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BGH · VIII ZR 12/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 12/15

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 29. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. 3 Die Beiordnung eines Notanwalts ist schon mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
NichtzulassungsbeschwerdeMärzBerlinNotanwaltsKlägerinRäumungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 12/15
vom 24. März 2015 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. (Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.615,48 €.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision
 geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Klägerin, die sich gegen die Versagung der Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von monatlich 301,29 € (nur) 12.654,18 € (42 x 301,29 €).
2	Nach	der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert
 der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es
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sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 -VIIIZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9; sowie vom 22. Januar 2013 -VIIIZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier - wie die Klägerin selbst einräumt - der Fall. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Revision sei dennoch "aus rechtsstaatlichen Gründen" zuzulassen, findet dies im Gesetz keine Stütze.
3	Die	Beiordnung	eines	Notanwalts	ist schon mangels Erfolgsaussicht der
 Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Dr. Milger	Dr.	Hessel	Dr.	Achilles
 Dr. Schneider
 Kosziol
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 17.10.2014 -16 C 119/13 -LG Berlin, Entscheidung vom 29.12.2014 - 65 S 488/14 -