BGH · VIII ZR 10/98 vom 23.09.1998
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers am 23. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revision gegen das Urteil des 17. Die Klägerin hatte ausweislich der von ihr vorgelegten Korrespondenz nach Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt Dr. W. Scheitert aber die (weitere) Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts nur an der unterbliebenen Zahlung eines Vorschusses durch die Partei, so kommt die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Betracht, denn der beigeordnete Rechtsanwalt kann gemäß § 78 c Abs. 2 ZPO die Übernahme der Vertretung gerade davon abhängig machen, daß ihm die Partei einen Vorschuß zahlt (vgl. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Klägerin Rechtsanwalt Dr. K. der Klägerin gegenüber darauf berufen, daß eine Inanspruchnahme ihrer Rechtsschutzversicherung nicht mehr erfolgversprechend war, da diese bereits Rechtsanwalt Dr. W.