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BGH

Gericht: BGH

Die Kläger tragen vor* ihre Vereinbarung mit der Beklagten sei dahin gegangen* daß die Beklagte die Gaststätte an einen von ihnen vorgeschlagenen Nachfolger verpachten sollte* mit dem sie sich zuvor über die InventarÜbernahme geeinigt hätten* vorausgesetzt* daß dieser zahlungsfähig und fachlich geeignet sei# Diese Verpflichtung habe die Beklagte durch Verpachtung an die Eheleute PflHHl verletzt« Dadurch sei ihnen* den Klägern, ein Schäden von mindestens 7 25o DM erwachsen^ denn sie hätten für das Inventar* das einen Wert von rund llf Joo DM gehabt habe* nur einen Erlös von 7 239 DM erzielen können« I« Die Kläger machen geltend, ihre Vereinbarung mit der Beklagten ,auf deren Verletzung sie ihren Schadensersatzanspruch stützen, habe den Sinn gehabt, ihnen den Verkauf ihres Inventars zu einem angemessenen Preis zu ermöglichen« Die Beklagte sei demgemäß verpflichtet gewesen, in erster Linie einen zahlungsfähigen und fachlich geeigneten Nachfolger zu berücksichtigen, den die Kläger ihr zuvor hätten benennen sollen und nur an einen solchen Bewerber zu verpachten, der mit ihnen Über den Erwerb des Inventars einig geworden sei« Das Berufungsgericht sieht indessen nur als erwiesen an, daß die Beklagte durch ihren Mitinhaber Theo Le(Hft zugesagt habe, mit den von den Klägern vergesclil^genen Pachtinteressen-ten zu verhandeln« Theo LeflD habe den Klägern gestattet, der Beklagten einen Nachfolger für das Pachtverhältnis vorzuschlagen; er habe sich aber die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Bewerbers Vorbehalten o Diese Abreden legt das Berufungsgericht dahin aus, die Beklagte sei in ihrem Entschluß, die Schankstätte "Kön^^ an die Eheleute PflB zu verpachten, durch keinerlei Vereinbarung gehindert'gewesen« Sie habe berechtigt sein sollen, dio Entscheidung, an wen die Gastwirtschaft verpachtet werden solle, gegebenenfalls auch ohne Rücksicht auf die Wünsche der Kläger nach einer günstigen Veräußerungsmöglichkeit des Wirtschaftsinventars zu treffen® Das Berufungsgericht führt aus9 diese Auslegung der Vereinbarung der Parteien entspreche auch der Lebenserfahrung und der Interessenlage» Der Beklagten habe nichts daran liegen können, ohne ersichtliche wirtschaft-liehe Vorteile ihr eigenes Interesse dem der Kläger an der günstigen Weiterveräußerung des Inventars zu opfern und sich durch eine Vereinbarung mit den Klägern günstiger Verpachtungsmöglich“ keiten zu begeben® Die Voraussetzung, unter der "gegebenenfalls" die Beklagte auch ohne Rücksicht auf die Wünsche der Kläger ihre Entscheidung treffen durfte, war nach dieser Auslegung des Berufungsgerichts also gegeben, wenn das eigene wirtschaftliche Interesse der Beklagten dahin ging, mit einem ihr von den Klägern nicht vorgeschlagenen Bewerber den Pachtvertrag abzu-schließen® 1« Im Revisionsverfahren machen die Kläger nur noch geltend, die Beklagte hätte vom endgültigen Abschluß des neuen Vertrages so;-lange Abstand nehmen müssen, als die Kläger noch andere Pachtbewerber hätten anbieten können« Die Revision meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger Mit« ‘teilung zu machen, wenn sie nicht an die Eheleute BflU verpachten wollte« Dadurch, daß sie den Pachtvertrag mit den Eheleuten PflHB °hne Wissen der Kläger abgeschlossen*habe, habe sio die Kläger abgehalten, sich nach anderen geeigneten Pachtbewerbern umzusehen, die zur Übernahme des Inventars bereit gewesen wären« Mit diesen Ausführungen setzt die Revision sich jedoch in Widerspruch zu der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nur verpflichtet war, einen von den Klägern vorgeschlagenen Bewerber sachlich zu prüfen, daß sie aber nicht gehalten war, nur an einen vorgeschlagenen Bewerber zu, verpachten, also ihre Entscheidung Klange auszusetzen, bis die Kläger einen annehmbaren Vorschlag gemacht hatten« Deshalb geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Kläger die Gastwirte und SchflBfc benannt hät- Die Revision meint zwar, die Kläger hätten bei rechtzeitiger Benachrichtigung mit den Eheleuten einen Vertrag schließen können, das sei jedoch, nachdem wegen des Pachtgrundstückes vollendete Tatsachen geschaffen seien, viel schwie riger, wenn nicht aussichtslos gewesen« Weshalb das der Fall gewesen sein soll, sagt die Revision nicht« Daß das Berufungsgericht in dieser Beziehung Behauptungen der Kläger übergangen habe, wird nicht gerügt« Die Revision scheint von der Auffassung auszugehen, die Beklagte hätte den Abschluß des Pachtvertrages mit den Eheleuten PflB davon abhängig machen müssen, daß diese den Klägern das Wirtschaftsinventa'r abkauften, sie hätte also die Eheleute PeflBP "unter Druck'’setzen" müssen« Entsprechend rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Kläger au seinander gesetzt, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, vor Abschluß des Pachtvertrages den Eheleuten PflHH) zur Auflage zu machen, sich zunächst mit den Klägern über das Inventar zu einigen« Eine Verpflichtung der Beklagten, den Eheleuten PtfHlK die von der Revision geforderte Auflage zu machen und bei einer Weigerung der Eheleute PflHR^ vom Vertrags Schluß Abstand zu nehmen, ergibt sich indessen aus dem vom Berufungsgericht durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt gerade nicht, wie bereits ausgeführt ist« 3<> War die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Entscheidung über die Verpachtung so lange auszusetzen, bis die Kläger einen passenden Bewerber beigebracht hatten, der gewillt war, das Inventar zu übernehmen, so erledigt sich auch die Rüge, es sei nicht festgestellt, daß nicht noch andere Bewerber hätten beigezogen werden können, die bereit gewesen wären, einen angemessenen Preis für das Inventar zu zahlen« Im übrigen war es Sache der Kläger vorzutragen, daß sie weitere Bewerber be~ nannt hätten« Daß die Kläger eine solche Behauptung aufge-stellt haben, macht die Revision nicht geltend«

TheoAuslegungBerufungsgerichtInventarKlägerRevisionEheleute

Volltext der Entscheidung

VIII ZR I0/63 Verkündet
 am 190 Oktober I96W Klett,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der flheleute Rentner Albert	und	Luise	geboSch
 ln KAdH^^straße &9
Kläger und Revisionskläger9
Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Firme LflHB^Bräu Gebrüder LeBd^Kommanditge-Seilschaft inVfll^^ DüdHB StraßeBR vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Theo Le did 9 Kaufmann Willi LeflHd und Diplombrauerei-Ingenieur Günther LeBBB? sämtliche in VdHfe»
Beklagte und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<>
hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 190 Oktober 196*f unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<> Gelhaar9 Artla Dr«> Dorschei9 Dro Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des lo« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 160 November 1962 wird auf Kosten der Kläger zu«» rückgewieseno
 Von Rechts wegen
 
;Tatbestand:
I
%
Die Kläger hatten von der Beklagten mit Vertrag vom 1« März 195-2 auf die Dauer von acht Jahren die Gaststätte "KönlBU)“ gepachtete Anfang September 1959 kamen die Parteien überein;, daß der Pachtvertrag nicht Uber die vereinbarte Pachtzeit hinaus verlängert werden sollte* Mit einem auf den 1* April*;196o da« tierten Pachtvertrag verpachtete die Beklagte die Gastwirtschaft an die Eheleute PflHHB«,
Bei Beginn der Pacht im Frühjahr 1952 hatten die Kläger das zu dem Betriebe der Gaststätte noch fehlende Wirtschaftsinventar auf eigene Kosten erworben* Bei der Beendigung der Pacht wollten sie das Inventar an ihren Nachfolger weiter vor äußern«,
Bei den mit dem vertretungsberechtigten Mitinhaber der Beklagten* Theo	geführten	Verhandlungen	baten	die	Kläger*	bei	der
 Auswahl des neuen Pächters ihre Interessen am Verkauf des Wirtschaft sinventars zu berücksichtigen« Hierüber ist es zu Abreden gekommen* deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist*
Die Eheleute. PflBB^ erwarben das Inventar nicht« Daraufhin veräußerten die Kläger es anderweitig«
Die Kläger tragen vor* ihre Vereinbarung mit der Beklagten sei dahin gegangen* daß die Beklagte die Gaststätte an einen von ihnen vorgeschlagenen Nachfolger verpachten sollte* mit dem sie sich zuvor über die InventarÜbernahme geeinigt hätten* vorausgesetzt* daß dieser zahlungsfähig und fachlich geeignet sei# Diese Verpflichtung habe die Beklagte durch Verpachtung an die Eheleute PflHHl verletzt« Dadurch sei ihnen* den Klägern, ein Schäden von mindestens 7 25o DM erwachsen^ denn sie hätten für das Inventar* das einen Wert von rund llf Joo DM gehabt habe* nur einen Erlös von 7 239 DM erzielen können«
Dio Kläger haben mit der Klage Zahlung von 7 25° DM nebst Zinsen begehrt«
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Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen«
Mit der Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
EntScheidung sgründe:
Die Revision ist nicht begründet«
I« Die Kläger machen geltend, ihre Vereinbarung mit der Beklagten ,auf deren Verletzung sie ihren Schadensersatzanspruch stützen, habe den Sinn gehabt, ihnen den Verkauf ihres Inventars zu einem angemessenen Preis zu ermöglichen« Die Beklagte sei demgemäß verpflichtet gewesen, in erster Linie einen zahlungsfähigen und fachlich geeigneten Nachfolger zu berücksichtigen, den die Kläger ihr zuvor hätten benennen sollen und nur an einen solchen Bewerber zu verpachten, der mit ihnen Über den Erwerb des Inventars einig geworden sei«
Das Berufungsgericht sieht indessen nur als erwiesen an, daß die Beklagte durch ihren Mitinhaber Theo Le(Hft zugesagt habe, mit den von den Klägern vergesclil^genen Pachtinteressen-ten zu verhandeln« Theo LeflD habe den Klägern gestattet, der Beklagten einen Nachfolger für das Pachtverhältnis vorzuschlagen; er habe sich aber die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Bewerbers Vorbehalten o Diese Abreden legt das Berufungsgericht dahin aus, die Beklagte sei in ihrem Entschluß, die Schankstätte "Kön^^ an die Eheleute PflB zu verpachten, durch keinerlei Vereinbarung gehindert'gewesen« Sie habe berechtigt sein sollen, dio Entscheidung, an wen die Gastwirtschaft verpachtet
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werden solle, gegebenenfalls auch ohne Rücksicht auf die Wünsche der Kläger nach einer günstigen Veräußerungsmöglichkeit des Wirtschaftsinventars zu treffen® Das Berufungsgericht führt aus9 diese Auslegung der Vereinbarung der Parteien entspreche auch der Lebenserfahrung und der Interessenlage» Der Beklagten habe nichts daran liegen können, ohne ersichtliche wirtschaft-liehe Vorteile ihr eigenes Interesse dem der Kläger an der günstigen Weiterveräußerung des Inventars zu opfern und sich durch eine Vereinbarung mit den Klägern günstiger Verpachtungsmöglich“ keiten zu begeben® Die Voraussetzung, unter der "gegebenenfalls" die Beklagte auch ohne Rücksicht auf die Wünsche der Kläger ihre Entscheidung treffen durfte, war nach dieser Auslegung des Berufungsgerichts also gegeben, wenn das eigene wirtschaftliche Interesse der Beklagten dahin ging, mit einem ihr von den Klägern nicht vorgeschlagenen Bewerber den Pachtvertrag abzu-schließen®
Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung müssen scheitern® Die Revision v/ill aus den Bekundungen des Zeugen HflUp und don Erklärungen der Parteien schließen, eine eigene Entscheidung der Beklagten über einen von den Klägern nicht vorgeschlagenen Bewerber habe ausgeschlossen werden sollen® Die Eoklagte sei gebunden gewesen, nur einen von den Klägern vorgeschlagenen Nachfolger zu überprüfen und auszuwählen® Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen ist jedoch in dom Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar® Die Revision will in unzulässiger Weise ihre Auslegung an die Stelle der von dem Berufungsgericht getroffenen setzen® Wenn das Berufungsgericht sich auf die Lebenserfahrung und auf die Interessenlage beruft, so handelt es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht um die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins; das Berufungsgericht befolgt vielmehr damit die Vorschrift, daß bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen ist und Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern®
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IIo Wird die Auslegung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt , so hält die Abweisung der Klage auch den weiteren Angriffen der Revision stand*
Das Berufungsgericht stellt fest, entsprechend ihrer Zusage habe die Beklagte die Eignung der Eheleute B^|^, die die Kläger ihr vorgeschlagen hatten, durch ihren Vertreter prüfen lassen« Die Eheleute	hätten	aber	nicht den An«
forderungen, welche die Beklagte an die finanzielle Leistungsfähigkeit des NachfolgePächters stellte, entsprochen«
1« Im Revisionsverfahren machen die Kläger nur noch geltend, die Beklagte hätte vom endgültigen Abschluß des neuen Vertrages so;-lange Abstand nehmen müssen, als die Kläger noch andere Pachtbewerber hätten anbieten können« Die Revision meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger Mit« ‘teilung zu machen, wenn sie nicht an die Eheleute BflU verpachten wollte« Dadurch, daß sie den Pachtvertrag mit den Eheleuten PflHB °hne Wissen der Kläger abgeschlossen*habe, habe sio die Kläger abgehalten, sich nach anderen geeigneten Pachtbewerbern umzusehen, die zur Übernahme des Inventars bereit gewesen wären«
Mit diesen Ausführungen setzt die Revision sich jedoch in Widerspruch zu der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nur verpflichtet war, einen von den Klägern vorgeschlagenen Bewerber sachlich zu prüfen, daß sie aber nicht gehalten war, nur an einen vorgeschlagenen Bewerber zu, verpachten, also ihre Entscheidung Klange auszusetzen, bis die Kläger einen annehmbaren Vorschlag gemacht hatten« Deshalb geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Kläger die Gastwirte	und SchflBfc benannt hät-
ten, wenn sie von dem Entschluß der Beklagten, an die Eheleute BflU nicht zu verpachten, Kenntnis erhalten hätten«
 
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob diese Rüge nicht schon daran scheitert, daß das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, beide Interessenten wären als Pächter für die "KönfBBB" nicht in Betracht gekommen« Eines Eingehens auf die von der Revision hiergegen gerichteten Rügen bedarf es daher nicht«
2» Die Kläger stützen im Revisionsverfahren ihren Anspruch insbesondere darauf, daß bei einer Besprechung zwischen dem klagenden Ehemann und dem damaligen Mitinhaber der Beklagten, Theo	Mitte	Februar	i960 dieser erklärt habe, sein
 Sohn und er führen nunmehr zu BflU und PflUp, der Kläger erhalte Bescheid» Entgegen dieser Zusage habe LefllBI dem Kläger von dem Entschluß, an die Eheleute PflBB zu verpachten, keine Mitteilung gemacht« Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn Theo	derartiges	gesagt habe, so hätte der Kläger
 sich jedenfalls selbst von dem Ergebnis der Prüfung durch ein Telefongespräch mit der Beklagten unterrichten können« Zu die« sem Zeitpunkt hätte der klagende Ehemann noch.genügend Gelegen heit gehabt, sein Inventar den Eheleuten PflH^ erneut zu dem Kaufe anzubieten und gegebenenfalls die weiteren Pachtbewerber EBHB und SchMP der Beklagten vorzuschlagen«
Ob diese von der Revision angegriffene Erwägung der recht« liehen Nachprüfung standhält, kann dahingestellt bleiben» Selbst wenn der Kläger sich auf die angebliche Erklärung des Theo leflp hätte verlassen dürfen und nicht hätte nachzufragen brauchen, so ist der den Klägern nach ihrer Behauptung erwachsene Schaden jedenfalls nicht auf das Verhalten des Theo Le^HP zurückzufUhren« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Veräußerung des Inventars an die Eheleute PBHHB nicht daran gescheitert, daß die Kläger von der Verpachtung an diese keine Kenntnis hatten« Per Ehemann PflHHl hat vielmehr, wie das Berufungsgericht feststellt, mit dem Klä
 
ger bereits im Juni oder Juli 1959 und auch später wegen der Übernahme des Inventars verhandelt« Die Beklagte selbst hat auch den Ehemann	gebeten,	sich mit den Klägern wegen
 des Erwerbes des Inventars ins Benehmen zu setzen, und hat nach Vertragsschluß erklärt,	solle	sehen,	wie	er mit
 den Klägern wegen des Ankaufs des Wirtschaftsinventars einig werde«, PflHP hat jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Ankauf stets abgelehnt, weil nach seiner Ansicht die Preise, die die Kläger forderten, zu sehr übersetzt waren«
Die Revision meint zwar, die Kläger hätten bei rechtzeitiger Benachrichtigung mit den Eheleuten	einen	Vertrag
 schließen können, das sei jedoch, nachdem wegen des Pachtgrundstückes vollendete Tatsachen geschaffen seien, viel schwie riger, wenn nicht aussichtslos gewesen« Weshalb das der Fall gewesen sein soll, sagt die Revision nicht« Daß das Berufungsgericht in dieser Beziehung Behauptungen der Kläger übergangen habe, wird nicht gerügt« Die Revision scheint von der Auffassung auszugehen, die Beklagte hätte den Abschluß des Pachtvertrages mit den Eheleuten PflB davon abhängig machen müssen, daß diese den Klägern das Wirtschaftsinventa'r abkauften, sie hätte also die Eheleute PeflBP "unter Druck'’setzen" müssen« Entsprechend rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Kläger au seinander gesetzt, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, vor Abschluß des Pachtvertrages den Eheleuten PflHH) zur Auflage zu machen, sich zunächst mit den Klägern über das Inventar zu einigen« Eine Verpflichtung der Beklagten, den Eheleuten PtfHlK die von der Revision geforderte Auflage zu machen und bei einer Weigerung der Eheleute PflHR^ vom Vertrags Schluß Abstand zu nehmen, ergibt sich indessen aus dem vom Berufungsgericht durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt gerade nicht, wie bereits ausgeführt ist«
 
b
3<> War die Beklagte nicht verpflichtet, ihre Entscheidung über die Verpachtung so lange auszusetzen, bis die Kläger einen passenden Bewerber beigebracht hatten, der gewillt war, das Inventar zu übernehmen, so erledigt sich auch die Rüge, es sei nicht festgestellt, daß nicht noch andere Bewerber hätten beigezogen werden können, die bereit gewesen wären, einen angemessenen Preis für das Inventar zu zahlen« Im übrigen war es Sache der Kläger vorzutragen, daß sie weitere Bewerber be~ nannt hätten« Daß die Kläger eine solche Behauptung aufge-stellt haben, macht die Revision nicht geltend«
IIIo Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben«
Sie ist daher zurückzuweisen« Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger nach § 97 ZPO zu tragen«
Dr« Gelhaar Artl Dr* Dorschei Dr« Mezger Mormann