liegt nicht, mehr der kurzen Verjährung'^-'*V* des § 477 BGB, wenn der Verkäufer sicht* mit Ersatzlieferung einverständen klärt hat und ihr umfang geregelt Aktenzeichens VIII ZB 412/56 . Die Beklagte zu 1) (ln folgendem ”die Beklagte0 genannt), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) (nachstehend: ”der Beklagte”) ist, lieferte der Klägerin nach England auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Bestellungen Dosenfleisch (Pork Luncheon Meat), das von der Firma KJHHIV hergestellt war» Während die erste Lieferung unbeanstandet 1blieb,bemängelte die Klägerin Teile der zweiten Ende April und der* vierten im Mai 1952 gelieferten Abladungen sowie die dritte Lieferung in vollem Umfange, weil die Ware nicht probegemäß war und sich als unbrauchbar erwies» Die Klägerin verlangt mit der Ende April 1953 erhobenen Klage Rückzahlung des Kaufpreises für die Ware, die nachweislich wegen ihrer schlechten Beschaffenheit zerstört oder von der Gesundheitsbehörde für unbrauchbar erkläret (condemned) wurde, unter Anrechnung des Erlöses,“ der aus dem Verkauf der dritten Lieferung zu Putterzwecken ei*zielt wurde, ferner Rückvergütung an Zoll- und Landungsgobühren, Erstattung der durch die Beschlagnahme entstandenen Kosten, Ersatz der Kosten für den Versand und Transport der Ware von der Klägerin zu ihren Kunden und zurück sowie der Gebühren für die chemische Untersuchung einer Probedose« Sie hat zunächst Zahlung in Höhe von g 5511 «15»10 nebst Zinsen verlangt, die Klage jedoch alsbald in Höhe einer Zollvergütung von g 260.0»! Es folgte schließlich noch eine briefliche Bestellung der Klägerin über 200 Kisten Luncheon Meat zur Verschiffung im Mai. Die Beklagte nahm sie mit Schreiben vom 3* Mai 1952 an. Diesem Verlangen entsprach der Beklagte und ließ sich für die Verhandlung mit der Klägerin von .der Firma H^Bmi bevoll- .500 Kisten nach Lo^BB» aus der ihr bereits eine Menge Schwierigkeiten entstanden seien» Sie sei, so schließt der Brief, grundsätzlich bereit,'sich mit der Empfehlung der Beklagten einverstanden zu erklären, daß die beanstandete Ware durch eine kostenfreie Ersatzlieferung von Pork luncheon &eat erster Qualität ersetzt werde, vorausgesetzt, daß die notwendigen Regelungen mit den Behörden'getroffen werden könnten, die Beklagte' müsse aber die volle Verantwortung für diesen 2eil der Ware tragen und die geleistete Zahlung sowie alle Kosten erstatten, sofern es nicht möglich sein Kondemnationsbestätigungen (condemnation certificates; von der Klägerin vorgelegt werden könnten« Den bereits zugesagten Ersatz der Transportkosten erläuterte sie dahin, daß sie hierunter auch den Ersatz der Kosten für den Transport zu dem und vom Kunden verstehe* vom 23« Juli 1952 mit, sie habe nun die von EflHHNBI gefor-öerte Erklärung erhalten, und forderte die Beklagte auf, für schnelle Erledigung dieser Angelegenheit zu sorgen« Sic sandte weitere Kondemnationsuuterlagen an die Firma zwar mit Schreiben vom 17« Juli, 22« Juli, 19* August und 29 • August 1952, die nach ihrer Darstellung abschriftlich auch der Beklagten übermittelt worden sind« Ferner verständigte sie sich mit der Firma* HflHNRl dahin, daß die Ware, die zur Verwertung als Viehfutter freigegeben würde, zu diesem Zweck weiterveräußert werden sollte« Jlx Schreiben vom 26« August 1952 beschwerte sich die Klägerin bei der Beklagten, daß sie von der Firma HflNMMf trotz vieler Versprechungen noch kein Muster für die Ersatzlieferungen erhalten habe, und gab der Erwartung Ausdruck, daß sich die Beklagte ihrer Verantwortlichkeit ihr, der Klägerin gegenüber bewußt sei, da sie ihr diese Ware verkauft habe, welche völlig unbrauchbar gewesen sei und auch nicht anderswohin hätte verschifft werden können* Pie Beklagte stellte der Klägerin mit Schreiben vom' 4i November 1952 in Aussicht, die Firma H0HHHl werde ihr neue wüster übersenden und auf ihre" Beschwerde unmittelbar antworten* Pie Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Beklagte ihr eine eigene Garantie für die Eigenschaften der gelieferten Ware, insbesondere für ihre Haltbarkeit und Brauchbarkeit zu dem menschlichen Genuß, für die Garantiezeit von 90 Tagen gegeben habe. Eleischkonserven, die ihrauf Grund von drei mit der Beklagten vereinbarten Kaufverträgen im April und Mai 1952 nach und im Mai 1952 nach bi(B0HM| geliefert worden sind«.Bas Berufungsgericht hat deutsches Recht zur Anwendung gebracht und die Klage deshalb abgewiesen, weil sowohl dem Klägerin, Wandelung zu verlangen, als auch einem ihr etwa zustehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß {!48C^Absc2 3GB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 477 BGB) entgegenstehe« Sie Revision muß deshalb Erfolg haben, weil aas Berufungsgericht die'Einrede der Verjährung mit einer rechtlich nicht einwandfreien Begründung durchgreifen läßt und sich die getroffene Entscheidung auch niätit.aus.einem anderen Grunde als richtig erweist« Es hat in diesem Zusammenhang untersucht, oo hier Umstände vorliegen, aus denen auf eine stillschweigende Vereinbarung des anzuwendenden Rechts geschlossen werden könne, jedoch, wie es ausfUhrt, nicht die Überzeugung erlangt, es habe dem Willen der Parteien entsprochen, sich dem englischen Recht zu unterwerfen, einen solchen Vertrags- Wenn weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung über eine zulässige Unterwerfung der Vertragsparteien unter eine bestimmte Rechtsordnung festgestel.lt werden kann, so ist im Schuldrecht nach den in Deutschland anerkannten Grundsätzen des internationalen Privatrechts vom Gericht der sogenannte mutmaßliche (hypothetische) Parteiwille im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) zu ermitteln* Palls dies nicht möglich ist» entscheidet hierüber der Erfüllungsort des zu bestellenden Anspruchs (vgl* 3GHZ 19? nächst von der Anwendung des deutschen Rechts ausgegangen sind, zu demal die Klägerin bald nach Beginn des Prozesses ihre ursprüngliche Rechtsauffassung insoweit aufgegeben und die Ansicht, vertreten hat, daß das Vertragsverhältnis ' März 1952, die die erste Lieferung betrifft, eine andere Klausel enthält, nämlich die Klausel "cash against documents against our sigktdraft Nr. 1125tt kann hier deshalb außer Betracht bleiben, weil das Bestätigungsschreiben der Beklagten hinsichtlich der zweiten Lieferung sich nicht an diese Klausel hält, sondern dem Käufer zwei Zahlungsmöglichkeiten zur Wahl stellt. Für die vierte Lieferung ist, wie den Ausführungen des Berufungsgerichts entnommen werden muß, Entsprechendes stillschweigend vereinbart worden» Auch das wird von der Revision nicht angegriffen» Infolgedessen ist der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Revisionsgericht zugrunde zu legen, daß hei jedem der drei hier in Frage stehenden Kaufverträge das anzuwendende Recht nach dem Erfüllungsort nicht einheitlich für das ganze Vertragsverhältnis bestimmt werden kann. Wenn dies.für den Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gelte, so sei englisches Recht auch.für die Ansprüche auf Erstattung von Kosten anzuwenden, die der Klägerin durch die mangel-. Ob ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises* nach § 467 Satz* 1' in Verbindung mit § 346 BGB begründet sei, könne dahingestellt bleiben, weil die Forderung nach § 477 BGB verjährt sei, Es brauche auch nicht geprüft zu werden, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 480 Abs, 2 3GB zustehe, da auch dieser Anspruch der kurzen Vor- ' jahrung unterliege. die Ansprüche der Klägerin auch insoweit, als der für sie nach deutschem Recht maßgebende Erfüllungsort in England liegt, deshalb nach deutschem Hecht 2u beurteilen sind,, weil* nach den Feststellungen.des Berufungsgerichts das englische Recht bei Verträgen, die für die Verpflichtungen der Vertragsparteien einen verschiedenen Erfüllungsort auf-weisen, das Recht des Abschlußortes angewendet wiesen will und dieser für die drei hier zu beurteilenden Kaufverträge nach englischem Recht.in Oa^HM liegt• Die Revision ist zwar der Ausdeutung des englischen Rechts durch das Berufungsgericht mit dem Vorbringen entgegen getreten, das englische Handelsrecht kenne, wie die Klägerin bereits im Berufungsverfahren vorgetragen habe, keine RUekverweisung auf deutsches Recht,* so daß die Ansprüche der Klägerin nach materiellem*englischem Recht zu beurteilen seien. 9 darauf hingewiesen hat, daß sie den Klageanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zur Prüfung stelle, so läßt auch dieses Vorbringen sich dahin deuten, daß sie in erster Seihe ihre Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Hechts auf Schadensersatz nach deutschem Hecht geprüft wiesen wollte, v;erm sich das Berufungsgericht nicht der Auffassung des Landgerichts über die Anwendung des englischen Rechts anschließen sollte.. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin nach deutschem Hecht überhaupt noch ein Anspruch auf Wandlung zugebilligt werden könnte, nachdem eine Einigung Uber die Ersatzlieferungen für die mangelhafte Ware getroffen worden war. Das Berufungagericht hätte daher die Anspräche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verlangens auf Sehadens-ersatz entsprechend der Garantie prüfen müssen, aus der die Klägerin bereits in der Klageschrift ihre Ansprüche gegen die Beklagten hergeleitet hat. für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Beklagte durch die Erklärung he goods are guaranteed for a period of 90 days after date* of shipment11 eine eigene5 Garantie geleistet hat. Eine solche Garantie kann rechtlich als eine Zusicherung des Verkäufers auf gefaßt werden, daß die' ’«Ta re zur Zeit des Gefahrübergangs die Eigenschaft längerer Haltbarkeit habe und der Verkäufer dafür einstehen müsse, falls binnen 90 Tagen nach dem Datum der Verschiffung Mängel hervortreten sollten (vgl. a) War dies der Sinn der Vereinbarungen, so hätte der Beklagte bei den Verhandlungen in leflR' als er der Klägerin Ersatzlieferungen durch die Tirma HflHHNI Aussicht stellte und die Klägerin sich hiermit einverstanden erklärte, ausdrücklich darauf binweisen müssen, daß eine eigene Haftung der Beklagten für die mangelhaften Lieferungen abgelehnt werde. Ist das nicht geschehen, wofür sprechen kann, daß die Beklagte dem Schreiben der Klägerin vom 30. Juni 1952, in dem sie Ansprüche gegen die Beklagte erhoben hat, ausweislich der vorgetragenen Korrespondenz nicht entgegengetreten ist, so wäre die Zusage von Ersatzlieferungen nach freu und Glauben dahin zu verstehen gewesen, daß die Beklagte, die die Waren durch die firms geliefert hatte, auch die Ersatzlieferungen durch diese Firma zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung der Beklagten und der Zusage der Finna vornehmen lassen wolle<• Die Einigung hierüber wäre dann unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob drr Anspruch der Klägerin auf Ersatzlieferung wegen der getroffenen Abrede nicht mehr der kurzen Verjährung des § 477 BGB unterlag. Ihr stand aber auch statt dessen das Recht zu» gemäß § 480 Abs. 2 BC3 Schadensersatz mit der Begründung zu fordern, daß der Ware zur Zeit des Gefahrübergangs ©ine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe, insbesondere die der Haltbarkeit für die Dauer der Garantiefrist;.! Sie hat sich nun, sei es aus eigenem Antrieb, sei es auf Empfehlung der Beklagten, *ofur das Schreiben vom 30. Dieser Anspruch ist allerdings nach % 480 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls der kurzfristigen Verjährung des § 477 BGB unterstellt, in dem auf ihn die Vorschriften der §§ 465 und 477 BGB für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Das Reichsgericht hat zwar in mehreren Entscheidungen darauf abgestellt, ob die Einigung über die Ersatzlieferung dahin aus-zulegexi ist, daß der Anspruch hierauf nunmehr nicht un-* mittelbar aus § 480'Abs* 1 3GB sondern auf Grund der Abrede Uber die teilweise oder vollständige Rückgängigmachung des Erfüllungsgeschaftes aus dem wiederhergestellten ursprünglichen lieferucgsanspruch abzuleiten ist, und für diesen lall angenommen, daß die Verjährungseinrede gegenüber dem ursprünglichen wiedsrhergestellten Lieferungsanspruch nicht erhoben werden könne (RGZ 93, 98, ICO; 96, 169; 69, 385, 1929 Hr. 97 * HRK 1929, 1724)* Diese Unterscheidung zwischendem Anspruch auf Ersatzlieferung und dem ursprünglichen Erfüllungsansprach läßt indes außer acht, daß auch der Ersaizlieferungsanspruch nichts anderes ist als die ursprüngliche Forderung auf Erfüllung des Kaufvertrags, da dfer Käufer einer Gattungssache im Palle der Lieferung mangelhafter Ware sich auf den Standpunkt stellen kann, daß sein Leistungsanspruch durch die Lieferung noch nicht erfüllt worden und er deshalb berechtigt ist, die Lieferung mangelfreier Ware zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz- * Lieferung unterliegt daher nicht mehr der kurzen Verjährung, wenn eine völlige Willenseiuigung über sie stattgefunden, hat (§ 465 BGB i.Verb, mit ,§ 477), so daß mit ihr für die Ersatzlieferung auch ihrem Umfang nach eine sichere Grundlage geschaffen worden ist. finden sollten, in dem Waren wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden mußten oder vor der Klägerin sogenannte "Condemnation certificates" bereits vorgelegt worden waren oder noch vorgelegt werden würden* überdies hat die Klägerin vorgetragen* daß noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfi'ist, die seit Lieferung der Ware zu berechnen ist, nicht nur eine grundsätzliche Vereinbarung über den Umfang der 'ärsatZulieferung getroffen war, sondern diese der Höhe nach auch durch Übersendung der vereinbarten Unterlagen bestimmt worden ist« iSs bestehen somit, unter den von der Klägerin behaupteten Voraussetzungen keine Bedenken dagegen, die Lo^MB Verein-barung’dahin auszulegen, daß die Erfüll uro gsgeschäfte in dem gekennzeichneten Umfange als nicht erfolgt gelten und die Verträge durch Ersatzlieferungen erfüllt werden sollten« b) Hatte die Einigung nicht die Ersatzlieferung als eine eigene von der Beklagten geschuldete Leistung zu dem Gegenstand, sondern.beschränkte sie sich darauf, daß die Leistung durch . die Firma auf Grund der von ihr gegebenen Garantien erfolgen sollte, so würde die Beklagte hierdurch noch nicht von Jeder weiteren Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Kaufverträge freigestellt worden sein« Die Klägerin hatte keine Veranlassung, auf Ansprüche gegen die Beklagte zu verzichten, und aus dem dem Gericht unterbreiteten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, daß sie dies vor Erhebung der Klage getan haben sollte« Sie hat vielmehr der Beklagten gegenüber ihre Ansprüche geltend gemacht und sich u.a« in dem Schreiben vom 30« Juni 1952 Ansprüche auch für den Fall Vorbehalten, daß die Ersatzlieferung nicht zur Durchführung kommen würde. verfolgen, sich weiterhin an die Beklagte gesandt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie diese auf Cr'i.nd der Kaufverträge weiterhin als ihren Vertragspartner ansehe, gegen den sich ihre Ansprüche richteten. Auf Grund der Einigung über die Ersatzlieferung stand der Beklagten gegenüber einen gegen sie erhobenen Anspruch die Einrede zu, daß sich die Klägerin über die Ersatzlieferungen mit der Firma auseinandersusetzen habe, die sich zur Ersatzlieferung sogar noch selbst ausdrücklich bereit erklärt und die in LoflHB voa dem Beklagten getroffene Abrede mit der Klägerin bestätigt hatte. Einem gegen die Beklagte erhobenen Anspruch auf Ersatzlieferung hätte sich diese daher mit der Einrede verteidigen können, daß sie die Leistung jedenfalls solange verweigern könne, bis die Klägerin sich ausreichend bemüht habe, die Ersatzlieferung von der Firma KAHMIG zu erhalten. Vgl* BQ; Brt. v, 11 ♦ März 1953 - VI ZR 61/52 - LM BG3 § 202 Nr. 1), Hatte der Beklagte ochon in London sine eigene Haftung bestritten, was nach der vorgelegten Korrespondenz allerdi) gs wenig wahrscheinlich ist, so hätte die Klägerin möglicherweise schon damals gegen die Beklagten Klage auf Feststellung ihrer Haftung für den Fall erheben können, daß die vereinbarten Ersatz-. Deshalb ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, daß - die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28- August 1952 ausdrücklich auf die Verpflichtung verwiesen hat, sich wegen der Ersatzlieferung mit der Firma auseinanderzu- setzen, Damals hatte die Klägerin die in Aussicht gestellte Probe für die Ersatzlieferung noch nicht erhalten, über deren Ausbleiben sie sich mit Schreiben vom 26. November 1952, mit dem sie die Nachricht der Klägerin beantwortete, in Aussicht stellte,'die Firma Hfl|| werde ihr neue Muster übersenden, kann auch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20. Die Klägerin war nach freu und Glauben vielmehr auch gegenüber der Beklagten verpflichtet, sich zunächst wegen Lieferung . der Probe und sodann wegen der Beanstandung der Probe an die vFirma EMM zu halten» Nachdem die Beklagte der Klägerin mit dem Schreiben vom 4- November 1952 eine baldige Regelung durch B0KKKB 1» Aussicht gestellt; bat, kann sie nach 2reu und Glauben nicht einwenden, die Klägerin wäre schon vor diesem Zeitpunkt bezichtigt gewesen, gegen sie, die Beklagte, eine leistungsklage zu erheben» Deshalb wäre die Hemmung der Verjährungsfrist jedenfalls nicht schon vor Empfang des Schreibens vom 4. Unter diesem Gesichtspunkt wäre daher hinsichtlich der einzelnen Geschäfte zu prüfen, wann die der Klägerin Übersandte Ware .abgeliefert worden ist, welcher Zeitraum der lozrzen^erjähmngsfrist des § 477 BGB seit der Lieferung bis. laUstungsrecht/haftete» nHätte sie diese nicht zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung versprochen, so würde sich die Klägerin auch in diesem Palle darauf berufen können, daß .die Verjährung ihrer Ansprüche gemäß § 202 BGB gehemmt gewesen sei. Die Klägerin konnte insoweit, als die Einrede der Verjährung nicht durchgreift, wegen des Verzuges der Beklagten mit der Erfüllung eigener Verpflichtungen zur Ersatzlieferung, sei es auf Grund der Garantie, sei es nach gesetzlichem Gewährleistungsrecht, und ihrer endgültigen Weigerung,* den Lieferungsanspruch zu erfüllen, zu dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung übergehen. gehen beabsichtigte ♦ 3)ie Beklagte war mit der Verpflichtung zur Ersatzlieferung auch ohne eine weitere Mahnung im Verzug, wenn sic sich hierum nicht mehr bemühte; sie hat gegenüber dem Auffordermigsschreiben der Anwälte der Klägerin vom 16. II* Das Berufungsurteil mußte daher deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die Ansprache der Klägerin mit einer nicht einwandfreien Begründung als verjährt angesehen hat« 1«.Hinsichtlich der Einrede der Verjährung wird die Präge, ob die Ansprüche der Klägerin nach englischem Recht zu beurteilen sind, nur von Bedeutung sein, falls sich die Einrede bei Anwendung des deutschen Rechts nicht als in vollem Umfange unbegründet erweist* Kir diesen Fall ist der Beklagten Vorbehalten, ihre Bedenken gegsn die Begründung des Berufungsurteils in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend zu machen-
1. Gesetz: EG BGB Art. 27
/■ ' %
Rechtssafcz: Zur Verweisung des englischen Hechts auf
deutsches Recht, wenn bei einem Kaufver-*' trag aas anzuv/endcnde Hecht nach dem jßr- . fUllnngsort nicht einheitlich für das . ganze Vertragsverhältnis bestimmt werdend kann* . ;
2o Gesetz: BOB §§ 480, 477, 465 . ■
Rechtssatz: Der Anspruch auf Ersa fczlieferung unter-
liegt nicht, mehr der kurzen Verjährung'^-'*V* des § 477 BGB, wenn der Verkäufer sicht* mit Ersatzlieferung einverständen klärt hat und ihr umfang geregelt
Aktenzeichens VIII ZB 412/56 . ' BGHaraburg v
Orteil des BGH Vom 10. Jafiuay 1958 OBG Banburg
2340 036
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VIII ZR 412/56 •
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Verkündet laut Protokoll a®10. Januar 1953 BMP9 Justizsekrei&r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen dos Volkes In dem Rechtsstreit Ltd. 250 OMB S
der John S
vertreten durch den managing Director John Si
V 1
Klägerin, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
EOf,
gegen
1. die Kommanditgesellschaft
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in E\
2. ihren persönlich haftenden Gesellschafter kalter P< in nqflBHB,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - ProscSbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler, Br. Mezger und Br. Thesen er
für Recht erkannt: %
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-* gerichts zu Hamburg vom 5- September 1956 auf-. gehoben.
Bie Sache wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1) (ln folgendem ”die Beklagte0 genannt), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) (nachstehend: ”der Beklagte”) ist, lieferte der Klägerin nach England auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Bestellungen Dosenfleisch (Pork Luncheon Meat), das von der Firma KJHHIV hergestellt war» Während die erste Lieferung unbeanstandet 1blieb,bemängelte die Klägerin Teile der zweiten Ende April und der* vierten im Mai 1952 gelieferten Abladungen sowie die dritte Lieferung in vollem Umfange, weil die Ware nicht probegemäß war und sich als unbrauchbar erwies»
Die Klägerin verlangt mit der Ende April 1953 erhobenen Klage Rückzahlung des Kaufpreises für die Ware, die nachweislich wegen ihrer schlechten Beschaffenheit zerstört oder von der Gesundheitsbehörde für unbrauchbar erkläret (condemned) wurde, unter Anrechnung des Erlöses,“ der aus dem Verkauf der dritten Lieferung zu Putterzwecken ei*zielt wurde, ferner Rückvergütung an Zoll- und Landungsgobühren, Erstattung der durch die Beschlagnahme entstandenen Kosten, Ersatz der Kosten für den Versand und Transport der Ware von der Klägerin zu ihren Kunden und zurück sowie der Gebühren für die chemische Untersuchung einer Probedose« Sie hat zunächst Zahlung in Höhe von g 5511 «15»10 nebst Zinsen verlangt, die Klage jedoch alsbald in Höhe einer Zollvergütung von g 260.0»! ermäßigt«
Die Parteien streiten über die Bedeutung der ausbedungenen Garantie, die die Beklagte dnhin aufgefaßt wissen will, daß sie nur eine Garantie des Herstellers der Ware beizubringen gehabt und damit gesetzliche Gev&hrleistungs-. snsprüche gegen sich selbst ausgeschlossen habe, sowie Uber die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung»
3
) 4
Im einzelnen geht es dabei um folgenden Sachverhalt:
Die Parteien haben sich in ihrem Geschäftsverkehr der englischen Sprache bedient. Die Beklagte bot der Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 1952 Fleischwaren, darunter solche der Firma Kurt 2um Kauf an. Die Klägerin
ließ sich Probedosen schicken und verlangte, daß für die Ware für 90 Tage seit ihrer Verschiffung garantiert werde.
Die erste Lieferung von 250 Kisteh mit je 12 Dosen ä 4 pds. wurde telefonisch verabredet. Die Beklagte bestätigte den Kauf mit Schreiben vom 25* Februar 1952. Bs enthält hinsichtlich der Qualität der Ware einen Hinweis auf die am 15* .des Monats übersandte Probe und folgende Klausel:
"Guarantee: The goods are guaranteed for a period of 20 days after date of shipment".
Die -Rechnung vom 1. März 1952 über, diese Lieferung enthält nach dem Rechnungsbetrag Zusätze in Schreibmaschinenschrift über die Lieferung, namlichs
im i gm Insured for £ 1485.-.-.
The canners, Messrs. Kurt BolH||
guarantee the goods for a period of 3 (three) months after date of shipment.
*s folgen Angaben Uber die Verpackung der Ware, die Zahlungsweise und die Importlizenz.
Die zweite Bestellung über 500 Kisten Konservendosen erfolgte telegraphisch und wurde ebenso angenommen. Das Bestätigungsschreiben der Beklagten über diese Bestellung ist irrtümlich vom 17. Februar 1952 datiert, das richtige Datum ist: 17. März 1952. Ka enthält die gleiche Garantieklausel wie das erste Bestätigungsschreiben. In der ßechnung .*
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der Beklagten vom 26. April 1952 befinden sieh dieselben Angaben wie in der Rechnung vom 1. März 1952.
Der Kaufvei'trag Uber die dritte Lieferung von 500 Kisten wurde ebenfalls telegraphisch geschlossen. Die Beklagte erklärte in ihrem Bestätigungsschreiben vom 7* April 1952 hinsichtlich der Garantie: "The goods will be guaranteed for the usual 5 months from date of shipment, just as before."
Es folgte schließlich noch eine briefliche Bestellung der Klägerin über 200 Kisten Luncheon Meat zur Verschiffung im Mai. Die Beklagte nahm sie mit Schreiben vom 3* Mai 1952 an.
Die Rechnungen über die dritte und vierte Lieferung vom 6. Mai und 10. Mai 1952 enthalten über die Garantie die gleichen Vermerke wie die vorhergehenden Rechnungen. .
Die Klägerin beanstandete die zweite Lieferung als nicht probegemäß mit Telegramm vom 22. Mai 1952 sowie mit den Schreiben vom 23. Mai und 26. Mai 1952. Sie übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 28. Mai 1952 Kondemnations-unterlagen Uber« drei 4-Pfund-Dosen mit der Bitte um Gutschrift für diesen Verlust. Die Beklagte nahm zu der Quali-tatsrüge mit Schreiben vom 30. Hei 1952 Stellung, ohne die Rüge, die Lieferung sei nicht probegemäß, anzuerkennen, schrieb jedoch der Klägerin für die drei Dosen g 1.9.9* gut (gemäß Mitteilung vom 3* Juni 1952). Die Klägerin hielt ihre Beanstandung aufrecht und ergänzte sie mit Schreiben vom 7. Juni 1952.
Mit Telegramm vom 12. Juni 1952 beanstandete die Klägerin auch die nächste Lieferung und forderte die Beklagte auf, mit nach LoflB zu kommen. Diesem
Verlangen entsprach der Beklagte und ließ sich für die Verhandlung mit der Klägerin von .der Firma H^Bmi bevoll-
*
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raächtiger. Die* Besprechung in LoflMI hetto iie zweite , dritte und vierte Lieferung zu dem Gegenstand* Die Beklagte erklärte sich bereit, eine schriftliche Erklärung der Firma beizubringen» daß diese die Klägerin in vollem Umfange schadlos halten und außerdem für die schlechte Ware Ersatz liefern werde* Wegen der Ersatzlieferung sollte die Klägerin unmittelbar mit der Firma HM|| verhandeln» Inzwischen hatte die Klägerin dor Beklagten mit Schreiben vom 13* Juni 1952 weitere Kondemnationsuntei’lagen Über 19 Bosen übersandt» Hit Schreiben vom 30* Juni 1952 nahm sie auf die Besprechungen mit dem Beklagten Bezug, erwähnte, sie habe durch einen Brief von die volle Beckungszusage
hinsichtlich der beiden letzten Lieferungen erhalten, der ' Brief erwähne jedoch nicht die Lieferung von
.500 Kisten nach Lo^BB» aus der ihr bereits eine Menge Schwierigkeiten entstanden seien» Sie sei, so schließt der Brief, grundsätzlich bereit,'sich mit der Empfehlung der Beklagten einverstanden zu erklären, daß die beanstandete Ware durch eine kostenfreie Ersatzlieferung von Pork luncheon &eat erster Qualität ersetzt werde, vorausgesetzt, daß die notwendigen Regelungen mit den Behörden'getroffen werden könnten, die Beklagte' müsse aber die volle Verantwortung für diesen 2eil der Ware tragen und die geleistete Zahlung sowie alle Kosten erstatten, sofern es nicht möglich sein
»
sollte, die notwendige Erlaubnis für die Einfuhr ohne Berechnung zu erhalten» Bie Beklagte vcrania3te darauf die Firma UflBBIi, äer Klägerin eine weitere Verpflichtungserklärung zu übersenden, in der die Firma zu dem Aus-
druck brachte, sie werde sich an die Regelung halten, die in Lo^dmit dem Beklagten getroffen worden sei, sie bestätige demgemäß, daß sie bereit sei, diejenigen Kisten zu* ersetzen, die entweder zerstört worden seien oder für die
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Kondemnationsbestätigungen (condemnation certificates; von der Klägerin vorgelegt werden könnten« Den bereits zugesagten Ersatz der Transportkosten erläuterte sie dahin, daß sie hierunter auch den Ersatz der Kosten für den Transport zu dem und vom Kunden verstehe*
Die Klägerin teilte darauf der Beklagten mit Schreiben. vom 23« Juli 1952 mit, sie habe nun die von EflHHNBI gefor-öerte Erklärung erhalten, und forderte die Beklagte auf, für schnelle Erledigung dieser Angelegenheit zu sorgen« Sic sandte weitere Kondemnationsuuterlagen an die Firma zwar mit Schreiben vom 17« Juli, 22« Juli, 19* August und 29 • August 1952, die nach ihrer Darstellung abschriftlich auch der Beklagten übermittelt worden sind« Ferner verständigte sie sich mit der Firma* HflHNRl dahin, daß die Ware, die zur Verwertung als Viehfutter freigegeben würde, zu diesem Zweck weiterveräußert werden sollte«
Jlx Schreiben vom 26« August 1952 beschwerte sich die Klägerin bei der Beklagten, daß sie von der Firma HflNMMf trotz vieler Versprechungen noch kein Muster für die Ersatzlieferungen erhalten habe, und gab der Erwartung Ausdruck, daß sich die Beklagte ihrer Verantwortlichkeit ihr, der Klägerin gegenüber bewußt sei, da sie ihr diese Ware verkauft habe, welche völlig unbrauchbar gewesen sei und auch nicht anderswohin hätte verschifft werden können*
Nunmehr erklärte die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 28« August 1952, daß sie für die Schäden nicht hafte; in allen Rechnungen sei deutlich erklärt worden, daß die Garantie ; für die Ware von dei* Herstellerin der Flc:.sch3:onservon, der Firma Kurt fflHMfe, nicht von ihr selbst gegeben worden
sei* Aus diesem Grunde sei der Anspruch allein zwischen der Klägerin und der Firma zu regeln« Selbstverständlich '
werde sie der Klägerin in dieser Hinsicht jegliche Unterstützung
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angedeihen lassen, und sie vertraue darauf, daß es zu einer fremidsehaftlichen Urledigung kommen werde»-
Pie Klägerin hat nach ihrer Darstellung mit Schreiben vom 2. September 1952 weitere Kondemnstionsunterlagen über 40 Konservendosen an die Beklagte gesandt und ihr mitgeteilt, die Gesündheitsbehörden hätten weitere 172 Kisten . mit eitiem Inhalt von je 12 Posen sowie 3 Posen aus der nach Li00/g00P gelieferten Abiadung beschlagnahmt* Pie Beklagte verwies in ihrem Schreiben vom 20. September 1952 abermals darauf, daß nicht sie, sondern nur die Firma HfHMVdie Garantie für die Ware gegeben habe. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1952 berichtete die Klägerin der Beklagten, die Muster der Firma <*ie üfrsatzware seien nichtausreichend
und hätten daher zur lickgewiesen werden müssen. Pie Beklagte stellte der Klägerin mit Schreiben vom' 4i November 1952 in Aussicht, die Firma H0HHHl werde ihr neue wüster übersenden und auf ihre" Beschwerde unmittelbar antworten*
Zu einer Ersatzlieferung ist es jedoch nicht gekommen.
Pie Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Beklagte ihr eine eigene Garantie für die Eigenschaften der gelieferten Ware, insbesondere für ihre Haltbarkeit und Brauchbarkeit zu dem menschlichen Genuß, für die Garantiezeit von 90 Tagen gegeben habe.
Pas landf.oricbt hat die‘Beklagte verurteilt, den Gegen-.' wert von £ 5251.15.9 nebst 5 $ Zinsen seit dem 1. August 195.2 in PM zu dem amtlichen Tageskurse des Zahlungstages auf ein . PM-Sperrkonto der Klägerin bei einem Kreditinstitut J.m Bundesgebiet zu zahlen.
Pas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
• * 8 -*
V*
Hiergegen riehtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des lanogerieJ-tlichen Urteils erstrebt, während die Beklagte Zurückwoiraiv dos Hechtsmittels beantragt«
Entscheidongsgrtinde s
I, Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Unkosten wegen mangelhafter Beschaffenheit von . Eleischkonserven, die ihrauf Grund von drei mit der Beklagten vereinbarten Kaufverträgen im April und Mai 1952 nach und im Mai 1952 nach bi(B0HM| geliefert worden
sind«.Bas Berufungsgericht hat deutsches Recht zur Anwendung
gebracht und die Klage deshalb abgewiesen, weil sowohl dem
*
Recht' der. Klägerin, Wandelung zu verlangen, als auch einem ihr etwa zustehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß {!48C^Absc2 3GB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 477 BGB) entgegenstehe«
Sie Revision muß deshalb Erfolg haben, weil aas Berufungsgericht die'Einrede der Verjährung mit einer rechtlich nicht einwandfreien Begründung durchgreifen läßt und sich die getroffene Entscheidung auch niätit.aus.einem anderen Grunde als richtig erweist«
»
. 1« Mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung über* das anzuwendende Recht hat das Berufungsgericht zutreffend in ex*ster Reihe geprüft, ob die Parteien die Anwendung deutschen oder engllschenRechts auf die Kaufverträge stillschweigend vereinbart haben. Es hat in diesem Zusammenhang untersucht, oo hier Umstände vorliegen, aus denen auf eine stillschweigende Vereinbarung des anzuwendenden Rechts geschlossen werden könne, jedoch, wie es ausfUhrt, nicht die Überzeugung erlangt, es habe dem Willen der Parteien entsprochen, sich dem englischen Recht zu unterwerfen, einen solchen Vertrags-
willen aber auch nicht hinsichtlich dos deutschen Rechts ermitteln können. Dies wird von der Revision ‘nicht angegriffen* Da die Auslegung des Vertrages dom der Revision grundsätzlich entzogenen Gebie^^atsachonwUrdigung angehört» hat das Revisionsgericht sie seiner /hitecheidung über das anzuwendende Recht zugrunde zu legen*
Wenn weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung über eine zulässige Unterwerfung der Vertragsparteien unter eine bestimmte Rechtsordnung festgestel.lt werden kann, so ist im Schuldrecht nach den in Deutschland anerkannten Grundsätzen des internationalen Privatrechts vom Gericht der sogenannte mutmaßliche (hypothetische) Parteiwille im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) zu ermitteln* Palls dies nicht möglich ist» entscheidet hierüber der Erfüllungsort des zu bestellenden Anspruchs (vgl* 3GHZ 19? HO, 111; BGH Urt. vom 1. Pebruar 1952 - I ZR 123/50 - UJW 1952, 540 mit I*achw., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 5? 351 BGEZ 7? 231 , 234 ; 9> 221,
222; 17, 89, 92; Urt. des erkennenden Senats vom. 17. Dezember 1957 - VIII ZR 315/56.’, ' ' .
Bei der ergänzenden Vertragsauslegung handelt es sich nicht um die Ermittlung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern Um eine vernünf tige Interessent abwägung auf rein objektiver Grundlage (BGIIZ 19, HO, 112; ferner 7» 231» 235; 9? 221, 223). Sie ist mir dann möglich*, wenn sich aus der Eigenart des zu beurteilenden Sachverhalts und der Intoressenlage der Parteien ausreichende Anhalts-? punkte für die Anwendung der einen oder der anderen Rechtsordnung entnehmen lassen. Ist kein gemeinschaftlicher Erfüllungsort verabredet worden, so wird bei Kaufverträgen; eine ergänzende Vertragsauslegung zur Ermittlung des anzu- . wendenden Rechts in der Regel nur dann möglich sein, wenn die räumlichen Beziehungen des streitigen Verhältnisses so verschiedenes Gewicht haben, daß die eine Beziehung vor
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..-10 -
allen anderen erkennbar den Ausschlag gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann bei Kaufverträgen das Hecht des Verkäufers nicht schon deshalb allgemeine Geltung für das Vertragsverhältnis gewinnen, «eil die Suehleiatungspflicht des Verkäufers gegenüber der Geldzahlungsoflicht des Käufers die verwickelter© ist und leichtex* Anlaß zu Rechtsstreitig-keiten bietet (RGZ 81, 273, 275)» Im Rahmen der vertragsergänzenden Auslegung kann auch das bei Vertragsabschluß begründete Schuldstatut grundsätzlich koine Veränderung durch spätere Ereignisse erfahren (vgl. RGZ 131, 41, 48}
KG HJW 1957, 34T,. 348). Im Hinblick auf diese Rechtsgrund-sätze ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht keine genügenden Anhaltspunkte für die Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gefunden hat« Es hält ohne Rechtsverstoß für unwesentlich,.daß beide Parteien zu-
* v / ,
nächst von der Anwendung des deutschen Rechts ausgegangen
sind, zu demal die Klägerin bald nach Beginn des Prozesses
ihre ursprüngliche Rechtsauffassung insoweit aufgegeben
und die Ansicht, vertreten hat, daß das Vertragsverhältnis '
dem englischen Recht unterstehe. Insoweit liegt die*Sache .
hier anders als in den Fällen, die durch die Urteile des
I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. ISai 1955
- I SH 195/53 - WM 1955, 1588, des II. Zivilsenats vom %
19» 'äärz 1956 - II ZR 25/55 - und des erkennenden Senats
vom 17. Dezember 1957 - VIII ZR 315/56 - entschieden sind
und in denen in dem übereinstimmenden Prozeßverhalten der ,
Parteien ein starkes Beweisanzeichen für ihren Willen er- .
*
blickt worden ist, daß sie ihre Rechtobeziehungen bei Ab- . Schluß des Vertrages der deutschen Rechtsordnung unter- . stellen wollten. Andere Anhaltspunkte, die dafür sprachen . könnten, daß das Vertragsverhältnis im Wege der Vertr&gs-auslegung dem englischen oder dem deutschen Recht zu unter-:
stellen ist, sind nicht ersichtlich. Hierzu sind im vorliegenden falle weder die Wahl der englischen Sprache, noch die Vereinbarung der cif-Klausel, noch auch der Umstand geeignet,, duß der Kaufpreis in englischer Währung zu entrichten war.
Deshalb ist die frage des anzuwendendeh. Hechts nach dem Erfüllungsort als maßgeblichem Anknüpfungspunkt zu entscheiden *
Bei dem Kaufvertrag, der der zweiten Lieferung zugrunde liegt, gilt für die Lieferung HafHB als Brfüllungs ort, während die Klägerin die Zahlung des Kaufpreises entwederdurch Eröffnung eines Akkreditivs bei der Zweigniederlassung einer Bank in oder durch 'Barzahlung
gegen Vorlage der Dokumente in LoflU zu erbringen hatte. Daß die Hechnung vom 1. März 1952, die die erste Lieferung betrifft, eine andere Klausel enthält, nämlich die Klausel "cash against documents against our sigktdraft Nr. 1125tt kann hier deshalb außer Betracht bleiben, weil das Bestätigungsschreiben der Beklagten hinsichtlich der zweiten Lieferung sich nicht an diese Klausel hält, sondern dem Käufer zwei Zahlungsmöglichkeiten zur Wahl stellt. Damit wurden zwei für den Käufer mögliche Erfüllungsorte für die Zahlung des Kaufpreises vereinbart, nämlich HafMMl für die vereinbarte Akkreditivsiellung (BUH Urteil vom 6. Mai 1955 - I ZE 195/53 - V72 1955, 1588, 1589) und außerdem Lofltfc für die Zahlung gogen Vorlage der Dokumente o
* für die dritte Lieferung entnimmt das Berufungsgericht der Sendung im Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 7. Apx'il 1952 "Cash against documents as usual1», daß für diese Lieferung die bis dahin gehandhabte Übung (Zahlung/ gegen Dokumente in LoflU) ausschließlich gelten sollte * Diese Auslegung ist rechtlich bedenkenfrei» Sie bindet das
Revieionsgericht. Für die vierte Lieferung ist, wie den Ausführungen des Berufungsgerichts entnommen werden muß, Entsprechendes stillschweigend vereinbart worden» Auch das wird von der Revision nicht angegriffen»
Infolgedessen ist der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Revisionsgericht zugrunde zu legen, daß hei jedem der drei hier in Frage stehenden Kaufverträge das anzuwendende Recht nach dem Erfüllungsort nicht einheitlich für das ganze Vertragsverhältnis bestimmt werden kann. Es ist daher für jede einzelne Verpflichtung zu er-. mittein (vgl» Leutex'bach hei Balandt BGB 16» Aufl. Vorbem. 2 b vor Art, 12 EGBGBj Kegel bei Soergel BGB 8- Aufl* Vorbem«
III 1 a ff» und 1 b aa vor Art. 7 EGBGB) •
2. Der Eintritt der Verjährung ist nach derjenigen Rechtsordnung zu beurteilen» die für den Anspruch selbst gilt (HGÄ 145, 121, 128 ff).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin nach englischem Recht nicht das Recht verloren hat, Ersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung geltend zu machen; < es wird weder eingewandt, daß sie die Mängel nicht rechtzeitig gerügt habe» noch, daß die Ersatzansprüche nach englischem Recht verjährt wären»
Bas Landgericht hatte angenommen, der Anspruch der : Klägerin auf Erstattung des Kaufpreises sei nach englischem Recht zu beurteilen, da es hierbei im Ergebnis um die Zahlungsverpflichtung des Käufers gehe. Wenn dies.für den Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gelte, so sei englisches Recht auch.für die Ansprüche auf Erstattung von Kosten anzuwenden, die der Klägerin durch die mangel-. haften Lieferungen entstanden seien. Bas Berufungsgericht , hat dagegen die Klageansprüche zunächst unter dem Gesichts- . Punkt des Rechts zur Wandlung geprüft und den Standpunkt
vertreten, daß unter diesem Gesichtspunkt der maßgebliche Erfüllungsort in LoflBB liege, weil ilcv Kaufpreis in loflM vereinbarungsgemäß gezahlt worden sei, jedenfalls aber deshalb, weil die Klägerin in loflHfe ihre gewerbliche Niederlassung habe. Da jedoch die Kaufverträge hinsichtlich der Vex'pfiichtungen beider Parteien verschiedene Er*» füllungsorte enthielten und das englische Hecht eine Aufspaltung der Rechtsordnungen innerhalb eines einheitlichen Vertrages grundsätzlich vermeiden wolle, sei nach diesem als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Hecht in vorliegendem Palle nicht von dem Erfüllungsort, sondern von dem Abschlußort auszugehen* Dieser liege aber nach englischer Auffassung für den zweiten, dritten und vierten Vertrag in EaflMB» Infolgedessen sei nach englischem
Recht das ganze Vertragsverhältnis nach deutschem Hecht zu
■* *
beurteilen. Zufolge dieser Verweisung des englischen Rechts auf das deutsche Recht habe der deutsche Richter deutsches Hecht erizuwenden. Pur eine etwaige Sehedensersatzpflicht der Beklagten, nach § 480 Abs. 2 3G3 wäre überdies nach deutschem internationalem Privatrecht .das Verkäuferrecht, also die deutsche Rechtsordnung, maßgebend. Ob ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises* nach § 467 Satz* 1' in Verbindung mit § 346 BGB begründet sei, könne dahingestellt bleiben, weil die Forderung nach § 477 BGB verjährt sei,
Es brauche auch nicht geprüft zu werden, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 480 Abs, 2 3GB zustehe, da auch dieser Anspruch der kurzen Vor- ' jahrung unterliege.
Für die Eavisionsinstanz ißt davon auszugehen, daß. die Ansprüche der Klägerin auch insoweit, als der für sie nach deutschem Recht maßgebende Erfüllungsort in England liegt, deshalb nach deutschem Hecht 2u beurteilen sind,, weil* nach den Feststellungen.des Berufungsgerichts das
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englische Recht bei Verträgen, die für die Verpflichtungen der Vertragsparteien einen verschiedenen Erfüllungsort auf-weisen, das Recht des Abschlußortes angewendet wiesen will und dieser für die drei hier zu beurteilenden Kaufverträge nach englischem Recht.in Oa^HM liegt• Die Revision ist zwar der Ausdeutung des englischen Rechts durch das Berufungsgericht mit dem Vorbringen entgegen getreten, das englische Handelsrecht kenne, wie die Klägerin bereits im Berufungsverfahren vorgetragen habe, keine RUekverweisung auf deutsches Recht,* so daß die Ansprüche der Klägerin nach materiellem*englischem Recht zu beurteilen seien. Wenn das deutsche Recht auf das englische 3ls anzuwendendes Recht verweise, so müsse auch nach englischem Recht dieses angewendet werden« Bas Berufungsgericht bat demgegenüber
♦
dahingestellt gelassen,* ob das englische Recht in Handelssachen eine Sachverweisung ablehnt, und dies deshalb für unerheblich angesehen, weil oä sich rieht vom Standpunkt des englischen Rechts, sondern nur vom Standpunkt des
deutschen Rechts um eine Rückverweieung handle« Ben eng-♦ , 9 * * * lischen Richter verweise, so meint das Berufungsgericht,
sein eigenes Kollisionsrecht auf das deutsche Recht. Die .
Präge, ob der englische Richter eine ßückverweisung des
deutschen Rechts beachten würde, stelle sich dem deutschen
Richter deshalb nicht, weil er die Verweisung des englischen ..
Rechts nur als Sachverweisung auffassen dürfe. Es kann indes
dahingestellt bleiben, ob die in diesem Zusammenhang von
der Revision erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des ..
| 286 ZPO durchgreift, denn das Urteil kann schon aus einem
anderen Orunde keinen Bestand haben.
5. Bis Klägerin hat entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in erster Reihe Scbadensersatzanspiuiehe erhoben und ihre Klage nur hilfsweise auf Wandlung gestutzt. Bas
ergibt sich zunächst schon aus ihrer Berufung darauf, daß ihre Ansprüche nach englischem Recht zu bour»eilen seien»» Dienern int nscb deta übereinstimmenden Vortrag der Parteien der Hechtsbehelf der Wandlung im Sinne dos deutschen Kaufrechts unbekannt* Daß ihr Vorbringen dahin zu verstehen ist, sie wolle Schadenersatzansprüche jgeltend machen« folgt zudem deutlich aus ihrem Verhalten vor Erhebung der Klage und dem ihm entsprechenden KlogeVorbringen* Sie hatte sich bereits in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 30* Juni 1952 die Geltendmachung von Schadensersatzonsprüchen Vorbehalten und schließlich in dom Schreiben der von ihr beauftragten bri- • tischen Hechtsanwälte vom 16* 7$ärz 1953 an die Beklagte nicht nur Erstattung der Kaufpreise und weiterer ihr durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Kaufverträge entstandenen Aufwendungen gefordert, sondern sich in diesem Schreiben die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz des entgangenen Gewinns Vorbehalten. Auch die Beklagte hat in ihrer Berufungs-begründung die Ansicht vertreten, die Umstände sprächen dafür, daß ein Schadensersafczanspruch geltend ge macht werde« Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 7* September 1954 S. 9 darauf hingewiesen hat, daß sie den Klageanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zur Prüfung stelle, so läßt auch dieses Vorbringen sich dahin deuten, daß sie in erster Seihe ihre Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Hechts auf Schadensersatz nach deutschem Hecht geprüft wiesen wollte, v;erm sich das Berufungsgericht nicht der Auffassung des Landgerichts über die Anwendung des englischen Rechts anschließen sollte.. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin nach deutschem Hecht überhaupt noch ein Anspruch auf Wandlung zugebilligt werden könnte, nachdem eine Einigung Uber die Ersatzlieferungen für die mangelhafte Ware getroffen worden war.
4. Das Berufungagericht hätte daher die Anspräche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verlangens auf Sehadens-ersatz entsprechend der Garantie prüfen müssen, aus der die Klägerin bereits in der Klageschrift ihre Ansprüche gegen die Beklagten hergeleitet hat. für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Beklagte durch die Erklärung he goods are guaranteed for a period of 90 days after date* of shipment11 eine eigene5 Garantie geleistet hat. Eine solche Garantie kann rechtlich als eine Zusicherung des Verkäufers auf gefaßt werden, daß die' ’«Ta re zur Zeit des Gefahrübergangs die Eigenschaft längerer Haltbarkeit habe und der Verkäufer dafür einstehen müsse, falls binnen 90 Tagen nach dem Datum der Verschiffung Mängel hervortreten sollten (vgl. RGZ 91, 505, 5065 ferner RG LZ 1951>
174 Er. 3i OLG München HRR 1940, 151,* Hainichen in Hßfc RGHK § 377 Ana. 195)«
a) War dies der Sinn der Vereinbarungen, so hätte der Beklagte bei den Verhandlungen in leflR' als er der Klägerin Ersatzlieferungen durch die Tirma HflHHNI Aussicht stellte und die Klägerin sich hiermit einverstanden erklärte, ausdrücklich darauf binweisen müssen, daß eine eigene Haftung der Beklagten für die mangelhaften Lieferungen abgelehnt werde. Ist das nicht geschehen, wofür sprechen kann, daß die Beklagte dem Schreiben der Klägerin vom 30. Juni 1952, in dem sie Ansprüche gegen die Beklagte erhoben hat, ausweislich der vorgetragenen Korrespondenz nicht entgegengetreten ist, so wäre die Zusage von Ersatzlieferungen nach freu und Glauben dahin zu verstehen gewesen, daß die Beklagte, die die Waren durch die firms geliefert
hatte, auch die Ersatzlieferungen durch diese Firma zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung der Beklagten und der Zusage der Finna vornehmen lassen wolle<• Die
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Einigung hierüber wäre dann unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob drr Anspruch der Klägerin auf Ersatzlieferung wegen der getroffenen Abrede nicht mehr der kurzen Verjährung des § 477 BGB unterlag.
Die drei Kaufverträge beziehen sich auf nur der Gattung nach bestimmte Ware. Hach § 480 Abs< 1 BGB konnte die Klägerin auch dann, wenn ihr die Ware bereits geliefert war, v erlargen, daß ihr mangelfreie Ware geliefert werde.
Ihr stand aber auch statt dessen das Recht zu» gemäß § 480 Abs. 2 BC3 Schadensersatz mit der Begründung zu fordern, daß der Ware zur Zeit des Gefahrübergangs ©ine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe, insbesondere die der Haltbarkeit für die Dauer der Garantiefrist;.! Sie hat sich nun, sei es aus eigenem Antrieb, sei es auf Empfehlung der Beklagten, *ofur das Schreiben vom 30. Juni 1952 an die Beklagte spricht, dsn:it einverstanden erklärt, daß ihr mangelfreie Ersatzwsre geliefert werde.
Bei dom Ersatzlieferungsanspruch aus § 480 Abs. 1 BGB* handelt es sich in Wirklichkeit um den ürsprUnglichea Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages (Staudinger BGB 11. Auf 1. § 450 Br. 10$ Kuhn in BGB HGRK 10. Aufl.- § 480 Anm. 2j Enneccerus/hehmann, Schuldrecht 14. Bearbeitung § 113 I S. 445$ Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II § 37 III S. 55). Dieser Anspruch ist allerdings nach % 480 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls der kurzfristigen Verjährung des § 477 BGB unterstellt, in dem auf ihn die Vorschriften der §§ 465 und 477 BGB für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Hach § 477 3GB ist aber nur der Anspruch auf Wandlung, nicht auch der Anspruch aus Wandlung (§ 465 BGB) der kurzen Verjährung unterworfen. Aus der entsprechenden Anwendung der Vorschrift aes § 477 BGB i.Verb. mit § 465 BGB iet daher.
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za folgern, daß die kurze Verjährungsfrist auf den Anspruch auf Ersatzlieferung, nur solange Anwendung findet, als der Verkäufer sich hiermit noch nicht einverstanden erklärt hat, (im Ergebnis ebenso* Düringer/Kachenburg HG3 V, 3* Auf3 * £inl. zu dem 3. Buch des HGB 3. 209 Anm. 237 b). Das Reichsgericht hat zwar in mehreren Entscheidungen darauf abgestellt, ob die Einigung über die Ersatzlieferung dahin aus-zulegexi ist, daß der Anspruch hierauf nunmehr nicht un-* mittelbar aus § 480'Abs* 1 3GB sondern auf Grund der Abrede Uber die teilweise oder vollständige Rückgängigmachung des Erfüllungsgeschaftes aus dem wiederhergestellten ursprünglichen lieferucgsanspruch abzuleiten ist, und für diesen lall angenommen, daß die Verjährungseinrede gegenüber dem ursprünglichen wiedsrhergestellten Lieferungsanspruch nicht erhoben werden könne (RGZ 93, 98, ICO; 96, 169; 69, 385,
386j .Warn Rspr. 1929 Hr. 97 * HRK 1929, 1724)* Diese Unterscheidung zwischendem Anspruch auf Ersatzlieferung und dem ursprünglichen Erfüllungsansprach läßt indes außer acht, daß auch der Ersaizlieferungsanspruch nichts anderes ist als die ursprüngliche Forderung auf Erfüllung des Kaufvertrags, da dfer Käufer einer Gattungssache im Palle der Lieferung mangelhafter Ware sich auf den Standpunkt stellen kann, daß sein Leistungsanspruch durch die Lieferung noch nicht erfüllt worden und er deshalb berechtigt ist, die Lieferung mangelfreier Ware zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz- * Lieferung unterliegt daher nicht mehr der kurzen Verjährung, wenn eine völlige Willenseiuigung über sie stattgefunden, hat (§ 465 BGB i.Verb, mit ,§ 477), so daß mit ihr für die Ersatzlieferung auch ihrem Umfang nach eine sichere Grundlage geschaffen worden ist. In dieser Hinsicht sind dem vorge-trageneri Sachverhalt keine Bedenken zu entnehmen. Denn
danach waren sich die Parteien .bereits in LoflHl darüber
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einig geworden, daß Ersatzlieferungen in dem Umfange statt-
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finden sollten, in dem Waren wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden mußten oder vor der Klägerin sogenannte "Condemnation certificates" bereits vorgelegt worden waren oder noch vorgelegt werden würden* überdies hat die Klägerin vorgetragen* daß noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfi'ist, die seit Lieferung der Ware zu berechnen ist, nicht nur eine grundsätzliche Vereinbarung über den Umfang der 'ärsatZulieferung getroffen war, sondern diese der Höhe nach auch durch Übersendung der vereinbarten Unterlagen bestimmt worden ist«
iSs bestehen somit, unter den von der Klägerin behaupteten Voraussetzungen keine Bedenken dagegen, die Lo^MB Verein-barung’dahin auszulegen, daß die Erfüll uro gsgeschäfte in dem gekennzeichneten Umfange als nicht erfolgt gelten und die Verträge durch Ersatzlieferungen erfüllt werden sollten«
b) Hatte die Einigung nicht die Ersatzlieferung als eine eigene von der Beklagten geschuldete Leistung zu dem Gegenstand, sondern.beschränkte sie sich darauf, daß die Leistung durch . die Firma auf Grund der von ihr gegebenen Garantien
erfolgen sollte, so würde die Beklagte hierdurch noch nicht von Jeder weiteren Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Kaufverträge freigestellt worden sein« Die Klägerin hatte keine Veranlassung, auf Ansprüche gegen die Beklagte zu verzichten, und aus dem dem Gericht unterbreiteten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, daß sie dies vor Erhebung der Klage getan haben sollte« Sie hat vielmehr der Beklagten gegenüber ihre Ansprüche geltend gemacht und sich u.a« in dem Schreiben vom 30« Juni 1952 Ansprüche auch für den Fall Vorbehalten, daß die Ersatzlieferung nicht zur Durchführung kommen würde. Sie hat, als die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23. August 1952 sich dahin erklärte, die Klägerin müsse ihre Ansprüche geg^n die Firma
verfolgen, sich weiterhin an die Beklagte gesandt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie diese auf Cr'i.nd der Kaufverträge weiterhin als ihren Vertragspartner ansehe, gegen den sich ihre Ansprüche richteten.
Für diesen Fall hätte das Berufungsgericht.folgendes beachten missen*
Auf Grund der Einigung über die Ersatzlieferung stand der Beklagten gegenüber einen gegen sie erhobenen Anspruch die Einrede zu, daß sich die Klägerin über die Ersatzlieferungen mit der Firma auseinandersusetzen habe,
die sich zur Ersatzlieferung sogar noch selbst ausdrücklich bereit erklärt und die in LoflHB voa dem Beklagten getroffene Abrede mit der Klägerin bestätigt hatte. Die Klägerin war an diaee Abrede gebunden. Einem gegen die Beklagte erhobenen Anspruch auf Ersatzlieferung hätte sich diese daher mit der Einrede verteidigen können, daß sie die Leistung jedenfalls solange verweigern könne, bis die Klägerin sich ausreichend bemüht habe, die Ersatzlieferung von der Firma KAHMIG zu erhalten. 2)ie Verjährungsfrist hinsichtlich der Ansprüche , der Klägerin gegen die Beklagte wäre daher, wenn sie. nicht durch diese Regelung im Wege einer stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Parteien entsprechend verlängert worden sein sollte, jedenfalls gemäß § 202 Abs. 1 BGB in ihrem Ablauf gehemmt gewesen. Rach dieser Vorschrift ist die Verjährung gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift findet auch auf die kurze Verjährung des § 477 BGB Anwendung. Sie ist über ihren Wortlaut hinaus überall anwendbar, wo der Geltendmachung des an sich fortbestehenden Anspruchs ein vorübergehendes rechtliches Hindernis entgegensteht (BGH ürtv v. 22. Lezember 1955 - IX ZR 113/54 - insoweit
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nicht abgedruckt in 3ß 1956, 447? Vgl* BQ; Brt. v, 11 ♦ März 1953 - VI ZR 61/52 - LM BG3 § 202 Nr. 1), Hatte der Beklagte ochon in London sine eigene Haftung bestritten, was nach der vorgelegten Korrespondenz allerdi) gs wenig wahrscheinlich ist, so hätte die Klägerin möglicherweise schon damals gegen die Beklagten Klage auf Feststellung ihrer Haftung für den Fall erheben können, daß die vereinbarten Ersatz-. lieferungeh durch ‘&4HHM unterblieben. Der Heramungs-tatbestand des § 202 Abs- 1 BOB ist jedoch nicht schon dann ausgeschlossen, sobald der Berechtigte in der Lage ist, Klage auf Feststellung zu erheben (EGZ 142, 258, 263). Deshalb ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, daß - die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28- August 1952 ausdrücklich auf die Verpflichtung verwiesen hat, sich wegen der Ersatzlieferung mit der Firma auseinanderzu-
setzen, Damals hatte die Klägerin die in Aussicht gestellte Probe für die Ersatzlieferung noch nicht erhalten, über deren Ausbleiben sie sich mit Schreiben vom 26. August 1952 bei der Beklagten beschwert hat. Unter dem 11.. Oktober 1952
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berichtete sie dann der Beklagten, die Haster der Firma ' EflMMHI seien nicht ausreichend und hätten daher zurückgewiesen werden müssen. ‘Da'die Beklagte noch im Schreiben vom 4. November 1952, mit dem sie die Nachricht der Klägerin beantwortete, in Aussicht stellte,'die Firma Hfl|| werde ihr neue Muster übersenden, kann auch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20. September 1952 nicht den Einwand begründen, daß es die Klägerin fcätte veranlassen müssen, gegen die Beklagte Leistungsklage zu erheben. Die Klägerin war nach freu und Glauben vielmehr auch gegenüber der Beklagten verpflichtet, sich zunächst wegen Lieferung . der Probe und sodann wegen der Beanstandung der Probe an die vFirma EMM zu halten» Nachdem die Beklagte der Klägerin mit dem Schreiben vom 4- November 1952 eine baldige
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Regelung durch B0KKKB 1» Aussicht gestellt; bat, kann sie nach 2reu und Glauben nicht einwenden, die Klägerin wäre schon vor diesem Zeitpunkt bezichtigt gewesen, gegen sie, die Beklagte, eine leistungsklage zu erheben» Deshalb wäre die Hemmung der Verjährungsfrist jedenfalls nicht schon vor Empfang des Schreibens vom 4. November 1952 als beendet an-Zusehen*
Unter diesem Gesichtspunkt wäre daher hinsichtlich der einzelnen Geschäfte zu prüfen, wann die der Klägerin Übersandte Ware .abgeliefert worden ist, welcher Zeitraum der lozrzen^erjähmngsfrist des § 477 BGB seit der Lieferung bis. zur Einigung in IcflBI verstrichen war und ob wegen der Hemmung der Verjährungsfrist die am 22. April 1955 singereichte, den Beklagten am 4. Mai 1953 zugestellte Klage rechtzeitig ez^hoben ist. *
5« Wenn dagegen die Auslegung der Garantieklauael zu
dem Ergebnis führen sollte, daß die Beklagte keine eigene
Ganrantieverpflichtung trifft, so würde zu prüfen sein, ob
sie ungeachtet*dessen der Klägerin nach' gesetzlichem Gewähr-* . auf Ersatzlieferung:
laUstungsrecht/haftete» nHätte sie diese nicht zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung versprochen, so würde sich die Klägerin auch in diesem Palle darauf berufen können, daß .die Verjährung ihrer Ansprüche gemäß § 202 BGB gehemmt gewesen sei.
6. Die Klägerin konnte insoweit, als die Einrede der Verjährung nicht durchgreift, wegen des Verzuges der Beklagten mit der Erfüllung eigener Verpflichtungen zur Ersatzlieferung, sei es auf Grund der Garantie, sei es nach gesetzlichem Gewährleistungsrecht, und ihrer endgültigen Weigerung,* den Lieferungsanspruch zu erfüllen, zu dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung übergehen. Einer Fristsetzung hierfür gegenüber der Beklagten bedurfte es nicht. Die Beklagte war darüber unterrichtet, daß die Klägerin
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sie für haftbar aneah und für den Pall, daß sie keine- Ersa üz~ lieferung durch erhalten würde, gegen sie vorzu-
gehen beabsichtigte ♦ 3)ie Beklagte war mit der Verpflichtung zur Ersatzlieferung auch ohne eine weitere Mahnung im Verzug, wenn sic sich hierum nicht mehr bemühte; sie hat gegenüber dem Auffordermigsschreiben der Anwälte der Klägerin vom 16. März 1953 zudem jeglichen Anspruch abgelehnt, so daß. die Klägerin hieraus auf die endgültige Ablehnung eines Anspruchs auf Ersatzlieferung schließen konnte« In dem Verhalten der Beklagten wäre daher eine positive Vertragsverletzung zu sehen,, die die Klägerin euch ohne I**rist setzung berechtigen würde, in entsprechender Anwendung der §§ 326,
325 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen *
♦
Dieser Anspruch umfaßt den Schaden, der der Klägerin durch die mangelhafte Erfüllung der Kaufverträge entstanden ist*
Ob die Klägerin auch den Schadensersatzanspruch aus § 430 Abs* 2 BGB geltend machen kann, nachdem zwischen den Parteien eine Einigung Uber die Brsatzliefei’ung getroffen . wer, kann deshalb dahingestellt bleiben*
II* Das Berufungsurteil mußte daher deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die Ansprache der Klägerin mit einer nicht einwandfreien Begründung als verjährt angesehen hat«
Da dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung der Sache nicht möglich ist, war*sie an das Berufungsgericht zurückzuverweleen*
III* Es erscheint jedoch angebracht, für das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisens
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1«.Hinsichtlich der Einrede der Verjährung wird die Präge, ob die Ansprüche der Klägerin nach englischem Recht zu beurteilen sind, nur von Bedeutung sein, falls sich die Einrede bei Anwendung des deutschen Rechts nicht als in vollem
Umfange unbegründet erweist* Kir diesen Fall ist der Beklagten Vorbehalten, ihre Bedenken gegsn die Begründung des Berufungsurteils in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend zu machen-
2« Gegen die Auslegung der Garantieklausel durch das Landgericht dürften dann keine rechtlichen Bedenken bestehen, wenn die Worte M2!he goods are guaranteed** im Han-. delsverkehr auch in dem Sinne gebraucht und von dem englischen Käufer dahin verstanden werden können, daß der * Verkäufer selbst die Garantie leisten wolle. In diesem Falle hätte .die Beklagte, wenn nur der Hersteller für die Güte der Waren einstehen sollte, dies, in der Klausel unmißverständlich erklären müssen. Bine solche isiklärung wird nicht schon aus dem Vermerk in der dem zweiten Bestätigungsschreiben vorausgehenden Rechnung der Beklagten vom 2. Harz 1952 über die erste Lieferung entnommen werden können, daß der* Hersteller der Fleischkonserven die Bosen für drei Ilonate nach dem Verschiffungsdatua garantiere* Dieser Vermerk kann nämlich, wie das Landgericht ohne Reohtsir'rtum ausgefühi’t hat, auch als ein Hinweis darauf verstanden werden, daß die Beklagte ihrerseits durch die Herstellergarantie gedeckt war, oder auch dahin, daß der Hersteller neben der Verkäuferin die Güte der Ware garantieren wollte* Ba in dem Bestätigungsschreiben für die dritte Lieferung auf die bisherige Garantie ausdrücklich Bezug genommen worden ist, muß sie auch für diese Lieferung gelten; die vierte Lieferung ist auf der gleichen Grundlage erfolgt, so daß hierfür ebenfalls die Garantie in den in den beiden ersten Bestätigungsschreiben zu dem Ausdruck gebrachten Sinne übernommen worden ist*
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IVc Die Jäntschoidung über die Koste«! des Sevisionsverfahrsns hängt vo*a 4er Endentscheidung des Prozesses ab. sie war daher dem Berufungsgericht zu übertrage»*
Dr. Gelhaar Artl Dr* Spieler
pr. iiozger Pr«Messner