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BGH · VIII ZR 12/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 12/60

hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd-liehe Verhandlung vom 12* Oktober I960 unter Mitwirkung des Oenatcpräsidenten Dr. Pagendarm und der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Mezger für Recht erkannt; Mit schriftlichem Vertrag vom 19o Januar I960 hat die Klägerin durch den Oberfinanzpräsidenten in Köln ein rund 6 ha großes Gelände aus der Parzelle Flur ®iNro®j0/27 (die damals ihr gehörende frühere Schießstandanlage) in der Firma Paul WflHHBjro, Sand- und Kiesbaggerei GmbH zu dem Zwecke des Aussandens für die Zeit bis zu dem 31» Oktober 1958 verpachtet und ferner mit der Pächterin vereinbart, daß das Pachtverhältnis alsdann für unbestimmte Zeit läuft sowie daß der Pachtzins 0,30 DM je cbm entnommenen Sandes und Kieses beträgt und darauf vierteljährlich 300 DM im voraus zu zahlen sind. vom 7* November 1950 zwischen der Klägerin, vertreten uurch die Oberfinanzdirektion in Köln, und der Firma Michael sind im Einverständnis mit der bisherigen püchterin deren Recnte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis mit Wirkung vom 1. Oktober 1955 datierten Nachtragsver-einbarung Nr. 3 wurde das zwischen der Klägerin, vertreten durch die 3unaesvermögensstelle, und der Beklagten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Oberfinanzdirektion auch schriftlich niedergelegt und weiter bestimmt, daß der Pachtzins 0,35 D'JL je cbm beträgt. Oktober 1955 fragte die Stadt Köln bei der Oberfinanzdirektion an, wann eine dringende Besprechung über die Schießstandanlage und das sie umgebende Gebiet stattfinden könne. Hamens der Oberiinanzdirektion erklärte der Oberregierungsrat Br^P (auch wegen des nach seiner Auffassung zu bejahenden Interesses der Klägerin an der Veräußerung) da8 Einverständnis mit dieser Maßnahme für den Fall, daß die Stadt ihre bereits mündlich gegebene Zusicherung unverzüglich schriftlich bestätige, die der Klägerin aus den Kündigungen entstehenden Schäden aller Art zu ersetzen. Die Beklagte hat der Klägerin für die Monate Oktober 1955 bis März 1956 je 2.000 DM bezahlt, und zwar nach ihrer Darstellung deshalb, weil die am 15. diesen Betrag monatlich an die Klägerin zu zanlen, versehentlich nicht sofort nach der Anfechtung widerrufen worden ist« Die Firma KflB^und KflUhat für die folgenden acht Monate (bis zu dem November 1956 einschließlich) je 2,000 DM an die Klägerin bezahlt. - Das Gelände ist; noch bis zu dem 4* Januar 1957 ausgesandet worden, und zwar nach Darstellung der Klägerin seit dem 1. Indessen sei es der Klägerin in Anwendung des in § 242 BGB zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatzes verwehrt, aus der Nachtragsvereinbarung Nr. 3 Ansprüche herzuleiten, weil sie in erheblichem Umfange gegen die Grundsätze von 'freu und Glauben verstoßen habe. Oktober 1955 bestehenden und ihm von vornherein bekannten Sachlage der Beklagten mitteilen müssen, daß die Kündigung des Pachtverhältnisses unmittelbar bevorstehe, und anfragen müssen, ob sie auch unter diesen Umständen auf die Nachtragsvereinbarung Nr» 3 Wert lege. Die Klägerin habe auch noch nach dem Oktober 1955 bis zu dem Januar 1957 mehrfach Schreiben an die Firma EHHB und , in denen sie diese als Pächterin oezeichnet und sie als solche in Anspruch genommen habe; die Schreiben bewiesen, daß der Klägerin bewußt gewesen sei, nicht die Beklagte sende das Gelände aus, sondern die Firma und Bo a) Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Maschinen, die der Firma und gehört hätten und die sie im August 1955 an die Beklagte veräußert hätte zugunsten der Klägerin mit dem Verpächterpfandrecht gemäß §5 559? 581 Abs» 2 BGB belastet gewesen seien und daß dieses Pfandrecht durch die Veräußerung der Maschinen nicht berührt worden sei. Die Klägerin sei also hinsichtlich ihrer Forderung auf Zahlung der während der Pacht-zeit der Firma Michael sowie der Firma EflBl und auf gelaufenen Pachtzinsen im Oktober 1955 ohne Rücksicht darauf gesichert gewesen, daß die Beklagte sich in der Nachtragsvereinbarung Nr» 3 verpflichtet habe, diese Pachtzinsrücksiände zu bezahlen» ziffert, schon deshalb, weil diese Firma entgegen dem Vortrag der Revision während ihrer Pachtzeit nicht Eigentümerin der Maschinen gewesen ist und weil daher die Klägerin wegen ihrer angeblichen Forderung in Höhe dieses Betrages ein Pfandrecht an den Maschinen nicht hatte. Wenn die Revision davon ausgeht, die Beklagte habe die Maschinen im Jahre 1955 von der Firma EflHB und Efllfe und nicht von der Firma Michael FflBHfc erworben, so setzt sie sich mit dem unstreitigen Sachverhalt in Widerspruch. September 1955 verwiesen hat, nach dem die Beklagte von der Firma Michael gekauft hatte. Es ist daher gemäß dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen, daß die Maschinen von der Firma Michael FflHHi verkauft worden sind. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin im September und Oktober 1955 sehr daran gelegen gewesen ist, die Beklagte unter den in §§ 3, 4 der Öachtragsvereinbarung Nr. 3 niedergelegten Bedingungen und noch dazu unter nicht unbeträchtlicher Erhöhung des Pachtzinses für die Zukunft als Pächterin zu erhalten, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. mit 286 ZPO dadurch verletzt, daß es bei Anwendung des § 242 BGB folgendes nicht berücksichtigt habe; Der Erwerb der Maschinen durch die Beklagte habe - wie sie selbst vorgetragen habe - mit ihrem erst geraume Zeit später beginnenden Bestreben, in das Pachtverhältnis einzutreten, nichts zu tun. Deshalb ist im Gegensatz zur Ansicht der Revision aus Rechtsgründen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, es würde wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sein, wenn die Beklagte sich auch in Kenntnis der zwischen der Klägerin und der Stadt Köln getroffenen Abmachung auf das sofort kurzfristig gekündigte Pachtverhältnis eingelassen hätte. November 1955 infolge der Kündigung alsbald die Räumung verlangt werden würden.Die Beklagte vermochte nicht zu überblicken, daß dies erst nach Ablauf einer geraumen Zeit geschehen werde, weil die Klägerin und die Stadt Köln zunächst noch über die Veräußerung des Geländes im einzelnen verhandeln mußten. c) Eine weitere Rüge der Revision £eht dahim Das Berufungsgericht habe bei seiner Erwägung, die Klägerin habe wider Treu und Glauben gehandelt, unter Verletzung des $ 242 BGB nicht berücksichtigt, daß die Beklagte von dor Birma EflHfc und EpPP in deren Eigenschaft als Mieterin der Maschinen entschädigt worden sei. Denn nicht nur die Firma Ep|P und Ep|p, sondern auch die Stadt ist ausweislich der Vereinbarung vom 2. Wenn dann die Beklagte diese Erklärung abgegeben und die Firma EflPP und ippPvon der ihr seitens der Stadt zugekommenen Entschädigung 164 000 DM der Beklagten als Abschlag für den Ausfall an Mietzinsen in der Zeit seit dem Januar 1957 gezahlt hat, so ist das für die Beurteilung des Verhältnisses der Prozeß-Parteien zueinander ohne rechtliche Bedeutung. Denn daß die Firma EÜ^Puna EPPfc diesen Befrag zu diesem Zweck gezahlt hat, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet ist, aus der Zeit bis zu dem Januar 1957 rückständige, von der Firma Michael fHP und der Firma EflPP und EpPP geschuldete Pachtzinsen :;u zahlen. - Dem Vorbringen der Klägerin ist im übrigen nichts dafür zu entnehmen, daß etwa auch die Beklagte von der Stadt eine Entschädigung zu erwarten gehabt haben würde, wenn sie im Verhältnis zur Klägerin die Nachtrags- Vereinbarung Nr« 3 hätte gelter lassen* der Umstand, daß die Klägerin die Kündigung ausdrücklich auf die erst durch die Jachtragavereinbarung getroffenen Kündigungsbefugnis gestützt hat, und daß die Klägerin gemäß dem Nachtragsvert: Nr. 3 nicht verpflichtet ist, der Beklagten wegen der vor? d) Auch daraus, daß die Beklagte an die Nachtragsvereinbarung Nr. 3 bereits vor der Genehmigung durch die Oberfinanzdirektion gebunden war, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nichts zugunsten der Klägerin zu entnehmen; denn - wie das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum ausführlich entwickelt hat - kann die Klägerin aus der Vereinbarung trotz der Bindung der Beklagten keine Ansprüche herleiten., weil das nach Lage der Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist. e) Schließlich greift auch die Ansicht der Revision nicht durch, die Beklagte habe durch die Bezahlung von 6x2 000 Dri in der Zeit bis zu dem März 1956 bei der Klägerir mindestens den Anschein erweckt, daß sie unbeschadet ihrer Erklärung vom 12. Laß nämlich die Klägerin diese Zahlungen so nicht gewertet hat, ergibt sich schon daraus9 daß - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Klägerin auch noch nach dem Oktober 1955 mehrfach an die Firma EflBP und EflBfcals Pächterin Schreiben gerichtet und sie als solche in Anspruch genommen hat. September 1955 gesagt worden, daß schon die Beklagte mit den von ihr erworbenen Maschinen aussande und daß es ^deshalb/ erwünscht sei, das Pachtverhältnis mit sofortiger Wirkung auf die Beklagte zu überschreiben« Diese Bekundung habe das Berufungsgei'icht nicht gewürdigt und auch die in K^^^s Wissen gesbellte, in der Berufungsbegründungsschrift nochmals gegebene Darstellung der Besprechung übergangen« Dadurch sei § 286 ZPO verletzt} denn wenn auch das Berufungsgericht festgestellt habe, daß die Beklagte nicht ausgesandet habe, müsse sie sich doch entgegenhalten lassen, daß sie bei der Klägerin den Eindruck erweckt habe, sie (die Beklagte) sande nunmehr aus. - die Klägerin nach dem Oktober 1955 mehrfach an die Firma L'Hk und E^Ufcals Pächterin Schreiben gerichtet hat. Daraus und auch im Hinblick auf das im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang verwertete Schreiben vom 12* November 1955 durfte das Berufungsgericht schließen, daß die Klägerin wußte, die Firma Efll^und sande auch nach dem 1. b) Das Berufungsgericht habe den Hinweis der Klägeri darauf nicht berücksichtigt, daß der Rechtsanwalt Dr. 24« Mai 1956 in Vollmacht der Beklagten ein Schreiben an die Bundesvermögensstelle gerichtet und darin zur Abwehr der später im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin verfolgten Ansprüche erklärt habe, durch die Vereinbarung vom 2. über für die Beklagte aufgetreten ist, ergibt sich aus dem Schreiben doch nur seine Auffassung, die von der Klägerin der Beklagten gegenüber erhobenen Ansprüche scheiterten - unabhängig davon, ob sie auf die Nachtragsvereinbarung Nr« 3 gestützt werden könnten -auf alle Fälle an der Vereinbarung vom 2« Januar 1957« Das Schreiben läßt also einen zwingenden Schluß zu Ungunsten der Beklagten nicht zu.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 286 ZPO
PachtverhältnisFirmaMichaelKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 12/60
2217 012
Verkündet am 12. Oktober I960 Hoffmeister, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberfinanz-präeidenten der Oberfinanzdirektion Kflfe dieser wiederum vertreten durch den Leiter der Bundesvermögensstelle i n	t re 3 e/1
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin., - ProzeBbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. flBBHHP-
gegen
 die Firma Arthur	Baugesellschaft mit beschränkter
 Haftung, vertreten durch ihrer^esc^ftsfjihreriden Bau«* Ingenieur V.erner	in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - FrozeBbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr*
hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd-liehe Verhandlung vom 12* Oktober I960 unter Mitwirkung des Oenatcpräsidenten Dr. Pagendarm und der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Mezger
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. November 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Mit schriftlichem Vertrag vom 19o Januar I960 hat die Klägerin durch den Oberfinanzpräsidenten in Köln ein rund 6 ha großes Gelände aus der Parzelle Flur ®iNro®j0/27 (die damals ihr gehörende frühere Schießstandanlage) in der Firma Paul WflHHBjro, Sand- und Kiesbaggerei GmbH zu dem Zwecke des Aussandens für die Zeit bis zu dem 31» Oktober 1958 verpachtet und ferner mit der Pächterin vereinbart, daß das Pachtverhältnis alsdann für unbestimmte Zeit läuft sowie daß der Pachtzins 0,30 DM je cbm entnommenen Sandes und Kieses beträgt und darauf vierteljährlich 300 DM im voraus zu zahlen sind. In § 13 des Vertrages (im folgenden als Eauptvertrag bezeichnet) ist bestiramt, daß die Klägerin befugt ist, das Pachtverhältnis fristlos zu kündigen, falls die Pächterin in näher gekennzeichnete wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät oder die Vertragsbedingungen nicht erfüllt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, sowie daß die Klägerin bei fristloser Kündigung nicht verpflichtet ist, der Pächterin Ersatz für Aufwendungen zu leisten oder sie in irgendeiner anderen Weise zu entschädigen.
Mit der schriftlichen Nachtragsvereinbarung Hr. 1. vom 7* November 1950 zwischen der Klägerin, vertreten uurch die Oberfinanzdirektion in Köln, und der Firma Michael	sind	im	Einverständnis	mit	der	bisherigen
 püchterin deren Recnte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis mit Wirkung vom 1. November 1950 auf die Firma Michael übergegangen.
Mit der schriftlichen Nachtragavereinbarung Nr. 2 vom 12. Juli 1955 zwischen der Klägerin, vertreten durch die Bundesvermögensstelle Köln, und der Firma	und
™ 3 -
Micnael FflHi^P GmbH (im folgenden als Firma und	bezeichnet)	ist	an	die	Stelle der Firma Michael
 mit deren Einverständnis die Firma EjflBHbund EflB mit Wirkung vom 1. Juli 1955 in das Pachtverhältnis eingetreten . und zwar Bit der Maßgabe, daß auf den Pachtzins monatlich 2.000 DM im voraus zu zahlen sind. Außerdem hat darin .Michael	persönlich	die Verpflichtung über-
nommen, den von der Firma Michael FflHIV bis zu dem Inkrafttreten dieser Nachtragsvereinbarung aus dem Hauptvertrag (nebst der Nachtragsvereinbarung Nr. 1) noch geschuldeten Pachtzinsrüukstand (in Höhe von damals noch 12 055,20 DM) zu zahlen rtund auch für die Erfüllung aller sonstigen aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten als Bürge selbstschuldnerisch einzustenen'*»
.Im August 1955 hat die Beklagte sämtliche auf dem
^	*	w
Gelände befindlichen maschinellen Anlagen Käuflich erworben und der Firma	und	vermietet.
Am 20. September 1955 ist zwischen der Beklagten, der Firma EUPund E^l^und der Bundesvermögensstelle mündlich eine grundsätzliche Einigung dahin erzielt worden, daß mit Wirkung vom 1. Oktober 1955 die Beklagte an Stelle der Firma EflB und ZflHl in das Pachtverhältnis eint re ten solle. In der vom 1. Oktober 1955 datierten Nachtragsver-einbarung Nr. 3 wurde das zwischen der Klägerin, vertreten durch die 3unaesvermögensstelle, und der Beklagten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Oberfinanzdirektion auch schriftlich niedergelegt und weiter bestimmt, daß der Pachtzins 0,35 D'JL je cbm beträgt. Ferner heißt es in der Vereinbarung;
rt§ 3- Mit dem Inkrafttreten dieses Nachtragsvertrages Nr. 3 war für die im Jahre 1954 entnommenen Sand- und Kiesmengen noch ein Restbetrag von 5«055,20 DM von der Firma Eflf^und EflHI Michael	GmbH
an die Verpächterin zu zahlen.
§ 4» Die Pächterin übernimmt die Zahlung des in § 3 genannten Restbetrages, sowie die Zahlung für die von den Firmen Michael FMMP und	und
 Michael F(MBI i-'nibH bis zu dem 30*9.1955 entnommenen jand- und Kiesmengen.
5 8. Die Verpächterin übernimmt keine Haftung bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses für den Fall einer Inanspruchnahme des Pachtobjekts durch;
a) bis c) «c o•9
d) bei 3enötigung für sonstige öffentliche Zwecke.
Die Kündigungsfrist bei einer Inanspruchnahme nach den Ziffern a) bis d) beträgt 30 Tage»**
Die beiden von der 3undesvermögensstelle unterschriebenen Stucke der Nachtragsvereinbarung Sr. 3 leitete diese am 11o Oktober 1955 der Beklagten zu mit der Aufforderung, sie ihr nach vollzogener Unterschrift zur weiteren Bearbeitung zurückzusenden. Die Beklagte unterschrieb und entsprach der Aufforderung am 15. Oktober 1955» Am 18. Oktober 1955 legte die Bundesvermögensstelle die beiden Stücke der Oberfinanzdirektion mit der Bitte um Genehmigung vor. Unter dem 26. Oktober 1955 genehmigte die Oberfinanzdirektion durch Dr.	die Nachtragsvereinbarung Nr» 3
durch entsprechenden schriftlichen Vermerk auf den beiden Stücken und gab sie der Bundesvermögensstelle zurück* Ein Stück erhielt die Beklagte durch die Bundesvermögensstelle an 11. November 1955«
‘.ährend dieser Zeit hatte sich folgendes zugetragen;
Am 19. Oktober 1955 fragte die Stadt Köln bei der Oberfinanzdirektion an, wann eine dringende Besprechung über die Schießstandanlage und das sie umgebende Gebiet stattfinden könne. Am 21. Oktober 1955 erhielt Dr.	davon
 Kenntnis. Die Besprechung fand am 22. Oktober 1955 unter Boteiligung des Dr.	statt» Die Stadt Köln brachte darin
 zu dem Ausdruck, daß sie u.a. die Anlage zur industriellen AufSchließung des ganzen Gebietes erwerben wolle, und bat, sämtliche Pachtverhältnisse sofort vorsorglich zu kündigen. Hamens der Oberiinanzdirektion erklärte der Oberregierungsrat Br^P (auch wegen des nach seiner Auffassung zu bejahenden Interesses der Klägerin an der Veräußerung) da8 Einverständnis mit dieser Maßnahme für den Fall, daß die Stadt ihre bereits mündlich gegebene Zusicherung unverzüglich schriftlich bestätige, die der Klägerin aus den Kündigungen entstehenden Schäden aller Art zu ersetzen.
(Von dem über die Besprechung aufgenommenen Aktenvermerk hat Dr. Meye am 26. Oktober 1955 Kenntnis genommen). Unter dem 24. Oktober 1955 gab die Stadt der Oberfinanzdirektion die bereite in der Besprechung zugesagte schriftliche Be« ctätigung der von ihr übernommenen Verpflichtung. Darauf wies die Oberfinanzdirektion die Bundesvermögensstelle an, alle Pachtverhältnisse zu dem 30* November 1955 vorsorg« lieh zu kündigen. Daraufhin kündigte die Bundesvermögensstelle mit dem der Beklagten am 30. Oktober 1955 zugegangenen Schreiben vom 28. Oktober unter Bezugnahme auf § 8 der Nachtragsvereinbarung Nr. 3 das Pachtverhältnis.
Unter dem 12. November 1955 focht die Beklagte die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung (also die Nachtrag svereinbarung Nr. 3) wegen Irrtums und arglistiger 1Easehung der Bundesvermögensstelle gegenüber an. Diese hat ihr darauf mit Schreiben vom 15. Dezember 1955 u.a. geantwortet, die Stadt werde zu gegebener Zeit mit ihr Verbindung aufnehmen.
Die Beklagte hat der Klägerin für die Monate Oktober 1955 bis März 1956 je 2.000 DM bezahlt, und zwar nach ihrer Darstellung deshalb, weil die am 15. Oktober 1955 ihrer Kasse gegebene Weisung, bis auf v»eiteres
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diesen Betrag monatlich an die Klägerin zu zanlen, versehentlich nicht sofort nach der Anfechtung widerrufen worden ist« Die Firma KflB^und KflUhat für die folgenden acht Monate (bis zu dem November 1956 einschließlich) je 2,000 DM an die Klägerin bezahlt. - Das Gelände ist; noch bis zu dem 4* Januar 1957 ausgesandet worden, und zwar nach Darstellung der Klägerin seit dem 1. Oktober 1955 von der Beklagten, die das Gelände damals in Besitz genommen habe, nach der Behauptung der Beklagten aber wie vorher von der Firma FflÜ und	-	Am	7,	März	1957
ist das Gelände geräumt worden, -
Am 2, Januar 1957 hatten nämlich die Stadt Köln und die Firma	und	E(||^	schriftlich miteinander verein-
bart, daß das Pachtverhältnis sofort endet, daß die Firma - und DfBB) am 5« Januar 1957 die Aussandung einstellt und das Gelände binnen zwei Monaten räumt, sowie daß die «ladt Köln der Firma	und	zu dem	Ausgleich	aller
 gegenseitigen Ansprüche aus dem Pachtverhältnis /gemeint: für die Zeit seit dem 1. Januar 1957/ unverzüglich 500 000 DM bezahlt. Das hat die Stadt getan, nachdem die Beklagte zugestimmt hatte. Von dem Betrage hat die Firma
 und	3-76	000 DM der Beklagten am 8, Januar 1957
zukomraen lassen, und zwar 12 000 Dm als Erstattung der von der Beklagten an die Klägerin bezahlten 6 x 2000 DM und den Rest als Abschlagszahlung für den Ausfall der Beklagten an Einnahmen aus der Vermietung der maschinellen Anlagen.
Am 1. April 1957 hat die Klägerin der Stadt die Nutzung des Geländes überlassen. Demnächst ist die Stadt Köln dessen Eigentümerin geworden.
Die Klägerin bringt vor; Die Beklagte schulde ihr auf Grund der Nachtragsvereinbarung Nr, 3 noch Pachtzins, und
 zwar
 
gemäß | 3 aaO gemäß § 4 aaO
5 03^,20 DM 28 915,50 DM
53 950,70 DM
ferner unter Berücksichtigung der
 bereits gezahlten 26 000 DM für die
 Zeit seit dem L Oktober 1955 noch 7 786,10 DM
insgesamt 41 736,80 DM.
Die Klage ist auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst 6 £ Zinsen seit dem 1. April 1957 gerichtet .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes gericht hat die Berufung zurückgewieseho
 Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch weiter» Die Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Das Berufungsgericht hat erwogen; Die Beklagte sei aus wirtschaftlichen Gründen daran interessiert gewesen, an-
das Pachtverhältnis einzutreten. Sie habe nach dem Erwerb der auf dem Gelände vorhandenen maschinellen Anlagen die Möglichkeit gesehen, dort künftig auch die Aussandung zu betreiben. Das Pachtverhältnis habe für verhältnismäßig lange Zeit die Möglichkeit zur Aussandung geboten; dadurch seien auch die notwendigerweise kostspieligen Investitionen gerechtfertigt erschienen. Das alles sei der Klägerin 3eit dem September 1955 bekannt gewesen.
Entscheidungsgründe;
stelle der finanziell schwachen Firma El
 und E
in
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Die Klägerin sei ebenfalls aaran interessiert gewesen, anstelle der Firma DtHBl und EflHBeinen leistungsfähigen Pächter zu erhalten, der überdies bereit gewesen sei, deren Schulden und die Schulden der Firma ydchael	zu	über-
nehmen, sowie für ihre eigenen Aussandungen einen erheblich höheren Pachtzins zu bezahlen. Zudem habe der Bundesvermögensstelle besonders daran gelegen sein müssen, in die Nachtrags-vereinbarung Nr. 3 den § 8 aufzunehmenj der Inhalt dieser Bestimmung habe nämlich der Anordnung entsprochen, die die Oberfinanzdirektion bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 1952 gegeben habe, die indessen hinsichtlich des Pachtverhältnisses über das Gelände in die Nachtragsvereinbarung Nr. 2 versehentlich nicht aufgenommen worden sei«,
v#as die Parteien im Oktober 1955 schriftlich niedergelegt hatten, habe entgegen der Ansicht der Beklagten zu einer rechtswirksamen Vereinbarung zwischen ihnen geführt. Daran ändere insbesondere der Umstand nichts, daß der Beklagten die Kündigung vor der vorgesehenen Genehmigungserklärung der Oberfinanzdirektion zugegangen sei. Auch aus 5 162 3GB könne die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Anfechtung des Vertrages durch die Beklagte greife ebenfalls nicht durch.
Indessen sei es der Klägerin in Anwendung des in § 242 BGB zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatzes verwehrt, aus der Nachtragsvereinbarung Nr. 3 Ansprüche herzuleiten, weil sie in erheblichem Umfange gegen die Grundsätze von 'freu und Glauben verstoßen habe. Zum redlichen und anständigen Verhalten eines Vertragspartners gehöre es, daß er schon bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses auf Gestände aufmerksam mache, welche für den anderen Teil von Bedeutung seien, von diesem aber nicht ohne weiteres erkannt werden könnten« Insbesondere Dauerschuldverhältnisse lösten derartige erhöhte Sorgfaltspflichten aus; ihnen hätte
» 9 -
ouch die Klägerin genügen müssen? Es habe ira pflichtgemäßen Ermessen der Oberfinanzdirektion gelegen, ob sie die Nachtragsvereinbarung Nr. 3 genehmigen wolle oder nicht. Vor dieser Entscheidung hätte Dr.	aber,	wenn	er als für
 die Klägerin Handelnder pflichtgemäß auch die Interessenlage der Beklagten bedacht hätte, angesichts der seit dem 22. Oktober 1955 bestehenden und ihm von vornherein bekannten Sachlage der Beklagten mitteilen müssen, daß die Kündigung des Pachtverhältnisses unmittelbar bevorstehe, und anfragen müssen, ob sie auch unter diesen Umständen auf die Nachtragsvereinbarung Nr» 3 Wert lege. Diese Frage würde die Beklagte verneint haben,und deshalb hätte die Klägerin von der Genehmigung absehen müssen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin komme ihr nicht zugute, daß die Beklagte 6 x 2.000 DM als Pachtvorauszahlung geleistet habe. Darin könne weder die Bestätigung de3 Vertragswillens der Beklagten noch die Ausführung der ^uchtragsvereinbarung Nr. 3 durch sie gefunden werden; denn die Beklagte habe diese Zahlungen versehentlich geleistet. Die Beklagte habe auch das Gelände weder selbst noch durch die Firma	und	EflBl ausgesandet. Sie sei
 nicht Besitzerin des Geländes geworden. Die Klägerin habe aus den ihr zugekommenen Zahlungen der Firma E|m und ersehen, daß dies in deren eigenem Namen geschah. Die Klägerin habe auch noch nach dem Oktober 1955 bis zu dem Januar 1957 mehrfach Schreiben an die Firma EHHB und	,	in	denen	sie diese als Pächterin
 oezeichnet und sie als solche in Anspruch genommen habe; die Schreiben bewiesen, daß der Klägerin bewußt gewesen sei, nicht die Beklagte sende das Gelände aus, sondern die Firma	und
 Bo
I. In materiellrechtlicher Beziehung bemängelt die Revision folgendes;
a)	Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Maschinen, die der Firma	und	gehört	hätten
 und die sie im August 1955 an die Beklagte veräußert hätte zugunsten der Klägerin mit dem Verpächterpfandrecht gemäß §5 559? 581 Abs» 2 BGB belastet gewesen seien und daß dieses Pfandrecht durch die Veräußerung der Maschinen nicht berührt worden sei. Die Klägerin sei also hinsichtlich ihrer Forderung auf Zahlung der während der Pacht-zeit der Firma Michael	sowie der Firma EflBl und
 auf gelaufenen Pachtzinsen im Oktober 1955 ohne Rücksicht darauf gesichert gewesen, daß die Beklagte sich in der Nachtragsvereinbarung Nr» 3 verpflichtet habe, diese Pachtzinsrücksiände zu bezahlen»
Die Rüge ist unbegründet, und zwar bezüglich der Rück stände, die durch Aussandung cer Firma EflHfcund EfliB erwachsen sind und die die Klägerin auf 28 915,50 DM be-
ziffert, schon deshalb, weil diese Firma entgegen dem Vortrag der Revision während ihrer Pachtzeit nicht Eigentümerin der Maschinen gewesen ist und weil daher die
 Klägerin wegen ihrer angeblichen Forderung in Höhe dieses Betrages ein Pfandrecht an den Maschinen nicht hatte. Wenn die Revision davon ausgeht, die Beklagte habe die Maschinen im Jahre 1955 von der Firma EflHB und Efllfe und nicht von der Firma Michael FflBHfc erworben, so setzt sie sich mit dem unstreitigen Sachverhalt in Widerspruch. Daß die Maschinen von der Firma Michael verkauft worden sind, hat die Klägerin - im Gegensatz zu ihrem Vortrag im Revisionsrechtszug - schon im Schrift-eacs vom 28» Dezember 1957 anhand des darin wörtlich wiedergegebenen Schreibens der Firma EflHB und EgHftan die Bundesverniögensverwaltung vom 22» September 1955 vorgetragon. Der Verkauf durch die Firma Michael FflHB) ist unstreitig (vgl. dazu auch das Urteil des Landgerichts
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-	Ausfertigung So 4 - und das Urteil des Berufungsgerichts
-	Ausfertigung S. 10 Mitte)» Zu Unrecht beruft die Revi3io
 sich darauf, daß auf S* 10 unten des Berufungsurteils die Firma	und	als Verkäuferin bezeichnet worden
 ist. Diese Wendung des Berufungsurteils beruht offensichtlich ebpQso^uf ,e4nj^ ^Verwechslung mit der Firma Michael
i-n der Bemerkung unter Nr, 6 des Schrift-satzes der Klägerin vom 5. Oktober 1959, wo sie übrigens ebenfalls auf das Schreiben vom 22. September 1955 verwiesen hat, nach dem die Beklagte von der Firma Michael
 gekauft hatte. Es ist daher gemäß dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen, daß die Maschinen von der Firma Michael FflHHi verkauft worden sind.
An der bei Zugrundelegung eines Verkaufs durch die Firma Michael FflHB entwickelten Rechtslage würde sich entgegen der von der Revision in der Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht auch dann nichts ändern, wenn Michael Z'lBtin § 4 des Nachtragsvertrags Nr. 2 etwa auch für die sich d&rch die seitens der Firma	und
 Eflfl^in Zukunft vorzunehmende (und tatsächlich vorgenommene) Aua8andung entstehenden (und tatsächlich entstandenen) Verpflichtungen dieser Firma (also in der oben genannten Höhe von 28 915,50 DM) die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen haben sollte. Denn das Verpächterpfandrecht erstreckt sich nicht auf die im Eigentum des Bürgen stehenden, auf das Pachtgelände eingebrachten Gegenstände,
 Für die Beurteilung des Interesses der Klägerin, in der Beklagten eine zahlungskräftige neue Pächterin zu gewinnen, ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß das Pfandrecht wegen der Forderung der Klägerin auf ’ Zahlung des verhältnismäßig geringen Betrages von 5 035,20 bestand, der noch aus der Pachtzeit der Firma Michael FflH
-12-
rückständig war, und daß sie auch von Michael	per-
sönlich die Bezahlung dieses Betrages zu beanspruchen hatte. Mögen im übrigen die Maschinen auch zur Befriedigung der Klägerin in dieser Höhe ausgereicht haben, so wurde die Klägerin doch dadurch, daß die leistungsfähige Beklagte sich in der Nachtragsvereinbarung Nr. 3 zur Begleichung dieser Schuld verpflichtet hat, der Notwendigkeit enthoben, ihre Befriedigung durch umständlichen Verkauf der Maschinen zu betreiben (§ 1257 in Verb, mit §§ 1228 f BGB). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin im September und Oktober 1955 sehr daran gelegen gewesen ist, die Beklagte unter den in §§ 3, 4 der Öachtragsvereinbarung Nr. 3 niedergelegten Bedingungen und noch dazu unter nicht unbeträchtlicher Erhöhung des Pachtzinses für die Zukunft als Pächterin zu erhalten, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)	Die Revision rügt -weiter; Das Berufungsgericht habe Si 133, 157 3GB i.V. mit 286 ZPO dadurch verletzt, daß es bei Anwendung des § 242 BGB folgendes nicht berücksichtigt habe; Der Erwerb der Maschinen durch die Beklagte habe - wie sie selbst vorgetragen habe - mit ihrem erst geraume Zeit später beginnenden Bestreben, in das Pachtverhältnis einzutreten, nichts zu tun. Ihrem Interesse an der gewinnbringenden Ausnutzung der Maschinen habe die Beklagte nicht nur durch deren Verwertung für eigene Aussandung, sondern such durch Vermietung genügen können und zunächst genügt. Erst später sei ihr daran gelegen gewesen, den zuerst genannten Beg zu beschreiten. Dazu seien dann indessen weitere besondere Investitionen nicht mehr erforderlich gewesen. Unter diesen Umständen sei auch für sie nicht nur ein langfristiges Pachtverhältnis wirtschaftlich sinnvoll gewesen.
Auch diese Erwägung kann der Revision nicht zu dem. Erfolg verhelfen. Sie ubersieht nämlich, daß der Beklagten die wirtschaftlich schwache Firma EflHK und EfllBdls Mieterin der Maschinen gegenüber stand und daß deshalb der Beklagten die pünktliche und vollständige Bezahlung des Mietzinses ebenso unsicher erscheinen mußte, wie der Klägerin die Bezahlung des Pachtzinses, Die Beklagte hatte also nach Lage der Umstände ein hohes Interesse daran, ihre Maschinen ohne kostspielige Veränderung des Standortes möglichst unmittelbar für ihr eigenes Unternehmen auszunutzen. Mochten dafür auch keine unverhältnis mäßig hoh^n zusätzlichen Investitionen mehr erforderlich sein, so machte doch die von ihr angestrebte übernähme des Aussandungsbe iriebes nach der Lebenserfahrung nicht geringe umfangreiche organisatorische, kostenverursachende Maßnahmen erforderlich. Zudem war nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß ihr der Aussandungsbetrieb in der Anlaufzeit einen nur geringen Nutzen brachte. Deshalb ist im Gegensatz zur Ansicht der Revision aus Rechtsgründen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, es würde wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sein, wenn die Beklagte sich auch in Kenntnis der zwischen der Klägerin und der Stadt Köln getroffenen Abmachung auf das sofort kurzfristig gekündigte Pachtverhältnis eingelassen hätte. Hat auch die Klägerin nur vorsorglich gekündigt, so mußte doch die Beklagte damit rechnen, daß nach dem 30. November 1955 infolge der Kündigung alsbald die Räumung verlangt werden würden.Die Beklagte vermochte nicht zu überblicken, daß dies erst nach Ablauf einer geraumen Zeit geschehen werde, weil die Klägerin und die Stadt Köln zunächst noch über die Veräußerung des Geländes im einzelnen verhandeln mußten. Übrigens ist schließlich die Räumung verlangt worden, bevor es zu jer Veräußerung kam.
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c)	Eine weitere Rüge der Revision £eht dahim Das Berufungsgericht habe bei seiner Erwägung, die Klägerin habe wider Treu und Glauben gehandelt, unter Verletzung des $ 242 BGB nicht berücksichtigt, daß die Beklagte von dor Birma EflHfc und EpPP in deren Eigenschaft als Mieterin der Maschinen entschädigt worden sei. Die Beklagte habe sich zunutze gemacht, daß die Klägerin die Stadt Köln verpflichtet habe, die sich aus der Kündigung ergebenden Schäden zu ersetzen.
Dieser Ansicht der Revision kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn nicht nur die Firma Ep|P und Ep|p, sondern auch die Stadt ist ausweislich der Vereinbarung vom 2. Januar 1957 davon ausgegangen, daß die Beklagte die ilachtragsvereinbarung Nr. 3 wirksam angefochten habe; die Stadt hat nur uder guten Ordnung halber’* der Birma	und	ippp auf ge geben, die Zustimmung der
 Beklagten zu der Vereinbarung herbeizuführen. Wenn dann die Beklagte diese Erklärung abgegeben und die Firma EflPP und ippPvon der ihr seitens der Stadt zugekommenen Entschädigung 164 000 DM der Beklagten als Abschlag für den Ausfall an Mietzinsen in der Zeit seit dem Januar 1957 gezahlt hat, so ist das für die Beurteilung des Verhältnisses der Prozeß-Parteien zueinander ohne rechtliche Bedeutung. Denn daß die Firma EÜ^Puna EPPfc diesen Befrag zu diesem Zweck gezahlt hat, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet ist, aus der Zeit bis zu dem Januar 1957 rückständige, von der Firma Michael fHP und der Firma EflPP und EpPP geschuldete Pachtzinsen :;u zahlen. - Dem Vorbringen der Klägerin ist im übrigen nichts dafür zu entnehmen, daß etwa auch die Beklagte von der Stadt eine Entschädigung zu erwarten gehabt haben würde, wenn sie im Verhältnis zur Klägerin die Nachtrags-
 
Vereinbarung Nr« 3 hätte gelter lassen* der Umstand, daß die Klägerin die Kündigung ausdrücklich auf die erst durch die Jachtragavereinbarung getroffenen Kündigungsbefugnis gestützt hat, und daß die Klägerin gemäß dem Nachtragsvert: Nr. 3 nicht verpflichtet ist, der Beklagten wegen der vor? zeitigen Kündigung Schadensersatz zu leisten, spricht dagegen.
d)	Auch daraus, daß die Beklagte an die Nachtragsvereinbarung Nr. 3 bereits vor der Genehmigung durch die Oberfinanzdirektion gebunden war, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nichts zugunsten der Klägerin zu entnehmen; denn - wie das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum ausführlich entwickelt hat - kann die Klägerin aus der Vereinbarung trotz der Bindung der Beklagten keine Ansprüche herleiten., weil das nach Lage der Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.
e)	Schließlich greift auch die Ansicht der Revision nicht durch, die Beklagte habe durch die Bezahlung von 6x2 000 Dri in der Zeit bis zu dem März 1956 bei der Klägerir mindestens den Anschein erweckt, daß sie unbeschadet ihrer Erklärung vom 12. November 1955 die Vereinbarung gelten lassen wolle. Laß nämlich die Klägerin diese Zahlungen so nicht gewertet hat, ergibt sich schon daraus9 daß - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Klägerin auch noch nach dem Oktober 1955 mehrfach an
 die Firma EflBP und EflBfcals Pächterin Schreiben gerichtet und sie als solche in Anspruch genommen hat.
II. Als verfahrensrechtliche Fehler rügt die Revision folgendes;
a) Der Regierungsoberinspektor	von der Bundes-
vermögensstelle habe als Zeuge vor dem Landgericht bekundet, ihm sei bei einer Besprechung mit Michael fJBHK
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und Moritz LflBl, einem Angestellten der Beklagten, am 22. September 1955 gesagt worden, daß schon die Beklagte mit den von ihr erworbenen Maschinen aussande und daß es ^deshalb/ erwünscht sei, das Pachtverhältnis mit sofortiger Wirkung auf die Beklagte zu überschreiben« Diese Bekundung habe das Berufungsgei'icht nicht gewürdigt und auch die in K^^^s Wissen gesbellte, in der Berufungsbegründungsschrift nochmals gegebene Darstellung der Besprechung übergangen« Dadurch sei § 286 ZPO verletzt} denn wenn auch das Berufungsgericht festgestellt habe, daß die Beklagte nicht ausgesandet habe, müsse sie sich doch entgegenhalten lassen, daß sie bei der Klägerin den Eindruck erweckt habe, sie (die Beklagte) sande nunmehr aus.
Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht nicht nur die erwähnte Feststellung getroffen hat, sondern darüber hinaus nicht zu der Überzeugung gelangt ist, daß in Kfl^s Gegenwart von der übernähme der Aussandung durch die Beklagte gesprochen worden ist9und weil ferner - wie bereits oben im Abschn. B I e in anderem Zusammenhang verwertet. - die Klägerin nach dem Oktober 1955 mehrfach an die Firma L'Hk und E^Ufcals Pächterin Schreiben gerichtet hat. Daraus und auch im Hinblick auf das im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang verwertete Schreiben vom 12* November 1955 durfte das Berufungsgericht schließen, daß die Klägerin wußte, die Firma Efll^und	sande
 auch nach dem 1. Oktober 1955 weiterhin aus« Der wiederholten Vernehmung des Zeugen	bedurfte	es	schon
 deshalb nicht, wei3. die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift bezüglich der Besprechung wesentliche neue Behauptungen nicht aufgestellt hat (§ 598 Abs« 1 ZPO)*
b) Das Berufungsgericht habe den Hinweis der Klägeri darauf nicht berücksichtigt, daß der Rechtsanwalt Dr.	24«	Mai 1956 in Vollmacht der Beklagten
 ein Schreiben an die Bundesvermögensstelle gerichtet und darin zur Abwehr der später im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin verfolgten Ansprüche erklärt habe, durch die Vereinbarung vom 2. Januar 1957 seien '‘alle wie auch immer gearteten Ansprüche aus dem Pachtverhältnis erledigt11, also “ganz selbstverständlich auch die zurückliegende Pacntrt• Zwar habe die Beklagte diesem Hinweis entgegengehalten, daß Rechtsanwalt Dr« SHU nicht für die Beklagte, sondern für die Firma SfHB und Eingeschrieben habe, und daß es auf einem durch vorangegangene Schreiben der Bundesver-mögensstelle hervorgerufenen bloßen Versehen beruhe, wenn der Eindruck entstanden sei, aie Beklagte sei damals Dr«	Auftraggeberin gewesen« Daß über
 all das nicht Beweis erhoben worden sei, verstoße ; gegen § 286 ZPO«
Der Aufklärung dieser Präge bedarf es indessen nicht. Denn auch wenn man davon ausgeht, daß Rechtsanwalt Dr.	her Bundesvermögensstelle gegen-
über für die Beklagte aufgetreten ist, ergibt sich aus dem Schreiben doch nur seine Auffassung, die von der Klägerin der Beklagten gegenüber erhobenen Ansprüche scheiterten - unabhängig davon, ob sie auf die Nachtragsvereinbarung Nr« 3 gestützt werden könnten -auf alle Fälle an der Vereinbarung vom 2« Januar 1957« Das Schreiben läßt also einen zwingenden Schluß zu Ungunsten der Beklagten nicht zu.
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Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kosten-iolge aus § 97 ZPO zuriickauweisen»
DVo Pagendarm Di*. Gelhaar Dr, Spieler DraDorschel Dr.Mezger