Hat der betrogene Käufer eines Kraftwagens den beiderseits erfüllten Kaufvertrag angefochten, so kann die Rückabwicklung sowohl nach Schadensersatzrecht wie nach Eereicherungsrecht erfolgen, und zwar auch dann, wenn der Käufer das Kraftfahrzeug längere Zeit benutzt hat« r Zur. 2d , Juni 1955 bestellte der Kläger bei der Beklagten in einem formularmäßigen "Kaufvertrag" einen Ford PK IGOO-Pritschenwagen zu dem Preise von 7 505 DM.-nie Beklagte lieferte den Wagen am 27- Juni 1955- Der Kläger zahlte 5 DK an, gab einen gebrauchten Volkswagen in Zahlung und akzeptierte über den Rest einen Wechsel. Nachdem die Beklagte im Rechtsstreit deswegen hohe Gegenansprüche angekündigt hatte, erklärte der Kläger im ersten Rechtszuge "den auf Wandlung gerichteten Hauptantrag in der Hauptsache für erledigt" und verlangte nur noch Ersatz des Minderwertes in Höhe von 750 DM. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden Anschlußberufung des Klägers - zur Zahlung von 730 DM verurteilt; von den Kosten des Rechtsstreits haben nach dem Berufunrrs- Es beraißt diese Ansprüche auf 730 DM, nämlich den Minderwert, den der gebrauchte Wagen des Baujahres 1954 bei der Lieferung weniger wert war als ein fabrikneuer Wagen des Baujahres 1955» Eine Rückgabe des Wagens durch den Kläger hat nach Meinung des Berufungsgerichts außer Betracht zu bleiben, weil damit gerechnet werden müsse, daß die Beklagte ihn nur "zu dem Schrottwert veräußern könne", während er für den Kläger noch einen beträchtlichen Gebrauchswert habe. 21 der Urteilsabschrift) hätte er in diesem Falle "den Wagen nicht erstanden, sondern sich einen anderen zu einem dem objektiven Wert entsprechenden Preis gekauft"„ In diesem Falle ist, wie bereits in der vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 29* Oktober 1959 - VIII ZR 125/58 - (NJW I960, 237, 238 = LM BGB § 123 Nr. 18) dargelegt worden ist, dieser hypothetische anderweite Vertragsschluß des Käufers bei der Berechnung seines negativen Interesses zu berücksichtigen. 66 vor § 249)« Infolgedessen muß sich der Kläger bei seinem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung den Wert der von ihm gesogenen Nutzungen anrechnen lassen; denn diesen Vorteil hat er dadurch erlangt, daß er auf Grund des nichtigen Vertrages Besitzer des Wagens wurde und dadurch die Möglichkeit erhielt, ihn zu benutzen. Dieser Ausgleichung kann er sich entgegen seiner Auffassung nicht durch den Hinweis auf den Gläubigerverzug der Beklagten entziehen, die den ihr zur Rücknahme angebotenen Wagen nicht zurückgenommen hat. Ihr Gläubigerverzug könnte nur von Bedeutung sein, wenn der Kläger den Wagen nicht benutzt hätte (§ 302 BGB). well er nicht die Mittel hatte, sich einen anderen Unren zu kaufen, den von der Beklagten gekauften als für ihn unentbehrlich nicht stillegen konnte und so wirtschaftlich gezwungen war, den Wagen weiter zu benutzen. Denn die Vorteilsauegleichung knüpft allein daran an, daß für den Geschädigten der Vorteil sich aus demselben Umstand ergeben hat, auf dem sein Schaden beruht. Über diesen Wert enthält das Berufungsurteil, das zu Unrecht die Benutzung des Wagens durch den Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung sieht, keine Feststellungen. Juni 1955 wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat und dieser deshalb gemäß §§ 123, 142 Abs» 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, können die Parteien gemäß 5 812 Abs* 1 Satz 1 BGB gegenseitig die Herausgabe der von ihnen erbrachten Leistungen verlangen, der Kläger also Rückzahlung des Kaufpreises, wobei für den nicht mehr vorhandenen Volkswagen gemäß § 818 Abs• 2 BGB dessen Wert anzusetzen ist, die Beklagte Rückgabe des Wagens. Der Meinung des Berufungsgerichts, der Kläger sei im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB außerstande, den Wagen herauszugeben, weil damit zu rechnen sei, daß die Beklagte den Wagen wegen der langjährigen Benutzung durch den Kläger "nur noch zu dem Schrottvvert veräußern könne”, kann jedoch nicht beigetreten werden. n-r und auch nicht etwa einen Wert von 0 DV., sondern nach y^ei nung öe$ Berufungsgerichts 1*ür die Bek 1 ngte noch mi n-bestens den Schro ttwert, für den Klager aber einen wesentlich höheren Gebrauchswert hat, ist 818 Abs, 2 BGB 'ler nicht anwendbar Der Kläger bleibt also nach Be-reichemngsrecht verpflichtet, der Beklagten, den Y/agen herauszugeben » Liese Ansicht ist unzutreffend» Daß der Kläger den von ihm herauszugebenden Wagen jahrelang benutzt hat, ist eine Folge des von der Beklagten an ,:ern Kläger verübten Betruges» Der Kläger war, wie das Berufungsurteil (S. 24 d» Urteilsabschrift) festgestellt hat, nicht in der Lage, den gekauften Wagen stillzulegen und einen anderen Wagen zu kaufen, da er seine verfügbaren Mittel für das Geschäft mit der Beklagten eingesetzt hatte» Soweit deshalb der Wert der von ihm gezogenen und an sich nach ? 818 Abs. 1 und 2 BGB der Beklagten zu ersetzenden Nutzungen den Vorteil übersteigt, den er bei seiner Schadensberechnung nach Schadensersatzrecht auszugleichen hat, ist ihm ein Schaden entstanden, den die Beklagte ihm gemäß §J 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 826 3GB zu ersetzen hat. Das Berufungsgericht wird nach weiterer Sachaufklärung festzustellen haben, welchen Wert ein 1955 gelieferter fabrikneuer Ford-Pritschenwagen des Baujahres 1955 jetzt haben würde, wenn der Kläger ihn so benutzt hätte, wie den von der Beklagten gelieferten.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
2233 078
EGE ?? 249 Ca, Ha, 818 Abs. 1
Hat der betrogene Käufer eines Kraftwagens den beiderseits erfüllten Kaufvertrag angefochten, so kann die Rückabwicklung sowohl nach Schadensersatzrecht wie nach Eereicherungsrecht erfolgen, und zwar auch dann, wenn der Käufer das Kraftfahrzeug längere Zeit benutzt hat« r
Einzelheiten der Rückabwicklung, insbesondere Berechnung des Schadens des Käufers und der ihm anzurechnenden NutzungsVergütung.
BGH, Urt.v. 2. Juli 1962 VIII ZR 12/61 OLG Nürnberg
LG Ansbach
des
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VI 12/61
Verl ünJet am 2» <>uli 1962
Justizangestellter :i 1 r U r k u n d s b c a m t e r der 0 c s c h ä i'tsstell e
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Namen des V o In dem Rechtsstreit
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Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
die Firma Hans Zfl Straße
gegen i, Inh. Hedwig ZI
in AI
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drc tflHH-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1962 unter Kitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei, Dr.ifi'ezger und Kormann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 6. Oktober I960 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen ist*
ln diesem Umfange wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Beruf ungsgerii cht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand :
Zur. 2d , Juni 1955 bestellte der Kläger bei der Beklagten in einem formularmäßigen "Kaufvertrag" einen Ford PK IGOO-Pritschenwagen zu dem Preise von 7 505 DM.-nie Beklagte lieferte den Wagen am 27- Juni 1955- Der Kläger zahlte 5 DK an, gab einen gebrauchten Volkswagen in Zahlung und akzeptierte über den Rest einen Wechsel. Einige Tage später stellte er fest, daß der gelieferte Wagen nicht ein Modell des Baujahres 1955, sondern des Baujahres 1954 war; außerdem war der Wagen als Vorführwagen benutzt worden. Der Kläger stellte deswegen den Wagen der Beklagten zur Verfügung, focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und forderte seine Leistungen auf den Kaufpreis zurück, hilfsweise verlangte er die Lieferung eines fabrikneuen Wagens. Die Beklagte lehnte die Ansprüche des Klägers ab und ver-
äußerte den in Zahlung gegebenen Volkswagen. Der Kläger loste bei Fälligkeit den Wechsel ein und benutzte den von der Beklagten gelieferten 'Wagen laufend für seinen Gewerbebetrieb. Nachdem die Beklagte im Rechtsstreit deswegen hohe Gegenansprüche angekündigt hatte, erklärte der Kläger im ersten Rechtszuge "den auf Wandlung gerichteten Hauptantrag in der Hauptsache für erledigt" und verlangte nur noch Ersatz des Minderwertes in Höhe von 750 DM.
Das Landgericht erklärte "das Klagebegehren auf Wandlunft" für erledigt und verurteilte die Beklagte unter Abweisung der Mehrforderung zur Zahlung von 330 DM; die Kosten legte es zu 1/20 dem Kläger, zu 19/20 der Beklagten auf. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klagabweisung; der
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Kläger hat eich der Berufunc angesohiossen, zuletzt dem Anträge, aie Beklagte zur Zahlung von inegesamt 7 705 BK Bur um Zug gegen Herausgabe des Ford-Fritocher wageno zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden Anschlußberufung des Klägers - zur Zahlung von 730 DM verurteilt; von
den Kosten des Rechtsstreits
haben nach dem Berufunrrs-
urteil 9/10 der Kläger, 1/10 der Beklagte zu tragen» Mit seiner Revision gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger seinen Antrag aus dem zweiten Rechtszug weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründ e:
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Iläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat und daß ihm deshalb keine vertraglichen, sondern nur noch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (f§ 823 Abs» 2 BGB, 263 StGB, 826 BGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung ($ 812 BGB) zustehen. Es beraißt diese Ansprüche auf 730 DM, nämlich den Minderwert, den der gebrauchte Wagen des Baujahres 1954 bei der Lieferung weniger wert war als ein fabrikneuer Wagen des Baujahres 1955» Eine Rückgabe des Wagens durch den Kläger hat nach Meinung des Berufungsgerichts außer Betracht zu bleiben, weil damit gerechnet werden müsse, daß die Beklagte ihn nur "zu dem Schrottwert veräußern könne", während er für den Kläger noch einen beträchtlichen Gebrauchswert habe. Die Beklagte könne mit einem Anspruch auf Wertersatz für Nutzungen nicht aufrechnen; anderer-
seit? habe der Kläger auch nicht mehr als 730 TM zu verlangen, insbeson-öere könne er nicht den ranzen Kuufpre j s zurückfordern
Gegen den Ausgangspunkt des Berufungsurteils sind Bedenken nicht zu erheben«. Die Ruckabwicklung des an -gefochtenen und deshalb nichtigen Kaufvertrages kann sowohl nach Schadensersatz- wie nach Bereicherungsrecht erfolgen. Die .Ausführungen des Berufungsurteils in einzelnen und sein Ergebnis unterliegen jedoch rechtlichen Bedenken =
1. Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB,
263 StGB, 826 BGB dem Kläger schadensersatzpflichtig ist. Dieser kann deshalb gemäß § 249 3GB von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn diese ihn nicht betrogen hätte.
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils (s. 21 der Urteilsabschrift) hätte er in diesem Falle "den Wagen nicht erstanden, sondern sich einen anderen zu einem dem objektiven Wert entsprechenden Preis gekauft"„ In diesem Falle ist, wie bereits in der vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 29* Oktober 1959 - VIII ZR 125/58 - (NJW I960,
237, 238 = LM BGB § 123 Nr. 18) dargelegt worden ist, dieser hypothetische anderweite Vertragsschluß des Käufers bei der Berechnung seines negativen Interesses zu berücksichtigen. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich demnach seinem Umfange nach aus einem Vergleichseiner jetzigen Lage mit der Lage, in der er sich befinden würde, wenn er statt des gebrauchten Wagens des Baujahres 1954 einen neuen Wagen
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ces Baujahres 1955 zu dem selten Preis ersten!en hätte« Gei octnäen bestand zunächst darin, daß er den Kaufpreis erlegte, ohne dafür - wegen der Dichtigkeit des aus 121 BGB angefochtenen Vertrages - rechtlich einen Gegenwert erhalten zu baten. Sein Schaden war also zunächst gleich den: Kaufpreis. Dieser Schaden bliet jedoch nicht konstant. Nach der bereits vom Reichsgericht begründeten (vgl. RGZ 54, 137) ständigen Rechtsprechung muß der Gläubiger einer Schadensersatz-i’orderung, die sich auf unerlaubte Handlung stützt, bei der Errechnung seines Schadens eine Vorteilsausgleichung derart hinnehmen, daß auch die Vorteile berücksichtigt werden, die er durch die unerlaubte Handlung erlangt hat. Da es sieh hierbei nicht um eine Aufrechnung handelt, steht einer solchen Vorteilsaus-
gKichung ? 393 EGB nicht entgegen (RGZ 54, 137 ff,
BGB RGRK Vorfcem. 66 vor § 249)« Infolgedessen muß sich der Kläger bei seinem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung den Wert der von ihm gesogenen Nutzungen anrechnen lassen; denn diesen Vorteil hat er dadurch erlangt, daß er auf Grund des nichtigen Vertrages Besitzer des Wagens wurde und dadurch die Möglichkeit erhielt, ihn zu benutzen.
Dieser Ausgleichung kann er sich entgegen seiner Auffassung nicht durch den Hinweis auf den Gläubigerverzug der Beklagten entziehen, die den ihr zur Rücknahme angebotenen Wagen nicht zurückgenommen hat. Ihr Gläubigerverzug könnte nur von Bedeutung sein, wenn der Kläger den Wagen nicht benutzt hätte (§ 302 BGB). Do aber der Kläger den Wagen während seiner ganzen Besitzzeit benutzt hat, muß er sich den Vorteil dieser
?:i;t zun;;c!i anrechnen lassen, La cel spielt es auch - em-gegen der Meinung der Eevi si on - keine Holle» ob er. well er nicht die Mittel hatte, sich einen anderen Unren zu kaufen, den von der Beklagten gekauften als für ihn unentbehrlich nicht stillegen konnte und so wirtschaftlich gezwungen war, den Wagen weiter zu benutzen. Ebenso ist es unerheblich, ob er damit zugleich seiner aus 5 254 Abs? 2 BGB sich ergebenden Ff licht nrchknm, den ihm sonst zu' ersetzenden Schaden im Interesse der Beklagten gering zu halten. Denn die Vorteilsauegleichung knüpft allein daran an, daß für den Geschädigten der Vorteil sich aus demselben Umstand ergeben hat, auf dem sein Schaden beruht.
Umfang und Wert des vom Kläger auszugleichenden Verteile ergeben sich aus einem Vergleich mit der Lage, in der er sich befände, wenn er statt des tatsächlich gekauften einen neben 7/agen des Baujahres 1955 gekauft und diesen anstelle jenes die Jahre hindurch benutzt hätte, ln diesem Falle wäre der andere Wagen abgenutzt und entwertet worden. Der auszugleichende Vorteil des Klägers besteht nun darin, daß er diesen Wertverlust vermieden hat, indem er den hier streitigen Wagen benutzt hat. Die Iiöhe dieses Wertverlustes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis für den anderen Wagen, der - wie der hier streitige Wagen - 7 505 DM gekostet haben würde und seinem unter Berücksichtigung der Abnützung anzunehmenden Jetztwert»
Über diesen Wert enthält das Berufungsurteil, das zu Unrecht die Benutzung des Wagens durch den Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung sieht, keine Feststellungen. Demnach läßt sich die Hohe
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des Schaden? er sa t zo n p pr uch s des Klägers nicht beurteilen, '7üre der - hyp01het i sche - J e t ztwert den anderen W3qens hoher als 730 DM, sc könnte der Kläger den Mehrwert noch von der Beklagten als Schadensersatz verlangen, nenn dann vairdc eich sein Schnöensersatzanspruch von ursprünglich 7 305 DM (Kaufpreis) durch den auszugleichenden Nutzungs-Vorteil um -weniger als die Differenz von 7 305 DM und 730 DM verringern. Schon aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil, soweit es die Mehrforderung des Klägers abgewiesen hat, keinen Bestand haben«,
2. Zum gleichen Ergebnis führt die Rückabwiekung des Vertrages nach Bereicherungsrecht.
Da der Kläger den Kaufvertrag vom 24. Juni 1955 wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat und dieser deshalb gemäß §§ 123, 142 Abs» 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, können die Parteien gemäß 5 812 Abs* 1 Satz 1 BGB gegenseitig die Herausgabe der von ihnen erbrachten Leistungen verlangen, der Kläger also Rückzahlung des Kaufpreises, wobei für den nicht mehr vorhandenen Volkswagen gemäß § 818 Abs• 2 BGB dessen Wert anzusetzen ist, die Beklagte Rückgabe des Wagens. Der Meinung des Berufungsgerichts, der Kläger sei im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB außerstande, den Wagen herauszugeben, weil damit zu rechnen sei, daß die Beklagte den Wagen wegen der langjährigen Benutzung durch den Kläger "nur noch zu dem Schrottvvert veräußern könne”, kann jedoch nicht beigetreten werden. Es kommt vielmehr für § 818 Abs. 2 BGB nur darauf an, ob das Erlangte überhaupt noch berausgegeben werden kann, nicht auf seinen Zustand (Staudinger BGB 11«- Aufl, {■ 618 Sr. 18). Da der ’Wagen als solcher noch vorhanden
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n-r und auch nicht etwa einen Wert von 0 DV., sondern nach y^ei nung öe$ Berufungsgerichts 1*ür die Bek 1 ngte noch mi n-bestens den Schro ttwert, für den Klager aber einen wesentlich höheren Gebrauchswert hat, ist 818 Abs, 2 BGB 'ler nicht anwendbar Der Kläger bleibt also nach Be-reichemngsrecht verpflichtet, der Beklagten, den Y/agen
herauszugeben »
.Nach § 818, Abs«. ■2 in Verbindung-mit Abs« 1 BGB hat er auch den Wert der gezogenen Nutzungen, d.h. der Vorteile, welche ihm der Gebrauch des Kraftwagens gewährt hat (§ 100 BGB), zu ersetzen* Über die Höhe dieses Wertes enthält das Berufungsurteil nichts* .Die Beklagte meint, in Höhe des angemessenen Mietzinses für die langjährige Benutzung des Wagens einen Gegenanspruch zu haben, der den Bereicherungsanspruch des Klägers bei weitem übersteige. Liese Ansicht ist unzutreffend» Daß der Kläger den von ihm herauszugebenden Wagen jahrelang benutzt hat, ist eine Folge des von der Beklagten an ,:ern Kläger verübten Betruges» Der Kläger war, wie das Berufungsurteil (S. 24 d» Urteilsabschrift) festgestellt hat, nicht in der Lage, den gekauften Wagen stillzulegen und einen anderen Wagen zu kaufen, da er seine verfügbaren Mittel für das Geschäft mit der Beklagten eingesetzt hatte» Soweit deshalb der Wert der von ihm gezogenen und an sich nach ? 818 Abs. 1 und 2 BGB der Beklagten zu ersetzenden Nutzungen den Vorteil übersteigt, den er bei seiner Schadensberechnung nach Schadensersatzrecht auszugleichen hat, ist ihm ein Schaden entstanden, den die Beklagte ihm gemäß §J 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 826 3GB zu ersetzen hat. Insoweit kann die Beklagte deshalb nach Bereicherungsrecht keinen Wertersatz verlangen, weil
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eie den Kehrwert dem Kläger nach Schadensersatzrecht zurüekerstatten müßte. Darin liegt der Hechtegrund (die causa), der insoweit einem Bereicherungsanspruch der Beklagten aus § 818 Als„ 1 BGB entgegensteht»
Das gleiche würde gelten, soweit der Klager - neben dem Wertersatz für die Nutzungen - gemäß §§ 142 Abs. 619 Abs« 1, S18 AbSo 4, 292, 939 BGB für eine ,rVerschlechterung" des Wagens einzustehen hätte; es kann deshalb dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Anspruch der Beklagten neben dem Anspruch auf Wertersatz für die Nutzungen gegeben sein könnte und ob der Kläger im vorliegenden Fall eine solche Verschlechterung des Wagens zu vertreten hätte. Auch nach Bereicherungsrecht kann der Kläger den Kaufpreis abzüglich des im Sinne der Ausführungen zu 1 ersparten Wertverlustes zurückverlangen•
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3* Da mithin die 'Teilabweisung dar Klage nicht zureichend begründet ist, war das angsfochtene Urteil gemäß § 564 ZPO aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nach weiterer Sachaufklärung festzustellen haben, welchen Wert ein 1955 gelieferter fabrikneuer Ford-Pritschenwagen des Baujahres 1955 jetzt haben würde, wenn der Kläger ihn so benutzt hätte, wie den von der Beklagten gelieferten. Übersteigt dieser Betrag nicht 730 DM, so ist die Anschlußberufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen, soweit ihr nicht bereits entsprochen ist; andernfalls ist die Beklagte zur Zahlung des übersteigenden Betrages zu verurteilen.
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Lie Beklagte ha'c bisher nichtbeantragt, ihre Ver-ei lung davon abhängig zu machen, daß der Kläger ihr lahrzeug herausgj.fct; der Senat hatte deshalb hierzu ht Stellung zu nehmen» Soweit allerdings der Kläger ch wertsteigernde Aufwendungen eine Werterhöhung des ihm herauszugebenden Wagens erzielt hat, ist ihm se gutzubringen.
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To Gelhaar
Br, Mezger
Artl
Morrnann
Borsche1