a) Zur Frage» oh £ 419 BGB anwendbar ist, wenn der Käufer eines Grundstücks, welches das gesamte Vermögen des Verkäufers darstellt, Hypotheken in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt und, soweit diese nicht valutieren, sich verpflichtet, den Kaufpreis in bar zu entrichten. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. In diesem Verfahren verglichen die Eheleute sich am 13- Dezember 1958s Der Ehemann bewilligte die Eintragung einer Höchstbetragshypothek von 60 000 DM auf dem Gaststättengrundstück; die Hypothek sollte alle (etwaigen) Ansprüche der Ehefrau gegen ihren Ehemann aus der vorzunehmenden Vermögensauseinandersetzung sichern. Durch Vertrag vom 7» Januar I960 verkaufte das Grundstück mit Gaststätte und Inventar an den Beklagten. •'§ 1 Der (Verkäufer) verkauft seinen, im Grundbesitz von C4HB Bd - Bl. eingetragenen Grundbesitz mit allen wesentlichen Bestandteilen sowie die auf dem Grundbesitz betriebene Gaststätte "Schützenhaus n^R-KeSfe" mit sämtlichem Inventar (an den Käufer). In Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt der Käufer folgende im Grundbuch eingetragene Lasten nebst Zinsen, soweit das Grundstück für sie haftet, ab 10«Januar I960:] keine Der Käufer verpflichtet sich, die Differenz zwischen den persönlichen Schulden und den im Grundbuch eingetragenen dinglichen Schulden, soweit diese verzinslich sind, nebst Zinsen ab 10« Januar I960 an den Ver 4 - Der Käufer verpflichtet sich ferner, dem Verkäufer für den dem Käufer verbleibenden Teil des Betrages von 60.0C0 DU dingliche Sicherheit durch Einräumung einer briefgrundschuld an bereiter Stelle zu gewähren, sobald die Post Abteilung III Nr. 17 bereinigt ist. tr Die Klägerin nimmt den Beklagten aus § 419 BGB in Anspruch: Der Gastwirt müsse sie auf Grund des Darlehensver- Der Beklagte bestreitet das und macht geltend, jedenfalls habe er nicht wissen können, daß er mit der Gaststätte das gesamte Vermögen übernommen habe» Denn nach den Angaben des Verkäufers QflHIK im Kaufverträge habe er damit gerechnet, daß diesem in Höhe der nichtvalutierten Belastungen beträchtliche Eigentümergrundschulden, ins-berron ere aus der Post Abt. 311 Nr. 17 eine solche von coo DK verblieben seien« Der Klager hat zunächst nur c^ie Vertragsstrafe für die ersten 3 Monate nach dem Januar I960 mit 1 164 DM eingeklagt. Es ist der Meinung, der Beklagte hafte, da *hni nicht das Vermögen als Ganzes, sondern nur ein Grundstück (mit Zubehör) übertragen worden sei, nur, wenn er gewußt hätte, daß es sich dabei um das ganze oder doch Po gut wie das ganze Vermögen des gehandelt habe, oder wenn er mindestens die Verhältnisse gekannt hätte, aus denen sich das bei richtiger Würdigung ergebe. Er habe insbesondere den Angaben im Kaufvertrag vertrauen dürfen, der Sicherungshypothek Abteilung III Kr. 17 seiner geschiedenen Frau liege keine Forderung zugrunde, und die eingetragenen Belastungen in Dieser habe im Gegenteil bei den Vertrags-Verhandlungen dem Beklagten erklärt, er habe gegen seine geschiedene Frau noch Ansprüche in Höhe von rd• 10 000 Bf» Ferner habe.er geäußert, er wolle nach dem Verkauf einige Woche sur Kur verreisen und dann "die Gaststätte in fit machen” • Beides habe auf weiteres Vermögen hingedeutet, das cs ihm erlaubte, eine Erholungsreise zu unternehmen und dann eine andere Gaststätte zu eröffnen oder ihren Betrieb zu intensivieren e Zutreffend geht das Berufungsgericht auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 7> 14), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (BGH UrtoVo 9» November 1959» VII ZR 89/59> DM BGB § 419 Nr. 14), davon aus, daß auch die Übernahme eines einzelnen Vcrmogensgegenstandes, insbesondere eines Grundstocks gemäß £ 419 BGB eine gesetzliche Schuldmitübernahme noch sich ziehen kann, wenn der übernommene Gegenstand nahezu dos gesamte Vermögen des Übergebers darstellt, und der i„bernehmer mindestens die Verhältnisse kennt, aus denen sich des ergibt» Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Beklagte habe aus verschiedenen im einzelnen abgehanöel-ten umständen, insbesondere den Belastungen in Abteilung III nicht zu entnehmen brauchen, daß QMtKKb im wesentlichen nur das Grundstück als Vermögen gehabt habe, so ist das allerdings für sich allein nicht entscheidungserheblich, Denn es kommt nicht darauf.an, was der Beklagte als Übernehmer hätte wissen müssen oder sollen, sondern nur darauf, ■.vas er gewußt hat. Im Hinblick auf die Beweislast der Klägerin stellte sich die Frage so, ob es auszuschließen ist, daß der Beklagte angenommen hat, Q|fl| verbleibe auch nach der Veräußerung des Grundstücks noch (nicht völlig unbeträchtliches) Vermögen» Die Ausführungen des Berufungsurteils mögen allerdings in dem Sinne zu verstehen sein, daß dies nicht auszuschließen sei» a) Dabei legt das Berufungsgericht das Hauptgewicht darauf, dem Beklagten sei nicht zu widerlegen, er habe den Angaben über die Valutierung der Grundstücks- Im übrigen aber V/ar ihr Gegenwert, ("die Differenz zwischen den persönlichen Schulden und den im Grundbuch eingetragenen Schulden”) als Teil des Kaufpreises an den Verkäufer in*bar zu zahlen, Hach dem Kaufvertrag verblieben mithin die Eigentümergrundschulden nicht als neben dem Eigentum n:;! Grundstück stehende selbständige Rechte dem Verkäufer QflHBl; vielmehr hatte der Beklagte ihren Gegenwert als Teil des Kaufpreises an den Verkäufer zu zahlen, nicht anders, als wenn er (mit dem Grundstück) die Eigen ciimer-grundsehuldc-n mitgekauft hätte. Demnach bestimmte die Valutierung der Belastungen nicht den Umfang des vom Beklagten übernommenen Vermögens - dieser übernahm das Grundstück einschließlich der in den Eigentiimergrund-rchulden sich verkörpernden Teilwerte -?sondern entschied nur die Präge, in welchem Umfang der Beklagte den Kaufpreis in bar zu zahlen hatte* Damit verlor aber die Valutierungsfrage jede Bedeutung für § 419 BGB«. Auch wenn die Post Abteilung III Nr* 17 in Höhe von 60 000 Dü" mangels Valutierung zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages dem Verkäufer als Eigentümergrund schuld zugestanden hätte, übertrug dieser mit dem Grundstück doch sein ganzes Vermögen an den Beklagten, weil die Eigentüraergrundschuld nicht bestehen bleiben sollte, sondern ihr Gegenwert als Teil des Kaufpreises an den Verkäufer auszuzahlen war» Nach gefestigter Rechtsprechung bleibt aber die Gegenleistung des Übernehmers für die Präge, ob das (nahezu) ganze Vermögen übernommen worden i^t, grundsätzlich außer Betracht (RGZ 148, 257, 265; £GH£ 33, 123, 125). Der Bundesgerichtshof hat allerdings aaO So 126 dahingestellt sein lassen, ob hiervon eine Ausnahme zu machen sei, wenn die Gegenleistung den Gläubigern des Veräußerers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit biete, wie das bisherige Vermögen« Diese Präge kann auch hier offen bleiben. Da mithin die Valutierung der Grundstücksbelastungen nur den Kaufpreis beeinflußte und deshalb für die objektiven Voraussetzungen des § 419 BGB keine Rolle spielen konnte, war es hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen dieser Bestimmung unerheblich, welche Vorstellungen der Beklagte hinsichtlich der Valutierung, insbesondere der Post Abteilung III Nr. 17 hatte oder nicht hatte. b) Die Revision greift ferner die vom Berufungsgericht in der Beweiswürdigung verwertete Feststellung an, der Verkäufer habe bei den Verkaufsverhandlungen dem Beklagten erklärt, seine geschiedene Frau habe nicht nur gegen ihn keine Forderung von 60 000 DM, vielmehr habe er gegen sie noch eine Forderung von 10 000 DM. aas Beweisergebnis mif3verstanden, In der Tat hat der Verkäufer ole Zeuge nicht bekundet, er habe diese Äußerung bei den Verkaufsverhandlungen mit dem Beklagten gemacht, sondern bei den - zeitlich später liegenden -Vcrgleichsverhandlungen mit seiner geschiedenen Frau, Ss wire ober für die Voraussetzungen des J 419 BGB unerheblich, wenn der Beklagte beim Abschluß des.für den Beginn seiner Haftung maßgeblichen Kaufvertrages die VermögensVerhältnisse des Beklagten zutreffend beurteilt, später aber dessen Behauptung Glauben geschenkt hätte, er habe - außer den: verkauften Grundstück - noch anderes Vermögen, Damit entfällt ein weiteres vom Berufungsgericht in der Beweis-würdigung für wesentlich gehaltenes Indiz, Es verbleibt dann als Indiz dafür, daß der Beklagte an weiteres Vermögen beim Verkäufer geglaubt habe, dessen Äußerung gegenüber dem Beklagten, er wolle nach dem Verkauf einige Wochen zur Kur verreisen und dann die Gaststätte in "fit,f machen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei einer so schmal gewordenen Grundlage zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre; möglicherweise hätte es dann auch den gegen den Beklagten sprechenden Umständen, insbesondere der Art und der Höhe der im Grundbuch eingetragenen Belastungen ein größeres Gewicht beigelegt. weil diese im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht entstanden var (a), oder ob sie wegen ihres Zusammenhangs mit dem 'übernahmevertrag von der gesetzlichen Schuldmitübernahme nicht mitumfaßt wurde (b)„ a) Nach § 419 BGB können die Gläubiger ihre zur Zeit des Abschlusses des "Vertrages” bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen» Der Wortlaut * des Gesetzes meint den schuldrechtlichen Vertrag, durch den sich der Übergeber verpflichtet, sein Vermögen zu übertragen» Es hatte sich aber schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz durchgesetzt, daß bei zeitlichem Auseinanderfallen von Verpflichtungsgeschäft und Übertragungsgeschäft die gesetzliche Schuldmitübernahme des § 419 BGB auch die Forderungen umfasse, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem das Vermögen im wesentlichen auf den Übernehmer übergegangen ist (RGZ 130, 37, 39)o Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof übernommen (BGH Urt»v» 4. Februar 1954, IV ZR 164/53, LM AnfG $ 3 Nr» 1)» Er hat ihn aber für den Fall, daß das zu übernehmende Vermögen ira wesentlichen in einem Grundstück besteht und der Übernehmer seine Ansprüche durch eine Auflassungsvormerkung sichern läßt, dahin modifiziert, maßgeblicher Zeitpunkt sei nicht der Eigentumsübergang, sondern der Eingang des Antrages auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt (BGHZ 33» 123, 123 ff). Hieran wird festge-Golten; denn bereits von diesem Zeitpunkt an ist wegen §§ 383 Abs» 2 Satz 2, 878 BGB das Grundstück einem Zugriff der Gläubiger des Übergebers praktisch entzogen. Dies war der Fall* Bereits am 7, Januar I960 hatte QflB seine Pflicht aus den Dar-lehenoverträgen, die Bierbezugspflicht einem Käufer der Gaststätte zu überbürden, dadurch verletzt, daß er mit dem Beklagten, der das Eier für die Gaststätte nicht von der Klägerin beziehen wollte, den Kaufvertrag mit der Bestimmung des § 7 Abs. 2 abgeschlossen hatte, nach welcher der Beklagte die Verbindlichkeiten aus dem Bierlieferungsvertrag mit der Klägerin nicht übernahm. Auch aus dem Gesichtspunkt des Zusammenhangs des Anspruchs mit der Vermögensübertragung besteht deshalb kein Grund, für die Schadensersatzpflicht eine 3o Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das erneut darüber zu befinden haben wird, ob der Beklagte im Januar i960 gewußt hat, daß das Gaststättengrundstück im wesentlichen das einzige Vermögensstück QflHHB war, oder ob er wenigstens dessen Vermögensverhältnisse, aus denen ein solcher Schluß zu ziehen war, im wesentlichen gekannt hat.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BGB § 419
a) Zur Frage» oh £ 419 BGB anwendbar ist, wenn der Käufer eines Grundstücks, welches das gesamte Vermögen des Verkäufers darstellt, Hypotheken in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt und, soweit diese nicht valutieren, sich verpflichtet, den Kaufpreis in bar zu entrichten.
b) Zur Frage, ob der Vermögensübernehmer auch für Ansprüche haftet, die erst mit der Vermögensübernahme entstehen.
BGH,Urt.vo 8. Mai 1963 - VIII ZR 12/62 OLG Celle
LG Lüneburg
Verkündet am 8. Vai 1963 '.Viist, Justizobersekretär als ürkundsbearnter der Geschäftsstelle
In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma E. Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Brauerei WflUin Krs. GflHHfe Ver treten durch
ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Willi Schfl^-K;
LfliBstr. iB,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
den Gastwirt Herbert Hl {Cohiitzenhaus KH®-He(
gegen
in C(
),
hr<
Weg
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Dr. Borschel, Dr. Mezger und Mormann
.für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. November 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2 -
S*
Tatbestand:
Der Gastwirt QflÜ betrieb in CflM die Gaststätte "Schützenhaus <, Das Grundstück mit der Gast-
stätte hatte ihm seine Ehefrau durch notariellen Vertrag vom 25. Mai 1956 geschenkt. Im Juni 1956 erhielt er von der Klägerin, seiner Bierlieferantin, ein erstes Darlehen von 10 CCG DM und im Januar 1959 ein weiteres Darlehen von 9 336,90 DM. ln den Schuldurkunden verpflichtete er sich, bis 2 Jahre nach Tilgung des Darlehens den gesamten Bedarf an Bier - bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 0,20 DM für jeden Liter anderweit bezogenen Bieres - von der Klägerin zu beziehen. Ferner verpflichtete er sich, im Falle des Verkaufs der Gaststätte dem Käufer die Verpflichtung aus dem Bjerlieferungsvertrag aufzuerlegen; im Falle der Unterlassung sollte er der Klägerin gegenüber für daraus entstehende Nachteile haften.
Die Eheleute entzweiten sich. Frau Q(
widerrief im Jahre 1958 die Schenkung wegen groben Undanks ihres Ehemannes. Im Wege der einstweiligen Verfügung (4 G 63/58 AG Celle) verlangte sie die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung ihres Anspruchs auf Riickauflassung. In diesem Verfahren verglichen die Eheleute sich am 13- Dezember 1958s Der Ehemann bewilligte die Eintragung einer Höchstbetragshypothek von 60 000 DM auf dem Gaststättengrundstück; die Hypothek sollte alle (etwaigen) Ansprüche der Ehefrau gegen ihren Ehemann aus der vorzunehmenden Vermögensauseinandersetzung sichern. Die Hypothek wurde in Abteilung III unter Nr. 17 eingetragen. Am 25- Februar 1959 wurde die Ehe QflHIB geschieden, wobei die Eheleute gegenseitig auf Unterhalts-anspriiehe verzichteten, der Ehemann sich aber verpflichtete, an seine beiden Kinder monatlich je 75 DM Unterhalt zu zahlen
0 • I
Durch Vertrag vom 7» Januar I960 verkaufte das Grundstück mit Gaststätte und Inventar an den Beklagten. Der Vertrag lautet auszugsweise:
•'§ 1 Der (Verkäufer) verkauft seinen, im Grundbesitz von C4HB Bd - Bl. eingetragenen Grundbesitz
mit allen wesentlichen Bestandteilen sowie die auf dem Grundbesitz betriebene Gaststätte "Schützenhaus n^R-KeSfe" mit sämtlichem Inventar (an den Käufer).
Von dem Kaufpreis entfallen 120 000 DM auf das Grundstück, 50 000 DM auf den Gaststättenbetrieb nebst Inventar.
i 2 ... Dagegen wird der Kaufgegenstand lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter übertragen, soweit nicht Lasten oder Verpflichtungen in diesem Vertrag ausdrücklich übernommen werden ...
£ 3 Der vereinbarte Kaufpreis von 170 000 DM wird wie folgt beglichen:
In Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt der Käufer folgende im Grundbuch eingetragene Lasten nebst Zinsen, soweit das Grundstück für sie haftet, ab 10«Januar I960:]
Abteilung III Nr. 10 ...
Nr. 12 - 16 Nr« 17:
60 000 DM Sicherungshypothek zu dem Höchsttetrag von 60 000£>M für die Ehefrau Ilse <?■■■ verwitwete geborene
Nr. 18 - 23
Die persönlichen Schulden, die diesen Belastungen zugrundeliegen, betragen nach Angabe des Verkäufers etwa:
o * o o
Nr. 10 »r. 12 - 16 Nr. 17:
Nr. 18 - 23
keine
Der Käufer verpflichtet sich, die Differenz zwischen den persönlichen Schulden und den im Grundbuch eingetragenen dinglichen Schulden, soweit diese verzinslich sind, nebst Zinsen ab 10« Januar I960 an den Ver 4 -
Käufer zu zahlen• Dieser stundet ihm jedoch den Betrag von GO.000 K/., (Abteilung UI Nr. 17 des Grundbuchs) in Höhe des Frau etwa zuzusprechenden Teiles
h'i s zur Rechtskraft der Entscheidung darüber, ob der Verkäufer eine Schuld gegenüber der Gläubigerin, Frau S0HB? hat. 1 m übrigen wird der Restbetrag der £0.000 IM dem Käufer gestundet bis zu einem^Zeitpunkt zv.:ei Jahre nach der Rechtskraft der Entscheidung, längstens jedoch bis zu dem 10. Januar 1965» Der Betrag von 60.000 EM ist unverzinslich.
Der Käufer verpflichtet sich ferner, dem Verkäufer für den dem Käufer verbleibenden Teil des Betrages von 60.0C0 DU dingliche Sicherheit durch Einräumung einer briefgrundschuld an bereiter Stelle zu gewähren, sobald die Post Abteilung III Nr. 17 bereinigt ist.
5 4 (enthält die Auflassung)
? 5 Eie Übergabe erfolgt am 10. Januar I960...
$ 6 Beide Erschienenen bewilligen und beantragen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers ...
§ 7 Der Käufer übernimmt die Gaststätte "Schützenhaus
am Übergabetage mit sämtlichere Inventar...
Der Käufer übernimmt keine weiteren Verbindlichkeiten des Verkäufers, die aus dem Betrieb der Gaststätte herrühren, insbesondere nicht solche aus dem Bierlieferungsvertrag zwischen dem Verkäufer und der Firma E.St<
GmbH Brauerei in W<
? 8, ? 9 o.."
Der Beklagte übernahm am 10. Januar I960 die Gaststätte. Am 11o Januar I960 ging der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Beklagten beim Grundbuchamt ein; am 14. Januar I960 wurde die Vormerkung eingetragen.
Der Beklagte wurde am 8. Oktober I960 als neuer Eigentümer in Grundbuch eingetragen. Inzwischen gingen die Verhandlungen zwischen den geschiedenen Eheleuten über die Vermögens-auscinandersetzung weiter. Sie verglichen sich am 23.Juni i960 ,'ußergerichtlich. Der Vergleich lautet auszugsweise:
iL.
1
"I. rde Parteien sind sich darüber einig Abteilung III Kr. 17 ... eingetragenen Hypothek eine Forderung der Gläubigerin 60 0C0 DM zugrunde liegt. Der Kaufmann erkennt demgemäß an, Frau einen
6C 000 DM zu schulden.
, daß der in Sicherungsin Höhe von Faul Betrag von
2. Frau Süchtig verpflichtet sich, sich wegen dieses Betrages von 60 000 DM lediglich aus der vorgenannten Sicherungshypothek durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu befriedigen.
Durch diesen Vergleich sind die wechselseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten ...
4e Frau verpflichtet sich jedoch, die Ansprüche
der ehelichen Kinder der Parteien gegen den Kaufmann Quessel für die Vergangenheit aus diesem Betrag von 60 000 DM zu befriedigen und stellt den Kaufmann für die Vergangenheit von allen Ansprüchen seiner Kinder gegen ihn frei.
5 o 6.
o
tr
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus § 419 BGB in Anspruch: Der Gastwirt müsse sie auf Grund des Darlehensver-
trpges so stellen, wie wenn er dem Beklagten die Bierbe-zugspflicht einschließlich der Vertragsstrafenklausel auferlegt hätte. Hätte er das getan, so würde der Beklagte die Vertragsstrafe schulden. Diese schulde also jetzt der Gastwirt QflHIM und neben ihm gemäß § 419 BGB der Beklagte, da dieser mit dem Gaststättengrundstück und dem Inventar das ganze Vermögen Wessels übernommen habe»
Der Beklagte bestreitet das und macht geltend, jedenfalls habe er nicht wissen können, daß er mit der Gaststätte das gesamte Vermögen übernommen habe» Denn nach
den Angaben des Verkäufers QflHIK im Kaufverträge habe er damit gerechnet, daß diesem in Höhe der nichtvalutierten Belastungen beträchtliche Eigentümergrundschulden, ins-berron ere aus der Post Abt. 311 Nr. 17 eine solche von
coo DK verblieben seien« Der Klager hat zunächst nur c^ie Vertragsstrafe für die ersten 3 Monate nach dem
Januar I960 mit 1 164 DM eingeklagt. Das Landgericht nöt den Beklagten antragsgemäß verurteilt, ihm jedoch v°rbehaltcn, seine Haftung auf den übernommenen Grund-
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^«itz zu beschränkeno In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage um die Vertragsstrafe für weitere " Monate (=5 820 DM) erweitert. Das Berufungsgericht
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jot die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren erweiterten Klageantrag (Zahlung von '■ 164 + 5 820 = 6 984 DM) weiter. Der Beklagte beantragt,
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io Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob das Grund-ö*Ück das einzige nennenswerte Vermögensstück &S\vesen und ob ihm nicht wenigstens die Hypothek Ab-^Gilung III Kr. 17 (60 000 DM) soweit verblieben sei,
‘^le ihr im Januar I960 keine Forderung der Frau
lag. Es ist der Meinung, der Beklagte hafte, da *hni nicht das Vermögen als Ganzes, sondern nur ein Grundstück (mit Zubehör) übertragen worden sei, nur, wenn er gewußt hätte, daß es sich dabei um das ganze oder doch Po gut wie das ganze Vermögen des gehandelt habe,
oder wenn er mindestens die Verhältnisse gekannt hätte, aus denen sich das bei richtiger Würdigung ergebe. Eine solche Kenntnis könne beim Beklagten nicht festgestellt werden. Er habe insbesondere den Angaben im
Kaufvertrag vertrauen dürfen, der Sicherungshypothek Abteilung III Kr. 17 seiner geschiedenen Frau liege keine Forderung zugrunde, und die eingetragenen Belastungen in
n es
Hohe von insgesamt 166 506,23 DM seien beim Abschluß t'p.uiVertrages nur mit insgesamt etwa 97 082,56 DM valutiert Ccvesen. Der Beklagte habe deshalb annehmen dürfen, dem vcr.Kaufer verblieben noch Eigentümergrundschulden
von fast 70 000 DM«? Aus der Art der eingetragenen Hypotheken (teilweise Zwangshypotheken) habe der Beklagte allenfalls entnehmen können, daß damals flüssige Kittel
fehlten, aus den Belastungen habe sich aber kein Hinweis dafür ergeben, daß kein sonstiges Vermögen be-
sessen hohe. Dieser habe im Gegenteil bei den Vertrags-Verhandlungen dem Beklagten erklärt, er habe gegen seine geschiedene Frau noch Ansprüche in Höhe von rd• 10 000 Bf» Ferner habe.er geäußert, er wolle nach dem Verkauf einige Woche sur Kur verreisen und dann "die Gaststätte in fit machen” • Beides habe auf weiteres
Vermögen hingedeutet, das cs ihm erlaubte,
eine Erholungsreise zu unternehmen und dann eine andere Gaststätte zu eröffnen oder ihren Betrieb zu intensivieren e
lo Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen nicht frei von rechtlichen Bedenken sind.
Zutreffend geht das Berufungsgericht auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 7> 14), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (BGH UrtoVo 9» November 1959» VII ZR 89/59> DM BGB § 419 Nr. 14), davon aus, daß auch die Übernahme eines einzelnen Vcrmogensgegenstandes, insbesondere eines Grundstocks gemäß £ 419 BGB eine gesetzliche Schuldmitübernahme noch sich ziehen kann, wenn der übernommene Gegenstand nahezu dos gesamte Vermögen des Übergebers darstellt, und der i„bernehmer mindestens die Verhältnisse kennt, aus denen
sich des ergibt» Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Beklagte habe aus verschiedenen im einzelnen abgehanöel-ten umständen, insbesondere den Belastungen in Abteilung III nicht zu entnehmen brauchen, daß QMtKKb im wesentlichen nur das Grundstück als Vermögen gehabt habe, so ist das allerdings für sich allein nicht entscheidungserheblich,
Denn es kommt nicht darauf.an, was der Beklagte als Übernehmer hätte wissen müssen oder sollen, sondern nur darauf, ■.vas er gewußt hat. Im Hinblick auf die Beweislast der Klägerin stellte sich die Frage so, ob es auszuschließen ist, daß der Beklagte angenommen hat, Q|fl| verbleibe auch nach der Veräußerung des Grundstücks noch (nicht völlig unbeträchtliches) Vermögen» Die Ausführungen des Berufungsurteils mögen allerdings in dem Sinne zu verstehen sein, daß dies nicht auszuschließen sei»
a) Dabei legt das Berufungsgericht das Hauptgewicht darauf, dem Beklagten sei nicht zu widerlegen, er habe den Angaben über die Valutierung der Grundstücks-
belastungen Glauben geschenkt und deshalb angenommen, diesem verblieben noch beträchtliche Eigentümergrund-cchulden. Darauf kommt es aber wegen der Regelung, welche cor Beklagte und in § 3 des Kaufvertrages ge-
troffen haben, nicht an.
üaeh § 3 des Vertrages betrug der Kaufpreis 170 000 DM. Er war teils durch Übernahme der Belastungen, teils in bar zu entrichten. Die Belastungen waren vom Käufer zu übernehmen, soweit sie valutiert waren. Im übrigen aber V/ar ihr Gegenwert, ("die Differenz zwischen den persönlichen Schulden und den im Grundbuch eingetragenen Schulden”) als Teil des Kaufpreises an den Verkäufer in*bar zu zahlen, Hach dem Kaufvertrag verblieben mithin
die Eigentümergrundschulden nicht als neben dem Eigentum n:;! Grundstück stehende selbständige Rechte dem Verkäufer QflHBl; vielmehr hatte der Beklagte ihren Gegenwert als Teil des Kaufpreises an den Verkäufer zu zahlen, nicht anders, als wenn er (mit dem Grundstück) die Eigen ciimer-grundsehuldc-n mitgekauft hätte. Demnach bestimmte die Valutierung der Belastungen nicht den Umfang des vom Beklagten übernommenen Vermögens - dieser übernahm das Grundstück einschließlich der in den Eigentiimergrund-rchulden sich verkörpernden Teilwerte -?sondern entschied nur die Präge, in welchem Umfang der Beklagte den Kaufpreis in bar zu zahlen hatte* Damit verlor aber die Valutierungsfrage jede Bedeutung für § 419 BGB«. Auch wenn die Post Abteilung III Nr* 17 in Höhe von 60 000 Dü" mangels Valutierung zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages dem Verkäufer als Eigentümergrund schuld
zugestanden hätte, übertrug dieser mit dem Grundstück doch sein ganzes Vermögen an den Beklagten, weil die Eigentüraergrundschuld nicht bestehen bleiben sollte, sondern ihr Gegenwert als Teil des Kaufpreises an den Verkäufer auszuzahlen war» Nach gefestigter Rechtsprechung bleibt aber die Gegenleistung des Übernehmers für die Präge, ob das (nahezu) ganze Vermögen übernommen worden i^t, grundsätzlich außer Betracht (RGZ 148, 257, 265;
£GH£ 33, 123, 125). Der Bundesgerichtshof hat allerdings aaO So 126 dahingestellt sein lassen, ob hiervon eine Ausnahme zu machen sei, wenn die Gegenleistung den Gläubigern des Veräußerers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit biete, wie das bisherige Vermögen« Diese Präge kann auch hier offen bleiben. Denn nach § 3 des Kaufvertrages stundete der Verkäufer dem Beklagten den der Eigentümergrund-
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GChuld Abteilung III Nr. 17 entsprechenden Teil des Kaufpreises bis 2 Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung des Auseinandersetzungsrechtsstreits zwischen den geschiedenen Eheleuten, längstens bis zu dem 10. Januar 1965» Insoweit wurde also die Stellung der Klägerin als Gläubigerin des verschlechtert: In die EigentUmergrundschuld
hätte sie sofort vollstrecken können, die an ihre Stelle tretende Kaufpreisforderung wurde erst später fällig.
Ferner hatte die Eigentümergrundschuld die Rangstelle Abteilung III Nr. 17, die Kaufpreisforderung war erst durch "Einräumung einer Briefgrundschuld an bereiter Stelle"
- wie immer diese Bestimmung des Kaufvertrages zu verstehen sein mag (vgl. Aussage des Zeugen Dr. Se^H^)- zu sichern. Die Kaufpreisiorderung des Verkäufers QflliH) bot mithin der Klägerin keineswegs die gleiche Sicherheit wie eine EigentUmergrundschuld in Abteilung III Nr. 17. Da mithin die Valutierung der Grundstücksbelastungen nur den Kaufpreis beeinflußte und deshalb für die objektiven Voraussetzungen des § 419 BGB keine Rolle spielen konnte, war es hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen dieser Bestimmung unerheblich, welche Vorstellungen der Beklagte hinsichtlich der Valutierung, insbesondere der Post Abteilung III Nr. 17 hatte oder nicht hatte. Damit entfällt aber das vom Berufungsgericht für seine Beweiswürdigung als am wesentlichsten angesehene Indiz.
b) Die Revision greift ferner die vom Berufungsgericht in der Beweiswürdigung verwertete Feststellung an, der Verkäufer habe bei den Verkaufsverhandlungen
dem Beklagten erklärt, seine geschiedene Frau habe nicht nur gegen ihn keine Forderung von 60 000 DM, vielmehr habe er gegen sie noch eine Forderung von 10 000 DM. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe insoweit
11
aas Beweisergebnis mif3verstanden, In der Tat hat der Verkäufer ole Zeuge nicht bekundet, er habe diese
Äußerung bei den Verkaufsverhandlungen mit dem Beklagten gemacht, sondern bei den - zeitlich später liegenden -Vcrgleichsverhandlungen mit seiner geschiedenen Frau, Ss wire ober für die Voraussetzungen des J 419 BGB unerheblich, wenn der Beklagte beim Abschluß des.für den Beginn seiner Haftung maßgeblichen Kaufvertrages die VermögensVerhältnisse des Beklagten zutreffend beurteilt, später aber dessen Behauptung Glauben geschenkt hätte, er habe - außer den: verkauften Grundstück - noch anderes Vermögen, Damit entfällt ein weiteres vom Berufungsgericht in der Beweis-würdigung für wesentlich gehaltenes Indiz,
Es verbleibt dann als Indiz dafür, daß der Beklagte an weiteres Vermögen beim Verkäufer geglaubt habe,
dessen Äußerung gegenüber dem Beklagten, er wolle nach dem Verkauf einige Wochen zur Kur verreisen und dann die Gaststätte in "fit,f machen. Es ist nicht
auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei einer so schmal gewordenen Grundlage zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre; möglicherweise hätte es dann auch den gegen den Beklagten sprechenden Umständen, insbesondere der Art und der Höhe der im Grundbuch eingetragenen Belastungen ein größeres Gewicht beigelegt. Das Berufungsurteil ist deshalb mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht zu erhalten.
2. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). In Betracht käme, ob sich eine Schuldmitübernähme nach § 419 BGB auf die Schadensersatzpflicht überhaupt nicht erstreckt hat, etv/a,
weil diese im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht entstanden
var (a), oder ob sie wegen ihres Zusammenhangs mit dem 'übernahmevertrag von der gesetzlichen Schuldmitübernahme nicht mitumfaßt wurde (b)„
a) Nach § 419 BGB können die Gläubiger ihre zur Zeit des Abschlusses des "Vertrages” bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen» Der Wortlaut * des Gesetzes meint den schuldrechtlichen Vertrag, durch den sich der Übergeber verpflichtet, sein Vermögen zu übertragen» Es hatte sich aber schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Grundsatz durchgesetzt, daß bei zeitlichem Auseinanderfallen von Verpflichtungsgeschäft und Übertragungsgeschäft die gesetzliche Schuldmitübernahme des § 419 BGB auch die Forderungen umfasse, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem das Vermögen im wesentlichen auf den Übernehmer übergegangen ist (RGZ 130, 37,
39)o Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof übernommen (BGH Urt»v» 4. Februar 1954, IV ZR 164/53, LM AnfG $ 3 Nr» 1)» Er hat ihn aber für den Fall, daß das zu übernehmende Vermögen ira wesentlichen in einem Grundstück besteht und der Übernehmer seine Ansprüche durch eine Auflassungsvormerkung sichern läßt, dahin modifiziert, maßgeblicher Zeitpunkt sei nicht der Eigentumsübergang, sondern der Eingang des Antrages auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt (BGHZ 33» 123, 123 ff). Hieran wird festge-Golten; denn bereits von diesem Zeitpunkt an ist wegen §§ 383 Abs» 2 Satz 2, 878 BGB das Grundstück einem Zugriff der Gläubiger des Übergebers praktisch entzogen. Es kann nicht im Sinne des § 419 BGB liegen, einem Gläubiger, der ohnehin in das (bisherige) Vermögen des Schuldners nicht mehr vollctrecken konnte, in dem Vermögensiibernehmer einen zusätzlichen Schuldner zu geben. Für eine Haftung des Be-
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klagten genügt es deshalb, wenn der Anspruch der Klägerin gegen QflBl spätestens am 11, Januar I960 - als der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grund-buchamt einging - entstanden oder wenigstens grundgelegt war (vgl, Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 95, 1; Palandt BGB 22, Aufl. § 419 Anm. 4 a). Dies war der Fall* Bereits am 7, Januar I960 hatte QflB seine Pflicht aus den Dar-lehenoverträgen, die Bierbezugspflicht einem Käufer der Gaststätte zu überbürden, dadurch verletzt, daß er mit dem Beklagten, der das Eier für die Gaststätte nicht von der Klägerin beziehen wollte, den Kaufvertrag mit der Bestimmung des § 7 Abs. 2 abgeschlossen hatte, nach welcher der Beklagte die Verbindlichkeiten aus dem Bierlieferungsvertrag mit der Klägerin nicht übernahm. Damit war die Verletzungshandlung abgeschlossen. Auch war der Schaden schon in der Entwicklung begriffen, weil der Beklagte, der einen anderen Bierlieferanten hatte, am 10. Januar I960 die Gaststätte übernommen hatte. Der Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzpflicht stand deshalb
einer gesetzlichen Schuldmitübernahme durch den Beklagten gemäß § 419 BGB nicht entgegen»
b) Diese Schadensersatzpflicht hatte einen gewissen Zusammenhang mit der Vermögensübertragung an den Be! lagfcen, weil dieser die Bierbezugspflicht - wenn überhaupt
in dem Kaufvertrag vom 7« Januar I960 übernehmen mußte, der zugleich die Vermögensübertragung einleitete. In Ecchtslehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob die gesetzliche Schuldmitübernahme des § 419 BGB sich auch auf solche Ansprüche erstreckt, die erst durch die Vermögensübernahme entstehen (bejahend: RG vom 12, Juli 1950, HEB 1951 Kr. 9> Erman/Westermann BGB 3« Aufl» § 419 Nr. 9;
OLG Gelle WJW 1956, 792, 794; verneinend: Enneccerus/Lehma Recht der SchuldVerhältnisse 14. Beerb. § 86 II 1 d;
Pa landt aaO § 419 Anro. 4 a; BGB EGRK 11. Aufl. § 419 Nr* 19; Dankeimann in einer Anmerkung zu OLG Celle aaO). Pur eine einschränkende Gesetzesauslegung, die dies verneint, wird vor allem geltend gemacht, es könne hicht der:- Zweck des § 419 BGB entsprechen, dem 'Übernehmer des Vermögens eine Mithaftung für solche Ansprüche aufzuer-lcgen, hinsichtlich derer das übertragene Vermögen in der Hand des Übergebers dem Zugriff der Gläubiger niemals unterlegen habe (Dankelmann aaO). Dieser Gesichtspunkt trifft aber nur die Bälle, in denen erst der^dingliche Vollzug der Übertragung den Anspruch - etwa aus § 826 BGB begründet. Der Anspruch der Klägerin war dagegen (s. oben zu a) schon vor der dinglichen Vermögensübertragung entstanden. Der Klägerin stand seinetwegen der Zugriff auf das Grundstück schon in der Hand des Verkäufers offen. Auch aus dem Gesichtspunkt des Zusammenhangs des Anspruchs mit der Vermögensübertragung besteht deshalb kein Grund, für die Schadensersatzpflicht eine
:.'.ithaftung des Beklagten als Vermögensübernahme auszuschließen.
3o Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das erneut darüber zu befinden haben wird, ob der Beklagte im Januar i960 gewußt hat, daß das Gaststättengrundstück im wesentlichen das einzige Vermögensstück QflHHB war, oder ob er wenigstens dessen Vermögensverhältnisse, aus denen ein solcher Schluß zu ziehen war, im wesentlichen gekannt hat. Dafür obliegt der Klägerin die Beweislast.
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In ck-T erneuten Verhandlung hat sie auch Gelegenheit, ihre in der Eev j ei onsverband lung gegen die Verneinung der Voraussetzungen des V 326 BGB vorgefcrnchten Bedenken geltend v-u machen. Es erübrigte sich, hier näher auf sie einzugehen, "Denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, soweit sie von den Angriffen der Revision nicht betroffen ■wordon, erlauben nicht, schon jetzt die Voraussetzungen des
‘ ■ 3 2 6 FjGB z u b e j a h e n ,
Dr. Baidinger Dr. Gelhaar Dr. Dorschei Br. Mezger Morraann