Zur Sicherung der ihr - durch Diskontierung von ihr akzeptierter Wechsel - zur Verfügung gestellten Darlehen hatte diese Firma der Beklagten mit deren Geld eingekaufte Waren übereignet, darunter auch solche, die bei K^fH & Co für die Firma Ro^SHV & Co eingelagert waren« Darüber waren die Lagerscheine Hr. IR 288/53 vom 5® Oktober 1953 (betr® Grapefruitsaft, Ananassaft und. Me#| und St## verhandelten darauf selbst bei der Firma K## & Co mit dem Angestellten Ka##, der ihnen die auf den Lagerschein Nr. 412 eingelagerte Ware zeigte und zur Verfügung stellte, und anschließend bei der Firma Ro### ft Co mit deren Inhaber beym <###, der schriftlich bestätigte, daß das Eigentum an den im Lagerschein Nr. 412/54 vom 1. März 1954 auf geführten Waren in den Besitz der Beklagten übergegangen sei und daß die Firma Ro### & Co den Herausgabeanspruch bereits mit Übergabe des Lagerscheines abgetreten habe. Die Ware ist inzwischen vereinbarungsgemäß verkauft und der Erlös von 63 047,58 DM auf ein Sperrkonto bei der Beklagten eingezahlt worden. Sie rügt in erster Linie, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO), weil ein Hilfsrichter (Amtsgerichtsrat mitgewirkt habe, dessen Zuteilung an den erkennenden Senat gesetzwidrig gewesen sei; denn nach der ständigen Geschäftslast des Oberlandesgerichts Celle sei die Zuteilung einer entsprechenden (d.h. größeren) Zahl von Oberlandesgerichtsräten erforderlich gewesen. Verwalter von zwei Planstellen von Oberlandesgerichtsräten, die nur noch vorübergehend bis 15« September 1956 anderv/eit verwendet wurden, sowie vier Verwalter von Hilfsstellen, die aus Anlaß des Geschüftsandranges in Entschädigungs- und Rückerstattungssachen bewilligt worden waren, und schließlich Amtsgerichtsrat Brd^ Damit war die Zahl der aus Anlaß des Geschäftsandranges einberufenen Hilfsrichter von zehn zu Anfang des Jahres 1956 auf fünf zurückgegangen und zwar infolge Bewilligung von fünf neuen Planstellen (zwei Senatspräsidenten und drei Oberlandesgerichtsräten) durch den Haushaltsplan für das Jahr 1956 mit Wirkung vom 1. Bei dieser Sachlage liegt kein ausreichender Anhalt für die Annahme vor, daß die niedersächsische Justizverwaltung nicht hinreichend dafür Sorge getragen habe, um einem dauernden Bedarf an zusätzlichen Eichterkräften beim Berufungsgericht durch Schaffung und Besetzung neuer Planstellen abzuhelfen (BGHZ 12, 1), Daran ändert nichts, daß sie sich entschlossen hat, diesem Gericht ab 7» Dezember 1956 noch zwei weitere Hilfsrichterstellen zu bewilligen, um übermäßig späte Terminsanberaumungen zu vermeiden, und einen Amtsgerichtsrat, der bislang ausschließlich in der Justizverwaltung beim Oberlandesgericht gearbeitet hatte, zu 1/4 für die Hechtspreehung freizustellen, so daß zu dem 1« Januar 1957 wieder 7 1/4 Richterkräfte als Hilfsrichter in der Geschäftsverteilung ausgewiesen sind« Dieser späteren Entwicklung ist jeden-.falls nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß die niedersächsische Justizverwaltung nicht davon ausgehen durfte, mit der Bewilligung von fünf neuen Planstellen für 1956 (für 1957 sind weitere drei Planstellen bewilligt) zunächst einmal.genügend zur Befriedigung des ICräftebedarfs beim Oberlandesgericht Celle getan zu haben« Auch aus anderen Gründen bestehen gegen den Einsatz von Amts- * gerichtsrat Brfl^als Hilfsrichter beim 9« Zivilsenat im September 1956 keine Bedenken« Seine Heranziehung war von vornherein nur als eine vorübergehende Maßnahme gedacht« Zunächst war er für einen andei'en Senat aus Anlaß des Sonderurlaubes eines Senatspräsidenten einberufen« Im 9« Zivilsenat war er anschließend mit Rücksicht auf den vorübergehenden übermäßigen Geschäftsandrang in diesem Senat rund neun Monate tätig« Es ist nun allerdings im allgemeinen Sache der Geschäftsverteilung, Überbelastungen einzelner Senate zu vermeiden und, wenn sie eingetreten ist, schleunigst Abhilfe zu schaffen« Das ist aber nicht immer sofort möglich, weil sich niemals vorausberechnen läßt, wie sich eine ^ Verteilung der Geschäfte nach Hechtsgebieten oder auch nach Buchstaben und Bezirken auswirken wird« Eine Entlastung durch Abnahme von bereits laufenden Sachen führt aber meist zu einer Doppelarbeit und auch zu unliebsamen Verzögerungen der Rechtsstreitigkeiten« Andererseits wirkt sich eine Entlastung durch Abnahme nur der neu eingehenden Sachen im allgemeinen nicht schnell genug aus« Es ist daher schon aus diesen Erwägungen nicht unzulässig, der vorübergehenden Überlastung eines Zivilsenates durch Einberufung eines ”Geschäftsumfangshilfsrichters” abzuhelfen« Sie darf allerdings nicht zu einer Umgehung des Grundsatzes führen, daß einem dauernden Geschäftsandrang nur durch Schaffung neuer Planstellen abgeholfen werden darf.Aus diesem | Gesichtspunkt kann aber hier die Heranziehung eines Hilfsrichter eJfür etwa neun Monate (14. Ic Keine Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei auf Grund des Kreditvertrages mit der Firma Rö^pk& FMHB berechtigt, deren Hechte aus dem rechts-wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend au machen. Ohne Rechtsirrtum geht es auch davon aus, die Firma BoÜB& Co habe auf Grund ihrer Vereinbarungen mit der Firma HöflB & die Y/aren nicht der Beklagten zur Sicherung übereignen dürfen, weil das keine Veräußerung im regelmäßigen Geschäftsbetrieb war. Zur Frage des Eigentumserwerbes durch die Beklagte führt das Berufungsgericht aus, nach Übernahme der Ware durch die Lagerhalterin, die Firma KflU & Co, sei diese unmittelbare und die Firma Ro^H^ & Co mittelbare Besitzerin gewesen. Dem früheren Schriftwechsel der Beklagten und der Firma RoflBUl & Co, nach welchem die Übereignung der Y/aren auf die Lagerscheine Nr. 288 und 298 an die Beklagte durch Abtretung der Herausgabeansprüche erfolgt ist, entnimmt das Berufungsgericht jedoch, auch hinsichtlich der Gemüse- Ob dem uneingeschränkt beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben* Die Lagerscheine Nr* 288 und 298/55 einerseits und Nr» 412/54 andererseits unterscheiden sich immerhin insofern, als die früheren zunächst auf die Firma als Einlagerer ausgestellt sind, während der neue Lagerschein Nr« 412/54 von vornherein die Beklagte als Einlagerer ausweist* Selbst wenn aber mit dem Berufungsgericht von der der Beklagten günstigeren Annahme ausgegangen wird, daß die hier in Frage stehende Ware gemäß § 931 4 BOB übereignet worden ist, so kann das keine andere Entscheidung rechtfertigen* Die Beklagte hat nämlich, wie das. Der Auffassung der Revision, der Verdacht der Beklagten aus der widerrechtlichen Verfügung über die Waren der Lagerscheine Nr. 288 und 298 habe sich nur gegen die Firma HSB & Co richten können, ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat Jedenfalls ohne Rechtsirrtum auf Grund des Schreibens dieser Firma vom 1« März 1933 tatsächlich festgestellt, daß er sich auch gegen die Firma RofSHHH & Co richten mußte und auch gerichtet hat (BU 30, 31). Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten auch sonst keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten und werden f durch die Angriffe der Revision aus § 286 ZPO nicht erschüttert. Wenn es in dem »alarmierenden11 Brief vom 1» März 1954 und darin, daß die Beklagte festgestellt hatte, Uber die Waren der Lagerscheine Nr. 288 und 298 sei widerrechtlich verfügt worden, besondere Umstände erblickt hat, die ihr Anlaß geben mußten, Nachforschungen darüber anzustellen,' ob die Pirma HofUHV & Co Eigentümerin der Gemüsekonserven laut Lagerschein Nr» 412/54 war, weil die erwähnten Tatsachen den Verdacht unlauteren Geschäft sgebahrens der Pirma Ro0B|H| & Co erwecken mußten, so lag das im Nahmen seines tatrichterlichen Ermessens. Lag aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die grobe Pahrlässigkeit der Beklagten darin, daß sie die nach Lage des Einzelfalls gebotene Nachforschung untei'lassen hat, so ist auch unerheblich, ob sie bei einer näheren Prüfung die wirklichen Eigentumsverhältnisse an den Gemüsekonserven hätte feststellen können; denn es kommt allein auf das Unterlassen der erforderlichen Nachprüfung, nicht aber auf ihren Erfolg an (RGZ 145, 14, 18* 147, 321, 331)« Ware eingeführt und bezahlt worden sei9 habe es nahe gelegen, * daß sie auf Grund eines anderweit in Anspruch genommenen Importkredites zu dessen Sicherung übereignet gewesen sei« Einen allgemeinen Erfahrungssatz dieses Inhalts hat jedenfalls das Berufungsgericht - entgegen den Ausführungen der Revision -nicht aufgestellt. Im übrigen kommt es aber auf die Darlegungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mindestens mit einem Sicherungseigentum einer finanzierenden Bank rechnen müssen, nicht einmal entscheidend an, Rach dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe hat das*Oberlandesgericht damit nur darauf hinweisen wollen, wie unüberlegt die Beklagte handelte, wenn sie geglaubt haben sollte, die Konserven wären als Importware auf jeden Pall'oder doch mit großer Wahrscheinlichkeit freies Eigentum der Pinna R& Co, Wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, konnte die Beklagte hier keinesfalls ohne grobe Fahrlässigkeit der Auffassung sein, es handele sich tatsächlich um Importware, b) Ob es richtig ist, wie das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe allein dem Lagerschein entnehmen müssen, der größere Teil der eingelagerten Konserven habe aus ,fHaushaitsmischung», einer besonders billigen Mischung von Trockenerbsen und Möhren bestanden, die üblicherweise nicht 'eingeführt, sondern im Inland hergestellt werde, kann dahingestellt bleiben* denn sein Urteil beruht nicht auf dieser - möglicherweise irrigen - Annahme, Es macht der Beklagten nämlich bei der gegebenen Sachlage (verdacht s-gründe gegen die Firma RoflBHid: Co) mit Recht zu dem Vorwurf, sie habe jede auch noch so flüchtige Untersuchung der Ware unterlassen (BU 31)* Darin liegt ihre grobe Fahrlässigkeit, Wie oben dargelegt ist, kommt es aber allein auf das Unterlassen der Nachprüfung nicht auf ihren Erfolg an. den müsseno Nach allem ist deshalb auch die Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, die Beklagte habe nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, es handele sich bei den Konserven um Importware, und zwar bei beiden Gemüsesor-ten« c) Es bedeutet im vorliegenden Fall auch keine Überspannung des Rechtsbegriffes der groben Fahrlässigkeit, wie die Revision meint, wenn es das Berufungsgericht beanstandet, die Beklagte habe sich hier nicht einmal nach dem Ursprung der Ware erkundigt, den sie übrigens (nach den Ausführungen zu b) ohne weiteres bei einer näheren Besichtigung der Ware selbst hätte feststellen können, und auch nicht bei dem Lieferanten angefragt (BU 30)* In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, daß das Berufungsgericht zunächst darüber Beweis erhoben hat, ob ein Bankhaus im allgemeinen gehalten ist, sich durch Vorlegung quittierter Rechnungen davon zu überzeugen, daß die Ware bezahlt, also nicht unter Eigentumsvorbehalt geliefert ist, sowie ob es in einem solchen Falle üblich ist, in Bezug auf eine etwa erfolgte Sicherungsübereignung an Dritte zu fragen, ob eine solche vorliege (Beweisbeschluß vom 22. Januar 1955)« Auch wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sein sollte, wie die Revision meint, die Vorlage quittierter Rechnungen komme nur ganz ausnahmsweise in Frage, wenn ernste Bedenken hinsichtlich der Person des Sicherungsgebers bestehen, so ist das deshalb unerheblich, weil das Berufungsgericht hier gerade, wie bereits dargelegt ist, das Bestehen solcher Bedenken rechteirrtumsfrei tatsächlich festgestellt hat.
Nicht für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung \ 2334 067 Gesetz: BGB §§ 930, 931, 932, 934 Rechtssatz: Zur Brage der Bösgläubigkeit einer Bank bei Sicherungs-Übereignung eingelagerter Waren0 Aktenzeichen: VIII ZR 432/56 Urt, des BGH v. 13• Mai 1958 OLG Celle LG Hannover .VIII ZB 432/56 Verkündet laut Protokoll am 13; Mai 1958 >, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftesteile Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Bankhauses Hudolf L fHHH Kommanditgesellschaft in IfflBBstraße vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Bankier Werner Me^dund Bankier Eugen Ba^fc Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt gegen die Firma Hfggfretkehr Wirtschaftsprüfungs-Aktiengesellschaft in BflHBBP, Zweigniederlassung HflHBi» ia IldBBBi? MMd platz d vertreten durch ihren Vorstand Br, Fritz MflM und Br«» Karl Rflh beide in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigt er 1 Rechtsanwalt hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Gelhaar, Artl, Br# Spieler, Br, Borschel und Br« Mezger für Recht erkannt* Bie Revision gegen das Urteil des III, Ferienzivil-senats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13« September 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Konserven- und Marmeladenfabrik & 3^HHI in SflHHHHB-ThlHB verkaufte auf Grund der Schluß scheine vom 12* und 15® Februar 1954- an die Firma Alfred P® Ro^HHI & Co “ Import und Export - in HaflHlp, die dort einen Großhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Lebensund Genußmitteln betrieb, verschiedene GemüseSorten in Dosen« Der Verkauf erfolgte gegen Dreimonatsakzept (mit Prolongationsrecht) auf Grund der allgemeinen Geschäftsund Lieferungsbedingungen der Konservenindustrie aus Juli 1949 , die einen Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorsehen« Bis dahin ist der Käufer nach diesen Bedingungen zur Weiterveräußerung der Ware nur im regelmäßigen Geschäftsbetrieb berechtigt. Auf die genannten Abschlüsse lieferte die Firma RöM) & BVBHB 45000 Dosen n junge Erbsen11 und 38 040 Dosen «Haushaltsmischung” in Kartons verpackt» Diese trugen auf der einen Schmalseite verschieden große farbige Klebezettel (31 x 11 oder 15 1/2 x 11 cm) mit Sortenangabe und Herstellerfirma; bei der Haushaltsmischung befand sich darauf ein Hinweis, daß sie aus trockenen Erbsen (Hülsenfrüchten) und Karotten bestand. Die Speditionsund Lagerfirma Kfli& Co, GmbH, übernahm die Ware und lagerte sie in ihrem Lagerhaus in HaS|0 ein» Die Konserven sind nicht bezahlt® Die Beklagte hatte seit 1953 eine größere Anzahl Importgeschäfte der Firma RoflMMl & Co finanziert. Zur Sicherung der ihr - durch Diskontierung von ihr akzeptierter Wechsel - zur Verfügung gestellten Darlehen hatte diese Firma der Beklagten mit deren Geld eingekaufte Waren übereignet, darunter auch solche, die bei K^fH & Co für die Firma Ro^SHV & Co eingelagert waren« Darüber waren die Lagerscheine Hr. IR 288/53 vom 5® Oktober 1953 (betr® Grapefruitsaft, Ananassaft und. Hawai-Ananas im Versicherungswerte von 35 280,- DM) und Nr® LR 298/53 vom 20. November 1953 (betr. Gurken und Ananas im Versicherungs-werte von 52 110,- DU) ausgestellt worden. Diese Lagerscheine waren der Beklagten übergeben, auch war ihr der Herausgabeanspruch der Firma Ro^m & Co an die Firma & Co abge- treten worden. Am 1. März 1954 schrieb die Firma KflHF & Co der Beklagten - unter Übersendung eines (neuen) Namenslagerscheines Nr» 412/54 vom 1. März 1954 dieser Lagerschein diene ausschließlich zu dem Austausch der Lagerscheine Nr. 288/53 und Nr. 298/53, wie mit der Firma & Co bereits besprochen sei. Sie betrachte diese beiden Lagerscheine als gegenstandslos und verfüge frei über die darin aufgeführten Waren. Sie bitte um gelegentliche Zusendung der erledigten Lagerscheine. Der übersandte Lagerschein. Nr. 412/54 lautete auf die Beklagte als Einlagerer, betraf 46 875 kg «junge Erbsen« und 56 750 kg «Haushaltsmischung« in Dosen, verpackt in Kartons mit einem Versicherungswert von 87. 400,- DM. Er enthielt den Vermerk? eingelagert im Februar 1954, besagt, die Einlagerung sei auf Grund der Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) erfolgt und der Inhalt sei von der Firma & Co angegeben wor- den. Das Schreiben der Firma l4H| & Co vom 1. März 1954 ging bei der Beklagten am 2. März 1954 vormittags ein. Noch am Nachmittage antwortete diese durch Fernschreiben und brieflich, eine Verfügung über die in den Lagerscheinen Nr. LR 288/53 und 298/53 verzeichneten Waren sei nicht statthaft, diese Scheine befänden sich noch in ihrem Besitz. Für den Fall einer Verfügung müsse sie die Firma & Co schadensersatzpflichtig machen. Außerdem wird dieser Firma in dem Schreiben empfohlen, dafür Sorge zu tragen, daß sich der Inhaber der Firma & Co beym 6^H, mit ihr, der Beklagten, in Verbindung setze» Am nächsten Tage (3. März 1954) fuhren der Mitinhaber der Beklagten Me#Pund Ihr Kredit Sachbearbeiter St## in den frühen Morgenstunden nach Hap##. D°rt erfuhren sie, daß über die Yfere der Lagerscheine 288 und 298 bereits verfügt worden war, und beauftragten die Firma Bä#, die Ware auf Lagerschein Nr« 412 abzuholen und anderweit einzulagern. Me#| und St## verhandelten darauf selbst bei der Firma K## & Co mit dem Angestellten Ka##, der ihnen die auf den Lagerschein Nr. 412 eingelagerte Ware zeigte und zur Verfügung stellte, und anschließend bei der Firma Ro### ft Co mit deren Inhaber beym <###, der schriftlich bestätigte, daß das Eigentum an den im Lagerschein Nr. 412/54 vom 1. März 1954 auf geführten Waren in den Besitz der Beklagten übergegangen sei und daß die Firma Ro### & Co den Herausgabeanspruch bereits mit Übergabe des Lagerscheines abgetreten habe. Am 4. März 1954 floh der Inhaber der Firma Ro(### ft Co beym G#)#mit Familie ins Ausland« Am 13« März 1954 wurde über das Vermögen seiner Firma das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin ist auf Grund eines Kreditsioherungsvertrages vom 1. Dezember 1953 berechtigt, die Rechte der Firma Eö#§ & F### aus deren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Die Ware ist inzwischen vereinbarungsgemäß verkauft und der Erlös von 63 047,58 DM auf ein Sperrkonto bei der Beklagten eingezahlt worden. Die Klägerin beansprucht mit der Klage hiervon einen Teilbetrag von 6 100,- DM nebst Zinsen« Sie macht geltend, die Beklagte sei beim Erwerb der Ware bösgläubig gewesen, was diese in Abrede stellt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt sie Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe % Eie Revision kann keinen Erfolg haben. A. Sie rügt in erster Linie, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO), weil ein Hilfsrichter (Amtsgerichtsrat mitgewirkt habe, dessen Zuteilung an den erkennenden Senat gesetzwidrig gewesen sei; denn nach der ständigen Geschäftslast des Oberlandesgerichts Celle sei die Zuteilung einer entsprechenden (d.h. größeren) Zahl von Oberlandesgerichtsräten erforderlich gewesen. In diesem Zusammenhang verweist die Revision darauf, nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Berufungsgericht vom 29. Dezember 1955 seien für das Geschäftsjahr 1956 diesem Gericht zwölf Hilfsrichter ständig zugeteilt gewesen. Zu diesen aus Anlaß der allgemeinen Überlastung des Berufungsgerichts herangezogenen Hilfsrichtern habe auch Amtsgerichtsrat BrflBlgehört, der im 9« Zivilsenat ungefähr ein Jahr tätig gewesen sei, ohne dabei einen durch Krankheit oder aus anderen Gründen verhinderten Oberlandesgericht srat zu vertreten. Eie Rüge ist nicht begründet. Maßgebender Zeitpunkt für die ordnungsgemäße Besetzung ist der Pag der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (BGHZ 10, 130, 132). Das war hier der 6. September 1956. Zu dieser Zeit waren aber beim Oberlandesgericht -Celle • * nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 3. April 1958 nicht mehr 14 Hilfsrichter wie am Jahresanfang 1956 (davon zwei als Verwalter vorübergehend freier Planstellen und zwei Krankheitsvertreter), sondern nur noch insgesamt 7 Hilfsrichter tätig« unter diesen befanden sich jedoch zwei Hilfsrichter als ! I \ L Verwalter von zwei Planstellen von Oberlandesgerichtsräten, die nur noch vorübergehend bis 15« September 1956 anderv/eit verwendet wurden, sowie vier Verwalter von Hilfsstellen, die aus Anlaß des Geschüftsandranges in Entschädigungs- und Rückerstattungssachen bewilligt worden waren, und schließlich Amtsgerichtsrat Brd^ Damit war die Zahl der aus Anlaß des Geschäftsandranges einberufenen Hilfsrichter von zehn zu Anfang des Jahres 1956 auf fünf zurückgegangen und zwar infolge Bewilligung von fünf neuen Planstellen (zwei Senatspräsidenten und drei Oberlandesgerichtsräten) durch den Haushaltsplan für das Jahr 1956 mit Wirkung vom 1. April 1956« Das Oberlandesgericht Celle hatte nunmehr 55 Planstellen, die am 6. September 1956 sämtlich besetzt waren und deren Inhaber bis auf zwei noch bis zu dem 15« September 1956 anderweit verwendete Oberlandesgerichtsräte auch ihren Dienst beim Oberlandesgericht versahen« Bei dieser Sachlage liegt kein ausreichender Anhalt für die Annahme vor, daß die niedersächsische Justizverwaltung nicht hinreichend dafür Sorge getragen habe, um einem dauernden Bedarf an zusätzlichen Eichterkräften beim Berufungsgericht durch Schaffung und Besetzung neuer Planstellen abzuhelfen (BGHZ 12, 1), Daran ändert nichts, daß sie sich entschlossen hat, diesem Gericht ab 7» Dezember 1956 noch zwei weitere Hilfsrichterstellen zu bewilligen, um übermäßig späte Terminsanberaumungen zu vermeiden, und einen Amtsgerichtsrat, der bislang ausschließlich in der Justizverwaltung beim Oberlandesgericht gearbeitet hatte, zu 1/4 für die Hechtspreehung freizustellen, so daß zu dem 1« Januar 1957 wieder 7 1/4 Richterkräfte als Hilfsrichter in der Geschäftsverteilung ausgewiesen sind« Dieser späteren Entwicklung ist jeden-.falls nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß die niedersächsische Justizverwaltung nicht davon ausgehen durfte, mit der Bewilligung von fünf neuen Planstellen für 1956 (für 1957 sind weitere drei Planstellen bewilligt) zunächst einmal.genügend zur Befriedigung des ICräftebedarfs beim Oberlandesgericht Celle getan zu haben« Auch aus anderen Gründen bestehen gegen den Einsatz von Amts- * gerichtsrat Brfl^als Hilfsrichter beim 9« Zivilsenat im September 1956 keine Bedenken« Seine Heranziehung war von vornherein nur als eine vorübergehende Maßnahme gedacht« Zunächst war er für einen andei'en Senat aus Anlaß des Sonderurlaubes eines Senatspräsidenten einberufen« Im 9« Zivilsenat war er anschließend mit Rücksicht auf den vorübergehenden übermäßigen Geschäftsandrang in diesem Senat rund neun Monate tätig« Es ist nun allerdings im allgemeinen Sache der Geschäftsverteilung, Überbelastungen einzelner Senate zu vermeiden und, wenn sie eingetreten ist, schleunigst Abhilfe zu schaffen« Das ist aber nicht immer sofort möglich, weil sich niemals vorausberechnen läßt, wie sich eine ^ Verteilung der Geschäfte nach Hechtsgebieten oder auch nach Buchstaben und Bezirken auswirken wird« Eine Entlastung durch Abnahme von bereits laufenden Sachen führt aber meist zu einer Doppelarbeit und auch zu unliebsamen Verzögerungen der Rechtsstreitigkeiten« Andererseits wirkt sich eine Entlastung durch Abnahme nur der neu eingehenden Sachen im allgemeinen nicht schnell genug aus« Es ist daher schon aus diesen Erwägungen nicht unzulässig, der vorübergehenden Überlastung eines Zivilsenates durch Einberufung eines ”Geschäftsumfangshilfsrichters” abzuhelfen« Sie darf allerdings nicht zu einer Umgehung des Grundsatzes führen, daß einem dauernden Geschäftsandrang nur durch Schaffung neuer Planstellen abgeholfen werden darf. Aus diesem | Gesichtspunkt kann aber hier die Heranziehung eines Hilfsrichter eJfür etwa neun Monate (14. 12« 1955 bis 15. 9« 1956) nicht beanstandet werden. Auch unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes an den Begriff eines vorübergehenden Bedürfnisses (SGHZ 22, 145, 144, 145) war deshalb die Heranziehung von Amtsgerichtsrat Bridals Hilfsrichter im 9. Zivilsenat nicht unzulässig, zu demal auch die Zahl der aus Anlaß des Anfalles von Entschädigungsund Rückerstattungssachen abgeordneten Hilfsrichter nicht außer Verhältnis zu der Belastung des Oberlandesgerichts mit derartigen Sachen stand (BGH Urteil vom 14« Mai 1957 - VIII zfc'.)246/56 -IM ZPO § 375 Nr. 3), für die in dem fraglichen Zeitpunkt fünf Richterkräfte eingesetzt waren« — 8 '-, I : t B. Ic Keine Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei auf Grund des Kreditvertrages mit der Firma Rö^pk& FMHB berechtigt, deren Hechte aus dem rechts-wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend au machen. Ohne Rechtsirrtum geht es auch davon aus, die Firma BoÜB& Co habe auf Grund ihrer Vereinbarungen mit der Firma HöflB & die Y/aren nicht der Beklagten zur Sicherung übereignen dürfen, weil das keine Veräußerung im regelmäßigen Geschäftsbetrieb war. Schließlich stellt das Berufungsgericht seine Entscheidung auch zutreffend darauf ab, ob die Beklagte gutgläubig Eigentum an den Gemüsekonserven, die bei der Firma Co Lager- schein Nr. 412/54 eingelagert waren, erworben hat. Insoweit sind von der Revision auch keine Angriffe erhoben worden. II. Zur Frage des Eigentumserwerbes durch die Beklagte führt das Berufungsgericht aus, nach Übernahme der Ware durch die Lagerhalterin, die Firma KflU & Co, sei diese unmittelbare und die Firma Ro^H^ & Co mittelbare Besitzerin gewesen. Danach sei sowohl eine Übereignung der Ware auf die Beklagte nach § 930 BGB (Ersatz der Übergabe durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses) als auch nach § 931 BGB (Ersatz der Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs) möglich gewesen. Die Übereignung der Ware sei durch den mittelbaren Besitzer, die Firma • & Co, für die und in deren Auftrag die Firma KW & Co tätig geworden sei, erfolgt. Das von dieser Firma im Aufträge der Firma RoflBHH verfaßte Schreiben vom 1. März 1954 lasse beide Möglichkeiten offen. Dem früheren Schriftwechsel der Beklagten und der Firma RoflBUl & Co, nach welchem die Übereignung der Y/aren auf die Lagerscheine Nr. 288 und 298 an die Beklagte durch Abtretung der Herausgabeansprüche erfolgt ist, entnimmt das Berufungsgericht jedoch, auch hinsichtlich der Gemüse- -» konserven laut Lagerschein Nr, 412 sei eine solche Eigentumsübe r-* tragung beabsichtigt gewesen und von der Beklagten auch so verstanden worden« Ob dem uneingeschränkt beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben* Die Lagerscheine Nr* 288 und 298/55 einerseits und Nr» 412/54 andererseits unterscheiden sich immerhin insofern, als die früheren zunächst auf die Firma als Einlagerer ausgestellt sind, während der neue Lagerschein Nr« 412/54 von vornherein die Beklagte als Einlagerer ausweist* Selbst wenn aber mit dem Berufungsgericht von der der Beklagten günstigeren Annahme ausgegangen wird, daß die hier in Frage stehende Ware gemäß § 931 4 BOB übereignet worden ist, so kann das keine andere Entscheidung rechtfertigen* Die Beklagte hat nämlich, wie das. Berufungsgericht ohne Eechtsirrtum ausführt, das in dem Schreiben vom 1« März 1954 enthaltene Warenaustausch- und Übereignungsangebot hinsichtlich der Gemüsekonserven laut Lagerschein Nr* 412 mit ihrem Schreiben vom 2. März 1954 nicht angenommen, sondern hat vielmehr die Annahme ausdrücklich offen gelassen (BU 25)« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann sie deshalb das Übereignungsangebot und den Übergabeersatz frühestens - sei es in der Form der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB), sei es in der der Abtretung des Herausgabeanspruches (§ 931 BGB) - am 3» März 1954 morgens dadurch angenommen haben, £ daß sie die Firma BäJH1^ üer Abholung der Ware beauftragt und daß diese Firma den Lagerschein bei der Firma & Co mit der Aufforderung, die Ware herauszugeben, vorlegte (BU 27)> In diesem Augenblick war die Beklagte jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bösgläubig im Sinne des Gesetzes, so daß sie Eigentum nicht erworben haben kann (§§ 932 ff BGB) III* Was die Frage der Bösgläubigkeit betrifft, so geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, die Klägerin müsse beweisen, der Beklagten sei in dem eben erwähnten Zeitpunkt bekennt oder doch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, daß »« u die Ware nicht der Firma Ho^m| & Co gehört habe (§ 932 Abel» 2 BGB), Ohne Rechtsirrtum sieht es diesen Beweis als geführt an, 1) Seine Auffassung, die Beklagte habe hier nach den gesamten Umständen die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt, wird im Ergebnis schon durch folgende Feststellungen getragen: Der Beklagten seien nach dem "alarmierenden" Brief der. Firma KXflH & Co vom 1, März 1934, dessen schwerwiegende Bedeutung sie alsbald erkannt habe, und vor allem nach der Erkenntnis, über die Waren der Lagerscheine Er. 288 und 298 sei bereits widerrechtlich verfügt worden, Umstände bekannt gewesen, die mit auffallender Deutlichkeit den Verdacht nahe legten, die Firma KoflHHi & Co sei auch sonst unzuverlässig und insbesondere nicht Eigentümerin der Waren laut Lagerschein Nr, 412 (BU 32, 33); sie habe aus diesen Gründen dringende Veranlassung zu eingehender Nachforschung über den Ursprung der Ware des Lagerscheines Nr« 412 und die wahren Eigentumsverhältnisse an dieser gehabt (BU 30), habe aber nichts in dieser Richtung getan, sondern gegenüber allen deutlich warnenden Anzeichen geradezu beide Augen zugemacht (BU 33), Mit Recht verweist dabei das Berufungsgericht darauf, die Beklagte (insbesondere ihr Mitinhaber Me^plund der Sachbearbeiter StflBB) hätte weder den Lagerschein Nr« 412/54 genau angesehen noch die Ware selbst auch nur flüchtig untersucht (BU 31), ihre Nachforschungen hätten sich nur auf das Vorhandensein der ihr früher gegebenen weiteren Sicherheiten, nicht aber auf die Eigentumsverhältnisse an der neuen Sicherheit erstreckt (BU 32) e Der Auffassung der Revision, der Verdacht der Beklagten aus der widerrechtlichen Verfügung über die Waren der Lagerscheine Nr. 288 und 298 habe sich nur gegen die Firma HSB & Co richten können, ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat Jedenfalls ohne Rechtsirrtum auf Grund des Schreibens dieser Firma vom 1« März 1933 tatsächlich festgestellt, daß er sich auch gegen die Firma RofSHHH & Co richten mußte und auch gerichtet hat (BU 30, 31). Das ergibt weiter auch das Schreiben der Beklagten V vom 2. März 1934 an die Firma Co? in dem sie dieser empfiehlt, dafür Sorge zu tragen, daß sich der Inhaber der Firma Ro^HB & Co mit der Beklagten in Verbindving setze« 2) Daraus, daß das Berufungsgericht auch aus dem Verhalten der Beklagten nach vollzogener Abtretung des Herausgabeanspruches Schlüsse auf ihre "ununterbrochene Leichtfertigkeit" zieht (BU 32), ergibt sich nicht, daß es, wie die Revision meint, den für den guten Glauben maßgebenden Zeitpunkt verkannt hat* Dieser war, wie oben dargelegt, frühestens der Augenblick, als der Lagerschein Nr« 412/34 der Firma & Co mit der Aufforderung, die Ware herauszugeben, vorgelegt wurde» In diesem Augenblick f war die Beklagte deshalb bösgläubig, weil sie nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den dringenden Verdacht haben mußte, die Y/are gehöre nicht der Firma Rofgfggf A Co, und aus diesem Grunde erst ausreichende Nachforschungen anstellen mußte, ehe sie das Eigentum gutgläubig erweichen konnte« Mit Hecht hat deshalb das Berufungsgericht auch aus dem späteren Verhalten der Beklagten Schlüsse auf ihre Bösgläubigkeit gezogen» Sie ist nicht erst später bösgläubig geworden, sondern war es von vornherein. 1 IV. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten auch sonst keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten und werden f durch die Angriffe der Revision aus § 286 ZPO nicht erschüttert. 1) Das Oberlandesgericht hat weder den Unterschied des Begriffs der gewöhnlichen zu dem der groben Fahrlässigkeit verkannt, wie er im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auch vom Bundesgerichtshof entwickelt worden ist (BGHZ 10, 14, 16 f)» noch hat es die ergänzenden Rechtssätze zu dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23o Mai 1956 - IV ZR 34/56 (LM Nr. 9 zu § 932 BGB) ent- , wickelt hat, unberücksichtigt gelassen, wie die Revision meint. * u Wenn es in dem »alarmierenden11 Brief vom 1» März 1954 und darin, daß die Beklagte festgestellt hatte, Uber die Waren der Lagerscheine Nr. 288 und 298 sei widerrechtlich verfügt worden, besondere Umstände erblickt hat, die ihr Anlaß geben mußten, Nachforschungen darüber anzustellen,' ob die Pirma HofUHV & Co Eigentümerin der Gemüsekonserven laut Lagerschein Nr» 412/54 war, weil die erwähnten Tatsachen den Verdacht unlauteren Geschäft sgebahrens der Pirma Ro0B|H| & Co erwecken mußten, so lag das im Nahmen seines tatrichterlichen Ermessens. Bei dieser besonderen Sachlage konnte unentschieden bleiben, ob etwa ein Bankhaus immer, wenn es sich einen größeren Posten eingelagerter " Ware zur Sicherung übereignen läßt, damit rechnen muß, daß auf » der Ware ein Eigentumsvorbehalt ruht oder daß sie bereits anderweit zur Sicherung übereignet ist. Lag aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die grobe Pahrlässigkeit der Beklagten darin, daß sie die nach Lage des Einzelfalls gebotene Nachforschung untei'lassen hat, so ist auch unerheblich, ob sie bei einer näheren Prüfung die wirklichen Eigentumsverhältnisse an den Gemüsekonserven hätte feststellen können; denn es kommt allein auf das Unterlassen der erforderlichen Nachprüfung, nicht aber auf ihren Erfolg an (RGZ 145, 14, 18* 147, 321, 331)« 2) Bas Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen zur Präge ) der groben Pahrlässigkeit auch nicht gegen Benk- und gegen Er- fahx'ungssätze des täglichen Lebens verstoßen oder sonst § 286 ZPO verletzt, wie die Revision rügt. a) Es hatte zwar Beweis darüber erhoben, ob üblicherweise davon ausgegangen werden kann, daß ein Großhändler Importwaren, die er selbst einführt, bereits bezahlt hat, daß also ein Eigentumsvorbehalt an dieser Ware nicht besteht (Beweisbeschluß vom 22» Januar 1955). Auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahme brauchte das Berufungsgericht hier jedoch nicht näher einzugehen; denn es lag im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens, aus den besonderen Umständen des Einzelfalles den Schluß zu ziehen, auch wenn die ks. —s Ware eingeführt und bezahlt worden sei9 habe es nahe gelegen, * daß sie auf Grund eines anderweit in Anspruch genommenen Importkredites zu dessen Sicherung übereignet gewesen sei« Einen allgemeinen Erfahrungssatz dieses Inhalts hat jedenfalls das Berufungsgericht - entgegen den Ausführungen der Revision -nicht aufgestellt. Im übrigen kommt es aber auf die Darlegungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mindestens mit einem Sicherungseigentum einer finanzierenden Bank rechnen müssen, nicht einmal entscheidend an, Rach dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe hat das*Oberlandesgericht damit nur darauf hinweisen wollen, wie unüberlegt die Beklagte handelte, wenn sie geglaubt haben sollte, die Konserven wären als Importware auf jeden Pall'oder doch mit großer Wahrscheinlichkeit freies Eigentum der Pinna R& Co, Wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, konnte die Beklagte hier keinesfalls ohne grobe Fahrlässigkeit der Auffassung sein, es handele sich tatsächlich um Importware, b) Ob es richtig ist, wie das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe allein dem Lagerschein entnehmen müssen, der größere Teil der eingelagerten Konserven habe aus ,fHaushaitsmischung», einer besonders billigen Mischung von Trockenerbsen und Möhren bestanden, die üblicherweise nicht 'eingeführt, sondern im Inland hergestellt werde, kann dahingestellt bleiben* denn sein Urteil beruht nicht auf dieser - möglicherweise irrigen - Annahme, Es macht der Beklagten nämlich bei der gegebenen Sachlage (verdacht s-gründe gegen die Firma RoflBHid: Co) mit Recht zu dem Vorwurf, sie habe jede auch noch so flüchtige Untersuchung der Ware unterlassen (BU 31)* Darin liegt ihre grobe Fahrlässigkeit, Wie oben dargelegt ist, kommt es aber allein auf das Unterlassen der Nachprüfung nicht auf ihren Erfolg an. Darüber hinaus ergeben hier die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch, daß die deutlich sichtbar an den Kartons angebrachten Herstellerbe scid'Jl-A nungen (BU 31 und Tatbestand BU 2, 3) bei einer näheren Untersuchung, zu der die Beklagte verpflichtet war, hätten gesehen wer- u den müsseno Nach allem ist deshalb auch die Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, die Beklagte habe nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, es handele sich bei den Konserven um Importware, und zwar bei beiden Gemüsesor-ten« c) Es bedeutet im vorliegenden Fall auch keine Überspannung des Rechtsbegriffes der groben Fahrlässigkeit, wie die Revision meint, wenn es das Berufungsgericht beanstandet, die Beklagte habe sich hier nicht einmal nach dem Ursprung der Ware erkundigt, den sie übrigens (nach den Ausführungen zu b) ohne weiteres bei einer näheren Besichtigung der Ware selbst hätte feststellen können, und auch nicht bei dem Lieferanten angefragt (BU 30)* In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, daß das Berufungsgericht zunächst darüber Beweis erhoben hat, ob ein Bankhaus im allgemeinen gehalten ist, sich durch Vorlegung quittierter Rechnungen davon zu überzeugen, daß die Ware bezahlt, also nicht unter Eigentumsvorbehalt geliefert ist, sowie ob es in einem solchen Falle üblich ist, in Bezug auf eine etwa erfolgte Sicherungsübereignung an Dritte zu fragen, ob eine solche vorliege (Beweisbeschluß vom 22. Januar 1955)« Auch wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sein sollte, wie die Revision meint, die Vorlage quittierter Rechnungen komme nur ganz ausnahmsweise in Frage, wenn ernste Bedenken hinsichtlich der Person des Sicherungsgebers bestehen, so ist das deshalb unerheblich, weil das Berufungsgericht hier gerade, wie bereits dargelegt ist, das Bestehen solcher Bedenken rechteirrtumsfrei tatsächlich festgestellt hat. i • i. > 11 i i 'jt i i -) ik. Die Revision mußte hiernach - gemäß § 97 ZPO auf Kosten der ftcfclaffeC* ^urückgewiesen werden. Dr. Gelhaar Artl Dr. Spieler Dr.Dorsehei Dr. Mezger »