* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat behauptet, am 9« März 1957 habe ihr Prozeßbevollmächtigter eine Empfangsbestätigung Uber die Zustellung des Urteils unterschrieben, ohne daß ihm eine Ausfertigung des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift an diesem Tage zugestellt worden sei« Der von ihm unterschriebene Zettel sei nicht mit einer Urteils-ausfertigung verbunden gewesen»,Sollte er wirklich an diesem Tage eine Urteilsausfertigung Übergaben erhalten und bei sich behalten haben, so habe er die Ausfertigung lediglich in Verwahrung genommen, bis er die beglaubigte Abschrift nachträglich zugestellt 'erhalten würde» Mit Schreiben vom 11 o März 1957 habe er den Ge-genanwalt gebeten, die mangelhafte Zustellung in Ordnung zu bringen» Er habe dann am 16. Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, am 9* März 1957 sei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Urteilsausfertigung zugestellt worden, während ihm am 16» März 1957 dann noch eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt worden sei» ten des Rechtsanwalts Behnert am 9® März 1957 eine Ausfertigung des Urteils zu dem Zwecke der Zustellung übergeben» Er hat hierüber auch das vorliegende Empfangsbekenntnis unterzeichnet» jedoch bei der Entgegennahme des Schriftstücks die zustellende Angestellte darauf hingewiesen» daß die beglaubigte Abschrift fehle» Burch diesen Hinweis habe er» so führt das Berufungsgericht aus» weder die Entgegennahme der ihm- ordnungsgemäß angebotenen Ausfertigung abgelehnt noch zu dem Ausdruck gebracht» daß er die Ausfertigung nicht als zugestellt ent- es fehle die beglaubigte Abschrift» begnügt, ohne das Zustellungsangebot abzulehnen» Baß die Entgegennahme der Ausfertigung als Zustellung des Urteils seinem Willen entsprochen habe, gehe auch daraus hervor» daß er trotz seiner Rüge und trotz der nachträglichen Zustellung einer beglaubigten Urteilsabschrift am 16» März 1957 die Ausfertigung über diesen Zeitpunkt behalten habe, bis sie schließlich in diesem Verfahren dem Berufungsgericht vorgelegt worden sei» setzlichen Vorschriften über die Zustellung zu genügen, auch eine ordnungsgemäße Urteilsausfertigung des Urkundsbeamten des Landgerichts verwendet werden» Die Übergabe einer Ausfertigung ersetzt immer die der beglaubigten Abschrift* Laß auf ihr nicht die in § 198 Abs»l Satz 3 ZPO vorgesehene Erklärung enthalten ist, daß das Urteil von Anwalt zu Anwalt zugäst eilt werde, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich (BGHZ 14,342,344)o Lie Ausfertigung wurde nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts dem Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin übergeben, um damit die Zustellung des Urteils zu bewirken* Er hat sie auch behalten* Lie Revision hat nicht gerügt, daß diese Feststellung unzutreffend sei» Lern Empfangsbekenntnis gegenüber könnte zwar der Gegenbeweis geführt werden,- daß in Wirklichkeit eine Übergabe der Urteilsausfertigung zu dem Zwecke der Zustellung nicht erfolgt sei* Lie Rüge der Revision geht jedoch dahin, die an sich f 0 ringer echte Art der Zustellung habe nicht dem Willen des zustellenden Anwalts entsprochen, sei vielmehr seiner Weisung zuwider durch Übergabe einer Ausfertigung des Urteils ohne die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift als zuzustellendes Schriftstück dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin übergeben worden.» wenig kommt es auf die weitere von der Revision bekämpfte Peststeilung des Berufungsgerichts an, Rechtsanwalt Dehnert habe nach seiner Bekundung zu jener Zeit überhaupt keine beglaubigte Abschrift von dem Urteil erteilt gehabt, woraus das Berufungsgericht entnommen hat, er sei sich dessen bewußt gewesen, daß die befohlene Zustellung in Pom der Zustellung der Ausfertigung erfolgen werde» iftamit ist nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß Rechtsanwalt Dr» BfH^die Wirksamkeit der Zustellung in Präge stellen wollte» Br hat insbesondere nicht erklärt, daß ihm das zuzustellende Schriftstück nicht übermittelt worden sei, vielmehr so kann das Schreiben verstanden werden - um die Zustellungsbescheinigung'des zusteilenden Anwaltes gebeten, die auf Verlangen des Anwalts, dem zügestellt worden ist, nach § 198 Abs»Z Satz 2 ZPO erteilt werden muß» Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist für den Zustellungsakt nicht wesentlich»-Hierauf kann sich auch nur die Bitte in dem letzten Satz des Schreibens beziehen, die formeile Seite in Ordnung zu bringen* Bas Schreiben vom 11 * März 1957 Spricht somit nicht dagegen, daß Rechtsanwalt Dr„ die Vorgänge am 9o März 1957 als Zustellung des Urteile angesehen und er die Ausfertigung des Urteils mit dem entsprechenden Willen entgegen genommen hat« Deshalb enthält -es keinen Hechtsfehler, daß das Berufungsgericht auf dieses Schreiben nicht eingegangen ist* Die mit einer Rüge aus § 159 ZPO vorgetragene Behauptung der Revision,« die Klägerin hätte Rechtsanwalt Br0 auf entsprechende Belehrung des Gerichts dafür als Zeugen benannt, er habe die Ausfertigung des Urteils nicht etwa‘behalten, um sie als Zustellung gelten zu lassen, sondern nur deshalb, um zu verhindern, daß der Gegenanwalt einen ordnungsgemäßen Zusteilungsakt vielleicht annehme, ist rechtlich unerheblich® Denn Rechtsanwalt Dr* durch die Empfangnahme der Urteilsausfertigung, die Aushändigung des von ihm Unterzeichneten Bmpfangsbekennt-nisses für den zustellenden Anwalt und das Behalten der zu dem Zwecke der Zustellung übergebenen Ausfertigung des Urteils zu dem.Ausdruck gebracht, daß er die Zustellung entgegennehme* Dieses Verhalten muß die

RechtsanwaltUrteilAusfertigungBerufungsgerichtMärzZustellungKlägerinAnwaltRevision

Volltext der Entscheidung

*
Haehsdhl^	V	•*•'£“
Amtliche Sammlung* hdin	.	•.	’
, M.» • • r fc~ — *»«*«i»iMiiii»>i ■■/>!! i ■!» ii niim tm —»« «.. if.' m ik.imi|».* ■■ * *f~tr  i~ *l>i mw » wniilm n r~
» 1 *.
* «X*
ZPO § 198
Eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist auch* dann wirksam* wenn das Büro des ^ustelienden Anwalts entgegen der ihm allgemein erteilten Weisung, eine tieg^	.zuzu~	\
stellen* eine Ausfe^igimg* des Urteils zur-Bwohführung der , ihm auf getragenen, Zustellung benutzt :und der Oegenanwalt als Zusliellungsempfänger .hei Empfang der/Ausfertigung des Urteils trotz .seines Hinweises auf das Pehlen einer beglaubigten Abschrift ein Empfangsbekönntnis .erteilt und die. Urteil sausfertigung behält o .	;
BUH, Urto To 22o lanuar 1959 - .‘fill Zß 10/58 -	016	Bamberg
VIII Zß^10/58
Verkündet am 22» Januar 1959 ,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 Im Hamen des Volkes
 In dem Recht sstrett
 der Kauffrau Margareta M bei CflBl Haus Hr
 in
Klägerin Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Kaufmann Günther H WKtttKI| in Cfl| RflfestraßeQ,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22 » Januar 1959 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Br« Gelhaar, Artl, Br« Spieler, Br» Borschel und Br» Mezger
 für Recht erkannt$
Bie Revision gegen das Urteil des ?» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 25» Oktober 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurUckgewi e sen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Das Landgericht hat die Klage abgewieseno Die Klägerin hat am 13* April 1957 Berufung eingelegt* Die Parteien streiten darüber* ob das Urteil des Landgerichts dem Prozeßbevollraächtigten der Klägerin bereits am 9o März 1957 wirksam zugestellt worden ist, oder ob, wie die Klägerin meint, erst die am 16. März 1957 vorgenommene Zustellung die Berufungsfrist in Lauf gesetzt hat *
Die Klägerin hat behauptet, am 9« März 1957 habe ihr Prozeßbevollmächtigter eine Empfangsbestätigung Uber die Zustellung des Urteils unterschrieben, ohne daß ihm eine Ausfertigung des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift an diesem Tage zugestellt worden sei« Der von ihm unterschriebene Zettel sei nicht mit einer Urteils-ausfertigung verbunden gewesen»,Sollte er wirklich an diesem Tage eine Urteilsausfertigung Übergaben erhalten und bei sich behalten haben, so habe er die Ausfertigung lediglich in Verwahrung genommen, bis er die beglaubigte Abschrift nachträglich zugestellt 'erhalten würde» Mit Schreiben vom 11 o März 1957 habe er den Ge-genanwalt gebeten, die mangelhafte Zustellung in Ordnung zu bringen» Er habe dann am 16. März 1957 eine Urteilsausfertigung erstmals zugestellt erhalten»
Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, am 9* März 1957 sei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Urteilsausfertigung zugestellt worden, während ihm am 16» März 1957 dann noch eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt worden sei»
Das Oberlandesgericht hat nach Vernehmung der Prozeßbevollmächtj^gten der beiden Parteien als Zeugen die Berufung der Klägerin äls unzulässig verworfen»
 
\ '
I'«
■fi
u.
'i :
■ i ' i 'j
Mit der Revision erstrebt sie die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht» während der Beklagte Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt«
Ent scheidungsgründ e s
Io Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Zeugenaussagen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin» Rechtsanwalt Br»	und	des Prozeßbevollmächtigten des
 Beklagten» Rechtsanwalt Behnert, über die Zustellungen des Urteils des Landgerichts folgendes festgestellt:
Rechtsanwalt Br»	wurde von ^iner Büroangestell-	{
ten des Rechtsanwalts Behnert am 9® März 1957 eine Ausfertigung des Urteils zu dem Zwecke der Zustellung übergeben» Er hat hierüber auch das vorliegende Empfangsbekenntnis unterzeichnet» jedoch bei der Entgegennahme des Schriftstücks die zustellende Angestellte darauf hingewiesen» daß die beglaubigte Abschrift fehle» Burch diesen Hinweis habe er» so führt das Berufungsgericht aus» weder die Entgegennahme der ihm- ordnungsgemäß angebotenen Ausfertigung abgelehnt noch zu dem Ausdruck gebracht» daß er die Ausfertigung nicht als zugestellt ent-
%
gegennehme» sondern nur einstweilen in Verwahrung halten wolle» bis ihm eine beglaubigte Abschrift zugestellt	^	|
werde» Er habe sich mit der rechtlich belanglosen Rüge,	^
es fehle die beglaubigte Abschrift» begnügt, ohne das Zustellungsangebot abzulehnen» Baß die Entgegennahme der Ausfertigung als Zustellung des Urteils seinem Willen entsprochen habe, gehe auch daraus hervor» daß er trotz seiner Rüge und trotz der nachträglichen Zustellung einer beglaubigten Urteilsabschrift am 16» März 1957 die Ausfertigung über diesen Zeitpunkt behalten habe, bis sie schließlich in diesem Verfahren dem Berufungsgericht vorgelegt worden sei»
j
Biese Gedankengänge des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und reichen aus, die Zustellung vom 9o März 1937 als wirksam anzusehen, ohne daß es auch noch auf die zusätzlichen Ausführungen im Beru-fungeprteil entscheidend ankommt, die sich darauf beziehen? daß die Art und Weise der Zustellung vom 9o März 1957 der Belehrung entsprochen habe, die Rechtsanwalt Lehnert seinem Büro über die Vornahme einer Urteils Zustellung erteilt hatte«
lo Die Revision hat geltend gemacht, das Berufungsgericht habe der Aussage des Rechtsanwalts IJMHI entnehmen müssen, daß die Ausführung der Zustellung durch Übergabe der Ausfertigung nicht seinem Willen entsprochen habe« Br habe nämlich bekundet, am 8* März oder am 9o März 1957 früh habe er in seinem Büro erklärt, wie ein Urteil dem gegnerischen Anwalt zugestellt werde, und dazu gesagt, daß das Urteil in Ausfertigung und in beglaubigter Abschrift dem Gegenanwalt zu übergeben sei, daß dieser dann die Zustellung schriftlich bestätigen und daß die Ausfertigung mit der Zustellungsbestätigung wieder mit zurückgenommen werden müsse« Im Widerspruch zu dieser Bekundung stehe die Annahme des Berufungsgerichts, die Belehrung sei dahin gegangen, daß ein Urteil in Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift dem Gegenanwalt zuzustellen sei« Die Revision hat zwar darin recht, daß der Zeuge	eine derartige Bekundung
 nicht gemacht hat, sondern der Inhalt seiner Aussage den Angaben der Revision entspricht«, trotzdem kann die Revision mit dieser Rüge nicht durchdringen«
4
Die Zustellung des Urteils von Anwalt zu Anwalt kann dadurch vorgenommen werden, daß der zustellende Anwalt das zu übergebende Sohriftstück dem anderen Anwalt übermittelt (§ 198 ZPO)« Hierbei darf, um den ge-
setzlichen Vorschriften über die Zustellung zu genügen, auch eine ordnungsgemäße Urteilsausfertigung des Urkundsbeamten des Landgerichts verwendet werden» Die Übergabe einer Ausfertigung ersetzt immer die der beglaubigten Abschrift* Laß auf ihr nicht die in § 198 Abs»l Satz 3 ZPO vorgesehene Erklärung enthalten ist, daß das Urteil von Anwalt zu Anwalt zugäst eilt werde, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich (BGHZ 14,342,344)o
Lie Ausfertigung wurde nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts dem Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin übergeben, um damit die Zustellung des Urteils zu bewirken* Er hat sie auch behalten* Lie Revision hat nicht gerügt, daß diese Feststellung unzutreffend sei»
Gemäß § 198 Abs«2 ZPO genügt zu dem Rachweis der Zustellung das mit Latum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist* Ein solches liegt hier vor* Leshalb bedarf keiner Entscheidung, ob es zur Vollendung des Zustellungsaktes wesentlich ist* Las Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts Lr*	liefert	den	vollen
 Beweis der in ihm bezeugten Tatsache, also der Zustellung des Urteils, dessen Ausfertigung ihm am 9« März 1957 übergeben worden ist. Lern Empfangsbekenntnis gegenüber könnte zwar der Gegenbeweis geführt werden,- daß in Wirklichkeit eine Übergabe der Urteilsausfertigung zu dem Zwecke der Zustellung nicht erfolgt sei* Lie Rüge der Revision geht jedoch dahin, die an sich f 0 ringer echte Art der Zustellung habe nicht dem Willen des zustellenden Anwalts entsprochen, sei vielmehr seiner Weisung zuwider durch Übergabe einer Ausfertigung des Urteils ohne die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift als
 zuzustellendes Schriftstück dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin übergeben worden.» Daraus folgt jedoch noch nicht, daß das Urteil nicht mit Willen des zustellenden Anwalts zugestellt worden ist» Rechtsanwalt I<4HHPr hatte das Büro angewiesen? «rdas Urteil zuzusteilen» Dann kommt es aber nicht darauf an, ob die Zustellung auch in der Porm der Art und Weise entsprochen hat, über die er sein Büro belehrt hatte» Denn grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß ein Bechtsanwalt, der ein Urteil von Anwalt zu Anwalt zur Zustellung bringen will, eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Porm der Ausführung dieses Willens als ordnungsgemäße Zustellung gelten lassen will ohne Rücksicht darauf, ob sie in der durchgeführten Art und Weise der internen allgemeinen Belehrung über Zustellungen* die er seinem Büropersonal erteilt hat, auch entsprochen hat» Deshalb geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Belehrung nicht den Wortlaut der Aussage des Rechtsanwalts Dr«	beachtet» Ebenso-
wenig kommt es auf die weitere von der Revision bekämpfte Peststeilung des Berufungsgerichts an, Rechtsanwalt Dehnert habe nach seiner Bekundung zu jener Zeit überhaupt keine beglaubigte Abschrift von dem Urteil erteilt gehabt, woraus das Berufungsgericht entnommen hat, er sei sich dessen bewußt gewesen, daß die befohlene Zustellung in Pom der Zustellung der Ausfertigung erfolgen werde»
2» Auch die weiteren Angriffe der Revision, die sich gegen die.Annahme des Berufungsgerichts richten, daß die Zustellung, in dieser Porm dem Willen des Zustellungsempfängers entsprochen hat, können keinen Erfolg haben»
- .7 ~
Dazu hat die Revision auf das Schreiben des Rechtsanwalts Dr» BflH^vom 11 o März 1957 an Rechtsanwalt Lehnert verwiesenr in dem Dr» Höllein auf die »♦Mangelhaftigkeit" der Zustellung vom 9* März 1957 aufmerksam gemacht und darum gebeten habe, diese in Ordnung zu bringen«. Sie rügt auf Grund des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Schreiben nicht befaßt habe? und will aus ihm entnehmen * daß Hechtsanwalt Dr» BflHHNie Urteilsausfertigung nicht als zuzustellendes Schriftstück entgegen genommen habe» Das Schreiben vom 11« März 1957 kann jedoch nicht im Sinne der Revisionsrüge gewürdigt werden<> Es lautet nämlich*
. "ln Sachen	»/»	HtfBi	habe	ich	Ihrem
 Mandanten die Zustellung des Urteils bestätigt, bin jedoch nicht im Besitze der von Ihnen bestätigten Zustellung» Diese benötigt ja gerade meine Mandantin, da sie mit dem Urteil beschwert ist und Berufung einlegen will» Meine Mandantin muß also die Zustellung dem Berufungsgericht vorlegen» Ich bitte die formelle Seite in Ordnung zu bringen»"
iftamit ist nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß Rechtsanwalt Dr» BfH^die Wirksamkeit der Zustellung in Präge stellen wollte» Br hat insbesondere nicht erklärt, daß ihm das zuzustellende Schriftstück nicht übermittelt worden sei, vielmehr	so	kann	das
 Schreiben verstanden werden - um die Zustellungsbescheinigung'des zusteilenden Anwaltes gebeten, die auf Verlangen des Anwalts, dem zügestellt worden ist, nach § 198 Abs»Z Satz 2 ZPO erteilt werden muß» Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist für den Zustellungsakt nicht wesentlich»-Hierauf kann sich auch
 nur die Bitte in dem letzten Satz des Schreibens beziehen, die formeile Seite in Ordnung zu bringen* Bas Schreiben vom 11 * März 1957 Spricht somit nicht dagegen, daß Rechtsanwalt Dr„	die	Vorgänge am
9o März 1957 als Zustellung des Urteile angesehen und er die Ausfertigung des Urteils mit dem entsprechenden Willen entgegen genommen hat« Deshalb enthält -es keinen Hechtsfehler, daß das Berufungsgericht auf dieses Schreiben nicht eingegangen ist*
Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch die Büro-angesteilte des Rechtsanwalts	nicht zu verneh-
men, der gegenüber Rechtsanwalt Dr* HflHHBfrbeanstan-det haben will, daß ihm die beglaubigte Abschrift des Urteils nicht übermittelt worden sei®
Die mit einer Rüge aus § 159 ZPO vorgetragene Behauptung der Revision,« die Klägerin hätte Rechtsanwalt Br0	auf entsprechende Belehrung des
 Gerichts dafür als Zeugen benannt, er habe die Ausfertigung des Urteils nicht etwa‘behalten, um sie als Zustellung gelten zu lassen, sondern nur deshalb, um zu verhindern, daß der Gegenanwalt einen ordnungsgemäßen Zusteilungsakt vielleicht annehme, ist rechtlich unerheblich® Denn Rechtsanwalt Dr*	durch
 die Empfangnahme der Urteilsausfertigung, die Aushändigung des von ihm Unterzeichneten Bmpfangsbekennt-nisses für den zustellenden Anwalt und das Behalten der zu dem Zwecke der Zustellung übergebenen Ausfertigung des Urteils zu dem.Ausdruck gebracht, daß er die Zustellung entgegennehme* Dieses Verhalten muß die
«—* y *-*«
Klägerin so gegen sich gelten lassen* wie es der andere Teil auffassen mußte? so daß es nicht auf den angeblich entgegengesetzten inneren Y/illen des Rechtsanwalts Dr, Höllein snkommt«
« i.
w. , I
M 1
IN*
I.,,'
*rf
V,\
IId Kach alledem ist die Revision unbegründet« Sie ist daher mit der Xostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-weisen«
3>rößelhaar Artl Dro»’pieler	Er «Dorschei	EroMezger