Wird eine, ganz oder•teilweise.getilgte, in Grundbuch noch nicht, gelöschte Hypothek zur Sicherung für einen Credit abgetreten, so kann der Kypotlic-kenschuldner, auch wenn der Geldgeber die Hypothek gutgläubig erworben hat, ihn über-die erfolgte Tilgung auf klären, um sich vor Schaden 2u bewahren Kündigt der Geldgeber daraufhin den Kredit.und.er-* 5, Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 27 o Juli 1956 auf gehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/ie-sen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfabrens übertragen wird. Januar 1952 überließ der Beklagte dem Kläger - gegen eine Abfindung von 3 000 DM - einen Raum des Uhrengeschäfts zu dem Ausbau einer Stehbierhalle. Dieser übertrug die Hypothek am 27.« September 1955 (mit Zinsen vom gloichen Tage an) nunmehr auf die Bandesbanko Diese Bank befriedigte der Kläger Anfang Juni 1956 wegen ihrer Ansprüche aus der Hypothek durch Zahlung eines Betrages von 19 080,43 IM (davon 580,43 DM Zinsen)• In dem Betrage von 22 522,10 Dlf sind Zinsen auf die Hypothek in Höhe von 3 150 PU für die Zeit vom 1. Nach Abtretung der Hypothek von 20 000 DM durch den Beklagten an die Wirt schaftsbank hat sich der Kläger an diese Bank gewandt und ihr mit JSbhreiben vom 16. mitgetoilt, er erkenne zwar der Bank gegenüber seine Zahlungsverpflichtungen aus der Hypothek an, zahle aber insbesondere die Zinsen nur unter Vorbehalt; denn er habe an den Beklagten bereits erhebliche Beträge als Tilgung für die Hypothek geleistet; dieser habe keinerlei Zahlungen mehr zu erhalten, schulde vielmehr ihm, dem Kläger, noch rund 9 000 UM* Daraufhin hat die Benk den dem Beklagten bewilligten Kredit, wie in dem Schreiben des Klägers auch gefordert war, gchriftlich am 19* Juli 1954- gekündigt* Der Beklagte behauptet, durch diese Kreditkündigung sei der Firma bau-OeSeilschaft mit beschränkter Haftung, deren Hauptgesellschafter er sei und für die. -Schaden entständen, für den der Kläger nach § 824 BOB haftbar sei, weil er wahrheitswidrige, seinen, des Beklagten, Kredit schädigende Behauptungen aufgostellt habe« Im zweiten Rechtszuge hat er noch ausdrücklich vorgetragen, die Ansprüche der genannten 0eSeilschaft seien an ihn persönlich abgetreten* II* Hit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe aus der Aufstellung des Beklagten den Botrag von 3 000 Dil Abfindung (Schriftsatz vom 20* Juni 1955 S. Demzufolge habe er auch in seiner eigenen Aufstellung der Forderungen des Klägers (Schriftsatz des Beklagten vom 20« Juni 1955 S« 5 ff) einen Mietzinsanspruch* des Klägers nur für die Zeit bis zu dem 1« Mai 1952 als berechtigt anerkannt. Demgegenüber könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, der Kläger habe selbst einge-rSumt, zur Zahlung der Abfindung von 3 000 Btt verpflichtet zu sein; denn dieser habe gleichzeitig die vom Beklagten behauptete nachträgliche Vereinbarung, anstelle der Abfindung habe die Miete für die Zukunft erlassen werden sollen, bestritten, Der Beklagte könne aber nicht Mietnachlaß und Zahlung einer Abfindung in Anspruch nehmen; denn eine solche Vereinbarung behaupte er selbst nicht« Dabei hat das Berufungsgericht, v/ic die Revision mit Recht als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte neben der schriftlichen - unstreitigen - Vereinbarung vom 28« Januar 1952 einer - einmaligen -Abfindung von 3 000 ELI ausdrücklich behauptet hatte, es sei (im März oder Mai 1952) mündlich eine weitere Vereinbarung getroffen, nach welcher er zusätzlich Mieterlaß für dio Zukunft haben sollte (Schriftsatz vom 20. lieh aus der Stehbierhalle, für die ihm der Raum vom Beklagten überlassen worden war, gerechnet, der auch später erzielt worden sei (Beweis Zeugnis des früheren Pächters dieser Halle) Mit diesem Vortrag hatte der Beklagte sein früheres Vorbringen in dem vom Berufungsgericht allein verwerteten Schriftsatz vom 28« März 1955 .berichtigt. III* Bie Revision rügt auch zutreffend als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht die Forderungen des Klägers als in Höhe von .17 495 UM "anerkannt” zu Grunde gelegt hat und daß es auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede gegenüber den MietZinsbeträgen nicht eingegangen ist. 1) Dabei verweist die Revision mit Recht darauf, daß in dem Schriftsatz des Beklagten vom 20. 5 III A 1 nur gesagt ist, dem Kläger stehe "allenfalls" ein Mietzinsanspruch in Höhe von 5 280 DU zu und daß das nur bedeuten sollte "bei günstigster Berechnung", daß damit aber noch keine "Anerkennung" ausgesprochen werden sollte. Es hat bei seinen Ausführungen zu § 222 Abs. 2 BGB» das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete könne nicht zurückgefordert werden, demgemäß sei auch eine Forderung, mit der gegen eine verjährte Forderung aufgerechnet sei, erloschen und könne nicht mehr geltend gemacht werden, ersichtlich nicht beachtet, daß es sich um eine im Prozeß erklärte Eventualaufrechnung (Palandt BGB 16. April bis 31« Dezember 1930) » insgesamt 2 784,80 DM abzüglich = 990 DM (Betrag des Zahlungsbefehls) = 1 794,60 DM» Alsdann würde sich der von den Vorinstanzen als Gesamtforderung des Klägers zu Grunde gelegte Botrag von 17 493 DM um diesen Betrag auf 13 700,20 DM ermäßigen« Andererseits müssen wegen der Notwendigkeit erneuter Prüfung nach den Ausführungen zu II die vom Berufungsgericht in Höhe von nur 12 170,36 DM berücksichtigten Gegenforderungen des Beklagten um den von ihm abgesetzten Betrag von 3 000 DM (Abfindung) erhöht in Ansatz gebracht werden» d» h» mit insgesamt 13 170,36 DM» Dem Beklagten bliebe alsdann zwar immer noch kein Guthaben, auf das er seine Widerklage stützen könnte» Zu Gunsten des Klägers würde sich aber nur noch ein 11 Saldo” in Höhe von 529,84 Dil (15 700,20 - 15 170,36) ergeben, während ihm 990 DM zugesprochen sind» Es ist aber weiter zu berücksichtigen, daß der Kläger keinen Saldo, sondern ausdrücklich Mietzinsen für 6 Monate eingeklagt .hatte, und zwar zunächst für einen nicht genannten Zeitraum, später nach dem Schriftsatz vom 21» des Beklagten vom 28« März 1955 getilgt war« In der vorliegenden Form läßt sich dem Urteil des Berufungsgerichts weiterhin auch nicht entnehmen, über welche Forderungen und Gegenforderungen rechtskräftig (§ 322 Abs» 2 ZPO) entschieden worden ist» * In diesem Zusammenhang geht das Berufungsgericht wiederum von den geltend gemachten Forderungen des Klägers in Höhe von 32 461,04 IM aus, die der Belclagte in Höhe von 17 495 IM “anerkannt" habe, denen allenfalls Forderungen des Beklagten von 19 670,36 DM (22*670,36 - 3 000 IM) gegenüber ständen» Davon sei aber noch die Forderung von 7 500 DM abzusetzen, da eie erst nach dem Schreiben des Klägers vom 16« Juli 1954 entstanden sei, so daß dem Beklagten in diesem Zeitpunkt höchstens 12 170,36 TM zugestanden hätten, die vom Kläger in großem Umfange bestritten wprden seien« Dieser habe aber seine Ansprüche sogar mit 32 461,04 DM beziffert« Da der Kläger nicht behauptet habe, daß sich der Kläger dieser v/eitergehenden Forderung bewußt der Wahrheit zuwider berühmt habe, fehle es an einer schlüssigen Darlegung dafür, daß der Kläger.in seinem Schreiben an die Wirtschaftsbank insoweit die Unwahrheit gesagt habe, wenn er ihr mitteilte, ihm ständen gegen den Beklagten Forderungen zu, die die Hypothekenforderung bei weitem überstiegen» So habe der Kläger nie Hypothekenzinsen an den Beklagten gezahlt, sondern mit seinen Mietzinsansprüchen gegen die Hypothekenzinsen aufgerechnet, womit dieser einverstanden gewesen sei« Des weiteren habe der Beklagte in einer Quittung vom 23» Juni 1951 über einen vom Kläger erhaltenen Betrag von. Rieht richtig ist es allerdings, wie die Revision meint, die Bank oder der Kläger hätten- schon im Hinblick auf das Aufrechnungsverbot im Erbauoe inander set zungsvertrag kein Interesse an der Mitteilung gehabt und diese wäre allein schon wegen dieses Verbotes "bewußt unrichtig"; denn ein solches Verbot kann durch nachträgliche- formlose -Vereinbarung, auch durch schlüssiges Vorhalten, zwischen den Parteien wieder aufgehoben worden sein« Davon muß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die allgemeine Verrechnung ausgegangen werden. Ebensowenig kann der Revision darin beige treten werden, der Kläger habe schon mit RÜoksicht darauf, daß die Wirtsohaftsbahk die Hypothek nach § 892 BGB gutgläubig erworben gehabt habe und er deshalb Ihr gegenüber, wie er auch anerkannt habe, zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, kein berechtigtes Interesse daran gehabt, sie darüber aufzuklären,, daß der Hypothek keine Forderung mehr zu Grunde' gelegen habe« Traf letzteres zu und hatte umgekehrt sogar der Kläger noch eine Forderung von 9 000 XU gegen den Beklagten, dann könnte dieser durch die Abtretung der Forderung unter Ausnutzung seiner buchmäßigen Rcchtsstel lung und das ersichtlich auch dem Kläger gegenüber erfolgte Verschweigen der Abtretung diesen in sittenwidriger Weise Schaden zugefügt haben« Dagegen .sich zu wehren, wäre der Kläger (sowohl im Sinne von § 824 Abs« 2 BOB als auch von § 193 StrGB) berechtigt gewesen. Br durfte auch die Wirt-schaftsbank entsprechend auf klären sowohl in der Erwartung, daß diese nunmehr wenigstens dem Beklagten aufdie Hypothek keinen weiteren Kredit gewähren würde, weil sie sich anderenfalls möglicherweise selbst dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig machen würde (BGH Urteil vom*9. Andererseits mußte der Kläger sich aber darüber im klaren sein', daß er in seinem Schreiben vom 16« Juli 1954 den Beklagten, seinen Bruder, schwer beschuldigte und daß er damit seinen Kredit gefährdete; denn der in dem Schreiben auch ausgesprochene Zweck war, daß die Bank dem Beklagten den Kredit alsbald kündigte« Ein solcher Tatbestand könnte nicht• nur.'unter oben III) und wenn neben der Zusage einer Abfindung von 3 000 HJ dem Beklagten auch noch die Miete ab Hai 1952 erlassen sein sollte, was dem Kläger ebenfalls nicht unbekannt geblieben sein kann (vgl. Klägers in Höhe von "nur" 17 495 DU ausgehen, ihm aber, was sein Wissen über die Unwahrheit oder Wahrheit seiner Mitteilung angeht, zu Gute halten, er.habe doch möglicherweise eine Forderung in Höho von 32 461,04 DM, und es fehle deshalb an einer schlüssigen Darlegung dafür, er habe die Unwahrheit gesagt, wenn er mitteilte, nicht der Beklagte habe eine Forderung gegen ihn, sondern er habp eine solche gegen den Beklagten«
> »- * *. » v ‘ 1 .*»«* V* \l.'. .<iTi»<.i.£»..Mi.Ml^i V - 1 v. Gesetz ’' Rechtseatzs BGB 5§. 823 (Bd) ,:'624., *826 (Go,':Gi). * \ x . » » * # ^ * • » • , i , Wird eine, ganz oder•teilweise.getilgte, in Grundbuch noch nicht, gelöschte Hypothek zur Sicherung für einen Credit abgetreten, so kann der Kypotlic-kenschuldner, auch wenn der Geldgeber die Hypothek gutgläubig erworben hat, ihn über-die erfolgte Tilgung auf klären, um sich vor Schaden 2u bewahren Kündigt der Geldgeber daraufhin den Kredit.und.er-* weist sich die Mitteilung des Hypothekenschuldnero, als unrichtig, so kann er den Kreditnehmer nicht 1 nur wegen fahrlässiger Kreditgefährdung aub §’ 824 BGB, sondern auch wegen vorsätzlicher Kreditgefähr dung aus §§ 823* Abs; 2, 826 BGB zu dem Schadensersatz. Verpflichtet sein. * \ . ■Av t.- .< x Ofc Aktenzeichen? till ZR 426/56 Dfrt. des BGH v. 21. Januar 1958 OIG Düsseldorf M ♦ V •• \ ■ T« .« K t * \ ■ 'i •>»■ * ■w* - * * VI1L iSL i 2 6/2 verkündet lx, Protokoll am 21 cv januar 19 08 riett? Justizsekretär Cls ITrkundsbeamter der Je s cliäf tss telle es Kauf manner P-aul S Straße MB . tl am e n d e s Pol In dem Rechtsstreit in Beklagten, Widerklägers, Berufungs • klagers und Revisionsklägers 9 - Proseßbevollmächtigter.g. Rechtsanwalt .;ii ■ ui -gegen ■ den Hote 1 ier G-eorg Schuinann in' BflB Straß« ■ Kläger, Widerbeklagten, Berufungs-t beklagten und ...Revisionsbeklagten ? Pro zeßbevollmäehtigter§ Rechtsanwalt hat der vlllo Zivilsenat;des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 210;1'Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten BrJ Großmann sowie der Bundesrichter Br •• Geihaar, Pro Spieler, Di*Dorssciiel und Drt Meager für R e cht e rkahnt§ Auf die Revision-wird das urteil des. 5, Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 27 o Juli 1956 auf gehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/ie-sen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfabrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien sind Brüder. Sie haben ihre 1946 verstorbene Mutter beerbt. Am 29* August 1947 haben sie und die weiteren Miterben einen Erbauseinsnderset zungsvertrag geschlossen. In diesem wurde dem Kläger entsprechend dem Testament seiner Mutter das Hausgrund stück BMfc MI Str. Mf zu Eigentum Übertragen. Der Beklagte erhielt hinsichtlich in diesem Hause befindlicher Räume, in denen er sowohl ein Zigarren- wie ein Uhrengeschäft betrieb, ein lebenslängliches Mietrecht. Entsprechend testamentarischer Anordnung seiner Mutter sollte er bis zur Stabilisierung der Währung keine und von da an die ortsübliche Miete zahlen. Zu dunsten des Beklagten ist an dem dem Kläger zu Eigentum übertragenen Grundbesitz eine mit 4 1/2 % verzinsliche Briefhypothek von 20 000 Reichsmark bestellt, die im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umgestellt worden ist. Im Vertrag heißt es, alle Zahlungen seien ohne Aufrechnung zu leisten. Baut schriftlicher Vereinbarung vom 28. Januar 1952 überließ der Beklagte dem Kläger - gegen eine Abfindung von 3 000 DM - einen Raum des Uhrengeschäfts zu dem Ausbau einer Stehbierhalle. Am 15. Januar 1952 hatte er seine Hypothek (mit den Zinsen vom gleichen Tage an) an die Wirtschaftsbank in DMMHBP sicherungshalber abgetreten. Der Kläger leistete an diese Bank am 1. Oktober 1954 eine Rückzahlung in Höhe von 1 500 III auf die Hypothekenforderung und zahlte ihr weiterhin einen Betrag von 1 575 3X1 auf rückständige Zinsen für die Zeit vom 29. September 1952 bis 29. Juni 1954. Am 21. September 1955 trat die Wirtrchaftsbank die Resthypothek nebst Zinsen vom 1. Juli 1954 an wieder an den Beklagten ab. Dieser übertrug die Hypothek am 27.« September 1955 (mit Zinsen vom gloichen Tage an) nunmehr auf die Bandesbanko Diese Bank befriedigte der Kläger Anfang Juni 1956 wegen ihrer Ansprüche aus der Hypothek durch Zahlung eines Betrages von 19 080,43 IM (davon 580,43 DM Zinsen)• Die Parteien streiten sich über die ihnen aus der Hypothek und der Überlassung der Bäume sowie aus anderen Anlässen gegenseitig zustehenden Forderungen und Ansprüche* Per Kläger hat behauptet, ihm ständen gegen den Beklagten Forderungen in Höhe von insgesamt 32 461,04 PSI zu« Im November 1954 hat er einen Betrag von 990 Btf (als Miete für 6 Monate zu je 163 DM) eingeklagt« Uber diese'Summe (nebst 4 2/2 Zinsen seit 15» November 1954) ist gegen den Beklagten am 9« Februar 1955 Versäumnisurteil ergangen, gegen welches er formund fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Er hat geltend gemacht, .Forderungen des Klägers beständen allenfalls in Höhe von 17 495 PM, ihm ständen aber - außer der Hypothekenhauptforderung - Gegenforderungen in Höhe von insgesamt mindestens 22 522,10 Pli zu. Pen Unterschiedsbetrag in Höhe von 5 027,10 DM hat er im V/ege der Widerklage eingeklagt. In dem Betrage von 22 522,10 Dlf sind Zinsen auf die Hypothek in Höhe von 3 150 PU für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis 30. Juni 1955, ein Betrag von 3 OÖO PM als Abfindung für den dem Kläger zur Einrichtung einer Stehbierhalle Überlassenen Baum und eine Schadensersatzgegenforderung * in Höhe von 7500 DM enthalten. . Mit der letzteren hat es folgende Bewandtnis: Nach Abtretung der Hypothek von 20 000 DM durch den Beklagten an die Wirt schaftsbank hat sich der Kläger an diese Bank gewandt und ihr mit JSbhreiben vom 16. Juli 1954 n m mitgetoilt, er erkenne zwar der Bank gegenüber seine Zahlungsverpflichtungen aus der Hypothek an, zahle aber insbesondere die Zinsen nur unter Vorbehalt; denn er habe an den Beklagten bereits erhebliche Beträge als Tilgung für die Hypothek geleistet; dieser habe keinerlei Zahlungen mehr zu erhalten, schulde vielmehr ihm, dem Kläger, noch rund 9 000 UM* Daraufhin hat die Benk den dem Beklagten bewilligten Kredit, wie in dem Schreiben des Klägers auch gefordert war, gchriftlich am 19* Juli 1954- gekündigt* Der Beklagte behauptet, durch diese Kreditkündigung sei der Firma bau-OeSeilschaft mit beschränkter Haftung, deren Hauptgesellschafter er sei und für die. er den Kredit in Anspruch genommen habe, ein erheblicher - 7 500 3ÄI noch überBt.eigender -Schaden entständen, für den der Kläger nach § 824 BOB haftbar sei, weil er wahrheitswidrige, seinen, des Beklagten, Kredit schädigende Behauptungen aufgostellt habe« Im zweiten Rechtszuge hat er noch ausdrücklich vorgetragen, die Ansprüche der genannten 0eSeilschaft seien an ihn persönlich abgetreten* Bas Bandgericht hat die Widerklage abgev/iesen und das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Beklagte zur Zahlung von nur 4 (statt 4 3/2)'* ^ Zinsen verurteilt wird* Die Berufung des Beklagten war erfolglos* Ilit seiner Revision erstrebt er Aufhebung des Berufungsurteils und Änderung des landgerichtlichen Urteils dahin, daß unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen und seiner Widerklage stattgegeben wird. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* Ent ooheidung sgründe: Bie Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht führen« • I. Dieses geht davon aus, der Beklagte habe von den vom Kläger als ihm zustehend behaupteten Forderungen in Höhe von 32 461,04 DH einen Betrag von 17 495 112 «anerkannt»'* Diesem Betrag stellt es die Ansprüche des Beklagten gemäß seiner Aufstellung vom 20* Juni 1955 in Höhe von 22 522,10 DH gegenüber* Von diesen Gegenforderungen hat; das Landgericht den in ihm enthaltenen Zinsbetrag in Höhe von 3 150 Dil als nicht schlüssig begründet angesehen* Demgegenüber ist das Berufungsgericht der Auffassung, dem Beklagten ständen an Zinsen sogar ein Botrag von 3 298,26 DH und damit 148;26 DH mehr zu, als er in seine Gegenaufstellung eingesetzt habe* D&für streicht es jedoch aus dieser den Betrag von 3 000 DH (Abfindung für den dem Kläger für eine Stehbierhalle Überlassenen Kaum), weil er nicht begründet sei* Die Schadensersatzgegenforderung in Höhe von 7 500 Bl hält es ebenso wie das Landgericht, wenn auch aus anderen Grün-den^nicht für gerechtfertigt* Bs kommt auf diese Weise (rechnerisch) zu dem Ergebnis, die Gegenforderungen des Beklagten von (22 522,10 DH zuzüglich 148,26 DH an Hehrzinsen) 22 670,36 DH könnten höchstens in Höhe von 12 170,36 DU (22 670,37 DM abzüglich 3 000 DM - Abfindung - und abzüglich weiterer 7 500 DH - Schadensersatzforderung = 10 500,— DH) berücksichtigt werden* Gegenüber den «anerkannten" Forderungen und Leistungen des Klägers in Höhe von 17 465 DH bliebe deshalb dem Beklagten, so führt es aus, kein Überschuß* Damit erweise sich einmal seine Widerklage als unbegründet* Andererseits überstiege der "Saldo" zu Gunsten des Klägers die eingeklagte Forderung in Höhe von 990 IM, so daß nicht geprüft zu werden brauche, ob dieser Betrag dem Kläger als HietZinsanspruch zustehe, gegebenenfalls für welchen kalendermäßig genau bestimmten Zeitraum* II* Hit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe aus der Aufstellung des Beklagten den Botrag von 3 000 Dil Abfindung (Schriftsatz vom 20* Juni 1955 S. 6 unter Ziffer 4) zu Unrecht abgesetzt* Dazu hat es ausgefübrt, dieser Betrag stehe dem Beklagten nach seinem eigenen Vor trag nicht zu» Es hat dabei auf seinen Schriftsatz vom 28* März 1955 verwiesen, in welchem er selbst ausgeführt habe, der Kläger habe ihm auf Grund einer späteren Vereinbarung - anstelle der Zahlung einer Abfindung von 3 000 Dil - die Miete für die von ihm, dem Beklagten, innegehabten Räume in Höhe von 165 DM monatlich für die Zukunft ei'lassen. Demzufolge habe er auch in seiner eigenen Aufstellung der Forderungen des Klägers (Schriftsatz des Beklagten vom 20« Juni 1955 S« 5 ff) einen Mietzinsanspruch* des Klägers nur für die Zeit bis zu dem 1« Mai 1952 als berechtigt anerkannt. Demgegenüber könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, der Kläger habe selbst einge-rSumt, zur Zahlung der Abfindung von 3 000 Btt verpflichtet zu sein; denn dieser habe gleichzeitig die vom Beklagten behauptete nachträgliche Vereinbarung, anstelle der Abfindung habe die Miete für die Zukunft erlassen werden sollen, bestritten, Der Beklagte könne aber nicht Mietnachlaß und Zahlung einer Abfindung in Anspruch nehmen; denn eine solche Vereinbarung behaupte er selbst nicht« Dabei hat das Berufungsgericht, v/ic die Revision mit Recht als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte neben der schriftlichen - unstreitigen - Vereinbarung vom 28« Januar 1952 einer - einmaligen -Abfindung von 3 000 ELI ausdrücklich behauptet hatte, es sei (im März oder Mai 1952) mündlich eine weitere Vereinbarung getroffen, nach welcher er zusätzlich Mieterlaß für dio Zukunft haben sollte (Schriftsatz vom 20. Juni 1955 S. 2). Dafür war Beweis durch Bezugnahme auf dio Vernehmung der Zeugin KflV, gegebenenfalls durch erneute Vernehmung dieser Zeugin, angetreten. Auch hatte sich der Beklagte auf (eidliche) Parteivernohmung (des Klägers) bezogen. Zur (inneren) Rechtfertigung des Mieterlasses war darauf verwiesen, der Kläger habe mit einem Kettovordicnst von etwa 2 000 DM monat- lieh aus der Stehbierhalle, für die ihm der Raum vom Beklagten überlassen worden war, gerechnet, der auch später erzielt worden sei (Beweis Zeugnis des früheren Pächters dieser Halle) Mit diesem Vortrag hatte der Beklagte sein früheres Vorbringen in dem vom Berufungsgericht allein verwerteten Schriftsatz vom 28« März 1955 .berichtigt. Bas Berufungsgericht hätte dazu Stel lung nehmen, die Bevreisoufnähme würdigen und u. TJ. weiter Beweis erheben müssen. * % III* Bie Revision rügt auch zutreffend als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht die Forderungen des Klägers als in Höhe von .17 495 UM "anerkannt” zu Grunde gelegt hat und daß es auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede gegenüber den MietZinsbeträgen nicht eingegangen ist. 1) Dabei verweist die Revision mit Recht darauf, daß in dem Schriftsatz des Beklagten vom 20. Juni 1955 S. 5 III A 1 nur gesagt ist, dem Kläger stehe "allenfalls" ein Mietzinsanspruch in Höhe von 5 280 DU zu und daß das nur bedeuten sollte "bei günstigster Berechnung", daß damit aber noch keine "Anerkennung" ausgesprochen werden sollte. Das Gleiche gilt, soweit im Schriftsatz vom 15* Mai 1956 S. 1 im Beru-fungsrechtszuge "vorläufig" keine Einwendungen gegen diesen Betrag erhoben sind. Das ist auch nur unter der Voraussetzung geschehen, die übrigen Einwendungen des Beklagten würden durchschlagen. 2) Gegenüber den Mietzinsansprüchen des Klägers hatte der Beklagte aber ausdrücklich die Einrede der Ver jährung erhoben. Daß das im Schriftsatz vom 28. Marz 1955 S.~ 2 nur "vorsorglich" geschehen war, was bedeuten sollte, falls die sonstigen Einwendungen nicht durchdringen, ist unerheblich. Diese Einrede ist auch später nicht fallen gelassen. Sio ist vielmehr nach der Einreichung der vom Berufungsgericht in 7 Bezug genommenen Aufstellung aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 20. Juni 1955 im Schriftsatz vom 17* Januar 1956 S. 1 ausdrücklich wiederholt» Bas Gleiche gilt für das Berufungs-yerfahren, in dem der Beklagte ausweislich seiner Schriftsätze vom 15. Mai 1956 S» 4 unter IV und vom 4* Juli 1956 S. 3 am Ende ebenfalls auf sein früheres Vorbringen Bezug genommen hat« 3) Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht zur Trage ger Verjährung Stellung nehmen müssen. Bas hatte das Landgericht zwar getan. Seine Ausführungen halten aber im Ergebnis einer Nachprüfung nicht stand. Es hat bei seinen Ausführungen zu § 222 Abs. 2 BGB» das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete könne nicht zurückgefordert werden, demgemäß sei auch eine Forderung, mit der gegen eine verjährte Forderung aufgerechnet sei, erloschen und könne nicht mehr geltend gemacht werden, ersichtlich nicht beachtet, daß es sich um eine im Prozeß erklärte Eventualaufrechnung (Palandt BGB 16. Aufl. § 388 Anm. 3) handelt (Schriftsatz vom 26. März 1955 S. 2), die nur für den Fall gedacht ist, daß die übrigen Einwendungen nicht durchgreifen. Andererseits ist es davon ausgegangen, die Mietzinsansprüche für die Zeit vom 1. August 1949 bis 31* Dezember 1949 (d. h. für 5 Monate) seien bei Klagerhebung (im November 1954) bereits verjährt gewesen. Biese Berechnung (nach §§ 197» 201 BGB) trifft an sich auch zu. Dagegen unterbrach die Klagerhebung im November 1954 die Verjährung nur in Höhe des geltend gemachten Betrages von 990 BM, so daß möglicherweise im Laufe des Prozesses sogar noch weitere MietZinsraten aus der Zeit nach 1950 verjährt sind. Eine abschließende Entscheidung über die Verjährung ist dem Hovisionsgericht nicht möglich, weil es dazu noch weiterer tatsächlicher Erörterungen bedarf, insbesondere auch im Hinblick auf die vom Landgericht angeschnittene, aber nicht abschließend entschiedene Frage, ob die Voraussetzungen des § 390 BOB vorliegen. I . i ’ r IV« Es muß1 deshalb nach den Darlegungen zu III als möglich unterstellt werden, daß von den vom Berufungsgericht als anerkannt behandelten 5 280 DU (Miete für 33 Monate x 160) und von den Mietzuschlägen 180 DM (25 x 7,20) (GA 45 III A 1 und 2) mindestens als verjährt entfallen: 17 x 160 DM (für die Zeit vom 1» August 1949 bis 31* Dezember 1950) = 2 720 DM + (9 x 7,20) = 64,80 Hl (Hietzuschläge für die Zeit vom 1. April bis 31« Dezember 1930) » insgesamt 2 784,80 DM abzüglich = 990 DM (Betrag des Zahlungsbefehls) = 1 794,60 DM» Alsdann würde sich der von den Vorinstanzen als Gesamtforderung des Klägers zu Grunde gelegte Botrag von 17 493 DM um diesen Betrag auf 13 700,20 DM ermäßigen« Andererseits müssen wegen der Notwendigkeit erneuter Prüfung nach den Ausführungen zu II die vom Berufungsgericht in Höhe von nur 12 170,36 DM berücksichtigten Gegenforderungen des Beklagten um den von ihm abgesetzten Betrag von 3 000 DM (Abfindung) erhöht in Ansatz gebracht werden» d» h» mit insgesamt 13 170,36 DM» Dem Beklagten bliebe alsdann zwar immer noch kein Guthaben, auf das er seine Widerklage stützen könnte» Zu Gunsten des Klägers würde sich aber nur noch ein 11 Saldo” in Höhe von 529,84 Dil (15 700,20 - 15 170,36) ergeben, während ihm 990 DM zugesprochen sind» Es ist aber weiter zu berücksichtigen, daß der Kläger keinen Saldo, sondern ausdrücklich Mietzinsen für 6 Monate eingeklagt .hatte, und zwar zunächst für einen nicht genannten Zeitraum, später nach dem Schriftsatz vom 21» Juni 1953 aus dem ersten Rechtszuge aber für die Zeit ab lo Januar 1950. Dabei bleibt aber noch zu klären, ob nicht der eingeklagte Teilbetrag auf jeden Fall durch Aufrechnung (Verrechnung)der Abfindung von 3 000 DM darauf oder Aufrechnung mit rückständigen Hypothekenzinsen: Schriftsatz n des Beklagten vom 28« März 1955 getilgt war« In der vorliegenden Form läßt sich dem Urteil des Berufungsgerichts weiterhin auch nicht entnehmen, über welche Forderungen und Gegenforderungen rechtskräftig (§ 322 Abs» 2 ZPO) entschieden worden ist» V» Zur Schadensersatzgegenforderung von 7 500 HK. 1) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte diese geltend machen könne, nachdem die AflBNHß» bau-GeSeilschaft mit beschränkter Haftung sie ihm noch ausdrücklich abgetreten habe» Bagegen bestehen keine Bedenken« 2) Es hält jedoch den (aus § 824 BGB hergeleiteten) Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt und führt dazu aus, da sowohl der Kläger als Schuldner wie auch die Wirtschaftsbank als Zessionarin der Hypothekenforderung ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung des Klägers, die Forderung bestehe nicht mehr, gehabt hätten, sei dieser dann nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die Unwahrheit seiner Mitteilung unbekannt gewesen sei» Der Beklagte- müsse' daher dartun und beweisen, die Mitteilung des Klägers sei unwahr und zu dem anderen, diese Unwahrheit sei ihm bekannt gewesen» Soweit es an Darlegungen hierzu nicht überhaupt fehle, habe der Beklagte für seine Behauptungen nicht den ihm obliegenden Beweis führen können« * In diesem Zusammenhang geht das Berufungsgericht wiederum von den geltend gemachten Forderungen des Klägers in Höhe von 32 461,04 IM aus, die der Belclagte in Höhe von 17 495 IM “anerkannt" habe, denen allenfalls Forderungen des Beklagten von 19 670,36 DM (22*670,36 - 3 000 IM) gegenüber ständen» Davon sei aber noch die Forderung von 7 500 DM abzusetzen, da eie erst nach dem Schreiben des » I i Klägers vom 16« Juli 1954 entstanden sei, so daß dem Beklagten in diesem Zeitpunkt höchstens 12 170,36 TM zugestanden hätten, die vom Kläger in großem Umfange bestritten wprden seien« Dieser habe aber seine Ansprüche sogar mit 32 461,04 DM beziffert« Da der Kläger nicht behauptet habe, daß sich der Kläger dieser v/eitergehenden Forderung bewußt der Wahrheit zuwider berühmt habe, fehle es an einer schlüssigen Darlegung dafür, daß der Kläger.in seinem Schreiben an die Wirtschaftsbank insoweit die Unwahrheit gesagt habe, wenn er ihr mitteilte, ihm ständen gegen den Beklagten Forderungen zu, die die Hypothekenforderung bei weitem überstiegen» Der Boklagte könne dem Kläger auch nicht entgegenhalten, die Aufrechnung mit seinen Forderungen gegen die Hypothekenforderung sei auf Urund der in dem notariellen. Auseinandersetzungsvertrag enthaltenen Klausel ausgeschlossen gewesen $ denn aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten sei zu entnehmen, daß zwischen den Parteien eine ständige Verrechnung der Ansprüche üblich gewesen.sei. So habe der Kläger nie Hypothekenzinsen an den Beklagten gezahlt, sondern mit seinen Mietzinsansprüchen gegen die Hypothekenzinsen aufgerechnet, womit dieser einverstanden gewesen sei« Des weiteren habe der Beklagte in einer Quittung vom 23» Juni 1951 über einen vom Kläger erhaltenen Betrag von. 2 000 DM vermerkt, der Betrag könne auch mit der Hypothek verrechnet werden. Angesichts dieser Übung und der jahrelangen gegenseitigen Leistungen, die einen Überschuß auf beiten des Beklagten hätten (wahrscheinlich gemeint ”zu • Lasten des Beklagten ergeben hätten”), habe der Kläger .nicht fahrlässig, geschweige denn bewußt der Wahrheit zuwider gehandelt, wenn er gegenüber der Bank den Standpunkt vertreten habe, die Hypothekenschuldforderung bestehe nicht mehr, zu demal es den Parteien bislang nicht gelungen sei, ein einigermaßen klares Bild der gegenseitigen Ansprüche zu ge- m ml Am tfen« Vielmehr habe er sich darauf berufen können, er habe seit Jahren dem Beklagten, seinem Bruder, umfangreiche Leistungen erbracht, von denen er habe annebmen dürfen, sie könnten auf die Auseinandersetzungsforderung des Beklagten zur Anrechnung gebracht werden« 3) Der Revision ist im Ergebnis darin beizutreten, daß diese Ausführungen die Aberkennung der Schadensersatzforderung nicht hinreichend zu rechtfertigen vermögen, insbesondere auch im Hinblick auf die Darlegungen zu* II, III und IV, Rieht richtig ist es allerdings, wie die Revision meint, die Bank oder der Kläger hätten- schon im Hinblick auf das Aufrechnungsverbot im Erbauoe inander set zungsvertrag kein Interesse an der Mitteilung gehabt und diese wäre allein schon wegen dieses Verbotes "bewußt unrichtig"; denn ein solches Verbot kann durch nachträgliche- formlose -Vereinbarung, auch durch schlüssiges Vorhalten, zwischen den Parteien wieder aufgehoben worden sein« Davon muß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die allgemeine Verrechnung ausgegangen werden. Wegen eines auf die Eypothekenhauptforderung anzurechnenden Betrages von 2 000 <DH laut Quittung vom 23. Juni 1931 liegt sogar eine ausdrückliche Vereinbarung vor. Ebensowenig kann der Revision darin beige treten werden, der Kläger habe schon mit RÜoksicht darauf, daß die Wirtsohaftsbahk die Hypothek nach § 892 BGB gutgläubig erworben gehabt habe und er deshalb Ihr gegenüber, wie er auch anerkannt habe, zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, kein berechtigtes Interesse daran gehabt, sie darüber aufzuklären,, daß der Hypothek keine Forderung mehr zu Grunde' gelegen habe« Traf letzteres zu und hatte umgekehrt sogar der Kläger noch eine Forderung von 9 000 XU gegen den Beklagten, dann könnte dieser durch die Abtretung der Forderung unter Ausnutzung seiner buchmäßigen Rcchtsstel lung und das ersichtlich auch dem Kläger gegenüber erfolgte Verschweigen der Abtretung diesen in sittenwidriger Weise Schaden zugefügt haben« Dagegen .sich zu wehren, wäre der Kläger (sowohl im Sinne von § 824 Abs« 2 BOB als auch von § 193 StrGB) berechtigt gewesen. Br durfte auch die Wirt-schaftsbank entsprechend auf klären sowohl in der Erwartung, daß diese nunmehr wenigstens dem Beklagten aufdie Hypothek keinen weiteren Kredit gewähren würde, weil sie sich anderenfalls möglicherweise selbst dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig machen würde (BGH Urteil vom*9. Februar 1955 - VI ZR 244/53 WDR 1955, 344, 345), und in der Hoffnung, daß sie sich unter diesen Umständen für den bereits gewährten Kredit erst in .letzter Linie an die Hypothek halten werde« Andererseits mußte der Kläger sich aber darüber im klaren sein', daß er in seinem Schreiben vom 16« Juli 1954 den Beklagten, seinen Bruder, schwer beschuldigte und daß er damit seinen Kredit gefährdete; denn der in dem Schreiben auch ausgesprochene Zweck war, daß die Bank dem Beklagten den Kredit alsbald kündigte« Ein solcher Tatbestand könnte nicht• nur.'unter § 824 BOB fallen, eine Bestimmung, die das Berufungsgericht allein in Betracht gezogen hat, sendern.es wäre* auch zu prüfen gewesen, ob nicht die Voraussetzungen des % 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187 StGB oder des § 826 BGB (Falendt BGB 16.« Aufl. § 824 Anm. 1, 5; BGB BGBK 10. Aufl. § 824 Anm« 1, 5) erfüllt sind. Daß der Beklagte bei der rechtlichen Begründung seines Anspruchs nur § 824 3GB angeführt hat, enthob das Beru- * fungsgericht nicht der Pflicht, auch die erwähnten Bestimmungen in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen. Im 1 übrigen erscheint auch der Hinweis geboten, daß eine Berufung auf den Absatz 2 des § 824 BGB, der eine Lücke im Straf- . recht ausfüllen und bereits die fahrlässige Kreditgewährung treffen soll (RGZ 115, 74, 79; BGB RGHK aaO, Palandt aaO), schon dann ausscheidet, wenn der Hitteilende keine sichere Überzeugung von der Richtigkeit hat und sich der Unsicherheit seines Wissens bewußt ist, sowie daß eine wissentliche falsche Mitteilung (im Sinne von § 824 BGB) bereits dann anzunehmen ist, wenn der wahre Sachverhalt durch Übertreibung entstellt wird (RG JW 1932, 3060; Palandt BGB 16* Aufl. 5 824 Anm* 6 c). M 4 Ob ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Mitteilung, wie sie hier erfolgt ist, anerkannt ‘werden kann, hängt wesentlich auch von der Prüfung ab, ob sie bei der gebotenen.* Abwägung der beiderseitigen Interessen wirklich erforderlich vnr4oder, dochvom Kläger ernstlich für erforderlich gehalten werden konnte, um ihn vor Schaden zu bewahren (vgl. hierzu auch BGH Urt. v. 31* März 1954 - VI ZR 138/52 -, IM BGB § 826 (Gc) Nr. 2). Sie würde sich kaum rechtfertigen lassen, wenn etwa die Borderung noch zu einem erheblichen (feil bestanden haben sollte. Es könnte auch von Bedeutung sein, in welcher Höhe der Beklagte damals bei der Bank bereits Kredit in Anspruch genommen hat-•te. Es bedarf zu einer abschließenden Entscheidung auf ;}eden Pall noch weiterer tatsächlicher Erörterungen und vor allem einer genaueren Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere des Standes der beiderseitigen Forderungen und Ansprüche im Zeitpunkt des Schreibens des Klägers vom . 16 o Juli 1954, gegebenenfalls im Zeitpunkt aer Abtretung der Hypothek am 15« Januar 1952« Was diesen Stand anbelangt, so muß er sich wesentlich verschieben, wenn der vom Berufungsgericht abgesetzte Betrag von 3 000 DM zu ~ 15 - Gunsten des Beklagten, was der Kläger gewußt haben müßte, zu berückt sichtigen ist (vgl, oben II), wenn« die Ansprüche des Klägers teilv/eice verjährt coin sollten (vgl. oben III) und wenn neben der Zusage einer Abfindung von 3 000 HJ dem Beklagten auch noch die Miete ab Hai 1952 erlassen sein sollte, was dem Kläger ebenfalls nicht unbekannt geblieben sein kann (vgl. ebenfalls oben II). Dieses alles ist ungeklärt geblieben, obwohl Beweise angotreten waren (oben II). • Das Berufungsgericht durfte bei der gegebenen Sachlage nicht ohne weitere Aufklärung einmal von Forderungen des a * Klägers in Höhe von "nur" 17 495 DU ausgehen, ihm aber, was sein Wissen über die Unwahrheit oder Wahrheit seiner Mitteilung angeht, zu Gute halten, er.habe doch möglicherweise eine Forderung in Höho von 32 461,04 DM, und es fehle deshalb an einer schlüssigen Darlegung dafür, er habe die Unwahrheit gesagt, wenn er mitteilte, nicht der Beklagte habe eine Forderung gegen ihn, sondern er habp eine solche gegen den Beklagten« VIc Das angefochtene Urteil war daher in vollem Umfange aufzuheben. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des He Visionsverfahrens zu übertragen. Dr« Großmann Dr. Gelhaar Dr. Spieler Dr. Dorcchel Dr. Hezger