20o September 1961 erklärte der Beklagte, er trete von den zweiten Vertrage zurück, weil die ihm auf Grund der ersten Bestellung gelieferte Anlage aus den verschiedensten Her-otellun^sprogrammcn europäischer Firmen zusönaionge stellt sei und er hierüber getäuscht worden soi* Unter dem 27* September 1961 teilte der Beklagte der Klägerin mit, bei der .Eröffnung der Reinigung Be^Bplatz sei ein erneuter Mangel feotgcstollt worden. Deshalb nahm der Monteur zunächst einen Teil der eingebauten Züge heraus und entfernte später auf abermalige Beanstandung alle Züge, die er eingebaut hatte® Der Dampfgenerator verursachte weiterhin eine zu hohe Erhitzung des Schornsteins® Als die Abnahme durch den Schornsteinfegermeister erfolgen sollte, gelang es dem Monteur, ihn über die Erhitzung zu täuschen und den Anschein zu erwecken, daß die Temperatur nur 310° betrage, während unmittelbar danach (bei voller Einführung des 'Jhciraomoters in den Schornstein) eine Temperatur von 530° gemessen wurde® Die Klägerin stritt diesen Vorgang nicht ab, berief sich aber darauf, der Monteur habe damit nur eine Stillegung des Betriebes vermeiden wollen® Der Beklagte ließ die Rauchgasverhältnisse durch einen Gutachter überprüfen. Der Beklagte lehnte es darauf durch Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts vom 21* Oktober 1961 ab, die ihm mit Schreiben vom 19« Oktober 1961 auf Grund der zweiten Bestellung zur Lieferung angebotone Anlage abzu-nehmerio Er berief sich dabei darauf, daß es sich nicht um eine komplette MaflHHB-Anlage handele und insbesondere der Dampf genera tor kein Erzeugnis der Firma MaflHHM» sondern ein Erzeugnis der Klägerin seio Diese habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, den Beklagten davon zu unterrichten, daß eine Einleitung der Abgase in die vorhandenen Kamine nicht zulässig solo Ihr Verhalten sei arglistig» Sie hatto ihn darauf hin-weisen raUssen, daß die Anlage nur an Außenschornstoine angeochlos3en werden könne» Mit Schreiben vom 11»November 1961 verlangte der Beklagte die Wandlung des ersten Kaufvertrages und berief sich u.a, auch darauf, daß die Klägerin dem Beklagten als einem fachunkundigen Käufer den Rat gegeben habe, die Anlage an den vorhandenen Kamin anzu-schließen» Durch Verfügung vom 14» Kovember 1961 forderte das Bauaufsichtsamt der Stadt Kassel die unverzügliche Entfernung der Feuerungsanlage» Hach irveitorcm Schriftwechsel setzte die Klägerin dem Beklagten eine letzte Frist bis zürn 29 <>12 <>1961 zur Zahlung des Kaufpreises für die zweite noch nicht gelieferte Anlage mit der Erklärung, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung des Beklagten ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde«. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, eine komplette Express-Reinigungsanlage zu liefern, wozu sie sich verpflichtet habe«, Ihm sei auch im Hinblick auf die Erfahrungen mit der gelieferten Anlage nicht zuzu demuton gewesen, an den zweiten Vertrage festzuhalten» Das Landgericht hat die Klage abgowiesen«. Das Oberlandesgericht hat dagegen den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückverwiosen« Mit der Revision, doron Zurückweisung der Kläger als Konkursverwalter beantragt, erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts «> 1« Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte sämtliche Geräte oder mindestens den Dampfgenerator als Fabrikat der Firma bestellt hat und nach dieser Bestellung der Inhalt des Vertrages zu bestimmen ist oder ob die Klägerin nach dem Vertrage verpflichtet war, nur eine heinigungsmaschine des Fabrikats LiaflIHP (einer Herstellerfirma in läflHK zu liefern, dagegen die weiteren initbeotellten Geräte nicht Fabrikate dieser Herstellerfirma zu sein brauchten Darauf kommt os deshalb nicht an, weil der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wogen Nichterfüllung auch dann unbegründet ist, wenn die Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages den Dampfgenerator DG 100 als ein von ihr hergootelltes Erzeugnis und die anderen Geräto als Fabrikate anderer Herstellerfirmen hätto liefern dürfen<> Oktober 1961 dem Beklagten dio Lieferung der Reinigungsanlage mit Dampfgenerator und weiteren Geräten anbot, waren wegen des Dampfgenerators bereits große Schwierigkeiten bei dem Reinigungsbotrieb mit der dem Beklagten gelieferten ersten Anlage entstandene Der Beklagte mußte damit rechnen, daß auch die ihm ange-boteno zweite Anlage in derselben Beschaffenheit geliefert werden würdeo Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß der auf Grund der zweiten Bestellung angebotono Dampf-generator dem Beklagten in anderer Beschaffenheit ange-boten wurde als der bereits gelieferte« geführt werden konnte« Ls kommt entgegen der Ansicht deo Berufungsgerichts nicht darauf an, ob in dem Mietlokal überhaupt eine Reinigungsanlage betrieben werden konnte, sondern darauf, ob die Reinigungsanlage, die der Generalvertreter dem Beklagten angeboten hatte, und die auf Grund der Bestellung geliefert worden sollte, für einen alsbaldigen Betrieb in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten geeignet war«, Dieser rechtlichen Beurteilung des unstreitigen Sachverhalts steht die Bestimmung in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht entgegen, wonach die Klägerin keine Verbindlichkeiten in Bezug auf die Beschaffung eines Ladcn-lokal3 übernehmen wollte, was ausschließlich Sache des Käufers sei« Denn durch diese Klausel hat sich die Klägerin nicht von jeder Verantwortlichkeit für die Eignung der zu lieferenden Anlage zu einem bestimmten Gebrauchszweck freigezeichnet« Bei Rückfragen möge sich der Beklagte immer zuerst an die für ihn zuständige Generalvertretung wenden« Außerdem hatte die Klägerin in ihrem Zeitungsinserat, das der Beklagte unbestritten gelesen haben will, bevor er mit dom Generalvertreter Ki^lB in Verbindung getreten war, die Einrichtung einer Expressreinigung als solide Vollexiotenz oder gewinnbringend g Kapitalanlage empfohlen und die Anlernung von Ilichtfachleuten in Aussicht gestellt« Auch in dem von ihr zu den Akten gereichten Katalog wird den Interessenten eine Beratung, wie alles zu machon und zu handhaben sei, damit der Betrieb erfolgreich verlaufe, in Aussicht gestellt und sogar eine Rentabilitätsberechnung nach Kenntnis der örtlichen Verhältnisse» Da sich die Klägerin in ihrer V.’erbung auch an Nichtfachleute wandte, die ihre Beratung für die Hinrichtung des Betriebes in Anspruch nehraon durften, mußte sie damit rechnen, daß solche Beratung durch ihre Mitarbeiter sich auch auf die Eignung der angebotenen Apparatur für ein bestimmtes Lokal erstrecke, das der Kunde für den Reinigungsbetrieb vorgesehen hatte. Wenn sich nun der Beklagte als Nichtfachmann von dem Generalvertreter der Klägerin über die Hinrichtung eines Reinigungsbetriebes in der lioMHIHHi Straße beraten ließ, so übernahm die Klägerin durch die Beratung eine besondere Nebenverpflichtung und muß auch gegen sich gelten lassen, daß zu dem nach dom Vertrage vorausgesetzten Gebrauch auch die Eignung der Apparatur für die Verwendung in den vorgesehenen Räumlichkeiten gehörte. die sie dem Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises mit der nach § 326 Abs« 1 BGB erforderlichen Erklärung gesetzt hatteo Damit erweist sich der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages als unbegründet o
VIII A/ BUNDESGERICHTSHOF 2100 09J IM NAMEN DES VOLKES a* 11/6A URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11 o Mai I960 Klett, Justiz-obersekrctür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle deo Rentners Curt B Straße in Kl Beklagten und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Rechtsanwalt Dr» Ralf V/ in Bl^^Bstraße als Konkursverwalter über das Vermögen deo Kaufmanns Br«, Werner V/iSE|^B in itraße (früher fhSHMCöM^-Straßo V) > Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr* o A / Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 4» Mai 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr« Haidinger 3owie der Bundesrichter Dro Golhaar, Artl, Br« Messner und Mormann für Hecht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6« Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7° November 1963 aufgehoben«. Dio Berufung des Klägers gegen das Urteil der lo Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 15« November 1962 wird zurückgewiesen« Auch die Kosten des 2» und 3o Heehtszuges werden dem Kläger auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand; Der Inhaber der ursprünglichen Klägerin, einer Einzelfirma, ist am 21« Mai 1965 in Konkurs gefallen« Der Konkursverwalter ist an ihre Stolle getreten« Die Klägerin vertrieb Reinigungsanlagen und warb hierfür durch Zeitungsinserate, in denen sie eino "solide Volloxistenz oder gewinnbringende Kapitalanlage durch Einrichtung modernster Express-Reinigung" in Aussicht stellte« Der Beklagte, ein gelernter Dreher, hatte sich später im Speditionsgewerbe geschäftlich betätigt« Im Jahre 1961 wurde er auf ein Zeitungoinserat der Klägerin aufmerksam und wollte sich durch Einrichtung und Betrieb einer Expressreinigung eine neue Erwerbsgrundlage schaffen«. Er verhandelte hierüber mit dem Generalvertreter der Klägerin9 Herbert Kifll^ in der ihm zunächst Räumlichkeiten für den Betrieb einer solchen Reinigungsanlage am Bc^^platz in KflBI vermittelte <> Darauf bestellte der Beklagte am 29» Juni 1961 über den Generalvertreter KiflIK bei der Klägerin lt, Bestellschein "1 Express-Reinigungs-Anlage 14 kg kompl,m, Dampf generator DG 100, Haifl^P-PreBso, tiai^H^-Bügol tisch, AflB^-Bügelpuppe, MaiH^-Detachi er tisch, Exhaustor, LflHB-Bnthärtungsanlage und Kondensatbehälter zu dem Gesamt-preis von DLi 52,370,-"o Die Klägerin nahm die Bestellung durch Schreiben vom 3» Juli 1961 und die dem Schreiben beigefügte Auftragsbestätigung an. Dem Vertrage wurden die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin zu Grunde gelegt. In dieaon ist zu dem Stichwort "Gewährleistung" bestimmts Verkäufer leistet Garantie nach den besonderen Bedingungen des Garantiescheins o Die Gewährlcistungs-pflicht beschränkt sich auf Instandsetzung? Wandlung, ivlinderung und Schadensersatz sind ausgeschlossen, Forner heißt es in den Bedingungen: Botriebslokals Verkäufer übernimmt in keinem Falle Verbindlichkeiten in Bezug auf die Beschaffung einoc laden-lokalo, was ausschließlich Sache des Käufers ist, Absprachen mit dem Handelsvertreter berühren den Kaufvortrag nicht, Verkäufer hat in Bezug auf das Ladenlokal ein Einspruchsrecht unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, Bevor die Anlago in mehreren Teilen Ende August und Anfang September 1961 dem Beklagten geliefert wurde, bestellte er gemäß Bestellschein vom 21, Juli 1961 - eben- A» falls zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Klägerin über KiflB bei ihr folgende Gegenständes U1 komplo Express-Reinigungsanlage MaPHHHP 14 kg mit Bügel-Anlage wie bereits 1 x bestellt zu dem Gesamtpreis von DM 52o370,-«u Die Klägerin nahm die Bestellung mit Schreiben und Auftragsbestätigung vom 28o Juli an« Der Kaufpreis sollte noch diesem Vertrage abzüglich 5 i* Skonto 14 Tage vor Lieferung, die zu dem 15« September 1961 erfolgen sollte? gezahlt werden« Bieso zweite Anlage war für ein Geschäftslokal in lio^HBBK Straße bestimmt, das der Generalvertreter Ki^HP dem Beklagten vor der Bestellung der Reinigungsanlage empfohlen und vermittelt hatte« Die Räumlichkeiten wurden darauf am 14« Juli 1961 von den Ehelouten Karl Sch^p zu dem Betriebe einor chemischen Reinigung gemietot, wobei der Beklagte für die Einhaltung aller Verpflichtungen der Bieter aus dem Mietverträge dio selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm« Br wollte nach seiner Darstellung durch den Erwerb der zweiten Reinigungsanlage seinem langjährigen Ra hr or Sch^9 und dessen Ehefrau eine Existenz verschaffen« Bei dem Betrieb der ersten Reinigungsanlage entstanden Schwierigkeiten« Der Beklagte erhob Mängelrüge und schrieb an die Klägerin am 18« September 1961 unter Hinweis hierauf? bei der Lieferung handele es sich nicht um eine komplette Reinigungsanlage Maestrelli 14 kg mit Bügelanlage, die er bestellt habe« Die Klägerin habe vielmehr eine aus don verschiedensten Fabrikaten zusammengesteilte Reinigungsanlage geliefert« Deren Leistungsfähigkeit sei demzufolge völlig zweifelhaft. In einem weiteren Schreiben vom - 5 ~ 20o September 1961 erklärte der Beklagte, er trete von den zweiten Vertrage zurück, weil die ihm auf Grund der ersten Bestellung gelieferte Anlage aus den verschiedensten Her-otellun^sprogrammcn europäischer Firmen zusönaionge stellt sei und er hierüber getäuscht worden soi* Unter dem 27* September 1961 teilte der Beklagte der Klägerin mit, bei der .Eröffnung der Reinigung Be^Bplatz sei ein erneuter Mangel feotgcstollt worden. Durch Überhitzung des Schornsteins sei die über den Arbeitsräumen liegende Wohnung in Mitleidenschaft gezogen worden. Ferner seien beim Anlassen des Dampfgenerators mehrfach Störungen aufgetroten® Darüber hinaus sei die Bügelpresse undicht® Zur Abstellung der Mängel setzte er der Klägerin eine Frist bis zu dem 5. Oktober 1961® Dio Klägerin ließ durch ihren Monteur zunächst einige Züge in den Dampfgenerator einbauen. Damit wurde der Schaden indes nicht behoben. Deshalb nahm der Monteur zunächst einen Teil der eingebauten Züge heraus und entfernte später auf abermalige Beanstandung alle Züge, die er eingebaut hatte® Der Dampfgenerator verursachte weiterhin eine zu hohe Erhitzung des Schornsteins® Als die Abnahme durch den Schornsteinfegermeister erfolgen sollte, gelang es dem Monteur, ihn über die Erhitzung zu täuschen und den Anschein zu erwecken, daß die Temperatur nur 310° betrage, während unmittelbar danach (bei voller Einführung des 'Jhciraomoters in den Schornstein) eine Temperatur von 530° gemessen wurde® Die Klägerin stritt diesen Vorgang nicht ab, berief sich aber darauf, der Monteur habe damit nur eine Stillegung des Betriebes vermeiden wollen® Der Beklagte ließ die Rauchgasverhältnisse durch einen Gutachter überprüfen. Das ihm erstattete Gutachten vom 14® Oktober 1961 stellte fest, daß die Gastemperatur im Abgaa-rohr am Kesselende bei kontinuierlichem Brennerbetrieb K 10 Minuten nach Einführung des 'j’hermoneters 530° C betrage» Die Abgastemperatur der Kesselanlage sei ohne Umbau des Keesels unter die für die vorhandene Kaminbauart höchst zulässige Grenze von '300° C nicht abzusenkeno Ferner heißt es in dem Gutachtens In der vorgelegten Bedienungsanleitung des Kesselherstellers ist der Wirkungsgrad des Kessels mit CG» 85 $ angegeben«. Bei einer Raumtemperatur von 30° C errechnen wir jedoch allein den Schornsteinverlust nach Prof o mit 30,8 #0 Setzt man den Abstrahlungsver- lust des Kessels mit nur 2 JS an, so ergibt sich oin Kesselwirkungsgrad von 67,2 >-» Der Beklagte lehnte es darauf durch Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts vom 21* Oktober 1961 ab, die ihm mit Schreiben vom 19« Oktober 1961 auf Grund der zweiten Bestellung zur Lieferung angebotone Anlage abzu-nehmerio Er berief sich dabei darauf, daß es sich nicht um eine komplette MaflHHB-Anlage handele und insbesondere der Dampf genera tor kein Erzeugnis der Firma MaflHHM» sondern ein Erzeugnis der Klägerin seio Diese habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, den Beklagten davon zu unterrichten, daß eine Einleitung der Abgase in die vorhandenen Kamine nicht zulässig solo Ihr Verhalten sei arglistig» Sie hatto ihn darauf hin-weisen raUssen, daß die Anlage nur an Außenschornstoine angeochlos3en werden könne» Mit Schreiben vom 11»November 1961 verlangte der Beklagte die Wandlung des ersten Kaufvertrages und berief sich u.a, auch darauf, daß die Klägerin dem Beklagten als einem fachunkundigen Käufer den Rat gegeben habe, die Anlage an den vorhandenen Kamin anzu-schließen» Durch Verfügung vom 14» Kovember 1961 forderte das Bauaufsichtsamt der Stadt Kassel die unverzügliche Entfernung der Feuerungsanlage» Hach irveitorcm Schriftwechsel setzte die Klägerin dem Beklagten eine letzte Frist bis zürn 29 <>12 <>1961 zur Zahlung des Kaufpreises für die zweite noch nicht gelieferte Anlage mit der Erklärung, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung des Beklagten ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde«. La die Aufforderung keinen Erfolg hatte, forderte die Klägerin mit der im Januar 1962 erhobenen Klage Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20o282,80 DIw« Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, eine komplette Express-Reinigungsanlage zu liefern, wozu sie sich verpflichtet habe«, Ihm sei auch im Hinblick auf die Erfahrungen mit der gelieferten Anlage nicht zuzu demuton gewesen, an den zweiten Vertrage festzuhalten» Das Landgericht hat die Klage abgowiesen«. Das Oberlandesgericht hat dagegen den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückverwiosen« Mit der Revision, doron Zurückweisung der Kläger als Konkursverwalter beantragt, erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts «> Entscheidungsgründe; 1« Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte sämtliche Geräte oder mindestens den Dampfgenerator als Fabrikat der Firma bestellt hat und nach dieser Bestellung der Inhalt des Vertrages zu bestimmen ist oder ob die Klägerin nach dem Vertrage verpflichtet war, nur eine heinigungsmaschine des Fabrikats LiaflIHP (einer - 8 A Herstellerfirma in läflHK zu liefern, dagegen die weiteren initbeotellten Geräte nicht Fabrikate dieser Herstellerfirma zu sein brauchten Darauf kommt os deshalb nicht an, weil der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wogen Nichterfüllung auch dann unbegründet ist, wenn die Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages den Dampfgenerator DG 100 als ein von ihr hergootelltes Erzeugnis und die anderen Geräto als Fabrikate anderer Herstellerfirmen hätto liefern dürfen<> IIo Als die Klägerin mit Schreiben des von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 19«. Oktober 1961 dem Beklagten dio Lieferung der Reinigungsanlage mit Dampfgenerator und weiteren Geräten anbot, waren wegen des Dampfgenerators bereits große Schwierigkeiten bei dem Reinigungsbotrieb mit der dem Beklagten gelieferten ersten Anlage entstandene Der Beklagte mußte damit rechnen, daß auch die ihm ange-boteno zweite Anlage in derselben Beschaffenheit geliefert werden würdeo Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß der auf Grund der zweiten Bestellung angebotono Dampf-generator dem Beklagten in anderer Beschaffenheit ange-boten wurde als der bereits gelieferte« Dor Klägerin erwuchsen aus der ErfUllungsverweigerung des Beklagten keine Rechte, wenn sie selbst zu der ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistung nicht bereit und nicht in der Lage war«. Unter diesem Gesichtspunkt konnto sich dio Klägerin nicht darauf berufen, daß beide Bestellungen des Beklagten an Hand eines Prospektes ausgo-füllt worden seien« Denn der Beklagte hatte ungeachtet dessen Anspruch darauf, oino Anlago geliefert zu erhalten, mit der in den durch den Generalvertreter der Klägerin vermittelten Räumen alsbald ein Reinigungsbotrieb durch- geführt werden konnte« Ls kommt entgegen der Ansicht deo Berufungsgerichts nicht darauf an, ob in dem Mietlokal überhaupt eine Reinigungsanlage betrieben werden konnte, sondern darauf, ob die Reinigungsanlage, die der Generalvertreter dem Beklagten angeboten hatte, und die auf Grund der Bestellung geliefert worden sollte, für einen alsbaldigen Betrieb in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten geeignet war«, Bas konnte der Beklagte nicht annehmen«, Da es sich um die gleiche Anlage wie die zuerst gelieferte handelte, mußte er vielmehr davon ausgehen, daß auch bei der Inbetriebnahme der zweiten Anlage in den Räumen in der Holländischen Straße die gleichen Schwierigkeiten wie bei der ersten Anlage auftreten, daß also auch hier ira Hinblick auf die außerordentlich starke HitzeentWicklung des Generators erst erhebliche und langwierige Umbauarbeiton vorgenommen werden mußten,bevor die Anlage in Betrieb genommen werden konnte, zu demal in den Räumen in der holländischen ..traße überhaupt nur ein Behelfskamin vorhanden war«, Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es für den Beklagten keineswegs zu demutbar, solche Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen«, -Er konnte vielmehr verlangen, daß ihn eine Anlage geliefert würde, die in den von Kittel für geeignet befundenen Räumen alsbald in Betrieb genommen werden konnte» Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen die dann von der Pirna gekaufte Anlage für die Räume geeig- neter war» Vielmehr war es Sache der Klägerin, darzutun, daß eine Wiederholung der erheblichen Schwierigkeiten, die bei der Inbetriebnahme der ersten Anlage aufgetroten waren, bei der zv/eiten Anlage nicht zu erwarten sei» Bas hat sio aber nicht getan« Der Boklagte brauchte deshalb die ihm angebotene zweite Anlage nicht alo vertragsgemäß anzusehen« Dieser rechtlichen Beurteilung des unstreitigen Sachverhalts steht die Bestimmung in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht entgegen, wonach die Klägerin keine Verbindlichkeiten in Bezug auf die Beschaffung eines Ladcn-lokal3 übernehmen wollte, was ausschließlich Sache des Käufers sei« Denn durch diese Klausel hat sich die Klägerin nicht von jeder Verantwortlichkeit für die Eignung der zu lieferenden Anlage zu einem bestimmten Gebrauchszweck freigezeichnet« Die Klägerin muß sich entgegenhalten lassen, daß sie dem Beklagten eine Beratung durch ihren Generalvertreter in Aussicht gestellt hatte und zwar schon bei der ersten Bestellung« In dem Bestätigungsschreiben vom 3« Juli 1961 hatte sie darauf hingewiesen, die vielseitigen Aufgaben, die sie mit der Annahme der Bestellung übernommen habe, erforderten eine bis ins letzte durchdachte Organisation« Bei Rückfragen möge sich der Beklagte immer zuerst an die für ihn zuständige Generalvertretung wenden« Außerdem hatte die Klägerin in ihrem Zeitungsinserat, das der Beklagte unbestritten gelesen haben will, bevor er mit dom Generalvertreter Ki^lB in Verbindung getreten war, die Einrichtung einer Expressreinigung als solide Vollexiotenz oder gewinnbringend g Kapitalanlage empfohlen und die Anlernung von Ilichtfachleuten in Aussicht gestellt« Auch in dem von ihr zu den Akten gereichten Katalog wird den Interessenten eine Beratung, wie alles zu machon und zu handhaben sei, damit der Betrieb erfolgreich verlaufe, in Aussicht gestellt und sogar eine Rentabilitätsberechnung nach Kenntnis der örtlichen Verhältnisse» Da sich die Klägerin in ihrer V.’erbung 11 auch an Nichtfachleute wandte, die ihre Beratung für die Hinrichtung des Betriebes in Anspruch nehraon durften, mußte sie damit rechnen, daß solche Beratung durch ihre Mitarbeiter sich auch auf die Eignung der angebotenen Apparatur für ein bestimmtes Lokal erstrecke, das der Kunde für den Reinigungsbetrieb vorgesehen hatte. Damit erklärte sich die Klägerin zu einer Beratung durch fachkundiges Personal bereit. Wenn sich nun der Beklagte als Nichtfachmann von dem Generalvertreter der Klägerin über die Hinrichtung eines Reinigungsbetriebes in der lioMHIHHi Straße beraten ließ, so übernahm die Klägerin durch die Beratung eine besondere Nebenverpflichtung und muß auch gegen sich gelten lassen, daß zu dem nach dom Vertrage vorausgesetzten Gebrauch auch die Eignung der Apparatur für die Verwendung in den vorgesehenen Räumlichkeiten gehörte. Wenn die Beklagte sich durch die erwähnte Klausel auch hiergegen hätte sichern wollen, so hätte dies in den Vorkaufsbedingungen klar zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Da das nicht geschehen ist, kann der Beklagte auch geltend machen, daß der Vertragszweck mit der bestellten Anlage nicht zu erreichen v/ar. Die Klägerin muß sich die Kenntnis ihres Generalvertreters von dem vorgesehenen Verwendungszweck der Reinigungsanlage anrechnen lassen. Infolgedessen bestimmt auch diese Zweck- und GebrauchsbeStimmung der Anlage den Pehler-begriff im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB. Eine mangelhafte Anlage brauchte der Beklagte nicht abzunehraen. Er war hiernach auch nicht verpflichtet, die nach dem Vertrago zu leistende Vorauszahlung des Kaufpreises zu erbringen. Wegen der fehlenden Bereitschaft der Klägerin, dem Beklagten eine in vorstehendem Sinno fehlerfreie Anlage zu liefern, sind ihr auch keine Rechte aus der Nachfrist entstanden. K die sie dem Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises mit der nach § 326 Abs« 1 BGB erforderlichen Erklärung gesetzt hatteo Damit erweist sich der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages als unbegründet o III« Infolgedessen mußte das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt werden. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger als Konkursverwalter zur Last (vgl« Montzel/Kuhn, KO 7« Aufl« § 59 Aimio 5 m„No)« Dr« Kaidinger Artl Dr« Messner Dr« Gelhaar Mormann