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BGH · Yin ZU 417/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Yin ZU 417/56

In dem Vertrag über den Dainler-Benz-Omnibus heißt es, er werde, wie gesehen und besichtigt, zu dem Preise von 15 OOO,- DU verkauft; die Parteien seien sich darüber einig, daß "das Fahrzeug einschließlich Konzession" sofort an den Kläger Übergehe. Der Kläger ist der Auffassung, de" Beklagte habe ihm durch den Verkauf seiner beiden Omnibusse "mit Konzession" sein gesamtes Omnibusgeschöft übertragen und sich dabei ihm gegenüber privatrechtlich verpflichtet, seine Konzession ftir einen gewerblichen Cmiibusbetrieb in nicht mehr auszuüben.. Bas Berufungsgericht hat zwar ein Rechtsschutzbedürfnis für das klagebegeliren befallt, die Klage aber abgewiesen, weil ' nicht habe festgestellt werden können, dem Kläger sei gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Inbetriebnahme eines Omnibusses in erwachsen. 3s führt alsdann aus, es könne nicht fectgostellt worden, daß ein l/ettbewerbsverbot, das mich still schweigend vereinbart werden könne, hier tatsächlich abgemacht worden sei; es 3ei insbesondere nicht möglich, im Y7ege der Auslegung der Verträge eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten zu finden. Dazu legt es im einzelnen dar, es könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte sein Geschäft als Ganzes an den Klüger verkauft habe. 1319 -PBofG) kommt es zu den Ergebnis, der Parteiwille sei hier nur dahin zu verstehen, mit den Omnibussen.sei die für den betreffenden Omnibus nach § 5 Abs. 1 Kr. 3 des genannten Gesetzes erforderliche besondere Genehmigung als mitverkauft anzusehen. Zwar sei ein solcher Verkauf rein rechtlich nicht möglich, so meint es, jedoch pflegten in solchen Fällen die Verwaltunjg§be-hörden den Wunsch der Parteien zu berücksichtigen und die Konzession für den fraglichen Omnibus auf den Erwerber su übertragen. Sei aber, so führt es weiter aus, nicht a'nzunehmen, zwischen den Parteien sei ein Ubergrng des Geschäftes gewollt gewesen, dann könne hieraus auch nicht auf eine stillschweigende Vereinbarung eines Ucttbcwcrbcvcrbots geschlossen werden. Das Berufungsgericht fährt dann fort, aus .den gleichen Gründen könne auch nicht aus dem Umstand, daß der Verkauf jeweils "mit Konzession" gegen Zahlung eines besonderen Entgeltes erfolgte, auf die Vereinbarung eines Uettbewerbsver-bots gescliloscon werden» 133 sei auch daraus lediglich der Schluß gerechtfertigt, daß unter dem Verkauf eines Omnibusses "mit Konzession" die Übertragung der gemäß § 5 Abs- 1 Nr. 3 PBefG für die Zahl, Art und Beschaffenheit der Fahrzeuge erforderlichen Genehmigung von den Parteien gemeint war und daß di.s Tkitgolt bezahlt werden sollte, weil der Beklagte das Risiko übernahm, unter Umständen eine Genehmigung für einen neuen Omnibus nicht zu erhalten. Biese hätten ausschließlich zwischen dem Beklagten und Br. Ham-berger stattgefunden, dessen Bekundungen seien jedoch zu unbestimmt, als daß aus ihnen auf die Vereinbarung einer für den Beklagten so einschneidenden LFaßnahme wie derjenigen eines Wettbewerbsverbotes geschlossen werden kenne Bas legt das Berufungsgericht im einzelnen dar. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung eines Individualvertrages, die sich weitgehend auf tatsächlichen Gebiete bewegen und auch deshalb einer Nachprüfung im Revisionsverfahren r.ur beschränkt zugänglich sind, halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. ■Jo iot aher, wie noch in einzelnen auszuführen ist, in rechtlich unangreifbarer \7eise zu dem Ergebnis gekommen, daß die Vorträge auch in Würdigung aller Umstände nicht in Sinne einer darin von Beklagten übernommenen 17e11bev;erbsbesc]iränkung oder Unterlassung ausgelegt oder ergänzt werden können. September 1955 "beim Abschluß mit den Kläger sei auch der Beklagte davon ausgegangen, daß er mit dem Verkauf der Omnibusse sein 2 der Beklagte künftig in B0BHIHBkeinen Oronibusbe-tricb mehr unterhalten würde" übersehen hat, Es ist nur, worauf noch zuri'.ckzukoüraen ist, auf Grund der erneuten Vernehmung Dr ilambergers vor dem Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Bekundungen dieses Zeugen seien doch - insgesamt zu unbestimmt, als daß aus ihnen auf die Vereinbarung eines V,*cttbewerbsverbotes geschlossen werden könnte, Bas liegt, wie noch näher auszuführen ist, im Rahmen seiner tatrichterlichen "Sev/ci swiirdigung. Ebenso hat es beachtet, daß der Beklagte bei Abschluß des Vertrages tatsächlich die Absicht gehabt hat, sein Omnibusge-werbe endgültig aufzuheben und eine Gastwirtschaft zu eröffnen, sowie claß diooe Absicht auch dem Klüger gegenüber erklärt worden ist. 113 hält sich jedoch im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung, wenn es der Bekundung des Sachverständigen PBHB entnimmt, für die Übertragung eines Omnibusses mit Konzession würden, auch ohne, daß eine Übertragung des gesamten Betriebes stattfindet, erhebliche Beträge (bis zu 7 000,- DH je Omnibus) gezahlt und daraus weiterhin den Schluß zieht, die hier bezahlten Beträge (von je 5 000,- HI)’ seien nicht so besonders hoch, daß daraus auf die Vereinbarung eines Wettbev/erbsverbotes geschlossen werden müßte*. stellt, wie daß der Beklagte dem Regierungspräsidenten gegenüber in den Konzessionsakten die vom Kläger in seinem Schriftsatz von 24. 5) Auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe sich in erster Linie auf einen formalen und den Umständen nach zufälligen Moment gestützt, nämlich darauf, daß hier für jeden der beiden Omnibiisse ein besonderer Vertrag abgeschlossen worden sei, schlägt nicht durch. Der Revision muß allerdings darin beigetreten werden, daß in einem Palle wie hier, wenn ein Oanibusunternehncr nur zwei Omnibusse in Betrieb hat, die er an einen anderen Unternehmer gleichzeitig verkauf!;, Diese waren hier bei !5be.vnah]ne der beiden Omnibusse schon deshalb nicht erforderlich, weil der Beklagte unstreitig seinen Uietwagenbetrieb in übrigen beibehielt- und der Kläger bereits einen Omnibusbetrieb hatte, dessen Betriebsoinrichtimgen er für die übernommenen Fahrzeuge mit verwenden konnte Diese Ausführungen sind aber nicht uregendo Entschcidungsgrlinde des Berufungsgerichts. Es ist auch unrichtig, wenn die Revision glaubt, die Unterscheidung zwischen Steen- und Fahrseug-konzeosion sei nach der Lebenserfahrung nicht von Bewußtsein der Parteien i "rechtlich unkundiger Fuhrleute", auf gen omen, so daß aus den genannten Gesetze Schlüsse darauf, was sie tatsächlich gewollt hätten, nicht hätten gesogen werden dürfen. 6) Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, daß sich das Berufungsgericht in unzulässiger Ueise zur Erforschung des Parteiwillens eines Sachverständigen bedient habe. Es hat einen solchen darüber gehört, ob es brancheüblich sei, unter dem Verkauf eines Omnibusses "mit Konzession" den Verkauf des Geschäftes, soweit es 3icli auf den Omnibus bezieht, mit der Folge zu verstehen, daß der Verkäufer im Gebiet der Konzession einen C-mnibusbetrieb nicht mehr unterhalten dürfe. i.Iit seiner Beweiserhebung hat das Berufungsgericht ersichtlich feststellen wollen, ob eine Verkehrssitte (im Sinne des § 157 BGB) bestand, nach welcher die Verträge so ausgelegt werden konnten, wie doif Beklagte sie ausgelegt wissen wollte. 7) An sich beizutreten ist der Revision darin, daß es zweifelhaft sein konnte, ob es sich un eine bloße Absicht dec Beklagten handelte, sein Geschäft aufzugeben, die nicht zun Vertragsgegenstand geworden ist, oder ob er gegenüber den Kläger auch eine klagbare Verpflichtung übernommen hat, für die Bauer (oder auch nur auf Zeit) keinen Omnibusbetrieb (im Gelegenheitsverkehr) mehr in zvl unterhalten. ser Zweifel bestand im übrigen auch: dann, wenn der Kläger wirklich dao 0mnibu6«esöhäft des Beklagten in seinem damaligen Umfunge 'auch in Rechtssinne übernommen hätte; denn die sowohl von Berufungsgericht als auch von der Revision angeführte Z&rLsclisidung des Reichsgerichts (RGZ 117» 176) besagt keineswegs, wie die Revision zu meinen scheint, daß inder Übertragung eines Geschäftes inner gleichzeitig die Verpflichtung enthalten ist, den Erwerber auf dem gleichen Gebiet und am gleichen Platze keinen Wettbewerb mehr zu machen. Das Reichsgericht hat vielmehr in dem von ihm entschiedenen Palle, in welchem ein Geschäft mit Patenten und ähnlichen Rechten, aber auch mit sämtlichen ideellen Werten der Firma, wie Geschäftsverbindungen, Absatzmöglichkeiten usw., übertragen war und in welchem der■Verkäufer zehn Jahre lang noch an Gewinn beteiligt sein sollte,- nur auf Grund der besonderen Lage des Falles für die Zeit der Gewinnbeteiligung ein Wettbewerbsverbot als stillschweigend vereinbart angesehen. Es ist aber der Aussage des Zeugen gefolgt, es habe sich bei den Äußerungen des Klägers, er wolle den ’Wettbewerb des Beklagten ausschalten, und des Beklagten, er wolle sein Geschäft aufgeben, nur um eine "Unterhaltung” gehandelt; der Beklagte habe sich zu nichts Weiterem verpflichten wollen, als in.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 286 ZPO
GeschäftOmnibusBerufungsgerichtParteiBrKonzessionKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Yin ZU 417/56
Verkündet laut Protokoll an 17. Benember 1957 Klott, Justissekretär als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle
2321 097
Im Namen des Volkes
 In den Rechtsstreit
 Inhaber eines Omnibusbetriebes
 des Hermann 1 in
 Klägers, Jerufung3beklagten und Revisionslclägers, - Proseßbevollnäclitigter: Rechtsanwalt Frof» B.r..
gegen '
den ILraf üfahrseugunternehmsr Friedrich V
jtraße d
in Bl
 Jeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Friseßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br.
hat dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 17. Bezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Br. Großnann sowie der Bundesrichter Artl, Br. Spieler, Br. Borschel und Br« Messner.
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlcndesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Juli 1956 wird auf Kosten des Klägers surückge-wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien unterhielten Omnibusbetriebe (im sogenannten Gelegenheitsverkehr) in B(dH|. Der Beklagte, welcher 1954 uv/ei Omnibusse (einen Daimler-Benz und einen Ford) im Betrieb hatte, hatte das vor 28 Jahren gegründete Geschäft von seinem Vater übernommen. Der Kläger hatte ein größeres Unternehmen mit 7 Omnibussen, Er kaufte an 23» April 1954 vom Beklagten dessen beiden Omnibusse. Mir den Kläger hatte dabei der Zeuge Dr.	verhandelt,	der	Inhaber eines Plnanzierungsunter-
nehmens, welcher den einen Omnibus des Beklagten finanziert hatte, über beide Omnibusse wurde - am selben Tage - je ein gesonderter schriftlicher Vertrag abgeschlossen. In dem Vertrag über den Dainler-Benz-Omnibus heißt es, er werde, wie gesehen und besichtigt, zu dem Preise von 15 OOO,- DU verkauft; die Parteien seien sich darüber einig, daß "das Fahrzeug einschließlich Konzession" sofort an den Kläger Übergehe. Der Ford-Omnibus ist an den Kläger "zun Taxpreis im Zeitpunkt der Übergabe, die voraussichtlich ärn 5. Mai 1955 erfolgen solle, mit der Uaßgabe verkauft, daß als Grundpreis die amtliche Taxe zuzüglich 5 000,- DU.(für Konzession) bezahlt werden". Die Übergabe dieses zweiten Omnibusses ist hinausgeschoben, weil bis sum vorgesehenen übergabetäg erst eine Serie von 13 Wechseln bezahlt werden sollte«
Wegen des Fordomnibusses kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien (3» 0» 25/55 IG. Gießen). Dieser wurde durch einen Vergleich beendet, in dem sich der Beklagte verpflichtete, den Omnibus nach Erfüllung gewisser Voraussetzungen an den Klüger herauszugeben. Dieser ist in den Besitz dieses Omnibusses erst durch Vollstreckung auf Grund dos Vergleiches gekommen
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.Oer Beklagte ließ in den GenehPigungsbedinvungen für seinen Omnibusbetrieb die beiden an den lCLäger verkauften Omiibusse streichen und neu einen Klöckner-Iliuiboldt-Beutz-Ornibus hinzu-setzen.. Der Kläger ist der Auffassung, de" Beklagte habe ihm durch den Verkauf seiner beiden Omnibusse "mit Konzession" sein gesamtes Omnibusgeschöft übertragen und sich dabei ihm gegenüber privatrechtlich verpflichtet, seine Konzession ftir einen gewerblichen Cmiibusbetrieb in	nicht	mehr
 auszuüben..
Er hat deshalb Klage erhoben mit dem Anträge, den Beklagten zu verurteilen, die gewerbliche Inbetriebnahme eines Omnibusses in	su	unterlassen.
Bor Beklagte bestreitet, eine solche Verpflichtung eingegangen zu sein. Er hält auch eine entsprechende etwaige Vereinbarung für nichtig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen, Uit seiner Revision erstrebt der Kläger Y/icderherotellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht hat zwar ein Rechtsschutzbedürfnis für das klagebegeliren befallt, die Klage aber abgewiesen, weil ' nicht habe festgestellt werden können, dem Kläger sei gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Inbetriebnahme eines Omnibusses in	erwachsen.
Bei seinen Darlegungen geht es von den beiden Vertrugsur-kuiif.on über den Verkauf der beiden Omnibusse aus, welche die
 
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Vermutung für sich hätten, den Parteiwillen vollständig und richtig wiederzugeben. 3s führt alsdann aus, es könne nicht fectgostellt worden, daß ein l/ettbewerbsverbot, das mich still schweigend vereinbart werden könne, hier tatsächlich abgemacht worden sei; es 3ei insbesondere nicht möglich, im Y7ege der Auslegung der Verträge eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten zu finden.
Dazu legt es im einzelnen dar, es könne nicht angenommen werden, daß der Beklagte sein Geschäft als Ganzes an den Klüger verkauft habe. Dies könne auch nicht daraus gefolgert werden, so noint es, daß der Verkauf beider Omnibusse jeweils "mit Konzession" erfolgt aei. Bärin sieht es nur eine ungenaue Aus-druckav/eioc. Unter näherer Darlegung des Unterschiedes zwischen der Genehmigung für ein Persononbeförderungsunternehnen als solches und für die Zahl, Art und Beschaffenheit der (einzelnen) in ihm verwendeten Pal:rzouge (an Hand des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Tande vom 6. Dezember 1937 RGBl I S. 1319 -PBofG) kommt es zu den Ergebnis, der Parteiwille sei hier nur dahin zu verstehen, mit den Omnibussen.sei die für den betreffenden Omnibus nach § 5 Abs. 1 Kr. 3 des genannten Gesetzes erforderliche besondere Genehmigung als mitverkauft anzusehen.
Zwar sei ein solcher Verkauf rein rechtlich nicht möglich, so meint es, jedoch pflegten in solchen Fällen die Verwaltunjg§be-hörden den Wunsch der Parteien zu berücksichtigen und die Konzession für den fraglichen Omnibus auf den Erwerber su übertragen.	\
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Sei aber, so führt es weiter aus, nicht a'nzunehmen, zwischen den Parteien sei ein Ubergrng des Geschäftes gewollt gewesen, dann könne hieraus auch nicht auf eine stillschweigende Vereinbarung eines Ucttbcwcrbcvcrbots geschlossen werden. Beide Verträge seien vielmehr lediglich dahin auszulegen, daß für den Beklagten allenfalls die Verpflichtung bestanden habe, mit einer etwaigen Beantragung einer "Konzession" für einen
 
(neuen) Omnibus seines Unternehmens so lange su warten, bis eine gcni‘!i § 5 Abs.. 2 JTr. 1 PBefG .ifür den Kläger wegen der Übernahme der beiden Fahrzeuge erforderliche Genehmigung erteilt sei» Six öci aber geschehen»
Das Berufungsgericht fährt dann fort, aus .den gleichen Gründen könne auch nicht aus dem Umstand, daß der Verkauf jeweils "mit Konzession" gegen Zahlung eines besonderen Entgeltes erfolgte, auf die Vereinbarung eines Uettbewerbsver-bots gescliloscon werden» 133 sei auch daraus lediglich der Schluß gerechtfertigt, daß unter dem Verkauf eines Omnibusses "mit Konzession" die Übertragung der gemäß § 5 Abs- 1 Nr. 3 PBefG für die Zahl, Art und Beschaffenheit der Fahrzeuge erforderlichen Genehmigung von den Parteien gemeint war und daß di.s Tkitgolt bezahlt werden sollte, weil der Beklagte das Risiko übernahm, unter Umständen eine Genehmigung für einen neuen Omnibus nicht zu erhalten.
Schließlich führt das Berufungsgericht abschließend aus, ein V7ettbowerbsverbot könne auch nicht etwa aus den mündlichen Verhandlungen als vereinbart angesehen werden. Biese hätten ausschließlich zwischen dem Beklagten und Br. Ham-berger stattgefunden, dessen Bekundungen seien jedoch zu unbestimmt, als daß aus ihnen auf die Vereinbarung einer für den Beklagten so einschneidenden LFaßnahme wie derjenigen eines Wettbewerbsverbotes geschlossen werden kenne Bas legt das Berufungsgericht im einzelnen dar.
II. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung eines Individualvertrages, die sich weitgehend auf tatsächlichen Gebiete bewegen und auch deshalb einer Nachprüfung im Revisionsverfahren r.ur beschränkt zugänglich sind, halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Biese riigt zwar vor allem Verletzung der $§ 135, 157, 242 EG3 und der Vorschriften
 
dea Personenbefürderungsgesetzes sowie auch Verstöße gegen §§
159, 286 ZPO. Seine Ausführungen kommen aber weitgehend auf eine im Revisionsrechtsauge nicht zulässige andere Beweiswürdigung hinaus.
Zu den Angriffen der Revision im einzelnen:
1)	Es ist nicht rechtsirriß, wenn das Berufungsgericht von einer (tatsächlichen) Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Beiden Vertrageurkunden ausgegangen ist (RGZ 68,
 15)’ Ec hat nicht verkannt, daß diese Vermutung entkräftet werden kann und daß die Urkunden nur im Zusammenhang mit den Vorverhandlungen, den Gesamtumständen und den sonstigen .:7breden der Parteien verstanden und ausgelegt werden können.
■Jo iot aher, wie noch in einzelnen auszuführen ist, in rechtlich unangreifbarer \7eise zu dem Ergebnis gekommen, daß die Vorträge auch in Würdigung aller Umstände nicht in Sinne einer darin von Beklagten übernommenen 17e11bev;erbsbesc]iränkung oder Unterlassung ausgelegt oder ergänzt werden können.
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2) Dabei hat es nicht, wie die Revision darzulegen sucht,	;	j
für die Auslegung der Verträge wesentliches Vorbringen über-	.	3
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sehen oder in einer im Revisionsverfahren nachprüfbaren Weise	,	!
falsch gewürdigt. .
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Davon, daß für den Kläger Zweck des Vertragsschlu'sses war,	■’
den Wettbewerb des Beklagten im Omnibusgelegenheitsverkehr in Bad Ilauheim auszuschalten, ist das Berufungsgericht ausgegangen.. Es hat auch nicht übersehen, daß dieser Zweck dem Beklagten durch Dr..	bekannt	gegeben war. Es liegt
 kein Anhalt dafür vor, daß es den Inhalt der früheren Aussage Dr. Hambergers vor dem Landgericht zu Protokoll vom 7. September 1955 "beim Abschluß mit den Kläger sei auch der Beklagte davon ausgegangen, daß er mit dem Verkauf der Omnibusse sein
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 Geschäft (gemeint insoweit) aufgeben wolle" sowie "es sei bestin':-;; davon auszugehen, daß beide Parteien sich darüber klar w rcn, de. 2 der Beklagte künftig in B0BHIHBkeinen Oronibusbe-tricb mehr unterhalten würde" übersehen hat, Es ist nur, worauf noch zuri'.ckzukoüraen ist, auf Grund der erneuten Vernehmung Dr ilambergers vor dem Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Bekundungen dieses Zeugen seien doch - insgesamt zu unbestimmt, als daß aus ihnen auf die Vereinbarung eines V,*cttbewerbsverbotes geschlossen werden könnte, Bas liegt, wie noch näher auszuführen ist, im Rahmen seiner tatrichterlichen "Sev/ci swiirdigung.
Ebenso hat es beachtet, daß der Beklagte bei Abschluß des Vertrages tatsächlich die Absicht gehabt hat, sein Omnibusge-werbe endgültig aufzuheben und eine Gastwirtschaft zu eröffnen, sowie claß diooe Absicht auch dem Klüger gegenüber erklärt worden ist. Es ict nur der Auffassung, daß die beiderseitigen Absichten lediglich Beweggründe waren, die nicht Vertragsinhalt geworden aind.
2s hat auch gewürdigt, daß der Kläger für die Konzession über den Wert der Fahrzeuge hinaus hohe Beträge aufgewendet hat. 113 hält sich jedoch im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung, wenn es der Bekundung des Sachverständigen PBHB entnimmt, für die Übertragung eines Omnibusses mit Konzession würden, auch ohne, daß eine Übertragung des gesamten Betriebes stattfindet, erhebliche Beträge (bis zu 7 000,- DH je Omnibus) gezahlt und daraus weiterhin den Schluß zieht, die hier bezahlten Beträge (von je 5 000,- HI)’ seien nicht so besonders hoch, daß daraus auf die Vereinbarung eines Wettbev/erbsverbotes geschlossen werden müßte*. Ebensowenig hat ec Bewcisantrüge des
 Klägers unbeachtet gelassenr Daß der Beklagte den Kläger hatte
 bestellen lassen, er ceinen Söhnen - sein
 wolle - nach schweren Zerwürfnissen mit Ccnlbusgeschüft in	endgültig
 
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aufgeben (Schriftsätze vom 24. Mai 1956 S- 5 und vom 18.
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Juni 1956, Beweisantritt Lehmann) und daß er nach Vertragsabschluß erklärt hat, er habe sein Geschäft an den Kläger verkauft (Schriftsatzvom 29* Mai 1956, Zeugen Gertrud V0|IBund Franziska	hat es ebenso als richtig unter-
stellt, wie daß der Beklagte dem Regierungspräsidenten gegenüber in den Konzessionsakten die vom Kläger in seinem Schriftsatz von 24. Mai 1956 S. 5, 6 behaupteten Erklärungen abgegeben hat, "er werde sich in Zukunft auf den Einsatz eines Fahrzeuges beschränken, wenn das zweite auf den Kläger übertragen werde" i-.nd "eine Erweiterung seines Betriebes erfolge auch in Zukunft nicht mehr". Es hat das hier erwähnte Vorbringen jedoch, v/ie noch auszuführen sein’wird, ohne Rechtcirrtum als unerheblich angesehen/
5)	Auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe sich in erster Linie auf einen formalen und den Umständen nach zufälligen Moment gestützt, nämlich darauf, daß hier für jeden der beiden Omnibiisse ein besonderer Vertrag abgeschlossen worden sei, schlägt nicht durch. Das Berufungsgericht hat diese Tatsache zwar auf Seite 11 seines Urteils erwähnt, hat dazu, aber gleichzeitig bemerkt, die Verträge seien als wirtschaftlich zusarraiengehörig anzusehen. Entsprechend hat es auch beide Verträge zusammen gewürdigt.
4) Es ist auch nicht rechtsirrig, wenn auch nicht für sich entscheidend, wenn es ausftilirt, beide Verträge enthielten keinerlei Vereinbarungen, wie sie sonst bei Verkauf und tjber-tragiuig eines geschlossenen Unternehmens üblich seien. Der Revision muß allerdings darin beigetreten werden, daß in einem Palle wie hier, wenn ein Oanibusunternehncr nur zwei Omnibusse in Betrieb hat, die er an einen anderen Unternehmer gleichzeitig verkauf!;, damit tatsächlich das gesaute Geschäft insoweit auf den Erwerber übergeht. Daraus, daß der Kläger mit den beiden
 
Omnibussen "praktisch das ganze Geschäft öe.s Beklagten in die land bekam» (so Br,	Zeuge	auch	Bl. 42 R der
/.kton ji 0. 25/55), folgt aber noch nicht, daß rechtlich der l'uuf einen Geschäftes (oder Geschäftszweiges) vorliegt. Das hat das Berufungsgericht nach dem Kuss;:menhr.ng seiner Ent-schoidungsgrüiide crkc^ir.baV auch nur gesagt.
Zu e:ig ist die Betrachtungsweise allerdings, v;er.n das Berufungsgericht Bestimmungen über die ziun Betriebe gehörenden Bestandteile wie die Werkzeuge, Büroräume und Einrichtungen, Garagen und den "Faconwert" sowie eine Regelung über den Übergang von Aktiven und Passiven vermißt. Diese waren hier bei !5be.vnah]ne der beiden Omnibusse schon deshalb nicht erforderlich, weil der Beklagte unstreitig seinen Uietwagenbetrieb in übrigen beibehielt- und der Kläger bereits einen Omnibusbetrieb hatte, dessen Betriebsoinrichtimgen er für die übernommenen Fahrzeuge mit verwenden konnte Diese Ausführungen sind aber nicht uregendo Entschcidungsgrlinde des Berufungsgerichts.
5) Es ist nicht rechtlich fehlerhaft, wie die Revision meint, wenn das Berufungsgericht aus dem Inhalt des Personenbeför-derungsgesetzes Schlüsse auf den Parteiwillen ziehen zu können glaubte, 'wenn die Revision hierzu ausführt, die Parteien hätten, als sie den Vertrag absclilosscn, gewiß weder das Personenbeförderungsgesetz gelesen noch die von Berufungsgericht angezogenen Erläuterungen von	(Straß env e rkehr er ec Ji t) dazu, so
 kommt os hierauf nicht an. Es ist auch unrichtig, wenn die Revision glaubt, die Unterscheidung zwischen Steen- und Fahrseug-konzeosion sei nach der Lebenserfahrung nicht von Bewußtsein der Parteien i "rechtlich unkundiger Fuhrleute", auf gen omen, so daß aus den genannten Gesetze Schlüsse darauf, was sie tatsächlich gewollt hätten, nicht hätten gesogen werden dürfen.
Bas Berufungsgericht stellt jedenfalls tatsächlich fest, daß den Vertragsparteien die Unterscheidung bekannt war und daß
 
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sie auch davon Gebrauch gemacht haben. Im übrigen kann weder der Kläger, der damals sieben Omnibusse im Betrieb hatte, noch der Beklagte, der das von 28 Jahren gegründete Unternehmen von seinem Vater Übernommen hatte, als "rechtlich unkundiger Fuhrmann" angesehen werden. Es widerspricht jedenfalls nicht der Lebenserfahrung, wenn das Berufimgsgericht davon ausge-gangen ist, daß beide die hier in Betracht kommende Regelung dieses Gesetzes kannten, die für ihre Betriebe von wesentlicher Bedeutung ist.
6)	Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, daß sich das Berufungsgericht in unzulässiger Ueise zur Erforschung des Parteiwillens eines Sachverständigen bedient habe. Es hat einen solchen darüber gehört, ob es brancheüblich sei, unter dem Verkauf eines Omnibusses "mit Konzession" den Verkauf des Geschäftes, soweit es 3icli auf den Omnibus bezieht, mit der Folge zu verstehen, daß der Verkäufer im Gebiet der Konzession einen C-mnibusbetrieb nicht mehr unterhalten dürfe. Anlaß für die Beweisanordnung war ein Beweisantrag des an sich nicht beweiepflichtigen Beklagten, der sich gegenüber der Zeugenaussage des Br.	«bei	einem Verkauf der Konzession werde
 in cler Branche der Parteien ein Verkauf des Geschäftes verstanden" auf einen gerichtlichen Sachverständigen berufen hatte (Schriftsatz von 51. Oktober 1955 S. 7). i.Iit seiner Beweiserhebung hat das Berufungsgericht ersichtlich feststellen wollen, ob eine Verkehrssitte (im Sinne des § 157 BGB) bestand, nach welcher die Verträge so ausgelegt werden konnten, wie doif Beklagte sie ausgelegt wissen wollte. Von sich aus konnte es die - etwaige - Verkehrssitte nicht kennen. Sie etwa der Aussage des Zeugen Br.	su entnehmen, der den Vertrag
- möglicherweise nicht ohne eigenes Interesse - vermittelt hatte, war es jedenfalls nicht gehalben. L’s ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn es der Aussage des gericht-
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liehen Sachverständigen Pfü^gefolgt ist, es sei nicht brancheüblich, in der geschehener. Perm - ohne besondere weitere Abrede - einen Oainibusbetrieb zu Übertragen«
7)	An sich beizutreten ist der Revision darin, daß es zweifelhaft sein konnte, ob es sich un eine bloße Absicht dec Beklagten handelte, sein Geschäft aufzugeben, die nicht zun Vertragsgegenstand geworden ist, oder ob er gegenüber den Kläger auch eine klagbare Verpflichtung übernommen hat, für die Bauer (oder auch nur auf Zeit) keinen Omnibusbetrieb (im Gelegenheitsverkehr) mehr in	zvl	unterhalten.	Die-
ser Zweifel bestand im übrigen auch: dann, wenn der Kläger wirklich dao 0mnibu6«esöhäft des Beklagten in seinem damaligen Umfunge 'auch in Rechtssinne übernommen hätte; denn die sowohl von Berufungsgericht als auch von der Revision angeführte Z&rLsclisidung des Reichsgerichts (RGZ 117» 176) besagt keineswegs, wie die Revision zu meinen scheint, daß inder Übertragung eines Geschäftes inner gleichzeitig die Verpflichtung enthalten ist, den Erwerber auf dem gleichen Gebiet und am gleichen Platze keinen Wettbewerb mehr zu machen. Das Reichsgericht hat vielmehr in dem von ihm entschiedenen Palle, in welchem ein Geschäft mit Patenten und ähnlichen Rechten, aber auch mit sämtlichen ideellen Werten der Firma, wie Geschäftsverbindungen, Absatzmöglichkeiten usw., übertragen war und in welchem der■Verkäufer zehn Jahre lang noch an Gewinn beteiligt sein sollte,- nur auf Grund der besonderen Lage des Falles für die Zeit der Gewinnbeteiligung ein Wettbewerbsverbot als stillschweigend vereinbart angesehen. Dabei hat es als ausschlaggebend berücksichtigt, daß ein Kaufmann, der sei-.nen Vertragsgegner für ein Geschäft mit Kundschaft - diese war unzweideutig mitübertragen und bestand in einem festen Kundenstarm von Behörden als Hauptabnehmern - als Gegenleistung eine Gewinnbeteiligung für zehn Jaliro verspricht, damit rechnet, daß er während dieser Zeit allein denjenigen Nutzen
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ziehen kann, den der Verkäufer rautmaiclich gezogen haben würde, wenn er sein Geschäft behalten hätte.
Es kann hier jedenfalls nicht aus Hechtsgründen beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht die Zweifelsfrage - und zwar ir.i Endergebnis auf Grund der Bekundung des Zeugen Br,
 aus vorwiegend tatsächlichen Erwägungen - zu Ungunsten des beweispflichtigen Klägers entschieden hat. Babei ist unerheblich, ob es die Aussage des genannten Zeugen möglicherweise auch anders hätte würdigen können. Es hat nicht verkannt, daß Beweggründe r;uia verpflichtenden Bestandteil einer Villenss erklärung werden können, wenn sie in der Erklärung selbst oder bei den entscheidenden Verhandlungen, erkennbar hervortreten (RGZ 94, 65, 67; 116, 15, 17). Es ist aber der Aussage des Zeugen gefolgt, es habe sich bei den Äußerungen des Klägers, er wolle den ’Wettbewerb des Beklagten ausschalten, und des Beklagten, er wolle sein Geschäft aufgeben, nur um eine "Unterhaltung” gehandelt; der Beklagte habe sich zu nichts Weiterem verpflichten wollen, als in. den Verträgen stehe. Ueiin.es daraus schließt, es habe sich beiderseits nicht - nachweisbar - um. einen zur schllftsbedingimg gewordenen Beweggrund gehandelt, so ist das rechtlich unangreifbar. Es kommt hinzu, daß Br. wie das Berufungsgericht bei der Y/urdigung .seiner Aussage in
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den Entscheidungsgründen besonders betont/ sowohl eirigeräumt
 hat, er selbst habe an die .Ei’age; ob .der Beklagte sich wieder
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(oder weiter) als Omnibusunternehmer betätigen dürfe nicht gedacht, als auch, der Beklagte würde die Verträge vielleicht nicht unterschrieben haben, renn ihm ein Wille des Klägers bekannt oder auch nur erkennbar gewesenwäre, die Unterlas-, sung eines weiteren Omnibiisbetriebes in	sollte	zur
 Bedingung des Geschäftes erhoben werden. Ob.das für sich allein ausschlaggebend sein würde, kann dahingestellt bleiben. Bie Entscheidung des Berufungsgerichts wird jedenfalls von seinen Ausführungen getragen, der Beweis, ein üettbeworbsverbot
 
sei vereinbart, könne auf Grund der cu unbestimmten Aussage öoe genannten Zeugen nicht als geführt angesehen werden»
\/enn der Beklagte sich aber nicht ausdrücklich im Sinne des illagbegehrens verpflichtet hat, dann komi.it es nicht darauf an, was er gedacht und gespr&c'hsweise geäußert hat, i>as in das Wissen des Zeugen Lehmann und der Zeuginnen V^m und	Gestellte	war-hiernach unerheblich. Bas gleiche
 gilt von den Erklärungen, welche der Beklagte dem Regierungspräsidenten gegenüber abgegeben hat, Sie in diesem Zusammenhang von der Revision aus § 286 ZPO erhobene Rüge greift hiernach nicht durch*	.	.
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1TI. Hat der Beklagte aber nicht nachweisbar eine Wettbewerbsbeschränkung übernommen, dann ist es gleichgültig, ob ein entsprechender Vertrag überhaupt rechtsvvirksam gewesen wäre, ob dio Verträge etwa aus anderen Gründen nichtig sind oder ob sie der Kläger oder der Beklagte etwa hätte anfechten können.-
 
Dio I:evis des Elüccrs
 ion mußte hiernach - gemäß § 97 ZPO auf Kosten surücl:gev/iesen werden.
Art!	Dr.	Spieler
 Dr. Dorschei	Dr.	Messner
 Dr. Großmann