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BGH · VIII ZR 13/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 13/63

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom l8o Januar 1965 unter. Auf die Bevision der Klägerin wird das Urteil des b* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27o November 1962 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« , im Betriebe der Klägerin sen, des Bauingenieurs Mi mit deren Gesellschafter und Prokuristen Diedrich B über den Ankauf eines Zugkraftwagens und eines Tiefladers der Klägerin« Am 28« März 1961 besichtigten und Km*«™ Tieflader« Anschließend entwarf in seiner Wohnung auf einem Rechnungsformular der Klägerin einen Kaufvertrag, den er und Unterzeichneten« In dem Schriftstück, das an die ’‘Firma Gerhard R^H Rohrleitungsbau Münster über Betrieb Drochtersen“ gerichtet ist, heißt es: Nach Rückkehr des Inhabers der Beklagten von einer Kur nahm diese Ende April 1961 die Zugmaschine, jedoch nicht den Tieflader ab und zahlte 7 2oo DH an die Klägerin« Die Beklagte macht geltend, habe die Urkunde vom 280 März 1961 nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Inhabers der Beklagten unterzeichnet«. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin als beweisbelastete Partei den Nachteil davon zu tra-gen9 daß der Beweis für eine Bevollmächtigung oder eine Genehmigung des Vertragsschlusses durch die Beklagte nicht erbracht ist® lo Unter einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben is ein von dem einen Vertragspartner an den anderen gerichte tes Schreiben zu verstehen, in dem der Absender seine Auf fassung über das Zustandekommen und den Inhalt eines münd lieh, fernmündlich oder telegrafisch geschlossenen Vertrages mitteilto Es verkörpert die im Handelsverkehr übliche Art, den Inhalt eines in solcher Weise abgeschlosse nen Geschäfts zu Beweiszwecken niederzulegen (vgl« Ratz i: HGB RGRK, 2« Auflo Anhang zu § 372 Annu 35)« Um als Bestä tigungsschreiben zu gelten, muß ein Schreiben nach seinem äußeren Erscheinungsbild zur Wiedergabe der Verhandlungen wenigstens nach ihrem wesentlichen Inhalt bestimmt sein (BGH, UrtoVo 5° Dezember i960 - VII ZR 256/59 - BB 1961, 2» Nach Treu und Glauben und entsprechend kaufmännischer Sitte ist der Empfänger eines Bestätigungsschreibens verpflichtet«, unverzüglich zu wider sprechen«* wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will» Unterläßt er den Widerspruch«, so gilt der Vertrag als mit dem bestätigten Inhalt geschlossen» Diese Rechtswirkung tritt nach allgemeiner3 in der Rechtsprechung dos Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ständig vertretener Auffassung auch dann ein3 wenn die dem Schreiben vorausgegangenen Verhandlungen noch nicht zu einem festen Vertragsabschluß geführt haben; es kommt folglich auch nicht darauf an«, ob der Verhandelnde (hier der Angestellte Mattfeld) AbschlußVollmacht hatte (vgl» als typische Empfangsstelle der Beklagten auch für schriftliche Mitteilungen an ihre Hauptniederlassung in Münster angesehen werden kann» Eine abschließende Beurteilung dieser P’rage lassen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu«, Es ist hierbei davon auszugehen? Davon unabhängig ist zu prüfen*, ob aufgrund des ihm von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ankauf der beiden Fahrzeuge erteilten Einzelauftrages berechtigt war3 das Schriftstück vom 28» März 19&1 mit der Folge des Zugangs an die Beklagte entgegenzunehmen» Hierbei kommt sowohl eine Empfangsvollmacht im Sinne des § 16V Abs» 3 BGBS wie auch ein Empfangsauftrag in Eetracht9 kraft dessen als Empfangsbote der Beklagten anzusehen wä- dem regelmäßigen Lauf der Dinge das Eintreffen der Urkunde in der Hauptniederlassung der Beklagten oder die Unterrichtung ihres Inhabers Uber den Inhalt der Urkunde zu erwarten war* Die Beantwortung dieser Fragen hängt weitgehend von Inhalt und Umfang des Auftrages ab, den zu erfüllen hatte, als er am 28„ März 1961 mit der Klägerin verhandelte <> Auch hierzu sind weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich., Es ist daher nicht auszuschließen, daß es zu anderen Feststellungen gelangt wäre, wenn es den Umfang des Auftrages unter dem Ge* sichtspunkt der Empfangsbefugnis M^pp^p überprüft hätte o Das gilt besonders deshalb, weil M^pPP^ bei seiner Vernehmung als Zeuge selbst nicht zu erkennen gegeben hat, daß er mit dem Vertragsschluß *» unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Inhabers der Beklagten - seine Befugnisse überschritten habe., in sich schloß, ein Bestätigungsschreiben über den Vertrag sa^chluß für die Beklagte entgegenzunehmeno ko Die Grundsätze über die widerspruchslose Hinnahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind den Bedürfnissen und dem Schutz des redlichen kaufmännischen Verkehrs zu dienen bestimmt (BGZ 129j 3^79 3^9)° Sie greifen deshalb dann nicht ein, wenn der Absender nicht in gutem Glauben ist« Für den Fall des Vertragsschlusses mit einer Mittelsperson bedeutet das, daß der Absender des Bestätigungsschreibens aus dem Schweigen des Empfängers nichts herleiten kann, wenn er die fehlende Vertretungsmacht der Mittelsperson gekannt hat (vgl» BGH aaO NJW 196b-, 1951)<> Auch dieser Gesichtspunkt ist bei der erneuten Entscheidung zu beachteno Entgegen der Auffassung der Revision ist das Schreiben der Klägerin vom 1* August 1961 nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu werten* Es fehlt dafür ersichtlich an der Bestimmung dieses Schreibens, der Beklagten den Abschluß des Vertrages vom 28a März 1961 zu bestätigen«» Vielmehr ist dieser Vertrag darin nur beiläufig erwähnt0 überdies ist ein wesentlicher Teil des Vertrages vom 280 März 1961^ nämlich die Kaufpreisvereinbarung, nicht vollständig wiedergegeben0 Die Klägerin kann daher ihre Kaufpreisforderung jedenfalls nicht allein darauf stutzen, daß die Beklagte dem Schreiben vom lo August 1961 nicht unverzüglich widersprochen hato Ob dem Unterlassen des Widerspruchs gegen dieses Schreiben aus anderen Gesichtspunkten im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung beizu demessen ist, wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung gegebenenfalls zu prüfen haben* Sollte die erneute tatsächliche und rechtliche Würdigung ergeben*, daß ein Kaufvertrag auf der Grundlage der Vereinbarung vom 280 März 1961 zwischen den Parteien zustande gekommen ist, so ist weiter dem Hilfsvorbringen der Beklagten nachzugehen3 hinsichtlich des Tiefladers sei der Vertrag einverständlich aufgehoben worden3 zu demindest sei sie berechtigt9 wegen Mangelhaftigkeit des Tiefladers Wandlung zu verlangen.

BestätigungsschreibenBerufungsgerichtMärzInhalt®SchreibenKlägerinUrkunde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
HGB § 3^6 Ea
 Eine von einem vollmachtlosen Vertreter Unterzeichnete0 an den Vertretenen adressierte Vertragsurkunde kann ein Bestätigungsschreiben darstellen«
BGB §§ 13o3 161+ AbSo 3. HGB § 3^+6 Ea
 Zur Frage des Zugehens eines an den Vertragsgegner gerichteten und dessen Angestellten ausgehändigten Bestätigungs-schreibenso
BGH, UrtöVc 27a Januar 1965 - VIII ZR 13/63 OLG Celle
LG Stade
BUNDESGERICHTSHOF
U
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR XX/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27° Januar 196? Klett«, Justiz-obersekretär
 als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Diedrich HÄl^^^Jese 11 schaft mit beschränkter Haftung inb^m^Ä^rertreten durch ihren Geschäftsführer
 Klägerin und Revisionsklägerin,,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen

Firma Gerhard R< S{
Rohrleitungsbau in ____
Inhaber: Kaufmann Gerhard
 Beklagte uid Hevisionsbeklagte9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt^^-
 
j
1 i-
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom l8o Januar 1965 unter. Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Br« Dorschei, Dr« Messner und Mormann
 für Hecht erkannt:
Auf die Bevision der Klägerin wird das Urteil des b* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27o November 1962 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Anfang März 1961 verhandelte der Inhaber der Beklagten, R^fc? in Gegenwart des Leiters ihrer Zweigstelle Drochter-
, im Betriebe der Klägerin
 sen, des Bauingenieurs Mi
 mit deren Gesellschafter und Prokuristen Diedrich B über den Ankauf eines Zugkraftwagens und eines Tiefladers der Klägerin« Am 28« März 1961 besichtigten	und
 Km*«™ Tieflader« Anschließend entwarf	in
 seiner Wohnung auf einem Rechnungsformular der Klägerin einen Kaufvertrag, den er und	Unterzeichneten«	In
 dem Schriftstück, das an die ’‘Firma Gerhard R^H Rohrleitungsbau Münster über Betrieb Drochtersen“ gerichtet ist, heißt es:
"Nach Vereinbarung und Besichtigung wurden:
1 Zgkw« auf Raupen mit Deutz 175 RS Motor 1 Tiefladeanhänger in dem Zustand wie sie gehen und stehen zu dem Pauschalpreis DH 2o ooo,— verkaufte Abnahme zwischen 25ohQ196l und 3o<’lf*196l gegen Zahlung in baro « o o ”
Nach Rückkehr des Inhabers der Beklagten von einer Kur nahm diese Ende April 1961 die Zugmaschine, jedoch nicht den Tieflader ab und zahlte 7 2oo DH an die Klägerin«
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 13 000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Heraus gäbe des Tiefladers« Sie behauptet, der Inhaber der Beklagten habe	schon	bei der ersten Verhandlung der Par«
teien Anfang März 1961 bevollmächtigt, nach Feststellung einiger Daten über den Tieflader mit der Klägerin weiter zu verhandeln und eine Einigung über den Erwerb der beiden Fahrzeuge herbeizuführen«
Die Beklagte macht geltend,
 habe die Urkunde
 vom 280 März 1961 nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung
 des Inhabers der Beklagten unterzeichnet«.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewieseno Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter«
Ent sehe idung sgrunde:
I«
Das Berufungsgericht stellt seine Entscheidung in erster Linie auf die Frage ab, ob	von	der	Be-
klagten bevollmächtigt war, mit der Klägerin einen Kauf-
-If-
vertrag liber die Zugmaschine und den Tieflader im Namen und mit Wirkung für die Beklagte abzuschließem Es ge-langt aufgrund einer eingehenden Würdigung der gegensätzlichen Bekundungen der auch im zweiten Hechtszug ver-
macht zu dem Vertragsschluß erteilt habe» Pie Voraussetzung gen einer Duldungs~ oder Anscheinsvollmacht sieht das Berufungsgericht schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht für gegeben am
 Schließlich hält es auch nicht für erwiesen9 daß die Eeklagte das Handeln !^p|^ nachträglich genehmigt habe«.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin als beweisbelastete Partei den Nachteil davon zu tra-gen9 daß der Beweis für eine Bevollmächtigung oder eine Genehmigung des Vertragsschlusses durch die Beklagte nicht erbracht ist®
Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden® Auch die Revision erhebt dagegen keine Bedenken® Sie greift hingegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit Ver~ fahrensrügen an® Damit kann sie keinen Erfolg haben® Die Angriffe der Revision laufen ausschließlich darauf hinaus^ anstelle der Würdigung des Beweisergebnisses durch das Berufungsgericht ihre eigene Würdigung zu setzen® Pas ist unzulässig®
Das Berufungsurteil muß jedoch aus einem anderen Grunde aufgehoben werden® V/ie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat mit Recht geltend gemacht hat9 kann die Klage aus dem weiteren9 vom Berufungsgericht außer acht gelassenen rechtlichen Gesichts-
nonmenen Zeugen H
und M
zu dem Ergebnis9 daß
 sich nicht klaren lasse9 ob die Beklagte M
Voll-
II
 
punkt dor widerspruchslosen Hinnahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens begründet seino Zu dieser Prüfung gab das in mehreren Schriftsätzen der Klägerin (vglo Peru fungsbogrundung So 2) enthaltene Vorbringen Anlaß, die Beklagte habe dem Kaufvertrag vom 280 März 1961 bis zu dem 30o August 1961 nicht widersprochen« Daran ändert nichts, daß die Klägerin auf die für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben geltenden Rechtsgrundsätze nicht ausdrück« lieh Bezug genommen hat«
lo Unter einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben is ein von dem einen Vertragspartner an den anderen gerichte tes Schreiben zu verstehen, in dem der Absender seine Auf fassung über das Zustandekommen und den Inhalt eines münd lieh, fernmündlich oder telegrafisch geschlossenen Vertrages mitteilto Es verkörpert die im Handelsverkehr übliche Art, den Inhalt eines in solcher Weise abgeschlosse nen Geschäfts zu Beweiszwecken niederzulegen (vgl« Ratz i: HGB RGRK, 2« Auflo Anhang zu § 372 Annu 35)« Um als Bestä tigungsschreiben zu gelten, muß ein Schreiben nach seinem äußeren Erscheinungsbild zur Wiedergabe der Verhandlungen wenigstens nach ihrem wesentlichen Inhalt bestimmt sein (BGH, UrtoVo 5° Dezember i960 - VII ZR 256/59 - BB 1961,
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Die Urkunde vom 28« März 1961 erfüllt die erwähnten Mindestvoraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens« Sie \*ar offenbar nicht nur dazu bestimmt, die zwischen	und	am	28«	März 1961 getroffe-
nen Vereinbarungen festzuhalten, sondern sollte ersichtlich auch dazu dienen, die Beklagte über die mit ihrem AngestoJltQg^^jtr^ffenen Abreden, aus denen sich Verpflichtungen /ergeben sollten, ins Bild zu setzen« Diese der Urkunde von der Klägerin gegebene Bestimmung kommt
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sinnfällig in der Adressierung der Urkunde an die Beklagte zu dem Ausdruck» Auch ihr Inhalt genügt den Erfordernissen eines Bestätigungsschreibens» Ihrer Wertung als Bestätigungsschreiben steht nicht entgegen«, daß sie den Ausdruck "Bestätigung’* (oder "bestätigen") nicht enthalt» Denn es ist zwar üblich«, aber nicht Wesensmerkmal eines Bestätig gungsschreibens«, daß der Verfasser des Schreibens wörtlich den Vertragsschluß "bestätigt"» Auch der Umstand3 daß die
 Urkunde die Unterschrift Mattfelds als des Repräsentanten
 nicht
der Beklagten«, also des Adressaten trägt«, steht /der Würdigung entgegen«, daß ihr die Wirkungen eines Bestätigungsschreibens beizulegen sind» Die Unterschrift	ver-
lieh der Urkunde sogar einen höheren Beveisv/ert3 als er3 wie es dem Regelfälle entspricht;, einem nur vom Absender Unterzeichneten Bestätigungsschreiben zukommt» Es bestehen daher keine Bedenken3 die Urkunde rechtlich wie ein Bestätigungsschreiben zu behandeln»
2» Nach Treu und Glauben und entsprechend kaufmännischer Sitte ist der Empfänger eines Bestätigungsschreibens verpflichtet«, unverzüglich zu wider sprechen«* wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will» Unterläßt er den Widerspruch«, so gilt der Vertrag als mit dem bestätigten Inhalt geschlossen» Diese Rechtswirkung tritt nach allgemeiner3 in der Rechtsprechung dos Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ständig vertretener Auffassung auch dann ein3 wenn die dem Schreiben vorausgegangenen Verhandlungen noch nicht zu einem festen Vertragsabschluß geführt haben; es kommt folglich auch nicht darauf an«, ob der Verhandelnde (hier der Angestellte Mattfeld) AbschlußVollmacht hatte (vgl»
RGZ lo3, l*ol* *k>5s HG JW 19383 1902; BGHZ 7> 1873 189;
BGH Urt» v» 15« Juni 196^ - II ZR 129/62 - NJW 196**, 1951 )0
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Nicht das vollmachtloso Handeln des Vertreters, sondern das Schweigen auf das Bestätigungsschreiben bewirkt in einem solchen Falle das Zustandekommen des Vertrages (BGII aaO NJW 196^, 195D-
3o Die Verpflichtung des Adressaten zu dem Widerspruch entsteht allerdings erst dann, wenn er von dem Bestätigungsschreiben Kenntnis genommen hat oder wenn es ihm wenigstens im Sinno des § 13o BGB zugegangen ist, was der Absender des Bestätigungsschreibens zu beweisen hato Zugang ist anzunehmen, sobald das Schreiben nin Verkehrs-üblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgexralt des Adressaten oder eines anderen, der ihn in der Empfang“ nähme von Briefen vertreten konnte, gelangt und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist,r (BGZ 5o, 191 j> 19*0 0
Die Klägerin hat bisher nicht ausdrücklich behauptet, daß der Inhaber der Beklagten alsbald nach dem 28» März I96I oder nach seiner Rückkunft von seinem Kuraufenthalt von der Kaufvortragsurkunde vom 280 März 1961 Kenntnis genommen habe0 Dagegen hat M^^H^ als Zeuge bekundet, er habe die ihm von der Klägerin am 280 März 1961 über“ lassene Urkunde in der von ihm geleiteten Zweigstelle der Beklagten in Drochtersen abgeheftet und sie später, als er die Angelegenheit für erledigt gehalten habe, ver~ nichteto Damit ist die Prüfung veranlaßt, ob berechtigt war, mit Wirkung für die Beklagte die Kaufver-tragsurkunde entgegenzunehmen«
Eine Empfangsberechtigung Mattfels kann sich schon aus seiner Eigenschaft als Leiter der Zweigstelle Drochtersen der Beklagten ergeben□ In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Zweigstelle nach der Verkehrsauffassung
 
als typische Empfangsstelle der Beklagten auch für schriftliche Mitteilungen an ihre Hauptniederlassung in Münster angesehen werden kann» Eine abschließende Beurteilung dieser P’rage lassen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu«, Es ist hierbei davon auszugehen? daß die Außenstelle eines Unternehmens nicht ohne weiteres als typische "Empfangsvorkehrung" des Unternehmens für schriftliche3 an die Hauptniederlassung gerichtete Erklärungen zu betrachten isto Vielmehr kommt es darauf an9 welche Stellung die Zweigstelle nach außen hin einnimmto Weitgehende Selbständigkeit3 insbesondere in kaufmännischen Angelegenheiten3 kann die Annahme der Empfangsbefugnis einer Außenstelle rechtfertigen» Dabei kann auch von Bedeutung sein3 ob sich die einer Zweigstelle übermittelte Erklärung auf Angelegenheiten bezieht9 zu deren regelmäßiger Erledigung sie eingerichtet worden ist» Sollte sich herausstellen3 daß die Zweigstelle Drochtersen im allgemeinen nur technische Aufiaben (Bauleitung usw») zu erfüllen hat3 so konnte das gegen ihre Eigenschaft als Empfangs-stelle der Beklagten sprechen»
Davon unabhängig ist zu prüfen*, ob	aufgrund
 des ihm von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ankauf der beiden Fahrzeuge erteilten Einzelauftrages berechtigt war3 das Schriftstück vom 28» März 19&1 mit der Folge des Zugangs an die Beklagte entgegenzunehmen» Hierbei kommt sowohl eine Empfangsvollmacht im Sinne des § 16V Abs» 3 BGBS wie auch ein Empfangsauftrag in Eetracht9 kraft dessen	als Empfangsbote der Beklagten anzusehen wä-
re» In beiden Fällen wäre die Urkunde der Beklagten zuge-gangen» Hatte	Empfangsvollmacht5 so war der Zu-
gang schon mit der Aushändigung der Urkunde an bewirkt (§ l6*f Abs» 3 BGB)0 War er Empfangsbote3 so ist für den Zugang der Zeitpunkt entscheidend3 in dem nach
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dem regelmäßigen Lauf der Dinge das Eintreffen der Urkunde in der Hauptniederlassung der Beklagten oder die Unterrichtung ihres Inhabers Uber den Inhalt der Urkunde zu erwarten war* Die Beantwortung dieser Fragen hängt weitgehend von Inhalt und Umfang des Auftrages ab, den zu erfüllen hatte, als er am 28„ März 1961 mit der Klägerin verhandelte <> Auch hierzu sind weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich., Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt (vgl° BU 13), der Auftrag sei nur dahin gegangen, "bestimmte Vorfragen zu klären, die für den Ankauf der Maschinen von Bedeutung waren'*« Das kann in Anbetracht der Behauptung der Klägerin, Mp^pp habe Abschlußvollmacht gehabt, nur dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht nur diesen Inhalt des Auftrages als unstreitig, einen weitergehenden Inhalt aber nicht
 als/oev/iesen ansiehto Das Berufungsgericht hat jedoch den Streitstoff nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abschlußvollmacht	gewürdigt., Es ist daher
 nicht auszuschließen, daß es zu anderen Feststellungen gelangt wäre, wenn es den Umfang des Auftrages unter dem Ge* sichtspunkt der Empfangsbefugnis M^pp^p überprüft hätte o Das gilt besonders deshalb, weil M^pPP^ bei seiner Vernehmung als Zeuge selbst nicht zu erkennen gegeben hat, daß er mit dem Vertragsschluß *» unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Inhabers der Beklagten - seine Befugnisse überschritten habe., Auch die Beklagte hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, es habe außerhalb des Auf-
trages M(
gelegen, daß er über den Kauf der bei^
den Fahrzeuge mit der Klägerin verhandelte, im Namen der Beklagten unter dem Vorbehalt ihrer Genehmigung den Vertrag abschloß und bei der schriftlichen Bestätigung der getroffenen Abreden mitwirkte0 Andererseits wird aber, notfalls im Wege der Auslegung, zu prüfen sein, ob ein vj© it gehender Ve rhandlung sauf tra g Mppppp die Befugnis
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in sich schloß, ein Bestätigungsschreiben über den Vertrag sa^chluß für die Beklagte entgegenzunehmeno
 ko Die Grundsätze über die widerspruchslose Hinnahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind den Bedürfnissen und dem Schutz des redlichen kaufmännischen Verkehrs zu dienen bestimmt (BGZ 129j 3^79 3^9)° Sie greifen deshalb dann nicht ein, wenn der Absender nicht in gutem Glauben ist« Für den Fall des Vertragsschlusses mit einer Mittelsperson bedeutet das, daß der Absender des Bestätigungsschreibens aus dem Schweigen des Empfängers nichts herleiten kann, wenn er die fehlende Vertretungsmacht der Mittelsperson gekannt hat (vgl» BGH aaO NJW 196b-, 1951)<> Auch dieser Gesichtspunkt ist bei der erneuten Entscheidung zu beachteno
III p
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Schreiben der Klägerin vom 1* August 1961 nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu werten* Es fehlt dafür ersichtlich an der Bestimmung dieses Schreibens, der Beklagten den Abschluß des Vertrages vom 28a März 1961 zu bestätigen«» Vielmehr ist dieser Vertrag darin nur beiläufig erwähnt0 überdies ist ein wesentlicher Teil des Vertrages vom 280 März 1961^ nämlich die Kaufpreisvereinbarung, nicht vollständig wiedergegeben0 Die Klägerin kann daher ihre Kaufpreisforderung jedenfalls nicht allein darauf stutzen, daß die Beklagte dem Schreiben vom lo August 1961 nicht unverzüglich widersprochen hato Ob dem Unterlassen des Widerspruchs gegen dieses Schreiben aus anderen Gesichtspunkten im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung beizu demessen ist, wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung gegebenenfalls zu prüfen haben*
 
IV.
Sollte die erneute tatsächliche und rechtliche Würdigung ergeben*, daß ein Kaufvertrag auf der Grundlage der Vereinbarung vom 280 März 1961 zwischen den Parteien zustande gekommen ist, so ist weiter dem Hilfsvorbringen der Beklagten nachzugehen3 hinsichtlich des Tiefladers sei der Vertrag einverständlich aufgehoben worden3 zu demindest sei sie berechtigt9 wegen Mangelhaftigkeit des Tiefladers Wandlung zu verlangen.
Vo
 Aus den unter Absehno II erörterten Gründen ist das Berufungsurteil auf die Kevision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Von der endgiil-
12 -
tigen Entscheidung des Rechtsstreits hängt es ab, wer die Kosten der Revision zu tragen hat«. Die Entscheidung darüber bleibt deshalb dem Berufungsgericht vorbehalteno
 Dr0 Gelhaar	Artl	Bundesrichter	Dro	Dorschel
 ist beurlaubt, ortsabue-send und an der Beifügung seiner Unterschrift vor« hindert»
Dr® Gelhaar
 Dr« Messner Mormann