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BGH · VIII ZR 10/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 10/74

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß das Frostschutzmittel mangelhaft sowie für die Motorschäden ursächlich gewesen sei und den Reisenden ein Verschulden treffe; überdies hat sie sich auf Verjährung und Verletzung der Rügepflicht berufen. Ein derartiger Anspruch unterliegt aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, der kurzen Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB (vgl. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Frist schon bei Lieferung des Frostschutzmittels oder erst zu einem späteren Zeitpunkt - etwa mit Kenntnis des Klägers von den eingetretenen Schäden - begann (vgl. Bei dieser Sachund Rechtslage kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger unbeschadet der Verjährung seiner kaufvertraglichen Schadensersatzansprüche in der Lage war, aufgrund desselben Sachverhalts die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) in Anspruch zu nehmen, oder ob auch dieser Anspruch nicht der dreijährigen Verjährung des § 852 BGB, sondern - weil auf der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache beruhend - der kurzen Verjährung des § 477 BGB unterlag. Das Berufungsgericht hat letzteres mit der Begründung bejaht, andernfalls werde der rechtspolitische Zweck des § 477 BGB, den Streit der Parteien eines Kaufvertrages über die Mangelhaftigkeit der Kaufsache und die auf sie etwa zurückzuführenden Mangelfolgeschäden im Interesse einer baldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens rasch abzuwickeln, vereitelt. 1. Die Frage, ob die für kaufvertragliche Schadensersatzansprüche geltende Verjährungsvorschrift des § 477 Abs. 1 BGB auch auf Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung übergreift und den § 852 BGB verdrängt, wenn vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht ausdrücklich entschieden. Zwar geht das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 117, 315, 317 beix läufig davon aus, daß für die auf Mängel der Kaufsache gestützten deliktischen Schadensersatzansprüche (§§ 823, 826 BGB) die dreijährige Verjährung des § 852 BGB maßgebend ist; es brauchte diese Frage jedoch nicht zu entscheiden November 1972 (BGHZ 60, 9) über diese Frage nicht zu befinden, weil der Käufer - ersichtlich im Hinblick auf den dem Verkäufer möglichen Entlastungsbeweis (§ 831 BGB) - seine Ansprüche nur auf den Kaufvertrag gestützt hatte. Oktober 1974 (NJW 1975, 453) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Heranziehung des § 477 Abs. 1 BGB - und zwar mit ähnlicher Begründung wie das Berufungsgericht - bejaht. Dagegen wird im Schrifttum, soweit es überhaupt zu der speziell kaufrechtlichen Frage Stellung nimmt, das Übergreifen der kurzen Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB auf gleichzeitig bestehende deliktische Ansprüche durchweg verneint (vgl. Soweit im Schrifttum in diesem Zusammenhang gelegentlich darauf abgestellt wird, bei besonders kurzen vertraglichen Verjährungsfristen könnten diese die längere deliktsrechtliche Verjährung dann ausschließen, wenn andernfalls die erstrebte rasche Abwicklung von Rechtsgeschäften vereitelt werde, wird - soweit ersichtlich - der Fall des § 477 BGB jedenfalls nicht ausdrücklich angezogen (vgl. Der Senat vermag der Ansicht des Berufungsgerichts, auch der aus der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache hergeleitete deliktische Anspruch unterliege der kurzen Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB, nicht zu folgen. Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung bei der werkvertraglichen Gewährleistung - also in einem dem vorliegenden Fall verwandten Bereich - dem Besteller, dessen auf § 635 BGB gestützter vertraglicher Schadensersatzanspruch verjährt ist, ein Zurückgreifen auf den de-liktischen Schadensersatzanspruch wegen fahrlässiger Beschädigung seines Eigentums (§ 823 BGB) innerhalb der Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht verwehrt (BGHZ 55, 392 m.w.Nachw.; vgl. b) Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Befugnis des Geschädigten, nach Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Ansprüche ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen vertraglichen Verjährungsfristen vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (vgl. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache auch insoweit, als sie aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden könnten, der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB unterstellt (BGHZ 47, 53; Senatsurteil vom 7. NJW 1968, 694); denn die dem Vermieter zustehenden Ersatzansprüche beziehen sich in aller Regel auf einen Schaden an der in seinem Eigentum stehenden Mietsache, so daß bei deren Veränderung oder Verschlechterung in der Mehrzahl aller Fälle eine Haftung nach § 823 BGB und damit auch die Anwendung des § 852 BGB in Betracht käme. Die Befugnis des Vermieters, auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist auf einen deliktischen Anspruch aus schuldhafter Eigentumsverletzung zurückgreifen zu können, würde daher den mit § 558 BGB verfolgten Zweck, die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses rasch und abschließend zu bereinigen, im wesentlichen vereiteln. Aus dem Wortlaut des § 477 BGB, der lediglich Gewährlei stungsansprüche zu dem Inhalt hat, läßt sich - anders als bei § 558 Abs. 1 BGB - eine Einbeziehung auch deliktischer Ansprüche ohnehin nicht herleiten. Auch der Hinweis in den Protokollen (1,676),ein Zurückgreifen auf den Sachmangel nach Ablauf der angeordneten kurzen Verjährung solle nur in Arglistfällen zulässig sein, läßt keinen hinreichend sicheren Schluß darauf zu, daß nach der Absicht des Gesetzgebers diese Beschränkung auch deliktische Schadensersatzansprüche, soweit sie auf eine fahrlässige Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter gestützt werden, erfassen solle. Vor allem aber trifft es nicht zu, daß ohne Erstreckung des § 477 Abs. 1 BGB auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche der Zweck der kurzen Verjährungsregelung vereitelt und diese Vorschrift im Ergebnis ausgehöhlt würde. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß Ermittlung und Feststellung von Mängeln der Kaufsache nach einem gewissen Zeitablauf kaum mehr durchführbar sind und es zu einer erheblichen Erschwerung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs führen würde, wenn man das Zurückgreifen auf solche Mängel noch nach langer Zeit - d.h. innerhalb der sonst maßgeblichen dreißigjährigen Verjährungsfrist - zulassen würde (BGHZ 60, 9, 11 f; Senatsurteil vom 1. Gerade aus diesen Gründen, denen im Rahmen des vorwiegend vom Massenumsatz sowie der alsbaldigen Weiterveräußerung, der Weiterverarbeitung oder dem Verbrauch gekennzeichneten Kaufrechts besondere Bedeutung zukommt, hat der Senat - über den ersichtlich zu engen Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB hinaus (vgl. dazu RGZ 53, 200) - den Anwendungsbereich dieser Vorschrift weit ausgedehnt und insbesondere die die eigentlichen Gewährleistungsansprü-che ergänzenden, auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteten Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, soweit sie aus einem Sachmangel hergeleitet werden, in die kurze Verjährung einbezogen. Überdies aber erschwert sie die RechtsVerfolgung für den Käufer nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist insoweit, als sie ihm nunmehr neben dem ihm stets obliegenden Nachweis der mangelhaften Lieferung und des Ursachenzusammenhangs zwischen dieser und dem eingetretenen Schaden auch den Beweis eines Verschuldens des Verkäufers, dem seinerseits der Entlastungsbeweis (§ 831 BGB) hinsichtlich des Verhaltens seiner Verrichtungsgehilfen offen steht, aufbürdet; damit schützt sie den Verkäufer nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist weitgehend vor einer Inanspruchnahme durch den Käufer. Berücksichtigt man schließlich, daß ein Dritter, der durch die Lieferung der mangelhaften Ware an den Käufer zu Schaden gekommen ist, die ihm gegen den Schädiger (Verkäufer) zustehenden deliktischen Schadensersatzansprüche innerhalb der DreiJahresfrist des § 852 BGB geltend machen kann, so besteht kein vernünftiger Anlaß, dem Käufer derartige, auf Ersatz der Mangelfolgeschäden gerichtete Schadensersatzansprüche nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist nur deshalb abzuschneiden, weil er zu dem Schädiger in Vertragsbeziehungen gestanden hat. Mit der Begründung, die auf eine fahrlässige Eigentumsverletzung gestützten Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt, läßt sich mithin die angefochtene Entscheidung nicht halten.

Zitierte Normen: § 477 BGB § 414 HGB § 558 BGB
BGBKäuferSchadensersatzansprücheVerjährungVerjährungsfristAnspruchkurzKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
BGB §§ 477, 852
Kann der Käufer vom Verkäufer wegen eines Sachmangels Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung und zugleich aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) verlangen, so verjährt der Deliktsanspruch - unabhängig von der für den Vertragsanspruch geltenden Regelung des § 477 BGB - in drei Jahren (§ 852 BGB).
BGH, Urteil vom 24. Mai 1976 - VIII ZR 10/74 OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 10/74
URTEIL
Verkündet am
24. Mai 1976
Scheibl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmers Erich We(
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Wi^Hflflfl GmbH in	UBHflreg	q
gesetzlich vertreten durch Ihre Geschäftsführer Klaus G. HfflR_Wilhelm Pfl) und Dr. Heinz K. Grflfll, sämtlich in
 illee fl.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
/to
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1976 durch die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Transportunternehmer. Zu seinem Fahrzeugpark gehören auch Lastkraftwagen vom Typ "SflHB-
für die der Hersteller die Verwendung von Kühlerfrostschutzmitteln einer bestimmten Zusammensetzung vorschreibt. Am 24. September 1969 bestellte der Kläger über den Reisenden KfliB bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der "Handelsgesellschaft Wes^^BB GmbH” in A|B 200 1 Frostschutzmittel. Er behauptet, KBP habe ihm bei dieser Gelegenheit ausdrücklich zugesichert, das gelieferte Mittel entspreche den für die SB|B~
Lkw's vorgeschriebenen Anforderungen. Tatsächlich sei
 
dies jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe das Frostschutzmittel, wie sich erstmalig anläßlich einer Fahrzeugreparatur im August 1970 herausgestellt habe, an vier Lkw's zu Motorschäden geführt. Zur Beseitigung dieser Schäden habe er 12 990,35 DM aufwenden müssen.
Nachdem die Beklagte nach zwischenzeitlichen Verhandlungen am 27. Juli 1972 jede Schadensersatzleistung abgelehnt hatte, hat der Kläger sie mit seiner am 23. November 1972 erhobenen Klage u.a. wegen unerlaubter Handlung auf Zahlung von 12 990,35 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß das Frostschutzmittel mangelhaft sowie für die Motorschäden ursächlich gewesen sei und den Reisenden	ein	Verschulden	treffe; überdies hat sie sich
 auf Verjährung und Verletzung der Rügepflicht berufen.
Das Landgericht hat etwaige Schadensersatzansprüche als verjährt angesehen und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
/fd
 
Entscheidungsgründe
I. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers, soweit er sich aus dem Kaufvertrag herleitet, verjährt ist. Diese Ansicht ist richtig. Der Kläger stützt die geltend gemachte Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auf die Lieferung einer mangelhaften Sache. Ein derartiger Anspruch unterliegt aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, der kurzen Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1961 - VIII ZR 52/60 = LM BGB § 477 Nr. 5 und vom 27. Januar 1971 - VIII ZR 180/69 = WM 1971, 506 = NJW 1971, 654). Die Verjährungsfrist war auch bei Klageerhebung bereits abgelaufen. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Frist schon bei Lieferung des Frostschutzmittels oder erst zu einem späteren Zeitpunkt - etwa mit Kenntnis des Klägers von den eingetretenen Schäden - begann (vgl. dazu Larenz, Schuldrecht Bd. II 8. Aufl. S. 60 Fn 2; BGHZ 60, 9, 13 f; Senatsurteil vom 14. März 1973 - VIII ZR 137/71 = WM 1973, 730, 732 = NJW 1973, 843, 845). Denn jedenfalls war die Verjährung im Hinblick darauf, daß dem Kläger die Schäden nach seiner eigenen Darstellung bereits im August 1970 bekannt waren, am 23. November 1972 - dem Zeitpunkt der Klageerhebung - längst abgelaufen. Auf den Umstand, daß zwischenzeitlich unter Einschaltung der Haftpflichtversicherung der Beklagten Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien schwebten, kann sich der Kläger schon deswegen nicht berufen, weil er nicht unverzüglich nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 27. Juli 1972, aus dem sich das endgültige Scheitern der Vergleichsbemühungen ergab, Klage erhoben hat.
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II. Bei dieser Sachund Rechtslage kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger unbeschadet der Verjährung seiner kaufvertraglichen Schadensersatzansprüche in der Lage war, aufgrund desselben Sachverhalts die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) in Anspruch zu nehmen, oder ob auch dieser Anspruch nicht der dreijährigen Verjährung des § 852 BGB, sondern - weil auf der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache beruhend - der kurzen Verjährung des § 477 BGB unterlag. Das Berufungsgericht hat letzteres mit der Begründung bejaht, andernfalls werde der rechtspolitische Zweck des § 477 BGB, den Streit der Parteien eines Kaufvertrages über die Mangelhaftigkeit der Kaufsache und die auf sie etwa zurückzuführenden Mangelfolgeschäden im Interesse einer baldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens rasch abzuwickeln, vereitelt. Diese Ansicht hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Frage, ob die für kaufvertragliche Schadensersatzansprüche geltende Verjährungsvorschrift des § 477 Abs. 1 BGB auch auf Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung übergreift und den § 852 BGB verdrängt, wenn vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht ausdrücklich entschieden. Zwar geht das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 117, 315, 317 beix läufig davon aus, daß für die auf Mängel der Kaufsache gestützten deliktischen Schadensersatzansprüche (§§ 823,
 826 BGB) die dreijährige Verjährung des § 852 BGB maßgebend ist; es brauchte diese Frage jedoch nicht zu entscheiden
m
 
weil derartige Ansprüche nicht geltend gemacht waren.
Auch der erkennende Senat hatte in seinem Urteil vom 29. November 1972 (BGHZ 60, 9) über diese Frage nicht zu befinden, weil der Käufer - ersichtlich im Hinblick auf den dem Verkäufer möglichen Entlastungsbeweis (§ 831 BGB) - seine Ansprüche nur auf den Kaufvertrag gestützt hatte. In einem Urteil vom 14. Oktober 1974 (NJW 1975, 453) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Heranziehung des § 477 Abs. 1 BGB - und zwar mit ähnlicher Begründung wie das Berufungsgericht - bejaht. Dagegen wird im Schrifttum, soweit es überhaupt zu der speziell kaufrechtlichen Frage Stellung nimmt, das Übergreifen der kurzen Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB auf gleichzeitig bestehende deliktische Ansprüche durchweg verneint (vgl. etwa Staudinger/Ostler, BGB, 11. Aufl. Vorbemerkung 23 zu § 459; Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl.
§ 477 Anm. 11; Palandt/Putzo, BGB, 35. Aufl. Vorbemerkung vor § 459 Anm. 2 f; Schlechtriem in Festschrift für Rheinstein 1969 Bd. II S. 683 ff, 690, 699 sowie in VersR 1973, 581 ff, 588; Dietz, Anspruchskonkurrenz bei Vertragsverletzung und Delikt 1934 S. 146 ff; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Aufl. § 251 1 c, S.1007; Schmitz NJW 1973, 2081, 2084). Soweit im Schrifttum in diesem Zusammenhang gelegentlich darauf abgestellt wird, bei besonders kurzen vertraglichen Verjährungsfristen könnten diese die längere deliktsrechtliche Verjährung dann ausschließen, wenn andernfalls die erstrebte rasche Abwicklung von Rechtsgeschäften vereitelt werde, wird - soweit ersichtlich - der Fall des § 477 BGB jedenfalls nicht ausdrücklich angezogen (vgl. Esser, Schuldrecht,
4. Aufl. Bd. 2 § 112 IV 1 a; Fikentscher, Schuldrecht,
 
4. Aufl. § 102 V 1 a; Brox, Besonderes Schuldrecht,
2. Aufl. Rdn. 518; Erman/Drees, BGB, 6. Aufl. § 852 Rdn. 5).
2. Der Senat vermag der Ansicht des Berufungsgerichts, auch der aus der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache hergeleitete deliktische Anspruch unterliege der kurzen Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB, nicht zu folgen.
a)	Wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre wiederholt ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung um eine echte Anspruchskonkurrenz. Erfüllt ein Vorgang sowohl den Tatbestand des Vertragsrechts als auch den des Deliktsrechts, so ergibt sich aus jedem Gesetz ein Schadensersatzanspruch. Jeder ist nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung selbständig zu beurteilen und folgt damit grundsätzlich auch seiner eigenen Verjährungsfrist (BGHZ 9, 301, 303 m.w. Nachw.). Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung bei der werkvertraglichen Gewährleistung - also in einem dem vorliegenden Fall verwandten Bereich - dem Besteller, dessen auf § 635 BGB gestützter vertraglicher Schadensersatzanspruch verjährt ist, ein Zurückgreifen auf den de-liktischen Schadensersatzanspruch wegen fahrlässiger Beschädigung seines Eigentums (§ 823 BGB) innerhalb der Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht verwehrt (BGHZ 55, 392 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 61,. 203). Die gleichen Erwägungen sind für die Verjährung der gegen den Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer gerichteten Anssprüche wegen Verlustes oder Beschädigung des ihm
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anvertrauten Gutes, soweit vertragliche mit deliktischen Ansprüchen konkurrieren, maßgebend (§ 414 HGB; vgl. BGHZ 9, 301).
b)	Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Befugnis des Geschädigten, nach Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Ansprüche ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen vertraglichen Verjährungsfristen vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (vgl. Esser aaO § 112 IV 1 a; Fikentscher aaO § 102 V 1 a; Erman/Drees aaO § 852 Rdn. 5). Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache auch insoweit, als sie aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden könnten, der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB unterstellt (BGHZ 47, 53; Senatsurteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 179/65 = WM 1968, 435 =
NJW 1968, 694); denn die dem Vermieter zustehenden Ersatzansprüche beziehen sich in aller Regel auf einen Schaden an der in seinem Eigentum stehenden Mietsache, so daß bei deren Veränderung oder Verschlechterung in der Mehrzahl aller Fälle eine Haftung nach § 823 BGB und damit auch die Anwendung des § 852 BGB in Betracht käme. Die Befugnis des Vermieters, auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist auf einen deliktischen Anspruch aus schuldhafter Eigentumsverletzung zurückgreifen zu können, würde daher den mit § 558 BGB verfolgten Zweck, die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses rasch und abschließend zu bereinigen, im wesentlichen vereiteln. Es kommt hinzu,
 
daß auch der allgemein gehaltene Wortlaut des § 558 Abs. 1 BGB, der von "Ersatzansprüchen” schlechthin - im Gegensatz zu Gewährleistungsansprüchen - spricht, die Einbeziehung von deliktischen Schadensersatzansprüchen deckt und daß der Gesetzgeber ersichtlich von einer derartigen Einbeziehung ausgegangen ist (Protokolle II 194). Hinsichtlich der Ersatzansprüche gegen einen Kaufinteressenten, der einen ihm zur Probefahrt überlassenen Pkw beschädigt, liegt die Interessenlage ähnlich (BGHZ 54, 264).
c)	Die vorgenannten Besonderheiten, die ausnahmsweise die Unterstellung deliktischer Ansprüche unter eine kürzere vertragliche Verjährungsfrist rechtfertigen, liegen jedoch bei der kaufrechtlichen Verjährung nicht vor. Aus dem Wortlaut des § 477 BGB, der lediglich Gewährlei stungsansprüche zu dem Inhalt hat, läßt sich - anders als bei § 558 Abs. 1 BGB - eine Einbeziehung auch deliktischer Ansprüche ohnehin nicht herleiten. Auch der Hinweis in den Protokollen (1,676),ein Zurückgreifen auf den Sachmangel nach Ablauf der angeordneten kurzen Verjährung solle nur in Arglistfällen zulässig sein, läßt keinen hinreichend sicheren Schluß darauf zu, daß nach der Absicht des Gesetzgebers diese Beschränkung auch deliktische Schadensersatzansprüche, soweit sie auf eine fahrlässige Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter gestützt werden, erfassen solle. Vor allem aber trifft es nicht zu, daß ohne Erstreckung des § 477 Abs. 1 BGB auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche der Zweck der kurzen Verjährungsregelung vereitelt und diese Vorschrift im Ergebnis ausgehöhlt würde. Zwar soll § 477 BGB, wie der Senat wiederholt
 
ausgesprochen hat, der baldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens im Kaufrecht dienen. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß Ermittlung und Feststellung von Mängeln der Kaufsache nach einem gewissen Zeitablauf kaum mehr durchführbar sind und es zu einer erheblichen Erschwerung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs führen würde, wenn man das Zurückgreifen auf solche Mängel noch nach langer Zeit - d.h. innerhalb der sonst maßgeblichen dreißigjährigen Verjährungsfrist - zulassen würde (BGHZ 60, 9, 11 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161 = NJW 1972, 246). Gerade aus diesen Gründen, denen im Rahmen des vorwiegend vom Massenumsatz sowie der alsbaldigen Weiterveräußerung, der Weiterverarbeitung oder dem Verbrauch gekennzeichneten Kaufrechts besondere Bedeutung zukommt, hat der Senat - über den ersichtlich zu engen Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB hinaus (vgl. dazu RGZ 53, 200) - den Anwendungsbereich dieser Vorschrift weit ausgedehnt und insbesondere die die eigentlichen Gewährleistungsansprü-che ergänzenden, auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichteten Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, soweit sie aus einem Sachmangel hergeleitet werden, in die kurze Verjährung einbezogen. Daß die angestrebte rasche Wiederherstellung des Rechtsfriedens im Bereich der Mängelhaftung dann erschwert wird, wenn man ein Ausweichen des Geschädigten auf deliktische, der dreijährigen Verjährung unterliegende Schadensersatzansprüche zuläßt, liegt auf der Hand. Gleichwohl behält die kurze Verjährungsfrist durchaus ihren Sinn. Einmal schließt sie den geschädigten Käufer mit allen Ansprüchen aus, die nicht auf einer Verletzung der in § 823 BGB genannten Rechtsgüter beruhen; damit erfaßt sie insbesondere den weiten Bereich der fahrlässigen Vermögensverletzung.
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Überdies aber erschwert sie die RechtsVerfolgung für den Käufer nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist insoweit, als sie ihm nunmehr neben dem ihm stets obliegenden Nachweis der mangelhaften Lieferung und des Ursachenzusammenhangs zwischen dieser und dem eingetretenen Schaden auch den Beweis eines Verschuldens des Verkäufers, dem seinerseits der Entlastungsbeweis (§ 831 BGB) hinsichtlich des Verhaltens seiner Verrichtungsgehilfen offen steht, aufbürdet; damit schützt sie den Verkäufer nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist weitgehend vor einer Inanspruchnahme durch den Käufer. Berücksichtigt man schließlich, daß ein Dritter, der durch die Lieferung der mangelhaften Ware an den Käufer zu Schaden gekommen ist, die ihm gegen den Schädiger (Verkäufer) zustehenden deliktischen Schadensersatzansprüche innerhalb der DreiJahresfrist des § 852 BGB geltend machen kann, so besteht kein vernünftiger Anlaß, dem Käufer derartige, auf Ersatz der Mangelfolgeschäden gerichtete Schadensersatzansprüche nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist nur deshalb abzuschneiden, weil er zu dem Schädiger in Vertragsbeziehungen gestanden hat.
Nach allem besteht kein zwingender Anlaß, im Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistung von dem allgemeinen Grundsatz, daß bei Anspruchskonkurrenz jeder Anspruch seiner eigenen Verjährungsregelung folgt, zu Lasten des Käufers abzuweichen. Mit der Begründung, die auf eine fahrlässige Eigentumsverletzung gestützten Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt, läßt sich mithin die angefochtene Entscheidung nicht halten.
12 -
III. Da der Rechtsstreit noch weiterer Aufklärung in der Sache seihst bedarf, mußte die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Braxmaier
 Dr. Hiddemann	Hoffmann
 Wolf
freier