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BGH · VIII ZR 415/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 415/56

Häger 7 Berufungsbeklagten und Revieionsbelclagten, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt hat der VIII= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10»: Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr. Messner für Recht erkannt: Der Beklagte und sein Bekannter Josef K®Pfcverhandelten in Juli 1954 nit deal Klüger Uber den Ankauf eineB gebrauchten Deutz-Diesel Lastkraftwagense Auf die Erklärung des Klägers, der Wagen sei generalüberholt, erkundigten sie sich liic-rUber bei der Firma in die ihnen er- Nachdem sich gezeigt hatte, daß der Wagon reparaturbedürftig war, schlossen-der Kläger und Kock den von dem Beklagten entworfenen neuen.schriftlichen Vertrag vom 23. Der Vertrag enthielt nicht mehr die Erklärung' des.Klägers, daß. Durch eine schriftliche Erklärung vom gleichen Tage übernahm der Beklagte die Bürgschaft für -.die ..Verpflichtung des Käufers KBB Do aber xBB'trotz der Preisermäßigung' keine Zahlungen leistete, trat .der:Beklagtb in den Kaufvertrag ein und übernahm auch den.Wagen, mit dem er in der Folgezeit auf eigene Rechnung Fahrten äusführte. März 1955 bestätigte er eins mit dem Kläger getroffene Vereinbarung, wonach die Ratenzahlungen auf den Kaufpreis ab 15» April 1955 in Höhe von 6öO, - Di;. Außerdem sei die Klausel besonders .--eng auszülegen, weil der Kläger versichert, habe, der Wagen sei frei von erkennbaren wesentlichen Mängeln <> Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, er sei berechtigt, mit Schadenersatzansprüchen aufzurechnen, da er Reparaturkosten im Betrage von 5. Juli 1956, durch das die Berufung zurückgewiesen wurde- In dem späteren auf Grund streitiger Verhandlung ergangenen Urteil hat das Oberlandesgericht sodann dieses VerSäumnisurteil aufrechterhalten Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag .weiter. Das Berufungsgericht hat die Mängelrügen des Beklagten nicht gelten lassen, weil es auf dem Standpunkt steht, daß die Parteien alle Gewährleistungsansprüche im Rahmen des § Die Klausel: «Der i/agen wird verkauft, wie er steht und liegt" hat es in diesem Sinne ausgelegt» Es hat ferner angenommen, daß der Haftungsaus Schluß auch nicht hinsichtlich der erkennbaren wesentlichen Mängel eingeschränkt sei, weil diese Erklärung des Klägers, die noch in dem Vertrage von 29. Es ist auch im Gegensatz zw der von der Revision vorgetragenen Ansicht nichx rechtsirrigj wenn das Berufungsgericht in der angeblichen Erklärung des Klägers, der Wagen sei in allen {teilen generalüberholt, eine den liaftungsausschluß einschränkende Zusicherung in Sinne des § 46? BGB nicht erblickt, wenn auch mit dieser Auslegung des Berufungsgerichts noch nichts über die Frage gesagt ist, ob der Kläger den Beklagten durch eine solche Erklärung etwa arglistig getäuscht haben könnte. Das Berufungsgericht konnte mit Hecht davon ausgoken, daß nicht jede bei Gelegenheit von Kaufverträgen Uber den faufgegenstand abgegebene Erklärung als Zusicherung in diesem Sinne zu gelten hat. Wenn das Berufungsgericht diese Voraussetzungen verneint hat, so ist seine Auffassung schon im Hinblick darauf, daß der Tagen zu einem verhältnismäßig • geringen Preise verkauft wurde und daß wegen der inzwischen aufgetretenen Mängel ein weiterer Preisnachlaß erfolgte, nicht zu beanstanden. lias Berufungsgericht hat den 3eweis nicht als geführt angesehen, daß der Klüger I'ehler oder Mängel des verkauften Lastkraftwagens arglistig verschwiegen habe. Das Berufungsgericht hat auegef ilhrt, daß die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe bei den ^aufverbandlimgen wahrheitswidrig angegeben, einen neuen i-iotor für 5 000.- 331 eingebaut zu haben, durch sein übriges Vorbringen 'widerlegt sei. Die Revision hat ferner auch ih diesem Zusammenhang gerügt, daß das Berufungsgericht die Beweisangebote für die Behauptung des Beklagten übergangen habe, der Kläger'habe versichert, daß der Viagen in allen Teilen generalüberholt worden sei. Täuschung doch Bedeutung cukonmen, Bas Berufungsgericht hätte eine solche .Angabe des Klägers auch nicht aus dem Grunde als unerheblich ansehen dürfen, weil sie nicht in den schriftlichen Vertrag aufgenommen war- Vielmehr wäre auch zu diesen Punkte die Vernehmung der beiden genannten beugen und des Zeugen SfH; auf den sich der Beklagte außerdem noch bezogen hatte, geboten gewesen« In der heuen Verhandlung wird auch Gelegenheit sein, den weiteren Bev/eisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen zu prüfen, der die Erklärungen des Klägers im Laufe des Jahre8 1955 betrifft, der Beklagte brauche einstweilen nichts zu bezahlen, er könne mit dem Lastkraftwagen machen was er wolle, ilm verkaufen oder.in Zahlung geben. Esrufungsgericht dieses Gespräch nach der Behauptung des Beklagten in den Härz 1955» Indessen ist hier auf einen Widerspruch des Tatbestandes zu verweisen..

Zitierte Normen: § 157 BGB
vertragenWagenBerufungsgerichtZahlungErklärungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 415/56
Verkündet laut Protokoll sx 20: Dezember 1957 Klett.. Justizsekretär S'.la ürkundsbeamtor der Oe schuft s s t eIle
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Im Kauen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 desAnge3tellten Josef I E^HIBstraße
 Beklagten; Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,

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 gegen
den Mechaniker Albin G
Häger 7 Berufungsbeklagten und Revieionsbelclagten, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10»: Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30* August 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung-über die Kosten der Revision übertragen wird«
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Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Beklagte und sein Bekannter Josef K®Pfcverhandelten in Juli 1954 nit deal Klüger Uber den Ankauf eineB gebrauchten Deutz-Diesel Lastkraftwagense Auf die Erklärung des Klägers, der Wagen sei generalüberholt, erkundigten sie sich liic-rUber bei der Firma	in	die	ihnen	er-
klärte, der T/'agen sei restlos instandgesetst worden. Daraufhin schloß lügBfcden Kaufvertrag vom 29« Juli 1954 mit dem Kläger, der die Klausel enthält:
11 Die Firma CtBM (Firma des Klägers) verkauft Herrn Josef	. < seihen Lastkraftwagen wie er liegt
 und steht” ohne Leistung einer• Garantie zun ‘Preise von 8 500j- DM. Die Firma	versichert,	daß	der
 Vagen ohne erkennbare wesentliche Mängel ist."
Kock führte mit dem Wagen im Sommer 1954’ Fahrten aus, ohne .■jedoch Zahlungen zu leisten. Nachdem sich gezeigt hatte, daß der Wagon reparaturbedürftig war, schlossen-der Kläger und Kock den von dem Beklagten entworfenen neuen.schriftlichen Vertrag vom 23. Dezember 1954» in dem sie den Kaufpreis auf 7 COO,- D1I ermäßigten. Der Vertrag enthielt nicht mehr die Erklärung' des.Klägers, daß. der Wagen ohne..erkennbare wesentliche Mängel sei. Er hatte im wesentlichen folgende. Fassung?
"Herr Gassier verkauft den ihm gehörenden Lastkraftwagen .... Fahrgestell .. Motor- sonst wie im dazu gehören-•den Kraftfahrzeugbrief.beschriebeni "wie erliegt und steht" zu dem Preise von DM 7' 000',—
Durch eine schriftliche Erklärung vom gleichen Tage übernahm der Beklagte die Bürgschaft für -.die ..Verpflichtung des Käufers KBB Do aber xBB'trotz der Preisermäßigung' keine Zahlungen leistete, trat .der:Beklagtb in den Kaufvertrag ein und übernahm auch den.Wagen, mit dem er in der Folgezeit auf eigene Rechnung Fahrten äusführte. Auch erii’öistete zunächst .keine Zahlungen« *
In Deinen Schreiben vom 27.. März 1955 bestätigte er eins mit dem Kläger getroffene Vereinbarung, wonach die Ratenzahlungen auf den Kaufpreis ab 15» April 1955 in Höhe von 6öO, - Di;. und nach .einem halben Jahre in Höhe von 1 000,- DM geleistet worden sollten» Am Schluß des Schreibens bedanlcto er sich für das Entgegenkommen des Klägers. In einem weiteren Schreiben vo:n 14« April 1955 entschuldigte der Beklagte die Ilichteinhaltung der'Raten mit dem Hinweis, er habe in der loteten Seit zwar viel Schwierigkeiten mit dem ".Vagen gehabt, der auch im laufenden Monat nichts eingebracht habe, er werde aber trotzdem am 20» April eine Ratenzahlung leisten und werde Uber den Kaufpreis hinaus einen Posten von 253,- DM übernehmen, den 13J0Hschon hätte bezahlen müssen. .Der Beklagte zahlte .anschließend im April 1955 die erste Kaufpreisrate, aber nur in Höhe von 150DM, ferner leistete er am 12. Mai 1955 Zahlungen in Höhe von 600,- DM, so daß der Kaufpreis in Höhe eines Betrages von 750,- DM getilgt ist« Weitere Zahlungen hat der Beklagte nicht geleistet. Kläger hat nach Ablauf einer zur Zahlung gesetzten Prist Klage erhoben, mit der er einen Betrag von 6 508,- DM nebst Zinsen verlangt.
Der Betrag setzt sich aus dem Kaufpreis von 7 000,- DM zuzüglich der anerkannten 258,- DM und abzüglich gezählter 750,- DM zusammen.	■	•	...	.
Der Beklagte verweigert die Zahlung.mit deia Hinweis, der Wagen habe eine Reihe von Mängeln gezeigt, für. die der Kläger hafte, weil er sie arglistig veyäöhy/iegen und weil er Zusicherungen gegeben habe, für. die er.einstehen müsse. Außerdem sei die Klausel besonders .--eng auszülegen, weil der Kläger versichert, habe, der Wagen sei frei von erkennbaren wesentlichen Mängeln <> Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, er sei berechtigt, mit Schadenersatzansprüchen aufzurechnen, da er Reparaturkosten im Betrage von 5. 241,25 DM aufgewandt ' void einen Verdienstausfall in Höhe von 4 000,- EM gehabt habe.
 
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf seine Berufung erging zunächst ein Versüuwnisurteil des Oberlandesgerichto vom 5. Juli 1956, durch das die Berufung zurückgewiesen wurde- In dem späteren auf Grund streitiger Verhandlung ergangenen Urteil hat das Oberlandesgericht sodann dieses VerSäumnisurteil aufrechterhalten
 Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag .weiter.
Eritscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Mängelrügen des Beklagten nicht gelten lassen, weil es auf dem Standpunkt steht, daß die Parteien alle Gewährleistungsansprüche im Rahmen des §
476 BGB vertraglich ausgeschlossen haben. Die Klausel: «Der i/agen wird verkauft, wie er steht und liegt" hat es in diesem Sinne ausgelegt» Es hat ferner angenommen, daß der Haftungsaus Schluß auch nicht hinsichtlich der erkennbaren wesentlichen Mängel eingeschränkt sei, weil diese Erklärung des Klägers, die noch in dem Vertrage von 29. Juli 1954 enthalten war, nicht mehr in den Vertrag vom 23. Dezember 1954 übernommen worden ist. An diese Auslegung eines Individualvertrages ist das Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht gebunden«
Sic ist auch frei von F.echtsirrtüm. Es entspricht anerkannter Rechtsprechung, Klauseln dieses Wortlautes in diesem Sinne aus zulegen (RG JT7 1933, 1387 ; RG Recht 1936, 7.0 f, RG DJZ 1931, 166; Palandt BGB § 476 Anm. 1; HG33 RGRK 1> Aufl. §-377 Anm. 121 ff). Ein Verstoß gegen § 157 BGB oder sonstige anerkannte Auslcgung3grundsätze ist nicht-ersichtlich. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht hei seiner Auslegung der Tragweite des Vertraget vom 23. Dezember 1954 den ersten Vertrag von 29« Juli 1954 keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern aus den gesamten Umständen, insbesondere
 aus ilex’ Tatsache; daß Bich seit Abschluß des ersben Ve.rtrages '/j'.iißel hercusgcstelit hatten- den Schluß gezogen., die Parteien hätten die is ersten Vertrage enthaltene Erklärung: ’VJUe Firma	versichert, daß der Wagen ohne erkennbare we-
sentliche isingel ist” bewußt weggelassen. Ein solcher Schluß ist nach Lage der Sache durchaus möglich. Es ist auch im Gegensatz zw der von der Revision vorgetragenen Ansicht nichx rechtsirrigj wenn das Berufungsgericht in der angeblichen Erklärung des Klägers, der Wagen sei in allen {teilen generalüberholt, eine den liaftungsausschluß einschränkende Zusicherung in Sinne des § 46? BGB nicht erblickt, wenn auch mit dieser Auslegung des Berufungsgerichts noch nichts über die Frage gesagt ist, ob der Kläger den Beklagten durch eine solche Erklärung etwa arglistig getäuscht haben könnte. Der Angriff der Revision, die in der Erklärung in erster Eeihe ein? Einschränkung des Eaftungsaussciilusses sehen will, geht jedenfalls fehl. Das Berufungsgericht konnte mit Hecht davon ausgoken, daß nicht jede bei Gelegenheit von Kaufverträgen Uber den faufgegenstand abgegebene Erklärung als Zusicherung in diesem Sinne zu gelten hat. Bei Erklärungen des Verkäufers über Eigenschaften der gekauften Sache ist ausschlaggebend. wie der Käufer nach Treu und Glauben die Erklärung verstehen mußte? ob er sie insbesondere als Bestandteil dos Kaufangebotes auffassen durfte (Palandt BGB, 16. Auf1»,
 § 459 Aaa. 7). Wenn das Berufungsgericht diese Voraussetzungen verneint hat, so ist seine Auffassung schon im Hinblick darauf, daß der Tagen zu einem verhältnismäßig • geringen Preise verkauft wurde und daß wegen der inzwischen aufgetretenen Mängel ein weiterer Preisnachlaß erfolgte, nicht zu beanstanden.
Das angefochtene Urteil kann jedoch aus einem anderen Grunde einer Dachprüfung nicht stanähalten.
 
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lias Berufungsgericht hat den 3eweis nicht als geführt angesehen, daß der Klüger I'ehler oder Mängel des verkauften Lastkraftwagens arglistig verschwiegen habe. Demgemäß hat es keinen Ausschluß der vertraglichen Haftungsbeschränkung nach § 476 BGB angenommen.
Die Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe 1 '<?v;sisängeootc dos Beklagten darüber, daß er arglistig getäuscht v;orden cei, mit recht sirrtiimlicher Begründung Übergangen,. Diese IHige nuß Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat auegef ilhrt, daß die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe bei den ^aufverbandlimgen wahrheitswidrig angegeben, einen neuen i-iotor für 5 000.- 331 eingebaut zu haben, durch sein übriges Vorbringen 'widerlegt sei. Der Gedankengang des Berufungsgerichts ist jedoch nicht schlüssig. Er läßt nicht erkennen, daß der Beklagte die Dichtigkeit seiner Darstellung unterstellt, die Behauptung des Klägers, er habe einen so wertvollen IJotor eingebaut, in ihrer Unwahrheit erkannt hat. Die Unterstellung des Berufluigsgerichts, er habe das Gegenteil aus dem Kraftfahrzeugbriefe erkennen können, reicht allein nicht aus. die Ursächlichkeit einer falschen Angabe für das Zustandekommen des Kaufgeschäftes aussuräumen. Es hätte daher der Vernehmung der Zeugen K^|und B^Hfebedurft, die der Beklagte zu diesem Punkt benannt hatte.
Die Revision hat ferner auch ih diesem Zusammenhang gerügt, daß das Berufungsgericht die Beweisangebote für die Behauptung des Beklagten übergangen habe, der Kläger'habe versichert, daß der Viagen in allen Teilen generalüberholt worden sei. Daß eine solche Erklärung zwar nicht unmittelbar zu	.■	j.
einer Einschränkung des Haftimgsäus Schlusses geführt hätte, ist oben bereits aufgeführt. In Verbindung mit den im vorstehenden Absatz behandelten vermeintlichen Angaben des Klägers könnte ihr aber unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen
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Täuschung doch Bedeutung cukonmen, Bas Berufungsgericht hätte eine solche .Angabe des Klägers auch nicht aus dem Grunde als unerheblich ansehen dürfen, weil sie nicht in den schriftlichen Vertrag aufgenommen war- Vielmehr wäre auch zu diesen Punkte die Vernehmung der beiden genannten beugen und des Zeugen SfH; auf den sich der Beklagte außerdem noch bezogen hatte, geboten gewesen«
Würden die Zeugen in beiden Fällen das in ihr Wissen Gestellte bestätigen, so besteht die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Würdigung des Verhaltens des illtigoro bei den Kaufverhandlungen gelangt. Bah er können die Erwägungen des angefochtenen Urteils die Entscheidung nicht tragen« Da sie auch nicht aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten ist, muß dieses Urteil aufgehoben und die Sache an dan Berufungsgericht zur iiclcve rv/iesen werden, um diesem Gelegenheit au geben, die Beweiserhebung nachzuholen und den alsdann festgestellten Sachverhalt rechtlich neu zu würdigen«
Von diesem Ergebnis wird es abhäagen, ob das Versäiuanisurteil des Berufungsgerichts aufrechtzuerhalten oder ob unter seiner Aufhebung der Berufung stattzugeben ist«
In der heuen Verhandlung wird auch Gelegenheit sein, den weiteren Bev/eisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen zu prüfen, der die Erklärungen des Klägers im Laufe des Jahre8 1955 betrifft, der Beklagte brauche einstweilen nichts zu bezahlen, er könne mit dem Lastkraftwagen machen was er wolle, ilm verkaufen oder.in Zahlung geben. Das Berufungsgericht hat diesem Gespräch auch deshalb keine Bedeutung bei gemessen; weil der Beklagte danach eia 12. Mai 1956 - noch eine Zahlung geleistet hatte. Sowohl in den Entscheidungsgründen wie in berichtenden Veil des Tatbestandes verlegt das
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Esrufungsgericht dieses Gespräch nach der Behauptung des Beklagten in den Härz 1955» Indessen ist hier auf einen Widerspruch des Tatbestandes zu verweisen.. Der entsprechende Vor-
trag des Beklagten ist in der Berufungsbegründung von 25 -April 1956 unter IV enthalten- Danach soll dieses Gespräch im Juni 1955 stattgefunden halfen. Die Berufungshegrlindung ist aber nach den Schlußsatz des Tatbestandes dessen Bestandteil» Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die in das Wissen des Zeugen S0H^ gestellte Äußerung des Klägers einen Antrag auf einen Erlaßvertrag betreff.« der Klagforderung zu dem Inhalt gehabt hätte.. Sollte die Äußerung bestätigt werden., so wird das Berufungsgericht jedenfalls zu erwägen haben, ob in ihr ein '- nachträgliches - Eingeständnis des Klägers im Sinne der Verteidigung des Beklagten erblickt werden kann* Je nach den Ausfall der oben behandelten Beweisführung des Beklagten wird dann abzuwägen sein, ob dem hier behandelten Gesichtspunkt eine unterstützende Bedeutung zukomen kann.
Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, auf die weiteren Rügen der Revision einsuge'hen. Der Beklagte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die einzelnen ßevisioneangriffe zu dem Gegenstand seines Pärteivorbringens zu machen*
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Dem Beiuifungsgericlit ist auch die Untscheidung liber die osten des ilevisionsverfaiirens su übertragen»
r.- G-roßsnann	Dr-	G-elliaar	Dr»	Spieler
 Dr» Ilezger	Dr,	Messner
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