iet„ rechtswirksam erteilt, wenn der Leiter des Landesamts für Vermögenskontrolle dem ihm unmittelbar unterstellten Treuhänder mündlich erklärt hat, er dürfe über Treugut bis zu einem Wert*von 20 000 EM im Einzelfall verfügen, ohne hierfür eine besondere Genehmigung einzuholen« Dem steht nicht entgegen, daß dem Treuhänder in der Bestallungsurkunde auf gegeben war, für.Veräußerungen von Gegenständen des kontrollierten Vermögens schriftliche Genehmigungen der obersten Behörde für Vermögenskontrolle einzuholen» Sie machte später auf der Grundlage eines vereinbarten Gesamtpreises von 16 610 RM abzüglich gezahlter 8000 RM geltend, daß der Restbetrag von 8610 RM im Verhältnis 1 % 1 auf Deutsche Mark umgestellt sei, und verlangte unter Anrechnung der gezahlten DM-Beträge von 212 und 649 DM (= 861 DM) Nachzahlung von 7749 DM« Diesen Betrag nebst 5 *f> Zinsen seit dem 20« Dezember 1952 hat die Klägerin eingeklagt* Sie ist dann jedoch bereits im ersten Rechtszuge zu dem Anspruch auf Herausgabe der Maschinen mit der Behauptung übergegangen, daß das Veräußerungsgeschäft des Treuhänders der erforderlichen Genehmigung des Landesamts für Vermögenskon-trolle entbehre und daher unwirksam sei* Die Klägerin hat demgemäß in erster Reihe Herausgabe der Maschinen verlangt und den Zahlungsanspruch nur hilfsweise für den Rail gestellt, daß die Veräußerung der afoschinen ihr gegenüber wirksam sei« Burch die Beweisaufnahme sei nämlich, so führt das Berufungsurteil aus, der Nachweis erbracht worden, daß die Veräußerung der Maschinen an die Beklagte mit Genehmigung des Landesamts für Vermögenskontrdlle erfolgt sei® R^p habe hierfür keine spezielle Genehmigung beantragt, sondern sich auf Grund einer ihm von dem Leiter des Landesamts für Vermögenskontrolle, dem Zeugen Br« SflHHB) mündlich erteilten Genehmigung zur Veräußerung der Maschinen als befugt angesehen« Eine solche Genehmigung sei dem Treuhänder auch erteilt worden« Bies habe der Zeuge sflHMHHImit hinreichender Beutlichkeit bestätigt« Er habe nämlich bekundet« daß der Treuhänder Rflfe, weil er praktisch für fast alle von ihm getätigten Geschäfte eine Genehmigung des Landesamts für Vermögenskontrolle benötigte, dort so oft vorgesprochen habe, daß er - der Zeuge - zwecks Vereinfachung dem Treuhänder eine Generalgenehmigung für Objekte bis zu 20 000 RM erteilt habe« Bas Berufungsgericht hat diese Feststellung unter weiterer Würdigung der Beweisaufnahme getroffen« Bie Revision .greift sie mit Rügen aus § 286 JHPQ an und macht ferner geltend, eine generelle mündliche Genehmigung, wie sie das Berufungsgericht festgestellt habe, sei als unzulässig anzusehen und daher nichtig« Sie widerspreche dem Sinn des Gesetzes Nr«52 und sei hier auch deshalb als ungenügend zu erachten« weil der Treuhänder nach den Be- Stimmungen der Besta3.1ungsurkunde für Verfügungsge-schäfte einer besonderen schriftlichen Genehmigung bedurft habe«» Da laut Verlängerungsverfügung des Bundesamts vom 25o Mai 1948 die Bestimmungen der Bestallungsurkunde vollinhaltlich in Kraft bleiben sollten, wäre jedenfalls durch diesen ausdrücklichen Hinweis eine vorher erteilte generelle Genehmigung der festgestellten Art außer Kraft gesetzt worden« Bas habe das Berufungsgericht übersehen und auch damit § 286 ZPO verletzt» Diese PestStellung des Berufungsgerichts ist verfahrensrechtlich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Grunde zu beanstanden, weil das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung das Schreiben des Zeugen Dr* SflHMHP an das Hessische Ministerium der Finanzen vom 22* Januar 1954 unbeachtet gelassen habe, in dem der Zeuge, wie die Revision meint, eine Erinnerung an eine ”en bloc Genehmigung” verneint habe«, Rach dem Wortlaut dieses Schreibens hat der Zeuge jedoch nicht ausdrücklich eine Erinnerung an eine von ihm erteilte mündliche Genehmigung verneint, vielmehr UoSo auf Grund der ihm zugeleiteten Akten berichtet und zu einer Bemerkung in dem Bericht des landesamts für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung vom 22«, Dezember 1955 Stellung genommen«. In diesem Bericht hat das Bandesamt auf die Möglichkeit hingewiesen, daß die ’Genehmigungsverfügungen en bloc auf die nach dem Vermö-genskontroll-Rundschreiben Nr«, '238 zu erstellenden Inventarlisten gesetzt worden seien* Dazu hat Dr, Stra-mitzer in seinem Bericht vom 22«, Januar 1954 erklärt, er könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob von ihm auch einmal eine Genehmigungsverfügung en bloc auf die Inventurlisten gegeben worden sei» darüber müßten die wohl noch vorhandenen Inventurlisten Aufschluß geben* Dagegen hat der Zeuge nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob er dem Treuhänder mündlich eine Freistellung von einzuholenden Genehmigungen für eine bestimmte Art von Geschäften erteilt hat* Wenn er sich hieran Wenn der Zeuge Dr« ßtHHHBl ferner bekundet hat, daß sich die mündliche Genehmigung aus den Akten ergeben müsse, sie dort aber, wie die Revision geltend macht, nicht zu finden ist, so spricht auch dies nicht entscheidend gegen die Wertung des Beweisergebnisses durch das Berufungsgericht« Die im Rahmen des § 286 ZPO erhobenen Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind daher sämtlich unbegründet« Darf sie somit der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt werden, so kann dahingestellt bleiben, ob es der positiven PestStellung bedarf, daß eine solche Genehmigung erteilt worden ist, oder ob die Beklagte auf Grund der Rechtsvermutung des § 1006 BGB den Nachweis eines gültigen Erwerbsgeschäftes nicht zu führen hat und aus diesem Grunde der Herausgabeanspruch auch dann abzulehnen wäre, wenn begründete Zweifel bestünden, ob die festgesteilte Genehmigung wirklich er- Len Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit einer solchen Befreiung des Treuhänders von den Verfügungs-bescbränkungen des Gesetzes Br* 52 kann jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, ob der Verwaltungsakt als nichtig anzusehen ist, nicht zugestimmt werden* Lern Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber beabsichtigt habe, in jedem Palle die behördliche Kontrolle einer jeden einzelnen genehmigungspflichtigen Handlung auszuüben* Las Ausmaß der Kontrolle zu bestimmen, ist der hontrollbehörde gesetzlich dadurch Vorbehalten geblieben, daß in Artikel II des Gesetzes die Erteilung von Ermächtigungen oder Anweisungen Vorbehalten worden ist* Es kann auch nicht anerkannt werden, daß es dem Sinn des Gesetzes widerspreche, wenn das Landesamt den Treuhänder von Ver-fügungsbeschränlcungen für eine bestimmte Art von Geschäften freistellte* In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Treuhänder R4M nicht beliebig über das seiner Verwaltung unterstellte Vermögen verfügen durfte, sondern sich naoh allgemeinen Weisungen hierfür zu richten hatte und daß er darüber hinaus einer Kontrolle unterworfen war, indem er Veräußerungen der vorliegenden Art anzuzeigen hatte.. Las Berufungsurteil hat auch auf die Sonderstellung des Treuhänders Eoes hingewiesen, * die darin bestanden hat, daß er dem Landesamt für Vermögenskontrolle unmittelbar unterstellt war, und ferner berücksichtigt, daß die Klägerin an sich zur Liquidation bestimmt und ihr Vermögen zu Reparationsgut erklärt war, so daß die Veräußerung ihr gehörender Maschinen an Remontagebetriebe, wie an die Beklagte, nicht nui’ zulässig, sondern sogar geboten gewesen sei, sobald die Reparationsabteilung der Militärregierung die Ma- schinen freigegeben hatte« Das Berufungsgericht hat auf tracht gezogen, daß bei Verkäufen dieser Art die Genehmigung vom Landesamt für Vermögenskontrolle immer anstandslos vorgenoiumen worden sei, wenn die Freigabe durch das Landeswirtschaftsamt (gemäß Bescheid der US-Repara-tionsabteilung) und eine Taxe des Veräußerungsgutes Vorgelegen haben« Es hat unter diesen Umständen keine unzulässige wZuständigkeitsübertragung" darin gesehen, daß dem Treuhänder Rflm eine generelle Genehmigung zu dem Abschluß von Verkäufen bis zu 20 000 EM erteilt worden sei« Diese Erwägungen enthalten keinen Rechtsfehlerc Der Umstand, daß Einzelgenehmigungen auf Grund einer vorgelegten Taxe vorgenommen worden sind, nötigt nicht zu der Folgerung, daß die Freistellung des Treuhäaiders Roes von der Einholung besonderer Genehmigungen für Veräußerungsgeschäfte sich nur auf solche Rechtsgeschäfte bezogen habe, bei deren Vornahme bereits eine'Taxe Vorgelegen bat? Wenn d$s Berufungsgericht diese Verlängerungsverfügung nicht ausdrücklich erörtert hat, so hat es doch die darin in Bezug genommenen Beschränkungen der Bestallungsurkunde einer Prüfung unterzogen, diese also als grundsätzlich fortbestehend behandelt« Es hat hierzu ausgeführt, daß nach der Bestallungs-urkunde jeder vom Treuhänder geschlossene Vertrag, der auf Veräußerung von Gegenständen des kontrollierten Vermögens gerichtet ist, für ungültig erklärt worden sei, sofern nicht eine besondere schriftliche Genehmigung seitens des Land Property Control Chief vorliege* Las Grund der Aussage des Zeugen ferner in Be- schliefst aber nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht auöi den Leiter des Landesamts für Vermögenskon-trolle nach Übertragung der entsprechenden Befugnisse auf das Land^samt als berechtigt anzusehen, die in der Bestallungsurkunde gegebene Weisung und Vollmacht zu erweitern und für gewisse Geschäfte eine generelle Genehmigung zu erteilen* Wenn nun, wie die Revision unterstellt, die erörterte mündliche Befreiung des Treuhänders von der Einholung von Genehmigungen zu einzelnen Veräußerungsgeschäften vor der VerlängerungsverfUgung vom 25o Mai 1948 erteilt worden ist, so brauchte das Berufungsgericht aus der Verfügung vom 25« Mai 1948 nicht zu entnehmen, daß durch den darin enthaltenen Hinweis diese mündliche Befreiung oder Ermächtigung hinfällig geworden seio Es ist deshalb auch kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht Erwägungen hierüber in dem Berufungsurteil nicht ausdrücklich angestellt hat* 4 c- Bas Berufungsgericht hat sich auch noch mit der Frage befaßt, ob gogen die Wirksamkeit der mündlichen Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen Bedenken wegen des hier in Betracht kommendenZeitpunktes, nämlich der damals kurz bevorstehenden Währungsreform, bestehen* Es hat dies verneint und dazu auf Grund der Aussage des Zeugen St re mit z er in Verbindung mit dem von ihm überreichten Schreiben der Militärregierung vom 1 6* Juni 1948 erwogen, die höchste Stelle der Vermögenskontrollorganisation habe selbst keine Bedenken gegen die Genehmigung von Veräußerungen zu diesem Zeitpunkt gehabt, so daß die dem Treuhänder TMt/0 erteilte generelle Genehmigung ebenfalls als damals noch wirksam angesehen werden müsse* I® Die Anschlußrovision richtet sich gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin* den das Berufungsgericht auf ihren Hilfsantrag zugebilligt hat® Nach § 18 Abs®I Nra2 UmstG sind Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen abweichend von der Regel des § 16 Abs®I UmstG im Verhältnis 1 s 1 auf DM umgestellt* wenn und soweit die Gegenleistung voi» dem 21® Juni 1948 noch nicht bewirkt war® Es kommt daher darauf an, ob der Treuhänder die Sachleistung \or dem Währungsstichtag bewirkt hat® Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Urteil vom 9® Juli 1952 - II ZR 281/51 - LTt BGB § 854 Nr«l, auf das die Anschlußrevision verweist, ausgesprochen, der für § 18 Abs®,! von auszugehen * daß das Berufungsgericht onne Rechtsfehler angenommen hat* die Beklagte habe den Besitz erst im Zeitpunkt der Aushändigung der Maschinen erlangt«, Demnach können aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Folgerungen im Sinne der Anschlußrevision dahin gezogen werden, daß die von dem Treuhänder zu bewirkende Leistung schon vor der Währungsreform bewirkt worden sei«. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge aus § 139 ZPO, mit der die Revision die Behauptung einfübren will, eine Vernehmung des Treuhänders BMP hätte ergeben, daß dieser die Beklagte nicht nur telefonisch ermächtigt habe, die Maschinen abzuholen, sondern daß er auch seinem Personal die bedingungslose Weisung erteilt habe, die drei Maschinen an die Beklagte aussulie-fern, ist unbeachtlich«, Abgesehen davon, daß es an den Voraussetzungen für die Anwendung des § 139 ZPO fehlt, ist mit den Ausführungen der Anschlußrevision auch kein Sachverhalt behauptet, aus dem zu schlies-sen wäre, daß die Beklagte schon vor der Währungsreform auch nur den mittelbaren Besitz auf Grund eines besonderen Verwahrungsverhältnisses an den Maschinen erlangt habe und daß ihre Ausfolgung an die Beklagte aus diesem Grunde nicht mehr zu dem Eigentums-erwerb notwendig gewesen sei* an die Vereinbarung gehalten habe* wonach die Beklagte die Maschinen zu Reichsmarkpreisen habe erhalten sollen« Wenn auch eine solche Vereinbarung nicht wirksam sei, so habe der Treuhänder, jedoch sich nach der Währungsreform an sie bewußt gehalten und damit rechtswirksam auf den Anspruch aus der gesetzlichen Umstellung des Restkaufpreises im Verhältnis 1 % 1 verzichtet« Auch hiermit kann die Anschlußrevision nicht durchdringen« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Treuhänder, wie sie geltend macht, bewußt von dem sich aus dem Umstellungsgesetz ergebenden Recht keinen Gebrauch gemacht hat* In diesem Ralle könnte sich nämlich die Beklagte hierauf deshalb nicht berufen, weil der Treuhänder damit bewußt zu dem Rachteil der Klägerin gehandelt hätte« Y/enn ihm aber nur ein Rechtsirr-
Ä*;-V : 4 V < T ' Nachschlagewerk % ja Amtliche Sammlungs nein » fc»* *•» Mm ■NMMpMMw’MM »- •*» WMMlMiRrM #m «k» *M vto ttM«M»MIMrtM»«i MilBegG 52 Art« II Die in Arto II MilBegG 52 vorbehaltene Ermächtigung zu Verfügungen über Gegenstände, die der Vermögenskontrolle unterliegen,. iet„ rechtswirksam erteilt, wenn der Leiter des Landesamts für Vermögenskontrolle dem ihm unmittelbar unterstellten Treuhänder mündlich erklärt hat, er dürfe über Treugut bis zu einem Wert*von 20 000 EM im Einzelfall verfügen, ohne hierfür eine besondere Genehmigung einzuholen« Dem steht nicht entgegen, daß dem Treuhänder in der Bestallungsurkunde auf gegeben war, für.Veräußerungen von Gegenständen des kontrollierten Vermögens schriftliche Genehmigungen der obersten Behörde für Vermögenskontrolle einzuholen» BGH, Hrt« V« 3o März 1959 -'VIII ZE- 12/58 - OLG Frankfurt (Main) nn m 12/50 erkundet am 3« März 1959 ? JustizoberSekretär als Ui’kundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der C4HHHHfe~Metall-AG in Bad v.d.Ho, Schloß, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr, iMHi und Rechtsanwalt Hans PflHBHBP; Klägerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußreviaionsbeklngten-, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt ProfoDr gegen die Pinna Modell- und Maschinenbau in aodoLahn, vertreten durch ihren Gesellschafter Albert Beklagte, Berufungsklägerin, Revisions** beklagte und Anscblußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br* - hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3<> März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Großmann sowie der Bundesrichter Dr«, Gelhaar,^rtl, Dr* Spieler und Drc Dorschel für Recht erkannt % Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 31° Juli 1957 werden zurückgewiesenft Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte * Von Rechts wegen ~ 2 ~ V I? Tatbestand} Das Vermögen der Klägerin stand unter Vermögens-fcontrolle nach dem Gesetz Hr* 52 der Militärregierung« J Zum »Kustos» bestellte der Land Property Control Chief 1 für das Land Groß-Hessen gemäß Bestallungsurkunde vom 15 o April 1946 den Zeugen Kd» Diese Bestallung wurde i : »i später durch das Landesamt fUr Vermögenskontrolle verlängert und zwar u«a5 gemäß Schreiben an den Treuhänder vom 25* Mai 1948 bis zu dem 15* April 1949o Darin heißt es* Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Bestal- i lungsui'kunde vom 15« April 1946» deren Bestimmungen vollinhaltlich in Kraft bleiben« In der Bestallungsurkmide ist die dem Treuhänder darin gegebene »Vollmacht» näher um- ■ rissen«. Der Treuhänder war dem Landesamt unmittelbar unterstellt« Br veräußerte im Juni 1948 kurz vor der Wäh- i * \ rungsreform aus dem Vermögen der Klägerin eine Leitspin-fceldrehbank, eine Werkzeugschleiferschine und eine ’ Schnelldrehbank an die Beklagte« Als Kaufpreis wurde der amtlich zu ermittelnde Taxwert in Reichsmark vereinbart« Der Treuhänder schätzte den Wert der Maschinen zunächst vorläufig auf 8000 RM und nahm die Zahlung dieses Betrages vor der Währungsreform entgegen« Br erteilte sodann der Beklagten eine auf den 19« Juni 1948 rückdatierte Rechnung, in welcher der Preis der drei Maschinen mit 9200 RM zuzüglich eines Unkostenzuschlages von 10 # « 920 RM, insgesamt also mit 10 120 RM, angegeben und der noch ausstehende Restbetrag auf 2120 RM =* 212 DM berechnet ist« Die Beklagte bezahlte diesen Betrag und holte im Laufe des Juli 1948 die drei Maschinen von einer Lagerstelle in Groß-Auheim ab« Unter dem 18« Rovember 1948 schrieb der Treuhänder an die Beklagte, nach der ihm nunmehr vorliegenden amtlichen Taxe betrage der Taxpreis für die drei Maschinen 15 100 RMfc zuzüglich des Unkostenzuschlages von 10 $> er- < «j».— W gebe sich gegenüber dem bereits in Rechnung gestellten Betrage eine Differenz von 6490 RM, die die Beklagte mit 649 DM bezahlen wolle* Diesen Betrag hat die Beklagte an den Ti’euhänder bezahlt* Each Aufhebung der Vermögenskontrölle erklärte die Klägerin durch Schreiben vom 30c Dezember 1950 der Beklagten, aus dem Verkauf der drei Maschinen stünden ihr noch Zahlungsansprüche zu. Sie machte später auf der Grundlage eines vereinbarten Gesamtpreises von 16 610 RM abzüglich gezahlter 8000 RM geltend, daß der Restbetrag von 8610 RM im Verhältnis 1 % 1 auf Deutsche Mark umgestellt sei, und verlangte unter Anrechnung der gezahlten DM-Beträge von 212 und 649 DM (= 861 DM) Nachzahlung von 7749 DM« Diesen Betrag nebst 5 *f> Zinsen seit dem 20« Dezember 1952 hat die Klägerin eingeklagt* Sie ist dann jedoch bereits im ersten Rechtszuge zu dem Anspruch auf Herausgabe der Maschinen mit der Behauptung übergegangen, daß das Veräußerungsgeschäft des Treuhänders der erforderlichen Genehmigung des Landesamts für Vermögenskon-trolle entbehre und daher unwirksam sei* Die Klägerin hat demgemäß in erster Reihe Herausgabe der Maschinen verlangt und den Zahlungsanspruch nur hilfsweise für den Rail gestellt, daß die Veräußerung der afoschinen ihr gegenüber wirksam sei« Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe der Maschinen verurteilt« Das öberlandesgericht hat dagegen auf die Berufung der Beklagten unter Abweisung des aerausgabeanspruchs• dem: hilfsweise gestellten Zahlungsantrag entsprochen* Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie den Herausgabeanspruch weiter verfolgt, während die Beklagte mit der Anscblußrevision die Abweisung der Klage in vollem Umfange erstrebt« Die w Üi - 4 Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision* die Klägerin die der Anschlußrevision«» JÖ i. i: Ent scheidungsgründe s Ae Zur Revision der Klägerin« I* Bas Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der drei von dem Treuhänder R^g) an die Beklagte veräußerten Maschinen als unbegründet angesehen. weil sie Eigentum der Beklagten geworden seien«» Burch die Beweisaufnahme sei nämlich, so führt das Berufungsurteil aus, der Nachweis erbracht worden, daß die Veräußerung der Maschinen an die Beklagte mit Genehmigung des Landesamts für Vermögenskontrdlle erfolgt sei® R^p habe hierfür keine spezielle Genehmigung beantragt, sondern sich auf Grund einer ihm von dem Leiter des Landesamts für Vermögenskontrolle, dem Zeugen Br« SflHHB) mündlich erteilten Genehmigung zur Veräußerung der Maschinen als befugt angesehen« Eine solche Genehmigung sei dem Treuhänder auch erteilt worden« Bies habe der Zeuge sflHMHHImit hinreichender Beutlichkeit bestätigt« Er habe nämlich bekundet« daß der Treuhänder Rflfe, weil er praktisch für fast alle von ihm getätigten Geschäfte eine Genehmigung des Landesamts für Vermögenskontrolle benötigte, dort so oft vorgesprochen habe, daß er - der Zeuge - zwecks Vereinfachung dem Treuhänder eine Generalgenehmigung für Objekte bis zu 20 000 RM erteilt habe« Bas Berufungsgericht hat diese Feststellung unter weiterer Würdigung der Beweisaufnahme getroffen« Bie Revision .greift sie mit Rügen aus § 286 JHPQ an und macht ferner geltend, eine generelle mündliche Genehmigung, wie sie das Berufungsgericht festgestellt habe, sei als unzulässig anzusehen und daher nichtig« Sie widerspreche dem Sinn des Gesetzes Nr«52 und sei hier auch deshalb als ungenügend zu erachten« weil der Treuhänder nach den Be- Stimmungen der Besta3.1ungsurkunde für Verfügungsge-schäfte einer besonderen schriftlichen Genehmigung bedurft habe«» Da laut Verlängerungsverfügung des Bundesamts vom 25o Mai 1948 die Bestimmungen der Bestallungsurkunde vollinhaltlich in Kraft bleiben sollten, wäre jedenfalls durch diesen ausdrücklichen Hinweis eine vorher erteilte generelle Genehmigung der festgestellten Art außer Kraft gesetzt worden« Bas habe das Berufungsgericht übersehen und auch damit § 286 ZPO verletzt» Ile Bie Bügen der Revision greifen nicht durcho le Gegenüber der Ausführung des Berufungsgerichts, der Zeuge Br» den Höchstbetrag der.münd- lich erteilten Ermächtigung von 20 000 HM bestätigt, macht die Revision geltend, dies habe der Aussage des Zeugen nicht entnommen werden können* Der Zeuge habe nämlich ausgesagt s "Bis zu einem Betrag von etwa 10 000 UM - ich kann mich auf die Summe nicht genau festlegen, es können auch 20 000 RM gewesen sein -könne er (Treuhänder) disponieren»1* Beshalb, so meint die Revision, habe das Berufungsgericht nicht feststeilen dürfen, daß die mündlich erteilte Genehmigung Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 10 000 Ril decke, BieserL Hinweis geht jedoch an dem weiteren Inhalt der Aussage des Zeugen vorbei, den das Berufungsgericht gewürdigt und seiner Feststellung zugrunde gelegt hat» JBs hat nämlich noch in Betracht gezogen, daß sich der Treuhänder.Roes in einem Schreiben vom 8* Februar 1950 an das Landesamt ausdrücklich darauf bezogen hat, daß ihm in früherer Zeit einmal zugebilligt worden sei, Verkäufe bis zu einer Höhe von 20 000 RK ohne besondere Genehmigung vornehmen zu dürfen«, und daß der Zeuge Br» Stramitzer auf Vorhalt dieses Schreibens bei seiner Vernehmung erklärt hat, er halte es für durchaus möglich, daß die Genehmigung diesen Umfang gehabt hat. Außerdem hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch gewürdigt, daß das Landesamt in der dem Treu- «** 6 »*• händer unter dem 20* Februar 1950 erteilten Antwort seiner Darstellung nicht widersprochen hat, Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht nicht die Grenzen der ihm zustehenden Beweiswürdigung überschritten, wenn es festgestellt hat, daß dem Treuhänder mündlich die Generalgenehmigung für Objekte bis zu 20 000 RM erteilt worden ist«, Diese PestStellung des Berufungsgerichts ist verfahrensrechtlich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Grunde zu beanstanden, weil das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung das Schreiben des Zeugen Dr* SflHMHP an das Hessische Ministerium der Finanzen vom 22* Januar 1954 unbeachtet gelassen habe, in dem der Zeuge, wie die Revision meint, eine Erinnerung an eine ”en bloc Genehmigung” verneint habe«, Rach dem Wortlaut dieses Schreibens hat der Zeuge jedoch nicht ausdrücklich eine Erinnerung an eine von ihm erteilte mündliche Genehmigung verneint, vielmehr UoSo auf Grund der ihm zugeleiteten Akten berichtet und zu einer Bemerkung in dem Bericht des landesamts für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung vom 22«, Dezember 1955 Stellung genommen«. In diesem Bericht hat das Bandesamt auf die Möglichkeit hingewiesen, daß die ’Genehmigungsverfügungen en bloc auf die nach dem Vermö-genskontroll-Rundschreiben Nr«, '238 zu erstellenden Inventarlisten gesetzt worden seien* Dazu hat Dr, Stra-mitzer in seinem Bericht vom 22«, Januar 1954 erklärt, er könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob von ihm auch einmal eine Genehmigungsverfügung en bloc auf die Inventurlisten gegeben worden sei» darüber müßten die wohl noch vorhandenen Inventurlisten Aufschluß geben* Dagegen hat der Zeuge nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob er dem Treuhänder mündlich eine Freistellung von einzuholenden Genehmigungen für eine bestimmte Art von Geschäften erteilt hat* Wenn er sich hieran k I t. C’ f- i damals von sich aus nicht erinnert hat, so steht dies • * der Würdigung seiner Zeugenaussage durch das Berufungsgericht nicht entgegen*. Es ist deshalb auch Kein Rechts-fehler, wenn das Beruf ungsgex’icht unterlassen hat, diesen Umstand bei der Würdigung der Zeugenaussage zu erörtern*» Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen Schild berücksichtigen müssen, der sich, obgleich er nder Sachbearbeiter* gewesen sei, an eine generelle Genehmigung überhaupt nicht habe erinnern können« Das Berufungsgericht brauchte jedoch die Aussage dieses Zeugen bei der Würdigung der Bekundungen des Zeugen SflBHMHP nicht heranzuziehen, zu demal der Zeuge Schild in seiner Aussage es als denkbar bezeichnet hat, daß Dr* WMi eine allgemeine Genehmigung' der jetzt vom Berufungsgericht festgesteilten Art gegeben habe« Wenn der Zeuge Dr« ßtHHHBl ferner bekundet hat, daß sich die mündliche Genehmigung aus den Akten ergeben müsse, sie dort aber, wie die Revision geltend macht, nicht zu finden ist, so spricht auch dies nicht entscheidend gegen die Wertung des Beweisergebnisses durch das Berufungsgericht« Die im Rahmen des § 286 ZPO erhobenen Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind daher sämtlich unbegründet« Darf sie somit der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde gelegt werden, so kann dahingestellt bleiben, ob es der positiven PestStellung bedarf, daß eine solche Genehmigung erteilt worden ist, oder ob die Beklagte auf Grund der Rechtsvermutung des § 1006 BGB den Nachweis eines gültigen Erwerbsgeschäftes nicht zu führen hat und aus diesem Grunde der Herausgabeanspruch auch dann abzulehnen wäre, wenn begründete Zweifel bestünden, ob die festgesteilte Genehmigung wirklich er- m 8 —* Jo *r. \ * I' i teile worden ist» diese aber nicht ausreichen würden, das Fehlen einer solchen Genehmigung festzusteilen«, 2* In der mündlichen Genehmigung liegt eine Freistellung des Treuhänders von Yerfügungsbe Schränkungen? die für ihn auf Grund des Gesetzes Nr* 52 bestanden Sach Artikel II dieses Gesetzes bedurften u*a* Verfügungen über durch die Vermögensicontrolle betroffene Gegenstände einer allgemeinen oder besonderen Ermächtigung der Militärregierung, sofern in dem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist* Die gesetzlich bestimmte Freistellung nach Art» IV dieses Gesetzes 'greift hier nicht ein* Die Befugnis, Ermächtigungen im Sinne des Art* II zu erteilen, ist von der Militärregierung dem Dandesamt für Vermögenskontrolle übertragen worden* Das Gesetz enthält keine Bestimmung, die es ausschließt, die nach diesem Gesetz erforderlichen MErmachtigungen” mündlich zu erteilen* Für die Form von Ermächtigungen oder Anweisungen an einen einzelnen Treuhänder sind in diesem Gesetz Vorschriften nicht enthalten, solche Bestimmungen sind auch keinen sonstigen Rechtsvorschriften zu entnehmen, die von dem Revisionsgericht zu berücksichtigen wären* Bei einer Einzelgenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt* Ein solcher ist auch in der dem Treuhänder von dem Dandesamt mündlich erteilten Freistellung von Verfügungsbeschränkungen -des Gesetzes Nr* 52 zu sehen* Nach den Grundsätzen des deutschen Verhalt ungsr echt s kann die Kundmachung eines Verwaltungsaktes formlos geschehen* Es genügt hierfür, wenn nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, die mündliche Mitteilung .an den, dessen Rechtssphäre unmittelbar berührt wird (vgl* Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 8oAufl* I S*202)* Bei der Ermächtigung zu Verfügungen über Vermögen, das der Kontrolle nach dem Gesetz Nr* 52 unterstellt ist, genügt für die Befreiung von der Einholung einer Einzelgenehmigung ebenso wie für die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts die Kund- ~ 9 ~ mao hung an den Treuhänder« Es ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Bedenken dagegen zu erheben, die mündliche Erklärung des Leiters des Landesamts fixr Vermögenskontrolle an den Treuhänder Roes als wirksamen Verwaltungsakt zu behandeln* Len Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit einer solchen Befreiung des Treuhänders von den Verfügungs-bescbränkungen des Gesetzes Br* 52 kann jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, ob der Verwaltungsakt als nichtig anzusehen ist, nicht zugestimmt werden* Lern Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber beabsichtigt habe, in jedem Palle die behördliche Kontrolle einer jeden einzelnen genehmigungspflichtigen Handlung auszuüben* Las Ausmaß der Kontrolle zu bestimmen, ist der hontrollbehörde gesetzlich dadurch Vorbehalten geblieben, daß in Artikel II des Gesetzes die Erteilung von Ermächtigungen oder Anweisungen Vorbehalten worden ist* Es kann auch nicht anerkannt werden, daß es dem Sinn des Gesetzes widerspreche, wenn das Landesamt den Treuhänder von Ver-fügungsbeschränlcungen für eine bestimmte Art von Geschäften freistellte* In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Treuhänder R4M nicht beliebig über das seiner Verwaltung unterstellte Vermögen verfügen durfte, sondern sich naoh allgemeinen Weisungen hierfür zu richten hatte und daß er darüber hinaus einer Kontrolle unterworfen war, indem er Veräußerungen der vorliegenden Art anzuzeigen hatte.. Las Berufungsurteil hat auch auf die Sonderstellung des Treuhänders Eoes hingewiesen, * die darin bestanden hat, daß er dem Landesamt für Vermögenskontrolle unmittelbar unterstellt war, und ferner berücksichtigt, daß die Klägerin an sich zur Liquidation bestimmt und ihr Vermögen zu Reparationsgut erklärt war, so daß die Veräußerung ihr gehörender Maschinen an Remontagebetriebe, wie an die Beklagte, nicht nui’ zulässig, sondern sogar geboten gewesen sei, sobald die Reparationsabteilung der Militärregierung die Ma- r )c schinen freigegeben hatte« Das Berufungsgericht hat auf tracht gezogen, daß bei Verkäufen dieser Art die Genehmigung vom Landesamt für Vermögenskontrolle immer anstandslos vorgenoiumen worden sei, wenn die Freigabe durch das Landeswirtschaftsamt (gemäß Bescheid der US-Repara-tionsabteilung) und eine Taxe des Veräußerungsgutes Vorgelegen haben« Es hat unter diesen Umständen keine unzulässige wZuständigkeitsübertragung" darin gesehen, daß dem Treuhänder Rflm eine generelle Genehmigung zu dem Abschluß von Verkäufen bis zu 20 000 EM erteilt worden sei« Diese Erwägungen enthalten keinen Rechtsfehlerc Der Umstand, daß Einzelgenehmigungen auf Grund einer vorgelegten Taxe vorgenommen worden sind, nötigt nicht zu der Folgerung, daß die Freistellung des Treuhäaiders Roes von der Einholung besonderer Genehmigungen für Veräußerungsgeschäfte sich nur auf solche Rechtsgeschäfte bezogen habe, bei deren Vornahme bereits eine'Taxe Vorgelegen bat? . Deshalb ist ohne Bedeutung, daß die Kauf gegenstände hier erst später geschätzt worden sind» % Mit einer weiteren Rüge macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unterlassen, die Verfügung vom 25o Mai 1948 in Betracht zu ziehen, mit der der Treuhänder Bfll ausdrücklich, auf das Fortbestehen der in der Bestallungsurkunde vermerkten Grenzen seiner »Vollmacht" hingewiesen worden sei«. Wenn d$s Berufungsgericht diese Verlängerungsverfügung nicht ausdrücklich erörtert hat, so hat es doch die darin in Bezug genommenen Beschränkungen der Bestallungsurkunde einer Prüfung unterzogen, diese also als grundsätzlich fortbestehend behandelt« Es hat hierzu ausgeführt, daß nach der Bestallungs-urkunde jeder vom Treuhänder geschlossene Vertrag, der auf Veräußerung von Gegenständen des kontrollierten Vermögens gerichtet ist, für ungültig erklärt worden sei, sofern nicht eine besondere schriftliche Genehmigung seitens des Land Property Control Chief vorliege* Las Grund der Aussage des Zeugen ferner in Be- schliefst aber nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht auöi den Leiter des Landesamts für Vermögenskon-trolle nach Übertragung der entsprechenden Befugnisse auf das Land^samt als berechtigt anzusehen, die in der Bestallungsurkunde gegebene Weisung und Vollmacht zu erweitern und für gewisse Geschäfte eine generelle Genehmigung zu erteilen* Wenn nun, wie die Revision unterstellt, die erörterte mündliche Befreiung des Treuhänders von der Einholung von Genehmigungen zu einzelnen Veräußerungsgeschäften vor der VerlängerungsverfUgung vom 25o Mai 1948 erteilt worden ist, so brauchte das Berufungsgericht aus der Verfügung vom 25« Mai 1948 nicht zu entnehmen, daß durch den darin enthaltenen Hinweis diese mündliche Befreiung oder Ermächtigung hinfällig geworden seio Es ist deshalb auch kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht Erwägungen hierüber in dem Berufungsurteil nicht ausdrücklich angestellt hat* 4 c- Bas Berufungsgericht hat sich auch noch mit der Frage befaßt, ob gogen die Wirksamkeit der mündlichen Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen Bedenken wegen des hier in Betracht kommendenZeitpunktes, nämlich der damals kurz bevorstehenden Währungsreform, bestehen* Es hat dies verneint und dazu auf Grund der Aussage des Zeugen St re mit z er in Verbindung mit dem von ihm überreichten Schreiben der Militärregierung vom 1 6* Juni 1948 erwogen, die höchste Stelle der Vermögenskontrollorganisation habe selbst keine Bedenken gegen die Genehmigung von Veräußerungen zu diesem Zeitpunkt gehabt, so daß die dem Treuhänder TMt/0 erteilte generelle Genehmigung ebenfalls als damals noch wirksam angesehen werden müsse* Auch hiergegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken* Wenn das Berufungsgericht auch noch erwogen hat, gegen eine generelle Genehmigung für Veräußerungsgeschäfte mit Objekten bis zu 20 000 RM sei deshalb nichts - 12 einzuwenden, weil es sieh im Hinblick auf den weitgehenden Währungsverfall um eine unbedeutende Summe gehandelt habe9 so kann dieser Erwägung allerdings nicht zugestimrat werden* Wie die Revision zutreffend bemerkt, hätte das Berufungsgericht nicht auf den Geldwert, sondern darauf abstellen müssen, daß über Sachwerte verfügt wurde. Die Erwägung des Berufungsgerichts ist also zwar nicht frei von Rechtsirrtum, ihr kommt Jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, weil auch ohne diese Erwägung die mündliche Ermächtigung des Treuhänders als wirksam anzusehen ist* Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es hier nur auf die Präge ankommt, ,ob die mündlich erteilte Ermächtigung als Verwaltungsakt schlechthin nichtig ist, und nicht darauf, ob die Verwaltungsbehörde von ihrem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, wenn sie eine solche Ermächtigung erteilt und vor der Währungsreform nicht widerrufen hat* Schließlich hat die Revision noch gerügt, das Be- • rufungsgericht habe übersehen, daß die dem Treuhänder erteilte Genehmigung sich nicht auf vom Yiirt schaft smini-sterium eingeleitete und genehmigte Geschäfte beschränkt t habe, sondern daß sie dem Treuhänder schlechthin für Ver-fugungsgeschäfte mit einem Wert bis zu 20 000 Riff erteilt worden sei* Der Treuhänder habe danach nicht nur zugunsten von Remontagebetrieben sondern auch zugunsten jedes beliebigen Britten verfugen dürfen* Es sei deshalb unerheblich, ob das Randesamt in der Rage gewesen wäre, Geschäfte generell zu genehmigen, die der Treuhänder auf Anweisung der Landesregierung abschloß* Ob die dem Treuhänder erteilte mündliche Genehmigung wirklich die von der Revision geltend gemachte Ausdehnung hatte, kann dahingestellt bleiben* Benn in dem vorliegenden Rechtsstreit ist nur zu entscheiden, ob sie das vorliegende Geschäft deckt, füx* das die besonderen Voraussetzungen auch nach Ansicht der Revision Vorgelegen haben* Bes- • Jt ■ halb bestehen Jedenfalls für den vorliegenden Pall keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der dem Treuhänder mündlich erklärten Befreiung von Verfügungsbeschrän-kungen® Zusammenfassend ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Veräußerung der drei Maschinen an die Beklagte ohne Rechtsfehler für wirksam behandelt und den Ilefaus-gabeansprueh verneint hat«, Infolgedessen mußte die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden® Bo Die Anschlußrevision der Beklagten® I® Die Anschlußrovision richtet sich gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin* den das Berufungsgericht auf ihren Hilfsantrag zugebilligt hat® Nach § 18 Abs®I Nra2 UmstG sind Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen abweichend von der Regel des § 16 Abs®I UmstG im Verhältnis 1 s 1 auf DM umgestellt* wenn und soweit die Gegenleistung voi» dem 21® Juni 1948 noch nicht bewirkt war® Es kommt daher darauf an, ob der Treuhänder die Sachleistung \or dem Währungsstichtag bewirkt hat® Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Urteil vom 9® Juli 1952 - II ZR 281/51 - LTt BGB § 854 Nr«l, auf das die Anschlußrevision verweist, ausgesprochen, der für § 18 Abs®,! Nr02 maßgebende Vorgang brauche nicht darin zu bestehen, daß dem Käufer auch schon das Bi gontu in an der Kaufsache verschafft worden sei« Bs komme vielmehr auf die Gestaltung des Vertragsverhältnisses im Binzelfall an, ob bei -einem Kaufvertilg die geschuldete Beistung des Verkäufers an den Käufer im Sinne der genannten Vorschrift als bewirkt anzusehen sei® Bei dem Verkauf von Holz im Walde könne für die neben der Binigung über den Bigen-iumsübergang notwendige Übergabe des Holzes eine Einigung über den Besitzübergang genügen, die diesen her- - 14 r—* beiführt* Selbst wenn dabei der Eigentumsübergang noch von der vollen Bezahlung des Kaufpreises abhängig sei, so könne doch schon vorher die Leistung des Verkäufers als "bewirkt angesehen werden".(vglo hierzu auch BGH TJrto Vo 9* März 1951 - I 2R 69/50 IM UmstG § 18 Absol Ziff.2 JTrc6 = NJW 1951*437 = MDR 1951,351 = BR 1951*403)o Die Anschlußrevision meint, aus dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs seien auch für den hier zu beurteilenden Ball der Beklagten günstige Schlüsse zu ziehen* Das ist jedoch nicht richtig* Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Übereignung und Übergabe der drei Maschinen vor der Währungsreform noch nicht vollzogen worden sei, und dies daraus gefolgert, daß ihre Auslieferung an die Beklagte erst im Juli 1948 vorgenommen worden ist» Die Anschlußrevision rügt dazu, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, indem es die Aussage des Zeugen Dflfc übersehen habe* Der Zeuge habe nämlich bekundet, der Treuhänder habe der Beklagten vor der Währungsreform erklärt, die gekauften Maschinen könnten sofort abgeholt werden, sobald der Betrag von 8000 RM bezahlt sei, er habe ihr gesagt??' die Maschinen seien der Beklagten zugeteilt und könnten von ihr abgeholt werden* Daraus ist jedoch noch nicht zu fo3.gern, daß die Beklagte schon mit dieser Erklärung den Besitz an den Maschinen erlangt hat* Es fehlte also jedenfalls insoweit an der Leistung, die der Verkäufer nach § 433 BGB schuldet* Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach den zu den Akten gereichten Empfangsscheinen zwei Maschinen, wie es in diesen Schriftstücken heißt, gemäß fernmündlicher Weisung vom 28.o Juni 1948 der Beklagten am 3* Juli und am 6« Juli 1948 und die dritte Maschine erst am 29* Juli 1948 an die Beklagte ausgehändigt worden sind* Deshalb ist da- von auszugehen * daß das Berufungsgericht onne Rechtsfehler angenommen hat* die Beklagte habe den Besitz erst im Zeitpunkt der Aushändigung der Maschinen erlangt«, Demnach können aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Folgerungen im Sinne der Anschlußrevision dahin gezogen werden, daß die von dem Treuhänder zu bewirkende Leistung schon vor der Währungsreform bewirkt worden sei«. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge aus § 139 ZPO, mit der die Revision die Behauptung einfübren will, eine Vernehmung des Treuhänders BMP hätte ergeben, daß dieser die Beklagte nicht nur telefonisch ermächtigt habe, die Maschinen abzuholen, sondern daß er auch seinem Personal die bedingungslose Weisung erteilt habe, die drei Maschinen an die Beklagte aussulie-fern, ist unbeachtlich«, Abgesehen davon, daß es an den Voraussetzungen für die Anwendung des § 139 ZPO fehlt, ist mit den Ausführungen der Anschlußrevision auch kein Sachverhalt behauptet, aus dem zu schlies-sen wäre, daß die Beklagte schon vor der Währungsreform auch nur den mittelbaren Besitz auf Grund eines besonderen Verwahrungsverhältnisses an den Maschinen erlangt habe und daß ihre Ausfolgung an die Beklagte aus diesem Grunde nicht mehr zu dem Eigentums-erwerb notwendig gewesen sei* IT© Weiter glaubt die Anschlußrevision, aus dem Schreiben des Treuhänders HPPM vom lo Dezember 1948 an die Beklagte entnehmen zu können, daß der Treuhänder im Sinne der ihm vom Wirt Schaftsministerium gegebenen Weisung bewußt keinen Gebrauch von der Umstellungsmöglichkeit der Re st kauf p r ci sf o rd erung im Verhältnis 1? 1 gemacht habe, daß er vielmehr sich ****** an die Vereinbarung gehalten habe* wonach die Beklagte die Maschinen zu Reichsmarkpreisen habe erhalten sollen« Wenn auch eine solche Vereinbarung nicht wirksam sei, so habe der Treuhänder, jedoch sich nach der Währungsreform an sie bewußt gehalten und damit rechtswirksam auf den Anspruch aus der gesetzlichen Umstellung des Restkaufpreises im Verhältnis 1 % 1 verzichtet« Auch hiermit kann die Anschlußrevision nicht durchdringen« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Treuhänder, wie sie geltend macht, bewußt von dem sich aus dem Umstellungsgesetz ergebenden Recht keinen Gebrauch gemacht hat* In diesem Ralle könnte sich nämlich die Beklagte hierauf deshalb nicht berufen, weil der Treuhänder damit bewußt zu dem Rachteil der Klägerin gehandelt hätte« Y/enn ihm aber nur ein Rechtsirr- < tum unterlaufen ist, so hätte er mit seinem Verhalten auf eine höhere Forderung nicht verzichteto Mit Recht hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß ein Verzicht auf die Möglichkeit der Bachforderung pflichtwidrig gewesen wäre und dahfr? ein solcher Wille des Treuhänders nicht ohne weiteres unterstellt werden könne« Bach alledem kann auch dahingestellt bleiben, ob es zu einem *i solchen Verzicht einer besonderen Genehmigung des Landesamts fUr Vermögenskontrolle bedurft hätte« Demnach erweist sich auch die Anschlußrevision als unbegründet« • '•jT— T» - 17 I i Ce Die Revision und die Anschlußrevision waren daher als unbegründet zurückzuweiseno Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gemäß §§ 97> 9? ZPO'den Parteien je zur Hälfte auferlegt worden® DroOroßmann Dr®Oelhaar Artl Dr«Spieler DroDorschel m