KO § 46 Rechtssatzs Hat der Verkäufer dem Käufer gestattet, unter Eigentumsvorhehalt gelieferte Waren ira ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, und mit ihm den Übergang von Forderungen auf den Erlös im Wege der Vorausabtretung vereinbart, so ist der Käufer zur Weiterveräußerung dann nicht ermächtigt, wenn er einer Vertragsbedingung seines Abnehmers zugestimmt hat, daß Kaufpreisforderungen gegen ihn nicht ohne seine Zustimmung abgetreten werden dürfen* Hat in diesem Falle der später in Konkurs gefallene Käufer gleichwohl unter Eigentumsvorbehalt erhaltene Waren weiterveräußert, sein Abnehmer aber der Abtretung der Kaufpreisforderung nicht zugestimmt, so steht dem Verkäufer an der Kaufpreisforderung ein Ersatzaussonderungsrecht im Konkursverfahren über das Vermögen seines Käufers zu* schränkter Haftung im Juli und August 1953 Baustoffe, insbesondere Terrazoschienen» Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten für diese Lieferungen enthalten Bestimmungen Uber einen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt, darunter die, daß der Käufer für den Fall dor Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder der daraus hergestellten Sachen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit sämtlichen Hebenrechten an den Verkäufer ab-tritt» Die GmbH lieferte aus Material der Beklagten hergestellte Baustoffe an eine Arbeitsgemeinschaft von Bau-unternehmen auf Grund eines Vertrages, in dem vereinbart worden war, daß die Abtretung von Forderungen aus dem Lie ferungsvertrage an Dritte ohne Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen sei» Die Arbeitsgemeinschaft schuldete der GmbH aus Lieferungen von Baustoffen, auf die sich der Eigentumsvorbehalt der Beklagten erstreckte, noch lo451,SO Dil, als im Jahre 1954 Uber das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde» Die Beklagte machte an dieser Forderung der Gemeinschuldnerin ein Aussonderungsrecht geltend, das der Konkursverwalter jedoch bestritt« Deshalb zahlte die Arbeitsgemeinschaft den von ihr geschuldeten Betrag auf ein von dem Konkursverwalter im Einvernehmen mit der Beklagten bei einer Bank errichtetes Anderkonto, über das die 'Parteien nur gemeinsam verfügen können« daß eine Abtretung nur mit Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft erfolgen dürfe« Diese Vereinbarung habe zur Folge, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß die Gemeinschuldnerin die ihr von der Beklagten gelieferten Materialien als Mchtberechtigte an die Arbeitsgemeinschaft veräußert habe. Denn nach den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten sei dem Käufer die \Veiterveräußerung der im Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zwar grundsätzlich gestattet gewesen, in federn Falle habe die Beklagte aber die daraus dem Veräußerer erwachsenen Forderungen erlangen wollen» Daraus ergebe sich, daß. Wenn sie der Beklagten diese Forderungen nicht verschafft habe, so sei die Gemeinschul&nerin zur Veräußerung der unter Verwendung des Materials der Beklagten hergestellten Bauelemente nicht befugt gewesen» Daher stehe der Beklagten das Recht auf Ersatzaussonderung nach § 46 Konkursordnung zu« Deshalb gehörte die Forderung bei Eröffnung des Konkursverfahrens der Gemeinschuldnerin ungeachtet dessen, daß sie im Juli 1953 mit der Beklagten den noch näher zu erörternden EigentumsVorbehalt und die Abtretung der Forderungen vereinbart hatte, die der späteren Gemeinschuldnerin im Falle der Weiterveräußerung entstehen würden. ■ Stamschräder, KO, 3.Aufl» § 46 Anm07>8)« Deshalb hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Gemeinschuldnerin ohne Einwilligung der Beklagten Baustoffe veräußert hat, die der Beklagten gehörten, und ob hierdurch die Forderung entstanden ist, die der Zahlung der Arbeitsgemeinschaft auf das im Einvernehmen der Parteien eingerichtete Bankkonto zu Grunde liegt« Der Vereinbarung zwischen den Parteien über diese Hinterlegung ist zu entnehmen, daß der Kläger auf den eingezahlten Betrag nur Anspruch erheben darf, wenn und soweit die Forderung nicht den Gegenwert einer unbefugten Verfügung der späteren Gemeinschuldnerin Über der Beklagten gehörende Baustoffe darstellt« worben hübe» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die umstrittene Forderung nur den Gegenwert für Baustoffe bildet; an denen Bich die Beklagte das Eigentum Vorbehalten und es auch nach einer Bearbeitung durch die spätere Gemeinschuldnerin behalten hatte- Hiergegen werden von der Revision keine Angriffe erhobene Es kann daher dahingestellt bleiben; wie die Rechtslage'wäre, wenn die spätere Gemeinschuldnerin im Eigentum der Beklagten stehende Y/aren mit anderen Sachen-die ihr oder anderen Lieferanten gehörten, vermischt oder verbunden haben würde» Es kommt vielmehr in diesem Rechtsauge nur noch darauf an, ob uie spätere Gemeinschuldnerin die Veräußerung der im Eigentum der Beklagten stehenden Sachen mit deren Einwilligung vorgenommen hat» Hierzu war sie nach den Lieferungsbedingungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr grundsätzlich ermächtigt» An solche Veräußerungen ist nach den Bedingungen die Vereinbarung geknüpft, daß der Käufer von vornherein bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Beklagten die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an die Beklagte abtritt» Die Revision macht dem Berufungsgericht zu Unrecht den Vorwurf, es habe die Ermächtigung zur Ueiterveräußerung dahin verstanden, daß sie durch den Eintritt des beabsichtigten Erfolges der Abtretungs-Vereinbarung bedingt sei» Bei einer solchen Betrachtungsweise würden sich allerdings Bedenken gegen die Auslegung und die. kennung zu versagen wäre* Bas Berufungsgericht hat die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nicht allgemein von der Wirksamkeit und dem Eintritt des Erfolges der Abtretungsvereinbarung abhängig gemacht, sondern der Gemeinschuldnerin die Befugnis zur Weiterveräußerung nur in einem Falle abgesprochen, in dem sie vertraglich die Abtretung ihrer Forderung gegen den Abnehmer mit der erwähnten Maßgabe ausgeschlossen hatte. Ob es sich bei dieser Deutung der einschlägigen Bestimmungen der Lieferungsbedingungen um die Auslegung eines Individualvertrages handelt oder ob sie typische Vertragsbedingungen darsteilen und nach den hierfür geltenden Grundsätzen von dem Bevisionsgericht überprüft werden können., kann dahingestellt bleiben« Auch im letzteren Falle wäre dem Berufungsgericht beizutreten» Denn die Gemeinschuld-norin konnte nach Treu und Glauben die Lieferungsbedingungen nicht dahin verstehen, daß sie zur V* eit erv er äuß e-rung auch dann ermächtigt sein solle, wenn die an diesen Fall geknüpfte Vorausabtretung künftig entstehender Forderungen deshalb nicht zur Wirkung kommen konnte, weil sich die Gemeinschuldnerin selbst einer Vereinbarung unterworfen hatte, die die Zulässigkeit der Abtretung von Forderungen gegen ihre Abnehmer einschränkte, nämlich von der Zustimmung des Empfängers der Warenliefe-rungen abhängig machte. Deshalb hat die Beklagte Anspruch auf Ersatzaussonderung gemäß § 46 KO an der bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch ausstehenden Forderung.
Für das Nachschlagewerk ! .Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz: BGB §§ 18?, 455? KO § 46 Rechtssatzs Hat der Verkäufer dem Käufer gestattet, unter Eigentumsvorhehalt gelieferte Waren ira ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, und mit ihm den Übergang von Forderungen auf den Erlös im Wege der Vorausabtretung vereinbart, so ist der Käufer zur Weiterveräußerung dann nicht ermächtigt, wenn er einer Vertragsbedingung seines Abnehmers zugestimmt hat, daß Kaufpreisforderungen gegen ihn nicht ohne seine Zustimmung abgetreten werden dürfen* Hat in diesem Falle der später in Konkurs gefallene Käufer gleichwohl unter Eigentumsvorbehalt erhaltene Waren weiterveräußert, sein Abnehmer aber der Abtretung der Kaufpreisforderung nicht zugestimmt, so steht dem Verkäufer an der Kaufpreisforderung ein Ersatzaussonderungsrecht im Konkursverfahren über das Vermögen seines Käufers zu* Aktenzeichen: VIII ZR 434/56 OLG Fraiikfurt/ifein (Jrtc des BGH v* 23» Mai 1958 LG Frankfurt/Main VXXX^ ZB. 434/56 Verkündet laut Protokoll am 23. Mai 1958 ___ Justizsekretär als Urfcundsbeamter der Geschäftesteile Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Rechtsanwalts Karl 8 in Im Ht dis Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Betonst einwerk GmbH in Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma und H^J| Gesellschaft mit beschränkter Haftung in FfllMHHHB, WMB SflHHBgasse vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich HQB, Beklagt e, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr« Spieler, Br» Mezger und Br. Messner für Recht erkannt« Bie Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main) vom 20. September 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine Handelsgesellschaft, lieferte der Firma Betonsteinwerk Gesellschaft mit be- schränkter Haftung im Juli und August 1953 Baustoffe, insbesondere Terrazoschienen» Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten für diese Lieferungen enthalten Bestimmungen Uber einen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt, darunter die, daß der Käufer für den Fall dor Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder der daraus hergestellten Sachen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit sämtlichen Hebenrechten an den Verkäufer ab-tritt» Die GmbH lieferte aus Material der Beklagten hergestellte Baustoffe an eine Arbeitsgemeinschaft von Bau-unternehmen auf Grund eines Vertrages, in dem vereinbart worden war, daß die Abtretung von Forderungen aus dem Lie ferungsvertrage an Dritte ohne Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen sei» Die Arbeitsgemeinschaft schuldete der GmbH aus Lieferungen von Baustoffen, auf die sich der Eigentumsvorbehalt der Beklagten erstreckte, noch lo451,SO Dil, als im Jahre 1954 Uber das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde» Die Beklagte machte an dieser Forderung der Gemeinschuldnerin ein Aussonderungsrecht geltend, das der Konkursverwalter jedoch bestritt« Deshalb zahlte die Arbeitsgemeinschaft den von ihr geschuldeten Betrag auf ein von dem Konkursverwalter im Einvernehmen mit der Beklagten bei einer Bank errichtetes Anderkonto, über das die 'Parteien nur gemeinsam verfügen können« D3r Konkursverwalter verlangt mit der Klage, daß die Beklagte in die Auszahlung des bei der Bank hinterlegten Betrages an ihn einwillige« Das Landgericht hat seinem Begehren entsprochen» Dae Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, während die’ Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Ent soheidungegründe: Io Das Berufungsgericht hat angenommen, die spätere Gemeinschuldnerin und die Arbeitsgemeinschaft hätten die Abtretung der Kaufpreisforderungen aus Lieferungen an die Arbeitsgemeinschaft wirksam mit der Maßgabe ausgeschlossen. daß eine Abtretung nur mit Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft erfolgen dürfe« Diese Vereinbarung habe zur Folge, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß die Gemeinschuldnerin die ihr von der Beklagten gelieferten Materialien als Mchtberechtigte an die Arbeitsgemeinschaft veräußert habe. Denn nach den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten sei dem Käufer die \Veiterveräußerung der im Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zwar grundsätzlich gestattet gewesen, in federn Falle habe die Beklagte aber die daraus dem Veräußerer erwachsenen Forderungen erlangen wollen» Daraus ergebe sich, daß. die Gemeinschuldnerin zur Veräußerung nur in der V/eise befugt gewesen sei, daß die Beklagte die sich aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen den Kunden der Gemeinschuldnerin auf Grund der Abtretung erlangte. Wenn sie der Beklagten diese Forderungen nicht verschafft habe, so sei die Gemeinschul&nerin zur Veräußerung der unter Verwendung des Materials der Beklagten hergestellten Bauelemente nicht befugt gewesen» Daher stehe der Beklagten das Recht auf Ersatzaussonderung nach § 46 Konkursordnung zu« Di© Revision vertritt dagegen die Auffassung, die Lieferbedingungen der Beklagten enthielten weder ausdrücklich die Einschränkung, die Ermächtigung zur Y/ei-terveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsbetriebe solle nur für den Pall gelten, daß die durch den Weiterverkauf entstandenen Forderungen auf die Beklagte Ubergingen, noch könne eine solche Einschränkung der Ermächtigung zur Y/ei-terVeräußerung als‘stillschweigend vereinbart angesehen werden« Dieser Ansicht der Revision kann nicht zugestimmt werden. Gegen das Berufungsurteil bestehen auch im übrigen keine rechtlichen Bedenken» II. Die Forderung hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens der Gemeinschuldnerin zugestanden. Denn sie hatte durch Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft in dem unter dem 25» April 1953 abgeschlossenen Vertrage die Abtretung ihrer Forderungen aus diesem Lieferungsauftrage gegen die Arbeitsgemeinschaft an Dritte grundsätzlich aua-geschlossen; die Zulässigkeit einer Abtretung sollte von der Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft abhängen. Die Forderung konnte daher ohne diese Zustimmung nicht wirksam abgetreten werden (§ 399 BGB). Deshalb gehörte die Forderung bei Eröffnung des Konkursverfahrens der Gemeinschuldnerin ungeachtet dessen, daß sie im Juli 1953 mit der Beklagten den noch näher zu erörternden EigentumsVorbehalt und die Abtretung der Forderungen vereinbart hatte, die der späteren Gemeinschuldnerin im Falle der Weiterveräußerung entstehen würden. Somit konnte die Beklagte die Aussonderung dieser Forderung aus der Konkursmasse nicht schon aus dem Grunde verlangen» weil sie ihr abgetreten worden sei. Each § 46 KO kann jedoch der Eigentümer von Gegenständen, die der spätere Gemeinschuldner vor Eröffnung des Konkursverfahrens ohne Einwilligung des Eigentümers, also unberechtigterweise, veräußert hat, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch ausstelxt« ln diesem Falle tritt der Anspruch auf die Gegenleistung dn die Stelle des veräußerten Gegenstandes (vgl« die Ausführungen betr. Veräußerung unter Eigen-tumsvorbehalt gelieferter Ware durch den Konkursverwalter in BGH Urt« vom 2« Oktober 1952 - IV ZR 2/52 - NJY/ 1953, 2175 ferner RGZ 115,262$264; 133,40,44; 138.89,915 Mentzel/ Kuhn, KO, 6« Aufl«, § 46 Anm»4; Jaeger, KO, 8»Aufl» § 46 Anm.1,3 (Nr«4); Böhle. ■ Stamschräder, KO, 3.Aufl» § 46 Anm07>8)« Deshalb hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Gemeinschuldnerin ohne Einwilligung der Beklagten Baustoffe veräußert hat, die der Beklagten gehörten, und ob hierdurch die Forderung entstanden ist, die der Zahlung der Arbeitsgemeinschaft auf das im Einvernehmen der Parteien eingerichtete Bankkonto zu Grunde liegt« Der Vereinbarung zwischen den Parteien über diese Hinterlegung ist zu entnehmen, daß der Kläger auf den eingezahlten Betrag nur Anspruch erheben darf, wenn und soweit die Forderung nicht den Gegenwert einer unbefugten Verfügung der späteren Gemeinschuldnerin Über der Beklagten gehörende Baustoffe darstellt« Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgericht s/der späteren Gemeinschdulnerin unter dem 21» Juli, 14« August und 28» August 1953 Baustoffe, insbesondere Terrazoschienen, unter Eigentumsvoi’behalt geliefert, Sie macht geltend, diese Baustoffe hätten bei der Herstellung der an die Ai'beitsgemeinschaft gelieferten Baumaterialien Verwendung gefunden, die Be- und Verarbeitung der Baustoffe durch die spätere Gemeinschuldnerin sei hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts ohne Bedeutung, da die Bearbeitung und Verarbeitung gemäß den Lieferungsbedingungen in ihrem, der Beklagten, Auftrag erfolgt sei und sie deshalb auch an den durch Bearbeitung und Verarbeitung hergestellten Sachen Eigentum er- worben hübe» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die umstrittene Forderung nur den Gegenwert für Baustoffe bildet; an denen Bich die Beklagte das Eigentum Vorbehalten und es auch nach einer Bearbeitung durch die spätere Gemeinschuldnerin behalten hatte- Hiergegen werden von der Revision keine Angriffe erhobene Es kann daher dahingestellt bleiben; wie die Rechtslage'wäre, wenn die spätere Gemeinschuldnerin im Eigentum der Beklagten stehende Y/aren mit anderen Sachen-die ihr oder anderen Lieferanten gehörten, vermischt oder verbunden haben würde» Es kommt vielmehr in diesem Rechtsauge nur noch darauf an, ob uie spätere Gemeinschuldnerin die Veräußerung der im Eigentum der Beklagten stehenden Sachen mit deren Einwilligung vorgenommen hat» Hierzu war sie nach den Lieferungsbedingungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr grundsätzlich ermächtigt» An solche Veräußerungen ist nach den Bedingungen die Vereinbarung geknüpft, daß der Käufer von vornherein bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Beklagten die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an die Beklagte abtritt» Die Revision macht dem Berufungsgericht zu Unrecht den Vorwurf, es habe die Ermächtigung zur Ueiterveräußerung dahin verstanden, daß sie durch den Eintritt des beabsichtigten Erfolges der Abtretungs-Vereinbarung bedingt sei» Bei einer solchen Betrachtungsweise würden sich allerdings Bedenken gegen die Auslegung und die. Annahme einer Beschränkung zur Befugnis der Y/ei-terveräußerung ergeben, da sie über das hinausgehen würde, waB dem Käufer von Baustoffen, die zur Y/eiterveräußerung bestimmt sind, billigerweise zugemutet werden kann» Das Berufungsurteil ist jedoch nicht dahin zu verstehen, daß die Ermächtigung zur Weiterveräußerung von dem Erfolg der Abtretungsvereinbarung abhängig gemacht worden sei, also auch dann nicht bestünde, wenn der Vereinbarung über die Abtrotung künftig entstehender Forderungen, etwa wegen Fehlens der erforderlichen Bestimmtheit der künftigen ~ 7 - Forderungen, auf die sie sich beziehen soll, die Aner- • * / kennung zu versagen wäre* Bas Berufungsgericht hat die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nicht allgemein von der Wirksamkeit und dem Eintritt des Erfolges der Abtretungsvereinbarung abhängig gemacht, sondern der Gemeinschuldnerin die Befugnis zur Weiterveräußerung nur in einem Falle abgesprochen, in dem sie vertraglich die Abtretung ihrer Forderung gegen den Abnehmer mit der erwähnten Maßgabe ausgeschlossen hatte. Ob es sich bei dieser Deutung der einschlägigen Bestimmungen der Lieferungsbedingungen um die Auslegung eines Individualvertrages handelt oder ob sie typische Vertragsbedingungen darsteilen und nach den hierfür geltenden Grundsätzen von dem Bevisionsgericht überprüft werden können., kann dahingestellt bleiben« Auch im letzteren Falle wäre dem Berufungsgericht beizutreten» Denn die Gemeinschuld-norin konnte nach Treu und Glauben die Lieferungsbedingungen nicht dahin verstehen, daß sie zur V* eit erv er äuß e-rung auch dann ermächtigt sein solle, wenn die an diesen Fall geknüpfte Vorausabtretung künftig entstehender Forderungen deshalb nicht zur Wirkung kommen konnte, weil sich die Gemeinschuldnerin selbst einer Vereinbarung unterworfen hatte, die die Zulässigkeit der Abtretung von Forderungen gegen ihre Abnehmer einschränkte, nämlich von der Zustimmung des Empfängers der Warenliefe-rungen abhängig machte. Für die Geraeinschuldnerin war von vornherein ohne Schwierigkeit zu erkennen, daß sie unter solchen Umständen durch ihr eigenes Verhalten das Wirksamwerden der vereinbarten Vorausabtretung verhindert hatte, wenn sie an die Arbeitsgemeinschaft Waren lieferte, ohne das der Vorausabtretung entgegenstehende Hindernis zu beseitigen« Baß sie auch für die- sen Pall ermächtigt gewesen sei, Uber nicht ihr, sondern der Beklagten gehörende Ware zu verfügen, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Der Revision kann daher auch nicht in der Auffassung zugestimmt werden, die Gemeinschuldnerin habe durch die Veräußerung an die Arbeitsgemeinschaft nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten verletzt; die Ermächtigung zur Weiterveräußerung sei dagegen nicht unmittelbar berührt worden. Es ist vielmehr mit dem Berufungsgericht auch eine Beschränkung der Verfügungsmacht der Gemeinschuldnerin anzunehmen (vgl., für den ähnlich liegenden Pall, daß der Vorbehaltskäufer, der die Ware mit Vorausabtretung der sich aus dem Weiterverkauf ergebenden Forderungen bezogen hat, jedoch vor dem Bezug der Ware die sich aus ihrem Weiterverkauf ergebende Forderung an einen Dritten abgetreten hat, Flume NJW 1950,841,847 r.Spo, der auch für diesen Fall eine Einschränkung der Ermächtigung zu dem V/eiterverkauf der Ware annimmt). 7X3. Zusammenfassend ergibt sich, daß die Gemeinschuldnerin die Ware der Beklagten veräußert hat, ohne hierzu ermächtigt gewesen zu sein. Deshalb hat die Beklagte Anspruch auf Ersatzaussonderung gemäß § 46 KO an der bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch ausstehenden Forderung. Dieser Anspruch steht dem Klagebegehren des Klägers entgegen. Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurlickzuweiseno DroGroßinann Artl Dr »Spieler Dr»Mezger Dr »Messner