Auf die Revision* der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und 3iitScheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, • dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird. fstbestandi Ira Jahre 1911 errichtete die Klägerin,•eine Getreideio-portfirma mit dem Sitz in BW, mit Erlaubnis den Beohtsvor-gangers dos beklagten Landes, des damaligen Landes OMHMHh im mm Hafen eine 230 m lange Fahrbahn für den Betrieb von Getreidesaughebern. Die Heberlaufbahn läuft entlang des in der m<+ur eingerichteten Piers, mit dem sie auch fest verbunden ist» Sio besteht aus einer Stahlkonstruktion, * die auf Zum Ausgleich der durch' den Bau der Heb'er-fahrbahn notwendig gewordenen Verstärkung* des Piers zahlt* \ die Klägerin einen festen Betrag von 5 000,- RH. Der Abstand der Saugheber von einander muß nach den Bestimmungen 5 m betragen, wobei in erster Linie der öffentliche Betrieb des Piers und erst in zweiter Linie der Löschbetrieb der Klägerin zu berücksichtigen ist. zugrundeliegenden Verträges vom 7«gBl August 1909 ge buhdent Mit dem Ablauf dieser Verträge-ist die Saugheberanlage su.l.' : entfernen oder kann: sie :auf Kosten: derllClägerin durch das . In dein als Mi et-' und Erbbaurecht svertrag beseiekneten Vertrage zwischen der Klägerin und: dem Hechtsrergangen, des be- ' klagten Landes vom-7, April und 30, Mai 1911 wird der Klägerin an den von-Ihr ' gepachteten Lagerplätzen ein Erbbaurecht;-eingeräumtl ca! Gerade gegenüber.dieser schadhaften Ste?.le der Uforwand haben sich nun die Köpfe der hölzernen Gründungsp'fühle der Heberfahrbahn zur Wesermitte hin verschoben mit der folge, daß die Laufbahn aus dem Lote geriet und standunsicher wurde. lieh auf zu hohen vertikalen Druck zurückzufUhren, weil die Klägerin sich nicht an das in den Bedingungen für die einzelnen Heber festgelegte Höchstgewicht gehalten habe« Hinsichtlich der Lage und Konstruktion des Saugheberbe- ' triebes der Klägerin hat das Berufungsgericht seinen Erwä-gungen folgenden unstreitigen Sachverhalt zugrundegelegt. Pen Bedingungen des Gestattiuigsvertrages hat es entnommen, daß der (MMfc* Staat die Haftung für alle Schilden, sowohl vertraglicher als auch außervertraglicher Art, an der Saugheberanlage ' der Klägerin ausgeschlossen habe,: soweit die Abwendung dieser. Pas Berufungsgericht stützt diese Auffassung insbesondere auf die Bestimmungen in Hr. 8 und 9.Aus den Umstande, daß die Klägerin gemäß Kr. 8 für allen* Schaden auch ohne Verschulden hafte, der durch den Saugheberbetrieb an den Pier verursacht werde, sieht das Berufungsgericht den Schluß, der Staat Haftung des Staates, die durch die Pieranlage entstehen, könnte, ausgeschlossen worden sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, lasse zu Gunsten des Staates den Schluß auf einen allgemeinen Eaftungsausschlitß zu für alle Schäden, die durch seine Anlägen entstehen könnten« Wenn in Hr. 9 nur die Pieranlage erwähnt sei, so bedeute das keine Einschränkung des Haf tunggaueSchlusses, sondern .nur die An_ j FUr die Zwecke des beklagten'Landes hätte die Uferbefestigung und ihre Unterhaltung wenigstens bis zu dem i Eintritt der Schäden an .der Heberlaufbahn äusgereicht. liehen Eigentum stehenden Snuffles .?m Ueserhafen, die Benutzung des Piers und die Regelung des Heberbetriebes in- Hinblick auf den Hafenverkehr zunt Gegenstand hat; Insbesondere gilt * das flir die Bestimmungen, die die Vertragsparteien über die Verteilung der Kosten und die Regelung von etwaigen Schäden ihrer Anlagen getroffen haben. Bib Revision ist der Ansicht, daß sowohl.die Passung der -Nr. 8 und 9 der Bedingungen als auch die Bezugnahme huf die IJiet- und Erbbtiurechtsverträge in Nr. 10.einer Auslegung im Sinne der von Berufungsgerichte vertretenen -Auffassung -entgegen-steilen. Auch aus den sonstigen Bestimmungen (Hr. 1 bis 7) will sie herlciüen, daß die Haftung des beklagten -Landes nicht ausgeschlossen sei, die dieses sowohl **aus‘Vertrag wie aus $5 823, 836 BGB treffe. Berufungsgericht allerdings den Standpunkt eingenommen, daß der vorliegende Gestattungsvertrag wegen seines wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Hi et- und Erbbaurechtsvertrage von 1909/1911 nicht schon . 2) Auch die weitergehende Auffassung des Berufungsgerichts, die zu der Annahme eines allgemeinen Haftungsausschlusses führt, soweit die Abwendung von Schäden Maßnahmen notwendig gemacht » Insofern das Berufungsgericht erkennbar zu dem Ausdruck bringt, daß die Klägerin den* Saugheberbetrieb unter Ausschluß einer Haftung des beklagten Bandes auf eigenes Risiko errichtet habe, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Haftung des beklagten Bandes sei ausgeschlossen, nicht recht sirrtüm-lich, als etwaige Fehler in der .Konstruktion des Biers oder Eigenschaften der Ufermauer, die sie auch in ordnungsgemäßem* Zustande für die geplante Verwendung ungeeignet machten, auf Gefahr der Klägerin gingen# Dieses Ergebnis hat das Berufungs-. gericht nicht etwa nur den Hummern 8 und 9, sondern dem gesamten Vertragswerte entnommen, so daß die Angriffe der Revision gegen eine .rechtsirrige'Deutung allein der obenange- * führten Vertragsteile'*gegenstandslos sind* . Dagegen ist es mit den §§ 133, 137'BGB und den Auslegungs-grundsätzen unvereinbar, daß das' Berufungsgericht auch eine Freistellung der Beklagten angenommen hat hinsichtlich ’solcher' So kann insbesondere eine mangelhafte Unterhaltung der Ufermauer, die sich schädlich auf die Standfestigkeit des Saugheberbetriebes äuswirlct, einen 7 ..zu dem Schadensersatz verpflichtenden Eingriff in einen geschützten Gewerbebetrieb darstellen. Insoweit ist der Revision auch zu folgen, daß insbesondere in.Hr-; 8 und 9 ein solcher Haftungsausschluß nicht gefunden werden kann. gung der Unterhaltungspflicht hinsichtlich des.Uferschutzwer-kea kann auch nicht ohne weiteres, wie das Berufungsgericht ec getan hat, mit der Begründung als unerheblich bezeichnet werden, die tatsächliche Unterhaltung habe den Zwecken des beklagten Landes genügt. Liese tatsächlichen Feststellungen können alsdann erst die Grundlage dafür bilden, den Umfang der Unterheltiuigspflicht des beklagten Lahdes und ihre etwaige Vernachlässigung zu ermitteln, in diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, durch welche Vorkehrungen die nachteiligen Sinwix’kungen hätten verhindert werden können und in welchem Umfange diese nach dem Vertragswerke dem beklagten Lende als zu demutbar hätten angesehen werden können» ‘ Bei dieser Erwägung kann auch die Tatsache Bedeutung gewinnen, daß die Klägerin nach dem Vertrag außer einem Kostenbeitrage von 5 000,- HX für die Verstärkung des Biers weder weitere Kosten zu tragen noch eine laufende Vergütung zu zah-len hat, daß aber auf der anderen Seite auch das beklagte ... Von Bedeutung ist auch eine Abwägung der dem beklagten Lende drohenden Kosten einerseits und der Gefahr für das wertvolle von dem beklagten Lande gestattete Werk der Klägerin andererseits. Es könnte auch in Betracht zu ziehen sein, ob die Klägerin im Rahmen des von ihr bewußt übernommenen Risikod ihrerseits rechtzeitig alles getan hat,' die Entwicklung der Dinge zu überwachen»
2340 0C0 Till Ml 427/56 Verkündet am 10» Januar 1958 Justizangestellter als Urkundsböamter der Gte schüft ostolle Im Kamen de Voltes In dem Rechtsstreit der Pinna J» H HHHHv in Bhanv* Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägex'in, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das lend vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr, dieser vertreten durch denPräsi-den ten des Verwaltungsbezirks OflHMHI Beklagten, Berufungsbeklagten 'und Revisi'onsbeklagten, - Proseßbevollmächtigteri Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundes.-richter Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Messner für Recht erkannt* Auf die Revision* der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Oldenburg vom 7. November 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und 3iitScheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, • dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen 0 fstbestandi Ira Jahre 1911 errichtete die Klägerin,•eine Getreideio-portfirma mit dem Sitz in BW, mit Erlaubnis den Beohtsvor-gangers dos beklagten Landes, des damaligen Landes OMHMHh im mm Hafen eine 230 m lange Fahrbahn für den Betrieb von Getreidesaughebern. Die Heberlaufbahn läuft entlang des in der m<+ur eingerichteten Piers, mit dem sie auch fest verbunden ist» Sio besteht aus einer Stahlkonstruktion, * die auf % hölzernen Bammpfählen aufliegt. Der Heberlaufbahn gegenüber nach der Landseit? zu ist das Ufer in einer besonderen Art befestigt*. Dieses Uferschutzwerk besteht aus einer Konstruktion von Holzpfählen und Holzböcken. Auf dem Ufer selbst befinden sich Gleisanlagen. T/eiter landeinwärts stehen verschiedene Gebäude. .Hach Fertigstellung der 'Aeberf ahrbahn wurden von dem Bechtsvorgänger des beklagten Landes Bedingungen "betreffend Aufstellung'von 2wei fahrbaren pneumatischen Getreidehebern von 100 ts stündlicher Leistung auf dem Pier in B0B" aufgestellt, die im-wesentlichen folgende Hegelung enthalten. * Das mit 96*950 kg berechnete Gewicht .eines Saughebers muß unverändert, .bleiben . Zum Ausgleich der durch' den Bau der Heb'er-fahrbahn notwendig gewordenen Verstärkung* des Piers zahlt* \ die Klägerin einen festen Betrag von 5 000,- RH. Von den Kosten für die notwendig gewordene Überbrückung der Fläche zwischen . Saugheberbahn und Pier übernimmt sie einen Anteil von 2/3. Bei drohender Gefahr insbesondere bei einer Windstärke von mehr al 7 der Windskala ist es der Klägerin verboten, die Saugheber in Betrieb zu lassen. Der Abstand der Saugheber von einander muß nach den Bestimmungen 5 m betragen, wobei in erster Linie der öffentliche Betrieb des Piers und erst in zweiter Linie der Löschbetrieb der Klägerin zu berücksichtigen ist. Hach Hr. 8 der Bedingungen haftet die Klägerin dem Lende für allen Schaden, welcher durch die Aufstellung der Saugheber nebst Zubehörungen, durch deren Betrieb sowie durch elementare auf die Saugheber wir- sende Ereignisse; an den pier unci an sonstigem;-. be;weglichem.'7 oder: unbeweglichen;; 'Staat seigentum ent st ellen is oXl t ef^'i;: pie s I ;: Eat tu.ng soll:'; auch ; dann PI a to gr eilen, u.w enh 'tdi e.5B eschädi gun gl ! t E1 da durch ent steht, .! cl at die I; Pi e rkon strukt i on d eihl 'Irdbk e Ed er c Auf lasten nachgeben sollte' >v-'Bemäß;- HnoMl aus dem; limstande;. daB ' der Pier - aus Irgend einem!!<7f unde:/ vorüber-:; gehend oder dauernd rum Saughoberbetriebe ungeeignet nird, Ansprüche gegen das 'Land nicht herleiieeniil)! läubni b- für dieAufstellung des Saugheberbetriebes ist nach . Er.. 10 der Bedingungen an die Laufzeit des Mist- und Erbbaurechtsvertrages- vom ?W April/dOu/Mai 191t und: des diesem- .. zugrundeliegenden Verträges vom 7«gBl August 1909 ge buhdent Mit dem Ablauf dieser Verträge-ist die Saugheberanlage su.l.' : entfernen oder kann: sie :auf Kosten: derllClägerin durch das . Ilaf en aif hi; e hf lernt f lnt:A;^f0rhiid?ides: alsoPaehty.eli':il;g swi scheh;der Klägerin ; und; 'dem::;Eidht:M:orgähger!:!:deh;';!;:hL randes v oim7 ,/'8v;: August pH 9 Ql s phc Jit eite;! die Mfelage ri^ ; Oft P- hröiBe .yph; ; 1652 /7;0;lqfK,;;:hmr'§;VX.25-d.les^ sich ■ die V Klägeriny :spatestensclEÄ Kanal sCidenburg.: - 0amps;'-7Eins!|!binln!!! de^ Bremen 1' ; ent spr e eilenden ■ Spei, che r ■ ml timiss chiW G- etreide ei n läge run g. - ' und -Verl a dung!} a iiftd e mill a t z;nute r r fc h t en wobeitder Wert. dieses Speichers mindestens 250 -000llark .be-dc "tragen; mußv ■ He Bauverpiliehbung ist in § 13 . unter eine EerHlr tragsstraie von jährlich 6 000 'Mark . ge stellt W / In dein als Mi et-' und Erbbaurecht svertrag beseiekneten Vertrage zwischen der Klägerin und: dem Hechtsrergangen, des be- ' klagten Landes vom-7, April und 30, Mai 1911 wird der Klägerin an den von-Ihr ' gepachteten Lagerplätzen ein Erbbaurecht;-eingeräumtl ca! ... An der S&ugheb or 1 auf bahn der Klägerin sind nun mit der Zeit Schäden auf getreten, über deren Verursachung die Parteien sbreiten. Bie Klägerin ließ eie unter erheblichem Kostenaufwand im Jahre 1952 beseitigen. Im Laufe der Zeit haben sich in Bereich der Joche 51 bis 60 des Piere hinter der Ufortfand Sackungen gezeigt. Außerdem hat sich die Uferwand rückwärts geneigt. Gerade gegenüber.dieser schadhaften Ste?.le der Uforwand haben sich nun die Köpfe der hölzernen Gründungsp'fühle der Heberfahrbahn zur Wesermitte hin verschoben mit der folge, daß die Laufbahn aus dem Lote geriet und standunsicher wurde. Im Hinblick darauf, daß die Schäden der Heberlaufbahn nur an dieser der schadhaften fläche der Uferschutzwand gegenüberliegenden .stelle aufgetreten sind, während die Bahn im übrigen unbeschädigt geblieben.ist, vertritt die Klägerin, den Standpunkt, die Schäden seien durch solche Einwirkungen hervorgerufen worden, die Von der schadhaften Uforwand ausgegangen seien. Bazu hat cie ausgefUlirt, die Verschiebung .der Pfahlköpfe an der Koberlaufbalin sei auf einen zu hohen seitlichen Brddruck vom Land her zurtickzuführen, der wiederum durch die zu schwach gebaute und in der Unterhaltung vernachlässigte üfencauor aus gelöst worden sei. Lurch die Weserkorrektionen und die dadurch bedingten steileren Böschungswinkel des Weserbettes seien in der Uferkonstruktion größere Spannungen aufgetreten, die infolge der schlechten Unterhaltung und der schwachen Konstruktion nicht hätten gehalten werden können. In der Konstruktion seien die Zangen gebrochen und der Eintritt eines Geländcbrucho ermöglicht worden. Die* durch diesen Gelände' bmch frei gewordenen Brdmassen hätten die Pfühle der Heberfahrbahn waosorseitig verschoben. Außerdem hätten die Zangenenden auf'Pfähle der HeberfahrbaJm'gedrückt. Bas beklagte Land hat diese Ur säe honverknüpf urig bestritten und behauptet, die Schäden an‘der F ehrbahn seien ausschließ- lieh auf zu hohen vertikalen Druck zurückzufUhren, weil die Klägerin sich nicht an das in den Bedingungen für die einzelnen Heber festgelegte Höchstgewicht gehalten habe« Hit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines Betrages von 44 231,40 DU nebst 9 0 Zinsen seit dem i. Dezember ^ 1953 als Ersatz ihrer Instandsetzungskosten.. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen daß das beklagte. Band durch den Benutzungsvertrag von einer Haftung 'freigestellt worden sei. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. • «• * , Hit der Hevision, deren Zurückweisung dad beklagte Land beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanepruch weiter. » Ent eoheidungsgründe * mmmmmmm** m** wmi mm • * * # ; ' • ' i. ' • Hinsichtlich der Lage und Konstruktion des Saugheberbe- ' triebes der Klägerin hat das Berufungsgericht seinen Erwä-gungen folgenden unstreitigen Sachverhalt zugrundegelegt. « « # * Die Heborlaufbabn ist im Weserbett errichtet und verläuft londseitig neben dem staatlichen Pier. Von den Stützen der , Saugheber ruht die hintere auf der Laufbahn, während die. .vordere Stütze auf den Pier führt. Die Gründung der Pahrbahn besteht aus einer Beihe hölzerner Pfühle, die parallel zu dem .' . \ Pier in einem Abstand von etwa 3 n in das Weserbet’t gerammt sind. Die einzelnen PfahTuköpfe sind durch hölzerne Querverbindungen mit der Gründung der piarlconctruktion verbunden. Auf diese Pfähle ist' die Stahlkonstrulction der lloberfahrbichn aufgesetzt, die ihrerseits am oberen Bude durch sti'iileme Querver- - 6 r ' bindungen ebenfalls mit dem Pier verbunden ist. Per Abstand cv/ischon Heberbahn und Uferschutswerk betragt 1 m. Pas Ufer-schutzv/crk besteht aus Bockkonstruktionen, auf denen eine Uferschutzwaiid aus Beton ruht« Pie Bockkonstruktionen sind entlang dem Ufer in bestimmten Abständen in das Erdreich eingefügt , und zwar so, daß am Nasser ein Pfahl und weiter sum Lande hin zwei schräge und sich oben berührende Pfähle eingerammt sind, die durch eine waagerechte Zange miteinander verbunden sind*. Pie Zangenenden sind dort, wo sie an der Whsser-seitc aus dem Erdreich hervorragen, durch einen am Ufer entlanglauf enden • Holm miteinander verbunden, auf dem schräglie-gende Platten aus B9ton, die ;die Uferwand bildeh, aufgelegt sind. Piece Platten sind durch das Erdreich hindurch durch Anker mit den’ lendseitigen Pfählen verbunden* • . * ' • 4 * Hinter dieser Uferwand sind im’Bereich* der Joche $1 bis 60 des Piers Brdbrüche eingetreten. Pie schTägliegende Ufer- . wand hat sich weiter rückwärts geneigt, per Schaden an’der üebferlaufbahn bestand darin, daß sich im gleichen Bereiche die Köpfe der hölzernen Uründungsphähle zur Plußmitte hin verschoben hatten, wodurch eine Standunsicherbeit eingetreteh'war. . Pie Ursachen der am Saugheberbetriebe aufgetretenen Schäden hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen. Pen Bedingungen des Gestattiuigsvertrages hat es entnommen, daß der (MMfc* Staat die Haftung für alle Schilden, sowohl vertraglicher als auch außervertraglicher Art, an der Saugheberanlage ' der Klägerin ausgeschlossen habe,: soweit die Abwendung dieser. Schilden besondere Aufwendungen des Staates notwendig gemacht hätte, die Uber die normalen für seine Zwecke erforderlichen * hinausgingen. Pas Berufungsgericht stützt diese Auffassung insbesondere auf die Bestimmungen in Hr. 8 und 9. Aus den Umstande, daß die Klägerin gemäß Kr. 8 für allen* Schaden auch ohne Verschulden hafte, der durch den Saugheberbetrieb an den Pier verursacht werde, sieht das Berufungsgericht den Schluß, der Staat 7 - habe es aus schließen wollen, daß .ihre besondere Aufwendungen durch den Saugheberbetrieh entstehen könnten» Dieses Ergebnis im Zusammenhang mit der in ITr. 9 niedergelegten Bestiirmung, wonach jede. Haftung des Staates, die durch die Pieranlage entstehen, könnte, ausgeschlossen worden sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, lasse zu Gunsten des Staates den Schluß auf einen allgemeinen Eaftungsausschlitß zu für alle Schäden, die durch seine Anlägen entstehen könnten« Wenn in Hr. 9 nur die Pieranlage erwähnt sei, so bedeute das keine Einschränkung des Haf tunggaueSchlusses, sondern .nur die An_ j führung des Palles, bei dem es am nächsten gelegen habe, eine Haftung des Staates eintreten zu lassen*' Hinsichtlich der Uferanlege. hält das Berufungsgericht jedenfalls die Haftung des Staates für ausgeschlossen, soweit die Abwendung des der Klägerin drohenden Schadens besondere Aufwendungen des Staates notwendig gemacht hätte, die über die für das Band erforderlichen hinausgingen. FUr die Zwecke des beklagten'Landes hätte die Uferbefestigung und ihre Unterhaltung wenigstens bis zu dem i Eintritt der Schäden an .der Heberlaufbahn äusgereicht. Denn : weder der Pier noch der Eisenbahnverkehr noch die Standsicher- < .heit dqr weiter zurückliegenden Gebäude, seien durch die Ver- ■ Änderung beeinträchtigt worden. Demnach hatte nach der Auffas- j sung des Berufungsgerichts die Ab?/endung des der Klägerin , drohenden Schadens an der Saugheberanlage besondere Aufwendungen j notwendig gemacht, die über die für das Land erforderlichen ‘ \ % *< liinausgegangpn wären. * . . ■ • * II. '• • ' 4 . . I ‘J Dem Berufungsgericht ist insoweit zu folgen, als es die ‘xdög- I « 1 < liehe Kaftungsgrundlage dem Privatrecht entnehmen willES be- ‘ | stehen keine Bedenken gegen seine Auffaesiuig, .daß die Bedlngun- J gen, die das frühere Lend OVHHIB an die Errichtung des Saugheberbet riebs.s geknüpft hatte, als Bestandteil eines privatrecht-; - t lichon Vertrages anzusehen sind,.der.die Überlassung des im Staat? • ' ' i liehen Eigentum stehenden Snuffles .?m Ueserhafen, die Benutzung des Piers und die Regelung des Heberbetriebes in- Hinblick auf den Hafenverkehr zunt Gegenstand hat; Insbesondere gilt * das flir die Bestimmungen, die die Vertragsparteien über die Verteilung der Kosten und die Regelung von etwaigen Schäden ihrer Anlagen getroffen haben. A1b Haftungsgrundlage kommen . daher sowohl der‘-Gesichtspunkt einer positiven .‘Vertragsverletzung als auch der der unerlaubten Handlung in Drage. ‘ * - III. * ‘ "• ' . . . * • # « ■ * k * * » ; 14 % » Bib Revision ist der Ansicht, daß sowohl.die Passung der -Nr. 8 und 9 der Bedingungen als auch die Bezugnahme huf die IJiet- und Erbbtiurechtsverträge in Nr. 10.einer Auslegung im Sinne der von Berufungsgerichte vertretenen -Auffassung -entgegen-steilen. Auch aus den sonstigen Bestimmungen (Hr. 1 bis 7) will sie herlciüen, daß die Haftung des beklagten -Landes nicht ausgeschlossen sei, die dieses sowohl **aus‘Vertrag wie aus $5 823, 836 BGB treffe. Bie Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen*-'. ^ . -* > ' 1) Ohne Rechtsirrtum hat das. Berufungsgericht allerdings den Standpunkt eingenommen, daß der vorliegende Gestattungsvertrag wegen seines wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Hi et- und Erbbaurechtsvertrage von 1909/1911 nicht schon . Bestandteil des letzteren geworden sei. Ein Verstoß gegen Ausle-gungsrcgeln ist nicht zu ersehen. Deshalb ist es auch nicht rechtsirrtttmlich, wenn das Berufungsgericht davon absieht, den-besonderen Gestattungsvertrag mietrechtlicheh Grundsätzen zu s • . * . . i unterwerfen. 2) Auch die weitergehende Auffassung des Berufungsgerichts, die zu der Annahme eines allgemeinen Haftungsausschlusses führt, soweit die Abwendung von Schäden Maßnahmen notwendig gemacht » hätten, die über die Erfordernisse des Bandes hinausgegangen wären, stützt sich auf die Auslegung eines. Individualvertrages, die grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend ist, soweit nicht Verfahrensverstöße festzustellen sind oder die Grundsätze der anerkannten Auslegungsregeln verletzt werden. Insofern das Berufungsgericht erkennbar zu dem Ausdruck bringt, daß die Klägerin den* Saugheberbetrieb unter Ausschluß einer Haftung des beklagten Bandes auf eigenes Risiko errichtet habe, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Haftung des beklagten Bandes sei ausgeschlossen, nicht recht sirrtüm-lich, als etwaige Fehler in der .Konstruktion des Biers oder Eigenschaften der Ufermauer, die sie auch in ordnungsgemäßem* Zustande für die geplante Verwendung ungeeignet machten, auf Gefahr der Klägerin gingen# Dieses Ergebnis hat das Berufungs-. gericht nicht etwa nur den Hummern 8 und 9, sondern dem gesamten Vertragswerte entnommen, so daß die Angriffe der Revision gegen eine .rechtsirrige'Deutung allein der obenange- * führten Vertragsteile'*gegenstandslos sind* . . Dagegen ist es mit den §§ 133, 137'BGB und den Auslegungs-grundsätzen unvereinbar, daß das' Berufungsgericht auch eine Freistellung der Beklagten angenommen hat hinsichtlich ’solcher' Einwirkungen von außen her, hier von der Ufermauer, die den > # « * * Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung oder einbr ün-,*.\ erlaubten Handlung erfüllen können. So kann insbesondere eine mangelhafte Unterhaltung der Ufermauer, die sich schädlich auf die Standfestigkeit des Saugheberbetriebes äuswirlct, einen 7 ..zu dem Schadensersatz verpflichtenden Eingriff in einen geschützten Gewerbebetrieb darstellen. Bin-so weit gehender Ausschluß dör Schadenshaftung hätte einer klaren Festlegung im Vertrage bV- • » * . * A dürft und ist im vorliegenden Falle vom Berufungsgericht angenommen worden, ohne daß es sich auf entsprechende Vertragsbestimmungen stutzen konnte. Insoweit ist der Revision auch zu folgen, daß insbesondere in.Hr-; 8 und 9 ein solcher Haftungsausschluß nicht gefunden werden kann. Zins etwaige Vernachlässi- gung der Unterhaltungspflicht hinsichtlich des.Uferschutzwer-kea kann auch nicht ohne weiteres, wie das Berufungsgericht ec getan hat, mit der Begründung als unerheblich bezeichnet werden, die tatsächliche Unterhaltung habe den Zwecken des beklagten Landes genügt. Bas aagefocfctene Urteil kann unter diesen Oesichtspunkte nicht aufrechterhalten werden. Andererseits ist der Sensit auch nicht in der Lage, etwa zu Gunsten der Klügerin eine Endentscheidung zu füllen. Es bedarf zunächst einer tatrichterlich en Feststellung insbesondere der genauen Verursachung des eingetretenen Schadens, soweit Einwirkungen der schadhaften Ufermauer in Frage kommen. Liese tatsächlichen Feststellungen können alsdann erst die Grundlage dafür bilden, den Umfang der Unterheltiuigspflicht des beklagten Lahdes und ihre etwaige Vernachlässigung zu ermitteln, in diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, durch welche Vorkehrungen die nachteiligen Sinwix’kungen hätten verhindert werden können und in welchem Umfange diese nach dem Vertragswerke dem beklagten Lende als zu demutbar hätten angesehen werden können» ‘ Bei dieser Erwägung kann auch die Tatsache Bedeutung gewinnen, daß die Klägerin nach dem Vertrag außer einem Kostenbeitrage von 5 000,- HX für die Verstärkung des Biers weder weitere Kosten zu tragen noch eine laufende Vergütung zu zah-len hat, daß aber auf der anderen Seite auch das beklagte ... Land bei der Errichtung der Anlage eigene wirtschaftliche ' Interessen verfolgt hat. Von Bedeutung ist auch eine Abwägung der dem beklagten Lende drohenden Kosten einerseits und der Gefahr für das wertvolle von dem beklagten Lande gestattete Werk der Klägerin andererseits. Es könnte auch in Betracht zu ziehen sein, ob die Klägerin im Rahmen des von ihr bewußt übernommenen Risikod ihrerseits rechtzeitig alles getan hat,' die Entwicklung der Dinge zu überwachen» Hach Abgrenzung der vorstehenden Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht zu prüfen höben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange eine Verletzung von Vertragspflichten und eine unerlaubte Handlung des beklagten Landes vorliegen* Hinsichtlich des etwaigen Schadensersatzes und der Schadenshöhe wird auch zu prüfen sein, ob die Klägerin ein nitwir-I:cndes Verschulden trifft und gegebenenfalls in welchem Umfange die Yerpfliehfcung des beklagten Landes zu dem Ersatz des Schadens an die Klägerin dadurch beeinflußt wird* Demgemäß war das angefochtene Urteil aufzulieben und war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur lie kzuv erwe i s en • Bei der neuerlichen Verhandlung wii'd die Klägerin auch Gelegenheit haben, die sonstigen Revisionsangriffe zun Gegenstand ihres Vorbringens zu machen. Dr. Großmann irtl pa*. Spieler Dr. Dorschei Dr. Messner