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BGH

Gericht: BGH

I* Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 9* Mai 1955 - II ZR 31/54 - (BGHZ 17,191) davon ausgegangen,, daß die Beklagte durch die Unterlassung der Bekanntgabe der Chlorung und ihres Ausmaßes eine ihr obliegende Rechtspflicht gegenüber der Klägerin grobfahrlässig verletzt habe« Hiergegen werden von der Revision keine Einwände geltend gemachte Sie wendet sich mit verfahrensrechtlichen Rügen allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Unterlassung der beklagten Stadtgemeinde für den der Klägerin entstandenen Schaden ursächlich sei* Der IIn Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem ersten Revisionsurteil nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins es als dargetan erachtet, daß in dem von der Klägerin für die Salzlake benutzten Leitungswasser freies Chlor vorhanden war, das für eine zerstörende oder hemmende Wirkung auf Üilchsäurebakterien während des Gärungsvorganges auch bei Zugrundelegung der von Dr* ermittelten Unschädlichkeitsgrenze aus- Der Bundesgerichtshof sei bei seiner Entscheidung an die Feststellung des ersten Berufungsui'teils gebunden gewesen, daß die Unschädlichkeitsgrenze des Chlorgehalts 0,3 mg/l seio Diese Feststellung beruhe auf den Versuchen des Zeugen Dr0 F^B° Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß Dr® PflHB seine Versuche mit IÄilchsäure-kulturen angestellt habe, also mit schon entwickelten Bakterien, während im vorliegenden Falle das Chlor auf die den Gurken von Natur anhaftenden wenigen und noch nicht entwickelten Milchsäurebakterien eingewirkt habe* Sättigungsgrad11 von 0,3 mg/1 für sich erst entwickelnde Bakterien zu hoch angesetzt sei «Babel falle aber noch ins Gewicht, daß die in den Einlagerungskellern der Klägerin herrschende Temperatur von 5 bis 6 Grad der Einwirkung des Chlors auf Bakterien besonders günstig sei« Es könne deshalb unbedenklich davon ausgegangen werden, daß schon eine Menge von 0,2 mg/1 eine schädigende Wirkung auf die Milchsäurebakterien ausgeübt hätte« Infolgedessen sei unerheblich, wenn die Beklagte den Ausgangspunkt der Erwägungen des Bundesgerichtshofs mit der Behauptung zu erschüttern versuche, daß die drei Y/asserkochbehälter gleichmäßig gechlort worden seien und daß bei einer gleichmäßigen Chlorung unter Berücksichtigung der Absorbierung des Chlors in den Leitungen höchstens ein Chlorgehalt von 0,2 mg/1 vorhanden gewesen sein könne. Außerdem habe der Bundesgerichtshof den Umstand in Betracht gezogen, daß die Messungszahlen der Chemischen Untersuchungsanstalt der beklagten Stadtgemeinde, die an den Zapfstellen einen unterschiedlichen Chlorgehalt des Leitungswassers ergeben hätten, nicht den Leitungsstrang betreffen, aus dem die Klägerin ihr Wasser bezogen habe« Babei habe er in einer das Berufungsgericht bindenden Yfeise ausgeführt, daß die durch die Messungen festgestellten Abweichungen in dem Chlorgehalt des Wassers auch auf die Verhältnisse der Klägerin zu übertragen seien, weil sich keine besonderen Umstände ergeben' hätten* die auf andere Verhältnisse bei der Klägerin schlies-sen ließen. Nach weiteren Bemerkungen zu diesem Punkt ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Grund-• lagen für die Feststellung des Revisionsgerichts, daß der Anschein dafür spreche, daß in dem der Klägerin zugeführten V/asser ein die Milchsäurebakterien schädlicher Chlorgehalt enthalten gewesen sei, habe auch neuerdings nicht er schüttelet werden können* Stellung des Ursachenzusammenhangs zwischen der schuldhaft unterlassenen Aufklärung der Klägerin über die Tatsache der Chlorung und Uber ihr Ausmaß und dem Weichwerden der Gui’ken war das Berufungsgericht nicht dadurch gehindert, daß andere fernliegende Umstände den Erfolg ebenfalls hätten herbeiführen können0 Der bloße Hinweis auf die allgemeine Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs genügte nicht, um den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften» Die Beklagte hätte vielmehr konkrete Tatsachen nachweisen müssen, die die Annahme nahelegen, daß die Gurken nicht durch Chlor, sondern durch andere Umstände verdorben worden sind (BGHZ 17,191,196)» lo Um eine solche konkrete Tatsache handelt es sich nicht bei der Rüge der Revision» das Berufungsge- „ rieht habe das Gutachten der Deutschen Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie in München vom 12» März 1936 mißverstanden und dadurch die Grundlage eines Beweisergebnisses über den biologisch-chemischen Vorgang bei der Gurkenkonservierung und dem Y/eichwerden von Gurken als Folge der Y/irkung von Chlor in der verwendeten Salzlake verkannt» Bei dieser Büge geht es um folgendes: zwischen bekanntgewordene Chloren des Wassers hierfür ursächlich gewesen sei, noch Fässer mit Leitungswasser nachgefüllt habe» Demgegenüber hatte die Klägerin die Ansicht vertreten« auf das spätere Jffachfüllen der Gurkenfässer komme es in diesem Zusammenhang deshalb nicht an, weil die Gurken, wenn sie bei normalem Gärungsprozeß voll ausgegoren gewesen wären, hierdurch nicht mehr hätten beeinträchtigt werden können« Das Gutachten hat die gestellte Frage dahin beantwortet, daß es ausgeschlossen erscheine9 daß voll ausgegorene genußfertige Gurken durch chlorhaltiges frinkwasser mazeriert, d«h« zu dem Zerfallen bezw« zu dem Erweichen gebracht werden können« Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt« Die Beklagte hatte aber im zweiten Berufungsverfahren geltend gemacht, daß Chlor in gleicher Yfeise auf die Milchsäurebakterien und auf die fäulniserregenden Bakterien einwirke, so daß sich seine schädlichen und nützlichen Wirkungen aufhöben« Daraus ergebe sich, daß die Chlorung des Wassers für das Weichwerden der Gurken nicht ursächlich sein könne« Das Berufungsgericht hat demgegenüber angenommen« daß das Weichwerden der Gurken dadurch bewirkt werden könne, daß Chlor auch das pflanzliche Gewebe der Gurken auflöse und diese Annahme auf eine Ausführung in dem erwähnten Gutachten gestützt« Es seien also, so führt das Berufungsurteil aus, gar-nicht die fäulniserregenden Bakterien, die das Weichwerden der Gurken veranlaßten« Die Büge der Revision geht nun dahin, daß sich das Berufungsgericht für seine Annahme nicht auf das erwähnte Gutachten hätte beziehen dürfen, da dies in dem Gutachten nicht gesagt worden sei« Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagten dann, wenn sie erst aus dem Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens der Porschungsanstalt ’vom 14* September 1949 für sich günstige Schlüsse hätte ziehen können, zu dem Vorwurf gemacht werden kann, daß sie es aus grober Nachlässigkeit unterlassen habe, ihre Beweisanträge schon in der Berufungsbegründung (§ 529 Abs*2 ZPO) oder jedenfalls so rechtzeitig vorzubringen, daß ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert hätte* Denn das Berufungsgericht war ohne Rücksicht auf die Anwendung des § 529 Abs*2 ZPO im P.ahmen der freien Beweiswürdigung bei der Feststellung des ur- schiedenen Zapfstellen der Wasserleitung, insbesondere im August 1948, teils einen wesentlich höheren Chlorgehalt ergeben haben® Da die Klägerin die Gurken in der Zeit vom 5o August bis 29® September 1948 eingelegt hat und nach der nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin der Gärungsprozeß bei ungestörter Gärung regelmäßig sechs bis acht Wochen dauert., ist kein Hechtsfehler darin zu sehen, wenn das Berufungsgericht in Anlehnung an das erste Revisionsurteil es auf Grund des Beweises des ersten Anscheines für erwiesen hält, daß das Chloren des Leitungswassers den Gärprozeß nachteilig beeinflußt hat* Dieses Ergebnis ist unabhängig davon, wie die Lake beschaffen war, die die Klägerin der Forschungsanstalt Untersuchungszwecken zur Verfügung gestellt hat® Deshalb kommt es nicht darauf an, ob sich in dieser Lake noch Säurebildner•in begrenzter Menge befunden haben und auch noch andere Bakterien® Denn hieraus kann nicht geschlossen werden, daß die Chlorung des Leitungswassers zu 'keinem Zeitpunkt dazu führen konnte, den IIIo Die Höhe des der Klägerin zugesprochenen Teilbetrages von 40«000 DM nebst Zinsen wird von der Hevi-sion nicht bemängelt« Bas Berufungsurteil läßt jedoch einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehler insoweit erkennen, als es der Klägerin in dem Teilurteil die gesetzlichen Zinsen mit 4 £ seit dem 1» Juni 1949 zugesprochen hat, ohne zu beachten, daß die Klägerin mit dem zuletzt gestellten Antrag für die Zeit vom 25« Juni 1952 bis 8« Januar 1954 und für die Zeit ab 6» März 1956 geringere Zinsbeträge verlangt hat» räume zugebilligt hat* Im übrigen war jedoch die Revision der Beklagten auf ihre Kosten zurückzuweisenr da gegen das Berufungsurteil auch insoweit, als es den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, keine Bedenken bestehen*

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 288 BGB § 308 ZPO
BakterieBerufungsgerichtChlorgehalt®GutachtenChlorGurkeKlägerin

Volltext der Entscheidung

VIII. ZB 416/j56
Verkündet laut Protokoll am 14q Januar 1958 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2340 078
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Stadt N4
vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Birma Christian HMH| , Kommanditgesellschaft* in NflBIK^Bstraße iB/^Bvertreten durch ihre persön-lich haftenden Gesellschafter Br. Britz	und	Wolfgang
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 14« Januar 1958 unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter
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Artl, Br. Spieler, Br. Borschel und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 3. Juli 1956 wird hinsichtlich des Zinsanspruchs insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts in Rürnberg-Bürth vom 30c April 1952 wegen eines Zinsanspruches aus 40«C00 BM für die Zeit vom 25o Juni 1952 bis 8. Januar 1954 in Höhe von mehr als 3 1/4 £ und für die Zeit vom 6. Kürz 1956 in Eöhe von mehr als 2 1/4 % zurückgewiesen hat«,
Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Berufungsurteil zurückgewiesen«
Bie Kosten dieses Revisionsverfahrens Werden der Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Die Klägerin hat in ihrem Gewerbebetrieb bei der Konservierung von Gurken dadurch Schaden erlitten, daß die von ihr eingelegten Gurken aus der Ernte 1948 zu etwa 1/3 der Gesamtmenge durch Weichwerden verdorben sindo Sie führt dies auf die Chlorung des Leitungswassers zurück, mit der die beklagte Stadtgemeinde am 7« Juni 1948 begonnen hat, und hält die Beklagte für den eingetretenen Schaden deshalb für verantwortlich, weil sie es unterlassen hat, die Tatsache der Chlorung und ihr Ausmaß bekanntzu demachen und dabei vor möglichen Schäden zu warnen»
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Mehrforderung verurteilt, an die Klägerin 70*000 DM nebst Zinsen zu zahlen»
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten im ersten Berufungsverfahren die Klage vollständig abgewiesen® Dieses Urteil wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben; die Sache wurde an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen»
In dem neuen Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Antrag hinsichtlich der Nebenforderungen geändert und mit dieser Ifeßgabe die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt, während die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt hat*
Das Berufungsgericht hat nunmehr durch Teilund Zwischenurteil die Berufung der Beklagten in Höhe von 40*000 DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 1» Juni 1949 zurück-gewiesen und die Klage im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Hiergegen richtet sich die Eevision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die
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Verweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erstrebt, während die Klägerin die Zurück Weisung des Rechtsmitteis beantragt«
Entscheidungsgründei
I* Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 9* Mai 1955 - II ZR 31/54 - (BGHZ 17,191) davon ausgegangen,, daß die Beklagte durch die Unterlassung der Bekanntgabe der Chlorung und ihres Ausmaßes eine ihr obliegende Rechtspflicht gegenüber der Klägerin grobfahrlässig verletzt habe« Hiergegen werden von der Revision keine Einwände geltend gemachte Sie wendet sich mit verfahrensrechtlichen Rügen allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Unterlassung der beklagten Stadtgemeinde für den der Klägerin entstandenen Schaden ursächlich sei*
Die Revision rügt, das Berufungsverfahren habe ein Sachverständigengutachten mißverstanden und ferner unterlassen, den im zv/eiten Berufungsverfahi*en von der Beklagten erstrebten Sachverständigenbeweis zu.erheben* Beide Rügen betreffen die Präge, ob das Y/eichwerden der Gurken durch das Chloren des Leitungswassers bewirkt worden sein kann* Für ihre Beurteilung sind folgende Feststellungen zu dem Sachverhalt und zu dem Verfahren hervorzuheben*
Die Konservierung von Gurken beruht:,auf der Wirkung der für den Gärprozeß benötigten Milchsäurebakterien*
Biese sollten sich bei dem von der Klägerin angewandten Verfahren aus den den Gurken anhaftenden geringen Mengen., j entwickeln* Zwischen den Parteien war schon vor dem ersten Revisionsverfahren unstreitig, daß Chlor die Eigenschaft besitzt, die Entwicklung von Bakterien zu hemmen und sie sogar zur vernichten* Streitig war lediglich, unter wel-
chen Voraussetzungen gechlortes Wasser den Gärungsprozeß beeinträchtigen kann«, Die Klägerin hat schon im ersten Rechtszuge die Ansicht vertreten* daß bereits ein Chlorr gehalt von 091 bis 0.2 mg je Liter Wasser auf Milchsäurebakterien jedenfalls bei Gurken zerstörend einwirke* während die Beklagte demgegenüber behauptet hatte* das Wachstum der Hilchsäurebakterien werde erst bei einem Aktiv-Chlorgehalt der Gurkenlake von 0*4 mg/l aufwärts gehemmt bezwo bei höherem Gehalt gänzlich unterbunden» Später hat die Beklagte den Standpunkt eingenommen* die Unschädlichkeitsgrenze liege bei 0*3 mg Chlor je Liter, während sich die Klägerin gegen die Annahme einer Unschädlichkeitsgrenze mit der Begründung gewandt hat* daß die sehr geringen Mengen Milchsäurebaktierien* die den Gurken anhaften* schon durch einen sehr niedrigen Chlorgehalt des Wassers beeinträchtigt werden könnten*
Die Klägerin hat die Gurken in der Zeit vom 5o August 1948 bis 29» September 1948 in Salzlake eingelegt und hierfür Leitungswasser benutzt» Die Fässer wurden während des Gärungsprozesses* der regelmäßig 6 bis 8 T/ochen dauerte* mit Salzlake nachgefüllt, soweit dies erforderlich erschien» Der Chlorgehalt des Deitungswassers ist von der Beklagten an verschiedenen Zapfstellen im Stadtgebiet wiederholt geprüft worden» Diese Prüfungen ergaben im August 1948 bei Zapfstellen in der Altstadt 0*5? 0,6 und 0*7 mg/le Rach der Aussage Dr„ PflBHpmußte bei der Chlorung zunächst mit primitiveren Mitteln gearbeitet werden» Ab 9» Dezember 1948 wurde die Chlorung in erhöhtem Maße fortgesetzt; es wurde,mit 1*0 mg/l, nachts mit 2,0 mg/1 gechlort, wobei unstreitig ist, daß sich der Chlorgehalt bis zu den Zapfstellen, also auch bis zur Entnahme von Leitungswasser durch die Klägerin* durch Verzehrung des Chlors vermindert hat»
Der IIn Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem ersten Revisionsurteil nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins es als dargetan erachtet, daß in dem von der Klägerin für die Salzlake benutzten Leitungswasser freies Chlor vorhanden war, das für eine zerstörende oder hemmende Wirkung auf Üilchsäurebakterien während des Gärungsvorganges auch bei Zugrundelegung der von Dr*	ermittelten	Unschädlichkeitsgrenze aus-
reichte, und als bewiesen angesehen, daß die Klägerin für die Salzlake während der Einlegezeit vom 5® August bis 29. September 1943 Leitungswasser mit einem Chlorgehalt von über 0,3 mg/l verwendet hat* Die Beklagte hätte demgegenüber konkrete Tatsachen dazulegen, aus denen die ernste Möglichkeit einer anderen Ursache für den Verderb der Gurken zu folgern sei, und solche Tatsachen zu beweisen»
Das .jetzt angegriffene Berufungsurteil führt aus:
Der Bundesgerichtshof sei bei seiner Entscheidung an die Feststellung des ersten Berufungsui'teils gebunden gewesen, daß die Unschädlichkeitsgrenze des Chlorgehalts 0,3 mg/l seio Diese Feststellung beruhe auf den Versuchen des Zeugen Dr0 F^B° Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß Dr® PflHB seine Versuche mit IÄilchsäure-kulturen angestellt habe, also mit schon entwickelten Bakterien, während im vorliegenden Falle das Chlor auf die den Gurken von Natur anhaftenden wenigen und noch nicht entwickelten Milchsäurebakterien eingewirkt habe*
Es müsse also der diese Bakterien schädigende Chlorgehalt geringer sein als der die Kulturen schädigende* Tatsächlich sei nach dem Gutachten der Bayerischen Landesgewerbeanstalt vom 13o Dezember 1951 schon eine winzige Menge Chlors zur Vernichtung der den Gurken anhaftenden geringen Bakterien geeignet; das Gutachten lasse keinen Zweifel darüber, daß der von Dr* FflÜV angenommene “Chlor-
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Sättigungsgrad11 von 0,3 mg/1 für sich erst entwickelnde Bakterien zu hoch angesetzt sei «Babel falle aber noch ins Gewicht, daß die in den Einlagerungskellern der Klägerin herrschende Temperatur von 5 bis 6 Grad der Einwirkung des Chlors auf Bakterien besonders günstig sei« Es könne deshalb unbedenklich davon ausgegangen werden, daß schon eine Menge von 0,2 mg/1 eine schädigende Wirkung auf die Milchsäurebakterien ausgeübt hätte« Infolgedessen sei unerheblich, wenn die Beklagte den Ausgangspunkt der Erwägungen des Bundesgerichtshofs mit der Behauptung zu erschüttern versuche, daß die drei Y/asserkochbehälter gleichmäßig gechlort worden seien und daß bei einer gleichmäßigen Chlorung unter Berücksichtigung der Absorbierung des Chlors in den Leitungen höchstens ein Chlorgehalt von 0,2 mg/1 vorhanden gewesen sein könne. Außerdem habe der Bundesgerichtshof den Umstand in Betracht gezogen, daß die Messungszahlen der Chemischen Untersuchungsanstalt der beklagten Stadtgemeinde, die an den Zapfstellen einen unterschiedlichen Chlorgehalt des Leitungswassers ergeben hätten, nicht den Leitungsstrang betreffen, aus dem die Klägerin ihr Wasser bezogen habe« Babei habe er in einer das Berufungsgericht bindenden Yfeise ausgeführt, daß die durch die Messungen festgestellten Abweichungen in dem Chlorgehalt des Wassers auch auf die Verhältnisse der Klägerin zu übertragen seien, weil sich keine besonderen Umstände ergeben' hätten* die auf andere Verhältnisse bei der Klägerin schlies-sen ließen. Nach weiteren Bemerkungen zu diesem Punkt ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Grund-• lagen für die Feststellung des Revisionsgerichts, daß der Anschein dafür spreche, daß in dem der Klägerin zugeführten V/asser ein die Milchsäurebakterien schädlicher Chlorgehalt enthalten gewesen sei, habe auch neuerdings nicht er schüttelet werden können*
Bie Erwägungen des Berufungsurteils lassen einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen. An der Fest-

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Stellung des Ursachenzusammenhangs zwischen der schuldhaft unterlassenen Aufklärung der Klägerin über die Tatsache der Chlorung und Uber ihr Ausmaß und dem Weichwerden der Gui’ken war das Berufungsgericht nicht dadurch gehindert, daß andere fernliegende Umstände den Erfolg ebenfalls hätten herbeiführen können0 Der bloße Hinweis auf die allgemeine Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs genügte nicht, um den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften» Die Beklagte hätte vielmehr konkrete Tatsachen nachweisen müssen, die die Annahme nahelegen, daß die Gurken nicht durch Chlor, sondern durch andere Umstände verdorben worden sind (BGHZ 17,191,196)»
lo Um eine solche konkrete Tatsache handelt es sich nicht bei der Rüge der Revision» das Berufungsge- „ rieht habe das Gutachten der Deutschen Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie in München vom 12» März 1936 mißverstanden und dadurch die Grundlage eines Beweisergebnisses über den biologisch-chemischen Vorgang bei der Gurkenkonservierung und dem Y/eichwerden von Gurken als Folge der Y/irkung von Chlor in der verwendeten Salzlake verkannt» Bei dieser Büge geht es um folgendes:
Das Gutachten beantwortet die Frage VIII im Beweisbe-schluß des Berufungsgerichts vom 14» Februar 1956, ob Gurken, die durch Milchsäurebakterien voll ausgegoren (und damit genußfertig) sind, durch Zusatz von chlorhaltigem Y/asser geschädigt* werden können» Dieser Frage hat das Berufungsgericht hinzugefügt, die Klägerin behaupte, daß ein solcher Zusatz dann unschädlich sei, wenn der Gärungsprozeß beendet sei» Es handelte sich bei dieser Frage um eine Verteidigung der Klägerin gegen den Einwand der Beklagten, die Klägerin habe das Weichwerden der Gurken selbst verursacht oder mitverursacht, weil sie nach der Feststellung, daß Gurken weichgev/or-den seien, und der möglichen Erkenntnis, daß das in-
 
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zwischen bekanntgewordene Chloren des Wassers hierfür ursächlich gewesen sei, noch Fässer mit Leitungswasser nachgefüllt habe» Demgegenüber hatte die Klägerin die Ansicht vertreten« auf das spätere Jffachfüllen der Gurkenfässer komme es in diesem Zusammenhang deshalb nicht an, weil die Gurken, wenn sie bei normalem Gärungsprozeß voll ausgegoren gewesen wären, hierdurch nicht mehr hätten beeinträchtigt werden können« Das Gutachten hat die gestellte Frage dahin beantwortet, daß es ausgeschlossen erscheine9 daß voll ausgegorene genußfertige Gurken durch chlorhaltiges frinkwasser mazeriert, d«h« zu dem Zerfallen bezw« zu dem Erweichen gebracht werden können« Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt« Die Beklagte hatte aber im zweiten Berufungsverfahren geltend gemacht, daß Chlor in gleicher Yfeise auf die Milchsäurebakterien und auf die fäulniserregenden Bakterien einwirke, so daß sich seine schädlichen und nützlichen Wirkungen aufhöben« Daraus ergebe sich, daß die Chlorung des Wassers für das Weichwerden der Gurken nicht ursächlich sein könne« Das Berufungsgericht hat demgegenüber angenommen« daß das Weichwerden der Gurken dadurch bewirkt werden könne, daß Chlor auch das pflanzliche Gewebe der Gurken auflöse und diese Annahme auf eine Ausführung in dem erwähnten Gutachten gestützt«
Es seien also, so führt das Berufungsurteil aus, gar-nicht die fäulniserregenden Bakterien, die das Weichwerden der Gurken veranlaßten« Die Büge der Revision geht nun dahin, daß sich das Berufungsgericht für seine Annahme nicht auf das erwähnte Gutachten hätte beziehen dürfen, da dies in dem Gutachten nicht gesagt worden sei«
Es ist jedoch nicht entscheidungserheblich, auf welche Weise Chlor das Weichwerden von Gurken bewirkt« Denn es kommt allein auf das Ergebnis an, daß Chlor,
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sei es unmittelbar sei es mittelbar, das Weichwerden
 von Gurken verursachen kann® Das war aber von der Beklagten
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bereits vor dem ersten Revisionsurteil zugestanden worden® Die spätere Behauptung, daß sich die guten und schlechten Wirkungen des Chlors gegenseitig aufhöben, weil es auch die fäulniserregenden Bakterien vernichte, geht daran vorbei, daß es jedenfalls die Konservierung verhindert und damit die Gurken einem Zersetzungsprozeß zugänglich macht»
Eine weitere Aufklärung der biologisch-chemischen Vorgänge bei der Gurkenkonservierung ist nicht erforderlich o
2® Die andere Verfahrensrüge der Revision betrifft ein von der Klägerin auf Verlangen des Berufungsgerichts vorgelegt e:s Privat gut achten der damaligen Leiterin des Bakteriologischen Instituts der Süddeutschen Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in T/flHHHBB^tibe.r die bakteriologische Analyse von Gurken vom 14® September 1949 und die in diesem Zusammenhang von der Beklagten vorgetragene (Rechtsverteidigung, mit der sie im Schriftsatz vom 16® April 1956 sich für einzelne Ausführungen zu dem Gutachten auf Sachverständigenbeweis bezogen hat.
Das Gutachten weist tabellenmäßige Aufstellungen über verschiedenartige Üntexsuchungen auf, für die die Klägerin eine Salzlake zur Verfügung gestellt hat, und ist nach Ansicht des Berufungsgerichts abgesehen von einigen Zusammenfassungen über aus den Aufstellungen ersichtliche Ergebnisse für den Laien nicht eindeutig verständlich® Das Berufungsgericht hat es trotzdem nicht für erforderlich gehalten, den Bev/eisangeboten der Beklagten zu entsprechen® Es hat dies im wesentlichen wie folgt begründet 1
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Das Gutachten sei von der Klägerin nicht zu Beweiszwecken benutzt worden» Die Beklagte habe es nun insofern bekämpft, als sie die Dichtigkeit der festgestellten Ergebnisse auf Grund eigener wissenschaftlicher Ausführungen angezweifelt und für ihre Ausführungen die Nachprüfung durch ein Sachverständigengutachten beansprucht habe« Als Zweck ihres Angehens gegen das Gutachten habe die Beklagte ausgeführt, es zerstöre gründlich den Anschein des von der Klägerin behaupteten Anscheinsbewei-ses« Die Einzelheiten der Ausführungen der Beklagten, so meint das Berufungsgericht, setzten zu ihrem Verständnis eingehende chemisch-biologische Kenntnisse voraus, -wie sie das Gericht nicht besitzen könne» Sie liefen aber doch deutlich darauf hinaus klarzu demachen, daB der Chlorgehalt der Lake, in der sich verdorbene Gurken befunden haben, nicht so stark gewesen sei, daß nach allgemein wissenschaftlichen Grundsätzen dadurch ein Verderb der Gurken hätte erfolgen können« Einen derartigen Beweisantrag aber hätte die Beklagte schon längst im Laufe des Prozesses stellen können« Entsprechende Lake wäre sicherlich zur Verfügung gestanden« Tatsächlich sei der Beklagten ja auch, wie die Klägerin mit Recht vortrage, entsprechendes Untersuchungsmaterial zur Verfügung gestellt und von der chemischen Untersuchungsanstalt der Beklagten auch tatsächlich untersucht worden, ohne daß. die Beklagte Veranlassung genommen hätte, dieses Ergebnis bekanntzugeben« Die Klägerin gehe sicherlich nicht fehl, wenn sie behaupte, das Ergebnis der Untersuchung sei deshalb geheimgehalten worden, weil es für die Beklagte äußerst ungünstig gewesen sei« Der hier vorgebrachte Antrag der Beklagten sei deshalb nach § 529 ZPO als verspätet zurückzu-weisen« Außerdem sei das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO • nicht verpflichtet, dem Beweisantrag nachzugehen, weil es an Beweisanträge der Beklagten.nicht gebunden sei«
Das von ihr bekämpfte Gutachten sei von einer höchst
 
autorisierten Stelle, einem Institut der Technischen Hochschule MdI erstellt, es sei nicht anzunehmen, daß die Einzeluntersuchungen in dem Gutachten die in ihm gezogenen der Beklagten durchweg nachteiligen Schlüsse nicht rechtfertigten* Wenn das Gericht die Richtigkeit dieser Schlüsse auch nicht nachprüfen könne, so sei es doch auf Grund der hier gesetzlich möglichen freien Überzeugung der Ansicht, daß die Ergebnisse in Anbetracht der besonders berufenen Stelle, die sie feststellt, richtig seien* Es bestehe auch deswegen keine Veranlassung, dem Beweisantrag zu folgen*
Die Revision macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, daß es unterlassen habe, das Sachund Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen Seite erschöpfend zu erörtern (§ 139 ZPO), um das Vorbringen der Beklagten auf diesem Wege seinem Verständnis zuzuführen* Sein Verfahren komme der Verweigerung rechtlichen Gehörs gleich. Die Anwendung des § 529 Abs*2 ZPO sei nicht ausreichend begründet und rechtlich verfehlt* Es hätte nicht unterlassen dürfen, den von der Beklagten geforderten Sachverständigeribew£is zu erheben» Diese Rügen können nicht durchgreifen*
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagten dann, wenn sie erst aus dem Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens der Porschungsanstalt ’vom 14* September 1949 für sich günstige Schlüsse hätte ziehen können, zu dem Vorwurf gemacht werden kann, daß sie es aus grober Nachlässigkeit unterlassen habe, ihre Beweisanträge schon in der Berufungsbegründung (§ 529 Abs*2 ZPO) oder jedenfalls so rechtzeitig vorzubringen, daß ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert hätte* Denn das Berufungsgericht war ohne Rücksicht auf die Anwendung des § 529 Abs*2 ZPO im P.ahmen der freien Beweiswürdigung bei der Feststellung des ur-
 
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sächlichen Zusammenhangs zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Weiohwerden der Gurken nicht verpflichtet, den von der Beklagten geforderten Sachverständigen-beweis zu erheben* Nach den Ausführungen des ersten Be-visionsurteils war der Beklagten der Nachweis des Vor-liegens einer Tatsache offengelassen worden, die die Annahme nahelegte, daß das Weichwerden der Gurken durch einen anderen Umstand als die Verchlorung des Wassers verursacht worden sei* Eine solche Tatsache hat die Beklagte mit den als übergangen gerügten Beweisanträgen nicht unter Beweis gestellt* Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, daß sie unter Hinweis auf die Untersuchungsergebnisse in der Tabelle I unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, daß auch in der	Lake	noch	mehr
 viele säurebildenden Bakterien vorhanden gewesen seien, daß der Befund von Coli-Bakterien deshalb sehr beachtlich sei, weil sie sehr chlorempfindlich seien und schon einen Chlorgehalt von 0,2 mg/1 nach 30minütiger Einwirkung in sonst reinem Wasser unterlägen: sie hat ferner gegenüber der Versuchsreihe nach Tabelle VI, in der nach dem Gutachten ein keimschädigender Einfluß von Chlorwasser im Gegensatz zu chlorfreiem Y/asser nachgewiesen werde, eingewandt, daß dieses Untersuchungsergebnis nicht auf die Bedingungen der Gurkenkonservierungen Übertragbar sei, und sich auch hierfür auf Sachverständigenbeweis bezogen* In diesem Zusammenhang hat sie die Meinung vertreten, daß bei der an sich geringen Chlormenge im Leitungswasser während der hier in Betracht kommenden Zeit im Sommer 1948, die oft unter 0,3 mg/1 betragen habe, der Chlorgehalt mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Zusammentreffen dieser Lake mit den Gurken unter den baktericid wirksamen (keimtötenden) Gehalt herabgesunken sei« Diese Behauptungen sind aber deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Beweis des ersten Anscheins weder auf die Beschaffenheit der von der Klägerin für
 die bakteriologische Untersuchung zur Verfügung gestellten Lake noch auf das hierüber der Klägerin erstattete Privatgutachten gestützt worden ist® Wenn das Berufungsgericht sich zu diesem Gutachten dahin geäußert hat, es sei nicht anzunehmen, daß die EinzelunterBuchungen die in ihm gezogenen Schlüsse nicht rechtfertigten, so sollen diese Ausführungen erkennbar weder den Beweis des ersten Anscheins noch die Ablehnung weiterer Beweiserhebung entscheidend begründen® Der Beweis des ersten Anscheins kann durch die Beschaffenheit der untersuchten Lake nicht entkräftet werden« Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist entscheidend, daß die Entwicklung der Milchsäurebakterien schon bei einem Chlorgehalt von nur 0,2 mg/1 wesentlich beeinträchtigt werden*konnte und daß die Feststellungen über den Chlorgehalt an ver- . schiedenen Zapfstellen der Wasserleitung, insbesondere im August 1948, teils einen wesentlich höheren Chlorgehalt ergeben haben® Da die Klägerin die Gurken in der Zeit vom 5o August bis 29® September 1948 eingelegt hat und nach der nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin der Gärungsprozeß bei ungestörter Gärung regelmäßig sechs bis acht Wochen dauert., ist kein Hechtsfehler darin zu sehen, wenn das Berufungsgericht in Anlehnung an das erste Revisionsurteil es auf Grund des Beweises des ersten Anscheines für erwiesen hält, daß das Chloren des Leitungswassers den Gärprozeß nachteilig beeinflußt hat*
Dieses Ergebnis ist unabhängig davon, wie die Lake beschaffen war, die die Klägerin der Forschungsanstalt
 Untersuchungszwecken zur Verfügung gestellt hat® Deshalb kommt es nicht darauf an, ob sich in dieser Lake noch Säurebildner•in begrenzter Menge befunden haben und auch noch andere Bakterien® Denn hieraus kann nicht geschlossen werden, daß die Chlorung des Leitungswassers zu 'keinem Zeitpunkt dazu führen konnte, den
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Gärungsvorgang zu beeinträchtigen und so das Weichwerden von Gurken zu verursachen«
Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt noch mit einem Vorbringen hätte gehört werden können, das darauf abzielte, die Wirkung der Chlorung in Präge zu stellen, ohne eine konkrete andere Schadensursache aufzuzeigen, für die es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, das sich in sehr sorgfältiger Begründung mit den Einwänden der Beklagten auseinandergesetzt hat, an einem konkreten Anhaltspunkt fehlt«
Die Büge aus § 287 ZPO ist somit unbegründet» Die in diesem Zusammenhang erhobene Büge aus § 139 ZPO ist nicht näher ausgeführt. Ihr kommt auch keine selbständige Bedeutung zu. Auf die Büge, § 529 ZPO hätte nicht angewendet werden dürfen, kommt es nicht an«
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IIIo Die Höhe des der Klägerin zugesprochenen Teilbetrages von 40«000 DM nebst Zinsen wird von der Hevi-sion nicht bemängelt« Bas Berufungsurteil läßt jedoch einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehler insoweit erkennen, als es der Klägerin in dem Teilurteil die gesetzlichen Zinsen mit 4 £ seit dem 1» Juni 1949 zugesprochen hat, ohne zu beachten, daß die Klägerin mit dem zuletzt gestellten Antrag für die Zeit vom 25« Juni 1952 bis 8« Januar 1954 und für die Zeit ab 6» März 1956 geringere Zinsbeträge verlangt hat»
Bie Klägerin hat nämlich auf Grund des Urteils des Landgerichts die Urteilssumme nebst Zinsen zunächst erhalten, nachdem sie die Vollstreckbarkeit des Urteils durch eine Sicherheitsleistung herbeigeführt hat. Sie hat nach ihrer Barlegung für die zu diesem Zweck gestellte Bankbürgschaft 2 1/4 % Pro-
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vision aufbringen müssen* Auf Grund des ersten Berufungsurteils, das die Klage auch im übrigen abgewiesen hat* hat die Beklagte den Betrag von 90«OOO DM; den sie an die Klägerin gezahlt hatte, nebst 1 $ Zinsen für die Zeit vom 25« Juni 1952 bis zu dem Tage der Rückzahlung mit 1*410 DM von der Klägerin erhalten* Nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils hat dann die Beklagte wiederum die Urteilssumme gemäß dem Urteil des Landgerichts an die Klägerin bezahlt* Aus diesen Gründen hat die Klägerin mit dem zuletzt gestellten Antrag für die Zeit vom 25« Juni 1952 bis 8* Januar 1954 und für die Zeit ab 6« März 1954 nur 2 1/4 # Zinsen beansprucht, nämlich die Kosten für die gestellte Bankbürgschaft* und außerdem für die Zeit vom 25* Juni 1952 bis 8* Januar 1954 auch noch die Zinsgutschrift von 1 # verlangt, die sie an die Be*, klagte mit dem Betrage von 1*410 DM hat zur Auszahlung bringen lassen*
Die gesetzlichen Zinsen (§ 288 BGB) sind zwar unabhängig davon zu zahlen« ob der Kläger überhaupt Zinsen aus dem zugrundeliegenden Verhältnis fordern kann* Sie können ihm aber insoweit nicht zugesprochen werden, als sie mit dem gestellten Antrag nicht verlangt v/orden sind (§ 308 ZPO) * Der Verstoß gegen diese Vorschrift ist von Amts wegen zu berücksichtigen* Der gestellte Antrag der Klägerin ist im Einverständnis beider Parteien dahin aufzufassen, daß sie für die Zeit vom 25* Juni 1952 bis 8* Januar 1954	21/4	und	1	$	Zinsen	verlangt	und	für
 die Zeit ab 6* März 1956 nur 2 1/4 # Zinsen, im übrigen aber Zinsbeträge, die den zuerkannten Betrag von 4 # übersteigen*
Das Berufungsurteil war daher von Amts wegen insoweit aufzuheben, als es der Klägerin mehr äls 3 1/4 9« bezw« mehr als 2 1/4 $> Zinsen für die genannten Zeit-
 
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räume zugebilligt hat* Im übrigen war jedoch die Revision der Beklagten auf ihre Kosten zurückzuweisenr da gegen das Berufungsurteil auch insoweit, als es den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, keine Bedenken bestehen*
Dr*Großmann Artl Dr*Spieler Br*Dorschel Br*Messner