Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte für Recht erkannt: August 1973 holte der Zweitbeklagte beim Kläger 10 weitere Großküchengeräte ab und Unterzeichnete dabei auf einem gleichlautenden Vordruck wie beim ersten Mal den Auftrag Nr. 597, der ebenfalls die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Klägers enthielt sowie den "Vermerk": Nachdem die Erstbeklagte nach Beendigung der Rends-burger Messe 8 Geräte aus der zweiten Lieferung zurückgegeben hatte, berechnete ihr der Kläger die zwei übrigen mit Rechnung vom 16. Die Erstbeklagte zahlte jedoch in den ersten März tagen 1974 nur den mit der Rechnung vom 16. Oktober 1973 in Verzug geraten und deshalb gemäß Abschnitt II Nr. 5 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zur Zahlung des zunächst nachgelassenen Rabattes verpflichtet sei. Der Kläger habe die Prolongation schon des ersten Wechsels abredewidrig verweigert und habe deshalb auch kei« nen Anspruch auf Nachzahlung des Rabattbetrages. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, der auf Abschnitt II Nr. 5 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gestützte Anspruch auf Nachzahlung des Rabattbetrages hänge davon ab, welche Vereinbarung die Parteien über die Fälligkeit des in der Rechnung vom 16. Deshalb greife die Regel des § 271 Abs. 1 BGB ein, nach der eine Leistung grundsätzlich sofort fällig sei. Da sie diesen Beweis nicht geführt hätten, sei von dem in der Rechnung vom 16. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis auch dann aufrechtzuerhalten, wenn dem Berufungsgericht tatsächlich Auslegungsfehler unterlaufen wären und wenn den Kläger die Beweislast für das Fehlen einer die sofortige Fälligkeit hinausschiebenden Abrede träfe. Denn die Beklagten haben den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsverzug und damit die wesentliche Klagegrundlage nicht hinreichend bestritten. Der Kläger hat hierzu behauptet, für die zweite Lieferung sei von einer Wechselzahlung nie die Rede gewesen; ein Zusammenhang zwischen den Lieferungen bestehe nicht, weil die erste Lieferung allgemein zu Ausstellungszwecken bei der Erstbeklagten habe dienen sollen, während die zweite Lieferung nach besonderer Bestellung für den alsbaldigen Verkauf auf der Rendsburger Nesse bestimmt gewesen sei. Um die Rechnungserteilung und Abrechnung zu erleichtern, sei die Rechnung erst nach Beendigung der Nesse und nur für die nicht zurückgegebenen Geräte ausgestellt worden. als für eine Zahlung bis Ende Oktober 1973, war die Leistung aufgrund Vertrages - nicht etwa nach § 271 Abs, 1 BGB -zu diesem Zeitpunkt fällig. Daß ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart war, haben die Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Hier haben die Beklagten lediglich geltend gemacht, auch für die Lieferung aufgrund des "Auftrags Nr. 597" sei Bezahlung durch Prolongationswechsel vereinbart gewesen. Wenn diese Leistung rechtzeitig und nicht nach Eintritt des Verzugs erfolgt sein soll, hätten die Beklagten vortragen müssen, daß die Prolongationsabrede eine Stundung zu demindest bis zu dem Zahlungszeitpunkt zu dem Inhalt hatte. Januar 1974 hinaus, vereinbart war, haben die Beklagten nicht behauptet, ebensowenig, daß eine mehrfache Prolongation Gegenstand der Parteiabrede gewesen sei. 3. Das Berufungsgericht sieht den Klageanspruch nicht durch einen hilfsweise geltend gemachten, auf positive Vertragsverletzung wegen Verweigerung der Wechsel prolongation gestützten Schadensersatzanspruch für erloschen an; die Beklagten hätten einen Schaden nicht substantiiert dargelegt; im übrigen sei durch Abschnitt II Nr. 6 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Jede Aufrechnung ausgeschlossen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12. Oktober 1977 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Firma Kälteanlagen W.A.J. Wefl|p & Co. KG, Am Wk in S» 2. des persönlich haftenden Gesellschafters Kaufmann Walter August Johannes WeflP, ebenda. VIII 2R 10/76 URTEIL Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Paul Si I, Kal in lmm/H Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1975' wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger fordert von den Beklagten einen Restbetrag aus der Lieferung zweier Küchengeräte. Er war Gebietsvertreter eines italienischen Küchengeräteherstellers für Nordrhein-Westfalen. Die Erstbeklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, sollte im Jahre 1973 die Gebietsvertretung im nmgp Raum übernehmen. Sie erhielt vom Kläger am 30. Juli 1973 zu Ausstellungszwecken eine Anzahl Großküchengeräte, für die« der Zweitbeklagte am gleichen Tage den "Auftrag Nr. 594" Unterzeichnete, auf dessen Rückseite die unstreitig vereinbarten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Klägers auf gedruckt waren. Deren Abschnitt II Nr. 5 lautet: "Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir, ohne daß es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 0,8 % pro Monat und angemessene Mahngebühren zu berechnen. Bei Zahlungsverzug gelten außerdem alle vorgesehenen Rabatte und Vergünstigungen als verfallen, so daß der Käufer die Bruttopreise laut Preisliste zu zahlen hat.” In einer Spalte "Vermerk" ist in dem Auftragsschreiben eingetragen: "2.125,53 DM durch V-Scheck erhalten, Restsumme mit Prolongationswechsel, Spesen zu Lasten des Käufers." Den in der Eintragung erwähnten Wechsel über 19 323 DM hat die Erstbeklagte ohne Prolongation am 30. Oktober 1973 eingelöst. Am 31. August 1973 holte der Zweitbeklagte beim Kläger 10 weitere Großküchengeräte ab und Unterzeichnete dabei auf einem gleichlautenden Vordruck wie beim ersten Mal den Auftrag Nr. 597, der ebenfalls die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Klägers enthielt sowie den "Vermerk": "Geräte für Messe RMH|. Zahlungsweise nach Vereinbarung." Nachdem die Erstbeklagte nach Beendigung der Rends-burger Messe 8 Geräte aus der zweiten Lieferung zurückgegeben hatte, berechnete ihr der Kläger die zwei übrigen mit Rechnung vom 16. Oktober 1973 zu dem Preise von 2 963,70 DM (einschließlich Mehrwertsteuer und unter Zubilligung eines Händlerrabattes). Mit Schreiben vom 7. Dezember 1973 mahnte der Kläger unter Fristsetzung bis zu dem 15. Dezember 1973. Mit weiterem Schreiben vom 5. Januar 1974 setzte er der Erstbeklagten eine letzte Zahlungsfrist bis zu dem 10. Januar 1974 und wies dabei auf Abschnitt II Nr. 5 seiner & Lieferungs- und Zahlungsbedingungen hin. Unter dem 15. Januar 1974 berechnete er der Erstbeklagten die bis dahin nachgelassenen Rabatte mit 1 975,80 DM. Die Erstbeklagte zahlte jedoch in den ersten März tagen 1974 nur den mit der Rechnung vom 16. Oktober 1973 geforderten Betrag nebst Verzugszinsen. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung von 1 981,80 DM nebst Zinsen, weil die Erstbeklagte mit der Begleichung der Rechnung vom 16. Oktober 1973 in Verzug geraten und deshalb gemäß Abschnitt II Nr. 5 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zur Zahlung des zunächst nachgelassenen Rabattes verpflichtet sei. Die Beklagten machen geltend, auch für die Lieferung vom 31. August 1973 sei Wechselzahlung mit Prolongationsmöglichkeit vereinbart worden. Der Kläger habe die Prolongation schon des ersten Wechsels abredewidrig verweigert und habe deshalb auch kei« nen Anspruch auf Nachzahlung des Rabattbetrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg, 1. Das Berufungsgericht nimmt an, der auf Abschnitt II Nr. 5 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gestützte Anspruch auf Nachzahlung des Rabattbetrages hänge davon ab, welche Vereinbarung die Parteien über die Fälligkeit des in der Rechnung vom 16. Oktober 1973 geforderten Betrages getroffen hätten. Der nach der Behauptung beider Parteien hierfür maßgebliche "Vermerk” in dem "Auftrag Nr. 597" (Zahlungsweise nach Vereinbarung) sei Jedoch mehrdeutig. Seine Bedeutung lasse sich nicht feststellen, weil beide Parteien für ihre unterschiedliche Auslegung gute, aber nicht überzeugende Gründe angegeben hätten. Deshalb greife die Regel des § 271 Abs. 1 BGB ein, nach der eine Leistung grundsätzlich sofort fällig sei. Eine davon abweichende Vereinbarung müßten - wie mit der in der Literatur überwiegend vertretenen "Einwandstheorie" anzunehmen sei - die Beklagten beweisen. Da sie diesen Beweis nicht geführt hätten, sei von dem in der Rechnung vom 16. Oktober 1973 eingeräumten Zahlungsziel bis Ende Oktober 1973 und damit - nach zweifacher vergeblicher Mahnung -vom Verzug der Beklagten auszugehen, so daß der Klaganspruch bis auf einen Teil der Zinsforderung gerechtfertigt sei. Demgegenüber rügt die Revision, das Benifungsgericht habe von den Parteien einen Beweis für die von ihnen vertretene Auslegung des "Vermerks" erwartet, während die Auslegung allein Aufgabe des Gerichts sei. Außerdem treffe die Beweislast für die Fälligkeit einer Zahlung nicht die Beklagten, sondern den die Leistung fordernden Kläger. 2. Die Entscheidung über die vom Berufungsgericht und von der Revision aufgeworfenen Fragen kann dahingestellt bleiben. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis auch dann aufrechtzuerhalten, wenn dem Berufungsgericht tatsächlich Auslegungsfehler unterlaufen wären und wenn den Kläger die Beweislast für das Fehlen einer die sofortige Fälligkeit hinausschiebenden Abrede träfe. Denn die Beklagten haben den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsverzug und damit die wesentliche Klagegrundlage nicht hinreichend bestritten. Streit besteht zwischen den Parteien nur darüber, ob die Beklagten den Kaufpreis entsprechend der Rechnung vom 16. Oktober 1973 bis Ende Oktober zahlen sollten oder ob die für den "Auftrag Nr. 594" am 30. Juli 1973 vereinbarte Wechselhingabe mit Prolongationsmöglichkeit auch für die beiden später gekauften Geräte gelten sollte. Der Kläger hat hierzu behauptet, für die zweite Lieferung sei von einer Wechselzahlung nie die Rede gewesen; ein Zusammenhang zwischen den Lieferungen bestehe nicht, weil die erste Lieferung allgemein zu Ausstellungszwecken bei der Erstbeklagten habe dienen sollen, während die zweite Lieferung nach besonderer Bestellung für den alsbaldigen Verkauf auf der Rendsburger Nesse bestimmt gewesen sei. Um die Rechnungserteilung und Abrechnung zu erleichtern, sei die Rechnung erst nach Beendigung der Nesse und nur für die nicht zurückgegebenen Geräte ausgestellt worden. Nur auf diese Vereinbarung habe sich der Vermerk "Zahlungsweise nach Vereinbarung" bezogen. Mit diesem Vorbringen ist der Klageanspruch schlüssig vorgetragen. Wenn keine andere Vereinbarung bestand als für eine Zahlung bis Ende Oktober 1973, war die Leistung aufgrund Vertrages - nicht etwa nach § 271 Abs, 1 BGB -zu diesem Zeitpunkt fällig. Daß ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart war, haben die Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Es genügt nicht, wenn der Schuldner in einem Fall, in welchem der Gläubiger substantiiert einen Fälligkeitszeitpunkt dartut, lediglich Stundung behauptet, ohne zugleich seinerseits substantiiert nicht nur vorzutragen, worauf die Stundung beruht, sondern bis zu welchem Zeitpunkt sie gewährt worden sein soll. Hier haben die Beklagten lediglich geltend gemacht, auch für die Lieferung aufgrund des "Auftrags Nr. 597" sei Bezahlung durch Prolongationswechsel vereinbart gewesen. Das reicht nicht aus. Die Beklagten haben Zahlung erst in den ersten Märztagen 1974 geleistet. Wenn diese Leistung rechtzeitig und nicht nach Eintritt des Verzugs erfolgt sein soll, hätten die Beklagten vortragen müssen, daß die Prolongationsabrede eine Stundung zu demindest bis zu dem Zahlungszeitpunkt zu dem Inhalt hatte. Eine derartige Behauptung haben sie nicht aufgestellt. Der erste Wechsel war am 30. Oktober 1973 fällig. Es handelte sich also um ein Dreimonatsakzept. Daß eine etwaige Prolongation um mehr als weitere drei Monate, also über den 30. Januar 1974 hinaus, vereinbart war, haben die Beklagten nicht behauptet, ebensowenig, daß eine mehrfache Prolongation Gegenstand der Parteiabrede gewesen sei. Aus ihrem eigenen Vorbringen läßt sich daher nicht mehr entnehmen, als daß eine Stundung bis allenfalls 30. Januar 1974 ins Auge gefaßt oder vereinbart war. Dann aber gerieten sie spätestens zu diesem Zeitpunkt in Verzug (§ 284 Abs. 2 Satz 2 BGB). Sind danach die Voraussetzungen für den Klageanspruch nicht einmal hinreichend bestritten, so kommt es auf die Frage, wem die Beweislast zufällt, nicht mehr an. 8 / h i^r 3. Das Berufungsgericht sieht den Klageanspruch nicht durch einen hilfsweise geltend gemachten, auf positive Vertragsverletzung wegen Verweigerung der Wechsel prolongation gestützten Schadensersatzanspruch für erloschen an; die Beklagten hätten einen Schaden nicht substantiiert dargelegt; im übrigen sei durch Abschnitt II Nr. 6 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Jede Aufrechnung ausgeschlossen. Gegen diese von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Ergebnis mußte deshalb die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Braxmaier Treier Dr. Brunotte Dr. Hiddemann Wolf