Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Llezger und Br. Hessher für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 13» November 1956 aufgehoben. Die Klägerin ist eine italienische Handelsgesellschaft, die sich auch mit der Hinfuhr von Drahtseilen befaßt. Oktober 1952 bestätigte,die Beklagte der Klägerin diese Bestellung und gab dabei eine Lieferzeit von 2 bis 3 Monaten an. Mit der Klage hat die Klägerin Wandlung geltend gemacht und die Beklagte wegen Rückzahlung des Kaufpreises \md Ersatzes ‘der Transportkosten in Anspruch genommen* Sie hat vorgetragen, daß ihre Bestellung auf stark verzinkte d« h* doppelt-feuerverzinkte und nicht auf handelsüblich verzinkte Drahtseile gelautet habe* Die von der Beklagten gelieferten nur handelsüblich verzinkten Drahtseile seien für den vorgesehenen Zweck, der Fischerei im lättelmeer zu dienen, unbrauchbar* Die Beklagte habe aus dem Schriftwechsel erkennen können, daß die Drahtseile bei der Rischerei Verwendung finden sollten* Sie verlangt mit der Klage .Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25 165,52 DM nebst Zinsen (gezahlter Kaufpreis) Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Drahtseile sowie zur Zahlung von 1 840,- DK nebst Zinsen wegen der von ihr?der Klägerin, verauslagten Transportkosten* Das Berufungsgericht hat deutsches Recht zur Anwendung gebracht und die Klage abgewiesen, weil der von der Klägerin geforderten Handlung die Einrede der Verjährung ent-gägehstehe (§ 477 BGB)«, Die Revision mißte Erfolg haben, weil sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht mit Sicherheit. ersehen läßt, ob das Berufungsgericht den Begriff der Arglist, der für die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist des $.477 BGB von entscheidender Bedeutung «ist, richtig angewandt hat. Ohne Rechtsirrtun ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge.nach den anzmvendenden Rechte davon ausgegangen, daß die Parteien eine vertragliche Bestimmung über die für den Kauf , geltende Rechtsordnung nicht getroffen haben, wenn auch auf den nach Abschluß der Kaufverträge übersandten.Rechnungen der Beklagten ein Aufdruck enthalten ist, wonach der Ort ihrer Niederlassung als Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten solle. Wenn es dann zu der Prüfung übergegangen ist, ob sich ein mutmaßlicher (hypothetischer) Parteiwille für die Anknüpfung an deutsches oder italienisches Recht ermitteln lasse, so entspricht dieses Vorgehen ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (R£Z 81, 275; 120, 71; 161, 296, 298$ 80H2 7, 231, 234, 235; 9, 221, 223; 17, 39, 92; 19, 110j HJW 1952, 54Ö)o,3?ür die Ermittlung eines solchen hypothetischen Parteiwillens sind hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzugehen der Senat keine Veranlassimg sieht, objektive £&ßStäbe anzulegen« Es ist nach einem Anknüpfungspunkt zu suchen, der sich aus der Eigenart des zu entscheidenden Sachverhaltes ergibt,und sich mit dem Schwer- punkt des Schuldverhältnisses decken soll» Bei gegenseitigen Verträgen führt diese Bestimmung auf Grund des mutmaßlichen Parteiwillens regelmäßig zu einem einheitlichen Anknüpfungspunkt für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Verpflichtungen» Bas Berufungsgericht hat jedoch ein' einheitliches Schuldstatut auf Grund hypothetischen Parteiwillens abgelehnt und hierzu ausgeführt, die Parteien hätten durch den Vertragsschluß gleichwertige Interessen verfolgt, so daß die besondere Berücksichtigung der Verpflichtung einer Partei bei der Suche eines Schwerpunktes für das gesamte Schuldverhältnis zur Willkür führen müsse. Es hat auch dem Umstande, daß sich die Parteien bei ihrem Schriftwechsel der deutschen Sprache bedient haben, keine Bedeutung beigemessen» Baß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechenden Grundsätze verkannt hätte, ist nicht ersichtlich» Im übrigen liegen die Erwägungen auch auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiete der Tatsachenwür-digung (RGZ 120, 71, 73; SeuffArch. Ras Berufungsgericht kommt daher unbeanstandet von der Revision zu dem zutreffenden Ergebnis, daß nach den zunächst maßgeblichen Anluiüpfungsregeln des deutschen internationalen Privatrechteo das italienische Recht für die Entscheidung des Streitfalles heranzuziehen ist. Ohne Rechtsirrtum hat es fernerhin die sich aus dem deutschen liechte ergehende Verweisung nicht nur als Saclinornverweisung, sondern als Gesamtvex*-weisung aufgefaßt und die in Art« 25 der Bestimmungen über das Hecht im allgemeinen (Disposition! Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aus Art, 25 aaO den Schluß gezogen, daß für alle Verpflichtungen aus dem streitigen Scfeuldverhält-nisse das Recht des Ortes maßgebend sein miiß, an dem der Kaufvertrag zu stand eigekommen ist. Da im übrigen auch ein in Art. 25 aaO für maßgebend erklärter Parteiwille im vorliegenden Palle nicht festzustellen ist, kommt nur die als Aushilfsregel bestimmte Anknüpfung an den Abschlußort in Betracht. 2s ist anerkannten Rechtes, daß in jedem Palle einer Rückverweisiwg durch die primär anzuwendeade Rechtsordnung die deutschen Gesetze angewendet werden müssen, also einer nochmaligen Rückverweisung an das fremde Recht nicht stattsugeben ist (R£% 62, 400 Palandt aaO Art« 27 Anm* 3). Aus dieser Bestimmung kann die Revision Jedoch keine für die Klägerin günstigen Schlüsse herleiten« Die diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht etwa der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen« Zwar kann die Revision gemäß § 549 ZPO grund-jsätzlich nicht auf die Verletzung ausländischen Rechtes gestützt werden« Biese Regel gilt aber nicht, wenn es sich um ^fremdes Kollisionsrecht handelt, das nur Auskunft darüber erteilt, welche Rechtsordnung anzuwenden ist« Biese Normen dienen nicht der Entscheidung des Streitfalles, sondern nur einer Vorfrage, die praktisch immer noch im Rahmen des heimi- Auch der Umstand, daß - wie das hier bei der Anknüpfung an den Abschlußort der Pall „ist - Begriffe des materiellen Rechts Verwendung finden, steht einer Nachprüf^ung nicht entgegen. 5.nternationalen Brivatrechte zun Gegenstände« Vielmehr geht der Bundesgerichtshof aao übereinstimmend mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die dort begehrte Scheidungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht begründet ist« Soweit das Berufungsgericht das Scheidungsbegehren nach Schv/eiser Kocht beurteilt hat, hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, darf auch die Be\/e±slastrcgelung nach diesem Hecht zu beurteilen sei« Insoweit - also im Rahmen der Sachprüfung - hat es die Revisibilität des Schweizer Rechts verneint* l’bensowenig steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18« November 1952 - I 2R 218/52 - FJW 1955, 222 entgegen« Diese UniScheidung betrifft die Frage, ob in vermögensrechtlicben Streitigkeiten ein Rechtsmittel darauf gestützt werden kann, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe (§§ $12 a, 549 Abs« 2 2?0)« Sie verneint die Frage auch für den Fall, daß streitig ist, ob nach deutschem internationalen Prozeß recht ein deutsches oder ein ausländisches Gericht Örtlich zuständig ist» Die Revision verkennt jedoch, daß Art» 30 des angeführten italienischen Gesetzes einen ganz anderen.Fall betrifft, nämlich den Tatbestand, daß sich eine Rückverweisungsbestimmung in dem durch eine italienische Anknüpfungsnorm ermittelten fremden Rechte findet« Sie verbietet also keineswegs die sich aus dem italienischen Rechte ergebende bloße Verweisung an ein anderes Recht, wenn sich auch die Verweisung vom Standpunkte der lex fori, also des fremden Rechtesals Rückverwei-suhg darstellt (RGZ 136, 361, 365, 366; Raape aaO S. Denn dann v/äre entsprechend dem im italienischen Rechte maßgeblichen Grundsätze einer Anknüpfung an den Ahschlußort, den das Berufungsgericht in Deutschland gefunden hat, primär deutsches Recht maßgebend, das aber seinerseits durch das mit dem Erfüllungsorte verknüpfte Schuldstatut auf das italienische Recht zurückverwiese, Xn diesem Ralle v/äre das italienische Gericht wegen seiner Bindung an den Art, 30 aaQ gehalten, deutsches Recht anzuwenden, Bei der Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes muß aber nach dem Ausgeführten erst recht deutsches Recht zur Anwendung kommen, Die Revision beruft sich auf die von Raape aaO S, 67, 68 vertretene Ansicht, die in mehreren romanischen Lfic&ern bestimmte Anknüpfung en den Abschlußort sei wegen der Zufälligkeit und Scfewerbestimmbarkeit dieses Anknüpfungspunktes immer unbefriedigend und daher zu Gunsten der von deutschen Rechte aufgestellten Maßgeblichkeit des Erfüllungsortes unbeachtlich. Her von Raape angeführte Pall, daß die fremde Xollisionsnorm über den Abschlußort zu einer Rechtsordnung hinführt, mit der beide Parteien nichts zu tun haben und die nur deshalb angewendet werden muß, weil in ihrem Bereiche zufällig der Vertragsabschluß' stattgefun- den hat, ist ein Ausnahmefall und darf nicht dazu führen, den bewährten Grundsatz der Ruckverweisung aufzugeben, der im Regelfälle zu dem besonders befriedigenc?.en Ergebnis führen wird, daß der deutsche Richter, wie das vorliegend ebenfalls eingetreten ist, in die Rage kommt', das ihm verbraute heimische Recht an zuv/enden. Bas Berufungsgericht ist, ausgehend von der Haßgeblich-keit des Abschlußortcs gemäß Art. 25 des angeführten italienischen Gesetzes zur Anwendung des deutschen Rechtes gelangt, weil es für beide Bestellungen der Klägerin angenommen hat, daß die Kaufverträge erst durch die bei der Beklagten in ^(((^eingegangoren Schreiben der Klägerin vom 22. Wenn dadurch zunächst auch nur der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt ist, so wird doch im Schrifttum übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß die Bestimmung auch räumliche Bedeutung habe und daß sie mit dem Zeitpunkt des Abschlusses auch den Abschlußort festlege. sondern zunächst an die Firma gewandt, die diese Bestellung an die Beklagte v/eitergerelcht habe® Dafür, daß die Firma SflHpHV üas Bestell schreiben der Klägerin vom 10o Oktober 1952 als Vertreterin der Beklagten entgegengenominell habe, beständen keine Anhaltspunkte« Es könne auch nicht angenommen werden, daß es der Klägerin gleichgültig gewesen sei, mit v/em sie den beabsichtigten Vertrag schloß« Deshalb habe das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 15o Oktober 1952 der Zustimmung der Klägerin bedurft, daß sie mit der Lieferung durch die Beklagte einverstanden sei« Als Annahme müsse somit das bei der Beklagten in Bpppppppp eingegangene, die Zustimmung enthaltende Schreiben der Klägerin vom 22« Oktober 1952 angesehen werden» Hinsichtlich der zweiten Lieferung hat das Berufungsgericht entsprechendes erwogen« Hier habe, so hat es ausgeführt, die Beklagte mit ihrem Bestätigungsschreiben eine andere Lieferzeit vorgeschlagen, die dann die Klägerin durch ihr in eingegangenes Schreiben vom 19« Februar 1952 grundsätzlich angenommen habe« Diese Erwägungen des Berufungsgerichts entsprechen dem italienischen Gesetze(Art« 1326 Abs« 4 und 5 des . Codice Civile % Qualora il proponente richieda per lfaccettazione una forma determinata, l?accattazione non ha effetto se d data in forma diversa« Unfaccettazione non conform© alle proposta equivale a nuova proposta)« TTenn daher das Berufungsgericht in beiden Fällen entsprechend den erörterten Grundsätzen des italienischen Hechtes als Abschlußort angenommen hat, so ist ein Hechtsirrtum darin nicht zu erblicken« Die Revision hat auch einen solchen nicht gerügt« VII» Das Berufungsgericht ist somit ohne Rechtsfehler zur Anwendung deutschen Rechtes gelangt« Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß es den Ersatzanspruch hinsichtlich der Transportkosten als zu dem T7andlungsschuldverhältnis zugehörig betrachtet«. 3s stellt sich jedoch die frage, ob das Berufungsgericht bei der /nv/endung des deutschen Rechtes euf das 'tfandlungs-schuldverhültnis dieses Recht auch für die Beurteilung der Verjährung heranziehen durfte, Sine Revisionsriige ist in dieser Richtung nicht erhoben worden. Es entspricht anerkannter deutscher Rechtsprechung, daß die Verjährung nach demselben Rechte zu beurteilen ist, das zur materiellen Entscheidung des Streitfalles heranzuziehen ist (RGZ 145 , 121, 126), Allerdings kennt das italienische Recht, auf dessen Kollisionsnor-men die Anwendung des deutschen Rechtes beruht, eine Bestimmung, wonach jede Vereinbarung, die dazu dient, die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung abzuändern, nichtig sein soll (Art, 2936 des Codice Civile)«(S.nullo ogni patto diretto a modificare la disciplina legale della prescrizione), ln dem von der Klägerin zu den Akten eingercichten Gutachten von Professor Ricola der Universität *3flBBpwird dazu ausgeführt, im italienischen Rechte habe der Gesetzgeber den Vorschriften über die Verjährung den Charakter der öffentlichen Ordnung verliehen und nicht etwa nur den Charakter des einfachen Schutzes der Interessen des Schuldners. Biese Grundsätze des italienischen Rechtes vermögen jedoch die einheitliche Anwendung deutschen Rechtes auf den ^vlageanspruch einschließlich der frage der Verjährung nicht zu beeinflussen, Benn beide vorstehend angeführte Bestijumungen gehen eindeutig davon aus, daß der Streitfall von Daß der deutsche Richter bei der Präge nach der BerUclrsichtigung des ordre public nur die lex fori zu beachten hat und nicht etwa andere Hechte, bedarf keiner weiteren Erörterung* Bei dieser Sachlage braucht nicht noch dazu Stellung genommen zu werden, inwieweit eine Verletzung des Art* 2936 Codice Civile durch den fatrichter in diesem Verfahren gemäß § 549 ZPO - etwa im Sinne der Ausführungen im Abschnitt IV - nachprüfbar wäre. Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint* den Begriff der .Ablieferung im Sinne des § 477 BGB verkannt. 120 oben)- Wenn auch die Ablieferung mehr auf tatsächlichem Gebiete liegt als die Übergabe im Sinne des § 433 BGB, so kann doch auch die Feststellung einer Ablieferung ohne Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht erfolgen* In dieser Beziehung muß sich aber die Klägerin entgegenhalten lassen, daß es einer Untersuchung der Ware nicht mehr bedarf, weil ihr das Fehlen der angeblich ausgemachten Eigenschaft (doppoltfeuerversinkt) längst bekannt ist* Das Berufungsgericht geht überdies in der Annahme, daß sie sich sofort nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsorte den Gewahrsam hätte verschaffen können, nicht fehl. dafür, daß sich jede Vertragspartei bei den von ihr verwendeten Warenbezeichnungen etwas anderes vorgestellt iiabe, als von der anderen Seite gemeint gewesen sei, 25u diesen Ausführungen hat die Revision die Auffassung vertretenv das Berufungsgericht habe hier einen verstechten Einigungsmangel festgestellt und hätte daher zur Pe st Stellung der Dichtigkeit der Kaufverträge kommen müssen. Denn die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen eindeutig erkennen, daß es mit dem ].'inweis, die Parteien hätten möglicherweise in dem Schrif twechsel aneinander vorbeigesprochen, nichts anderes sagen wollte, als,, cs könne der Beklagten nicht nachgewiesen werden, daß sie' bewußt vertragswidrig geliefert, also arglistig gehandelt habe. Las Berufungsgericht hat nun zwar nicht im einzelnen dargelegt, welche Tatsachen für die Beurteilung der Präge nach einem arglistigen Verhalten der Beklagten in Präge kommen können, sondern hat sich mit dem Hinweis begnügt, der Vortrag der IClä-r gerin reiche nicht aus und der Schriftwechsel spreche eher J Als Verpackung ist vorgeschrieben: "Seemäßig; in Ölpapier und leinen"* In den Begleitschreiben vom gleichen Datum des Geschäftsführers (HHH verlangt dieser eine Vertreterprovision von 5 Diese Bestellung hat dann die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 15* Oktober 1952 in allen runkten bestätigt* In dem Antwortschreiben der Klägerin vom 22* Oktober 1952 wird erneut darauf hingewiesen, daß die beste Qualität und Versinkung und die sehr gute Einfettung sehr wichtig seien. Aus diesem Schriftwechsel ziehen die Parteien entgegengesetzte Schlüsse* Wahrend die Klägerin der Auffassung ist, daß sie,stark verzinkte Drahtseile bestellt habe, vertritt die Beklagte den Standpunkt, sie habe die Bestellung als solche auf handelsüblich verzinkte Drähte angesehen* In dem deutschen Einheitsblatt Din 2 1548 ist hierzu angegeben, daß zu unterscheiden ist zwischen handelsüblicher Verzinkung und Starkverzinkung* Hach dem eigenen Vortrage der Beklagten liegen bei beiden Käu-' fen die von ihr berechneten Preise über den Preisen, die für eine handelsübliche Verzinkung angesetzt sind. forderten Provision zu dieser Kalkulation gezwungen gewesen* Lie Beklagte erklärt aber nicht den auffallenden Umstand, daß bei der Berücksichtigung der Provision die Preiskalkulation gerade zu einer Übereinstimmung des Preises mit demjenigen für eine qualitativ ,bessere Kare geführt hat. Dieser Sachverhalt hat nun der Klägerin zu dem mehrmals wiederholten Hinweis Veranlassung gegeben, die Beklagte habe trotz ihrer Kenntnis, daß es der Klägerin auf die stark verzinkte Vare ankomme und trotz Berechnung der für die stark verzinkte Kare* geltenden Preise bewußt die schwächer verzinkten Drahtseile geliefert* Kenn nun das. Aber unabhängig von diesem Revisionsangriff wird das Berufungsgericht zunächst festzustellcn haben, mit welchem Inhalt die Kaufverträge hinsichtlich der Art der bestellten Drahtseile zustande gekommen sind* Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch - unter Umständen nach Jiinholen eines Sachverständigengutachtens - zu prüfen haben, ob dann, wenn es zur Feststellung einer Bestellung von "doppelverzinkten" Drahtseilen durch die Klägerin gelangen sollte, anzunehmen ist, daß die Beklagte eine andere Art der bestellten Waren-
Für das Hachschlagewerk au Hr« 1 bis 4 i 23'0 005
Sicht für die Amtliche Sammlung !
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1* Geests: SG BGB Art» 27
Hechtssatz: Art*. 27 HG BOB enthält einen allgemeinen Rechtsgrund-
satz, der die Verweisung ausländischen Rechts auf deutsches nicht nur in den fünf angeführten Fällen, sondern insbesondere auch im Schuldrecht gelten läßt«
2« Gesetz: ZPO § 549? SG BGB Art« 27
Rechtssatz: Ausländisches Recht ist in Ansehung sowohl der Kolli-
sionsnormen als auch der Sachnornen im Revisionsrechtszuge nachprüfbar, soweit in Präge steht, ob nach deutschem internationalem privatrecht anwendbares ausländisches Recht auf deutsches Recht verweist *
5* Gesetz: öoöice Civile, Disposisioni sulla legge in generale
Art« 30
Rechtssatz: Bas Verbot der Rücfcverwsisung des italienischen internationalen Privatrechts wirkt dann nicht, wenn sich das Gebot, ausländisches Recht anzuwenden, vom Standpunkt des italienischen Rechts als einfache Verweisung darsteilt«
4. Gesetz? Codice Civile Art. 3.326, Disposition! su3.1a legge in generale Art. 2$
Rechtssatz? Rach italienischem internationalem Privatrecht untersteht ein Schuldverhältnis kraft Vertrags dem Recht des Staats, dem die Verträgsteile gemeinsam angehören, sonst dem Recht des Abschlußortes. Abschlußort ist der Ort, an dem der Antragende die Rachricht von der Annahme seines Antrages erhält.
5« Gesetz: BGB § 477, RGB § 377.
Rechtssatz: Zum. Begriff der Ablieferung im Kaufrecht (hier Lagerung unter Zollverschluß am Ablieferungsort).
Aktenzeichen: VIII ZR 10/57
Tlrt« des BGH v« 14. Februar 1958 OLG Frankfurt (Main)
VIII 25R 10/57
Verkündet an 14* Februar 1958 WKtKHKHttk Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Samen des Volke» In dem Hechtsstreit
der Firna^lJJgP S.r.L., in MflHB (XSHMB)
Via durch ihren Geschäftsführer
Hag. Alberto GflM,
Klägerin, Berufungsklügerin und Revisionsklägerin,
- FrozeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Firma W. H. aMBBi Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Kreis vertreten durch den Fabrikanten
WilheKKBBHT^ ebenda,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte,
- ProzeßbevolLmächtigters Rechtsanwalt
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Llezger und Br. Hessher
für Recht erkannts
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 13» November 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
~ 2 *-
Tatbestand?
Die Klägerin ist eine italienische Handelsgesellschaft, die sich auch mit der Hinfuhr von Drahtseilen befaßt. Im September 1952 führte sie einen Schriftwechsel mit der Firma SVSHHMV in der die Einfuhr eines großen Postens von '
Drahtseilen vorbereiten sollte. In diesem Schriftwechsel wies sie darauf hinj daß die Drahtseile sehr stark verzinkt und sehr gut eingefettet sein sollten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1952 gab die Klägerin der Firma eine erste Probebe Stel-
lung mehrerer Rollen Drahtseile auf, die "aus besten verzinkten Gußstahldrähten hergestellt und seemäßig in Oelpapier und Deinen verpackt" sein sollten. Die Firma reichte
diese Bestellung an die Beklagte, eine Drahtwarenfabrik in
an der DM1 weiter. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1952 bestätigte,die Beklagte der Klägerin diese Bestellung und gab dabei eine Lieferzeit von 2 bis 3 Monaten an. Am 22, Okto-. her.1952 bestätigte die Klägerin ihrerseits das Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 1952 und fügte dabei eine weitere Bestellung von 6 Rollen Drahtseilen bei. In diesem Schreiben wies sie darauf , hin, daß «die Drahtseile von bester Qualität .Und Verzinkung sein müßten und daß eine sehr gute Einfettung des Seile.s sehr wichtig *sei". Die Beklagte lieferte die bestellte Wäre. Die. Klägerin bezahlte den Rechnungsbetrag von 10 667,60 m*
Am 13« Februar 1953 gab die Klägerin der Beklagten eine zweite Bestellung auf Lieferung von Drahtseilen auf mit der Bitte, die.Bestellung wegen besonderer Dringlichkeit vor dem 10. I/ärz 1953 zu erledigen. In ihrem Bestätigungsschreiben erklärte die Beklagte, daß eine vollständige Lieferung bis zu dem 10. März 1953 nicht möglich sei. Sie bat die Klägerin, mit einer Teillieferung bis zu dem 10. älärz 1953 einverstanden zu sein. Am 19« Februar 1953 erklärte sich die Klägerin mit der
Teillieferung bis zu dem 10* März 1953 einver standen * äußerte jedoch den Wunsch, nach Möglichkeit eine Ge samtliefe rung bis zu dem 20« Mars 1953 vorzunehmen« Am 4* April 3.953 ubersandte die Beklagte die Ware an die von der Klägerin bestimmte Anschrift, die am 14* April 1953 .am Bestimmimgsorte eintrcf, .
Den Rechnungsbetrag von 14 497,92 HI hat die Klägerin bezahlt*
Im Mai 1953 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß die Drahtseile, soweit sie bisher zu fischereizwecken verkauft worden seien, nach ihrer Versenkung im Meer nach kurzer Zeit verrostet seien«
Mit der Klage hat die Klägerin Wandlung geltend gemacht und die Beklagte wegen Rückzahlung des Kaufpreises \md Ersatzes ‘der Transportkosten in Anspruch genommen* Sie hat vorgetragen, daß ihre Bestellung auf stark verzinkte d« h* doppelt-feuerverzinkte und nicht auf handelsüblich verzinkte Drahtseile gelautet habe*
Die von der Beklagten gelieferten nur handelsüblich verzinkten Drahtseile seien für den vorgesehenen Zweck, der Fischerei im lättelmeer zu dienen, unbrauchbar* Die Beklagte habe aus dem Schriftwechsel erkennen können, daß die Drahtseile bei der Rischerei Verwendung finden sollten* Sie verlangt mit der Klage .Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25 165,52 DM nebst Zinsen (gezahlter Kaufpreis) Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Drahtseile sowie zur Zahlung von 1 840,- DK nebst Zinsen wegen der von ihr?der Klägerin, verauslagten Transportkosten*
Die Beklagte hat vorgetragen, daß aus dem Schriftwechsel weder
* >
der vorgesehene'Zweck noch eine Bestellung auf doppelfeuerverzinkte Drahtseile zu ersehen gewesen sei.*
♦
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Rechtsstreit nach italienischem Recht zu entscheiden sei, während die Beklagte deutsches Recht angewendet wissen will«
ui
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, weil der Anspruch nach den anzuwendenden deutschen Hecht verjährt sei.
JDie Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg«,
♦
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter«,
. . JSntscheidungsgründe*
t . . '
lo Die Klägerin fordert Rückzahlung des Kaufpreises für die ihr nach verschiedenen Plätzen in Italien gelieferten. Drahtseile, weil die Ware ihrer Beschaffenheit nach nicht den Vertragsbedingungen entsprochen habe. Darüber hinaus verlangt sie Ersatz der Transportkosten. Das Berufungsgericht hat deutsches Recht zur Anwendung gebracht und die Klage abgewiesen, weil der von der Klägerin geforderten Handlung die Einrede der Verjährung ent-gägehstehe (§ 477 BGB)«, Die Revision mißte Erfolg haben, weil sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht mit Sicherheit. ersehen läßt, ob das Berufungsgericht den Begriff der Arglist, der für die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist des $.477 BGB von entscheidender Bedeutung «ist, richtig angewandt hat.
II. Ohne Rechtsirrtun ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge.nach den anzmvendenden Rechte davon ausgegangen, daß die Parteien eine vertragliche Bestimmung über die für den Kauf , geltende Rechtsordnung nicht getroffen haben, wenn auch auf den nach Abschluß der Kaufverträge übersandten.Rechnungen der Beklagten ein Aufdruck enthalten ist, wonach der Ort ihrer Niederlassung als Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten
solle. Es ist anerkannten Rechts, daß solchen nachträglichen Vermerken in der Regel keine rechtliche Bedeutung sukommt. Ein Sondertatbestand, der eine Abv/eichung von diesem Grundsatz zulassen könnte, liegt hier nicht vor. In einer für das Revisions-
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gericht bindenden Weise hat das Berufungsgericht weiterhin festgestellt, es beständen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien das Schuldverhältnis etwa stillschweigend einer bestimmten Rechtsordnung hätten unterwerfen wollen«
Wenn es dann zu der Prüfung übergegangen ist, ob sich ein mutmaßlicher (hypothetischer) Parteiwille für die Anknüpfung an deutsches oder italienisches Recht ermitteln lasse, so entspricht dieses Vorgehen ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (R£Z 81, 275; 120, 71; 161, 296, 298$
80H2 7, 231, 234, 235; 9, 221, 223; 17, 39, 92; 19, 110j HJW 1952, 54Ö)o,3?ür die Ermittlung eines solchen hypothetischen Parteiwillens sind hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzugehen der Senat keine Veranlassimg sieht, objektive £&ßStäbe anzulegen« Es ist nach einem Anknüpfungspunkt zu suchen, der sich aus der Eigenart des zu
entscheidenden Sachverhaltes ergibt,und sich mit dem Schwer-
$
punkt des Schuldverhältnisses decken soll» Bei gegenseitigen Verträgen führt diese Bestimmung auf Grund des mutmaßlichen Parteiwillens regelmäßig zu einem einheitlichen Anknüpfungspunkt für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Verpflichtungen» Bas Berufungsgericht hat jedoch ein' einheitliches Schuldstatut auf Grund hypothetischen Parteiwillens abgelehnt und hierzu ausgeführt, die Parteien hätten durch den Vertragsschluß gleichwertige Interessen verfolgt, so daß die besondere Berücksichtigung der Verpflichtung einer Partei bei der Suche eines Schwerpunktes für das gesamte Schuldverhältnis zur Willkür führen müsse. Es hat auch dem Umstande, daß sich die Parteien bei ihrem Schriftwechsel der deutschen Sprache bedient haben, keine Bedeutung beigemessen» Baß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechenden Grundsätze verkannt hätte, ist nicht ersichtlich» Im übrigen liegen die Erwägungen auch auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiete der Tatsachenwür-digung (RGZ 120, 71, 73; SeuffArch. 85, Er. 57 S« 99,' WarnRspr
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1930, Hr. 43 So 81). Auch die Revision hat in dieser Richtung einen Rechtsfehler nicht gerügt.
Hach anerkannter Rechtsprechung ist beim Scheitern einer Anknüpfung an den hypothetischen Parteiwillen an den Erfüllungsort anzuknüpfen (BGHZ 9, 221, 222), der auf verschiedene Orte hinweisen kann, je nachdem es sich heim Kaufverträge um eine Verpflichtung des Käufers oder des Verkäufers handelt* -
Die Vundlun'rsr*. und l.*indertuirsancoi*tich*j9*
:iiie P.iblrA*
gewahr • oder Tinclernng des Kaufpreises zu dem Co0*onr;tancl. -• •
haben, beurteilen sich nach ständiger Rechtsprechung nach.dem KauferStatut d. h. nach dem am Erfüllimgsorte des Käufers geltenden Rechte (RGZ 46, 193, 195; 73, 379, 390,- 81, 273, 275;
RG in SeuffArch 55 Hr, 61 5. 129; OLG 12, 58; Raape, Internationales Privatrecht, 4, Aufl, S, 482). Renn hierbei handelt es sich um den Kaufpreis, dessen Erfüllungsort beim Wohnsitz des Schuldners (§§ 269, 270 BGB) liegt. Riese Regelung muß auch dann gelten, wenn wie vorliegend der Kaufpreis bereits bezahlt ist, es sich also um eine Rückgewährspflicht des Verkäufers handelt, obwohl im Regelfälle der für die Verpflichtung des Verkäufers maßgebende Erfüllungsort an dessen \7ohnsitz zu suchen ist. Die Präge nach dem anzuwendenden Rechte darf nicht von dem zufälligen Umstande abhängen, ob die Kaufpreisschuld bereits bezahlt ist oder nicht (siehe auch Raape aaO S, 482). Für dieses Ergebnis spricht insbesondere die Erwägung, daß die Frage, ob die unverzügliche Rüge einem ausländischen Käufer angesonnen werden darf, sich naturgemäß nur nach dem Rechte seines eigenen Erfüllungsortes richten darf (RGZ 46, 193, 195; 73, 379, 390; 81-, 273, 275)..
Ras Berufungsgericht kommt daher unbeanstandet von der Revision zu dem zutreffenden Ergebnis, daß nach den zunächst maßgeblichen Anluiüpfungsregeln des deutschen internationalen Privatrechteo das italienische Recht für die Entscheidung
des Streitfalles heranzuziehen ist. Ohne Rechtsirrtum hat es fernerhin die sich aus dem deutschen liechte ergehende Verweisung nicht nur als Saclinornverweisung, sondern als Gesamtvex*-weisung aufgefaßt und die in Art« 25 der Bestimmungen über das Hecht im allgemeinen (Disposition! sulla legge in generale) des italienischen Codice Civile in der Fassung vom 16, Härz 1942 enthaltene Anknüpfung an den Ahschlußort beachtet- 2s stimmt damit mit der ständigen Hechtsprechuhg des Reichsge-richta überein (RGZ 156, 361, 364, 3655 78, 234, 236* Palandt, BGB 16. Aufl, 2GBGB Art, 27 Anm. 2). Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aus Art, 25 aaO den Schluß gezogen, daß für alle Verpflichtungen aus dem streitigen Scfeuldverhält-nisse das Recht des Ortes maßgebend sein miiß, an dem der Kaufvertrag zu stand eigekommen ist. Denn Art. 25 aaO stellt zwar in erster Reihe auf die Staatsengehörigkeit der Vertragsteile ab, nicht aber dann, wenn die Parteien verschiedenen Staaten angehören. Da im übrigen auch ein in Art. 25 aaO für maßgebend erklärter Parteiwille im vorliegenden Palle nicht festzustellen ist, kommt nur die als Aushilfsregel bestimmte Anknüpfung an den Abschlußort in Betracht. So wird denn auch die grundsätzliche tolaßgeblichkeit dieses <‘nknupfungspunktes von der Revision nicht gerügt.
IV. Die Revision rügt vielmehr in erstei' Linie, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das italienische Recht eine Rückverweisung an ein anderes Recht verbietet. J.n der lat ist im italienischen Rechte die X’rage der Rückverweisung andei's geregelt als dies in der entsprechenden Bestimmung des deutschen Rechtes in Art. 27 3GBGB geschehen ist. In diesem Artikel werden fünf bestimmte Palle einer möglichen Rückverweisung aufgeführt und wird für den Pall einer Rückverweisung bestimmt, daß die deutschen Gesetze Anwendung zu finden haben. Die Nichterwähnung weiterer Pälle ist aber - darüber ist sich die Rechtsprechung einig - unschädlich. 2s ist anerkannten Rechtes, daß in jedem Palle einer Rückverweisiwg durch die
primär anzuwendeade Rechtsordnung die deutschen Gesetze angewendet werden müssen, also einer nochmaligen Rückverweisung an das fremde Recht nicht stattsugeben ist (R£% 62, 400 Palandt aaO Art« 27 Anm* 3). Art« 30 des angeführten italienischen Gesetzes bestimmt dagegen, daß es schon hei der Verweisung der italienischen ICollisionsnormen an ein fremdes Recht sein Bewenden höbe, daß also bereits einer etwaigen Weiterverweisung oder RUckverweisung des fremden Rechts keine Maß ge b lie like it mehr zukomme. Aus dieser Bestimmung kann die Revision Jedoch keine für die Klägerin günstigen Schlüsse herleiten« Die diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht etwa der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen« Zwar kann die Revision gemäß § 549 ZPO grund-jsätzlich nicht auf die Verletzung ausländischen Rechtes gestützt werden« Biese Regel gilt aber nicht, wenn es sich um ^fremdes Kollisionsrecht handelt, das nur Auskunft darüber erteilt, welche Rechtsordnung anzuwenden ist« Biese Normen dienen nicht der Entscheidung des Streitfalles, sondern nur einer Vorfrage, die praktisch immer noch im Rahmen des heimi-
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i sehen Rechtes nämlich des Art« 27 EGBGB .zu lösen ist. Bas ‘Reichsgericht hat in diesen Fallen. die Nachprüfbarkeit ifiir zulässig erachtet (RGZ 136, 361, 362 5 145, 85, 86* 163,
367, 370, 371). Ber Senat sieht keine Veranlassung,.-von dieser Rechtsprechung abzuweichen, der sich auch das Schrifttum angeschlossen hat (Baumbach-Bauterbach, ZPO, 25. Aufl'«* § 549 Anm« 2 B; Räape, Internationales Privatrecht, 4« Aufl«, § 17 VII S. 123$ Rosenberg, Behrbuch 7« Aufl«, § 140 III 1 b S. 673; Steih-Jonas-Schonke, ZPO, 18. Aufl. § 549 Anm« IV Or Wieczo-] rek, ZPO, 1957, § 549 Anm. P II b 2). Auch der Umstand, daß - wie das hier bei der Anknüpfung an den Abschlußort der Pall „ist - Begriffe des materiellen Rechts Verwendung finden, steht einer Nachprüf^ung nicht entgegen. Penn die Kollisionsnormen ('müssen im Regelfälle wogen des Inhalts ihrer AnfcnÜpfungsbegrif-\fe ihre Ergänzung iia materiellen Rechte finden, das auf diese Veise Bestandteil des ICollisionsrechtes v/ird und auch der Nachprüfung untei\..iegen muß, die sich dann aber auch auf die
richtige Anwendung des Begriffes auf die vor&olrageneu Tatsachen erstrecken muß« So hat auch das Reichsgericht als Vorfrage hinsichtlich der Anwendung ausländischen Rechts eine Nachprüfung z« B» darüber zugelassen, ob ein Fabrik-Unternehmen nach den fremden Hechte als bev/ogliche oder als unbewegliche Sache anzusehen ist (RGZ 145, 85)« Aus BGH2 5, 342 ist nichts Gegenteiliges gegen die allgemeine Auffassung herzuleiten» Dieses Urteil hat keine Nachprüfung der |Ermittlung des. 5.nternationalen Brivatrechte zun Gegenstände« Vielmehr geht der Bundesgerichtshof aao übereinstimmend mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die dort begehrte Scheidungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht begründet ist« Soweit das Berufungsgericht das Scheidungsbegehren nach Schv/eiser Kocht beurteilt hat, hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, darf auch die Be\/e±slastrcgelung nach diesem Hecht zu beurteilen sei« Insoweit - also im Rahmen der Sachprüfung - hat es die Revisibilität des Schweizer Rechts verneint* l’bensowenig steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18« November 1952 - I 2R 218/52 - FJW 1955, 222 entgegen« Diese UniScheidung betrifft die Frage, ob in vermögensrechtlicben Streitigkeiten ein Rechtsmittel darauf gestützt werden kann, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe (§§
$12 a, 549 Abs« 2 2?0)« Sie verneint die Frage auch für den Fall, daß streitig ist, ob nach deutschem internationalen Prozeß recht ein deutsches oder ein ausländisches Gericht Örtlich zuständig ist»
Die Revision verkennt jedoch, daß Art» 30 des angeführten italienischen Gesetzes einen ganz anderen.Fall betrifft, nämlich den Tatbestand, daß sich eine Rückverweisungsbestimmung in dem durch eine italienische Anknüpfungsnorm ermittelten fremden Rechte findet« Sie verbietet also keineswegs die sich aus dem italienischen Rechte ergebende bloße Verweisung an
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ein anderes Recht, wenn sich auch die Verweisung vom Standpunkte der lex fori, also des fremden Rechtesals Rückverwei-suhg darstellt (RGZ 136, 361, 365, 366; Raape aaO S. 73).
Demnach hätte im vorliegenden Valle der Art, 30 aaO nur dann Bedeutung gewinnen können, wenn der Rechtsstreit von einem italienischen Gerichte zu entscheiden wäre. Denn dann v/äre entsprechend dem im italienischen Rechte maßgeblichen Grundsätze einer Anknüpfung an den Ahschlußort, den das Berufungsgericht in Deutschland gefunden hat, primär deutsches Recht maßgebend, das aber seinerseits durch das mit dem Erfüllungsorte verknüpfte Schuldstatut auf das italienische Recht zurückverwiese, Xn diesem Ralle v/äre das italienische Gericht wegen seiner Bindung an den Art, 30 aaQ gehalten, deutsches Recht anzuwenden, Bei der Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes muß aber nach dem Ausgeführten erst recht deutsches Recht zur Anwendung kommen,
V, Auch insoweit geht die Rüge der Revision fehl, als sie die Ansicht vertritt, nach deutschem Rechte müsse die Verweisung des. italienischen Rechts imbeachtet bleiben, weil es sich bei dem zu beurteilenden.Ansprüche um,eine schuldrechtliche Verpflichtung handele. Die Revision beruft sich auf die von Raape aaO S, 67, 68 vertretene Ansicht, die in mehreren romanischen Lfic&ern bestimmte Anknüpfung en den Abschlußort sei wegen der Zufälligkeit und Scfewerbestimmbarkeit dieses Anknüpfungspunktes immer unbefriedigend und daher zu Gunsten der von deutschen Rechte aufgestellten Maßgeblichkeit des Erfüllungsortes unbeachtlich. Diese Ansicht wird jedoch von der herrschenden Meinung nicht geteilt, die im Gegenteil Art. 27 1&3G3 auch im Schuldrecht anwendet (OIG Hamburg in IPRspr. 1933, 56; ?alandt aaO Anm. 3* Wolff, Das Internationale Privatrecht Deutschlands, 3» Aufl. S. 78). Die Ansicht Raapes wird den 'wesentlichen Gesichtspunkten des deutschen Internationalen Privatrechtes nicht gerecht. Sie verkennt, daß die An-
knüpfung an den Erfüllungsort in deutscher« Rech be nur als Aushilfsregel angenommen wird, und daß in erster. I-inie der Parteiwille zu gelten hat* Bei 33efolgung des Prinzips, daß weitgehend auch einem hypothetischen Farbeiwillea Rechnung zu tragen ist, wird in vielen Fällen durch die Anknüpfung an den räumlichen Schwerpunkt des Schuldverkr.ltnisses auch ein einheitliches Sciruldstatut ermittelt werden können. Beruht aber die Anknüpfung auf dem Parteivrillen, sei es auch nur auf einem mutmaßlichen 7/illen, so kann ohnedies eine Rück- oder v/eiterverweisung im fremden Kocht keine Beachtung finden. Y/enn beim Ausfall anderer Anknüpfungsnomente auf . den Erfüllungsort zurückgegriffen werden muß, und dieser zu einer fremden Rechtsordnung hinführt, so wäre es nicht folgerichtig, wenn man diese nicht ganz,sondeihi nur insoweit anwenden wollte, als sie mit den Grundsätzen .des deutschen IColli sionsrechts Ubereinstimmt. Her von Raape angeführte Pall, daß die fremde Xollisionsnorm über den Abschlußort zu einer Rechtsordnung hinführt, mit der beide Parteien nichts zu tun haben und die nur deshalb angewendet werden muß, weil
in ihrem Bereiche zufällig der Vertragsabschluß' stattgefun-
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den hat, ist ein Ausnahmefall und darf nicht dazu führen, den bewährten Grundsatz der Ruckverweisung aufzugeben, der im Regelfälle zu dem besonders befriedigenc?.en Ergebnis führen wird, daß der deutsche Richter, wie das vorliegend ebenfalls eingetreten ist, in die Rage kommt', das ihm verbraute heimische Recht an zuv/enden.
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VI. Bas Berufungsgericht ist, ausgehend von der Haßgeblich-keit des Abschlußortcs gemäß Art. 25 des angeführten italienischen Gesetzes zur Anwendung des deutschen Rechtes gelangt, weil es für beide Bestellungen der Klägerin angenommen hat, daß die Kaufverträge erst durch die bei der Beklagten in ^(((^eingegangoren Schreiben der Klägerin vom 22. Oktober 1952 und 19- Februar 1953 zustandegekommen seien. Die Revision hat die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht beanstandet.
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Bin Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist auch nicht festzustellen. Rechtsirrtumsfrei entnimmt es die Bestiimüng des Begriffes aus dem materiellen italienischen Rechte über das Zustandekommen von Verträgen unter Abwesenden. Art. 1326 des Cödice Civile bestimmt darüber, daß der Vertrag dann geschlossen ist, wenn der Antragende Kenntnis von der Annahme seines Angebotes erlangt (II contratto ä concluso nel momento in cui chi ha fatto la proposta ha conoscenza dell accettazione dellf altra psrte). Wenn dadurch zunächst auch nur der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt ist, so wird doch im Schrifttum übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß die Bestimmung auch räumliche Bedeutung habe und daß sie mit dem Zeitpunkt des Abschlusses auch den Abschlußort festlege.
Ilorelli,•(Blementi di Diritto Internazionale private italiano 4. Aufl. 1955 S« 54) führt hierzu aus?
MNell1ordinamento italiano vige il sistema (risultante dall^rt. 1326 cod. civ.) per il quäle il contratto, di regola, si perfeziona nel luogo in cui il proponente rieeve notizia dell'accettazione della proposta (sistema della cognizione).!f
oder sinngemäß in deutscher Übersetzung? 11 Im italienischen
Recht gilt der Grundsatz (gemäß Art. 1326 cod.civ.), nach dem
der Vertrag in der Regel als an dem Orte geschlossen gilt,
an dem der Vertragsgegner die Bachricht von der Annahme seines
Angebots erhält (System der Kenntnisnahme) .w In gleichem Sinne
äußern sich Barassi (Da feoria Generale Delle Obligazione, 2. Aufl.
194S, II. Band So 101) und Casati/Russo (Manuale Del Diritto
Civile Italiano - 1948 - S. 474).
Hinsichtlich der Feststellung des Abschlußortes, den das Berufungsgericht am Orte der Hiederlaösung der Beklagten angenommen hat, hat das Berufungsgericht folgendes erwogen?
Das Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 1952 sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Annahmeerklärung, sondern als Angebot aufzufaesen. Denn dis Klägerin habe sich mit ihrer
ersten Bestellung vom 10« Oktober 1952 nicht direkt an die Klägerin.; sondern zunächst an die Firma gewandt, die
diese Bestellung an die Beklagte v/eitergerelcht habe® Dafür, daß die Firma SflHpHV üas Bestell schreiben der Klägerin vom 10o Oktober 1952 als Vertreterin der Beklagten entgegengenominell habe, beständen keine Anhaltspunkte« Es könne auch nicht angenommen werden, daß es der Klägerin gleichgültig gewesen sei, mit v/em sie den beabsichtigten Vertrag schloß« Deshalb habe das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 15o Oktober 1952 der Zustimmung der Klägerin bedurft, daß sie mit der Lieferung durch die Beklagte einverstanden sei« Als Annahme müsse somit das bei der Beklagten in Bpppppppp eingegangene, die Zustimmung enthaltende Schreiben der Klägerin vom 22« Oktober 1952 angesehen werden» Hinsichtlich der zweiten Lieferung hat das Berufungsgericht entsprechendes erwogen« Hier habe, so hat es ausgeführt, die Beklagte mit ihrem Bestätigungsschreiben eine andere Lieferzeit vorgeschlagen, die dann die Klägerin durch ihr in
eingegangenes Schreiben vom 19« Februar 1952 grundsätzlich angenommen habe« Diese Erwägungen des Berufungsgerichts entsprechen dem italienischen Gesetze(Art« 1326 Abs« 4 und 5 des . Codice Civile % Qualora il proponente richieda per lfaccettazione una forma determinata, l?accattazione non ha effetto se d data in forma diversa« Unfaccettazione non conform© alle proposta equivale a nuova proposta)« TTenn daher das Berufungsgericht in beiden Fällen entsprechend den erörterten Grundsätzen des italienischen Hechtes als Abschlußort angenommen hat,
so ist ein Hechtsirrtum darin nicht zu erblicken« Die Revision hat auch einen solchen nicht gerügt«
VII» Das Berufungsgericht ist somit ohne Rechtsfehler zur Anwendung deutschen Rechtes gelangt« Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß es den Ersatzanspruch hinsichtlich der Transportkosten als zu dem T7andlungsschuldverhältnis zugehörig betrachtet«. Diese Ansicht entspricht anerkannter Rechtsprechung (RG JW 1906, 202; OLG 4, 39 OLG 24, 30; Achilles/Greiff, BGB 20« Aufl, § 467 Anm* 2)«
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3s stellt sich jedoch die frage, ob das Berufungsgericht bei der /nv/endung des deutschen Rechtes euf das 'tfandlungs-schuldverhültnis dieses Recht auch für die Beurteilung der Verjährung heranziehen durfte, Sine Revisionsriige ist in dieser Richtung nicht erhoben worden. Es entspricht anerkannter deutscher Rechtsprechung, daß die Verjährung nach demselben Rechte zu beurteilen ist, das zur materiellen Entscheidung des Streitfalles heranzuziehen ist (RGZ 145 , 121, 126), Allerdings kennt das italienische Recht, auf dessen Kollisionsnor-men die Anwendung des deutschen Rechtes beruht, eine Bestimmung, wonach jede Vereinbarung, die dazu dient, die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung abzuändern, nichtig sein soll (Art, 2936 des Codice Civile)«(S.nullo ogni patto diretto a modificare la disciplina legale della prescrizione), ln dem von der Klägerin zu den Akten eingercichten Gutachten von Professor Ricola der Universität *3flBBpwird dazu
ausgeführt, im italienischen Rechte habe der Gesetzgeber den Vorschriften über die Verjährung den Charakter der öffentlichen Ordnung verliehen und nicht etwa nur den Charakter des einfachen Schutzes der Interessen des Schuldners. Bas Interesse an der Sicherheit der Rechtsbesiehungen, auf welchen die Bestimmungen Uber das Institut der Verjährung beruhe, sei ein typisch öffentliches Interesse, welches der Gesetzgeber in ganz genauer fTeise interpretiere und angewendet wissen wolle.
Er könne es nicht zulassen, daß die Parteien durch Vereinbarungen Uber die Anwendung eines fremden Rechtes die von ihm festgesetzten fristen änderten. Beshalb verstoße eine ^sol^he Vereinbarung auch gegen den in Art. 31 der Bestimmungen Uber das Recht im allgemeinen des Codiee Civile niedergelegten Grundsatz des ordre public. Biese Grundsätze des italienischen Rechtes vermögen jedoch die einheitliche Anwendung deutschen Rechtes auf den ^vlageanspruch einschließlich der frage der Verjährung nicht zu beeinflussen, Benn beide vorstehend angeführte Bestijumungen gehen eindeutig davon aus, daß der Streitfall von
einem italienischen Berichte entschieden wird, und daß die Parteien eine Vereinbarung über das anzuwendende Hecht getroffen haben. Hier aber ist die Verjährung gerade nicht durch Vereinbarung geregelt, sondern durch ein deutsches Gesetz, auf das das italienische Hecht vervjeist. Daß der deutsche Richter bei der Präge nach der BerUclrsichtigung des ordre public nur die lex fori zu beachten hat und nicht etwa andere Hechte, bedarf keiner weiteren Erörterung* Bei dieser Sachlage braucht nicht noch dazu Stellung genommen zu werden, inwieweit eine Verletzung des Art* 2936 Codice Civile durch den fatrichter in diesem Verfahren gemäß § 549 ZPO - etwa im Sinne der Ausführungen im Abschnitt IV - nachprüfbar wäre.
VIII. Bas Berufungsgericht hat unter Anwendung des somit maßgeblichen deutschen Hechts die Klage wegen<Verjährung des Klageansprv.chs abgewiesen. Soweit es Vollendung der Verjährung angenommen hat, ist hinsichtlich des Ablaufs der regelmäßigen* Frist von sochs Monaten ein Hechtsirrtum nicht festzustellen. Benn die letzte Lieferung ist am 14* April 1953 am Bestimmungs-orte angekoinaen, so daß diese Frist bereits xit dem 14. Oktober* 1955 endete. Bia Klägerin hat aber ihr Gesuch um Erlaß eines Zahlungsbefehls arst am 25. Oktober 1953 bei Gericht eingereicht, worauf der Zahlungsbefehl am 4. tfovember 1953 der Beklagten zugestellt wurde, /uch unter Beachtung des § 693.Abs. 2 ZPO konnte daher wegen der Gewährleistungsansprüche der Klägerin nicht einmal in Ansehung dar letzcan Lieferung geschweige denn hinsichtlich der ersten eine Unterbrechung der normalen Verjährungsfrist eintreten.
Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint* den Begriff der .Ablieferung im Sinne des § 477 BGB verkannt.
Bie Revision bezieht sich auf die Ausführungen im Barufungsiir-teil, die nachträgliche Behauptung der Klägerin, daß die gelieferten Waren zu einem großer feile noch in einem Magazin der italienischen Zollbehörden lagerten und nur durch eine Un-
bedenklichkeitsbescheinigung freizubekommen seien, schließe die Ablieferung ira Sinne der Verjahrungsbcstijmungen nicht aus, da die Freigabe nur von tlaßnaJunen abhänge, die allein von der Klägerin zu treffen seien* I;n ^erufungsrechtszuge hatte die Klägerin dazu vorgetragen, daß ihr die Unbedenklichkeitsbescheinigung nur erteilt werde, wenn eie den Nachweis. führe, die Seile zu Fischereizwecken verkauft zu haben* Diesen Nachweis könne sie aber nunmehr im Hinblick auf die Ferrostungsgefahr nicht mehr erbringen.
* * ♦
, Eine Ablieferung liegt vor, wenn sich der Verkäufer der Sache ent äußert und dem Käufer die tatsächliche iiöglichkeit verschafft hat, sie zu untersuchen und sich sofort den Gewahrsam zu verschaffen (Staudinger, 3GB, 11. Aufl. § 477 Anm.
24, Falandt aaO, § 477 Anm* 2, HGB EGKK, 1. Aufl., § 377 Anm*
16, S. 120 oben)- Wenn auch die Ablieferung mehr auf tatsächlichem Gebiete liegt als die Übergabe im Sinne des § 433 BGB, so kann doch auch die Feststellung einer Ablieferung ohne Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht erfolgen*
In dieser Beziehung muß sich aber die Klägerin entgegenhalten lassen, daß es einer Untersuchung der Ware nicht mehr bedarf, weil ihr das Fehlen der angeblich ausgemachten Eigenschaft (doppoltfeuerversinkt) längst bekannt ist* Das Berufungsgericht geht überdies in der Annahme, daß sie sich sofort nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsorte den Gewahrsam hätte verschaffen können, nicht fehl. Denn nach Treu und Glauben ist' es ihr zuzu demuten, daß sie die zür Auslieferung erforderlichen Maßnahmen trifft, auch wenn sie mit Zollauslagen verknüpft gewesen sein sollten. Sie war umso mehr hierzu verpflichtet, als sie es auch nicht für nötig befimden hat, an
toe.Beklagte v;egen einer Vorlage dieser Kosten heranzutreten*
♦
Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob nicht etwa die kurze Verjährung deshalb auszuecheiden habe, weil etwa die Beklagte den Kangel arglistig .verschwiegen haben könnte* Es hat
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hierzu ausgcfUhrt, der Vortrag der Klr^eri:: reiche für ein arglistiges Verhalten offensichtlich nicht aus, die von der Klägerin behauptete Abweichung der Lieferung von Inhalt des Schriftwechsels lasse nicht auf ein treuwidriges Verhalten der Beklagten schließen. Der Schriftwechsel spreche vielmehr
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dafür, daß sich jede Vertragspartei bei den von ihr verwendeten Warenbezeichnungen etwas anderes vorgestellt iiabe, als von der anderen Seite gemeint gewesen sei, 25u diesen Ausführungen hat die Revision die Auffassung vertretenv das Berufungsgericht habe hier einen verstechten Einigungsmangel festgestellt und hätte daher zur Pe st Stellung der Dichtigkeit der Kaufverträge kommen müssen. Insoweit ist der Revi-
sion nicht cu folgen. Denn die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen eindeutig erkennen, daß es mit dem ].'inweis, die Parteien hätten möglicherweise in dem Schrif twechsel aneinander vorbeigesprochen, nichts anderes sagen wollte, als,, cs könne der Beklagten nicht nachgewiesen werden, daß sie' bewußt vertragswidrig geliefert, also arglistig gehandelt habe. Las Berufungsgericht hat nun zwar nicht im einzelnen dargelegt, welche Tatsachen für die Beurteilung der Präge nach einem arglistigen Verhalten der Beklagten in Präge kommen können, sondern hat sich mit dem Hinweis begnügt, der Vortrag der IClä-r gerin reiche nicht aus und der Schriftwechsel spreche eher J
für eine Gutgläubigkeit der Beklagten als für ein arglistiges Verhalten. Der Tatbestand des Berufungeurteils, in dem auf das gesamte Vorbringen der Parteien Bezug genommen wird, gibt jedoch Aufschluß über folgenden unstreitigen Sachverhalt, den. i:n einzelnen unter dem Gesichtspunkt der Arglist zu würdigen, das Berufungsgericht unterlassen hat.
Bach ihrem eigenen Vortrag gelangte die Beklagte schon bei der ersten Bestellung der Klägerin in den Besitz der beiden Schreiben der Klägerin vom 10. Oktober 1952 an die Firma StMHHMB* ln &en dieser Schreiben, den eigentlichen
Bestellschreiben, wird die bestellte Ware wie folgt bezeichnet*
"Drahtseile, hergestellt aus besteh verzinkten Chißstahldrähten >
***"o Als Preis wird in diesem Schreiben ein Betrag von USA-Dollar 46,50 per kg franco Basel BB genannt. Als Verpackung ist vorgeschrieben: "Seemäßig; in Ölpapier und leinen"* In den Begleitschreiben vom gleichen Datum des Geschäftsführers (HHH verlangt dieser eine Vertreterprovision von 5 Diese Bestellung hat dann die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 15* Oktober 1952 in allen runkten bestätigt* In dem Antwortschreiben der Klägerin vom 22* Oktober 1952 wird erneut darauf hingewiesen, daß die beste Qualität und Versinkung und die sehr gute Einfettung sehr wichtig seien. In der Rechnung vom 23« Dezember 1952 wird alsdann der vereinbarte Breis von TJSA-Dollar 46,50 in Rechnung gestellt* In ihrem Schreiben vom 9« Februar 1953 kündigt die Klägerin einen weiteren Auftrag an und weist erneut darauf hin, daß sehr gut verzinkte Drähte zu verwenden und die Seile sehr gut einzufetten seien* Es folgt alsdann die zweite Bestellung mit Schreiben der Klägerin vom 13» Februar 1952, in welchem unter dem Abschnitt "Qualität" aus-geführt wird:
"Da wir, wie Ihnen schön x.iitgeteilt, f»*r die erste Sendung noch nichts sagen können, empfehlen wir Ihnen, daß die dritte sehr stark verzinkt sind •* *"*
Die Beklagte bestätigte, gut verzinkte Drähte liefern zu wollen* ’
Aus diesem Schriftwechsel ziehen die Parteien entgegengesetzte Schlüsse* Wahrend die Klägerin der Auffassung ist, daß sie,stark verzinkte Drahtseile bestellt habe, vertritt die Beklagte den Standpunkt, sie habe die Bestellung als solche auf handelsüblich verzinkte Drähte angesehen* In dem deutschen Einheitsblatt Din 2 1548 ist hierzu angegeben, daß zu unterscheiden ist zwischen handelsüblicher Verzinkung und Starkverzinkung* Hach dem eigenen Vortrage der Beklagten liegen bei beiden Käu-' fen die von ihr berechneten Preise über den Preisen, die für eine handelsübliche Verzinkung angesetzt sind. Dazu hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, die Beklagte habe für
ihre Lieferungen Px’eise berechnet, die :rit teilea für starke verzinkte Drähte genau üb e re ins titnuten * Lie rfc.tsacho, daß sie fiir diese Preise nurhande 1 süblich verzinkte Kare geliefert habe, erklärt die Beklagte mit dem Ilinv/ois, sie sei im Hinblick auf die von dem ,fAlleininliaber" der Klägerin ge-
forderten Provision zu dieser Kalkulation gezwungen gewesen* Lie Beklagte erklärt aber nicht den auffallenden Umstand, daß bei der Berücksichtigung der Provision die Preiskalkulation
gerade zu einer Übereinstimmung des Preises mit demjenigen für eine qualitativ ,bessere Kare geführt hat.
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Dieser Sachverhalt hat nun der Klägerin zu dem mehrmals wiederholten Hinweis Veranlassung gegeben, die Beklagte habe trotz ihrer Kenntnis, daß es der Klägerin auf die stark verzinkte Vare ankomme und trotz Berechnung der für die stark verzinkte Kare* geltenden Preise bewußt die schwächer verzinkten Drahtseile geliefert* Kenn nun das. Berufungsgericht diesen Sachverhalt allein mit der Erwägung abtut, der Vortrag der Klägerin reiche nicht aus, eine Arglist der Beklagten darzutun, so ist es nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht den Begriff der Arglist verkannt hat* Bonn es besteht die Möglichkeit, daß der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt bei entsprechender j tatriehterlicher Aufklärung auf ein arglistiges Verhalten der Beklagten schließen läßt* Bei dieser Sachlage ist dem erkennenden Senat eine Endentscheidung'nicht möglich. Die Sache mußte vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Ober-landesgericht ziirückverr/icsen werden, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die erforderliche Prüfung nachzuholcn.
In der neuen Verhandlung v/iäfti die ^Ulgdfin, cuctf Gelegenheit haben,
das. Vorbriüjpcii | dqr Revision, der Schriftwechsel lasse einen versteckten Einigungsmangel erkennen, zu wiederholen. Aber unabhängig von diesem Revisionsangriff wird das Berufungsgericht zunächst festzustellcn haben, mit welchem Inhalt die Kaufverträge hinsichtlich der Art der bestellten Drahtseile zustande gekommen sind*
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht
gegebenenfalls auch - unter Umständen nach Jiinholen eines
Sachverständigengutachtens - zu prüfen haben, ob dann, wenn
es zur Feststellung einer Bestellung von "doppelverzinkten"
Drahtseilen durch die Klägerin gelangen sollte, anzunehmen
ist, daß die Beklagte eine andere Art der bestellten Waren-
gattung oder eine ganz andere Y/are als die bestellte gelie- v
fert hat (vgl» hierzu BGH Urt, vom 22- Dezember 1955 - II ZB
4 - * •*
113/54 S. 7, 8, auszugsweise abgedruckt in BB 1956, 447)«
Je nach cüe'm Ausfall dieser Prüfung wird es den 3influß des x:y
Ergebnisses auf. die Bemessung der Verjährungsfrist zu ermitteln *
haben (vgl» § 378 HUB). . **
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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war zweckmäßigerweise dem Berufungsgericht zu übertragen. .
Dr. Großmann Dr. Gelhaar Artl
Dr. Mezger Dr«, Messner sfr