der Beklagten seien die besonders liegenden Verhältnisse bei den Klägern nicht bekannt gewesen, diese hätten die Beklagte hierauf auch nicht hingewiesen. c) Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Freizeicfanung in II 3 AVB einem auf Verletzung der sich aus Treu und Glauben ergebenden Benachrichtigungspflicht gestützten Schadensersatzanspruch entgegengehalten werden könnte.
Nachschlagewerk: ja BGrHZ : nein Allg. Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitäts-versorgungsUnternehmens; BGB § 242 Be a) Eine Stromabschaltung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten im Leitungsnetz des Elektrizitätsversorgungs-Unternehmens ist nicht rechtswidrig. b) Zur Präge, inwieweit Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet sind9 Stromabnehmer von beabsichtigten betriebsnotwendigen Stromabschaltungen vorher zu benachrichtigen. BGH, Urt. v. 27. September 1971 - VIII ZR 12/70 - OLG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27. September 1971 Scbeibl, Juetizbauptsekretär aia Urkundsbeamter der Geschäftsstelle yrri ZR 12/70 URTEIL in dem Rechtsstreit der Kaufleute Jürgen und Jochen Inhaber einer Autolackiererei, in IflHHHP Straße f). Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Elektrizitätswerk Mfl|B~RflHliHI Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer, Hauptverwaltung in ^HIHIHI Straßef, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 19. Dezember 1969 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger beziehen den elektrischen Strom, den sie für die von ihnen betriebene Autolackiererei benötigen, von der Beklagten. Am 17- November 1967 schalteten Monteure der Beklagten gegen Mittag den Strom in dem Gebiet, in dem der Betrieb der Kläger liegt, für kurze Zeit ab, weil sie Arbeiten zur Erweiterung eines Ereileitungsanschlusses durchzuführen hatten. Die Kläger wurden von der beabsichtigten Stromabschaltung vorher nicht benachrichtigt. Nach der Behauptung der Kläger ist ihnen durch diese Stromabschaltung infolge Zerstörung einer Brenn kammer ihres Betriebes ein Schaden von 4 096,10 DM entstanden. Dieser Schaden wäre, wie sie vortragen, nicht eingetreten, wenn die Kläger rechtzeitig über die Stromabschaltung unterrichtet worden wären, was bei früheren Stromabschaltungen regelmäßig geschehen sei. Die Kläger sind der Ansicht, daß die Beklagte ihnen diesen Schaden ersetzen müsse. Sie haben daher Klage auf Zahlung von 4 096,10 DM nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 1. D.s Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Kläger von der Beklagten schon deshalb keinen Schadensersatz verlangen könnten, weil diese sich wirksam von Schäden, die durch Stromunterbrechung entstehen können, freigezeichnet habe. Diese Freizeichnung ergebe sich aus Abschnitt II Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elek trizitätsversorgungsunternehmens (Anordnung vom 27. Januar 194^ - RAnz Nr. 39 - im folgenden abgekürzt: II b AVB). Diese Bestimmung, die den Rechtsbe fj Ziehungen der Parteien zugrunde liege, sei wirksam und verstoße grundsätzlich auch nicht gegen die guten Sitten. Diese rechtliche Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der schon in BGHZ 23t 175, 178 die grundsätzliche Wirksamkeit der AVB bejaht und in mehreren Urteilen zu dem Ausdruck gebracht hat, daß gegen die Gültigkeit von II 3 AVB keine Bedenken bestehen (Urt. vom 21. Oktober 1938 - VIII ZH 145/37 - IM Allg.Beding. d.Elektr.-Versorg-Unterneb-men Nr. 6 = Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtscbaft -im folgenden abgekürzt: RBeil - 1958, 91; vom 9« Juni 1959 - VIII ZR 61/58 - IM BGB § 138 (Cc) Nr. 2 = RBeil 1959, 66 und vom 2. Juli 1969 - VIII ZR 172/68 -LM Allg.Beding, d. Elektr.-Versorg-Unternebmen Nr. 12). Allerdings ist der erkennende Senat in den erwähnten Urteilen vom 21. Oktober 1958 und vom 2. Juli 1969 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klausel nicht ausdebnend ausgelegt werden dürfe, sondern die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur von der Haftung für Schäden aus mangelnder Vertragserfüllung freistelle, sich aber nicht auf solche Schäden beziehe, die durch positive Vertragsverletzung an Gegenständen des Abnehmers unmittelbar eingetreten seien. Die Auffassung von Eiser/Riederer, Energiewirtschaftsrecht Teil IV A Abschnitt II Nr. 5, daß die Freizeichnungsklausel in II 5 AVB weit zu verstehen sei, hat der erkennende Senat in dem zuletzt angeführten Urteil ausdrücklich abgelehnt. Hieran ist festzuhalten. i Ob die Freizeicbnung bei einer rechtswidrigen Stromabschaltung nicht eingreifen würde, wie die Revision unter Hinweis auf die Ausführungen von Mälzer in BB 1958, 140, 143 geltend macht, bedarf keiner Prüfung, weil die Beklagte und ihre Monteure nicht rechtswidrig gehandelt haben, wie unter 3 dargelegt werden wird. 3. Die Revision beruft sich darauf, daß die Haftung der Beklagten hier aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen, nämlich § 823 Abs. 1 BGB, herzuleiten sei und daß die Freizeichnungsklausel bereits aus diesem Grunde nicht eingreifen könne. Indes kann die Beklagte schon deshalb nicht aus §§ 823 Abs. 1 und 831 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Stromabschaltung am 17* November 1967 von den Monteuren der Beklagten nicht rechtswidrig vorgenommen wurde. Wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt (BU 6), war die Stromabschaltung an diesem Tage erforderlich, um betriebsnotwendige Arbeiten auf einem in der Nähe des Betriebes der Kläger gelegenen Grundstück durchzuführen. Zu einem solchen Zweck durfte die Beklagte die Versorgung ihrer Abnehmer unterbrechen; dieses Recht ist ihr in II 3 Abs. 2 AVB ausdrücklich eingeräumt. Die Beklagte und ihre Verricbtungsgehilfen haben sich somit ordnungsgemäß verhalten, so daß sie nicht rechtswidrig gehandelt haben (BGHZ 24, 21). Gegen die Wirksamkeit von II 3 Abs. 2 AVB lassen sich Bedenken nicht erheben. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, es könne gegen höherrangige Rechtssätze verstoßen, daß den Elektrizitätsversorgungsunternefamen in den AVB das Recht zur Unterbrechung der Stromversorgung zwecks Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten eingeräumt ist« Eine geordnete Elektrizitätsversorgung ist nur möglich , wenn das Leitungsnetz instand gehalten wird und dem jeweiligen Stande der Technik entspricht. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen daher in der Lage sein, den Strom abzuscbalten, um notwendige Arbeiten im Leitungsnetz durchzuführenf die nur vorgenommen werden können9 wenn das Netz in dem betreffenden Gebiet stromlos gemacht wird. Ein Monopolmißbrauch der Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem solchen Falle scheidet ersichtlich aus« Auf das Urteil des II« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 41* 123 beruft sich die Revision zu Unrecht. Dieses Urteil betrifft nicht einen Anspruch gegen ein Elektrizitätsversorungsunternehmen wegen einer Stromunterbrechung. Verklagt waren vielmehr ein Bauunternehmer und dessen Vorarbeiter* die schuldhaft und rechtswidrig eine Stromleitung zerstört und dadurch eine nicht gewollte Stromunterbrechung herbeigeführt hatten. Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt dagegen in dem entscheidenden Funkte deswegen anders* weil hier die Monteure des beklagten Elektrizitätsversorgungsunternehmens den Strom berechtigterweise abgeschaltet batten* um betriebsnotwendige Arbeiten auszuführen. Allerdings würde sich die Beklagte auf die in II 3 Abs« 2 AVB eingeräumte Befugnis dann nicht berufen können* wenn sie dadurch im einzelnen Falle gegen Treu und Glauben verstoßen würde und ihre Reentsausübung deshalb unzulässig wäre (vgl. das oben unter 1 angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni I9b9). Da die Stromabschaltung hier unstreitig betriebsnotwendig war, handelte indes die Beklagte nicht treuwidrig,, wenn sie von dem ihr in II 3 Abs. 2 AVB ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch machte. Ein auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen gestützter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte steht daher den Klägern nicht zu. 4. Es bleibt noch zu prüfen, ob die Beklagte sich deshalb den Klägern gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil sie es unterließ, die Kläger von der beabsichtigten Stromabschaltung vorher zu benachrichtigen. a) Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, durch die es die Beklagte übernommen hätte, die Kläger von bevorstehenden Stromabschaltungen zu benachrichtigen, ist nicht dargetan. Die Kläger haben nur vorgetragen, sie seien von dem Obermonteur der Beklagten, dem die Verhältnisse bei ihnen bekannt gewesen seien, in anderen Fällen rechtzeitig auf Stromunterbrechungen hingewiesen worden. Durch dieses Verhalten des Obermonteurs der Beklagten ist eine vertragliche Benachrichtigungspflicht der Beklagten nicht begründet worden. Der Obermonteur, den das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei als verhältnismäßig untergeordneten Arbeitnehmer der Beklagten bezeichnet, war ersichtlich nicht berechtigt, die Beklag te vertraglich zu verpflichten. Wenn der Obermonteur die - 8 Kläger früher von beabsichtigten Stromabschaltungen benachrichtigte, so stellte dies erkennbar eine Gefälligkeit dar, der keine rechtliche Verpflichtung zugrunde lag. Aus dem von den Klägern behaupteten Verhalten des Obermonteurs konnten sie daher nicht den Anspruch herleiten, auch in allen weiteren Fällen beabsichtigter Stromunterbrecfaung vorher von der Beklagten unterrichtet zu werden. b) Baß allgemein aus dem Stromabnahmevertrag sich eine Verpflichtung des Stromerzeugers ergibt, die Stromabnehmer von beabsichtigten kurzen Abschaltungen vorher zu unterrichten, kann nicht anerkannt werden. In den AVB ist eine derartige Benachrichtigungspflicht nicht vorgesehen. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben läßt sich jedenfalls zur Zeit noch keine allgemeine Benachrichtigungapflicht berleiten. Sicherlich sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gehalten, auf die berechtigten Belange ihrer Abnehmer Rücksicht zu nehmen. Es wird von ihnen daher grundsätzlich verlangt werden müssen, daß sie von beabsichtigten länger dauernden Abschaltungen ihre Abnehmer in dem betroffenen Gebiet benachrichtigen, damit diese sich auf die Stromunterbrechung einstellen können. Insbesondere wird in einem solchen Falle, wenn keine allgemeine Benachrichtigung durch Presse und Rundfunk durcbgeführt wird, es notwendig sein, den Inhabern gewerblicher Betriebe in dem betroffenen Gebiet Mitteilung zu machen, damit sie die infolge der Stromabschaltung für den Betrieb erforderlichen Anordnungen treffen können, beispielsweise den Einsatz solcher Arbeitnehmer sinnvoll regeln, die infolge des Stromausfalls nicht bei der Produktion beschäftigt werden können. Dagegen kann bei kurzen Abschaltungen jedenfalls zur Zeit im allgemeinen eine generelle Be-nacbricbtigungspfliebt nicht anerkannt werden. Derartige kurze Abschaltungen bedeuten zwar für die Stromabnehmer eine nicht gering zu achtende Belästigung, sie führen jedoch gewöhnlich nicht zu schwerwiegenden Schäden bei dem Abnehmer. Das gilt bei dem heutigen Stande der Technik auch für gewerbliche Betriebe. Ob eine Benachrichtigungspflicht dann zu bejahen ist, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen weiß oder ihm Anhaltspunkte dafür bekannt sind, daß es sich bei dem Abnehmer um einen besonders empfindlichen Betrieb handelt, in dem auch bei kurzzeitigen Abschaltungen erhebliche Schäden entstehen können, braucht nicht entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht feststellt, der Beklagten seien die besonders liegenden Verhältnisse bei den Klägern nicht bekannt gewesen, diese hätten die Beklagte hierauf auch nicht hingewiesen. c) Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Freizeicfanung in II 3 AVB einem auf Verletzung der sich aus Treu und Glauben ergebenden Benachrichtigungspflicht gestützten Schadensersatzanspruch entgegengehalten werden könnte. Auch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer der Beklagten obliegenden Benaehricbtigungspflicht können mithin die Kläger von der Beklagten Schadensersatz nicht verlangen. Die Revision erweist sich mithin als erfolglos, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Mormann Braxmaier Dr. Hiddemann