Herr Bernhard HflHB (damaliger Inhaber der Klägerin) verpflichtet sich,die dingliche Sicherung dieses Kredits auf seinem Grundstück ... Die Hiederschrift ist - in zwei Stücken - unterschrieben von Dr. FflB* für die Hi^HMBt GmbH, von dem früheren Inhaber der Klägerin unter Beifügung des Firmennamens und von dem Inhaber der Beklagten mit: M. Juli 1954 verbot der frühere Inhaber der Klägerin - ebenfalls unter seinem Firmennamen - der «Firma MBHB 34HHHI Mazzothfabrik Markus BIBB sowie Herrn Markus BBHB persönlich« «wegen Verweigerung der Geschäftsbücher und Bichteinhalten ihrer mehrfachen Versprechen« ab sofort das weitere Betreten der Bäume im Hause Straße B.Auf dieses Verlangen verließ die Beklagte die Bäume unter Zurücklassung einer Seihe von Sachen, insbesondere Mazzothware, über deren Wert, Verwertbarkeit und Menge Streit besteht. August 1952 ergebe sich ein Mietverhältnis mit der Verpflichtung der Beklagten, für die Bäume, die früher die Firma GmbH at, schrift -vom 28, August 1952 sei lediglich ein Plan für die zukünftige Regelung der Geschäftsbeziehungen enthalten, der unter Bedingungen gestanden habe, die nicht eingetreten seien; denn es sei weder der zu a) genannte weitere Kredit von 28 000,— DM gewährt worden, noch habe die Industriebank die zu n) vorgesehene Zustimmung gegeben. Außerdem sei aber der frühere Inhaber der Klägerin nach dem Abkommen, wie sich aus der ihm zugesicherten Gewinnbeteiligung von 25 # ergebe (Buchstabe e), auch ihr stiller Gesellschafter gewesen, der sich auch an ihrem Verlust beteiligen müßte und nicht vorab Miete beanspruchen könne. Sie hat auch die Angemessenheit des beanspruchten Mietzinses bestritten, hat vorsorglich aufrechnungsweise Gegenforderungen für Aufwendungen auf die Räume (580,— DM), für angeblich für die Klägerin verauslagte Wechselbeträge (2717,30 DM) und als Schadensersatz für vernichtete Vorräte (2150,— DM) sowie schließlich ein Zurückbehaltungsrecht wegen verschiedener in den Räumen zurückgelassener Gegenstände im Gesamtwerte von 2840,— DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Aktiv legitimation der Klägerin bejaht und festgestellt, daß ein Mietvertrag zustande gekommen sei. Ic Dazu ist im Berufungsurteil ausgeführt, der Klaganspruch beziehe sich auf das Handelsgewerbe des - früheren - Inhabers der Klägerin; denn dieser habe den Vertrag (vom 28. Februar 1957, auf das die Revision verweist, zunächst Bedenken gegen die Sachbefugnis der Klägerin gehabt hat, weil es unter Buchstabe e) der Niederschrift vom 28. August 1952 heißt: "Herr Bernhard vermietet usw.n Dadurch war das Berufungsgericht nicht gehindert, wie es im übrigen schon das Landgericht getan hat, das Abkommen vom 28n August 1952, soweit darin ein Mietvertrag enthalten sein sollte, dahin auszulegen, daß die Mietfor-derung zu dem Firmenvermögen gehören sollte. August 1955, gegen dessen Rechtswirksamkeit keine Bedenken bestehen, von der Revision auch nicht geltend gemacht sind, hat der Sohn Richard Hflmp aber allein die klagende Firma mit sämtlichen Aktiven und Passiven übernommen (II 3a) und außerdem auch noch das Grundstück Straße V (II 1 a), in dem sich die fraglichen Räume befinden. Bas Berufungsgericht stellt auf Grund eines in den Akten 9.0.208/54 des Landgerichts Berlin befindlichen Stückes und eines von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Stückes der Niederschrift vom 28. August 1952 fest, alle drei "Beteiligten”, nämlich die Firma HiflMHfc GmbH, die Klägerin und der jetzige Inhaber der Beklagten hätten diese Niederschrift unterschrieben. Für unerheblich hält es, daß die Beklagte nur ein Stück besitzt, welches auf Seite 3 am Ende des mit den 28.August mit dem im Tatbestand erwähnten Zusatz unterzeichnet ist« Aus dem Vergleich der genannten drei Stücke entnimmt es, letzterer habe das Abkommen torn 28.August 1952 zeitlich vor dem früheren Inhaber der Klägerin unterschrieben und für dessen Unterschrift und dessen ebenfalls im Tatbestand mitgeteilten Zusatz eine halbe Seite Platz gelassen- Daraus, daß der Zusatz und die Unterschrift des Vorinhabers der Klägerin gerade diese halbe Seite füllten, schließt es, dem Inhaber der Beklagten sei der Wille des Vorinhabers der Klägerin zur Unterschriftsleistung mit einem Zusatz bekannt gewesen. Dazu verweist sie auf die Feststellung des Berufungsgerichts, das im Besitz der Beklagten befindliche Stück der Kieder-schrift enthalte weder die Unterschrift des Vorinhabers der Klägerin noch enthalte es den Zusatz. August 1952 als ein Abkommen aus, das die geschäftlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander regele und nicht etwa nur einen Plan aufstelle, wie diese ihre geschäftlichen Beziehungen in Zukunft zu regeln gedachten, Bs meint, die Verpflichtung zu einem Handeln entsprechend dem Abkommen habe alsbald eintre-ten sollen, die Beteiligten hätten auch den rechtsgeschäftlichen Erfolg, soweit er allein von ihrem Willen abhinge, sofort gewollt. Bas entnimmt es u.a. der Bestimmung (unter d), die Umwandlung der Firma UflHH KG in eine Einzelfirma solle mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens erfolgen. Buchstabe n) der Niederschrift, daß die Abmachungen vorbehaltlich der Zustimmung der Industriebank gelten, könne, so führt es aus, unter den gegebenen Umständen nur dahin verstanden werden, daß im Falle der NichtZustimmung und Nichtgewährung des weiteren Kredits von 28 000,— BM die Grundlage für das Abkommen vom 28, August 1952 als weggefallen anzusehen sei und die Beteiligten ihre geschäftlichen Beziehungen für die Zukunft anderweit regeln müßten. Als unerheblich sieht es an, daß die Umwandlung der Firma in eine Einzelfirma noch nicht ins Handelsregister eingetragen sei, weil die Rechtswirksamkeit der durch das Abkommen vom 28. Klaganspruch für unerheblich, ob und in welcher Weise dieses Abkommen in der nachfolgenden Zeit (sonst) eine andere Gestaltung gefunden habe; denn aus ihm ergebe sich der beiderseitige Wille des Vorinhabers der Klägerin und des Inhabers der Beklagten, diese solle die zur Herstellung von Mazzoth bestimmten Räume als Mieterin der Klägerin in Besitz haben und zwar habe dies rückwirkend vom 1. Biese Regelung habe gleichzeitig zu dem Inhalt, der zwischen dem Vorinhaber der Klägerin und der Firma HiflMfe GmbH über die gleichen Räume abgeschlossene Mietvertrag vom 29* November 1951 solle mit Ablauf des 30. Es läßt dahingestellt, ob und in welcher Weise der Vorinhaber der Klägerin an dem Unternehmen der Beklagten in einer gesellschaftlichen Form beteiligt gewesen sei, weil sich aus dem Abkommen vom 28.August 1952 jedenfalls eindeutig ergebe, daß er die Räume an die Beklagte vermietet und sie ihr nicht als Gesellschafter zur Verfügung gestellt habe. Seiner Auffassung nach spricht dafür insbesondere nicht der Umstand, daß der Beklagten der Mietzins zunächst gestundet gewesen sei; denn eine solche Stundung bis Ende März 1953 habe sich deren Inhaber schon durch seinen Zusatz bei der Unterschrift ausbedungen, Es geht davon aus, der Vorinhaber der Klägerin habe gegenüber der Beklagten Nachsicht geübt, ohne auf irgendwelche Mietzinsansprüche zu verzichten, um ihr Unternehmen erst zu dem Anlauf kommen zu lassen. Das hält es für erklärlich infolge seiner sich aus dem Abkommen ergebenden Stellung als Sicherheitsleistender und teilweise selbst Kreditgebender und entnimmt es aus dem von ihm an den Inhaber der Beklagten gerichteten Schreiben vom 15. August 1954 widersprochen, in dem es heißt, der Erlös aus dem vorgeschlagenen Verkauf der in den Räumen zurückgelassenen Mazzothware könne mit der Miete verrechnet werden, und meint, ein Widerspruch sei zu erwarten gewesen, wenn die Beklagte sich nicht aus irgendwelchem Grunde zu einer MietZahlung für die ihr zur Verfügung gestellten Räume für verpflichtet gehalten haben würde. 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich zwar weitgehend auf tatsächlichem Gebiete und haben auch die Auslegung individueller Willenserklärungen zu dem Inhalt, so daß sie einer Nachprüfung im a) Dahingestellt bleiben kann, ob die Auslegung des Berufungsgerichts, die Bestimmung unter n) der Niederschrift könne nur dahin verstanden werden, im Ralle unterbliebener Zustimmung sei (nur) die Grundlage für das Abkommen vom 28. August 1952 als (später) weggefallen ianzusehen und die Beteiligten sollten (nunmehr) ihre geschäftlichen Beziehungen anderweit regeln, mit dem Wortlaut des Abkommens unvereinbar ist, wie die Revision meint. 3, die Firma HiflHP GmbH habe ihre Hitwirkung bei der Anmeldung der Umwandlung der Beklagten in eine Einzelfirma verweigert, hätte entnehmen müssen, auch diese, dritte, Vertragspartnerin sei von der Auffassung ausgegangen, das Abkommen vom 28. Dort hatte diese unter Berufung auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Sch^HB), der ausweislich des Eingangsvermerkes der von der Klägerin in Abschrift überreichten Niederschrift vom 28.August 1952 bei den Besprechungen anwesend gewesen ist, geltend gemacht, es habe sich bei der "Aktennotiz" vom Die beantragte Beweisaufnahme erübrigte sich auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht schließlich zu der Feststellung gekommen ist, durch die Benutzung der von dem Vorinhaber der Klägerin zur Verfügung gestellten Räume zur Herstellung von Mazzoth habe die Beklagte ihrem Willen Ausdruck gegeben, die Vertragsbestimmungen, soweit sie die Vermietung und Benutzung der Räume betrafen, als maßgebend anzuerkennen. Alsdann mußte es sich aber auch damit auseinandersetzen, ob dieser Wegfall der Geschäft sgrund läge auch für den Mietvertrag galt und ob er nicht wenigstens von Einfluß auf den Beginn und auf die Höhe des Mietzinses sein mußte. Bas Berufungsgericht durfte auch nicht unentschieden lassen, ob und in welcher Weise der Vorinhaber der Klägerin an dem Unternehmen der Beklagten in einer gesellschaftlichen Form beteiligt gewesen ist. Bas schließt zwar nicht aus, daß er die in Betracht kommenden Räume der Beklagten (gesondert) vermietet und ihr diese nicht als Gesellschafter zur Verfügung gestellt hat, wie das Berufungsgericht feststellen zu können glaubt. Es läßt sich dies aber nicht abschließend beurteilen, solange nicht geklärt ist, wie das gesellschaftliche Beteiligungsverhältnis gedacht.war und von welchem Einfluß der Fortfall der Grundlage dafür - die Nichtgewähruhg des weiteren Kredits - gewesen ist. Juni 1954, in dem eine "Anzahlungsmiete" von 3000,— DM gefordert ist, und das Schreiben vom 31- August 1954, in dem von Verrechnung des Erlöses aus dem vorgeschlagenen Mazzothverkauf auf Miete die Bede ist, gewürdigt. Beide Schreiben stammen aber aus einer Zeit, als schon feststand, daß das Unternehmen fehlgeschlagen war» Außerdem hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang keine Stellung zu dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 23- Juli 1954 genommen, in dem sowohl der KG als auch dem Inhaber der Beklagten persönlich das weitere Betreten der Räume "wegen Verweigerung der Geschäftsbücher und Nichteinhalten ihrer mehrfachen Versprechen" verboten ist, auf das die Revisionsbegründung verweist. Dieses Schreiben läßt immerhin die Möglichkeit zu, daß der damalige Inhaber der Klägerin, obwohl er vorher von Anzahlungsmiete (Schreiben vom 15- Juni 1954) und später von Verrechnung auf Miete (Schreiben vom 31-August 1954), aber z.B. damals nicht von Ausübung des Vermieterpfandrechts, gesprochen hat, nicht von einem (eigentlichen) MietVerhältnis ausgegangen ist, ander-seits aber auch davon, daß die "KG", an die er sich gewandt hat, trotz Buchstabe d) der Niederschrift vom 28. Y/eiter verweist die Revision zutreffend darauf, daß bei Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses,von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist, weil das Berufungsgericht diese Frage unentschieden gelassen Bei der gegebenen Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, falls das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses angenommen werden müßte, nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung haben würde, wie die Revision meint; denn das hängt von der Art dieses Verhältnisses ab. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil die Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreites abhängig ist.
VIII ZR 10/59 Verkündet 2359 023 am 1.Dezember 1959 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma mann Markus RI straße fli Mazzothfabrik, Inhaber Kauf-Bei Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Bernhard waren, Alleininhaber f9 Fabrik feiner Konditorei-mfmann Richard in Straße W/V, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesriohter Artl, Dr. Dorschei, Br. Mezger und Dr. Messner für Recht erkannt: Das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Oktober 1958 wird auf die Revision der Beklagten aufgehoben. Die Sache wird 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen <n Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Mietzinsansprüche für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis Ende Dezember 1953 für Geschäftsräume im Grundstück D00H00 Straße 0 geltend. Ihr Alleininhaber und im Grundbuch eingetragener Eigentümer des genannten Grundbesitzes war bis zu seinem Tode am 12. Mai 1955 der Konditormeister Bernhard H000. Dieser wurde von seiner Witwe und seinen beiden Kindern gesetzlich beerbt. Laut Erbauseinandersetzungsvertrag vom 12. August 1955 übernahm sein Sohn Richard H0^0 allein die klagende Firma mit sämtlichen Aktiven und Passiven sowie das bezeichnete Grundstück. Auf diesem war Anfang 1952 eine Anlage zur Herstellung von rituellem Gebäck (Mazzoth) eingerichtet worden. Der Kaufmann Markus R000, späterer Alleininhaber der Beklagten, bildete damals mit der Firma C. HiflU, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Si0HH0 GmbH), die Firma M000, Kommanditgesellschaft (M000KG), welche die Herstellung des Gebäcks übernahm. Der Hj000| GmbH waren auf Grund Mietvertrages vom 29. Hovember 1951 am 1. Februar 1952 von dem früheren Inhaber der Klägerin eine Reihe von Räumen (Backraum usw.) in einer Gesamtgröße von 248,73 qm zur Verfügung gestellt worden. Später fanden Besprechungen zwischen dem damaligen Inhaber der Klägerin, dem jetzigen Inhaber der Beklagten und dem Vertreter Dr, P0p der 2Ü000M GmbH zwecks Klärung von MUnstimmigkeiten über die Durchführung der zwischen ihnen geschlossenen Abkommen betreffend die Mazzothanlage n statt, deren Ergebnis am 28. August 1952 schriftlich niedergelegt würde. In der Miederschrift über die Besprechung von diesem Tage heißt es: a) Zur Abdeckung der noch offenstehenden Verbindlichkeiten beantragt die Firma HiflHHB über den bereits .... in Anspruch genommenen ERP-Kredit in Höhe von 67 000,— HM hinaus einen weiteren ....Kredit (ERP) in Höhe von 28 000,— HM. Herr Bernhard HflHB (damaliger Inhaber der Klägerin) verpflichtet sich,die dingliche Sicherung dieses Kredits auf seinem Grundstück ... mm vorzu- nehmen. ... Palls die Industriebank auch von der Firma H4BHB und Herrn RflHA die persönliche Schuldübernahme für diese Kredite verlangt, verpflichten sich diese, die ... Erklärungen ... abzugeben. b) Hie Firma EUflHHB verpachtet* die ihr gehörige, in den Gebäuden Str.A40 erstellte Anlage an die Firma SMHP* Als Pachtzins zahlt die Firma einen Betrag, der den von der .... Industriebank der Firma HiflHflP berechneten Zinsen einschließlich Hebenkosten und den Amortisationsraten entspricht, und zwar für den gesamten .... gegebenen und noch zu gewährenden Kredit ... Erforderlichenfalls sind besondere Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und der Industriebank .zu treffen; c) Herr Bernhard vermietet dieje- nigen Räume, in denen die Anlage aufgebaut ist, an die Firma Falls die Vertragsschließen- den sich über die Höhe der Miete nicht einigen, soll ein amtlich bestellter Taxator die Miete festsetzen. d) Die Firma M^m) wird in eine Einzel- firma umgewandelt. Die bisherige Kommanditistin, die Firma fiiflHI; verbleibt als stille Gesellschafterin in der Firma Die Umwandlung der Firma in eine Einzel- firma erfolgt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens. e) An dem Reingewinn der Firma MflHP ist Herr Bernhard mit 25 % beteiligt. f) Nach Abdeckung des Kredits verpflichtet sich die Firma HiflHHP’ das Eigentum an der Anlage auf die Firma zu übertragen. g) Die von der Firma KiflflHHl gemachten Barauslagen (ERP Zinsen ,usw.) werden bei der Umwandlung ihrer Kommanditistenbeteiligung in ein stilles Gesellschaftsverhältnis bei der Firma IflBP berechnet. Herrn Bern-hard werden die von ihm im Interesse des Kredits verauslagten Beträge erstattet. h) Die neue Rechnung beginnt mit dem 1. Mai 1952. Für die vergangene Saison wird nach den ... Vereinbarungen, die zwischen der Firma Hi^H^ einerseits und Herrn bzw. Herrn RflHBB) andererseits getroffen waren, abgerechnet. i) Herr verpflichtet sich, bei Vertragsabschluß die aus der Errichtung der Anlage noch folgenden Verbindlichkeiten, *, durch Hergabe von Wechseln zu finanzieren; jedoch nur bis zur Höhe von 8000 DM .... k) Die Firma HiflHK ist damit einver- standen, daß die an die Bank zu leistenden ,.. Zahlungen von der Firma unmittelbar .., geleistet werden . l) Herr H^^Bl 12X310 .... sind berechtigt, jederzeit eine entsprechende Prüfung der Bücher und Belege der Firma vornehmen zu lassen, m) Dieser Vertrag endet mit dem Ablauf des- jenigen Geschäftsjahres, in dem die Verpflichtungen gegenüber der .... Industriebank restlos erfüllt sind und damit die Firma ÜiflMHfe und Herr von ihren Verpflichtungen gegenüber der ... Industriebank befreit sind. Die Dauer des Vertrages beträgt jedoch mindestens 6 Jahre von diesem Vertragsabschluß ab. n) Die vorstehenden Abmachungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung der ... Industriebank. Die Hiederschrift ist - in zwei Stücken - unterschrieben von Dr. FflB* für die Hi^HMBt GmbH, von dem früheren Inhaber der Klägerin unter Beifügung des Firmennamens und von dem Inhaber der Beklagten mit: M. Vor der Unterschrift des früheren Inhabers der Klägerin ist auf diesen Stücken eingefügt: . "Mit vorstehender Miederschrift über die Besprechung am 28. August 1952 erkläre ich mich mit folgender Maßgabe einverstanden: Falls der unter a) bezeicfcnete weitere langfristige Kredit (ERP) in Hübe von DM 28 000,— wider Erwarten nicht oder nicht rechtzeitig ausgezahlt werden sollte, verpflich- tet sich die Firma MBHB die von mir evtl, inzwischen eingelösten Wechsel vordringlich aus dem Gewinn der MBHBm:i-r zurückzuerstatten. « Die Unterschrift des Inhabers der Beklag-ten ist mit dem Zusatz erfolgt: «Keinerlei Zahlungen werden von mir vor Saison 1953 Ende geleistet (März 1953)»” Miete ist nicht gezahlt. Am 15. Juni 1954 schrieb der Hechtsvorgänger der Klägerin unter seinem Firmennamen an die Beklagte zu Händen ihres Inhabers, er habe seine Güte nun reichlich in Anspruch genommen, er bitte ihm bis Freitag, den 18. Juni 1954, dreitausend 3EI für Anzahlungsmiete einzusenden, es sei ihm nicht möglich, noch länger zu warten. Unter dem 23. Juli 1954 verbot der frühere Inhaber der Klägerin - ebenfalls unter seinem Firmennamen - der «Firma MBHB 34HHHI Mazzothfabrik Markus BIBB sowie Herrn Markus BBHB persönlich« «wegen Verweigerung der Geschäftsbücher und Bichteinhalten ihrer mehrfachen Versprechen« ab sofort das weitere Betreten der Bäume im Hause Straße B. Auf dieses Verlangen verließ die Beklagte die Bäume unter Zurücklassung einer Seihe von Sachen, insbesondere Mazzothware, über deren Wert, Verwertbarkeit und Menge Streit besteht. In seinem Schreiben vom 31. August 1954 schrieb der frühere Inhaber der Klägerin darüber an den Inhaber der Beklagten, es befände sich noch einige Mazzothware in den Bäumen; er habe die Möglichkeit, sie zu verkaufen, der Erlös könne mit der Miete verrechnet werden; es fehlten aber zur Auslieferung der Ware noch Kartons. Es kam jedoch 7 nach Behauptung der Klägerin nicht zu einem Verkauf, weil die Ware verdorben war« Die Klägerin vertritt die Auffassung, aus der Wiederschrift vom 28. August 1952 ergebe sich ein Mietverhältnis mit der Verpflichtung der Beklagten, für die Bäume, die früher die Firma GmbH innegehabt habe, ab 1. Mai 1952 Miete in angemessener Höhe zu zahlen. Hach dem bereits von ihrem früheren Inhaber eingehoiten Gutachten des Sachverständigen Architekten Georg Be0|^ vom 24» September 1952, von dem die Beklagte schon damals Kenntnis erhalten habe, was diese bestreitet, sei eine Monatsmiete in Höhe von 542,91 DM gerechtfertigt. Unter Zugrundelegung dieses Betrages hat sie im ersten Rechtszuge zunächst den Mietzins für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis 31- Dezember 1952 in Höhe von 8 x 542,91 DM * 4343,28 DM - nebst 5 i Zinsen seit dem 1. April 1953 - geltend gemacht. Später hat sie ihren Klageanspruch erhöht und beantragt, die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie diejenige Miete für das Jahr 1953 zu zahlen, die das Gericht auf Grund der für das Jahr 1952 durchgeführten Beweisaufnahme als vereinbarte angemessene Miete fest-setze. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie meint, etwaige Ansprüche aus dem "Abkommen 11 vom 28. August 1952 könnten allein der Erbengemeinschaft zustehen, weil als etwaiger Vermieter nur der frühere Inhaber der Klägerin persönlich, angesehen werden könne. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, ein Mietvertrag sei nicht zustande gekommen. In der Wieder- at, schrift -vom 28, August 1952 sei lediglich ein Plan für die zukünftige Regelung der Geschäftsbeziehungen enthalten, der unter Bedingungen gestanden habe, die nicht eingetreten seien; denn es sei weder der zu a) genannte weitere Kredit von 28 000,— DM gewährt worden, noch habe die Industriebank die zu n) vorgesehene Zustimmung gegeben. Außerdem sei aber der frühere Inhaber der Klägerin nach dem Abkommen, wie sich aus der ihm zugesicherten Gewinnbeteiligung von 25 # ergebe (Buchstabe e), auch ihr stiller Gesellschafter gewesen, der sich auch an ihrem Verlust beteiligen müßte und nicht vorab Miete beanspruchen könne. Sie hat auch die Angemessenheit des beanspruchten Mietzinses bestritten, hat vorsorglich aufrechnungsweise Gegenforderungen für Aufwendungen auf die Räume (580,— DM), für angeblich für die Klägerin verauslagte Wechselbeträge (2717,30 DM) und als Schadensersatz für vernichtete Vorräte (2150,— DM) sowie schließlich ein Zurückbehaltungsrecht wegen verschiedener in den Räumen zurückgelassener Gegenstände im Gesamtwerte von 2840,— DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Aktiv legitimation der Klägerin bejaht und festgestellt, daß ein Mietvertrag zustande gekommen sei. Als angemessen hat es einen Mietzins von 400,— DM monatlich angesehen und für die gesamte streitige Zeit (1.April 1952 bis 31. Dezember 1953 = 20 Monate) einen Betrag von - 8000,— DM. Als Gegenforderung der Beklagten hat es nur den laut Rechnung vom 9. Februar 1953 an die Beklagte von dieser für Isolierarbeiten verauslagten Betrag von 380,— DM anerkannt. Dementsprechend hat es der Klägerin 7620,— DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen» Dabei ist äie Beklagte Zug um Zug gegen Herausgabe verschiedener Gegenstände durch die Klägerin verurteilt worden. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Entscheidungsgrilnde A. Aktivlegitimation. Keinen Erfolg kann die Revision haben, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe rechtsirrig die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Ic Dazu ist im Berufungsurteil ausgeführt, der Klaganspruch beziehe sich auf das Handelsgewerbe des - früheren - Inhabers der Klägerin; denn dieser habe den Vertrag (vom 28. August 1952) im Rahmen seines Handelsgewerbes geschlossen. Das entnimmt es der Tatsache, daß er das genannte Abkommen mit seinem Firmennamen unterzeichnet hat, und weiter daraus, daß die Grundstücke Düsseldorferstraße 66 und 67 zu seinem Firmenvermögen gehört haben. Letzteres stellt es auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Bilanzen zu dem 31. Dezember 1935, 31» Dezember 1950 und 31. Dezember 1952 fest. II. Demgegenüber ist unerheblich, ob das Landgericht ausweislich des Protokolls vom 8. Februar 1957, auf das die Revision verweist, zunächst Bedenken gegen die Sachbefugnis der Klägerin gehabt hat, weil es unter Buchstabe e) der Niederschrift vom 28. August 1952 heißt: "Herr Bernhard vermietet usw.n Dadurch war das Berufungsgericht nicht gehindert, wie es im übrigen schon das Landgericht getan hat, das Abkommen vom 28n August 1952, soweit darin ein Mietvertrag enthalten sein sollte, dahin auszulegen, daß die Mietfor-derung zu dem Firmenvermögen gehören sollte. Nach dem vorgelegten - unstreitigen - Erbauseinan-dersetzungsvertrag vom 12. August 1955, gegen dessen Rechtswirksamkeit keine Bedenken bestehen, von der Revision auch nicht geltend gemacht sind, hat der Sohn Richard Hflmp aber allein die klagende Firma mit sämtlichen Aktiven und Passiven übernommen (II 3a) und außerdem auch noch das Grundstück Straße V (II 1 a), in dem sich die fraglichen Räume befinden. Nach allem bestehen keine Bedenken gegen die Klageberechtigung der Klägerin. B. Klagforderung. I- 1. Bas Berufungsgericht stellt auf Grund eines in den Akten 9.0.208/54 des Landgerichts Berlin befindlichen Stückes und eines von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Stückes der Niederschrift vom 28. August 1952 fest, alle drei "Beteiligten”, nämlich die Firma HiflMHfc GmbH, die Klägerin und der jetzige Inhaber der Beklagten hätten diese Niederschrift unterschrieben. Für unerheblich hält es, daß die Beklagte nur ein Stück besitzt, welches auf Seite 3 am Ende des mit den 28.August 1952” geschlossenen "Vertragswortlautes" nur von der Firma HiflBIMfc GmbH durch Dr.Bflfc und dann unterhalb der Mitte der Seite 4 von dem Inhaber der Beklagten -li- mit dem im Tatbestand erwähnten Zusatz unterzeichnet ist« Aus dem Vergleich der genannten drei Stücke entnimmt es, letzterer habe das Abkommen torn 28.August 1952 zeitlich vor dem früheren Inhaber der Klägerin unterschrieben und für dessen Unterschrift und dessen ebenfalls im Tatbestand mitgeteilten Zusatz eine halbe Seite Platz gelassen- Daraus, daß der Zusatz und die Unterschrift des Vorinhabers der Klägerin gerade diese halbe Seite füllten, schließt es, dem Inhaber der Beklagten sei der Wille des Vorinhabers der Klägerin zur Unterschriftsleistung mit einem Zusatz bekannt gewesen. Es fährt fort, demnach sei festzustellen, alle drei “Vertragsschließenden” hätten dem Abkommen vom 28. August 1952 zugestimmt und dieses sei auch dem Inhaber der Beklagten bekannt gewesen. 2. Die Revision vermißt die Feststellung, daß der Wortlaut des Zusatzes mit dem Inhaber der Beklagten und mit der anderen Vertragspartnerin- der Firma HiflHHHi GmbH, vereinbart oder sonstwie dem Inhaber der Beklagten bekannt gegeben worden sei. Dazu verweist sie auf die Feststellung des Berufungsgerichts, das im Besitz der Beklagten befindliche Stück der Kieder-schrift enthalte weder die Unterschrift des Vorinhabers der Klägerin noch enthalte es den Zusatz. Sie meint, deshalb könne der Vertrag nach § 154 Abs. 1 BUB nicht als geschlossen gelten. Auch diese Bevisionsrüge ist nicht begründet; denn dem Zusammenhang der Ent scheidungsgründe des Berufungsgerichts ist die Feststellung zu entnehmen, daß der Inhaber der Beklagten auf Grund seiner vorher gegebenen Unterschrift sich, .auch mit dem Inhalt des nachträglich auf die frei gebliebene Stelle der Urkunde gesetzten - 12 fib Zusatz einverstanden erklärt hat, sowie daß der Inhalt ihm auch bekannt gegeben ist. Gegen diese auf Grund seiner tatrichterlichen Würdigung des Sachverhaltes getroffene Feststellung des Berufungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken, IIc 1, Bas Berufungsgericht legt die Niederschrift vom 28. August 1952 als ein Abkommen aus, das die geschäftlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander regele und nicht etwa nur einen Plan aufstelle, wie diese ihre geschäftlichen Beziehungen in Zukunft zu regeln gedachten, Bs meint, die Verpflichtung zu einem Handeln entsprechend dem Abkommen habe alsbald eintre-ten sollen, die Beteiligten hätten auch den rechtsgeschäftlichen Erfolg, soweit er allein von ihrem Willen abhinge, sofort gewollt. Bas entnimmt es u.a. der Bestimmung (unter d), die Umwandlung der Firma UflHH KG in eine Einzelfirma solle mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens erfolgen. Buchstabe n) der Niederschrift, daß die Abmachungen vorbehaltlich der Zustimmung der Industriebank gelten, könne, so führt es aus, unter den gegebenen Umständen nur dahin verstanden werden, daß im Falle der NichtZustimmung und Nichtgewährung des weiteren Kredits von 28 000,— BM die Grundlage für das Abkommen vom 28, August 1952 als weggefallen anzusehen sei und die Beteiligten ihre geschäftlichen Beziehungen für die Zukunft anderweit regeln müßten. Als unerheblich sieht es an, daß die Umwandlung der Firma in eine Einzelfirma noch nicht ins Handelsregister eingetragen sei, weil die Rechtswirksamkeit der durch das Abkommen vom 28. August 1952 erfolgten Umwandlung nicht von der Eintragung ins Handelsregister abhängig sei. Es hält für die Entscheidung über den Klaganspruch für unerheblich, ob und in welcher Weise dieses Abkommen in der nachfolgenden Zeit (sonst) eine andere Gestaltung gefunden habe; denn aus ihm ergebe sich der beiderseitige Wille des Vorinhabers der Klägerin und des Inhabers der Beklagten, diese solle die zur Herstellung von Mazzoth bestimmten Räume als Mieterin der Klägerin in Besitz haben und zwar habe dies rückwirkend vom 1. Mai 1952 an gelten sollen, weil nach Buchstabe h) die neue Rechnung mit diesem Tage begann. Biese Regelung habe gleichzeitig zu dem Inhalt, der zwischen dem Vorinhaber der Klägerin und der Firma HiflMfe GmbH über die gleichen Räume abgeschlossene Mietvertrag vom 29* November 1951 solle mit Ablauf des 30. April 1952 als aufgehoben angesehen werden. Bs fährt fort, die Beklagte habe damit, daß sie in der Folgezeit die von dem Vorinhaber der Klägerin zur Verfügung gestellten Räume zur Herstellung von Mazzoth benutzt habe, weiter ihrem Willen Ausdruck gegeben, die Vertragsbestimmungen, soweit sie die Vermietung und Benutzung der Räume betrafen, als maß-gebend anzuerkennen. Ben Abschluß eines besonderen Mietvertrags hält es nicht für erforderlich und hält dafür auch nicht für ausschlaggebend, daß die HiflHB GmbH und die Beklagte Uber die Ifazzothanlage noch einen besonderen Pachtvertrag abgeschlossen haben. Es läßt dahingestellt, ob und in welcher Weise der Vorinhaber der Klägerin an dem Unternehmen der Beklagten in einer gesellschaftlichen Form beteiligt gewesen sei, weil sich aus dem Abkommen vom 28.August 1952 jedenfalls eindeutig ergebe, daß er die Räume an die Beklagte vermietet und sie ihr nicht als Gesellschafter zur Verfügung gestellt habe. Bazu verweist es darauf, er sei der Beklagten gegenüber stets (nur) -14- als Vermieter aufgetreten, und meint, diese habe nichts Durchgreifendes dafür vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß insoweit das Verhältnis der Parteien in der Folgezeit eine Änderung erfahren habe. Seiner Auffassung nach spricht dafür insbesondere nicht der Umstand, daß der Beklagten der Mietzins zunächst gestundet gewesen sei; denn eine solche Stundung bis Ende März 1953 habe sich deren Inhaber schon durch seinen Zusatz bei der Unterschrift ausbedungen, Es geht davon aus, der Vorinhaber der Klägerin habe gegenüber der Beklagten Nachsicht geübt, ohne auf irgendwelche Mietzinsansprüche zu verzichten, um ihr Unternehmen erst zu dem Anlauf kommen zu lassen. Das hält es für erklärlich infolge seiner sich aus dem Abkommen ergebenden Stellung als Sicherheitsleistender und teilweise selbst Kreditgebender und entnimmt es aus dem von ihm an den Inhaber der Beklagten gerichteten Schreiben vom 15. Juni 1954, in dem er auf die "reichliche Inanspruchnahme seiner Güte" verweist und 3000,— DM als "Anzahlungsmiete" fordert. Es hebt hervor, der Inhaber der Beklagten habe weder diesem noch dem weiteren Schreiben an ihn vom 31. August 1954 widersprochen, in dem es heißt, der Erlös aus dem vorgeschlagenen Verkauf der in den Räumen zurückgelassenen Mazzothware könne mit der Miete verrechnet werden, und meint, ein Widerspruch sei zu erwarten gewesen, wenn die Beklagte sich nicht aus irgendwelchem Grunde zu einer MietZahlung für die ihr zur Verfügung gestellten Räume für verpflichtet gehalten haben würde. 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich zwar weitgehend auf tatsächlichem Gebiete und haben auch die Auslegung individueller Willenserklärungen zu dem Inhalt, so daß sie einer Nachprüfung im -15 - Revisionsrechtszuge nur beschränkt zugänglich sind. Sie sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum und halten insbesondere gegenüber den verfahrensrechtlichen Rügen der Revision einer Nachprüfung nicht stand > a) Dahingestellt bleiben kann, ob die Auslegung des Berufungsgerichts, die Bestimmung unter n) der Niederschrift könne nur dahin verstanden werden, im Ralle unterbliebener Zustimmung sei (nur) die Grundlage für das Abkommen vom 28. August 1952 als (später) weggefallen ianzusehen und die Beteiligten sollten (nunmehr) ihre geschäftlichen Beziehungen anderweit regeln, mit dem Wortlaut des Abkommens unvereinbar ist, wie die Revision meint. Es kann auch unentschie-den bleiben, ob das Berufungsgericht dem (unwidersprochenen) Vortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 5* Februar 1957 S. 2 und vom 6. Juni 1958 S. 3, die Firma HiflHP GmbH habe ihre Hitwirkung bei der Anmeldung der Umwandlung der Beklagten in eine Einzelfirma verweigert, hätte entnehmen müssen, auch diese, dritte, Vertragspartnerin sei von der Auffassung ausgegangen, das Abkommen vom 28. August 1952 sei noch nicht wirksam geworden, und ob das seine Auslegung hätte beeinflussen müssen. Auf jeden Fall schlägt nämlich die Verfahrensrüge der Revision aus § 286 ZPO durch, das. Berufungsgericht habe den Beweisantritt der Beklagten im Schriftsatz vom 6. Juni 1958 S. 2 nicht übergehen dürfen. Dort hatte diese unter Berufung auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Sch^HB), der ausweislich des Eingangsvermerkes der von der Klägerin in Abschrift überreichten Niederschrift vom 28.August 1952 bei den Besprechungen anwesend gewesen ist, geltend gemacht, es habe sich bei der "Aktennotiz" vom 16 - 'H 28, August 1952 nur um einen (unverbindlichen) Entwurf gehandelt, es sei noch beabsichtigt gewesen, entsprechend diesem Entwurf Einzelverträge abzuschließen, ohne daß es jedoch dazu gekommen sei. Für die Auslegung eines Vertragswerkes ist aber so lange kein Raum, als sich der wirkliche übereinstimmende Wille der Parteien im Wege der Beweiserhebung ermitteln läßt (BGH Urteil vom 14. März 1956 - VI ZR 356/54 -LM BGB § 157 (Gf) Nr. 2, vgl, auch Urteile vom 21,Januar 1958 - VIII ZR 429/56, vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 116/57, vom 13. Oktober 1959 - VIII ZR 52/59 und vom 12, Oktober 1959 - II ZR 49/59, WM 1959, 1396). Die beantragte Beweisaufnahme erübrigte sich auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht schließlich zu der Feststellung gekommen ist, durch die Benutzung der von dem Vorinhaber der Klägerin zur Verfügung gestellten Räume zur Herstellung von Mazzoth habe die Beklagte ihrem Willen Ausdruck gegeben, die Vertragsbestimmungen, soweit sie die Vermietung und Benutzung der Räume betrafen, als maßgebend anzuerkennen. Es läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß es insoweit, vor allem, was den Beginn der MietzinsZahlungen, aber auch, was die Höhe des Mietzinses anbelangt, und möglicherweise auch hinsichtlich des Abschlusses eines Mietvertrages überhaupt zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn die unterlassene Vernehmung des Rechtsanwalts SchiflH^ ergeben haben würde, es habe sich bei der Niederschrift vom 28. August 1952 nicht um ein ganz oder teilweise sofort in Kraft tretendes Abkommen,sondern nur um Planungen gehandelt; es hätten noch Einzelverträge abgeschlossen werden sollen. b) Der Revision ist aber auch darin zu folgen, daß der Klaganspruch auch dann nicht, vor allem nicht der Höhe nach, vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei begründet worden ist, wenn man seiner Auslegung über das Abkommen vom 28. August 1952 folgen könnte. Es sagt selbst, durch die NichtZustimmung äer Industriebank und die Nichtgewährung eines weiteren Kredits sei die Grundlage für dieses Abkommen als weggefallen anzusehen, die Beteiligten hätten nunmehr ihre geschäftlichen Beziehungen für die Zukunft ander-weit regeln müssen. Alsdann mußte es sich aber auch damit auseinandersetzen, ob dieser Wegfall der Geschäft sgrund läge auch für den Mietvertrag galt und ob er nicht wenigstens von Einfluß auf den Beginn und auf die Höhe des Mietzinses sein mußte. Es ist natürlich möglich, daß sich die Beteiligten trotzdem insoweit stillschweigend auf die Bedingungen des Abkommens geeinigt haben. Bas hätte jedoch eine nähere Begründung erfordert. Bas Berufungsgericht durfte auch nicht unentschieden lassen, ob und in welcher Weise der Vorinhaber der Klägerin an dem Unternehmen der Beklagten in einer gesellschaftlichen Form beteiligt gewesen ist. Bas schließt zwar nicht aus, daß er die in Betracht kommenden Räume der Beklagten (gesondert) vermietet und ihr diese nicht als Gesellschafter zur Verfügung gestellt hat, wie das Berufungsgericht feststellen zu können glaubt. Es läßt sich dies aber nicht abschließend beurteilen, solange nicht geklärt ist, wie das gesellschaftliche Beteiligungsverhältnis gedacht.war und von welchem Einfluß der Fortfall der Grundlage dafür - die Nichtgewähruhg des weiteren Kredits - gewesen ist. Es bedarf insbesondere der Prüfung, ob der frühere Inhaber der Klägerin die Räume der Beklagten nicht doch in erster Reihe mit Rücksicht auf die vereinbarte Gewinnbeteiligung von 25 i» (Buchstabe e) - ohne mit der Miete, jedenfalls nicht mit der vollen Miete zu rechnen - weiter belassen hat. Dazu hat das Berufungsgericht zwar gegen die Beklagte das Schreiben vom 15. Juni 1954, in dem eine "Anzahlungsmiete" von 3000,— DM gefordert ist, und das Schreiben vom 31- August 1954, in dem von Verrechnung des Erlöses aus dem vorgeschlagenen Mazzothverkauf auf Miete die Bede ist, gewürdigt. Beide Schreiben stammen aber aus einer Zeit, als schon feststand, daß das Unternehmen fehlgeschlagen war» Außerdem hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang keine Stellung zu dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 23- Juli 1954 genommen, in dem sowohl der KG als auch dem Inhaber der Beklagten persönlich das weitere Betreten der Räume "wegen Verweigerung der Geschäftsbücher und Nichteinhalten ihrer mehrfachen Versprechen" verboten ist, auf das die Revisionsbegründung verweist. Dieses Schreiben läßt immerhin die Möglichkeit zu, daß der damalige Inhaber der Klägerin, obwohl er vorher von Anzahlungsmiete (Schreiben vom 15- Juni 1954) und später von Verrechnung auf Miete (Schreiben vom 31-August 1954), aber z.B. damals nicht von Ausübung des Vermieterpfandrechts, gesprochen hat, nicht von einem (eigentlichen) MietVerhältnis ausgegangen ist, ander-seits aber auch davon, daß die "KG", an die er sich gewandt hat, trotz Buchstabe d) der Niederschrift vom 28. August 1952 noch nicht in eine Einzelfirma umgewandelt war. Y/eiter verweist die Revision zutreffend darauf, daß bei Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses,von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist, weil das Berufungsgericht diese Frage unentschieden gelassen hat, die Beteiligung mit 25 # am Reingewinn nach Buchstabe e) * kraft Gesetzes, mangels einer Bestimmung, daß eine Beteiligung des Gesellschafters am Verlust ausgeschlossen ist (§ 336 Abs. 2 HGB, § 722 BGB), die gleiche Beteiligung an diesem bedeutet. Dabei ist zu bemerken, daß es in den Tatsacheninstanzen in erster Reihe darum ging, ob der Vorinhaber der Klägerin an den Verlusten überhaupt beteiligt war oder nicht. Daß die Beklagte aber in ihrem Betriebe - erhebliche - Verluste gehabt hat, war unstreitig; denn die Klägerin hatte bereits in der Klagschrift von deren Schwierigkeiten und der Einstellung der MazzothherStellung gesprochen. Bei der gegebenen Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, falls das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses angenommen werden müßte, nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung haben würde, wie die Revision meint; denn das hängt von der Art dieses Verhältnisses ab. Auch wenn Ansprüche aus Mietvertrag oder auf NutzungsentSchädigung oder aus Bereicherung wegen Zurverfügungstellung der in Betracht kommenden Räume als selbständige Ansprüche bejaht werden müßten, könnte in Frage stehen, ob ihnen nach Treu und Glauben entgegengehalten werden könnte, daß die etwaige Verlustbeteiligung (von 25 #) diese Ansprüche übersteigt. Dazu bedarf es aber einer weiteren Aufklärung. C. Das angefochtene Urteil mußte hiernach aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent- Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen •werden«. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil die Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreites abhängig ist. Br. Großmann Artl Dr,Dorschei Dr.Mezger Dr.Messner