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BGH · VIII-ZK-420/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII-ZK-420/56

a) Hat der Eigentümer das nur als Privatwagen gegen Haftpflicht versicherte Fahrzeug einem gewerbsmäßigen Autovermieter zu dem Zweck überlassen, den Wagen gelegentlich als Seihstfahrerwagen zu vermieten» so ist schon die einmalige Vermietung des Wagens als gewerbsmäßige anzusehen ohne Bücksicht darauf, ob sie für Bechnung des Eigentümers oder des Vermieters erfolgt ist, b) Verwendet der Versicherungsnehmer das Fahrzeug schuldhaft zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem berechtigten Fahrer gegenüber auch dann frei, wenn diesen hinsichtlich der vertragswidrigen Verwendung des Fahrzeugs kein Verschulden trifft. Ber Beklagte betreibt gewerbsmäßig die Vermietung von Kraftfahrzeugen, Er vermietete am 8» August 1955 unter Verwendung eines Vordruckes für "Auto.vei’mietung an Selbstfahrer" einen Personenkraftwagen, den der Eigentümer ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte, für die Zeit bis zu dem Ablauf des 11* August 1953 an Josef HeQIVP* Dieser steuerte ihn auf der Ausflugsfahrt eines Kegelklubs, dessen Mitglied er war. Auf dieser Fahrt ver- ' unglückte das Kegelklubmitglied FflV als Fahrgast des Wagens tödlich, Ber Eigentümer hatte den Wagen gegen Kasko und Haftpflicht versichert,’Ber Versicherer lehnte jedoch auf die Schadensanzeige des Versicherungsnehmers wegen des Kaskoschadens den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, daß der Wagen als Selbstfahrervermietwagen eingesetzt und damit zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet worden sei, Ffl» war invalidenversichert. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe schuldhaft versäumt, die von dem Eigentümer des Kraftfahrzeugs abgeschlossene Haftpflichtversicherung auf den Fall der Vermietung als Selbstfahrerwagen aasdehnen zu lassen. Sie hat behauptet, der Eigentümer habe das Fahrzeug dem Beklagten schon des Öfteren zur Verfügung gestellt, um ihn als Mietwagen ein-1' zusetzen« müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß H0P 4SB den Mietvertrag verletzt habe, indem er mit dem Y/agen gegen einen Baum gefahren sei und damit schuldhaft den Tod des Verunglückten verursacht habe» Aus diesem Grunde sei H4HM verpflichtet, ihn, den Beklagten von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die gegen ihn auf Grund des Unfalls von Dritten erhoben werden könnten. Die Klägerin macht geltend, HV0I stehe gegen den Beklagten ein Anspruch »auf Befriedigung der Schadens er satzanspruche zu, welche ihr gegen hflflHB'aus dem nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Recht der Hinterbliebenen des mit dem Kraftwagen verunglückten Fahrgastes rechtskräftig zuerkannt worden seien. Der Anspruch der Klägerin aus dem gepfändeten Recht ihres Schuldners h4HHI 1813 deshalb begründet, weil der Beklagte die ihm gegen obliegende vertragliche Verpflichtung verletzt hat, für einen wirksamen Versicherungsschutz zu sorgen, und HflH hierdurch einen Schaden in Höhe seiner Inanspruchnahme durch die Klägerin entstanden ist. Für den Abschluß des Mietvertrages durch im eigenen Hamen spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß er im Mietvertrag als Mieter des Wagens bezeichnet ist Und daß er ihn ohne jeden Zusatz unterschrieben hat. Das Berufungsgericht unterstellt, daß Hflfll’von den Xegelklub-mitgliedern beauftragt worden ist, den Wagen für die Ausflugsfahrt zu mieten, meint aber, daß auch in diesem Falle nichts dafür spräche, daß HflM gegenüber dem Beklagten als deren Vertreter aufgetreten ist. ains F4NI als Zeugen dafür benannt, daß sie als Vertreter des Kegelklubs den Wagen gemietet hätten, und hierfür auf die Bekundungen dieser beiden Zeugen in einem Vorprozeß der Witwe des verunglückten ?M(| gegen den Beklagten verwiesen. Mit dem Berufungsgericht ist diese Verpflichtung jedenfalls daraus herzuleiten, daß der Beklagte mit dem Mieter einen Betrag von 3,—DM pro Tag als Kosten für Versicherung vereinbart hat und in den Mietbedingungen die Erklärung enthalten ist, der Wagen sei haftpflicht- und kaskoversichert. vom 8c September 1955 unter Berufung auf § 2 Abs.2 a der Allgemeinen Bedingungen fUr die Kraftfahrversiche-rung (AKB) dabin beantwortet, daß ein Versicherungsschutz deshalb nicht bestehe, weil das Fahrzeug im Einverständnis des Eigentümers als Selbstfahrervermietwagen eingesetzt worden sei. Bach § 2 Abs.2 a AKB, die kraft Gesetzes Bestandteil des Versicherungsvertrages sind, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer frei, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird. der Vermietung damit begründet, daß der Wagen im Betrieb des Beklagten gewerblich vermietet worden ist, und hat dies dem SJietvoi'trag entnommen, wonach der *egen zu dem üblicherweise zu entrichtenden Uietpreis und auch nicht nur zu einer einmaligen gelegentlichen Fehrt, sondern für Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Frage der Gewerbsmäßigkeit der Vermietung sei nach dem Verhalten des Versicherungsnehmei's zu beurteilen und nicht danach; daß der Beklagte das Fahrzeug im Rahmen seines Gewerbebetriebes verwendet habe« Erst wenn eine vielfache Vermietung des Fahrzeugs festge-steilt worden wäre, könnte eine gewerbsmäßige Vermietung angenommen werden. Diesen Ausführungen brauchte das Berufungsgericht jedoch.nicht zu entnehmen, daß der Eigentümer den Vagen dem Beklagten nur für einen bestimmten Zweck, nämlich die einmalige Vermietung an H4MIB zur Diese Behauptung ergibt , sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen des Beklagten, &MP sei bekannt gewesen, daß er die Vermietung für Rechnung des Eigentümers, nämlich des beugen SflMM, vorgenommen und selbst keinerlei Vorteile aus der nur aus Gefälligkeit dem Zeugen SflMHI gegenüber erfolgten Vermietung gezogen habe. Bei dieser Sachlage bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Wagen sei mit Zustimmung des Eigentümers als Selbstfahrervermietfahrzeug verwendet, nämlich gewerbsmäßig ohne Stellung eines Fahrers vermietet worden. Versicherungsnehmer, wie hier, das Fahrzeug einem ge= werbsmäßigen Autovermieter zu dem Zweck zur Verfügung gestellt hat, es im Bahmen seines Betriebes zu vermieten, und dieser es entsprechend vermietet, so liegt eine gewerbsmäßige Vermietung im Sinne des Versicherungsantrages auch dann vor, wenn der Vermieter das Fahrzeug erstmalig an einen Dritten vermietet hat. Es bedarf daher nicht der Feststellung, daß der Wagen bereits mehrfach an Dritte vermietet worden ist* Für die Frage einer gewerbsmäßigen Vermietung ist es auch ohne Bedeutung, ob sie für Rechnung des gewerblichen Vermieters oder des Versicherungsnehmers erfolgt ist. Deshalb ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß der Versicherungsnehmer gegen die Verwendungsklausel verstoßen hat, indem er die gewerbsmäßige Vermietung und damit die zweckfremde Verwendung des Wagens im Sinne des Versicherungsantrages ermöglicht hat. Da der Versicherungsnehmer durch den Inhalt des Versicherungsantrages besonders darauf hingewiesen ist, daß die Verwendung des Fahrzeugs bei gewerbsmäßiger Vermietung an einen Selbstfahrer eine wesentliche Änderung des Verwendungszwecks im Sinne des Versicherungsantrages darstellt, bestehen auch keine Bedenken in der Richtung, daß der Versicherungsnehmer in vorliegendem Falle schuldhaft den Versicherungsvertrag verletzt hat»; indem er den Wagen als Selbstfahrervermietwagen verwenden ließ. wonach die Leistungsfreiheit des Versicherers im Palle einer Obliegenheitsverletzung dann nicht eintritt, wenn, sie nicht verschuldet ist, nötigt nicht zu der Folgerung, daß eine Obliegenheitsverletzung, bei der nur den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, nicht auch zur Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber mitversicherten Personen im Sinne des § 10 AKB führt. Selbst wenn die in § 3 Abs,l AKB vorgeschriebene sinngemäße Geltung des § 2 Abs.2 AKB für mitversicherte Personen bezüglich der Haftpflichtversicherung nur bedeutet, daß die aus § 2 Abs,2 folgenden Pflichten auch den mitversicherten Personen obliegen und daß diese Personen, wenn sie gegen eine dieser Obliegenheiten verstoßen, ihren eigenen Versicherungsanspruch verlieren, so kann hieraus noch nicht geschlossen werden, daß ihre Rechte bei blossen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers, unberührt bleiben. In dieser Entscheidung hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sich auch zu der Auffassung bekannt, daß eine vom' raitversicherten Fahrer begangene Obliegenheitsverletzung den selbständigen Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht berühren könne (ebenso OLG Celle VeröE 1953*33)• Dies zwingt aber, wie in der Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits angedeutet ist, nicht zu dem Schluß, daß umgekehrt ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheit sverpflichtuhgen nicht gegen den Versicherten,im Sinne des § 10 AKB wirke, der sein Hecht nicht als’ selbständiges, sondern als ein aus dem Versicherungsverträge, an dem er nicht als Vertragspartei beteiligt ist, nur abgeleitetes Recht erwirbt* Bei der Kraftfahrversicherung übernimmt der Versicherer ein bestimmtes Risiko im Rahmen des Versicherungsantrags« Wenn dabei dem Verwendungszweck des Fahrzeugs eine besondere Bedeutung beigemessen wird, so berührt dies ein wesentliches und schutz-würdiges Interesse des Versicherers» Dies zu wahren, ist der Versicherungsnehmer vertraglich verpflichtet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit dem Berufungsgericht auch als Halter des Fahrzeuges anzusehen ist und deshalb als solcher auf Grund des § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7- November 1939 (RGBl I 2223) gesetzlich verpflichtet war, eine Haftpflichtversicherung für sich und den berechtigten Fahrer abzuschließen,, oder ob die Haltereigenschaft des Beklagten verneint werden kann, wenn er den Wagen nur aus Gefälligkeit für den Eigentümer im Rahmen seines Gewerbebetriebes weitervermietet hat. 4» Bas Fehlen der wirksamen Haftpflichtversicherung stellt keinen Fehler der Mietsache im Sinne des § 537 3GB dar, wie die Revision meint, sondern lediglich die Nichterfüllung einer vertraglichen Beistungspflicht der Beklagten« Seine Schadensersatzpflicht ergibt sich somit nicht aus § 538 BGB, so daß § 539 BGB entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Anwendung kommen kann« Ber Beklagte hat zudem nicht unter Beweis gestellt, daß HQBl 4MV den fehlenden Versicherungsschutz gekannt habe, sondern nur behauptet, H4MBI habe bei der Vermietung gewußt, daß sie für Rechnung des Eigentümers erfolge, und daß er, der Beklagte, keinerlei Vorteil aus der nur aus Gefälligkeit dem Fahrzeugeigentümer gegenüber erfolgten Vermietung gehabt habe« Biese Tatsachen können unterstellt werden» Hieraus ist noch nicht zu folgern, daß H4HHH davon Kenntnis hatte, der Wagen sei nicht auch als Selbstfahrervermietwagen versichert gewesen und er würde aus diesem Grunde keinen Versicherungsschutz haben« Bas Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es, ohne die beantragten Beweise zu erheben, zu dem Ergebnis gekommen ist, H4MM habe als Laie für das Bestehen oder Nichtbestehen einer wirksamen Haftpfliciatver- * Sicherung keine Schlüsse, aus der Tatsache ziehen können, daß der Wagen nicht dem Vermieter, solidem einem Britten gehörte» Bas gleiche muß auch gelten, falls Be- kannt gewesen ist, daß der Wagen für Rechnung des Eigentümers und nicht für die des Beklagten vermietet worden . 5» Bern Beklagten war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt, daß die Benutzung eines Kraftwagens als Selbstfahrervermietwagen gegenüber der Eigenverwendung eine erhebliche Risikoerhöhung bedeutete, für die er in seinem Gewerbe einen Aufschlag von mindestens • 200 $> zu der normalen Versicherungsprämie zu zahlen hatte« Wenn er sich gleichwohl auf einen genügenden Versicherungsschutz durch die von dem Eigentümer abgeschlossene Versicherung verließ, ohne sich über die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf den hier vorliegenden Pall Gewißheit zu verschaffen, so hat er seine vertragliche Sorgfaltspflicht H0B0 gegenüber schuldhaft verletzt und den fehlenden Deckungsschutz zu vertreten« 6» Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten ist weiter, daß HflÜ im Palle des Bestehens einer wirksamen Versicherung gegen d$n Versicherer einen Anspruch darauf hätte erheben können, von den Ansprüchen der Hinterbliebenen des Verunglückten aus gesetzlichen Haftpflichtbestiamungen befreit zu werden» Wie schon erwähnt, ist der Mieter eines Kraftwagens, falls er den Wagen selbst fährt, als Versicherter geschützt, wenn der Vermieter im eigenen Hamen eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, di$ sich auch auf den Pall der Vermietung erstreckt (vgl» BGHZ 22,109,114)« Die Revision meint unter Hinv/eis auf: § 11 Abs»3 AKB, hätte auch dann keinen Deckungsschutz gehabt, wenn das Fahrzeug auch als Selbstfahrervermietwagen versichert gewesen wäre. Sofern die Revision in diesem Zusammenhang geltend machen will, der Beklagte könne dem Befreiungsanspruch des entgegenhalten, er habe sich nicht ausreichend um die Burchsetzung bestehender Ansprüche gegen den Versicherer bemüht, scheitert dieser Notwendigkeit der Kündigung entfällt für den Versicherer Jedoch dann, wenn das versicherte Interesse (etwa durch die vollständige Zerstörung der den Gegenstand der Versicherung bildenden Sache) weggefallen und damit eine Kündigung gegenstandslos geworden ist (BGHZ 19*31*35 unten)* Der Beklagte hat nicht behauptet«, der Versicherer habe es unterlassen, den Versicherungsvertrag zu kündigen* Auch die Revision hat nicht geltend gemacht, HMHHI hätte gegen den Versicherer deshalb mit Erfolg Vorgehen können, weil er es unterlassen habe, den Versicherungsvertrag wegen Verletzung der Verwendungsklausel durch den Versicherungsnehmer rechtzeitig zu kündigen«. 8o Mit einer weiteren Rüge beanstandet die Revision, der Vorderrichter habe einen zur Aufrechnung gestellten Anspruch des Beklagten gegen nicht berücksichtigt* Juni 1956 S*5 erhoben worden sei«, Dort hatte der Beklagte geltend gemacht, sei ihm gegenüber auf Grund des Mietvertrages verpflichtet gewesen, von dem gemieteten Auto nur einen vertragsgemäs-sen Gebrauch zu machen, und habe diese Verpflichtung durch schuldhafte Verursachung des Unfalls verletzt; zu dem danach ihm, dem Beklagten, zu ersetzenden Schaden gehöre auch die Abdeckung der Ansprüche, die möglicherweise von Dritten aus dem Unfall gegen den Beklagten geltend gemacht werden könnten«. Wenn die Schadens-ersatzpflicht durch eine Wiederverheiratung der Witwe künftig entfallen sollte, so kann der Beklagte diese Tatsache gegenüber der Verurteilung zur Zahlung einer laufenden Rente auf Grund des § 323 ZPO geltend machen. Es ist daher auch nicht im Hinblick auf die Begrenzung des Anspruchs der Klägerin durch sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen erforderlich, seine Verurteilung zur Rentenzahlung im Urteilstenor für den Pall der Wie-

Zitierte Normen: § 10 AKB2008_alt § 323 ZPO
VersichererWagenFahrzeugAnspruchAKBKlägerinVermietungRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz:	AVB f„ Kraftfahrerso <JIKB} §§ 3, 3;. VVG §6
Hechtssatz:
a)	Hat der Eigentümer das nur als Privatwagen gegen Haftpflicht versicherte Fahrzeug einem gewerbsmäßigen Autovermieter zu dem Zweck überlassen, den Wagen gelegentlich als Seihstfahrerwagen zu vermieten» so ist schon die einmalige Vermietung des Wagens als gewerbsmäßige anzusehen ohne Bücksicht darauf, ob sie für Bechnung des Eigentümers oder des Vermieters erfolgt ist,
i
b)	Verwendet der Versicherungsnehmer das Fahrzeug
 schuldhaft zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem berechtigten Fahrer gegenüber auch dann frei, wenn diesen hinsichtlich der vertragswidrigen Verwendung des Fahrzeugs kein Verschulden trifft.
Aktenzeichen:	VIII	ZK	420/56
Urt* des BGH v, 28, Januar 1958
LG Bonn OLG Köln
VIII 2R 420/56
Verkündet laut Protokoll am 28» Januar 1958 fMÜ, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
4
des Autovermieters Kurt X	in
DMMHMBtraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Bandesversicherungsanstalt der
 in
itraSe 9? vertreten durch ihren Vorstand Br.
t
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Großmann und der Bundesrichter Br« Gelhaar, Artl, Br. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivils senats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4. Oktober 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurUckgewi esen»
Von Rechts v.egen
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Tatbestand:
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Ber Beklagte betreibt gewerbsmäßig die Vermietung von Kraftfahrzeugen, Er vermietete am 8» August 1955 unter Verwendung eines Vordruckes für "Auto.vei’mietung an Selbstfahrer" einen Personenkraftwagen, den der Eigentümer ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte, für die Zeit bis zu dem Ablauf des 11* August 1953 an Josef HeQIVP* Dieser steuerte ihn auf der Ausflugsfahrt eines Kegelklubs, dessen Mitglied er war. Auf dieser Fahrt ver- ' unglückte das Kegelklubmitglied FflV als Fahrgast des Wagens tödlich, Ber Eigentümer hatte den Wagen gegen Kasko und Haftpflicht versichert,’Ber Versicherer lehnte jedoch auf die Schadensanzeige des Versicherungsnehmers wegen des Kaskoschadens den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, daß der Wagen als Selbstfahrervermietwagen eingesetzt und damit zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet worden sei,
 Ffl» war invalidenversichert. Bie Klägerin zahlte aus der Invalidenversicherung zugunsten seiner Hinterbliebenen Kenten, und zwar Witwen- und Waisenrenten und einen Beitrag zur Bentnerkrankenversicherung, Sie machte als Sozialversicherungsträger die nach § 1542 BVO auf sie Übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen in Höhe ihrer Sozialversicherungsleistungen und zwar für die Zeit bis zu dem 51« März 1955 in Höhe von 2,3i8,10 DU sowie laufend ab I,' April 1955 in Höhe von monatlich 76,05 DM (70,20 BM Witwenrente und 5,85 BLI Beitrag zur Kentner-krankenverSicherung) nebst Zinsen gegen den Schädiger BggM geltend und erwirkte gegen ihn ein rechtskräfti-.ges VerSäumnisurteil, Auf Grund dieses Urteils pfändete sie die angebliche Forderung H(mgs, die ihm gegen den Vermieter des Wagens, den jetzigen Beklagten, auf Grund des Mietvertrages auf Befriedigung der Schadensersatzansprüche und Kosten zustande, und ließ sie sich zur Ein-
Ziehung überweisen
 Die Klägerin klagte auf Zahlung der Hentenbeträge für die Zeit bis zu dem 30. September 1955 in Höhe von 2,774,40 DM (2.318,10 DM und 456,30 DM) sowie der Vollstreckungskosten in Höhe von 169,84 DM> zusammen von 2.944,24 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 12. Juli 1953, und außerdem auf Zahlung von 76,05 DU am 1. jeden Monats ab 1. Oktober 1955 nebst 4 Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstage bis zu dem lode der Witwe F^W» längstens jedoch bis zu dem 31. Januar 1976«.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe schuldhaft versäumt, die von dem Eigentümer des Kraftfahrzeugs abgeschlossene Haftpflichtversicherung auf den Fall der Vermietung als Selbstfahrerwagen aasdehnen zu lassen. Hierzu wäre er umsomehr verpflichtet gewesen, als er sich in dem Mietvertrag neben dem Mietpreis von 100,—DM pro Tag und eines Kilometergeldes von 0,20 DM bei Benutzung über 100 km einen Betrag von 3,—-DM pro Tag für Versicherung ausbedungen habe. Sie hat behauptet, der Eigentümer habe das Fahrzeug dem Beklagten schon des Öfteren zur Verfügung gestellt, um ihn als Mietwagen ein-1' zusetzen«
Der Beklagte hat eingewandt, er habe.den Wagen ohne eigenen Nutzen für Beohnung des Eigentümers aus Gefälligkeit für diesen vermietet. Überdies habe nicht	ge-
mietet, sondern der aus acht Personen bestehende Kegelklub, dessen Kassierer auch die Anzahlung geleistet habe. Die gelegentliche Vermietung des Tragens sei noch keine gewerbsmäßige Selbstfahrervermietung. Infolgedessen hätte der Haftpflichtversicherer de.s Eigentümers, mit dessen Zustimmung der Wagen von HÜMHI gefahren worden sei, für den Haftpflichtschaden eintreten und ihn von den Ansprüchen der Hinterbliebenen freisteilen müssen, jedenfalls
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müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß H0P 4SB den Mietvertrag verletzt habe, indem er mit dem Y/agen gegen einen Baum gefahren sei und damit schuldhaft den Tod des Verunglückten verursacht habe» Aus diesem Grunde sei H4HM verpflichtet, ihn, den Beklagten von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die gegen ihn auf Grund des Unfalls von Dritten erhoben werden könnten. Diesen Schadensersatzanspruch gegen H40I 4M stelle er zur Aufrechnung,
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,
 Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2,944,24 DM nebst Zinsen seit dem 5, November 1955 und ferner zur Rentenzahlung ab 1, Oktober 1955 nach dem Klageantrag verurteilt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts insoweit, als ihn das Berufungsgericht zur Zahlung verurteilt hat, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt,
 Ent scheidungsgründe:
>ml «I ..  |I	WiW»«» I,
I, Die Klägerin verfolgt die Forderung ihres Schuldners HMIi die sie auf Grund des VerSäumnisurteils des Amts-. gerichts in Bonn vom 14, April 1955 - 4 C 252/55 - gegen HMl gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen. Der gepfändete Anspruch wird in erster Reihe aus dem Mietvertrag hergeleitet, durch den der Beklagte am 8, August 1953 einen einem Dritten gehörenden . Personenkraftwagen an H4MM zur Benutzung als Selbstfahrer vermietet hat.
Die Klägerin macht geltend, HV0I stehe gegen den Beklagten ein Anspruch »auf Befriedigung der Schadens er satzanspruche zu, welche ihr gegen hflflHB'aus dem nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Recht der Hinterbliebenen des mit dem Kraftwagen verunglückten Fahrgastes rechtskräftig zuerkannt worden seien. Dieser Anspruch war auf Befreiung von den Verbindlichkeiten HflB an die Klägerin gerichtet. Er hat sich auf Grund der Pfändung in der Person der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgesetzt (vgl. RGZ 81,250; 158?6.j.l2; BGHZ 7, 244,246).
Der Anspruch der Klägerin aus dem gepfändeten Recht ihres Schuldners h4HHI 1813 deshalb begründet, weil der Beklagte die ihm gegen	obliegende vertragliche
 Verpflichtung verletzt hat, für einen wirksamen Versicherungsschutz zu sorgen, und HflH hierdurch einen Schaden in Höhe seiner Inanspruchnahme durch die Klägerin entstanden ist.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß und nicht die acht Mitglieder des Kegelklubs den Pkw. für die Ausflugsfahrt gemietet haben. Für den Abschluß des Mietvertrages durch	im	eigenen Hamen spricht,
 wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß er im Mietvertrag als Mieter des Wagens bezeichnet ist Und daß er ihn ohne jeden Zusatz unterschrieben hat. Das Berufungsgericht unterstellt, daß Hflfll’von den Xegelklub-mitgliedern beauftragt worden ist, den Wagen für die Ausflugsfahrt zu mieten, meint aber, daß auch in diesem Falle nichts dafür spräche, daß HflM gegenüber dem Beklagten als deren Vertreter aufgetreten ist.
Die Revision beanstandet diese Würdigung des Sachverhalts und vertritt die Ansicht, der Kegelklub als solcher habe den Wagen gemietet-, Mieter seien also die 3änrt-
liehen Mitglieder des Vereine gewesen. Oh dieser Einwand für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein und das Ergebnis beeinflussen könnte, bedarf keiner Er-örterung. Denn die Feststellung des Berufungsgerichts» HiMBP allein habe den Wagen im eigenen 'Namen gemietet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat zwar in den Schriftsätzen vom. 2. und 25. Juli 1956, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang bezieht,	und	den	Kassenwart des Ver-
ains F4NI als Zeugen dafür benannt, daß sie als Vertreter des Kegelklubs den Wagen gemietet hätten, und hierfür auf die Bekundungen dieser beiden Zeugen in einem Vorprozeß der Witwe des verunglückten ?M(| gegen den Beklagten verwiesen. Bas Beweisangebot ist daher dahin zu verstehen, daß die Zeugen auch in dem vorliegenden Rechtsstreit die gleichen Bekundungen machen würden. Dieser auf diese Aussagen gestützte Vortrag enthält jedoch keine Angaben darüber, daß HflU oder der Zeuge FdMHfdem Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hätten, der Mietvertrag solle namens des Kegelklubs oder sämtlicher Mitglieder des Vereins abgeschlossen werden, und daß der Beklagte hiermit einverstanden gewesen sei. Gegenüber dem schriftlichen Mietvertrag, in dem	als	Mieter	des
 Wagens bezeichnet worden ist, hätte es aber eines solchen Vorbringens bedurft, um schlüssig darzutun, daß der Vertrag entgegen seinem schriftlichen Inhalt mit dem Kegelklub oder mit allen seinen Mitgliedern abgeschlossen worden sei. Soweit in.dem entsprechenden Hinweis der Revision die Rüge zu erblicken ist, das Berufungsgericht hätte die genannten Zeugen vernehmen müssen, kann sie hiermit deshalb nicht durchdringen, weil es gegenüber
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dem Wortlaut der Urkunde an einem schlüssigen Vorbringen für das Zustandekommen eines Mietvertrages mit dem Kegelklub als solchem bezw. seinen sämtlichen Mitgliedern fehlt.
2. Der Beltlagte war als Vermieter des Wagens verpflichtet; für eine den Mieter als Selbstfahrer schützende Haftpflichtversicherung zu sorgen. Ob sich diese Verpflichtung aus der Vermietung des Wagens an einen Selbstfahrer ohne weiteres ergibt, kann dahingestellt bleiben. Mit dem Berufungsgericht ist diese Verpflichtung jedenfalls daraus herzuleiten, daß der Beklagte mit dem Mieter einen Betrag von 3,—DM pro Tag als Kosten für Versicherung vereinbart hat und in den Mietbedingungen die Erklärung enthalten ist, der Wagen sei haftpflicht- und kaskoversichert. Hach dem Stömpelauf^ druck auf der Uietvertragsurkunde, die als Mietvertrag-Hechnung Nr.1838 bezeichnet ist, betrug die Selbstbeteiligung des Mieters bei selbstverschuldeten Unfällen 150,—DM. Es handelt eich bei solchen Abreden um typische Vertragsbedingungen, wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 22,109*112 ausgeführt hat. Daraus muß der Mieter den Schluß ziehen, daß er gegen Vermögensschäden durch Verkehrsunfälle und andere unter die Versicherung fallende Ereignisse wie ein Versicherter gedeckt ist. Er kann vernünftigerweise nicht annehmen* der Vermieter wolle ihn ohne diese Gegenleistung mit einer besonderen Versicherungsgebühr belasten.
wäre als berechtigter fahrer auf Grund eines nach § 10 Abs.l AKB sich auf ihn erstreckenden Versicherungsvertrages berechtigt gewesen, von dem Versicherer Befreiung von Schadensersatzansprüchen zu verlangen, die er sich durch einen fahrlässig verursachten Unfall zugezogen hat (§ 10 Abs.2 AKB; § 152 WG).
Es ist daher zu prüfen, ob er durch den von dem Eigentümer abgeschlossenen Versicherungsvertrag diesen Schutz nicht hatte,
a) Der Haftpflichtversicherer des Eigentümers hat dessen Kaskoanzeige vom 11. August 1953 mit Schreiben
 
vom 8c September 1955 unter Berufung auf § 2 Abs.2 a der Allgemeinen Bedingungen fUr die Kraftfahrversiche-rung (AKB) dabin beantwortet, daß ein Versicherungsschutz deshalb nicht bestehe, weil das Fahrzeug im Einverständnis des Eigentümers als Selbstfahrervermietwagen eingesetzt worden sei. Bach § 2 Abs.2 a AKB, die kraft Gesetzes Bestandteil des Versicherungsvertrages sind, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer frei, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird. Eine Zweckänderung im Sinne dieser Vorschrift ist nach dem für die AKB gültigen Antragsformular (vgl. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 3.Äufl. 1955 S.80 ff.) dann anzunehmen, wenn ein Personenkraftwagen gewerbsmäßig ohne Stellung eines Fahrers vermietet wird, ohne daß er für diesen Zweck versichert worden ist. Bei der Verwendungsklausel des § 2 Abs.2 a handelt es sich nicht um eine objektive Eisikobeschränkung, sondern um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers (BGKZ 1, 159). Aus § 6 Abs.l Satz 1 WG folgt, daß die Leistungsfreiheit nicht eintritt, wenn die Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers als unverschuldete anzusehen ist. Unverschuldet ist die Verletzung der Obliegenheit nur dann, wenn den Versicherungsnehmer auch nicht der Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit trifft.
Die in § 2 Abs.2 a AKB getroffene Bestimmung gilt sinngemäß für mitversicherte Personen, also auch für den berechtigten Fahrer (§ 3 Abs.l AKB).
Bas Berufungsgericht hat die Gewerbsmäßigkeit. der Vermietung damit begründet, daß der Wagen im Betrieb des Beklagten gewerblich vermietet worden ist, und hat dies dem SJietvoi'trag entnommen, wonach der *egen zu dem üblicherweise zu entrichtenden Uietpreis und auch nicht nur zu einer einmaligen gelegentlichen Fehrt, sondern für
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einen viertägigen Ausflug des Kegelklubs verwendet worden ist«. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Frage der Gewerbsmäßigkeit der Vermietung sei nach dem Verhalten des Versicherungsnehmei's zu beurteilen und nicht danach; daß der Beklagte das Fahrzeug im Rahmen seines Gewerbebetriebes verwendet habe« Erst wenn eine vielfache Vermietung des Fahrzeugs festge-steilt worden wäre, könnte eine gewerbsmäßige Vermietung angenommen werden. Sie rügt unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31. Juli 1956 S.6', das Berufungsgericht hätte durch Befragung des Beklagten klären müssen» wie oft vor dem Unfall das Fahrzeug vermietet worden sei. Diese Rüge ist nicht begründet.
. Venn die Revision damit geltend machen will, der Eigentümer des Wagens habe ihn überhaupt nur zur einmaligen Vermietung an	überlassen,	so	steht	dieses
 Vorbringen im 7/iderspruch zu der Behauptung der Klägerin in der Klageschrift, der Fahrzeugeigentümer habe den Wagen dem Beklagten schon des öfteren zur Vermietung zur Verfügung gestellt. Der Beklagte ist dieser Behauptung im ersten Rechtszuge nicht entgegengetreten. Br hat dann allerdings im zweiten Rechtszuge zur Verteidigung auf die Berufungsbegründung der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 1956 S.2 ausgeführt, die Deckungspflicht des Versicherers sei nicht durch die mir gelegentlich erfolgte entgeltliche Vermietung des Wagens an ausgeschlossen worden» und hat sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Oberlandeagerichts Hamm vom 18. Dezember 1953 in Veröffentlichungen des Reichs-aufsichtsamts für Privatversicherung (VA) 1934,30 Nr.2654 berufen. Diesen Ausführungen brauchte das Berufungsgericht jedoch.nicht zu entnehmen, daß der Eigentümer den Vagen dem Beklagten nur für einen bestimmten Zweck, nämlich die einmalige Vermietung an H4MIB zur
 
fügung gestellt habe. Diese Behauptung ergibt , sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen des Beklagten, &MP sei bekannt gewesen, daß er die Vermietung für Rechnung des Eigentümers, nämlich des beugen SflMM, vorgenommen und selbst keinerlei Vorteile aus der nur aus Gefälligkeit dem Zeugen SflMHI gegenüber erfolgten Vermietung gezogen habe. Deshalb durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß £0 den Wagen dem Beklagten zu dem Zweck überlassen hat, ihn nach seinem Ermessen im nahmen seines Gewerbebetriebes zu vermieten.
So ist auch die Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts im Tatbestand des Berufungsurteils zu verstehen: "Das Fahrzeug war dem Beklagten .. „ für Vermietungszwecke zur Verfügung gestellt worden.« Bei dieser Sachlage bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Wagen sei mit Zustimmung des Eigentümers als Selbstfahrervermietfahrzeug verwendet, nämlich gewerbsmäßig ohne Stellung eines Fahrers vermietet worden.
Die Bestimmung des § 2 Abs.2 a AKB hat ihren Grund darin, daß die unterschiedliche Verwendung des Fahrzeugs für die Höhe des von dem Versicherer übernommenen Risikos von wesentlicher Bedeutung ist. Die Gefahr der Entstehung von Haftpflichtfällen ist bei der gewerblichen Vermietung größer als bei der Verwendung des Fahrzeugs ohne Vermietung. Daraus folgt, daß es unerheblich ist, ob der Versicherungsnehmer selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Mieter das nur als Privatwagen versicherte Fahrzeug im Rahmen einer gewerblichen Vermietung überlassen erhalten hat. Wenn der. Versicherungsnehmer, wie hier, das Fahrzeug einem ge= werbsmäßigen Autovermieter zu dem Zweck zur Verfügung gestellt hat, es im Bahmen seines Betriebes zu vermieten, und dieser es entsprechend vermietet, so liegt eine
 gewerbsmäßige Vermietung im Sinne des Versicherungsantrages auch dann vor, wenn der Vermieter das Fahrzeug erstmalig an einen Dritten vermietet hat. Es bedarf daher nicht der Feststellung, daß der Wagen bereits mehrfach an Dritte vermietet worden ist* Für die Frage einer gewerbsmäßigen Vermietung ist es auch ohne Bedeutung, ob sie für Rechnung des gewerblichen Vermieters oder des Versicherungsnehmers erfolgt ist. Deshalb ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß der Versicherungsnehmer gegen die Verwendungsklausel verstoßen hat, indem er die gewerbsmäßige Vermietung und damit die zweckfremde Verwendung des Wagens im Sinne des Versicherungsantrages ermöglicht hat.
Da der Versicherungsnehmer durch den Inhalt des Versicherungsantrages besonders darauf hingewiesen ist, daß die Verwendung des Fahrzeugs bei gewerbsmäßiger Vermietung an einen Selbstfahrer eine wesentliche Änderung des Verwendungszwecks im Sinne des Versicherungsantrages darstellt, bestehen auch keine Bedenken in der Richtung, daß der Versicherungsnehmer in vorliegendem Falle schuldhaft den Versicherungsvertrag verletzt hat»; indem er den Wagen als Selbstfahrervermietwagen verwenden ließ.
b) Diese Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berechtigte den Versicherer, sich hierauf auch gegenüber Hdflfe zu berufen.
Es ist zwar umstritten, ob solche Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers ohne weiteres gegen die nach § 10 Abs.l AKB mitversicherten Fersonen auch dann wirken, wenn sie in dieser Hinsicht kein Verschul-den trifft (vgl. TJrt. des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Hovember 1957 S.6 mit Hachweisen - II ZR 325/56 - VersR 1957,814 = HJW 1958,140, ferner BGHZ 24,378,384,385).
 
Der Wortlaut des § 2 Abs, 2 a AKB steht dem nicht entgegen« Auch die Bestimmung in § 6 Absd Satz 1 WG* . wonach die Leistungsfreiheit des Versicherers im Palle einer Obliegenheitsverletzung dann nicht eintritt, wenn, sie nicht verschuldet ist, nötigt nicht zu der Folgerung, daß eine Obliegenheitsverletzung, bei der nur den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, nicht auch zur Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber mitversicherten Personen im Sinne des § 10 AKB führt. Ihnen ist zwar in dem dort bestimmten Rahmen vertraglich das Recht eingeräumt, selbständig Versicherungsansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen. Doch kann dieser Regelung nicht entnommen werden, daß ihre Rechte durch das Verhalten des Versicherungsnehmers als Vertragspartei nicht beeinflußt werden. Schließlich ist auch aus § 3 AKB im Zusammenhalt mit § 2 AKB nicht zu folgern, daß. im Palle einer Obliegenheitsverletzung die Rechte einer mitversicherten Person nur durch ein ihr als Verschulden anzurechnendes Verhalten berührt werden können. Selbst wenn die in § 3 Abs,l AKB vorgeschriebene sinngemäße Geltung des § 2 Abs.2 AKB für mitversicherte Personen bezüglich der Haftpflichtversicherung nur bedeutet, daß die aus § 2 Abs,2 folgenden Pflichten auch den mitversicherten Personen obliegen und daß diese Personen, wenn sie gegen eine dieser Obliegenheiten verstoßen, ihren eigenen Versicherungsanspruch verlieren, so kann hieraus noch nicht geschlossen werden, daß ihre Rechte bei blossen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers, unberührt bleiben. Die Beantwortung der Präge für den hier zu beurteilenden Pall ist in dem Y/esen der Haftpflichtversicherung im Rahmen der Kraftfahrzeugversicherung und dem Sinn der Bestimmung in § 2 Abs,2 a AKB Uber die Leistungsfreiheit des Versicherers bei veitragßwidriger Verwendung des versicherten Fahrzeugs zu finden. Bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern mit selbständigen von-
einander unabhängigen Versicherungsansprüchen werden Obliegenheitsverletzungen des einen Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht zur Leistungsfreiheit gegenüber dem anderen Versicherungsnehmer führen, sofern er nicht Repräsentant des ersteren ist (vgl* BGHZ 24,378 = VersR 1957,458). In dieser Entscheidung hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sich auch zu der Auffassung bekannt, daß eine vom' raitversicherten Fahrer begangene Obliegenheitsverletzung den selbständigen Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht berühren könne (ebenso OLG Celle VeröE 1953*33)• Dies zwingt aber, wie in der Hechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits angedeutet ist, nicht zu dem Schluß, daß umgekehrt ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheit sverpflichtuhgen nicht gegen den Versicherten,im Sinne des § 10 AKB wirke, der sein Hecht nicht als’ selbständiges, sondern als ein aus dem Versicherungsverträge, an dem er nicht als Vertragspartei beteiligt ist, nur abgeleitetes Recht erwirbt* Bei der Kraftfahrversicherung übernimmt der Versicherer ein bestimmtes Risiko im Rahmen des Versicherungsantrags« Wenn dabei dem Verwendungszweck des Fahrzeugs eine besondere Bedeutung beigemessen wird, so berührt dies ein wesentliches und schutz-würdiges Interesse des Versicherers» Dies zu wahren, ist der Versicherungsnehmer vertraglich verpflichtet. Verstößt er gegen die Verwendungsklausel, so wird damit der; vertragliche Rahmen des von dem Versicherer übernommenen Risikos überschritten* Ein solcher Verstoß kann zu einer sehr wesentlichen Gefahrerhöhung führen* Bliebe der Versicherer dem berechtigten Fahrer gegenüber, d*h« dem Fahrer, der das Fahrzeug im Verhältnis zu dem Halter oder sonstigen Verfügungsberechtigten befugt führt, trotz des von diesem begangenen Verstoßes gegen die Verwendungsklausel zur Leistung verpflichtet, so würde dies dazu führen, daß der Versicherer die Folgen des Verstoßes
 
Beines Vertragsgegners gegen die Vertragspflicht in vielen Fällen auch im Ergebnis allein zu tragen hätte. Daß ihm dieses Risiko durch die Bestimmungen der AKB aufgebürdet werden sollte, ist in ihnen nicht zu dem Ausdruck gekommen. Deshalb erscheint es begründet; auch für den vorliegenden Fall den bereits in RGZ 161,23.27 in anderem Zusammenhang ausgesprochenen Grundsatz anzuwenden, daß der bei einer'Versicherung fremden Interesses begünstigte Dritte die Rechte nur so erwerben kann wie der Versicherungsnehmer sie gestaltet hat. Das muß jeden-, falls dann gelten, wenn die verletzte Obliegenheit des Versicherungsnehmers eine Vertragspflicht,.wie hier die antragsgemäße Verwendung des Kraftwagens, betrifft, die auch den Rahmen für das geschützte Fremdinteresse des be-’ rechtigten Fahrers bestimmen soll (aM OIG Hamm VeröR' 1955,17 mit abl. Anm«. vp Prölss VersR 1955.167? IG HUm-berg-Fürth VersR 1955.4-755 vgl. KG VersR 1957-593 und
 Ossewski, VersR 1958.6 r.Spo).
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3o Die Verpflichtung, den Versicherungsschutz herbeizuführen, ergibt sich für den Beklagten aus dem Inhalt des Mietvertrages ohne Rücksicht darauf, ob er ihn für Rechnung des Kraftfahrzeugeigenttimers abgeschlossen hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit dem Berufungsgericht auch als Halter des Fahrzeuges anzusehen ist und deshalb als solcher auf Grund des § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7- November 1939 (RGBl I 2223) gesetzlich verpflichtet war, eine Haftpflichtversicherung für sich und den berechtigten Fahrer abzuschließen,, oder ob die Haltereigenschaft des Beklagten verneint werden kann, wenn er den Wagen nur aus Gefälligkeit für den Eigentümer im Rahmen seines Gewerbebetriebes weitervermietet hat.
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4» Bas Fehlen der wirksamen Haftpflichtversicherung stellt keinen Fehler der Mietsache im Sinne des § 537 3GB dar, wie die Revision meint, sondern lediglich die Nichterfüllung einer vertraglichen Beistungspflicht der Beklagten« Seine Schadensersatzpflicht ergibt sich somit nicht aus § 538 BGB, so daß § 539 BGB entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Anwendung kommen kann« Ber Beklagte hat zudem nicht unter Beweis gestellt, daß HQBl 4MV den fehlenden Versicherungsschutz gekannt habe, sondern nur behauptet, H4MBI habe bei der Vermietung gewußt, daß sie für Rechnung des Eigentümers erfolge, und daß er, der Beklagte, keinerlei Vorteil aus der nur aus Gefälligkeit dem Fahrzeugeigentümer gegenüber erfolgten Vermietung gehabt habe« Biese Tatsachen können unterstellt werden» Hieraus ist noch nicht zu folgern, daß H4HHH davon Kenntnis hatte, der Wagen sei nicht auch als Selbstfahrervermietwagen versichert gewesen und er würde aus diesem Grunde keinen Versicherungsschutz haben« Bas Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es, ohne die beantragten Beweise zu erheben, zu dem Ergebnis gekommen ist, H4MM habe als Laie für das Bestehen oder Nichtbestehen einer wirksamen Haftpfliciatver- * Sicherung keine Schlüsse, aus der Tatsache ziehen können, daß der Wagen nicht dem Vermieter, solidem einem Britten gehörte» Bas gleiche muß auch gelten, falls	Be-
kannt gewesen ist, daß der Wagen für Rechnung des Eigentümers und nicht für die des Beklagten vermietet worden . ist«
5» Bern Beklagten war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt, daß die Benutzung eines Kraftwagens als Selbstfahrervermietwagen gegenüber der Eigenverwendung eine erhebliche Risikoerhöhung bedeutete, für die er in seinem Gewerbe einen Aufschlag von mindestens •
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200 $> zu der normalen Versicherungsprämie zu zahlen hatte« Wenn er sich gleichwohl auf einen genügenden Versicherungsschutz durch die von dem Eigentümer abgeschlossene Versicherung verließ, ohne sich über die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf den hier vorliegenden Pall Gewißheit zu verschaffen, so hat er seine vertragliche Sorgfaltspflicht H0B0 gegenüber schuldhaft verletzt und den fehlenden Deckungsschutz zu vertreten«
6» Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten ist weiter, daß HflÜ im Palle des Bestehens einer wirksamen Versicherung gegen d$n Versicherer einen Anspruch darauf hätte erheben können, von den Ansprüchen der Hinterbliebenen des Verunglückten aus gesetzlichen Haftpflichtbestiamungen befreit zu werden» Wie schon erwähnt, ist der Mieter eines Kraftwagens, falls er den Wagen selbst fährt, als Versicherter geschützt, wenn der Vermieter im eigenen Hamen eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, di$ sich auch auf den Pall der Vermietung erstreckt (vgl» BGHZ 22,109,114)« Die Revision meint unter Hinv/eis auf: § 11 Abs»3 AKB, hätte auch dann keinen Deckungsschutz gehabt, wenn das Fahrzeug auch als Selbstfahrervermietwagen versichert gewesen wäre. Das ist rechtsirrttimlich» Aus § 11 Abs.5 ergibt sich nur, daß der selbstfahrende Mieter, gegen den der Vermieter Haftpflichtansprüche erhebt, keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt (vgl« BGHZ 22,109,114; Prölss i.doAnm». zu dieser Entscheidung VeröR 1957rl24 Hnterabschn. Hr»3). Wäre der Wagen ordnungsgemäß versichert gewesen, so hätte der Mieter iiflHHl gegen den Versicherer einen Anspruch auf Befreiung der gegen ihn gerichteten Haftpflichtansprüche der Hinterbliebenen gehabt, die auf die Klägerin nach § 1542 RVO über-r gegangen sind und zu seiner Verurteilung geführt haben» Hierfür hat der Beklagte einzustehen« Diesem Anspruch
 
kann er nicht entgegenhalten^ daß	den	tTnfall
 verschuldet habe, denn der Befreiungsanspruch gegen den Versicherer steht ihm auch im Falle der fahrlässigen Verursachung des Unfalls zu (vgl** § 152 WG). Weder auf Grund des Mietvertrages noch kraft Gesetzes hat der Verr-;. mieter einen Anspruch gegen den Mieter darauf, daß er sich selbst keine Schadensersatzpflicht gegenüber einem Britten durch einen Unfall mit. dem vermieteten Wagen zuzieht*
7 * Fehl geht der Angriff der Revision, die Klägerin habe sich nicht um einen genügenden Beckungsschutz bei der Versicherung bemüht * Bazu war die Klägerin nicht verpflichtet* Sie hat Ansprüche	gegen den Beklag-
ten, nicht aber vermeintliche Ansprüche HflflMBs gegen den Versicherer gepfändet. Sofern die Revision in diesem Zusammenhang geltend machen will, der Beklagte könne dem Befreiungsanspruch des	entgegenhalten,	er	habe
 sich nicht ausreichend um die Burchsetzung bestehender Ansprüche gegen den Versicherer bemüht, scheitert dieser
V_. >, V .
Angriff daran, daß HCHH ohne Verschulden hiervon ab-sehen konnte, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber sich auf die Verletzung der Verwendungsklausel berufen hatte* Er konnte insbesondere davon ausgehen, daß der Versicherungsnehmer die Verwendungsklausel schuldhaft verletzt hat, und brauchte sich auch nicht darauf zu stützen, daß der Versicherer den Versicherungsvertrag nicht fristgerecht gekündigt habe* Bie schuldhafte Verletzung der Verwendungsklausel führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4-,369s- 3.9,' 51) allerdings regelmäßig nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, -den Versicherungsvertrag gekündigt hat (vgl. BGHZ 25,322 = HJW 1957,1876 = VersR 1957,731)* Bie
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Notwendigkeit der Kündigung entfällt für den Versicherer Jedoch dann, wenn das versicherte Interesse (etwa durch die vollständige Zerstörung der den Gegenstand der Versicherung bildenden Sache) weggefallen und damit eine Kündigung gegenstandslos geworden ist (BGHZ 19*31*35 unten)* Der Beklagte hat nicht behauptet«, der Versicherer habe es unterlassen, den Versicherungsvertrag zu kündigen*
Das Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung zu prüfen, ob dies der fall war (vgl* BGH VerdR 1957*731)«. Auch die Revision hat nicht geltend gemacht, HMHHI hätte gegen den Versicherer deshalb mit Erfolg Vorgehen können, weil er es unterlassen habe, den Versicherungsvertrag wegen Verletzung der Verwendungsklausel durch den Versicherungsnehmer rechtzeitig zu kündigen«. Jedenfalls ergibt sich auch insoweit kein Anhaltspunkt für ein Verschulden des	wenn	er es unterlassen hat, gegen .
den Versicherer auf Grund der mit dem Eigentümer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Anspruch auf Deckungsschutz zu erheben«.
8o Mit einer weiteren Rüge beanstandet die Revision, der Vorderrichter habe einen zur Aufrechnung gestellten Anspruch des Beklagten gegen	nicht	berücksichtigt*
der im Schriftsatz vom 5«. Juni 1956 S*5 erhoben worden sei«, Dort hatte der Beklagte geltend gemacht,	sei
 ihm gegenüber auf Grund des Mietvertrages verpflichtet gewesen, von dem gemieteten Auto nur einen vertragsgemäs-sen Gebrauch zu machen, und habe diese Verpflichtung durch schuldhafte Verursachung des Unfalls verletzt; zu dem danach ihm, dem Beklagten, zu ersetzenden Schaden gehöre auch die Abdeckung der Ansprüche, die möglicherweise von Dritten aus dem Unfall gegen den Beklagten geltend gemacht werden könnten«.
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Ein Sachschaden ist dem Beklagten nicht entstanden, weil ihm der Wagen nicht gehörte» Daß ihm ein Schaden entstanden sei, der zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigen könnte, hat der Beklagte nicht dargelegt. Sofern in dem wiedergegebenen Vorbringen des Beklagten überhaupt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts erblickt werden könnte, so fehlt es auch hierfür an einer Behauptung und Darlegung der erforderlichen Einzelheiten, die zur schlüssigen Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht gehören»
IIo Der Befreiungsanspruch des Versicherten erstreckt• sich auch auf die Kosten, die der Klägerin durch die Rechtsverfolgung auf Grund der auf sie übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen gegen	entstanden
 sind (vgl, § 150 TO). Deshalb kann sie auch insoweit den Anspruch HflMMN gegen den Beklagten geltend machen»
Das Berufungsgericht hat die an die Klägerin zu zahlende Rente zeitlich bis zu dem Tode der Witwe fBMQ, längstens jedoch bis zu dem 31» Januar 1976 beschränkt.
Die Revision rügt, es hätte sie außerdem auch auf die Zeit bis zur Wiederverheiratung der Witwe	begren-
zen müssen» Diese Rüge greift nicht durch»
Einer solchen Begrenzung d.er Rente im Urteilssprüch bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn eine Heirat der Witwe nicht in Aussicht steht (vgl» RG WarnRspr 1934 Hr. 74 $»162 = HBR 1934,1023). In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht «	auch	erwogen,	daß durch eine Hei-
rat der Schadensersatzanspruch der Witwe nicht unbedingt wegfallen würde, sofern sie dadurch eine geringere Versorgung erhielte, als sie der Verunglückte ihr ohne den Unfall hätte gewähren müssen» Fällt der Anspruch gegen den zweiten Ehemann wieder fort, z»B» durch dessen Tod,
 
so ist der Anspruch gegen den Verletzer wieder gegeben (RG RR 1940,163 = HRR 1940 Hr.158). Ras Reichsgericht hat deshalb den Schädiger für diesen Pall, nämlich fUr den Pall der V/iederverheiratung der Witwe, auf § 323 ZPO verwiesen.
Rer Anspruch der Klägerin ist in zeitlicher Hinsicht allerdings nicht nur nach der Ersatzverpflichtung des Schädigers zu bestimmen, sondern im Rahmen des § 1542 RVO auch danach, wie lange der Sozialversicherungsträger nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist, den zeitlich kongruenten Schaden der Witwe zu decken. Rie nach den Sozialversicherungsbestimmungen zu gewährende Witwenrente richtet sich nicht nach dem, was die Witwe früher als Unterhalt bezogen hat, sondern nach den bestimmten sozialversicherungsrechtlichen Richtsätzen. Rer öffentlichrechtliche Versorgungsträger kann die auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen den Britten solange geltend machen, als, er selbst durch den Unfalltod des Verunglückten ausgelöste Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 9,179,193). Rie Witwenrente fällt nach § 1287 RVO mit dem Ablauf des Monats weg, in.welchem der Berechtigte wieder heiratet, jedoch wird sie mit einem Betrag abgefunden, der durch das Sosialversicherungs-Anpassungsgesetz vom 17. Juni 1949, WiGBl 99 (§§ 3, 21) seit dem 1. Juni 1949 auf das Brei-fache ihrer Jahresrente bemessen ist. Wenn die Schadens-ersatzpflicht durch eine Wiederverheiratung der Witwe künftig entfallen sollte, so kann der Beklagte diese Tatsache gegenüber der Verurteilung zur Zahlung einer laufenden Rente auf Grund des § 323 ZPO geltend machen.
Es ist daher auch nicht im Hinblick auf die Begrenzung des Anspruchs der Klägerin durch sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen erforderlich, seine Verurteilung zur Rentenzahlung im Urteilstenor für den Pall der Wie-
derverheiratung za begrenzen, für den dem Tatsachen richter keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen worden sind«
III - Sonstige Eitttwände gegen die Höhe der Verurteilung sind von der Revision nicht geltend gemacht worden« Demnach war die Revision des Beklagten als unbegründet zu-rUckzuweieen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr»Großmann Dr«Gelhaar Art! Dr„Mezger Br« Messner