Sie hat behauptet, die Klägerin habe ihr nicht einwandfreies Lack-material geliefert, dessen Verwendung der Beklagten erheblichen Schaden zugefügt habe. Gegenüber der geltendgeiaachten Schadensersatzforderung beruft sich die Klägerin auf den Haftungsausschluß in ihren Lieferungsbedingungen. die wer den von der Revision auch nicht angegriffen. Klägerin sei, wenn von ihr mangelhafte • Ware geliefert worden sei, nur zur Ersatzlieferung oder Breis Minderung verpflichtet, und zwar auch nur dann, wenn ihr die Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geschäftsbedingungen der Klägerin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten oder nicht, insbesondere, ob' otv/ä; die Bestimmung -des Gerichtsstandes Hamburg ihren (Geltungsbereich auf den Bezirk dieses Gerichtes beschränkt und deshalb ihre freie Nachprüfbarkeit durch das Kevisionsgorleht auoschlieSt; denn der erkennende Senat hat keine Bedenken dagegen, der Auslegung der Bedingungen durch das Berufungsgericht zu folgen. 1) Die Revision ist der 'Auffassung, das Berufungsgericht habe nicht klar erkannt,1, daß es sich bei den Forderungen der Beklagten um Ansprüche auf.Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung handele, und das Urteil lasse daher auch nicht < * * * • . Wie die Revision selbst zutreffend•darlegt, waren überhaupt nur Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung für mittelbare Schäden durch Lieferung schlechten Materials im Streit. Dasselbe gilt von don Sntscheidiuigsgrlinden, in denen das Berufungsgericht ausdrücklich von dem Ausschluß der Haftung für Schäden spricht, die auf fehlerhaftes liaterial zurückgeftihrt werden können (S. eine Bestimmung, aus der die Rechtsprechung und das Schrifttum die Haftung des Verkäufers für mittelbare Schäden, verursacht durch Lieferung mangelhafter Y'are, Lergeloitet haben. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, die schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts Die hier in Betracht kommende Klausel: "Lliingel an der Lieferung verpflichten uns nur zur Ersatzlieferung oder'Preisminderung" ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eindeutig. Die Beklagte ist hier, auch insofern nicht schutzlos gestellt gewesen, als ihr ein Recht auf Ersatzlieferung (statt \7andlung) gewährt und das Recht auf . Sic collte allerdings bei mangelhafter Lieferung nur die eben genannten Hechte haben» Dabei ist aber su berücksichtigen, daß die Beklagte, die nach ihren eigenen Vortrag ein größeres Karosserieherstellungswerk betreibt, nicht zu den Preisen gehört, die wie die Letztküufer fabrikneuer Hobel auf Abzahlung eines besonderen Schutzes gegen Übervorteilung bedürfen (vgl. EUr den Ausschluß der ,,Gev/ührleiotungBnansprüche (hier in dem oben erörterten weiteren Sinne) im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen können jedenfalls bei der Vielschichtigkeit des heutigen V/irtschaftslebens nicht für alle Einzelfälle gleichmäßig geltende Grundsätze auf gestellt werden (]3GHZ 22, 90, 96)» liier war zudem der Beklagten erkennbar, daß es der Klägerin darauf ankam, ihre Haftung für mittelbare Schäden aus-zuschließen, weil sich diese erst nach der Verarbeitung herausstellen und es dann, schwierig oder sogar unmöglich iot, su ermitteln, ob sie auf fehlerhaftes Material oder auf unsachgemäße Lackierungsarbeiten (oder auch auf beides zusammen) zurückzuführen sind, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang dargelegt hat. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob für die danach vom Berufungsgericht als möglich angenommene Auslegung der.Geschäftsbedingungen dahin, die Klägerin müsse für auf mangelhafte Ersatzlieferungen, surückzuführendo mittelbar Schäden im j?alle ihres Verschuldens Ersatz leisten, bei dem sonst klaren Wortlaut dieser Bedingungen überhaupt Raum ist; denn es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Sub-stantiierunj dafür, daß Laclcschüden auch durch Ersatzlieferungen hervorgerufen sind, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtun dargelegt hatDie Revision hat das auch nicht im einzelnen angegriffen. das Berufungsgericht die frage offen gelassen hat, ob die Klausel “Mängel der Lieferung - binnen acht lagen nach Empfang zu melden usw." auch hinsichtlich dieser Erist für geheime Ilängel gelten oder ob sie in diesem Ralle erst zu laufen beginnen soll, sobald die Ilängel erkannt sind. Es ist jedenfalls nicht rechtsirrig, wenn es die Bedingungen dahin ausgelegt hat, daß auch in einem solchen falle Schadensersatzansprüche ausgeschlossen seien« Damit hat sich das Berufungsgerieht nicht, wie die Revision meint, zur Rechtsprechung und Rechtslehre in Widerspruch gesetzt. Daß hier aber der Haftungsausschluß auch für auf geheime Ilängel zurnckziiführendc mittelbare Schäden eindeutig bestirnt ist und daß die Beklagte auch •bei solchen nur Ersatzlieferung oder Hinderung verlangen kann, hat das Berufungsgericht ohne Rochtoirrtun angenommen, Beine Bedexiken gehen nur dahin, ob sich die Klägerin in jeden Rail auf die - im übrigen nicht einmal besonders kurze -RUgefrist von C !'&gcn berufen kann. Oktober 1942 II 55/42), auf welche die Revision verweist, ausgeflihrt hat, nicht etv/a die Bedingungen der Klägerin überhaupt unanwendbar sein. S:L ttenvidrigkeit gemäß Solche Klauseln mögen zwar in besonderen Fällen als sittenwidrig nach der genannten Gesetzesbestimmung anzu-oehen sein, wenn sie ein Vortragsgcgner dem anderen in Ausnutzung einer Monopolstellung aufgezwungen hat (RGZ 99, . Darüber hinaus hat die Beklagte von 3ich selbst immer als einem bedeutenden V/crk gesprochen, "das im Äarosseriebau an erster Stelle steht und im Inund /.usland ein großes Ansehen genießt" (Schriftsatz vom 25. h. als sie die 'Auseinandersetzungen mit der Klägerin hatte, von deren Konkurrenzfirma einwandfrei beliefert worden (aaO S. DGZ 142, 353, 354), daß die Beklagte Jedenfalls nicht irgendwie von der Klägerin abhängig und auf ihre Lieferungen angewiesen war. HG JT7 1931, 2719) Im übrigen rechtfertigen auch die von Berufungsgericht hervorgehobenen besonderen Gründe (schwere Peststeilbarkeit der Ursache von Laokierungsschäden) den Haftungsausschluß für mittelbare- Schäden. Pür ihren Ausschluß ist, weil diese Schäden, v;ie den Pest Stellungen des Berufungsgerichts entnommen werden kann, weitgehend der Kontrolle der Lackher-stellcr entzogen sind, ein wirtschaftliches Bedürfnis anzuerkennen (vgl. 0) Daß der Berufung auf eine Preizei’chnungalclausel im Elnzolfall § 242 BGB (mißbräuchliche Rechtsausübung) ent-gegengehnlten werden kann, ist zwar in der liecht spree hung cles Reichogericlits und den Bundesgerichtshofes anerkannt (RGZ 168, 521, 329; 330; RG DR 1941, 1726, 1727; BGIIZ 22, September 1957 VIII ZR 270/56 BJTT 1957, 1760), Dafür gibt aber hier der Sachverhalt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebensowenig einen hinreichenden Anhalt, wie für den von der Revision angenommenen Verzicht der Klägerin auf den HaftungsausSchluß- Die Klägerin hat sich dv'ch die Berufung auf die Klausel auch weder zu ihrem früheren Verhalten in einen gegen.Treu und Glauben verstoßenden YTider sprach gestellt, noch hat eie, v/ie das Berufungsgericht aus im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen angenommen hat, zu erkennen gegeben,, daß sie der Beklagten gegenüber auf den HaftungsausSchluß gemäß ihren Lieferungsbedingungen verzichten wolle. Dabei läßt insbesondere die Auslegung des Schreibens.der Klägerin vom 12. Pür die Annahme, es habe übersehen, daß die Klägerin der Beklagten auch einmal'(vergleichsweise) 5 000,- DU (laut Schreiben vom 15- Juni 1950) gutgeschrieben hat, was ebenfalls unstreitig war, liegt kein Anhalt vor. Schlüsse daraus gegen die Klägerin zu ziehen, war das Berufungsgericht nicht gehalten, zu demal es diese sonst immer abgelehnt hat, für Schäden auf-zukoimaen. Juni 1950 war die Beklagte auch nicht etwa wie bei einem Suecessiv-lieferungevertrag verpflichtet, laufend Backe der Klägerin ;.;acii allem ist es aus Hechtegründen nicht zu beanstanden, wenn uas Berufungsgericht einen Verzicht der Klägerin auf ihre Preis ei chnung nicht festgestellt und auch einen Verstoß gegen 'freu und Glauben nicht angenommen hat.
««* i y'+ A \\"S Hicht für das Nachschlagewerk ! 232t 040 ?• Nicht für die amtliche Sammlung 1 « Gesetz? BGB §§ 138, 24-2 'Rechtsoatzs Zum Umfang des Haftungsaueschlusses hei der Klausel« 1 "Mangel an der Lieferung verpflichten uns nur zur . .Ersatzlieferung oder Preisminderung« in den Lieferungs hedingungen eines Laclcnaterialfahrilcenten« I; • • * ■■■ ■ Aktenzeichen* VIII 7,R 423/5-6 i -.* • jUrt« des BGH v. 20. Dezember 1^57 010 Hamburg Verbündet laut Hrotokoll an 20. Do Heul) or 1957 Llett, JustlzoakrCbUr uls Urkundsbeamter der Geoc liäf tsot eile Im tarnen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firr.a Karl D ■■■■ft Gesellschaft mit beschränkter Eaftunr:. vertreuen durch den Geschäftsführer Karl in Selzluc'fcen, Berufunßsklägerin und Revisionsklägerin, - Pi*oceßbevollnüchtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen die Piraa G Seilschaft in ihren Vorstand 3 Horst cur V| - TTerlce U. Akt i enge- Istraße^pTvertreten durch ), Dr. Hermann 15 Dr. Carl-IIeinz Hl Klägerin, Serufungsbelclagte und Revisionsbeklagte, - ProzeßbovollnKchtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1957 unter Mitwirkung der Rundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Ilezger • für liecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3». Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Hovem-ber 1956 wird auf Kosten der Beklagten aurticlcgewiesen. Von Hechts wegen Tatbestands Die Parteien standen seit etwa 1925 in Geschäftsverbindung.- Die Klägerin lieferte der Beklagten, einen Karosseriebaubetrieb v laufend- Materialien für die Lackierung von Karosserien Es ist streitig, ob die Lieferung3- uhu Zahlungsbedingungen der Klägerin Vertragsinha.lt geworden sind-. Diese Bedingungen enthalten folgenden Satz: "Mängel an der Lieferung - binnen 0 Tagen nach Empfang zu melden - verpflichten uns nur zur Ersatzlieferung oder Preisminderung.« Sie sind auf der Rückseite sowohl der Auftragsbestätigungen als auch der Rechnungen der -Klägerin aufgedruckt. Ende 1950 und.Anfang 1951 beanstandete die Beklagte die gelieferten Lackmaterialien.-Die Klägerin erkannte die Reklamationen nicht an und erhob Klage auf Zahlung des damaligen SchuldSaldos. Gemäß ihrem Schreiben vom 29. August 1951 an die Beklagte kam es zu einer Einigung dahin, daß sie eigene Fachleute in den Betrieb der Beklagten entsandte und ihre Klage (vorläufig) nicht weiter Verfolgte» Die Lieferungen wurden wieder aufgenoocnen» Seit Anfang 1953 zahlte, die Beklagte nicht mehr. Im Dezember 1953 hat die Klägerin erneut Klage erhoben, und zwar auf Zahlung von insgesamt 29 987,64 DK nebst Zinsen, Dor oingeklagte Betrag setzt sich zusammen aus einem Betrage von 6 944,80 DM für Lieferungen aus der Zeit bis 4» März 1951 und einem weiteren Betrage von 22 942,84 DM.für Lieferungen in den Jahren 1952 und 1953« Die Beklagte, welche., die iiiagforderung bis auf einzelne Beträge, die jetzt nicht mehr im Streit sind, als solche nicht bestritten hat, hat aufreclinungswei&e eine Scbsdensersatzge- genforderung in Höhe von 55 153,04 Efei geltend gemacht. Sie hat behauptet, die Klägerin habe ihr nicht einwandfreies Lack-material geliefert, dessen Verwendung der Beklagten erheblichen Schaden zugefügt habe. Die Klägerin habe ihre Schadensersatz-Verpflichtung auch anerkannt. Gegenüber der geltendgeiaachten Schadensersatzforderung beruft sich die Klägerin auf den Haftungsausschluß in ihren Lieferungsbedingungen. Sie bestreitet auch, schlechtes Material geliefert und ihre Schadensersatzpflicht anerkannt zu haben. Bas Landgericht hat der Klage - unter ihrer Abweisung im Übrigen - in Höhe von 27 610,60 Bl nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Eit ihrer Hevision erstrebt* sie Abweisung der Klage in vollem Umfange. Bie lClä- » gerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. iintscheidungsgründe: I. Bas Berufungsgericht hat angenommen, die Lieferungsbedingungen. der Klägerin gemäß ihren Auftragsbestätigungen und Rechnungen seien dadurch Vertragsinhalt geworden, daß sie der Beklagten im Laufe der viel3übrigen Geschäftsbeziehungen sugeoandt und von ihr widerspruchslos entgegengenommen worden seien. Biese Ausführungen enthalten keinen Rechtairrtum. die wer den von der Revision auch nicht angegriffen. II. Bie Lieferungsbedingungen werden vom Berufungsgericht dahin ausgelcgt, die. Klägerin sei, wenn von ihr mangelhafte • Ware geliefert worden sei, nur zur Ersatzlieferung oder Breis Minderung verpflichtet, und zwar auch nur dann, wenn ihr die Mängel acht Tage nach Empfang der Ware angezeigt worden seien. Bs läßt dahingestellt} ob diese Frist auch fiir geheime Mängel gelte und ob sie in diesem Falle erst su laufen beginne, sobald die Mängel erkannt seien, weil in jedem Falle die Beklagte SchadensersatzansprUche nicht geltend machen könne. III- Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geschäftsbedingungen der Klägerin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten oder nicht, insbesondere, ob' otv/ä; die Bestimmung -des Gerichtsstandes Hamburg ihren (Geltungsbereich auf den Bezirk dieses Gerichtes beschränkt und deshalb ihre freie Nachprüfbarkeit durch das Kevisionsgorleht auoschlieSt; denn der erkennende Senat hat keine Bedenken dagegen, der Auslegung der Bedingungen durch das Berufungsgericht zu folgen. Zu den Revisiohsangriffen im einzelnen; 1) Die Revision ist der 'Auffassung, das Berufungsgericht habe nicht klar erkannt,1, daß es sich bei den Forderungen der Beklagten um Ansprüche auf.Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung handele, und das Urteil lasse daher auch nicht < * * * • . erkennen, welche SchadensersatzansprUche durch die Lieferungsbedingungen ausgeschlossen seih sollten, die eben genannten oder Schadensersatzansprüche wegen Gewährschaftsmängel, etwa aus Deckungsk&uf wegen Beschaffung anderen Materials. * • ♦ « •i * Die Rüge ist nicht begründet. . *• -' r Wie die Revision selbst zutreffend•darlegt, waren überhaupt nur Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung für mittelbare Schäden durch Lieferung schlechten Materials im Streit. Da8 hat das Berufungsgericht aber nicht verkannt. Schon im Tatbestand ist nur von solchen Schäden die Rede. Dasselbe gilt von don Sntscheidiuigsgrlinden, in denen das Berufungsgericht ausdrücklich von dem Ausschluß der Haftung für Schäden spricht, die auf fehlerhaftes liaterial zurückgeftihrt werden können (S. 7 unten, 3. 8 Abs, 2), Es hat allerdings (auf S. 8 oben) von Vertragsfreiheit in den Sinne gesprochen, daß die Parteien die MGewährleietungenansprücho auf Ersatzlieferung oder Preisminderung beschränken könnten. Damit hat es. aber nicht, wie dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, die Gev/ährleiotiuigsansprüche nach §§ 459 ff BGB im engeren Sinne gemeint, die Verschulden des Verkäufers nicht voraussetzen „ sondern gerade die aus seinem Verschulden begründeten allgemeinen Schadensersatzansprüche (aus positiver Vertragsverletzung), Das ergibt deutlich die Bezugnahme auf § 276 3GB (S, 7 unten), nach dem der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit "zu vertreten” hat., eine Bestimmung, aus der die Rechtsprechung und das Schrifttum die Haftung des Verkäufers für mittelbare Schäden, verursacht durch Lieferung mangelhafter Y'are, Lergeloitet haben. Es handelt sich danach auf Seite 8 des Berufungsurtei1b höchstens um eine 'Ungenauigkeit im Aus--druck. Diese ist um so verständlicher, als z.B.* in der Rechtspre chung des Reichsgerichts der für Gewährleistungsansprtiche (im engeren Sinne) geltende § 477 BGB. (betreffend kurze Verjährung) auch auf allgemeihe Schadensersatzansprüche wegen schuldhaft mangelhafter Erfüllung (§ 276 BGB), soweit sie sich auf Sachmängel gründen, angewendet wird (RGZ 55, 200, 203; 117, 315, 316; 144, 162)- laraus erhellt, daß diese’ weiteren Ansprüche wie Gewährleistuhgsansprüciie (im engeren Sinne) behandelt werden. Fallen aber Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung unter den Haftungsausschluß, so kann dahingestellt bleiben, ob. die Beklagte überhaupt ein Verschulden der Klägerin schlüssig behauptet hat. 2). Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, die schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten und vom Bundesgerichtshof gebilligten Grundsätze für die Auslegung von Porr’ul«?rve rtragen verletzt. Allgemeine Lieferungsbedingungen müssen zwar; soweit sie llaftirngsausschlüsse enthalten, eng (RGZ 142, 353, 355; 163, 21, 31? Staudinger BGB 11- Aufl- § 476 Hr. 2 * Soergel BGB 8. \ufl» § 476 Amn. l)s und im Zweifel gegen die Vertragspartei auogelegt werden, die das Formular gewählt hat und sich klarer hätte ausdrücken können (BGIIZ 5, 111, 115; 22, 90, 95, 96; 24, 39, 45; Godin in HG3 RGRK2;i;A\»71. 5 346 Ann. 17 S. 65). Die hier in Betracht kommende Klausel: "Lliingel an der Lieferung verpflichten uns nur zur Ersatzlieferung oder'Preisminderung" ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eindeutig. Daß bei .mangelhafter Lieferung keine Schadensersatzleistungen in Betracht können sollten, auf welchen Rechtsgrund sie auch gestützt sein mögen, ergibt das Wort nur. Eine Einschränkung der Freizeichnung (bis auf Ersatzlieferung und Linderung) ist weder der Stellung der. erwähnten Klausel im Rahmen der Be-dingungen (vgl. hierzu BGHZ 24-, 3.9, 43) noch diesen sonst zu entnehmen* Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Urteile' des Bundesgerichtshofes., vom 9. Mürz 1952 I ZR 210/52 (illj Allgemeine Bedingungen für den Verkauf von -KfZ Hr. 1) und veto; . 29. Oktober 1956 II ZR 79/55 (BGHZ 22, 90, 95), in denen der Sachverhalt wesentlich anders lag. Eine Hachbesserungs-pflicht, die in.dem erstgenannten Falle ausbedungen war, kam >iier nicht in Präge. Die Beklagte ist hier, auch insofern nicht schutzlos gestellt gewesen, als ihr ein Recht auf Ersatzlieferung (statt \7andlung) gewährt und das Recht auf . Hinderung überJiaupt nicht ausgeschlossen ist. Außerdem hatte ■sie die Möglichkeitdie Lackmaterialien alsbald auf Mängel in der Zusammensetzung untersuchen zu lassen, auch Probe-Lackierungen vqrsiaiehmen und dadurch ihr Risiko cu verringern Sic collte allerdings bei mangelhafter Lieferung nur die eben genannten Hechte haben» Dabei ist aber su berücksichtigen, daß die Beklagte, die nach ihren eigenen Vortrag ein größeres Karosserieherstellungswerk betreibt, nicht zu den Preisen gehört, die wie die Letztküufer fabrikneuer Hobel auf Abzahlung eines besonderen Schutzes gegen Übervorteilung bedürfen (vgl. JiGHZ 22, SO ff). EUr den Ausschluß der ,,Gev/ührleiotungBnansprüche (hier in dem oben erörterten weiteren Sinne) im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen können jedenfalls bei der Vielschichtigkeit des heutigen V/irtschaftslebens nicht für alle Einzelfälle gleichmäßig geltende Grundsätze auf gestellt werden (]3GHZ 22, 90, 96)» liier war zudem der Beklagten erkennbar, daß es der Klägerin darauf ankam, ihre Haftung für mittelbare Schäden aus-zuschließen, weil sich diese erst nach der Verarbeitung herausstellen und es dann, schwierig oder sogar unmöglich iot, su ermitteln, ob sie auf fehlerhaftes Material oder auf unsachgemäße Lackierungsarbeiten (oder auch auf beides zusammen) zurückzuführen sind, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang dargelegt hat. • • 3) Unerheblich ist' weiter, daß es das Berufungsgericht . für zweifelhaft hältj ob durch die-Lieferungsbedingungen auch eine Schadense'rsatzpflicht für mangelhafte Ersatzlieferungen ausgeschlossen sein soll, was an sich nahe liegen würde. Dabei mag.es durch den. Gedanken beeinflußt sein, man könne es einem Käufer nicht zu demuten, eich wiederum nur mit einer (weiteren) Ersatzlieferung oder mit Hinderung su begnügen, wenn auch die Ersatzlieferung (schuldhaft) mangelhaft ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob für die danach vom Berufungsgericht als möglich angenommene Auslegung der.Geschäftsbedingungen dahin, die Klägerin müsse für auf mangelhafte Ersatzlieferungen, surückzuführendo mittelbar Schäden im j?alle ihres Verschuldens Ersatz leisten, bei dem - G - sonst klaren Wortlaut dieser Bedingungen überhaupt Raum ist; denn es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Sub-stantiierunj dafür, daß Laclcschüden auch durch Ersatzlieferungen hervorgerufen sind, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtun dargelegt hatDie Revision hat das auch nicht im einzelnen angegriffen. 4) Ebensowenig ist entscheidend, da? das Berufungsgericht die frage offen gelassen hat, ob die Klausel “Mängel der Lieferung - binnen acht lagen nach Empfang zu melden usw." auch hinsichtlich dieser Erist für geheime Ilängel gelten oder ob sie in diesem Ralle erst zu laufen beginnen soll, sobald die Ilängel erkannt sind. Es ist jedenfalls nicht rechtsirrig, wenn es die Bedingungen dahin ausgelegt hat, daß auch in einem solchen falle Schadensersatzansprüche ausgeschlossen seien« Damit hat sich das Berufungsgerieht nicht, wie die Revision meint, zur Rechtsprechung und Rechtslehre in Widerspruch gesetzt. Bas Reichsgericht hat zwar in der von der Revision angesogenen Entscheidung (HG JT7 1937, ‘2391) im. Ralle des vertraglichen Haftungsausschlusses bei einem Grundctückskaufvertrag ausgesprochen, es müsse be->.'stimmt und dom Gegner verständlich niedergelegt werden, ' wenn die Haftung für jeden, also auch den heimlichen Mangel, . ausgeschlossen sein soll, und im Zweifel sei daher ein ' Haf biuigsausschluß für nicht erkennbare Mängel nicht anzuneh-•men. Ein Griwdettiekskaufvertrag ist aber ohnehin im allgemeinen anders zu beurteilen als ein Handelskauf zwischen große ren Industriebetrieben. Daß hier aber der Haftungsausschluß auch für auf geheime Ilängel zurnckziiführendc mittelbare Schäden eindeutig bestirnt ist und daß die Beklagte auch •bei solchen nur Ersatzlieferung oder Hinderung verlangen kann, hat das Berufungsgericht ohne Rochtoirrtun angenommen, Beine Bedexiken gehen nur dahin, ob sich die Klägerin in jeden Rail auf die - im übrigen nicht einmal besonders kurze -RUgefrist von C !'&gcn berufen kann. Cb diese Bedenken begrün- det sind, kann dahingestellt bleiben, weil es darauf für die Entscheidung iw vorliegenden Falle im Ergebnis nicht ankorr.it, im übrigen würden#bei zu kurz bemessener Frist, v/ie daa Reichsgericht in der von Schlegelberger (HCB 3. Auf1, § 346 Ann.. 32) angeführten, nicht veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 19. Oktober 1942 II 55/42), auf welche die Revision verweist, ausgeflihrt hat, nicht etv/a die Bedingungen der Klägerin überhaupt unanwendbar sein. Es v;Urde nur die gesetzliche Regelung des j 377 HGB gen die Stelle der vertraglichen treten. Der Haftungsaus-echlui3 für mittelbare Schilden als solcher bliebe unberührt, soweit gegen flin keine sonstigen Bedenken bestehen, was jedoch, wie noch auszufähren ist, nicht der Fall ist. 5) :3s ist ferner nicht rechtsirrtümlich, daß das Beru-fungagorickt Eiahtigkeit der Freizeichnungslclausel wegen 138-BGB verneint hat. S:L ttenvidrigkeit gemäß Solche Klauseln mögen zwar in besonderen Fällen als sittenwidrig nach der genannten Gesetzesbestimmung anzu-oehen sein, wenn sie ein Vortragsgcgner dem anderen in Ausnutzung einer Monopolstellung aufgezwungen hat (RGZ 99, . 107, 109; 115., 218, 219; 143, 24, 28). Die Entscheidung, ob Sittenwidrigkeit angenommen werden muß, hängt aber letzten Indes von der Abwägung der beiderseitigen Interessen der ' ■ Vertragspartner im Einzelfalle ab (RG J\7 1931, 2719). Hier fehlt es schon an einem hinreichenden Anhalt dafür, daß ■ die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten auch nur ‘’eine Art Monopolstellung« inne hatte, wie die Eevision auszuführen sucht. Die Klägerin hatte zwar, worauf die Eevision verweist, in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 1955 S. 3 ' - unter Bezugnahme auf die von ihr überreichte Glasuritrund-schau irr. 22 vom September 1955 - vorgetragen, sie beliefere praktisch die gesamte deutsche Automobil- und lCarosserie- •v# - .10 Industrie, und es haxidele sich bei ihr - coweifc ersichtlich -um das größte Unternehmen dieser Branche auf dem europäischen Kontinent. Diesen Vortrag hatte die Beklagte aber selbst in ihrer Eingabe vom 24. November 1955 S. 5 Mitte als eine Keklane bezeichnet, wofür zudem auch der Umstand spricht, daß die ölacuritrundschau nach ihren Aufdruck die "Hauszeit sc!irift» der Klägerin ist. Darüber hinaus hat die Beklagte von 3ich selbst immer als einem bedeutenden V/crk gesprochen, "das im Äarosseriebau an erster Stelle steht und im Inund /.usland ein großes Ansehen genießt" (Schriftsatz vom 25. Januar 1954 S. 1), sowie ausdrücklich vorgetragen, sie sei in der Zwischenzeit, d. h. als sie die 'Auseinandersetzungen mit der Klägerin hatte, von deren Konkurrenzfirma einwandfrei beliefert worden (aaO S. 5). Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß sich Klägerin und Beklagte im V.'irt schalt sieben durchaus gleichberechtigt gegen-überstanden (zu vgl. DGZ 142, 353, 354), daß die Beklagte Jedenfalls nicht irgendwie von der Klägerin abhängig und auf ihre Lieferungen angewiesen war. Daß alle Lackmateriallie-foranten die gleichen Geschäftsbedingungen haben wie die .Klägerin, ist nicht behauptet. Aber auch in diesem Palle würde sich nicht ohne weiteres sagen lassen, daß ihre Unternehmergruppe ihre wirtschaftliche Überlegenheit den Karosserie werken gegenüber unangemessen ausnutzt (vgl. HG JT7 1931, 2719) Im übrigen rechtfertigen auch die von Berufungsgericht hervorgehobenen besonderen Gründe (schwere Peststeilbarkeit der Ursache von Laokierungsschäden) den Haftungsausschluß für mittelbare- Schäden. Pür ihren Ausschluß ist, weil diese Schäden, v;ie den Pest Stellungen des Berufungsgerichts entnommen werden kann, weitgehend der Kontrolle der Lackher-stellcr entzogen sind, ein wirtschaftliches Bedürfnis anzuerkennen (vgl. KGZ 142, 353, 354). Der Ausschluß dient der Vermeidung von langwierigen Prozessen, deren Ausgang immer zweifelhaft ict (vgl, HGZ 168, 321, 329). 0) Daß der Berufung auf eine Preizei’chnungalclausel im Elnzolfall § 242 BGB (mißbräuchliche Rechtsausübung) ent-gegengehnlten werden kann, ist zwar in der liecht spree hung cles Reichogericlits und den Bundesgerichtshofes anerkannt (RGZ 168, 521, 329; 330; RG DR 1941, 1726, 1727; BGIIZ 22, 90, 96, 97; BGH Urt. vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 La 3GB § 157 (Ga) Hi*. 3; BGH Hrt. vom 27. September 1957 VIII ZR 270/56 BJTT 1957, 1760), Dafür gibt aber hier der Sachverhalt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebensowenig einen hinreichenden Anhalt, wie für den von der Revision angenommenen Verzicht der Klägerin auf den HaftungsausSchluß- Die Beklagte war, wie bereits dargelegt, keineswegs völlig rechtlos gestellt. Die Klägerin hat sich dv'ch die Berufung auf die Klausel auch weder zu ihrem früheren Verhalten in einen gegen.Treu und Glauben verstoßenden YTider sprach gestellt, noch hat eie, v/ie das Berufungsgericht aus im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen angenommen hat, zu erkennen gegeben,, daß sie der Beklagten gegenüber auf den HaftungsausSchluß gemäß ihren Lieferungsbedingungen verzichten wolle. Dabei läßt insbesondere die Auslegung des Schreibens.der Klägerin vom 12. April 1951, es sei ihm nicht zu entnehmen, daß die Klägerin Schadensersatz leisten wolle, falls die Schäden auch dann auftreten sollten, wenn die Beklagte nur nach ihren, der Klägerin, Vorschriften handele und ausschließlich mit ihren Materialien die Lackionuigs-arbeitea ausfüliren würde, keinen Rechtsverstoß erkennen. Das Berufungsgericht hält sich auch im Rahmen der ihm zu-koismenden tatricht erlichen TTÜrdigung des Sachverhaltes-, soweit es aus der Entsendung von Fachleuten der Klägerin in den 3etri$b der Beklagten keine Schlüsse zu deren Gunsten licrleiiet und davon ausgeht, das sei noch im Rahmen des Kundendienstes der Klägerin erfolgt« Das Berufungsgericht -12- hat auch ausdrücklich hervorgehoben, daß die Klägerin beanstandete Care sürUckgenommen hat, ohne allerdings deren - unstreitigen - Wert von 3 095,35 321 zu erwähnen. Pür die Annahme, es habe übersehen, daß die Klägerin der Beklagten auch einmal'(vergleichsweise) 5 000,- DU (laut Schreiben vom 15- Juni 1950) gutgeschrieben hat, was ebenfalls unstreitig war, liegt kein Anhalt vor. Schlüsse daraus gegen die Klägerin zu ziehen, war das Berufungsgericht nicht gehalten, zu demal es diese sonst immer abgelehnt hat, für Schäden auf-zukoimaen. hach dem erwähnten Schreiben vom 1?. Juni 1950 war die Beklagte auch nicht etwa wie bei einem Suecessiv-lieferungevertrag verpflichtet, laufend Backe der Klägerin - unabhängig von deren guter oder schlechten Beschaffenheit -abzuneluuen. JJö. stand ihr vielmehr ausdrücklich frei, nicht, mehr von der Klägerin zu beziehen, renn diese sie nicht einwandfrei belieferte. ;.;acii allem ist es aus Hechtegründen nicht zu beanstanden, wenn uas Berufungsgericht einen Verzicht der Klägerin auf ihre Preis ei chnung nicht festgestellt und auch einen Verstoß gegen 'freu und Glauben nicht angenommen hat. 7) Auf die von der Revision weiter erörterte Präge der Verjährung kommt es. nicht an; IV. i)io Revision nuß hiernach - gemäß § 97 %j?0 aux Kosten der Jekiesten - surückßev.'iesen r/erden. Pi\. Gelhaar Artl Dr. Spieler Pr, Porschel Pr. ISesger ...J