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BGH · VIII ZR 11/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 11/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Dezember 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Der Kläger behauptet, die Forderungen seien bereits vorher an die Firma £.DfBPin M^HHl abgetreten und mit dieser Firma verrechnet worden. Der Kläger hat deshalb Klage auf Zahlung des Betrages von 36 561,87 DM nebst Zinsen und auf Feststellung erhoben, daß der Beklagten gegen die Klägerin eine Forderung von 18 885,33 DM nicht zustehe. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die '•Viederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I, Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Entscheidung über beide Klageanträge davon abhängt, ob die Beklagte Inhaberin der beiden Gegenforderungen von 28 491,40 DM und 26 955,80 DM geblieben ist. Bas Berufungsgericht stützt sich auf die Aussage des als Partei vernommenen Geschäftsführers Helmut OdHMl der Beklagten, daß eine Abtretung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe« Das Schreiben der Firma E.vom 16. das über die Abtretung der Forderungen seitens der Beklagten an die Firma E.nichts enthält, cinders v/ürdigt, als es die Revision für geboten hälto dies gilt umsomehr, als sich aus der Aussage des Helmut ergibt, daß er es für richtig hielt, gegenüber dem Kläger alle Forderungen der beiden von ihm vertretenen Firmen in die Abrechnung aufzunehmen, ohne daß die der Beklagten zustehenden Forderungen dieser damit verlorengehen sollten» Hierin konnte das Berufungsgericht eine ausreichende Erklärung für das Schreiben finden, ohne daß es gezwungen gewesen wäre, auf eine rechtswirksame Abtretung der beiden der Beklagten zustehenden Forderungen an die Firma 0« zu schließen. Februar 1965 stelle keine Anzeige der Beklagten dar, daß die beiden hier infrage kommenden Gegenforderungen abgetreten worden seien. Der Revision kann in ihrer Ansicht, das Schreiben lasse keinen Zweifel darüber zu, daß es die Abtretung der beiden Forderungen anzeige, nicht gefolgt werden. In ihm ist von einer Abtretung der beiden der Firma E.nicht zustehenden Forderungen an diese Firma nicht die Rede. Auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich schon deshalb nicht auf § 409 Abs. 1 BGB berufen, weil das Schreiben nicht von der Beklagten, sondern von der Firma F. In welcher ’"eise die Firma E.D^HHB mit dem Kläger ihre eigenen Forderungen verrechnet hat, ist im Rechtsstreit nicht erörtert worden. N ich alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Forderungen nicht an die Firma E.abgetreten waren und die Beklagte daher mit ihnen aufrechnen konnte.

Zitierte Normen: § 409 BGB
ForderungFirmaBerufungsgerichtAbtretungSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2140 052
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 11/67
URTEIL	Verkündet	am
9» Dezember 1968 Klett,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Richard
(
sen.
in
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevo] linächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Di Haftung, Dl
 straßei
& Co. Handelsgesellschaft mit beschränkter vertreten durch ihre Geschäftsführer Engelbert und Helmut	in	Zt
« "
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Fr hr.
von
i
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Dezember 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Oktober 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Beide Parteien betreiben einen Großhandel in PI ei schwär eri. Aus V/arenlieferungen erwarben sie gegenseitige Kaufpreisforderungen, die sie miteinander ver-rechneten. Der Kläger behauptet, daß er von der Beklagten noch 36 561,87 DM zu erhalten habe. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Inhaberin der Kaufpreisforderungen vom 29. Januar 1965 Uber 28 491,40 DM und vom 8. Februar 1965 über 26 955,80 DM war, mit denen sie im Rechtsstreit die Aufrechnung erklärt hat. Der Kläger behauptet, die Forderungen seien bereits vorher an die Firma £. DfBPin M^HHl abgetreten und mit dieser Firma verrechnet worden. Br beruft sich hierzu auf ein Schreiben vom 16. Februar 1965, mit dem
 auf Grund einer
 
die Firma S.	in
 beigefügteji Abrechnung eine Restforderung von 72 665,12 DM geltend machte. Diese ibrechnung der Firma E.	deren	vertretungsbereoh-
tigter Gesellschafter H.	gleichzeitig
 Geschäftsführer der Beklagten ist, enthielt auch die beiden hier streitigen Forderungen der Beklagten von 28 491>40 DM und von 26 955,30 DM. Die Beklagte nimmt dennoch diese Forderungen nach wie vor für sich in Anspruch. Der Kläger hat deshalb Klage auf Zahlung des Betrages von 36 561,87 DM nebst Zinsen und auf Feststellung erhoben, daß der Beklagten gegen die Klägerin eine Forderung von 18 885,33 DM nicht zustehe.
Das .Landgericht hat der Klage stattgegeben.
D is Berufungsgericht hat sie afcgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die '•Viederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Bntscheidungsgründe;
I, Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Entscheidung über beide Klageanträge davon abhängt, ob die Beklagte Inhaberin der beiden Gegenforderungen von 28 491,40 DM und 26 955,80 DM geblieben ist.
 
Der iQäger hatte in erster Linie geltend gemacht, die Forderungen ständen der Beklagten nicht mehr zu, weil sie an die Firma £. D^Bi in	abge-
treten worden seien. Hilfsweise hatte'-er vorgebracht, ihm sei zu demindest die Abtretung der Forderungen angezeigt worden, so daß er sich gemäß § 409 Abs. 1 BGiB auf diese Abtretung berufen könne, die die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse.
1. Bas Berufungsgericht hält eine Abtretung der Forderungen für nicht erwiesen. Hiergegen v/endet sich die Revision ohne Erfolg«
Bas Berufungsgericht stützt sich auf die Aussage des als Partei vernommenen Geschäftsführers Helmut OdHMl der Beklagten, daß eine Abtretung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe« Das Schreiben der Firma E.	vom 16. Februar 1965 hält es nicht für
 geeignet, die Aussage des Helmut	zu	wider-
legen. In dieser Würdigung ist ein Rechtsverstoß auch dann nicht erkennbar, wenn berücksichtigt wird, daß H« Banhuber sowohl Geschäftsführer der Beklagten als auch allein vertretungsberechtigter Gesellschafter der Firma E«	in	ist.	Der	von	der
 Revision angestellten Erwägung, in einem solchen Falle, in dem eine Firma die Forderung einer anderen •Firma zur Verrechnung bringe, die von derselben natürlichen Person vertreten wird, bleibe nur der Schluß übrig, daß eine Abtretung der verrechneten Forderung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen» Es ist daher kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht das Schreiben der Firma E.	vom	16.	Februar	1965„
das über die Abtretung der Forderungen seitens der Beklagten an die Firma E.	nichts enthält,
 cinders v/ürdigt, als es die Revision für geboten hälto dies gilt umsomehr, als sich aus der Aussage des Helmut	ergibt,	daß	er es für richtig hielt,
 gegenüber dem Kläger alle Forderungen der beiden von ihm vertretenen Firmen in die Abrechnung aufzunehmen, ohne daß die der Beklagten zustehenden Forderungen dieser damit verlorengehen sollten» Hierin konnte das Berufungsgericht eine ausreichende Erklärung für das Schreiben finden, ohne daß es gezwungen gewesen wäre, auf eine rechtswirksame Abtretung der beiden der Beklagten zustehenden Forderungen an die Firma 0«	zu	schließen.
?. Das Berufungsgericht führt weiter aus, das Schreiben vom 16. Februar 1965 stelle keine Anzeige der Beklagten dar, daß die beiden hier infrage kommenden Gegenforderungen abgetreten worden seien. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts erkennen.
Der Revision kann in ihrer Ansicht, das Schreiben lasse keinen Zweifel darüber zu, daß es die Abtretung der beiden Forderungen anzeige, nicht gefolgt werden.
In ihm ist von einer Abtretung der beiden der Firma E.	nicht	zustehenden	Forderungen	an diese
 Firma nicht die Rede. Auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich schon deshalb nicht auf § 409 Abs. 1 BGB berufen, weil das Schreiben nicht von der Beklagten, sondern von der Firma F.
ausgegangen sei, die von der Revision ebenfalls bekämpft wird, braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.
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3. Die Revision kann weiterhin auch mit ihrem Vorbringen, die beiden Gegenforderungen der Beklagten seien durch Aufrechnung erloschen, keinen Erfolg haben.
In welcher ’"eise die Firma E. D^HHB mit dem Kläger ihre eigenen Forderungen verrechnet hat, ist im Rechtsstreit nicht erörtert worden. Hierauf kommt es auch in diesem Rechtsstreit nicht an. In ihm kann nicht geklärt werden, ob dem Kläger noch Ansprüche gegen die Firma E.	zustehen.
II. N ich alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Forderungen nicht an die Firma E.	abgetreten waren und die
 Beklagte daher mit ihnen aufrechnen konnte. Die Revision erweist sich daher als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückzuweisen.
Dr. Gelhaar	Artl	Dr.	Messner
 Dr. Mezger	Braxmaier