Die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken unterliegt der Konkursanfechtung gemäß § 30 Mr, 1 Halbs» 2 KO und gemgemäß der Hinrede des Konkursverwalters aus § .41 Abs» 2 KO insoweit, als eine Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Abtretenden (Sicherungsgebers) nach Kenntnis des Sicherungsnehmers von der Zahlungseinstellung des Sioherpngsgebers entstanden ist» Die Klägerin ist der Auffassung, die Konkursmasse sei hierdurch rechtlos bereichert und verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten nach Maßgabe einer Aufstellung Zahlung von 6120,05 DM nebst 6 # Zinsen seit Zustellung der Klage, die am 15« April 1958 erfolgt ist. Der Beklagte wendet ein, der Erwerb der den Zahlunggen zugrundeliegenden Forderungen sei erst nach Kenntnis der Zahlungseinstellung eingetreten und daher anfechtbar« Infolgedessen könne er als Konkursverwalter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anfechtung die beanspruchte Zahlung nach § 41 Abs.2 KO verweigern« 1. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Klägerin die Zahlungseinstellung bekannt war, als die der Klage zugrundeliegenden Forderungen entstanden sind. Das ist aber ersichtlich nur darauf zurückzuführen, daß das Landgericht die entsprechende Behauptung der Klägerin als zugestanden angesehen und die Klägerin dies mit der Berufung nicht angegriffen hat. Wenn das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Feststellung des Landgerichts zu wiederholen, so liegt darin kein Fehler, auf dem das Urteil beruhen kann» Vielmehr ist auf Grund der im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Berufungsbegründung in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts auch für den Revisionsrechtszug als zugestanden anzusehen» daß der Klägerin die Zahlungseinstellung der späteren Gemeinschuldnerin vor der Entstehung der Forderungen, die dem Klageanspruch zugrundeliegen, bekannt gewesen ist. anerkannt für den Fall, daß zur Vollendung des Rechtserwerbs die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, so daß in diesem Falle eine vor der Eintragung erlangte Kenntnis von der Zahlungseinstellung die Anfechtung begründen kann (vgl. Vereinbarung ist» Bei der Abtretung künftiger Forderungen gehört aber jedenfalls zur Vollendung des Erwerbs, auf den auch § 39 KO abstellt, daß ein Sachverhalt verwirklich!; worden ist, durch den die abgetretene künftige Forderung zur Entstehung gekommen ist* Das muß jedenfalls für die Fälle gelten, in denen die Entstehung der Forderung von einer Rechtshandlung des Abtretenden getragen ist» Es bedarf daher keines Eingehens auf die vom Landgericht geäußerten Bedenken, ob die Vorausabtretung aller zukünftigen Forderungen aus Verträgen über Lieferung von Waren, die in einem bestimmten Betrieb entstehen, überhaupt als rechtsgültig angesehen werden kann® Der Beklagte hat die Wirksamkeit der Vorausabtretung unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt, sondern sich darauf beschränkt, die Abtretung insoweit wegen Gläubigerbenachteiligung anzufechten® Bankunternehmen, die gewährte Kredite durch Vorausabtretungen sich sichern lassen; müssen aber damit rechnen, daß sie nach Kenntnis der Zahlungseinstellung des Zedenten entstehende Forderungen auf Grund einer vorher erhaltenen Vorausabtretung nicht unanfechtbar erwerben können.
Nachschlagewerk! 3a Amtliche Sammlung! ja KO § 30 Kr. 1? § 41 Abs.2 Die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken unterliegt der Konkursanfechtung gemäß § 30 Mr, 1 Halbs» 2 KO und gemgemäß der Hinrede des Konkursverwalters aus § .41 Abs» 2 KO insoweit, als eine Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Abtretenden (Sicherungsgebers) nach Kenntnis des Sicherungsnehmers von der Zahlungseinstellung des Sioherpngsgebers entstanden ist» BGH, Urb» v» 30» Juni 1959 -VEEI. SR 13/59 - Kammergerioht VIII_ ZR_ 11/59 Verkündet am 30« Juni 1959 flHB : Justizobersekretär als Ur kund sb ea nit er d er Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der BSH^^Bank Aktiengesellschaft;, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr.^ur» Wolfgang BiflB und Ernst MIM in HalBflBsivaße 9, Klägerin,-, Berufungsklägerin und'Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Erhr„v gegen in den Konkursverwalter Otto F0 G MHHH1 Straße des flHHHI&ls Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma B» u0 Eo G^HHFKGo, Damen kl eider und Blusen, in 5 Hc Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigt ers Rechtsanwalt ProfoDr» hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30 o Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Großmann sowie der Bundesrichter Artlv. DroBorschel, Dr-Mezger und Dr»Messner für Recht erkannt;1- Die Revision gegen das Urteil des 12□Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 280 November 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin; ein Bankunternehmen, gewährte der späteren Gemeinschuldnerin, einer Kommanditgesellschaft, Kredite o Diese trat durch Vertrag vom 8„ Juli 1955 zur Sicherung der Forderung der Klägerin "alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus vorliegenden und künftigen Aufträgen zur Lieferung von Waren aller Art (Kaufund Werklieferungsverträge, Einzelorders und Daueraufträge)" an sie abo Am 23«» April 1956 stellte die spätere Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen ein und beantragte die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Der Versuch, die Krise zu überwinden, schlug fehl« Am 12« Juli 1956 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet« Hach der Zahlungseinstellung und vor der Konkurseröffnung hatte die Gemeinschuldnerin ihren Betrieb fortgeführt und eine Reihe von Kunden beliefert« Diese haben zu dem Teil die hieraus entstandenen Forderungen erst nach der Konkurseröffnung bezahlt« Der Beklagte zog als Konkursverwalter diese Zahlungen zur Konkursmasse« Die Klägerin ist der Auffassung, die Konkursmasse sei hierdurch rechtlos bereichert und verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten nach Maßgabe einer Aufstellung Zahlung von 6120,05 DM nebst 6 # Zinsen seit Zustellung der Klage, die am 15« April 1958 erfolgt ist. Der Beklagte wendet ein, der Erwerb der den Zahlunggen zugrundeliegenden Forderungen sei erst nach Kenntnis der Zahlungseinstellung eingetreten und daher anfechtbar« Infolgedessen könne er als Konkursverwalter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anfechtung die beanspruchte Zahlung nach § 41 Abs.2 KO verweigern« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese die Klageforderung weiter, während der Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt. Ent scheidungsgrUnde s 1. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Klägerin die Zahlungseinstellung bekannt war, als die der Klage zugrundeliegenden Forderungen entstanden sind. Das ist aber ersichtlich nur darauf zurückzuführen, daß das Landgericht die entsprechende Behauptung der Klägerin als zugestanden angesehen und die Klägerin dies mit der Berufung nicht angegriffen hat. Wenn das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Feststellung des Landgerichts zu wiederholen, so liegt darin kein Fehler, auf dem das Urteil beruhen kann» Vielmehr ist auf Grund der im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Berufungsbegründung in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts auch für den Revisionsrechtszug als zugestanden anzusehen» daß der Klägerin die Zahlungseinstellung der späteren Gemeinschuldnerin vor der Entstehung der Forderungen, die dem Klageanspruch zugrundeliegen, bekannt gewesen ist. Daran scheitert die Rüge der Revision, es fehle an der Feststellung, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt die Zahlungseinstellung gekannt habe. II«, Ist aber davon auszugehen, so muß dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß der Erwerb der in Betracht kommenden Forderungen nach demtzweiten Fall des § 30 Kr.l KO anfechtbar und der Beklagte deshalb nach der ausdehnend auszulegenden Vorschrift des § 4-1 Abs. 2 KO (vgl. RG3 84r225,2235 959224,226) berechtigt ist, die von ihm verlangte Zanlung zu verweigern. Hach § 50 Nr.,1 2,Halbsatz sind die nach der Zahlungs- einstellung erfolgten Rechtshandlungen anfechtbar, welche einem Konfcursgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewähren, wenn dem Gläubiger zu der Zeit, als die Handlung erfolgte, die Zahlungseinstellung bekannt war. Als Zeitpunkt der Rechtshandlung, in dem der Gläubiger die kritische Tatsache (hier die Zahlungseinstellung) gekannt haben muß, ist die Verwirklichung und Vollendung des Tatbestandes anzusehen, mit dem der Vollzug des Rechtserwerbs des Anfech-tungsgegnfers eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 9o0ktober 1958 - II ZR 229/57 - KonkTreuh 1958,187,188 = MDR 1959? 25? Jaeger/Lent, KO 8.Aufl* § 30 Anm.22,23; Mentzel/Kuhn, KO 6oAufl» § 30 Anm»22$ Böhle-stamschräder, KO 5*Aufl. § 30 Anm«2 f)o Das ist z«B. anerkannt für den Fall, daß zur Vollendung des Rechtserwerbs die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, so daß in diesem Falle eine vor der Eintragung erlangte Kenntnis von der Zahlungseinstellung die Anfechtung begründen kann (vgl. auch BGH Urteil vom 11 .November 1954 - IV ZR 64/54 ”, BB 1955^236 (in IM KO § 37 Nr.3 nicht mit abgedruckt) zur Berechnung der Zwei Jahresfrist des § 32 KO)„ Die Rechtslage ist nicht anders zu beurteilen, wenn bei der Abtretung künftiger Forderungen eine Rechtshandlung hinzutreten muß, welche die von der Abtretung erfaßte Forderung zur Entstehung bringt, mag es sich hierbei um eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners oder um eine solche eines Dritten handeln, die auf Grund einer vorausliegenden des Gemeinschuldners zur Entstehung der Forderung geführt hat. "n jedem Falle gehört die Entstehung der Forderung zur Vollendung des Gesamttatbestandes, der zufolge der Vorausabtretung den Erwerb der Forderung herbeiführt. Insoweit ist die Abtretung daher auch anfechtbar. Dem steht nicht entgegen, daß bei der Vorausabtretung zu dem Abschlußtatbestand der Abtretung nicht auch der Forderungsüber-gang gehört.-, dieser vielmehr nur Wirkung der Abtretungs- Vereinbarung ist» Bei der Abtretung künftiger Forderungen gehört aber jedenfalls zur Vollendung des Erwerbs, auf den auch § 39 KO abstellt, daß ein Sachverhalt verwirklich!; worden ist, durch den die abgetretene künftige Forderung zur Entstehung gekommen ist* Das muß jedenfalls für die Fälle gelten, in denen die Entstehung der Forderung von einer Rechtshandlung des Abtretenden getragen ist» Es bedarf daher keines Eingehens auf die vom Landgericht geäußerten Bedenken, ob die Vorausabtretung aller zukünftigen Forderungen aus Verträgen über Lieferung von Waren, die in einem bestimmten Betrieb entstehen, überhaupt als rechtsgültig angesehen werden kann® Der Beklagte hat die Wirksamkeit der Vorausabtretung unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt, sondern sich darauf beschränkt, die Abtretung insoweit wegen Gläubigerbenachteiligung anzufechten® Die Erwägung der Revision, die Kaufverträge, aus denen die an die Klägerin im voraus abgetretenen Forderungen entstanden seien, könnten wohl nur insgesamt ange-fochten werden, geht daran vorbei, daß die Kaufverträge in ihrem Bestände unberührt bleiben, also auch nicht zu dem Teil der Anfechtung unterliegen, daß vielmehr die Anfechtung die Vorausabtretung dieser Forderungen erfaßt® Daß insoweit eine Teilanfechtung der Abtretungsvereiribarung möglich ist, beruht darauf, daß bei einer Vorausabtretung der Erwerb der künftigen Forderungen von ihrem Entstehen abhängig ist und erst hiermit vollendet wird® Im vorliegenden Falle sprechen auch keine wirtschaftlichen Gesichtspunkte gegen die Anfechtbarkeit solchen Forderungserwerbs® Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Betriebsmittel für die Durchführung der Geschäfte der Gemeinschuldnerin, aus denen die hier umstrittenen Forderungen entstanden sind, nach der Sachdarstellung des Berufungsurteils nicht von der Klägerin, sondern von dritter Seite Id er eit gestellt worden waren. Bankunternehmen, die gewährte Kredite durch Vorausabtretungen sich sichern lassen; müssen aber damit rechnen, daß sie nach Kenntnis der Zahlungseinstellung des Zedenten entstehende Forderungen auf Grund einer vorher erhaltenen Vorausabtretung nicht unanfechtbar erwerben können. Sach alldem muß die Revision der Klägerin mit der kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Großmann Artl Dr.Dorschel Dr.Mezger Dr. Messner