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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1958 unter • Mitwirkung dos Senat spräöideuten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Borsohel, Br. Uez-ger und Br. Messner für Recht erkannt? Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Als Entgelt sollte die Klägerin von Räumung des Ladens an eine monatliche Rente von 137,50 TM erhalten, davon 47?50 DM in bar und 90,- DM in Haren. Januar 1951 - in Kraft treten, llach Ablauf des Vertrages sollte die Klägerin für den von ihr bewohnten Raum die ortsübliche Miete zahlen. (Barbetrage für Juli und August 1952) nebst Zinsen an die Kreiskrankenkasse des Kreises SchflBl welcher, die Forderung in dieser Höhe abgetreten war, auf Lieferung von Waren im Werte von 180,DK (für Juli und August 1952) und auf Feststellung, daß die Firma SSM verpflichtet sei, an die Klägerin bis zu dem 51« Dezember 1958 eine monatliche Rente von 137,50 DK und 2war Sie' hat ihn auch wegen arglistiger Täuschung angefochten und dazu vorgetragen, sie habe erst 1952 erfahren, der Friseurmeister soi gar nicht zur Zahlung einer monatlichen Pacht von 2C0,- DU bereit gewesen, was die Klägerin Wahrheit swidrig behauptet habe. Gegen den nicht vertretenen Konkursverwalter sind von der Klägerin keine Anträge gestellt. "Der Widerspruch der Beklagten (zu 2) gegen die in den Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Ludwig SflHBI in Schfl^B, IflHBi • (6 H 1/53 des Amtsgerichts in Schleswig) zur laufenden Kummer 160 der Konkurstabeile angeneideten Forderungen der Klägerin ist nicht begründet." IJLt ihrer Revision erstrebt die Beklagte Änderung des Urteils des Berufungsgerichts dahin, daß ihr Widerspruch gegen die Feststellung der in Konkursverfahren der Firma SflBHB zur Konkurstabelle angemeldeten Forderung der Klägerin in Höhe von 7*137*64 TM kapitalisierter Rente für die Zeit vom 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin berechtigt war, nachdem sowohl der Konkursverwalter wie die Gemeinschuldnerin im Prüfungs-iermin gegen die auf Grund des landgerichtlichen Urteils angemeldeten Forderung Widerspruch erhoben hatte, das Verfahren gegen beide aufzunehmen, sowie daß es im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin durch feilurteil zu entscheiden hatte, nachdem gegen den nicht vertretenen Konkursverwalter Anträge nicht gestellt worden sind. 1) Zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung hat es ausgefiihrt, zwar habe die Klägerin selbst vorgetragen, der FriBeurmeister GflU habe ihr für die Überlassung des Geschäfts eine Pacht von monatlich 200,- Bll geboten, d.he einen Betrag, der unstreitig für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu Grunde gelegt worden sei. Es meint aber, selbst wenn GflMMihr ein verbindliches Angebot noch nicht gemacht haben sollte, habe die Klägerin doch nicht arglistig gehandelt, wenn sie bei den Verhandlungen mit der Firma sBM einen Betrag von' 200,-BM mit dem Bemerken gefordert haben sollte, ihr sei von anderer Seite dieser Betrag für das Geschäft schon geboten worden. Dafür, daß die Klägerin dieser Auffassung gewesen sei, "biete, so meint das Berufungsgericht, das Vorbringen der Beklagten keinen hinreichenden Anhalt* Im Gegenteil, so führt es aus, erscheine eine monatliche Pacht (von 200,- DM) für ein im L^MM? das Geschäft sei unter der Leitung der Klägerin herunterge-wirtschaftet worden, das Inventar sei nach und nach gepfändet und die Klägerin nicht* mehr in der Lage gewesen, den Löhn für* den Angestellten zu bezahlen* Gerade die von der Beklagten behauptete Tatsache, so fährt das Berufungsgericht fort, der letzte Angestellte der Klägerin habe nach Abschluß des Vertrages zwischen dieser und der Firma SflHI ein neues Geschäft in IflpHHI ü eröffnet, beweise, die Fortführung des Geschäftes der Klägerin sei erfolgversprechend gewesen, habe jedenfalls von ihr dafür gehalten werden können* Diese habe Wenn die Einkünfte daraus auch nach seinem Tode zurückgegangen seien und keine Existenzmöglichkeit mehr geboten hätten, so habe 4 es doch in der Hand eines tüchtigen Friseurmeisters in Anbetracht seiner günstigen Lage sehr schnell wieder zu einem gut- j gehenden Geschäft entwickelt werden können. Sie lassen insbesondere insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als das Berufungsgericht nicht nur davon ausgegangen ist, die Klägerin habe nicht das Bewußtsein gehabt, sie werde keine Angebote in Höhe von 200,- XIS erhalten, sondern auch tatsächlich festgestellt hat, sie habe mit solchen rechnen können, auch tatsächlich gerechnet, und es sei deshalb - aus subjektiven Gründen - nicht arglistig gewesen, wenn sie diesen Betrag bereits positiv als Angebot genannt habe. Es ist auch nicht richtig, daß das Berufungsgericht, wie die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, wesentliches Vorbringen der Beklagten übergangen und nicht gewürdigt hat. Entweder war aber der Vortrag in diesem Schriftsatz nämlich, soweit er die Verhältnisse der Firma SflMMI betraf, in diesem Zusammenhang unerheblich, oder er ist vom Berufungsgericht als wahr unterstellts daß die Lage des ^riseurgeschäfts der Klägerin objektiv schlecht sei und daß GtfMHK 200,- TM nicht geboten habe. 2) Soweit das Berufungsgericht Wichtigkeit des Vertrages wegen Verstosses gegen.die guten Sitten, insbesondere T/uchers verneint hat, hat es seine Entscheidung im wesentlichen darauf abgestellt, es habe die Möglichkeit bestanden, den damals schlechten wirtschaftlichen Stand des Geschäftes durch Ausnutzung der besonders günstigen örtlichen Lage und des noch vorhandenen, wenn auch vielleicht zurückgegangenen Kundenstcirmes unschwer zu beheben. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des Sachverhaltes, Sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht in einzelnen angegriffen. 1) Richtig ist zwar, daß die der Klägerin zu erbringenden Loistungen im vorliegenden Palle durch ihre Übersiedlung ins Ausland keine Änderung zu dem Rachteil der Gemeinschuldnerin erfahren haben, weil die Tatsache, daß ihre Forderung jetzt in Geld und für die restliche Vertragsdauer kapitalisiert geltend gemacht und zur Konkurs tab eile angemeldet wurde, nicht eine Polge ihrer Abreise, sondern eine solche der Eröffnung des Konkurses ist und auf den Vorschriften der §§ 69 > 70 KO I beruht. 2) Zur Auslegung des Vertrages meint das Berufungsgericht, die Behauptung der Beklagten, mit dem Portzuge der Klägerin sollten die vertraglichen Leistungen der Pirma SdÜ j in‘Portfäll kommen, stehe (schon) mit dem Vertragswortlaut in I Widerspruch. geltend mache, ihre Übersiedlung ins Ausland habe dem Vertrage die Grundlage entzogen« Aus den Bestimmungen des Vertrages ergebe sich auch? nach Ablauf des Vertrages habe die Klägerin für den von ihr bewohnten Kaum die ortsübliche Miete zu zahlen. Diese Bestimmungen wären unverständlich, wenn schon von vornherein ein vorzeitiger Fortzug der Klägerin in Rechnung gestellt worden sei. Danach sei weder nach dem tatsächlichen Vorbringen*der Beklagten noch nach den Inhalt dos Vertrages Raun für die Auslegung, welche die Klägerin dem Vertrage in diesem Punkt geben möchte« Unter diesen Umständen habe es der Vernehmung des Zeugen BJMHNl nicht bedurft« Rechtlich bedenklich sind seine Darlegungen schon insoweit, als es ausführt, die Bestimmungen des Vertrages über die bestimmte Dauer der Rente und die Zahlung der ortsüblichen Miete nach 1958, wären 11 unverständlich”, wenn ein'vorzeitiger Portzug der Klägerin in Rechnung gestellt wäre, und insoweit, als es in diesem Zusammenhang von einem 11 Verzicht” der Klägerin auf einen feil ihres Vertragsentgeltes spricht. Ein Verzicht kam nicht in Betracht, wenn die Rente von vornherein nur so lange gezahlt werden sollte, als die Klägerin sich noch in Deutschland befand« Die Bestimmung der Dauer der Rente war aber auf jeden Pall erforderlich, weil sie längstens bis 31. Dezember 1958 laufen sollte.-Ebensowenig war eine Regelung der L'iotZahlung für die Zeit nach Vertregs-ablaxif als vorsorgliche Abmachung für den Pall, daß sich die Auswanderung®- richtiger Rückwanderungsabsichten der Klägerin zerschlugen, unverständlich, sondern geradezu geboten. Im übrigen hat das Berufungsgericht sowohl nicht ausreichend beachtet, daß Baien den Vertrag abgeschlossen haben, die sich nicht so klar ausdrücken, wie man das von Rechtskundigen erwartet, als auch nicht berücksichtigt; daß für eine Auslegung eines Vertrages solange kein Raum ist, als sich der wirkliche übereinstimmende Wille der Parteien im Wege der Beweiserhebung ermitteln läßt (BGH ürt. In diesem Zusammenhang rügt deshalb die Revision mit Recht; als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht auf den Beweisantrag der Beklagten, die Erklärung in dem Vertrage, er sei nicht übertragbar, sei von beiden Vertragsschließenden so ausgelegt worden, beim Wegzug der Klägerin solle eine Weiter-lcistung aufhören, nicht eingegangen ist. findet sich zv.*ar in einem von der Beklagten selbst eingereichten Schreiben (Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechtes vom 26* Oktober 1955). Baß der Inhalt dieses Schreibens aber in der mUndliclicn Verhandlung vorgetragen worden ist, ergibt sich eindeutig aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils. Solange das Berufungsgericht nicht die von der Beklagten benannten Zeugen, ihren Ehemann Rolf welcher den Vertrag für die Pir- ma -unterzeichnet hat, und den Schwager der Klägerin, Peter Josef BflHHgl oder welcher diese,* weil sie der deutschen Sprache nicht genügend mächtig gewesen sein soll, bei den Vertrags Verhandlungen vertreten haben soll, vernommen hatte, durfte es den Vertrag nicht selbst auslegen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen» daß die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen im Jahre 1950 noch der Verordnung über das. Pur sie habe sich der Vertrag nicht so sfehr als V/eitervermietung oder Verpachtung überlassener Räume als vielmehr als ein Abfindungsvertrag für den Verzicht auf die T/eiterführung des bisherigen Geschäftes* und damit auf eine Existenzgrundlage dargestellt, welcher den Gesamtcharakter des Vertrages bestimme« Für eine solohe Leistung, wie sie die Klägerin zu erbringen gehabt habe, sei die PreisstopverOrdnung bereits durch § 4 der Preisfreigabe-Anordnung vom 25- Juni 1948 aufgehoben worden» Es erscheint schon bedenklich, daß das Berufungsgericht die Aufgabe der Geschäftsräume durch die Klägerin unter dem Ge« sichtspunkt der Leistung eines Vermieters oder Verpächters prüft« Denn die Klägerin hatte nicht diese Stellung, sondern die einer Hi et er in oder Pächterin inne« Die weitere Erwä« gung, daß die Gegenleistung der Beklagten in Gestalt der zugesagten Rente nicht die Raumüberlassung, sondern die Aufgabe eines Geschäftsbetriebs und seiner Gewinnmöglichkeit entgelte» entbehrt der tatsächlichen Grundlage» Gewiß ist cs denkbar* daß ein Vermieter oder ein Dritter einem weichenden Mieter für die Aufgabe eines Geschäfts unab« hängig von der Frage der Raumüberlassung eine Abfindung gewährt oder zusagt. Außerdem hat es auch mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme die Heilung eines früheren Preisverstoßes ausgesprochen, wenn eine Leistung der bezeiebneten Art vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt worden ist (§29 Abs.3 1. Es hat dargestellt, daß die Beklagte das Grundstück gekauft habe, in dem sich die Geschäftsräume der Klägerin befanden. In dieser ist aber unter Beweisantritt aus-' geführt, daß das Grundstück von den unter Vormundschaft stehenden minderjährigen Kindern der Beklagten erworben worden sei. Das wird nachzuholen sein * Auf Grund dieser tatsächlichen Feststellung wird das Verhältnis der Beklagten zur Klägerin hinsichtlich der Geschäftsraum -Überlassung rechtlich unter dem Gesichtspunkt zu würdigen sein, ob sie ihre Nachfolgerin als Mieterin war oder ob sie ■ etwa die Stellung einer Vermieterin gemäß § 571 BGB - sei es unmittelbar, sei esxals Mutter der minderjährigen Grundstückseigentümer - erworben hatte* In letzter Beziehung wird auch in Betracht zu ziehen sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die Kinder der Beklagten unter Vormundschaft standen, wie sich aus dem Vortrag der Berufungsbegründung ergibt*

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GeschäftvertragenFirmaBerufungsgerichtLeistungRenteVertragesKlägerin

Volltext der Entscheidung

2340 076
6
ns^SLiazss
 Verkündet
laut Protokoll am 21o Januar 1958 'MMHk Justizsekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hecktsstreit
1 )	»	•	C	6	,
2) der Prau Renate	verw.gew.	S0I	geb
 MflP als All eininliaberin der Pirma Ludwig in Sol
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Josephe
,geb, Gl
 in Ml
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1958 unter • Mitwirkung dos Senat spräöideuten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Borsohel, Br. Uez-ger und Br. Messner
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 4. Zivilsenates des Schleswig-* Holsteinschen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Llärz 1956 aufgehoben, soweit die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Plensburg vom 4. November 1952
 
in dcrj umfange zurückgewiesen worden ist, als der Widerspruch der Gerneinschuldnerin gegen die im IConlzursvcrfähren über das Vermögen der Inhaberin der Firma Ludwig	in	SchM|HM,
(6 H 1/53 des Amtsgerichts in Schleswig) zur laufenden Hummer 160 der Konkurstabelle angemeldeten Forderung der Klägerin wegen eines Betrages von 7 e 137? 64 EM (kapitalisierte Rente von monatlich
137,50	EM für die Zeit vom 1. April 1954 bis 31. Bezombor 1958) für nicht begründet erklärt ist, und soweit über die Kosten entschieden ist*
Im übrigen bleibt die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zuriiekgewiesen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen

«
3 -
4
Tatbestand?
Die Pinna Ludwig Sdddl in SchfdHd* zuletzt flldh deren Alleininhaberin die Beklagte war, betrieb in SchHBMi verschiedene Lebensmittelgeschäfte» Ihr Hauptgeschäft war in gemieteten Bäumen des Hauses	~	W
untergebracht. Der Mietvertrag Uber diese Bäume endete am 30. März 1931» Die Pirna SdHH erwarb deshalb das schräg gegenüberliegende Grundstück, in welchem der im Dezember 1948 (nicht 1944) verstorbene Ehemann der Klägerin ein Friseurgeschäft betrieben hatte. Dieser waren zwar nach dem Tode ihres Ehemannes die Geschäftsräume gekündigt worden. Der Vertrag war jedoch schließlich bis zu dem 31. Dezember 1958 verlängert worden. Als Mietzins für die Geschäftsräume und eine ausgebaute von der Klägerin bewohnte Dachkammer war ein Betrag von 62,50 DM vereinbart. Außerdem hatte die Klägerin ihrem damaligen Hauseigentümer eine Mietvorauszahlung in Kühe von 2.000,- DM leisten müssen. Das von ihr mit Hilfe eines Angestellten fortgeführte Priseurgeschäft brachte jedoch keine hohen Einnahmen. Die Klägerin erwog deshalb eine nach ihrem Mietvertrag zulässige Verpachtung ihres Geschäftes. Verhandlungen mit dem Friseurmeister Gddt dd kamen nicht zu dem Abschluß. Die Klägerin traf vielmehr mit der Firma SfldMI am 14. Oktober 1950 ein Abkommen, In diesem heißt es, sie gebe ihr bis zu dem 31. Dezember 1958 laufendes Baehtrecht auf den Laden LdBHB dl (ohne Wohnraum) auf und trete es an die Firma SdHH§ die das Grundstück käuflich übernommen habe. Als Entgelt sollte die Klägerin von Räumung des Ladens an eine monatliche Rente von 137,50 TM erhalten, davon 47?50 DM in bar und 90,- DM in Haren.
Sie sollte verpflichtet sein, ihre in SchdMB benötigten Lebensmittel bei der Firma SjdHH zu kaufen* Der in Haren nieht entnommene Betrag sollte ihr am Schluß des Monats in
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bar vergütet werden*. Die von der Klägerin an den früheren Eigentümer gezahlte Mietvorauszahlung wurde verrechnet«,
Der Vertrag sollte nach Räumung des Ladens - und zwar mit den 1. Januar 1951 - in Kraft treten, llach Ablauf des Vertrages sollte die Klägerin für den von ihr bewohnten Raum die ortsübliche Miete zahlen. Schließlich, ist noch bestimmt: «Der Vertrag ist nicht üb ertragbar •"
Die Firma	hat	den	Vertrag bis Juni 1952 ein-
schließlich erfüllt. Hit Schreiben vom 2. Juli 1952 ließ sie der Klägerin mitteilen, sie lehne weitere Leistungen ab«. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung eines Betrages von 95,- DL! (Barbetrage für Juli und August 1952) nebst Zinsen an die Kreiskrankenkasse des Kreises SchflBl welcher, die Forderung in dieser Höhe abgetreten war, auf Lieferung von Waren im Werte von 180,DK (für Juli und August 1952) und auf Feststellung, daß die Firma SSM verpflichtet sei, an die Klägerin bis zu dem 51« Dezember 1958 eine monatliche Rente von 137,50 DK und 2war
47,50	DU in bar und 90,- DIS in Waren zu leisten.
Die Firma SW| hat. geltend gemacht, der Vertrag vom 14« Oktober 1950 sei sowohl wegen Vcrstosses gegen Preisvorschriften als auch wegen Suchers nichtig. Sie' hat ihn auch wegen arglistiger Täuschung angefochten und dazu vorgetragen, sie habe erst 1952 erfahren, der Friseurmeister	soi	gar nicht zur Zahlung einer monatlichen
 Pacht von 2C0,- DU bereit gewesen, was die Klägerin Wahrheit swidrig behauptet habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben«
Während dos Berufungsverfahrens ist durch Beschluß des Amtsgerichts	vom	9*	Februar	1953	über das Ver-
mögen der Firma Sch^HI &as Konkursverfahren eröffnet worden«
Zu Ur* 160 der Konkurstabeile hat die Klägerin daraufhin ihre Forderung, wie folgt, - ohno Vorrecht - angemeldets
1)	95,- Did zahlbar (nebst Zinsen bis zur Konkurseröffnung) an die Kr ei skrankenkas s e
2)	180,- DK als Schadensersatz für nicht gelieferte Waren,
3)	825,- EI rückständige Rente bis 28, Februar 1953 nebst Zinsen bis zur Konkurseröffnung
 sowie •
4)	8.493,31 XII kapitalisierte Rente von monatlich
137,50	EI für die Zeit vom 1. März 1953.bis 31. Dezember 1958,
Der Konkursverwalter hat von dieser Forderung den Betrag von 825,- EI anerkannt, den Rost jedoch bestritten. Die Gene ins c hui eine rin, die Alleininhaberin der Firma'	hat
 die angomeldote Forderung in vollen Umfange bestritten.
*
Die Klägerin hat den Rechtsstreit sowohl gegen den Konkursverwalter der Firma SflHHP, als auch gegen die Ge-meins chuldnerin, auf genommen •
-	.	.	•	s
letztere hat weiter vorgetragen, durch die Ausv/anderung der Klägerin im Februar 1954 nach	sei	dem	Vertrage
 die Grundlage entzogen. Die Erklärung im Vertrage, er sei nicht übertragbar, sei von beiden Vertragsteilen dahin aus-gelegt worden, bei einem Wegzuge der Klägerin ins Ausland, von der schon damals gesprochen sei, sollten weitere leistun-gen auf hören.
Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetroten.
Gegen den nicht vertretenen Konkursverwalter sind von der Klägerin keine Anträge gestellt. Das Berufungsgericht hat daraufhin curch ?eilurteil - unter Zurückweisung der Be-
rufung der Beklagten - das landgerichtlicho Urteil dahin neu gefaßt:
"Der Widerspruch der Beklagten (zu 2) gegen die in den Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Ludwig SflHBI in Schfl^B, IflHBi • (6 H 1/53 des Amtsgerichts in Schleswig) zur laufenden Kummer 160 der Konkurstabeile angeneideten Forderungen der Klägerin ist nicht begründet."
IJLt ihrer Revision erstrebt die Beklagte Änderung des Urteils des Berufungsgerichts dahin, daß ihr Widerspruch gegen die Feststellung der in Konkursverfahren der Firma SflBHB zur Konkurstabelle angemeldeten Forderung der Klägerin in Höhe von 7*137*64 TM kapitalisierter Rente für die Zeit vom 1. ISärz 1954 bis ,zu dem 31 • Dezember 1958 für begründet erklärt und die Klage in diesem Umfange abgewiesen wird.
. * . ♦
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründe:
I. In den Gerichtsakten befindet sich kein Verkündungsprotokoll. Auf Grund der Äußerung des Vorsitzenden des erkennenden Senatos des Berufungsgerichts vom 3* Januar 1958 in Verbindung mit dem Vermerk auf dem Urteil "Anlage zur Riederschrift vom 28. ilärz 1956", der vom Vorsitzenden und voiä Urkundsbeamten unterschrieben ist, bestehen jedoch keine' Bedenken festzustellen, daß eine ordnungsgemäße Verkündung des angefochtenen Urteils stattgefunden hat, und daß darüber auch eine RiederSchrift aufgenommen worden ist, die nur abhanden gekommen ist.
 
XX. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin berechtigt war, nachdem sowohl der Konkursverwalter wie die Gemeinschuldnerin im Prüfungs-iermin gegen die auf Grund des landgerichtlichen Urteils angemeldeten Forderung Widerspruch erhoben hatte, das Verfahren gegen beide aufzunehmen, sowie daß es im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin durch feilurteil zu entscheiden hatte, nachdem gegen den nicht vertretenen Konkursverwalter Anträge nicht gestellt worden sind. Fs bestehen auch gegen die Fassung. des Urteilsausspruches keine Bedenken.
III.	Soweit das Berufungsgericht eine Dichtigkeit des Vertrages vom 14. Oktober 1950 wegen arglistiger Täuschung und wegen V/uchers verneint hat, halten seine Ausführungen gegenüber den.Revisionsrügen einer Nachprüfung stand.
1) Zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung hat es ausgefiihrt, zwar habe die Klägerin selbst vorgetragen, der FriBeurmeister GflU habe ihr für die Überlassung des Geschäfts eine Pacht von monatlich 200,- Bll geboten, d.he einen Betrag, der unstreitig für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu Grunde gelegt worden sei. Es meint aber, selbst wenn GflMMihr ein verbindliches Angebot noch nicht gemacht haben sollte, habe die Klägerin doch nicht arglistig gehandelt, wenn sie bei den Verhandlungen mit der Firma sBM einen Betrag von' 200,-BM mit dem Bemerken gefordert haben sollte, ihr sei von anderer Seite dieser Betrag für das Geschäft schon geboten worden. Dazu führt es aus, Arglist setze eine Erklärung wider besseres Wissen oder mindestens doch eine Erklärung voraus, deren Unrichtigkeit in Rechnung gestellt und bewußt in Kauf genommen werde. Ein solches Verhalten würde bei der Klägerin erst dann anzunehmen sein, wenn sie sich bei Abgabe der Erklärung darüber im klaren gewesen sei, sie
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würde eine im Gespräch mit G^HHH ersehnte Pacht von 200 HI für das Geschäft keinesfalls erzielen können, weil eine derartige Summe aus dem Geschäft nicht herausgewirtschaftet werden könnte. Dafür, daß die Klägerin dieser Auffassung gewesen sei, "biete, so meint das Berufungsgericht, das Vorbringen der Beklagten keinen hinreichenden Anhalt* Im Gegenteil, so führt es aus, erscheine eine monatliche Pacht (von 200,- DM) für ein im L^MM? der H^Ubtraße in SchflHV’ gelegenes Friseurgeschäft- nicht übermäßig hoch und zwan selbst dann nicht, wenn man von der Darstellung der Beklagten ausgehe,	-
das Geschäft sei unter der Leitung der Klägerin herunterge-wirtschaftet worden, das Inventar sei nach und nach gepfändet und die Klägerin nicht* mehr in der Lage gewesen, den Löhn für* den Angestellten zu bezahlen* Gerade die von der Beklagten behauptete Tatsache, so fährt das Berufungsgericht fort, der letzte Angestellte der Klägerin habe nach Abschluß des Vertrages zwischen dieser und der Firma SflHI ein neues Geschäft in IflpHHI ü eröffnet, beweise, die Fortführung des Geschäftes der Klägerin sei erfolgversprechend gewesen, habe jedenfalls von ihr dafür gehalten werden können* Diese habe
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mit ihrem Manne in dem Geschäft ihre Existenz gehabt. Wenn die Einkünfte daraus auch nach seinem Tode zurückgegangen seien und keine Existenzmöglichkeit mehr geboten hätten, so habe 4 es doch in der Hand eines tüchtigen Friseurmeisters in Anbetracht seiner günstigen Lage sehr schnell wieder zu einem gut- j gehenden Geschäft entwickelt werden können. Unter diesem Ger	i
sichtspunkt würde eine monatliche Pacht von 200,- DM vor allem
 nach der Auffassung der Klägerin tragbar sein. Sie habe bei
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den Vc rt rags Verhandlungen 1950 daher davon ausgehen können, sie werde entsprechende Angebote erhalten, und habe deshalb nicht arglistig gehandelt*
Diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiete liegenden Ausführungen des Berufungsgerichts, welches in zulässiger Wei-
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 sd peine eigene Kenntnis der örtlichen Verhältnisse als ge-ricktsbekannt verwertet hat, halten sich im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Würdigung des Part ei Vorbringens. Sie lassen insbesondere insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als das Berufungsgericht nicht nur davon ausgegangen ist, die Klägerin habe nicht das Bewußtsein gehabt, sie werde keine Angebote in Höhe von 200,- XIS erhalten, sondern auch tatsächlich festgestellt hat, sie habe mit solchen rechnen können, auch tatsächlich gerechnet, und es sei deshalb - aus subjektiven Gründen - nicht arglistig gewesen, wenn sie diesen Betrag bereits positiv als Angebot genannt habe.
Es ist auch nicht richtig, daß das Berufungsgericht, wie die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, wesentliches Vorbringen der Beklagten übergangen und nicht gewürdigt hat.
Die Revision verweist in dieses« Zusammenhang auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 1953 S. 3-5 und das dort unter Beweis der Zeugen EVMV? 3 W und H(HI gestellte Vorbringen. Entweder war aber der Vortrag in diesem Schriftsatz nämlich, soweit er die Verhältnisse der Firma SflMMI betraf, in diesem Zusammenhang unerheblich, oder er ist vom Berufungsgericht als wahr unterstellts daß die Lage des ^riseurgeschäfts der Klägerin objektiv schlecht sei und daß GtfMHK 200,- TM nicht geboten habe.
2) Soweit das Berufungsgericht Wichtigkeit des Vertrages wegen Verstosses gegen.die guten Sitten, insbesondere T/uchers verneint hat, hat es seine Entscheidung im wesentlichen darauf abgestellt, es habe die Möglichkeit bestanden, den damals schlechten wirtschaftlichen Stand des Geschäftes durch Ausnutzung der besonders günstigen örtlichen Lage und des noch vorhandenen, wenn auch vielleicht zurückgegangenen Kundenstcirmes unschwer zu beheben. Auf diese! Weise, ist. es, abschließend zu dem Ergebnis gekommen, das für die Aufgabe des
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Geschäftes vereinbarte Entgelt sei schon (objektiv) nicht übermäßig hoch gewesen» und es könne jedenfalls nicht fest-gestellt werden, die Leistung der Pirma	habe	in	einem
 auffälligen Mißverhältnis zu der der Klägerin gestanden.
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des Sachverhaltes, Sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht in einzelnen angegriffen.
IV.	Einer Nachprüfung halten jedoch die Ausführungen ^ des Berufungsgerichts insoweit nicht stand, als es., der Tatsache der Übersiedlung der Klägerin nach KflHHMHl keinerlei Bedeutung beimessen will.
1)	Richtig ist zwar, daß die der Klägerin zu erbringenden Loistungen im vorliegenden Palle durch ihre Übersiedlung ins Ausland keine Änderung zu dem Rachteil der Gemeinschuldnerin erfahren haben, weil die Tatsache, daß ihre Forderung jetzt in Geld und für die restliche Vertragsdauer kapitalisiert geltend gemacht und zur Konkurs tab eile angemeldet wurde, nicht eine Polge ihrer Abreise, sondern eine solche der Eröffnung
 des Konkurses ist und auf den Vorschriften der §§ 69 > 70 KO I beruht. Bas Zusammentreffen von Konkurs und Auswanderung ist aber immerhin Zufall. Ber Vertrag ist unabhängig vom Eintreten des Konkurses auszulegen»
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2)	Zur Auslegung des Vertrages meint das Berufungsgericht, die Behauptung der Beklagten, mit dem Portzuge der Klägerin sollten die vertraglichen Leistungen der Pirma SdÜ j in‘Portfäll kommen, stehe (schon) mit dem Vertragswortlaut in I Widerspruch. Bazu führt es aus, die Bestimmung, der größere
 Teil der festgesetzten Rente solle in Gestalt von Naturalien aus dem Geschäft der Pirma S^NNIF bezogen werden, besage
 keineswegs? die Leistung-solle beim Fortsuge der Klägerin ganz in Fortfall kommen» Die Naturalleistungen hätten auch noch später von der Klägerin durch einen Dritten in Smpfang genommen v/erden können« Im übrigen sei auch nicht gesagt? daß die Leistungen nicht an einen Dritten sollten erbracht werden dürfen« Die Bestimmung: "Der Vertrag sei nicht übertragbar" besage lediglich? die Hechte aus ihn sollten nicht übertragen werden dürfen« Die Beklagte setzte sich auch mit ihrer Behauptung, es sei vor Vertragsabschluß besprochen worden? die Klägerin wolle in ihre Heimat zurückkehren, und die monatlichen Abgeltungsbeträge seien nicht die ganze Vertragszeit über zu zahlen? in Widerspruch zu ihrem übrigen Vortrag? mit dem sie unter Hinweis darauf? die Klägerin habe nach dem Inhalt des Vertrages im Hause wohnen bleiben wollen? geltend mache, ihre Übersiedlung ins Ausland habe dem Vertrage die Grundlage entzogen« Aus den Bestimmungen des Vertrages ergebe sich auch? die Perteien hätten bei seinem Abschluß nicht mit. einem Fortzuge der Klägerin gerechnet \ denn es sei in ihm eine bestimmte Dauer für die zu entrichtende Rente festgestellt und ausdrücklich bestimmt? nach Ablauf des Vertrages habe die Klägerin für den von ihr bewohnten Kaum die ortsübliche Miete zu zahlen. Diese Bestimmungen wären unverständlich, wenn schon von vornherein ein vorzeitiger Fortzug der Klägerin in Rechnung gestellt worden sei. Für diese habe auch kein Anlaß bestanden? auf meinen (Teil ihres Vcrtragsentgelts zu verzichten, nachdem sio solbst ihre vertragliche Leistung in vollem Umfange erbracht habe. Danach sei weder nach dem tatsächlichen Vorbringen*der Beklagten noch nach den Inhalt dos Vertrages Raun für die Auslegung, welche die Klägerin dem Vertrage in diesem Punkt geben möchte« Unter diesen Umständen habe es der Vernehmung des Zeugen BJMHNl nicht bedurft«
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Es kann iia Ergebnis dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung eines Individualvertruges für sich betrachtet einer Nachprüfung zugänglich sind und ihr standhalten würden. Rechtlich bedenklich sind seine Darlegungen schon insoweit, als es ausführt, die Bestimmungen des Vertrages über die bestimmte Dauer der Rente und die Zahlung der ortsüblichen Miete nach 1958, wären 11 unverständlich”, wenn ein'vorzeitiger Portzug der Klägerin in Rechnung gestellt wäre, und insoweit, als es in diesem Zusammenhang von einem 11 Verzicht” der Klägerin auf einen feil ihres Vertragsentgeltes spricht. Ein Verzicht kam nicht in Betracht, wenn die Rente von vornherein nur so lange gezahlt werden sollte, als die Klägerin sich noch in Deutschland befand« Die Bestimmung der Dauer der Rente war aber auf jeden Pall erforderlich, weil sie längstens bis 31. Dezember 1958 laufen sollte.-Ebensowenig war eine Regelung der L'iotZahlung für die Zeit nach Vertregs-ablaxif als vorsorgliche Abmachung für den Pall, daß sich die Auswanderung®- richtiger Rückwanderungsabsichten der Klägerin zerschlugen, unverständlich, sondern geradezu geboten. Im übrigen hat das Berufungsgericht sowohl nicht ausreichend beachtet, daß Baien den Vertrag abgeschlossen haben, die sich nicht so klar ausdrücken, wie man das von Rechtskundigen erwartet, als auch nicht berücksichtigt; daß für eine Auslegung eines Vertrages solange kein Raum ist, als sich der wirkliche übereinstimmende Wille der Parteien im Wege der Beweiserhebung ermitteln läßt (BGH ürt. vom 14« März 1956 - VI ZR 356/54 - 112 BGB § 157 (Gf) Nr. 2).
In diesem Zusammenhang rügt deshalb die Revision mit Recht; als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht auf den Beweisantrag der Beklagten, die Erklärung in dem Vertrage, er sei nicht übertragbar, sei von beiden Vertragsschließenden so ausgelegt worden, beim Wegzug der Klägerin solle eine Weiter-lcistung aufhören, nicht eingegangen ist. Dieser Antrag be-
 
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findet sich zv.*ar in einem von der Beklagten selbst eingereichten Schreiben (Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechtes vom 26* Oktober 1955). Baß der Inhalt dieses Schreibens aber in der mUndliclicn Verhandlung vorgetragen worden ist, ergibt sich eindeutig aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils. Auf Seite 7 ist der Vortrag in diesem Schreiben zu dem Teil wörtlich wiodergegeben und auf Seite 8 ist das Schreiben selbst ausdrücklich mit in Bezug genommen. Solange das Berufungsgericht nicht die von der Beklagten benannten Zeugen, ihren Ehemann Rolf	welcher	den	Vertrag für die Pir-
ma	-unterzeichnet	hat,	und	den Schwager der Klägerin,
 Peter Josef BflHHgl oder	welcher diese,* weil sie
 der deutschen Sprache nicht genügend mächtig gewesen sein soll, bei den Vertrags Verhandlungen vertreten haben soll, vernommen hatte, durfte es den Vertrag nicht selbst auslegen. Bestätigen aber die Zeugen, wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist, das in ihr Hissen Gestellte, so muß das*Berufungsgericht auf jeden Pall neu Stellung nehmen.
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Har aber die Rente nur bis Pebruar 1954 einschließlich zu zahlen und entfällt sie für die spätere Zeit, so kommt von der in Höhe von 8.493,31 DM angemeldeten kapitalisierten Rente der für die Zeit vom 1, März 1954 bis zu dem 31 • Dezember 1958 berechnete Teil in Portfall. Darüber daß dieser Betrag rechnungsmäßig mindestens eine Summe von 7**137,64 DM ausmacht, sind die Parteien einig.
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Das angefochtene Urteil war hiernach in dem von der Revision beantragten sachlichen Umfange und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufzuheben. Die Sache war insoweit zur anderweit en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei 8 en.
V.	Dabei wird dieses Gelegenheit haben, falls es nicht schon auf Grund der Nachprüfung zu IV zu einem anderen Ergeb-
 
nis kommt, auch seine Entscheidung hinsichtlich der Nichtigkeit des Vertrages vom 14. Oktober 1950 wegen Verstoßes gegen die Preisvorschriften zu überprüfen. Dazu ist folgendes zu bemerken:
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen» daß die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen im Jahre 1950 noch der Verordnung über das. Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 BGBl I 955 (Preisstopverordnung) unterlag; denn diese v;ar insoweit durch die Preisfreigabeenprdnung,..vorn 25- Juni 1948 (V/iGBl 61) v/eder aufgehoben noch inhaltlich geändert worden. Das gleiche gilt von dem .Runderlaß des Preiskomnissars Kr, 184/37 (MtblRfP 1937 Sondernummer vom 15. Dezember 1937), in welchem klargestellt ist, daß nicht nur jede unmittelbare Uietzinsstsigerung, sondern' auch jede • mittelbare Erhöhung der Leistungen des Mieters verboten ist, wie zu dem Beispiel langfristige bisher nicht übliche Mietvorauszahlungen, Umzugskostenbeihilfen und Abstands-zahlimgcn (BGHZ 12, 71; 18, 325).
Es hat jedoch die Auffassung vertreten, es handele
 sich bei der Vereinbarung vom 14. Oktober 1950 nicht um
 einen Mict- oder Pachtvertrag. Dazu führt es aus, die
 Klägerin habe nicht Räume zur Ausübung eines Geschäftes,
 die sie selbst nur gemietet gehabt habe,überlassen»sondern habe
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ein eigenes in diesen Räumen betriebenes Geschäft einschließlich des vorhandenen Kundenkreises und der mit dem Betrieb verbundenen Gewinnmöglichkeit zu Gunsten der Firma aufgegeben. Für diese für sie bestehende Möglichkeit einer gewinnbringenden Verwertung ihres Geschäftes habe sie entschädigt werden sollen. Pur sie habe sich der Vertrag nicht so sfehr als V/eitervermietung oder Verpachtung überlassener Räume als vielmehr als ein Abfindungsvertrag für den Verzicht auf die T/eiterführung des bisherigen Geschäftes* und damit auf eine Existenzgrundlage dargestellt, welcher den
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Gesamtcharakter des Vertrages bestimme« Für eine solohe Leistung, wie sie die Klägerin zu erbringen gehabt habe, sei die PreisstopverOrdnung bereits durch § 4 der Preisfreigabe-Anordnung vom 25- Juni 1948 aufgehoben worden»
Dieser Gedankengang ist nioht frei von Recht sirrtum.
Es erscheint schon bedenklich, daß das Berufungsgericht die Aufgabe der Geschäftsräume durch die Klägerin unter dem Ge« sichtspunkt der Leistung eines Vermieters oder Verpächters prüft« Denn die Klägerin hatte nicht diese Stellung, sondern die einer Hi et er in oder Pächterin inne« Die weitere Erwä« gung, daß die Gegenleistung der Beklagten in Gestalt der zugesagten Rente nicht die Raumüberlassung, sondern die Aufgabe eines Geschäftsbetriebs und seiner Gewinnmöglichkeit entgelte» entbehrt der tatsächlichen Grundlage» Gewiß ist cs denkbar* daß ein Vermieter oder ein Dritter einem weichenden Mieter für die Aufgabe eines Geschäfts unab« hängig von der Frage der Raumüberlassung eine Abfindung gewährt oder zusagt. Das kann z»B. dann der Fall sein, wenn das betreffende Geschäft aus Wettbewerbsgründen beseitigt werden soll oder der Betrieb eine Beeinträchtigung der sonstigen Hutzuhg dos Hauses dar st eilt« Hach dem unstreitigen Sachverhalt erschöpfte eich hier das Interesse der Beklagten an der Einstellung des Geschäftsbetriebs der Klägerin darin, ihre leeren~Kieträume au erlangen, während es ihr gleichgültig war, ob diese etwa in der H^chbarschaft oder sonst irgendwo ein neues Friseurgeschäft eröffen würde. Die Begründung des Berufungsgerichts kann daher die Ablehnung eines Preisverstosses nicht tragen, weil sie auf einer Verkennung des Begriffs einer.Abstandsleistung für preis-gebundenen Hietraum beruht«
In Abstandsvereinbarungen für preisgebundenen Hietraum hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs insbesondere in den Urteilen von IS- Dezember 1952 - VI ZR 530/52 und vom
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26. Oktober 1955 - 71 ZR 165/55 (BGHZ 12, 71; 18, 325) grundsätzlich einen Verstoß gegen die Preisbestimmungen erblickte Indessen hat das Erste Bundesihietengesetz vom 27»
Juli 1955 unter den Voraussetzungen des § 29 Abs«. 2 derartige Leistungen für preisrechtlich zulässig erklärt. Außerdem hat es auch mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme die Heilung eines früheren Preisverstoßes ausgesprochen, wenn eine Leistung der bezeiebneten Art vor Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt worden ist (§29 Abs. 3 1. BHG). Im vorliegenden Palle sind nun allerdings Renteii-beträge in Streit, die von der Beklagten gerade noch nicht geleistet sind und daher nach dem Wortlaut nicht'von der Vorschrift erfaßt werden würden. Sowohl der VI. Zivilsenat (Urt. vom 26. 6ktober 1955 - VI ZR 165/53 - fcJW 1955, 1873,
*	in BGH2 18, 325 insoweit nicht mit abgedruckt) dis auch der V. Zivilsenat (Urt. vom 20. September 1955 - V ZR 45/54 -1TJ\7 1955, 1795) haben indessen ausgesprochen, daß noch nicht aus geführte Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Ersten Bundesmietengesetzes über Abstaridsleistun-gen mit den in § 29 Abs. 3 genannten Ausnahmen insoweit als genehmigt gelten, als sie unter der Herrschaft des Gesetzes
*	gültig wären. Der Senat schließt sich dieser Auffassung än.
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Bas Berufungsgericht wird also zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der angeführten Vorschrift gegeben sind. Hierbei wird es zunächst einen \7iderspruch des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, zu Jrlaren haben. Es hat dargestellt, daß die Beklagte das Grundstück gekauft habe, in dem sich die Geschäftsräume der Klägerin befanden. Andererseits hat es auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 12. Januar 1953 verwiesen. In dieser ist aber unter Beweisantritt aus-' geführt, daß das Grundstück von den unter Vormundschaft stehenden minderjährigen Kindern der Beklagten erworben worden sei. Xas Berufungsgericht hat auch die Grundakten und Vormund schaf tsakten beigezogen, ohne aus ihnen entsprechende
 Feststellungen zu treffen*. Das wird nachzuholen sein * Auf Grund dieser tatsächlichen Feststellung wird das Verhältnis der Beklagten zur Klägerin hinsichtlich der Geschäftsraum -Überlassung rechtlich unter dem Gesichtspunkt zu würdigen sein, ob sie ihre Nachfolgerin als Mieterin war oder ob sie ■ etwa die Stellung einer Vermieterin gemäß § 571 BGB - sei es unmittelbar, sei esxals Mutter der minderjährigen Grundstückseigentümer - erworben hatte* In letzter Beziehung wird auch in Betracht zu ziehen sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die Kinder der Beklagten unter Vormundschaft standen, wie sich aus dem Vortrag der Berufungsbegründung ergibt*
Sollte der Beklagten danach die Stellung einer Vermieterin im Verhältnis zur Klägerin bei Abschluß der Vereinbarung vom 14. Oktober 1950 zugekommen sein, so würden preisrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit nach § 29 Abs. 2 Nr. 4, Abs*3 1* BUG entfallen. Bei dieser Sachlage käme es nicht darauf an, ob der Vermieter auch nach früherem Recht schon in der Lage war, sich wirksam zu einer solchen Leistung an den weichenden Mieter zu verpflichten (vgl. hierzu Ro^uette, 1.BMG, 1955, § 29 Nr. 32; Schütz, 1. BHG, 1955, § 29 Anm. 5; Amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Eroten Bundesmietengesetzes, BJDrucks 2. V/ahlperiode 1953,'Nr. 1110 S. 50 r.Sp. zu § 21, jetzt 29). Wäre die Beklagte dagegen nur die Nachfolgerin der Klägerin als Mieterin geworden, so würde ein Preisverstoß nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ur. 1 bis
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3 des $ 29 Abs. 2	1. BHG als geheilt anzusehen sein. Der bis-
herige Vortrag der Parteien gibt allerdings keinen Anhalt, daß diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten.
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TI« Pie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Pr. Großmann	Pr.	Gelhaar	Pr.	Porschel
 Pr* ilezger	Pr.	ireasner
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