Zu ihrer Begründung hat die Klägerin vorgetragen, der Vertrag zwi sehen und dem Beklagten sei von Anfang an infolge Verstoßes gegen die guten Sitten und Wuchers nichtig gewesen oder doch mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung ange-fachten oder rechtswirksam gewandelt worden. Darüber hinaus vertritt sie auch die Auffassung, ihre Grundschuld habe nur zur Sicherung der Ansprüche des Beklagten aus dem Vertrage vom 7. Er hat einen Verstoß gegen die guten Sitten und Arglist bestritten und sich darauf berufen, im Vertrage vom 7i Juli 1952 roien cisiitliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden, ferner hat er behauptet, die Bedingungen dieses Vertrages seien bei der erneuten Übergabe des Y/agens on S0M an 50» Oktober 1952 zu Grunde gelegt worden. von dor zu sichernden Forderung, hier der Kaufpreisforderung gegen Sp|^, sachenrechtlich unabhängig (Palandt BGB 16» Aull 5 1191 Ann- 2) ; der Beklagte würde aber ungerechtfertigt bereichert sein (§ 812 3G3) , v;enn er trotz des Eichtbe-oteilens oder Untergangs der Forderung gegen infolge Richtigkeit, Anfechtung, Rücktritts oder Wandelung weiterhin die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in den Grundbesitz der Klägerin betreiben könnte* 1) Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht, v:ie die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, übersehen, daß die Klägerin bereits in der Klagschrift behauptet hatte, der Beklagte habe etwa am 10. einem Wiederaufleben and zu einer Fortsetzung des Vertrages vom 7- Juli 1952 oder zu einem neuen iQiufabschluß zwischen fj^Hl^und den Beklagten zu den alten Bedingungen gekommen sei, so ist das rechtlich nicht angreifbar. Es sagt zwar nicht ausdrücklich,.worauf es seine darin liegende Feststellung und .Auslegung der Vereinbarungen der Genannten gründet, ßchloidt habe das Fahrzeug auf jeden Fall nur unter den früheren Bedingungen wieder erhalten sollen, ilach dem Zusammenhang der Entßcheidungsgrilnde meint es jedoch ersichtlich, weil keine anderen Bedingungen ausdrücklich vereinbart seien, könnten nur die alten stillschweigend zu Grunde gelegt sein. In dieser Urkunde, einem Bestätigungsschreiben des heißt es zwar ohne ausdrückliche Bezugnahme auf den alten Vertrag: "Ich übernehme von Ihnen ab heute den LKW B^Hfc • •••»"» Da in dem Schreiben aber nicht einmal der Kaufpreis genannt ist, den zahlen sollte, setzt es geradezu voraus, daß die früheren Abmachungen - insoweit - weiter gelten sollten. der Beklagte zwar den frti-' keren Ilitkäufer L(pHaus dem Vertrag entlassen hat, daß er aber trotzdem dem SflBi der sich schon als nicht züverlässi- '' ger Zahler erwiesen hatte, den Lastwagen auch noch zu günstigeren Bedingungen überlassen wollte, als er ihn früher abgegeben hatte. übersehen, noch ist die Entscheidung dieses Gerichts insoweit "nicht mit Gründen versehen" (im Sinne von § 551 Hr. 7 ZPO), noch hat es bei seiner Auslegung der Vereinbarungen vom 30. Dieser Vertrag konnte vielmehr nach 'i'reu und Glauben mit RUcIcsicht auf die Verkehrseitte nicht anders ausgelegt werden, als es geschehen ist. Die Revision geht allerdings zutreffend davon aus, daß der Käufer Schleidt - laut Protokoll des Berufungsgerichts vom 2. Oktober 1956 GA 237 - vor dem Senat vernommen worden ist und daß der Inhalt seiner Aussage, weil von ihrer PestStellung im Protokoll nach § 161 ZPO abgesehen ist, im Urteil wiedergegeben werden mußte (BGH Urt, vom 30. Es trifft aber nicht zu, daß, wie die Revision meint, weder im Tatbestand noch in den Urteilsgründen irgendwie niedergelegt worden ist, was dieser Zeuge gesagt hat. 8) nur die Aussage des Kaufmannes (unter Bezugnahme auf die Niederschrift in dem oben angezogenen Sitzungsprotokoll) ausdrücklich erwähnt ist, ist ein offensichtliches Versehen, Baß das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen nicht übersehen, sondern ausdrücklich gewürdigt hat, ergeben seine Ausführungen auf Seite 14 der. Oktober 1952, nach der den Wagen vom Beklagten allein kaufte, ein Ausschluß der Gewährleistung nicht (ausdrücklich) vereinbart worden ist und daß 'die allgemeinen Bedingungen nicht (ausdrücklich) Gegenstand dieses Vertrages waren. 4) her Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß eo an der erforderlichen Begründung für die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts fehle, die Klägerin habe es gebilligt, daß 30. Darc.uo und aus der Aussage des Rechtskonsulenten La^| der nach seiner Bekundung den Lastwagen für die Klägerin sichcrgestellt hat, hat es den Schluß gezogen, daß es auch dem erklärten Willen der Klägerin entsprochen habe,-weiter für die Kaufprcisschuld ihres Freundes SdHB verhaftet zu bleiben. Die Revision ist auf den Einv/and der Richtigkeit des Vertrages auf Grund dieser Gesetsesbestiramimg ebenfalls nicht zurückgekommen. nicht im Aufträge des Beklagten, sondern gerade in dem der Klägerin weggenommen und habe ihn für diese sichergestellt (Urteil S. Allerdings ist sein Gcdankcngcng in diesen Zusammenhang rechtlich nicht bedenkenfrei, mit den es ausführt, auch wenn non zu Gunsten der Klägerin davon ausgelien wolle, der Beklagte habe durch die Angabe Es hat eine Zusicherung mir (hypothetisch) unterstellt, in Wirklichkeit aber nicht angenommen, Das ergibt sich aus seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf die Klausels I. sind "unverbindlich" und "nur als annähernd» zu betrachten," Daraus geht hervor, daß es sich bei der Angabe des Baujahres im Kaufantrag um eine unverbindliche Beschreibung handeln sollte, der nicht die Bedeutung einer Zusicherung im Rechtssinne zukorcrat, Die angeführte Klausel kenn entgegen dem klaren Wortlaut des »Ausschlusses jeder Gewährleistung"’ auf der Vorderseite des Formblattes und in Abschnitt VI der Bedingungen auf der. Rückseite auch nicht dahin ausgelegt werden, eine Haftung werde doch für den Pall übernommen, daß die Angaben über das Baujahr usw. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß dem Vertrage ein Vordruck zu Grunde gelegt worden ist, der für den Handel, aber an sich nicht für einen Privatmann bestimmt ist, der ein von ihn gebrauchtes Hraftfahrzeug an einen Dritten verkauft» Sie kann entgegen der Annahme der Revision liier jedenfalls nicht, Was die Präge des Ausschlusses der gesetzlichen Cev/Ührleistungcanspriiche angeht, zu einer anderen Auslegung des Vertrages führen, Es ist zwar ricli big, daß ein Händler mit GebraucJitfr.hrzeugen als Zwischenhänd- Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß Zweifel bei der Auslegung von Formularverträgen gegen die Vertragspartei auszulegen sind, die das Vertragsformular gewühlt hat und sich klarer hätte ausdrücken können (RGZ 120, 18, 20; 145, 21, 26; BG1IZ 5, 111; 24, 39, 45). Das kann ihr jedoch ebensowenig zu dem Erfolg verhelfen, wie der in der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Gedanke, daß Lieferungsbedingungen, welche die gesetzlichen GcwUhrlcistungsansprliche beseitigen oder beschränken, eng auszulcgen sind (RGZ 163, 21, 31» Staudinger BGB 11. Eine solche Beschränkung läßt sich hier auch nicht daraus entnehmen, daß es auf der Vorderseite des Formblattes heißt: "Unter Ausschluß jeder Gewährleistung, wie besichtigt". Daraus folgt jedoch noch nicht, wie die Revision unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Essen (Rocht des Kraftfahrers 1934, Heft 6 So 90) meint, daß, weil die Auffassung, einen absoluten HaftungsausSchluß zu vereinbaren, nicht klar zu dem Ausdruck gekommen sei, die Klausel "wie besichtigt" .diesem Ausschluß vor-feke. Per vom Qberlandesgericht Gelle (deutsche Aucorecht 1957 Heft 2 S = 45)» auf das die Revision in diesem Zusammenhang verweist, entschiedene Pall lag insofern anders, als aus der Passung der ihm zu Grunde liegenden Bedingungen nach Auffassung dieses Gerichts der Schluß gezogen werden mußte...der Verkäufer habe im Palle schriftlicher Bestätigung für bestimmte Angaben einzustehen. V» Daß die Berufung des Beklagten' auf den vereinbarten Ausschluß seiner Gewährleistungspflicht im vorliegenden Palle keine unzulässige Rechtsaüsiiibung bedeutet, hat das Berufungsgericht rechts irrt ums frei ausgeführt infjov/ei-l;s dilnd auch von der Revision Rügen im einzelnen nicht erhöben, . auch § 276 Abs.o BGB) nichtig sein würde, wenn der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hätte, so daß diese Vereinbarung alsdann dem Wandlurigsbegehren des Zeugen nicht entgegenstehen würde und dieser außerdem den Vertrag naöh § 125 BGB mit Erfolg angefochten hättei Es ist jedoch au dem Ergebnis gekommen, .Arglist auf Seiten des Beklagten könne nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang legt es dar, dem Beklagten sei das Fahrzeug von dem Zeugen 1947/1948 als fabrikneu zu einem Preise verkauft worden, der noch etwas über dem damaligen Listenpreis eines solchen Fahrzeuges gelegen habe / Der Beklagte habe zwar gebüßt', es habe bei den B^mfcv/erl'cen in B^m^ zusammengebaut werden müssen;, um die besatsungsrechtlichen Bestimmungen,die die Ausfuhr neuer Fahrzeuge in die französische Zone verboten hätten, zu umgehen, Trotzdem habe er es als neues Fahrzeug aiisehen könr.en und auch als solches betrachtet. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, welche sich vorwiegend auf tatsächlichem Gebiete bewegen, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und halten auch gegenüber den verfahrensreclitlichen Rügen der Revision, dessen aus führ ungeil weitgehend auf eine im Revisionsrechtszuge nicht zulässige andere Beweiswürdigung hinauslaufen, einer ilach.prüfung stand. den seij und dieser habe nicht wissen können, ob tatsäch-' lieh Teile eines diesen Werken von Se^P|| gelieferten YTtautad' in das für ihn, den Beklagten,hergesteilte Fahrzeug eingebaut worden seien« Dii-se inssage widersprach zwar der früheren Bekundung dieses Zeugen, der Beklagte habe gewußt, der Wagen sei aus.alten und neuen Teilen susam-mengebaut orden« Das ist dem Zeugen jedoch ausdrücklich vorgehalten. November 1947 und aus der Kalkulation auf der Rochmmgskopie vom 1Januar 1948 hätte ersehen können, daß sowohl das Fahrgestell als auch der Llotor des von ihm (SeflHjHflB) den B^H^werken gelieferten Trümmerwaocns für das Fahr-* zeug des Beklagten verwendet und daß auch eine gebrauchte Vorderachse eingebaut worden ist, Ber Beklagte selbst hat bestritten, eine andere Rechnung als die - in abgekürzter Form - vom 13. will er keine Rechnung mit der Kalkulation, wie.sie sich aus Bl. 92 GA ergibt, und auch nicht die spezifizierte' Rechnung vom 29. Bas Berufungsgericht hat, wie dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, diesen Angaben des Beklagten, die mit den vorliegenden Urkunden, insbesondere ihrer Zweckbestimmung, und der Aussage des Zeugen Einklang stehen, ersichtlich Glau- laß es in diesem Zusammenhang Beweisanträge der Klägerin übergangen hätte, ist nicht gerügt * Wenn es aus den Worten auf der Rechnung vom 13. Januar 1953 "Lastkraftwagen aus Einselteilen zusammengebaut, lt„ bereits erhaltener Aufstellung" für den Beklagten keine nachteiligen Schlüsse i:n Hinblick auf seine etwaige Arglist gezogen hat, so liegt das im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung• ' 3) Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht dem Kraftfahrzeugbrief etwas gegen den Beklagten hätte entnehmen können* Fahrzeuge in die französische -Zone verboten, Zusammenhängen, jedenfalls konnte der Beklagte es annehmen, und es läßt sich aus der Nichtausfüllung dieser ITalbseite nichts für einen "bösen Glauben” auf seiner Seite herleiten* Hit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Regierungsbezirk Pfalz habe in dem Kraftfahrzeugbrief am 10* April 194-8 vermerkt, auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen werde bescheinigt, das Fahrzeug sei im Briefe richtig beschrieben worden. Daß es sich um schwerwielendere Mängel gehendeüt hat, die irgendwie für den Entschluß S^BBs, das Fehrzeug im Jahre 1952 zu kaufen, von Bedeutung hätten sein können» ist von der Revision nicht vorgetragen- 4) Daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Zeugen darüber auf zuklären, das Fahrzeug habe einen Unfall gehabt; verneint das Berufungsgericht aus der Er“ vvägung, der Unfallschaden sei ohne .Folgewirkungen behoben und der Zeuge habe Zusicherung der Unfallfreiheit nicht verlangt.- Nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungagtrichte hat der Beklagte aber das Fahrzeug als 1947 fabrikneu hergestellt angesehen, so daß Arglist auch bei Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung nicht würde festgestellt werden
2321 OPO
VIII ZU *<-30/56
Verkündet laut Protokoll na ?i December 1957 Klctt, Justizsekretär £ls Urkunclsbenmter der Geschäftsstelle
In Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der Frau Ifelene II in Fl
ni^festraße
Klägerin,. Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~
gegen
den V/inser imd Weinhändler Heinrich N iu
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3, Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundes-ricliter.Artl, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Dr. Meosner
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenate des Öberlandesgerichts in Heustadt/v/einstr, vom 16. Oktober 1956 wird auf Kosten der Klägerin surückgev/iesen.u
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I: .
Die Klägerin ist Eigentümerin des Eausgrundstücks W|
Int'r,, in eingetragen im Grundbuch dieses
Ortes Band ajJLV Bl. 4^P» Der Beklagte betreibt in dieses Grundstück die Zwangsversteigerung auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde des Notars Hans ^■Pin Ef^HP (Urk,Rolle Hr. 1504/1952) vom 7. Juli 1952 und zwar aus einer für ihn eingetragenen Grundschuld in Höhe von sechszehntausend DM. Sur Unterwerfung der Klägerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung und zur Eintragung der Grundschuld ist es auf folgende Weise gekommen:
Der Fuhrunternehmer SpPHIH» welcher mit der Klägerin be-freundet .war, und ein Kraftfahrer woIlten im Jahre 1952
gemeinsam oin Fuhrunternehmen eröffnen und Güterfernverkehr betreiben. Beide kauften deshalb im Juli 1952 von dem Beklagten dessen gebrauchten schweren Büseinglastkraftwagen (Typ 5000 S). Bor in monatlichen-Teilbeträgen von 800,- DM zu entrichtende Kaufpreis betrug 16 000,- Dti. Als Baujahr deB Wagens ist sowohl im Kraftfahrzeugbrief wie im Kaufantrag vom 7. Juli 1952 das Jahr 1947 angegeben. Von den Vertragsparteien ist ein Formblatt: '»Kaufantrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug und (oder) Anhänger" benutzt. Auf der Vorderseite dieses Formula- , äus lioiBt csj die Bestellung erfolge "unter Anerkennung der umseitigen Geschäftsbedingungen" und "unter Ausschluß jeder Gewährleistung, wie besichtigt," Die auf der Rückseite aufge-druckten "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" enthalten unter I, "Allgemeines" ITr. 3 den Satz: "Etwaige Angaben der Verkauf sfirrna über Gewicht ...., über Baujahr, Typ ... sind unverbindlich und nur als annähernd zu betrachten." Der Abschnitt III "Eigentumsvorbehalt" bringt die näheren Bedingungen dieses auch schon auf der Vorderseite des Vordruckes erwähnten Vorbehaltes. Unter VI. "Gewährleistung" - die angegebenen Überschriften über den einzelnen mit römischen Zahlen beseichneten
Abschnitten sind jeweils fett gedruckt - stehen die beiden Satze; "Deo Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluß jeder Gewährleistung Ansprüche auf Wandlung, Hinderung oder Schadensersatz sind, soweit ciao gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen,"
Außer den beiden Käufern hat auch die Klägerin den Kaufantrag mit unterschrieben und darin erklärt, als zusätzliche Sicherheit werde von ihr eine Grundschuld in Höhe von 16 000,-D2I an ihrem Grundbesitz bestellt. Dac ist (oder war schon) am selben Sage geschehen. .
Das Fahrzeug wurde alsbald von beiden Käufern benutzt. Sie hielten jedoch die vereinbarten Teilzahlungen nicht ein und trennten sich. welcher das Fahrzeug allein weiter
verwendete, vermochte ebenfalls nicht, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.. Der Beklagte nahm daraufhin den Lastkraftwagen wieder an sich. Es kam zu erneuten Besprechungen zwischen ihn und Dieser verpflichtete sich, auf den am 8. No-
vember 1952 fällig werdenden Teilzahlungswechsel einen angemessenen Teilbetrag zu bezahlen und sodann mit dem Beklagten eine Hcufinanzierung zu vereinbaren. Dieser übergab daraufhin am 30. Oktober 1952 erneut das Fahrzeug. Das bestätigte sHBfc mit Schreiben vom gleichen Tage. kam sei-
ner Zahlungsverpflichtung wiederum nicht nach. Nunmehr holte der Eoehtsbeistand aus den Lastkraft-
wagen von SpffH 813 19. November 1952 ab und stellte ihn in einer. Werkstatt in IppppPR unter. Dort befindet er sich heute noch. Im Prozeß besteht darüber Streit, ob diese Sicherstellung im Aufträge des Beklagten oder ob sie auf Veranlassung der Klägerin für diese erfolgt ist.
An 21« November 1952 teilte dem Beklagten schrift-
lich mit, bei der Vorführung des Wagens bei der technischen
Prüfstelle in Ludwigshafen habe sich herausgestellt, die im Kraftfahrzeugbrief enthaltenen technischen Paten des Fahrzeuges entsprächen nicht den Tatsachen« Es habe ein viel älteres
rüber sehr bedrückt und müsse sich eine Stellungnalime hierzu noch Vorbehalten.
daß festgestellt werde, der zwischen ihm und dem Beklagten geschlossene Kaufvertrag sei nichtig oder zu Hecht gewandelt werden, sowie daß der Beklagte zur Herausgabe des Briefes über die oben bezoiehnete Grundschuld und zweier Wechsel verurteilt werde, welche die Klägerin begeben hatte. Seine Anträge auf Bewilligung des Armenrechto wurden jedoch mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehht.
Die gegenwärtige Klage richtet sich gegen-die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der oben bezeichneten notariellen Urkunde. Zu ihrer Begründung hat die Klägerin vorgetragen, der Vertrag zwi sehen und dem Beklagten sei von Anfang an
infolge Verstoßes gegen die guten Sitten und Wuchers nichtig gewesen oder doch mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung ange-fachten oder rechtswirksam gewandelt worden. Der als im Jahre 1947 fabrikneu hergestellt verkaufte Lastkraftwagen sei in Wirklichkeit ein etwa 1942/1943 gebautes Kriegofahrzeug gewesen, das im Jahre 1947 nur generalüberholt worden cei. Daß es 3ich um ein solches Fahrzeug gehandelt habe, habe der Beklagte ebenso arglistig verschwiegen wie, daß cs in Jahre 1951 bei einem Unfall so schwor beschädigt worden cei, daß ein neues Fahrgestell habe eingebaut werden müssen. Schließlich sei der Beklagte auch dadurch von Vertrage, einem Abzahlungsgeschäft, zurückgotreten, daß er den Vagen am 19« November 1952 habe zurückholen lassen.
Fahrgestell; als angegeben worden sei.- Er, S
sei da
In der Folgezeit versuchte S
mehrfach, zu erreichen,
Aus allen folge, so führt die Klägerin aus, Beklagte keine Kaufpreisforderung mehr gegen S
daß der
habe
und deshalb auch nicht mehr aus der Sicherungsgrundschuld vollstrecken könne. Darüber hinaus vertritt sie auch die Auffassung, ihre Grundschuld habe nur zur Sicherung der Ansprüche des Beklagten aus dem Vertrage vom 7. Juli' 1952 gedient} mit dem neuen Vertrage vom 50. Oktober 1952 habe sie nichts zu tun.
Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Er hat einen Verstoß gegen die guten Sitten und Arglist bestritten und sich darauf berufen, im Vertrage vom 7i Juli 1952 roien cisiitliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden, ferner hat er behauptet, die Bedingungen dieses Vertrages seien bei der erneuten Übergabe des Y/agens on S0M an 50» Oktober 1952 zu Grunde gelegt worden. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, so daß sie mit der Grundschuld weiter hafte. *
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde vom. 7« Juli 1952 für unzulässig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgev/iesen. Hit ihrer Revision erstrebt die Klägerin Y;iederherStellung des landgerichtlichen Urteils« Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
I. Bei der Klage handelt es sich um eine Vollstreckungs-
Abo. 2, 4, 5 in Verbindung nit § 7C7 ZI'O. Die Gnmdschuldbe-stcllung für den Beklagten mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt. Zwar ist auch in einem solchen Pelle die Grundschuld
EntscheidungsgrUnde:
gegen- oder Abwehrklage nach §§ 794 Abs. 1 Hr. 5, 795, 797
von dor zu sichernden Forderung, hier der Kaufpreisforderung gegen Sp|^, sachenrechtlich unabhängig (Palandt BGB 16» Aull 5 1191 Ann- 2) ; der Beklagte würde aber ungerechtfertigt bereichert sein (§ 812 3G3) , v;enn er trotz des Eichtbe-oteilens oder Untergangs der Forderung gegen infolge
Richtigkeit, Anfechtung, Rücktritts oder Wandelung weiterhin die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in den Grundbesitz der Klägerin betreiben könnte*
Banach bestehen gegen die Schlüssigkeit der Klage keine Bedenken. Bas Berufluigsgericht hat sie jedoch als unbegründet abgewiesen. ' _•
II. Bas Berufungsgericht führt zunächst aUs, die Klägerin hafte nit der Grundschuld für die Verbindlichkeit des Zeugen aus seinen Vereinbarungen vom 30. Oktober 1952 in Verbindung mit den Bedingungen des Vertrages vom 7. Juli 1952»
Die Revision greift diese Auffassung vergeblioh an.
1) Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht, v:ie die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, übersehen, daß die Klägerin bereits in der Klagschrift behauptet hatte, der Beklagte habe etwa am 10. Oktober 1952 das Fahrzeug zurüclc-genoiiUiien und am 30. Oktober 1952 einen (vollständig) neuen Vertrag abgeschlossen. Es geht vielmehr schon in seinem Tatbestand (S. 2) von der Wiederansicimahme des Lastkraftwagens durch den Beklagten und der "erneuten" Übergabe an Schleidt am 50. Oktober 1952 aus und setzt sich in seinen Entseheidungs-griinden (S. 10) mit der Behauptung der Klägerin auseinander, ob sei an dem genannten Tage zu einem neuen Kaufabschluß gekommen » Wenn es dazu ausführt, es bedürfe keiner näheren Erörterung, ob es durch diese Übergabe am 30. Oktober 1952 zu
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einem Wiederaufleben and zu einer Fortsetzung des Vertrages vom 7- Juli 1952 oder zu einem neuen iQiufabschluß zwischen fj^Hl^und den Beklagten zu den alten Bedingungen gekommen sei, so ist das rechtlich nicht angreifbar. Es sagt zwar nicht ausdrücklich,.worauf es seine darin liegende Feststellung und .Auslegung der Vereinbarungen der Genannten gründet, ßchloidt habe das Fahrzeug auf jeden Fall nur unter den früheren Bedingungen wieder erhalten sollen, ilach dem Zusammenhang der Entßcheidungsgrilnde meint es jedoch ersichtlich, weil keine anderen Bedingungen ausdrücklich vereinbart seien, könnten nur die alten stillschweigend zu Grunde gelegt sein.
2) Fehl gellt auch der Hinweis der Revision auf den Wortlaut des "neuen Vertrages" vom 30-.. Oktober 1952. In dieser Urkunde, einem Bestätigungsschreiben des heißt es zwar ohne
ausdrückliche Bezugnahme auf den alten Vertrag: "Ich übernehme von Ihnen ab heute den LKW B^Hfc • •••»"» Da in dem Schreiben aber nicht einmal der Kaufpreis genannt ist, den
zahlen sollte, setzt es geradezu voraus, daß die früheren Abmachungen - insoweit - weiter gelten sollten. Es liegt aber keinerlei Anhalt dafür vor, daß. der Beklagte zwar den frti-' keren Ilitkäufer L(pHaus dem Vertrag entlassen hat, daß er aber trotzdem dem SflBi der sich schon als nicht züverlässi- '' ger Zahler erwiesen hatte, den Lastwagen auch noch zu günstigeren Bedingungen überlassen wollte, als er ihn früher abgegeben hatte. Davon konnte auch nicht ausgehen.'
Es greift daher weder die Rüge der Revision aus § 286 ZB0
1
durch, das Berufungsgericht habe die Urkunde vom 30. Oktober 1952. übersehen, noch ist die Entscheidung dieses Gerichts insoweit "nicht mit Gründen versehen" (im Sinne von § 551 Hr. 7 ZPO), noch hat es bei seiner Auslegung der Vereinbarungen vom 30. Oktober 1952 den § 157 BGB verletzt. Dieser Vertrag konnte vielmehr nach 'i'reu und Glauben mit RUcIcsicht auf die Verkehrseitte nicht anders ausgelegt werden, als es geschehen ist.
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. 3) Us liegt auch nicht der in diesem Zusammenhang weiter gerügte Verstoß gegen §§ 161, 286, 315 ZPO vor. Die Revision geht allerdings zutreffend davon aus, daß der Käufer Schleidt - laut Protokoll des Berufungsgerichts vom 2. Oktober 1956 GA 237 - vor dem Senat vernommen worden ist und daß der Inhalt seiner Aussage, weil von ihrer PestStellung im Protokoll nach § 161 ZPO abgesehen ist, im Urteil wiedergegeben werden mußte (BGH Urt, vom 30. September 1954, IV ZR 98/54 KDR 1955,
92, SZl BCB § 1362 Er. 2). Es trifft aber nicht zu, daß, wie die Revision meint, weder im Tatbestand noch in den Urteilsgründen irgendwie niedergelegt worden ist, was dieser Zeuge gesagt hat. Baß im Tatbestand des Berufungsurteils (s. 8) nur die Aussage des Kaufmannes (unter Bezugnahme auf
die Niederschrift in dem oben angezogenen Sitzungsprotokoll) ausdrücklich erwähnt ist, ist ein offensichtliches Versehen,
Baß das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen nicht
übersehen, sondern ausdrücklich gewürdigt hat, ergeben seine Ausführungen auf Seite 14 der. Entscheidungsgründe. Danach hat SfHB sls Zeuge ausdrücklich zugegeben, das von ihm gekaufte Fahrzeug habe in der Zeit, als er es benutzt hat, keinerlei Mängel in seinen Fahreigenschaften aufgewiesen. Ob darin schon eine genügend vollständige Wiedergabe seiner Aussage zu sehen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Es kann unterstellt werden, daß er als Zeuge das bestätigt hat, was gemäß Schriftsatz vom 5. September 1956 S. 2, auf den die Revision verweist, in sein Wissen gestellt war, nämlich, daß bei der mündlichen Vereinbarung am 30. Oktober 1952, nach der den Wagen vom Beklagten allein kaufte, ein Ausschluß der Gewährleistung nicht (ausdrücklich) vereinbart worden ist und daß 'die allgemeinen Bedingungen nicht (ausdrücklich) Gegenstand dieses Vertrages waren. Bas ist aber unerheblich. Wie oben (zu II 1 und 2) dergelegt worden ist, cind die Feetfl/^-lungcii 'dos rcrj-fingageijichto dai in zu verstehen, deß die früheren Bedingungen stillschweigend zu Grunde gelegt sind, und könnte
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n
mir claim etwas anderes als vereinbart angenommen werden, wenn ausdrücklich ausbedungen worden wäre, sie sollten nicht gelten.- v Das iot aber weder in dem von der Revision erwähnten Schriftsatz noch nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils be-hauntct worden.
4) her Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß eo an der erforderlichen Begründung für die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts fehle, die Klägerin habe es gebilligt, daß 30. Oktober 1952 den hasticraftwagen
:iu den Bedingungen des alten Vertrages (einschließlich der Haftung ihrer Grundschuld zur Sicherung) erneut übernahm. Hach seinen ^ntscheidungsgründen (S. 10) ist es zu dieser Feststellung gekommen, weil die Klägerin, wie sie nicht bestritten hat, um die Binge wußte, die zun Ausscheiden des llitkäufers aus dem Vertragoverhältnis führten, und weil sie die Vertragsbesprechungen zwischen S0BHI und dem Beklagten kannte, sowie, weil sie nach dem 12. November 1952 einen Wechsel über den Betrag von 15 555 »60 DU auf S(B gezogen, den dieser angenommen hat. Darc.uo und aus der Aussage des Rechtskonsulenten La^| der nach seiner Bekundung den Lastwagen für die Klägerin sichcrgestellt hat, hat es den Schluß gezogen, daß es auch dem erklärten Willen der Klägerin entsprochen habe,-weiter für die Kaufprcisschuld ihres Freundes SdHB verhaftet zu bleiben. Hierfür hätte sich das Berufungsgericht auch auf- ihr Schreiben vom 27. Oktober 1952 an den Beklagten stützen können. In diesem bittet sie ihn um Einsicht (für die Lage. S{0HHBs) und schreibt, es sei doch das Beste, wenn er den Wagen schnellstens wieder an diesen gebe; er sei doch dreimal gesichert (durch Wagen, Wechsel und GrundscJiuldbriof). Dabei erwähnt sic ausdrücklich, sie übergebe dieses Schreiben dem zu£ Weiterleitung (an den Beklagten), damit alles in ihrem Einvernehmen geschehe. Das Schreiben befindet sich in Urschrift
in den im Tatbestand des Berufungsurteile (S. 3) erwähnten mieten 0- 55/53, auf deren Inhalt im Tatbestand des lendge-richt'lichen Urteils ausdrücklich verwiesen ist- Auf dieses Urteil ist im Berufungsurteil ausdrücklich Bezug genommen (S. 8),
A
I'ilr Bas Berufungsgericht geht' ersichtlich, ohne es jedoch näher zu begründen, davon aus, daß weder der Vertrag vom 7. Juli 1952 noch der von 30. Oktober 1952 nach § 138 BGB nichtig sind, 33er festgeste3.lte Sachverhalt bietet für eine gegenteilige Annahme auch keinen hinreichenden Anhalt. Die Revision ist auf den Einv/and der Richtigkeit des Vertrages auf Grund dieser Gesetsesbestiramimg ebenfalls nicht zurückgekommen. Das gleiche gilt, soweit früher vorgetragen war, der Beklagte sei von den Vereinbarungen vom 30. Oktober 1952 durch Ulederansich-nahne der verkauften Sache (gemäß § 5 AbzG) zurUckgotreten»
Der Annahme eines solchen Rücktritts steht im übrigen auch die bereits erwähnte Aussage des Zeugen entgegen, er
habe den ‘»fegen iia November. 195.2 nicht im Aufträge des Beklagten, sondern gerade in dem der Klägerin weggenommen und habe ihn für diese sichergestellt (Urteil S. 10), eine Bekundung',; die das Berufungsgericht ersichtlich als richtig zu Grunde gelegt hat; Prozeßrügen sind insoweit nicht erhoben.
IV. Bach allen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Bernfivngsgericht im Ergebnis darauf abgestellt hat, ob Schleidt berechtigt v/ar, den Kaufvertrag zu wandeln.
1) Es hat dabei die-Frage, ob die Angabe im Kaufantrag ’•Baujahr 13^1” bei der besonderen Lage des Falles noch den Tatsachen entspreche oder ob man sie schon als - objektiv - unrichtig bezeichnen müsse, unentschieden gelassen. Allerdings ist sein Gcdankcngcng in diesen Zusammenhang rechtlich nicht bedenkenfrei, mit den es ausführt, auch wenn non zu Gunsten der Klägerin davon ausgelien wolle, der Beklagte habe durch die Angabe
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des Baujahres eine der XaufsacJie in V/irkliclikeit fehlende Eigenschaft zugesichert, so sei doch kein Hecht des Käufers entstanden, den Kaufvertrag zu wandeln, weil sich der Beklagte auch gegenüber'einer Zusicherung auf den vereinbarten Haftungsausschluß berufen könne. Darauf beruht jedoch seine Entscheidung nicht.. Es hat eine Zusicherung mir (hypothetisch) unterstellt, in Wirklichkeit aber nicht angenommen, Das ergibt sich aus seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf die Klausels I. Allgemeines Er. 3 der Bedingungen, wo es heißti "Etwaige Angaben ... über Gewicht .... Zahl der Pferdestärken {«Baujahr» .,. sind "unverbindlich" und "nur als
annähernd» zu betrachten," Daraus geht hervor, daß es sich bei der Angabe des Baujahres im Kaufantrag um eine unverbindliche Beschreibung handeln sollte, der nicht die Bedeutung einer Zusicherung im Rechtssinne zukorcrat, Die angeführte Klausel kenn entgegen dem klaren Wortlaut des »Ausschlusses jeder Gewährleistung"’ auf der Vorderseite des Formblattes und in Abschnitt VI der Bedingungen auf der. Rückseite auch nicht dahin ausgelegt werden, eine Haftung werde doch für den Pall übernommen, daß die Angaben über das Baujahr usw. objektiv "nicht annähernd richtig" sind.
2) Auch im übrigen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß dem Vertrage ein Vordruck zu Grunde gelegt worden ist, der für den Handel, aber an sich nicht für einen Privatmann bestimmt ist, der ein von ihn gebrauchtes Hraftfahrzeug an einen Dritten verkauft»
Es hat diese Tatsache aber in vorliegenden Palle ohne Rechtsirrtun für unerheblich erachtet. Sie kann entgegen der Annahme der Revision liier jedenfalls nicht, Was die Präge des Ausschlusses der gesetzlichen Cev/Ührleistungcanspriiche angeht, zu einer anderen Auslegung des Vertrages führen, Es ist zwar ricli big, daß ein Händler mit GebraucJitfr.hrzeugen als Zwischenhänd-
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ler deshalb ein größeres berechtigtes Interesse an einem Haftungsausschluß haben wird, weil es ihm oft gar nicht möglich ist, so genaue .Angaben über das Fahrzeug zu machen, wie ein Verkäufer, der es selbst jahrelang gefahren hat.
Trotzdem kann man es letzerem nach dem Grundsatz der Ver- ■ tragsfreihoit nicht verwehren, die genannten .Ansprüche im gesetzlich zulässigen Umfange auszuschließen und sich dazu eines handelsüblichen Formuläres zu bedienen, mag dieses vielleicht auch sonst nicht in allen Einzelheiten passen.
Ob der Vertrag nun, weil die Parteien ein Formular benutzt haben, das für den Handel bestimmt ist, als typischer Vertrag ancusehen ist, oder ob er, weil sie nicht zu den Kreisen für deren Geschäfte das1 Porr.ular gedacht gewesen ist, gehören, als Inclividurlvertrag zu werten ist, kann hier dahingestellt bleiben. Jie Angriffe der Revision sind unter Berücksichtigung des Sprachgebrauches, erfolgt, dessen Nachprüfbarkeit der Bundesgerichtshof bereits im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts.(RGZ 105, 417, 419) ausgesprochen hat (Urt. von 2. Lai 1956 - V 'ZR 157/54 - LLI BGB § 153 (F b) Nr. 4). Die Gründe der Revision schlagen jedoch nicht durch.
Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß Zweifel bei der Auslegung von Formularverträgen gegen die Vertragspartei auszulegen sind, die das Vertragsformular gewühlt hat und sich klarer hätte ausdrücken können (RGZ 120, 18, 20; 145, 21, 26; BG1IZ 5, 111; 24, 39, 45). Das kann ihr jedoch ebensowenig zu dem Erfolg verhelfen, wie der in der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Gedanke, daß Lieferungsbedingungen, welche die gesetzlichen GcwUhrlcistungsansprliche beseitigen oder beschränken, eng auszulcgen sind (RGZ 163, 21, 31» Staudinger BGB 11. Aufl.
§ 476 Nr. 2; Soergel BGB 6. Aufl. § 476 Anm. 1; Palandt 1.6, Aufl.
2GB § 476 Ann. 1).
In den Bedingungen des Vertrags ist unter VI. Gewähr leiotung (das ist sowohl fettgedruckt als auch eine besondere Abschnittsüberschrift) klar hervorgehoben» der Verkauf erfolge "unter Ausschluß jeder Gewährleistung".
In Bachsatz sind die in Betracht könnenden Ansprüche auf Wand- ' lung, Linderung oder Schadensersatz ausdrücklich angegeben*
Die Stellung im Rahnen der Gesamtbedingungen*ergibt (anders als in Balle 3GIIZ 24, 39, 43 bei einer Freizeichmuigsklausel)
koine Einschränkung dieser Haftungsbeschränkung.
* /
Eine solche Beschränkung läßt sich hier auch nicht daraus entnehmen, daß es auf der Vorderseite des Formblattes heißt: "Unter Ausschluß jeder Gewährleistung, wie besichtigt". Die Nebeneinanderstellung dieser beiden Klauseln bedeutet zwar insofern einen gewissen Widerspruchj als der Verkäufer, wenn nur die Klausel "wie besichtigt" aufgenommen ist, für verborgene Fehler haftet; denn diese Klausel für sich allein bedeutet in der Regel nur Ausschluß der Haftung für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Besichtigung erkennbar waren. Daraus folgt jedoch noch nicht, wie die Revision unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Essen (Rocht des Kraftfahrers 1934, Heft 6 So 90) meint, daß, weil die Auffassung, einen absoluten HaftungsausSchluß zu vereinbaren, nicht klar zu dem Ausdruck gekommen sei, die Klausel "wie besichtigt" .diesem Ausschluß vor-feke. Ob diese Auslegung in dem vom Landgericht Essen entschiedenen Falle, in welchem eine Stellung der Klauseln in umgekehrter Reichenfolge vorlag: "wie besichtigt, unter Ausschluß jeder Gewährleistung", geboten war, kann dahingestellt bleiben. Im vor-* liegenden Falle kann jedenfalls kein berechtigter Zweifel daran bestellen, daß die vorangestellte Klausel: "unter Ausschluß jeder Gewährleistung", die in den Bedingungen unter VI in einem besonderen Abschnitt noch genau erläutert ist, den Vorrang haben •
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und nicht durch die angereihten Worte? »ylie besichtigt” wieder eingeschränkt werden sollte«
Per vom Qberlandesgericht Gelle (deutsche Aucorecht 1957 Heft 2 S = 45)» auf das die Revision in diesem Zusammenhang verweist, entschiedene Pall lag insofern anders, als aus der Passung der ihm zu Grunde liegenden Bedingungen nach Auffassung dieses Gerichts der Schluß gezogen werden mußte... der Verkäufer habe im Palle schriftlicher Bestätigung für bestimmte Angaben einzustehen. Wenn das Ober-landesgerioht dazu ausführt, die Abdingung der Gewährleistung müsse in diesem Palle unwirksam sein, weil andernfalls eine Irreführung des Kunden vorläge, dem durch die Passung der Bedingungen eine Bindung des Verkäufers vorgetäuscht wurde, die bei einer Wirksamkeit des Gewöhrlei-stungsausschlisses nicht bestände, soist das nicht rechtsirrig: Hier ist dem Käufer aber eine Bindung nicht vorgetäuscht, Es ist» vielmehr die Angabe, des Baujahres gerade-als unverbindlich bezeichnet*.
V» Daß die Berufung des Beklagten' auf den vereinbarten Ausschluß seiner Gewährleistungspflicht im vorliegenden Palle keine unzulässige Rechtsaüsiiibung bedeutet, hat das Berufungsgericht rechts irrt ums frei ausgeführt infjov/ei-l;s dilnd auch von der Revision Rügen im einzelnen nicht erhöben, .
Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß die Vereinbarung des Haftungsausschliiisses nach § 476 BGB (vgl. auch § 276 Abs. o BGB) nichtig sein würde, wenn der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hätte, so daß diese Vereinbarung alsdann dem Wandlurigsbegehren des Zeugen nicht entgegenstehen würde und dieser
außerdem den Vertrag naöh § 125 BGB mit Erfolg angefochten hättei
Es ist jedoch au dem Ergebnis gekommen, .Arglist auf Seiten des Beklagten könne nicht festgestellt werden.
In diesem Zusammenhang legt es dar, dem Beklagten sei das Fahrzeug von dem Zeugen 1947/1948 als
fabrikneu zu einem Preise verkauft worden, der noch etwas über dem damaligen Listenpreis eines solchen Fahrzeuges gelegen habe / Der Beklagte habe zwar gebüßt', es habe bei den B^mfcv/erl'cen in B^m^ zusammengebaut werden müssen;, um die besatsungsrechtlichen Bestimmungen,die die Ausfuhr neuer Fahrzeuge in die französische Zone verboten hätten, zu umgehen, Trotzdem habe er es als neues Fahrzeug aiisehen könr.en und auch als solches betrachtet.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts, welche sich vorwiegend auf tatsächlichem Gebiete bewegen, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und halten auch gegenüber den verfahrensreclitlichen Rügen der Revision, dessen aus führ ungeil weitgehend auf eine im Revisionsrechtszuge nicht zulässige andere Beweiswürdigung hinauslaufen, einer ilach.prüfung stand. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht etwa wesentliches Tatsachenvorbringen der Klägerin, das zu einer anderen Beurteilung hätte führen können, unbeachtet gelassen.
1) Es liegt im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung wenn es der Aussage des Zeugen Se^PHI vom 2. Oktober 1956 Glauben geschenkt hat, er habe dem Beklagten keine Mitteilung •. davon gegeben, auf welche Art und Y/eise das Fahrzeug im einzelnen .in den B^^Hwerken gufgebaut v;or-. den seij und dieser habe nicht wissen können, ob tatsäch-' lieh Teile eines diesen Werken von Se^P|| gelieferten YTtautad' in das für ihn, den Beklagten,hergesteilte Fahrzeug
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eingebaut worden seien« Dii-se inssage widersprach zwar der früheren Bekundung dieses Zeugen, der Beklagte habe gewußt, der Wagen sei aus.alten und neuen Teilen susam-mengebaut orden« Das ist dem Zeugen jedoch ausdrücklich vorgehalten. Wenn das Berufungsgericht daraufhin seiner neuen iussage den Vorzug gegeben hat, so ist das im Revisionsverfahren um so weniger zu beanstanden, weil es sich bei ihr um eine solche vor dem erkennenden Senat gehandelt hat, während die frühere Bekundung vor einem ersuchten Richter erfolgt war.
2) Unerheblich ist, ob der Zeuge der
ihm erteilten spezifizierten Rechnung vom 29. November 1947 und aus der Kalkulation auf der Rochmmgskopie vom 1Januar 1948 hätte ersehen können, daß sowohl das Fahrgestell als auch der Llotor des von ihm (SeflHjHflB) den B^H^werken gelieferten Trümmerwaocns für das Fahr-* zeug des Beklagten verwendet und daß auch eine gebrauchte Vorderachse eingebaut worden ist, Ber Beklagte selbst hat bestritten, eine andere Rechnung als die - in abgekürzter
Form - vom 13. Januar 1948 erhalten zu haben, insbesondere
: ... . . *
will er keine Rechnung mit der Kalkulation, wie.sie sich aus Bl. 92 GA ergibt, und auch nicht die spezifizierte' Rechnung vom 29. November 1947 bekommen haben, die im übrigen schon nach der Anschrift nur für die Vertretung c.cr Btfflfcwerke, d. h. für den Zeugen Se
bestimmt war. Das hat der Beklagte auch bei seiner informatorischen Anhörung nach dem Verbleib der Original-reclmung vom 13. Januar 1948 am-24»* Juni 1955 ongogob'dhc.- , £ihc'Fliqtokopio dieser Originalrechnung vom 13. Januar 1948, welche die Kalkulation nicht enthält, ist später zu den . Akten gereicht. Bas Berufungsgericht hat, wie dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, diesen Angaben des Beklagten, die mit den vorliegenden Urkunden,
insbesondere ihrer Zweckbestimmung, und der Aussage des Zeugen Einklang stehen, ersichtlich Glau-
ben geschenkt, sie jedenfalls nicht als widerlegt angesehen. laß es in diesem Zusammenhang Beweisanträge der Klägerin übergangen hätte, ist nicht gerügt * Wenn es aus den Worten auf der Rechnung vom 13. Januar 1953 "Lastkraftwagen aus Einselteilen zusammengebaut, lt„ bereits erhaltener Aufstellung" für den Beklagten keine nachteiligen Schlüsse i:n Hinblick auf seine etwaige Arglist gezogen hat, so liegt das im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung• '
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3) Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht dem Kraftfahrzeugbrief etwas gegen den Beklagten hätte entnehmen können*
Bie Seite 11 (obere Hälfte) in dem Brief ist zwar nicht von den B^HBP7er’cen ausgefüllt. Bas mochte aber mit den in Urteil erörterten damaligen Bestimmungen der Besatzungsbehörden, die die Ausfuhr neue!’ Fahrzeuge in die französische -Zone verboten, Zusammenhängen, jedenfalls konnte der Beklagte es annehmen, und es läßt sich aus der Nichtausfüllung dieser ITalbseite nichts für einen "bösen Glauben” auf seiner Seite herleiten* Hit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Regierungsbezirk Pfalz habe in dem Kraftfahrzeugbrief am 10* April 194-8 vermerkt, auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen werde bescheinigt, das Fahrzeug sei im Briefe richtig beschrieben worden.
Unerheblich ist auch, daß die letzte Seite (15) dieses Briefes ergibt,'daß ursprünglich gewisse technische Llöngcl fcetgeetellt aind; denn aus derselben Eintragung geht hervor, daß es sich um Hänge1 gehandelt hat, welche die Verkehrssicherheit nicht unmittelbar betroffen haben
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sowie, daß ihre Beseitigung bereits um 30, Juli 1940 nachgcwiesen worden ist. Daß es sich um schwerwielendere Mängel gehendeüt hat, die irgendwie für den Entschluß S^BBs, das Fehrzeug im Jahre 1952 zu kaufen, von Bedeutung hätten sein können» ist von der Revision nicht vorgetragen-
4) Daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Zeugen darüber auf zuklären, das Fahrzeug habe einen
Unfall gehabt; verneint das Berufungsgericht aus der Er“ vvägung, der Unfallschaden sei ohne .Folgewirkungen behoben und der Zeuge habe Zusicherung der Unfallfreiheit nicht verlangt.-
Seine Ausführungen. die sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete bewegen, lassen auch insoweit einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden auch von der Revision nicht * im einzelnen angegriffen«
5) Schließlich geht auch die Rüge der Revision fehl; es sei in der Berufungsbeantwortung vom .5. September 1956 S. 4 und 5 ausdrücklich unter Beweis gestellt, der Beklagte habe dem Käufer zuge.eichei’t, das Fahrzeug sei im Jahre
1947 von der Firma fabrikneu.' he f ge stellt worden. Diese Behauptung könnte nur unter deÄ Gesichtspunkt Bedeutung haben, daß der Beklagte arglistig gehandelt hat.* denn eine mündliche Nebenabrede, um die es sich bei der behaupteten ausdrücklichen Zusicherung handeln wurde, würde nur bei schriftlicher Bestätigung Gültigkeit haben (Bedingungen,
I. Allgemeines Nr, 4). Nach den unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungagtrichte hat der Beklagte aber das Fahrzeug als 1947 fabrikneu hergestellt angesehen, so daß Arglist auch bei Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung nicht würde festgestellt werden
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können. Der ßcv/cisantrag war deshalb unerheblich,
VI. Da das Klagebegehren auch nie Vit mit einer anderen Begründung zu rechtfertigen ist, mußte die Revision --gemäß § 97 ZPO auf Kosten der Revisionsklägerin - zurückgewiesen. werden.
Dr» Großmann Artl Dr. Dorschei
Dr. Mezger Drr Messner