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BGH · VIII ZK 428/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZK 428/56

Obwohl der Beklagten der Betrieb der Firma & Co GmbH und die Verwendung des Benzins, bekannt gewesen sei, so hat der Kläger behauptet, habe sie offenbar infolge einer Verwechselung ein leicht entzündliches mit Petroläther gemischtes Spezialbenzin geliefert. Die Beklagte hat bestritten, der Zedentin des Klägers ein anderes Benzin als das bestellte geliefert öder auch nur gewußt zu haben, welches der vielen im Handel befindlichen Spezialbenzine diese benötigt habe. bringen, daß die Beklagte vertragswidrig ein besonders, feuergefährliches Benzin geliefert hat und daß der Brand die Klage nur dann Erfolg, haben können, wenn auch ?ein Ver- • schulden der Beklagten vor lag« Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein'lassen, ;ob die Vertragswidrigkeit' der Lieferung*'und das Verschuldend nachgewi'esen. Es hat die Abweisung der Klage damit begründet,.*der Kläger habe den Nachweis der Ursächlichkeit auch für .den Fall nicht erbracht, daß es sich bei dem zur Entzündung gelangten Stoff. * um ein von der Beklagten vertragswidrig geliefertes Benzin mit einem niedrigeren Siedepunkt als sonst von der Gesellschaft bezogen gehandelt habe« Das Berufungsgericht ist in diesem* Zusammenhang bei seinen Erwägungen, von. der Darstellung des Klägers ausgegangen, er sei mit dem lose zugedeckteii Eimer Benzin noch etwa 1,50 m von dem Kanonenofen entfernt gewesen, in dem sich lediglich vom Vortage;her noch etwas' Glut befunden habe, als plötzlich, eine Stichflamme,aus . Seine Auffassung, daß der Kläger hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs beweisfällig, geblieben sei, stützt das Berufungsgericht im wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen ScflBfc dem es die Frage vorgelegt hat, ob sich der Unfall überhaupt hätte ereignen können, wenn die Darstellung des Klägers als richtig unterstellt werde. Das angefochtene Urteil * stützt sich besonders auf die Ausführungen des Sachverständigen, daß unabhängig von dem Siedebeginn des transportierten Benzins eine Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Explosion und eines Brandes nur dann, bestanden habe, wenn die örtlichen Bedingungen oder die Art der Handhabung besonders un-. günstig gewesen seien.'Wie. sich aus dem Gutachten ergibt, hat das Berufungsgericht damit erkennbar zu dem.Ausdruck gebracht , daß.eine Reihe vonungekl^rte vorhanden gewesen sein müßten, die^als Eigentliche Brandursache anzu-, . Bas Ergebnis seiner rechtlichen und tatsächlichen Prüfung hat das Berufungsgericht dahih zusammengefaßt, der Kläger müsse es sich gefallen lassen, daß.von der Möglichkeit ausgegangen werde, er .sei mit dem fcenzin so verfahren, daß nicht nur ein ziemlich gefähnlichesr sondern auch ein sonst ziemlich ungefährliches Benzin zur Entzündung habe -kommen können. Bie Revision meint, falls unterstellt werde, die Beklagte habe ein.vielfach*gefährlicheres Benzin geliefert als der Bestellung entspreche, treffe die/Beklagte hach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins' die Beweislast dafür, daß der Brand nicht auf die Verwendung des besonders gefährlichen Benzins zurückzuführen sei. In den Vorinstänzen hatte sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die von ihr vorgetragene Behauptung berufen,, daß das früher bezogene Leichtbenzin vor dem Unfälle »hundertmal« auf die gleiche Meise transportiert worden sei, ohne daß sich eine Explosion ereignet habe. Bas Berufungsgericht hat hierzu erwogen, die Tatsache, daß es vorher hundertmal gutgegangen sei, begründe keinen Anscheinsbeweis dafür, daß sich der Unfall in der vom Kläger geschilderten Weise zugetragen habe. Wenn das Berufungsgericht hier, einen solchen Erfahrungen satz nicht anerkannt hat, so kann hierin ein Rechtsfehler nicht erblickt werden« Bas Berufungsgericht stützt sich bei seiner Beweiswürdigung auf das Gutachten des Sachverständigen ScflA aus dem es ohne Rechtsirrtum entnehmen konnte, daß die Art des bei dem Unfall verwendeten Benzins für die Entstehung^der Explosion nur mit geringer Wahrscheinlichkeit von entscheidender Bedeutung war, daß diese vielmehr mit einem erheblich größeren Grade von Wahrscheinlichkeit auf Umstände zuriickzufUhren ist, die der Kläger nicht vorgetragen hat« 2) Hechtsirrig ist auch die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte unter Anwendung des § 282 BGB zu einer anderen Verteilung der Beweislast kommen müssen* . Auf diese Präge konnte es jedoch .nur dann ankommen, wenn die Ursächlichkeit der Palschlieferung zu Gunsten des Klägers bev/iesen wäre oder unterstellt werden müßte und die Präge streitig wäre, ob die Beklagte diesen Umstand zu vertreten hat. Grad, so wäre es zu einer anderen Würdigung der Feuergefährl’i'chkeit des gelieferten Benzins gelangt« Die Ausführungen der Revision, sind nicht schlüssig» Das Berufungsgericht hat ersichtlich aus dem Er- gebnis der nachträglichen Siedeanalyse entnommen, daß es sich bei dem gelieferten Stoff um ein Spezialbenzin mit .einem Siedepunkt von 44 bis 97 Grad gehandelt habe und nicht etwa um Petroläther. Die Unterstellung des Berufungsgerichts ist jedenfalls nicht.dahin zu deuten*’ daß es von einer dem Petroläther gleichen Flüssigkeit ausgegangen wäre. Auch auf die weitere .Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich auch zu Unrecht auf .den Versuch mit Fahrbenzin gestützt* braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da es sich insoweit nur um eine Hilfserwägung handelt, der eine tragende: Bedeutung nicht .zukommt. 4} Ohne Rechtsirrtum konnte sich das: Berufungsgericht auch mit der Feststellung des Sachverständigen s<m begnügen, daß die beiden in Betracht kommenden Benzinarten unter den gegebenen Bedingungen gleich feuergefährlich gewesen Die Rüge der Revision, daß durch ein weiteres Gut-achten die Wahrscheinlichkeit einer Explosion für die beiden Benzinarten noch nach Graden hätte kenntlich gemacht weiden müssen, greift unter diesen Umständen nicht durcho \veiteren rügt, dem Versuche komme überhaupt kein Beweiswert zu* weil die genauen äußeren Verhältnisse im Augenblick des Unfalls doch nicht mehr rekonstruierbar seien, so verkennt sie, daß dem Klä-r ger die Beweislast für die Erheblichkeit der vertragswidrigen Lieferung obliegt. Sachverständige ScflB gehe bei seiner gutachtlichen Stellungnahme von einer Raumtemperatur von 15 bis 20 Grad Celsius aus, und weist darauf hin, daB Berufungsgericht habe im Hinblick auf ein,entsprechendes Vorbringen des Klägers unterstellt, daß die Raumtemperatur in Wirklichkeit nur 10 Grad betragen habe. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers in dien Kreis seiner Erwägungen einbezogen und das Gutachten dahin gewürdigt, es komme, nicht nur auf die Temperatur in der Nähe des Ofens an, die wesentlich höher gewesen sein könne, sondern es sei auch bei einer Höchsttemperatur von nur 10 Grad unwahrscheinlich, daß sich der Unfall so zugetragen habe, wie der Kläger es darstelle.

Zitierte Normen: § 282 BGB § 97 ZK

Volltext der Entscheidung

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VIII ZK 428/56
Verkündet laut Protokoll am 7.0 Januar 1958 MiM. Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2340 079
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des^^guggrn^Ians $MM in
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt (MI -
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gegen
 die BirmajMMHl Gesellschaft mit beschränkter Haftung in xMh^HMMF? gesetzlich vertreten durch ihre,. Geschäftsführer Holfgang CMM in KMMI und Otto SclMM
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 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt.
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hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf 'die •mündliche Verhandlung vom 7* Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Großmann sowie der Bundesrichter ft	Br»	Gelhaar, Br» Borschei, Br» Mezger und Br» Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenate' des Oberlandesgerichts in Köln vom 22» November 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand
-per Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer, der im Jahre 1950 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten Firma Hans	&	Co	GmbH	in
 die Schuhkrem und Bohnerwachs herstellte« Am 21» September 1949 brannte das Büro der Firma aus« Auch der Kläger wurde hierbei verletzt« Der Brand entstand durch eine Benzinex-plosion« Bin gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung endete mit seinem Freispruch (6 Hs 1/50 des Amtsgerichts in Köln)«
Die GmbH hatte am 21. September 1949 von der Beklagten außer 200 1 Testbenzin weitere 25 1 Spezialbenzin käuflich bezogen. Obwohl der Beklagten der Betrieb der Firma & Co GmbH und die Verwendung des Benzins, bekannt gewesen sei, so hat der Kläger behauptet, habe sie offenbar infolge einer Verwechselung ein leicht entzündliches mit Petroläther gemischtes Spezialbenzin geliefert. Bin Teil dieses Benzins habe sich, als er es in einem Eimer durch den Büroraum getragen habe, entzündet und den Brand verursacht. Wegen des durch den Brand entstandenen Personen- und ...Sachschadens abzüglich des durch Versicherung gedeckten Betrages nimmt der Kläger teils im eigenen Namen teils als Zessionär der Firma Hans stfB& Co GmbH die Beklagte auf Zahlung von 7 428,50 DM nebst 4 Zinsen vom 1. Dezember 1949" ab in Anspruch.
Die Beklagte hat bestritten, der Zedentin des Klägers ein anderes Benzin als das bestellte geliefert öder auch nur gewußt zu haben, welches der vielen im Handel befindlichen Spezialbenzine diese benötigt habe. Wenn das am 21. September 1949 gelieferte Spezialbenzin von früher bezogenem erheblich abgewichen sei, habe der Kläger dies als Fachmann unschwer erkennen können. In Wirklichkeit sei der Brand durch eigenes Verschulden des Klägers entstanden. Ob-
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wohl ihn das Gewerbeaufsichtsamt wiederholt auf die Explosionsgefahr aufmerksam gemacht habe, sei er, wie in dem Strafverfahren festgestellt worden sei, mit dem offenen Ben* zineimer nahe an einem brennenden Kanonenofen vorüberge-gangen, dessen Aschenbehälter keine Tür gehabt habe, Die Beklagte hat den Schaden auch der Höhe nach bestritten und hilfsweise mit Gegenansprüchen in Höhe von 1 830,72 und 79,88 DM aufgerechnet. .
Bas Bandgericht hat die Klage .abgewiesen. Die Berufung
 des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Revision .des Klä-
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• gers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 26. März 1936 - II ZR 166/54 - das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache 'zur* anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Berufung blieb auch nach erneuter Verhandlung ohne Erfolg; Hit der neuerlichen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
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Ent 'scheidungsgründe:
I. Soweit durch den Brand eigene Sachen des Klägers vernichtet oder beschädigt worden, sind und er selbst Körpersoha-den erlitten hat, stützt sich seine Schädensersätzklage auf unerlaubte Handlung. Denn Käuferin des Benzins war die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hans	Co»,	de-
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ren Geschäftsführer er war. Er selbst stand mit der Beklagten nicht in einem Vertragsverhälthis. Dagegen leitet er die ihm von der Gesellschaft abgetretenen Schadensersatzansprüche in schlüssiger Weise aus einer schuldhaften Verletzung des Kaufvertrages her. In beiden Rallen jist Klagegrundlage derselbe Tatbestand, der die Behauptung enthält, daß die Beklagte bei der Lieferung des Benzins vom 21. Oktober 1949 von der Bestellung abgewichen sei und dadurch den Schaden
 
verursacht habe. Zur Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt und damit zu dem Verschulden der Beklagten hat der' Kläger vorgetragen, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Kläger das gelieferte Benzin in seinem Betriebe nicht habe verwenden dUrfen, Weil es wegen seiner leichteren Entzündlichkeit im Gegensatz, zü dem in früheren Fällen bezogenen Benzin eine erhebliche Gefährdung des Betriebes bedeutet habe.
Um mit der Klage dürchzudringen, mußte der Kläger hier . sowohl im Rahmen der unerlaubten.Handlung als auch in dem-, jenigen der positiven VertragsveirLetzung den Nachweis er- . bringen, daß die Beklagte vertragswidrig ein besonders, feuergefährliches Benzin geliefert hat und daß der Brand
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gerade auf die Verwendung dieses von der Beklagten gelle- .
ferten Benzines zurückzuführen ist. Darüber hinaus hätte
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die Klage nur dann Erfolg, haben können, wenn auch ?ein Ver- • schulden der Beklagten vor lag« Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein'lassen, ;ob die Vertragswidrigkeit' der Lieferung*'und das Verschuldend nachgewi'esen. slnd. Es hat die Abweisung der Klage damit begründet,.*der Kläger habe den Nachweis der Ursächlichkeit auch für .den Fall nicht erbracht, daß es sich bei dem zur Entzündung gelangten Stoff. * um ein von der Beklagten vertragswidrig geliefertes Benzin mit einem niedrigeren Siedepunkt als sonst von der Gesellschaft bezogen gehandelt habe« Das Berufungsgericht ist in diesem* Zusammenhang bei seinen Erwägungen, von. der Darstellung des Klägers ausgegangen, er sei mit dem lose zugedeckteii Eimer Benzin noch etwa 1,50 m von dem Kanonenofen entfernt gewesen, in dem sich lediglich vom Vortage;her noch etwas' Glut befunden habe, als plötzlich, eine Stichflamme,aus . dem Benzineimer hochgeschossen sei und ihn an den Armen und am Gesicht erheblich verletzt habe, so daß er den Eimer * auf den Fußboden habe fallen lassen müssen«
Seine Auffassung, daß der Kläger hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs beweisfällig, geblieben sei, stützt das Berufungsgericht im wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen ScflBfc dem es die Frage vorgelegt hat, ob sich der Unfall überhaupt hätte ereignen können, wenn die Darstellung des Klägers als richtig unterstellt werde.
Der Sachverständige hat..diese Frage dahin beantwortet, es bestehe die Möglichkeit, daß.der Unfall auf die vom Kläger geschilderte Art entstanden sei, die;Wahrscheinlichkeit dafür sei aber recht gering. Hach' den vom Berufungsgericht zugrundegelegten Ausführungen des- Sachverständigen besteht . dieser nur geringe Wahrscheinlichkeitsgrad sowohl für.den Fall, daß ein Benzin der sonst vom. Kläger verwendeten Art transportiert wurde als auch für den Fall,.daß es sich zur Unfallzeit gerade um. ein Benzin der Beklagten mit dem.niedrigeren Siedepunkt handelte.; Das angefochtene Urteil * stützt sich besonders auf die Ausführungen des Sachverständigen, daß unabhängig von dem Siedebeginn des transportierten Benzins eine Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Explosion und eines Brandes nur dann, bestanden habe, wenn die örtlichen Bedingungen oder die Art der Handhabung besonders un-. günstig gewesen seien.'Wie. sich aus dem Gutachten ergibt, hat das Berufungsgericht damit erkennbar zu dem.Ausdruck gebracht , daß.eine Reihe vonungekl^rte	vorhanden
 gewesen sein müßten, die^als Eigentliche Brandursache anzu-, . sehen seien. So wird in\ dem Gutachten' auf; die .»Möglichkeit hin gewiesen, daß z. B. ' ein. plötzlich auf getretener verstärkte!: Windzug, eine xmverme^lich^ih :derHähe ..des Himers entstehen-, de explosible Schwade =untei^	Fehne	dn	die	un-
mittelbare Hähe des Ofen.getrieben,voder daß übergelaufe.ne . oder verschüttete Flüssigkeit zuryplötzlichen Entzündung beigetragen habe. Seine. Überzeugung, v .daß die Darstellung d'e$, Klägers keine hinreichende;.Erklär\mg";für.-.d'en Unfall biete) ' findet das Berufungsgericht durch das. Ergebnis der Ortsbe- -. sichtigung bestätigt« Bei dieser Gelegenheit vmrde ein zu 1/4
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mit Eahrbenzin gefüllter Eimer unter .den ..gleichen Bedingungen am Ofen vorbeigetragen, ohne daß* eich eine Explosion ereignete. Bas Ergebnis seiner rechtlichen und tatsächlichen Prüfung hat das Berufungsgericht dahih zusammengefaßt, der Kläger müsse es sich gefallen lassen, daß.von der Möglichkeit ausgegangen werde, er .sei mit dem fcenzin so verfahren, daß nicht nur ein ziemlich gefähnlichesr sondern auch ein sonst ziemlich ungefährliches Benzin zur Entzündung habe -kommen können.
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Um 1) Gegen dieses Ergebnis hat die Revision, Jedoch ohne Erfolg geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die . Regeln der Beweislastverteilung verkannt.
Bie Revision meint, falls unterstellt werde, die Beklagte habe ein.vielfach*gefährlicheres Benzin geliefert als der Bestellung entspreche, treffe die/Beklagte hach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins' die Beweislast dafür, daß der Brand nicht auf die Verwendung des besonders gefährlichen Benzins zurückzuführen sei. In den Vorinstänzen hatte sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die von ihr vorgetragene Behauptung berufen,, daß das früher bezogene Leichtbenzin vor dem Unfälle »hundertmal« auf die gleiche Meise transportiert worden sei, ohne daß sich eine Explosion ereignet habe. Bas Berufungsgericht hat hierzu erwogen, die Tatsache, daß es vorher hundertmal gutgegangen sei, begründe keinen Anscheinsbeweis dafür, daß sich der Unfall in der vom Kläger geschilderten Weise zugetragen habe. Es bleibe nach wie vor wahrscheinlicher, daß eich der Kläger dieses.
Häl unvorsichtiger verhalten habe.
Bie Regeln über den Beweis des ersten Anscheins sind naoh einhelliger Auffassung in Rechtsprechung.und Schrifttum nur dann anwendbar, wenn es sich um die Beurteilung eines typl-
 
schen Geschehensablaufes handelt,.bei dem aus Erfahrungasätzen folgt, daß eine bestimmte Beweiswürdigung angebracht ist»
Wenn das Berufungsgericht hier, einen solchen Erfahrungen satz nicht anerkannt hat, so kann hierin ein Rechtsfehler nicht erblickt werden« Bas Berufungsgericht stützt sich bei seiner Beweiswürdigung auf das Gutachten des Sachverständigen ScflA aus dem es ohne Rechtsirrtum entnehmen konnte, daß die Art des bei dem Unfall verwendeten Benzins für die Entstehung^der Explosion nur mit geringer Wahrscheinlichkeit von entscheidender Bedeutung war, daß diese vielmehr mit einem erheblich größeren Grade von Wahrscheinlichkeit auf Umstände zuriickzufUhren ist, die der Kläger nicht vorgetragen hat«
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Es mag nun zwar ein Erfahrungssatz anzuerkennen sein, daß eine Hantierung mit feuergefährlichem Benzin in der Bähe einer Zühdquelle für die Entstehung einer Explosion ureäch-, lieh ist. Barum handelt es sich aber nicht. Vielmehr hing die Entscheidung davon ab, ob sich ein Erfahrungsatz ermitteln läßt, wonach eine solche Explosion zu erwarten ist, wenn es sich um ein Benzin der von der Beklagten gelieferten Art handelt und auf der anderen Seite, ausbleiben muß, wenn das früher bezogene Benzin verwendet wird. Einen solchen Erfahrungssatz hat das Berufungsgericht aber im Hinblick auf die Ergebnisse des Gutachtens ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Es ist auch kein Rechtsfehler, wenn es dabei unterstellt hat, daß in allen früheren Fällen Benzin.des höheren Siedegrades ohne nachteilige Folgen in gleicher Weise transportiert
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worden war. Bann dieser Umstand schließt nicht aus, daß der Kläger im vorliegenden Falle, be sonders unvorsichtig mit dem Benzin verfahren ist oder daß. andere, ungünstige Umstände aufgetreten sind.
2)	Hechtsirrig ist auch die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte unter Anwendung des § 282 BGB zu einer anderen Verteilung der Beweislast kommen müssen* .
Bas Reichsgericht hat zwar für das Gebiet des Werkvertrages den Satz aufgestellt, daß in der Präge des Verschuldens den Unternehmer die Beweispflicht treffe, wenn sich aus der Sachlage .zunächst der Schluß rechtfertigt, daß der Unternehmer die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe und wenn die Schadensursache aus einem Gefahrehkreis hervorgegangen sei, für den im Zweifel der Unternehmer verantwortlich sei (RGZ 148,: 148} 150, 134, 139; HG BR 1944,	.	*
182, 185). Bern hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH? 23, 288). Für den Kaufvertrag hat das Reichsgericht Entsprechendes angenommen (RG SeuffArch 63, Br. 201 S.
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358). Auf diese Präge konnte es jedoch .nur dann ankommen, wenn die Ursächlichkeit der Palschlieferung zu Gunsten des Klägers bev/iesen wäre oder unterstellt werden müßte und die Präge streitig wäre, ob die Beklagte diesen Umstand zu vertreten hat. Hier ist aber gerade die Ursächlichkeit unbewiesen geblieben, für deren Rachweis eine Abwendung des § 282 BGB nicht in Präge kommt*
3)	Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe es rechtsirrtümlich unterlassen, aus dem vom . Kläger überreichten Gutachten des Chemikers G^MHBlNiM^ ' die richtigen Schlüsse zu ziehen. Wenn sich‘aus dem Gutachten, eindeutig die hohe Feuergefährlichkeit des Petroläthers ergebe, so meint die Revision, dürfe das Berufungsgericht an dieser Tatsache nicht mit dem Hinweis vox'beigehen, daß das. von der Beklagten gelieferte Benzin * nicht mit Petroläther identisch sei. Bas Berufungsgericht habe bei seinen Exwägungen die von ihm vorgenpmmene Unterstellung, daß -die chemischen Baten des von der Beklagten gelieferten Benzins denjenigen des Petroläthers näher kämen als diejenigen des bestellten Benzins, unberücksichtigt gelassen. Bas sei auch
 
nicht im Hinblick auf den anlässlich des Ortstermins ausgeführten Versuch zulässig. Hätte das Berufungsgericht berücksichtigt, daß bei Petroläther .die Verdunstungsgeschwindigkeit 30 mal größer sei, als bei Benzin von einem Siedepunkt von 120 bis.140 Grad, so wäre es zu einer anderen Würdigung der Feuergefährl’i'chkeit des gelieferten Benzins gelangt« Die Ausführungen der Revision, sind nicht
 schlüssig» Das Berufungsgericht hat ersichtlich aus dem Er-
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gebnis der nachträglichen Siedeanalyse entnommen, daß es sich bei dem gelieferten Stoff um ein Spezialbenzin mit .einem Siedepunkt von 44 bis 97 Grad gehandelt habe und nicht etwa um Petroläther. Es hat daher ohne Rechtsverstoß die Dar legungen des Gutachtens' (HNMfRHNMl unberücksichtigt gelassen, weil sie1 einen ganz anderen Stoff betreffen. Daß eine der beiden Benzinarten, die der Sachverständige 'SofflB beurteilt hat, eine größere Annäherung an die chemischen Daten des Petroläthers zeigt, hat für die Frage, ob der Sachverständige Scfpl die beiden Benzinarten zutreff end begutachtet hat, keine Bedeutung. Die Unterstellung des Berufungsgerichts ist jedenfalls nicht.dahin zu deuten*’ daß es von einer dem Petroläther gleichen Flüssigkeit ausgegangen wäre. Sie ist mit der Beurteilung des Sachverständigen. Sc07 der trotz der Verschiedenheiten der Siedepunkte der beiden Behzinarten unter den vom Kläger geschilderten Bedingungen gleiche Feuergefährlichkeit angenommen hat,, ohne, weiteres vereinbar. Auch auf die weitere .Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich auch zu Unrecht auf .den Versuch mit Fahrbenzin gestützt* braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da es sich insoweit nur um eine Hilfserwägung handelt, der eine tragende: Bedeutung nicht .zukommt.
4} Ohne Rechtsirrtum konnte sich das: Berufungsgericht auch mit der Feststellung des Sachverständigen s<m begnügen, daß die beiden in Betracht kommenden Benzinarten unter den gegebenen Bedingungen gleich feuergefährlich gewesen
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seien. Die Rüge der Revision, daß durch ein weiteres Gut-achten die Wahrscheinlichkeit einer Explosion für die beiden Benzinarten noch nach Graden hätte kenntlich gemacht weiden müssen, greift unter diesen Umständen nicht durcho
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5)	Wenn die Revision.des \veiteren rügt, dem Versuche komme überhaupt kein Beweiswert zu* weil die genauen äußeren Verhältnisse im Augenblick des Unfalls doch nicht mehr rekonstruierbar seien, so verkennt sie, daß dem Klä-r ger die Beweislast für die Erheblichkeit der vertragswidrigen Lieferung obliegt. Es kam also bei dem Versuch in dem Ortstermin nicht darauf an, die Feststellungen des Gutachtens ScflB zu erhärten, sondern sie etwa im Sinne
. des Klägers zu widerlegen. Hur wenn.das erreicht worden wäre, hätten unter Umständen für den Kläger günstige Schlüsse daraus gezogen werden können. Kommt aber dem Versuch nach der Auffassung der Revision Überhaupt kein Beweiswert zu, so entfällt auch ein Anlaß für die von der Revision er- . hobene Rüge. •*•.**.
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6)	Schließlich vertritt die Revision die Auffassung, der. Sachverständige ScflB gehe bei seiner gutachtlichen Stellungnahme von einer Raumtemperatur von 15 bis 20 Grad Celsius aus, und weist darauf hin, daB Berufungsgericht habe im Hinblick auf ein,entsprechendes Vorbringen des Klägers unterstellt, daß die Raumtemperatur in Wirklichkeit nur 10 Grad betragen habe. Die entsprechende Rüge
 der Revision geht jedoch ins .Deere. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers in dien Kreis seiner Erwägungen einbezogen und das Gutachten dahin gewürdigt, es komme, nicht nur auf die Temperatur in der Nähe des Ofens an, die wesentlich höher gewesen sein könne, sondern es sei auch bei einer Höchsttemperatur von nur 10 Grad unwahrscheinlich, daß sich der Unfall so zugetragen habe, wie der Kläger es darstelle. Bei dieser Würdigung hat das Berufungsge-
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rieht ersichtlich auch den Ausführungen des Sachverständigen Rechnung getragen, daß auch hei einem Benzin der geliefert ten Art der Siedebeginn schon bei 100 Grad und der Flammpunkt bei etwa 0 Grad liege. Hieraus konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum den Schluß ziehen, daß bei beiden Benzinarten die Gefahf» einer Entzündung ebensogut bei einer Raumtemperatur von 15 bis 20 Grad wie bei einer
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solchen von nur 10 Grad bestand.
Nach alledem konnte der Revision ein Erfolg nicht be-schieden sein. Sie war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZK) zurückzuweisen.
Dr. Großmann
 Br. Gelhaar	Br.Borschel
 Br. ttezger
 Br. Messner