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BGH

Gericht: BGH

tümer für die Aufgabe des Besitzes an einer Ihm zustehenden .preisgebundenen bohnung im eigenen Hause ist ohne besondere Genehmigung der Preisbehörde dann zulässig» wenn die Leistung den im § 29 Abs.2 Nr.l bis 3 l.BMG angegebenen Zweoken dient« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar» Br. Spieler, Br. Mezger und Br.lfessner für Recht erkannt: Durch eine als "iliets-Vertrag" bezeichnete Vereinbarung vom 14« Dezember 1953 sicherte der Ehemann der Beklagten dem Kläger, der Ostvertriebener ist und damals dringend eine Wohnung benötigte, die für die Eigentümer bestimmte Dreizimmerwohnung zu, wogegen sich der Kläger verpflichtete, drei Tage vor seinem Einzug einen "Baukostenzuschuß" von 3*000 ZU zu bezahlen. Der Ehemann der Beklagten hat behauptet, er habe sich nur auf ständiges Drängen des Klägers dazu bereit gefunden, ihm die für die Grundsxüekse igentünier vorgesehene V:ohnung zu überlassen, nachdem der Kläger sich erboten gehabt habe, die Mittel zur Errichtung einer anderen Wohnung iiir ihn und seine Ehefrau zur Verfügung zu stellen. Die von dem Kläger gezahlte Abfindung sei dementsprechend zur T-eekung eines Veiles der insgesamt 5.187,45 DM betragenden Kosten des Ausbaus eines auf dem Grundstück vorhandenen Stalles zu einer Yfohnung für die Beklagte und ihren Ehemann verwandt worden. Der Kläger hat diese Behauptungen bestritten und erwidert, für die von ihm gezahlten 5-000 DI»i hätten die Beklagte und ihr Ehemann eine Garage neben der damals bereits fertiggestellten Wohnung auf dem Hof des Grundstücks errichtet und einen Dreiradlieferwagen angeschafft. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte abgewiesen und ihren Ehemann zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. 1« Bas Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 14» Bezember 195^ dahin gewertet, daß der Kläger sich zur Entrichtung eines Finanzierungebeitrages für die von ihm bezogene Wohnung an den Ehemann der Beklagten verpflichtet habe* Biese Abrede sei, so hat es ausge-führt- allerdings zunächst wegen Verstoßes gegen "die PreisvorSchriften" unwirksam gewesen, jedoch stehe die inzv.'ischen in Kraft getretene Vorschrift des § 29 Abs»'? 5, Y.ie die Revision dagegen mit Recht geltend macht, ohne daß Vir das allerdings rechtlich zu dem Vorteil gereichen kann, bandelt es sich bei der Zahlung des Klägers vielmehr in eine Abstandssumme» die er an den Ehemann der Bcklrgten geleistet hat» um die fiir die Grund-stück&eiger.türier vorgesehene Wohnung in dem wiederauf-gebauten Hause zu erhalten. Indes werden jetzt durch § 29 Abs.2 l.BMG in gewissem Umfange derartige AbstandsZahlungen preisrechtlich zugelasseu, und der Revision ist zuzugeben, daß die hier zu beurteilende Leistung des Klägers unter diese Vorschrift einzuordnen sein kann. Als Beispiel für die nach dem Willen des Gesetzgebers ohne im einzelnen Palle erteilte besondere Genehmigung der zuständigen Preisbehörde unzulässige Abstandszahlung an den Vermieter wird indes im Schrifttum nur der Fall erwähnt, daß der neue Mieter, der alte Mieter oder ein Dritter zugunsten eines von ihnen an den Vermieter ein Entgelt gewährt, um den Vermieter zur Lösung des Vertrages mit dem alter. Ob derartige Entgelte, wie Roquette annimmt, keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung und keinen leil des Mietzinses darstellen, kann auf sich'beruhen, denn sie stehen jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermieterleistung, deren Umfang in solchen Fällen unverändert bleibt, so daß in derartigen Abstande-zahlungen mithin schon aus diesem Grunde eine Umgehung des Verbotes liegt, die .üeten zu erhöhen (Roquette, aaO und Cranz HuY. b) Bei dieser Sachlage ist deshalb eine Prüfung unerläßlich, ob § 29 Abs.2 l.BMG trotz seines Wortlauts der lediglich Abstandszahlungen an den weichenden Mieter unter bestimmten Voraussetzungen allgemein für zulässig erklärt, nach seinem Sinn- und Zv/eckgehalt auch in einem Falle angewandt werden kann, wie er hier vorliegt« Dazu ist es notwendig, auf die tatsächliche Entwicklung einzugehen, die sich in der Nachkriegszeit hinsichtlich der Abstandszahlungen vollzogen hat, sowie auf die Beweggründe, die zur Schaffung des § 29 l.BMG geführt haben. zulässig angesehen v.oiden, dagegen hatte der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 19* Dezember 1353 (BGHZ 12,71) ausgesprochen, daß die Zahlung von Abstandsgeldern für die Überlassung preisgebundener Mieträume grundsätzlich einen Verstoß gegen die Preissto pverorduung darstelle und daher verboten sei* Diese Lechtsansicht des Bundesgerichtshofs, an der ßv in 3GIIZ 18.,325 ausdrücklich festgehalten hat, hatte im Schrifttum \.iderspruch gefunden, und in der Praxis wurden trotz dieses Urteils weiterhin vielfach Ab stand ssummen gezahlt. Labei ging er von dem Gedanken aus, daß die Gewährung eines Abstandes fUr die Aufgabe einer preisgebundenen Wohnung dann zulässig sein sollte, wenn die Zahlung dazu bestimmt ist, echte Aufwendungen und Leistungen des weichenden Mieters zu ersetzen, während es vermieden werden sollte, daß die V/ohnung zu einem Handelsobjekt gemacht wird (amtliche Begründung zu § 21 der Regierungsvorlage aaO und Bormann in Der Wirtschaft skommentator D IV 4,1955, l.BMG § 29 Anm.7)- der sich unter bestimmten Voraussetzungen und in gewissem Umfange, ohne dafür eine besondere Genehmigung der Preisbehörde zu benötigen, Abstandssummen zahlen lassen darf, liegt kein Anhalt für die Annahme vor, daß der Gesetzgeber, wenn er an diesen Tatbestand gedacht hätte, ihn anders geregelt hätte, als es für Abstands Zahlungen an den weichenden Mieter geschehen ist« Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken dagegen, die Bestimmungen des § 29 Abs»2 l.BMG auch auf den hier zu entscheidenden Tatbestand anzuwenden, daß die Abstandszahlung nicht an den weichenden Mieter, sondern an den als Inhaber seiner Wohnung im eigenen Hause weichenden Hauseigentümer geleistet worden ist (vgl. Es ist bereits ausgeiührt, daß § 29 1.B1IG von dem Gesetzgeber deshalb geschaffen worden ist, well er Abstandszahlungen insoweit für zulässig erklären wollte, als dadurch echte Aufwendungen und Leistungen des weichenden Bieters ausgeglichen werden sollten, her Gesetzgeber hatte also nicht etwa die Absicht, Abstandszahlungen an Mieter stets zuzulassen und an Vermieter stets zu verbieten, vielmehr war das Wesentliche der neuen Regelung der Gedanke, nach der Zweckbestimmung der Abstaindszahlung zu unterscheiden. Dieser Gedanke rechtfertigt aber Abstandszahlungen zu dem Ersatz echter Aufwendungen und Leistungen nicht nur an den weichenden Mieter, sondern auch an den die Wohnung im eigenen Hause aufgebenden Vermieter, so daß der Charakter des § 29 Abs.2 l.BMG als Ausnahmevorschrift die entsprechende Anwendung auf den hier zur Entscheidung stehenden Tatbestand nicht verbietet. d) Der Anwendung des § 29 1«BMG steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Hauseigenttimer hier die Wohnung niemals selbst genutzt, sondern sie gleich nach ihrer Fertigstellung dem Kläger vermietet haben und dieser als erster Benutzer in die Wohnung eingezogen ist. Es macht für die Anwendung des § 29 Abs. 2 l.BMG im Hinblick auf die übereinstimmende Interessenlage keinen Unterschied, ob der Bezugsberechtigte die ihm zugewie-sena preisgebundene Wohnung bereits innehat und den Besitz später wieder aufgibt oder ob er sich gegen Zahlung der Abstandssumme verpflichtet, den unmittelbaren Besitz an den Räumen, auf dessen Erlangung er einen Rechtsanspruch hat, überhaupt nicht zu ergreifen« In Frage steht hier die Anwendung des § 29 Abs.2 Hr-2 l.BMG, da die Beklagte behauptet hat, ihr Ehemann und sie hätten die 3*-000 DH dafür verwandt, um für sich eine Y/ohnung auf dem Hof des Grundstücks durch Ausbau eines Stallgebäudes zu schaffen. Ist der vom Kläger gezahlte Betrag für diesen Zweck verbraucht worden; so ist die AbstandsZahlung auch ohne besondere Genehmigung der Breisbehörde preisrechtlich zulässig gewesen- Hier steht nun fest, daß die Beklagte und ihr Ehemann das auf dem Hofe befindliche Stallgebäude zu einer Y/ohnung für sich ausgebaut haben, und es ist vom Kläger nicht vorgetragen worden, daß sie hierzu öffentliche Mittel oder ihnen von anderer Seite zur Verfügung gestellten Beträge erhalten haben. Daß der Ausbau des Stalles zur Y/ohnung, wie der Kläger geltend macht, bereits beendet war, als er die 3>000 DM an den Ehemann der Beklagten zahlte, würde der Anwendung des § 29 Abs,2 Kr, 2 1,BMG nicht entgegenstehen. Sollten also die Beklagte und ihr Ehemann mit den vom Kläger gezahlten 3.000 DM, wie dieser weiter behauptet hat, eine Garage errichtet und einen Lieferwagen angeschafft haben, so würde trotzdem die Anwendung des § 29 Abs.2 Hr.2 l.BMG gerechtfertigt sein, falls die Beklagte und ihr Ehemann zu dem vorher erfolgten Ausbau des Stalles zu einer Y.'ohnung für sich einen Betrag von mindestens 3.000 DM aufgewandt gehabt hätten. Lie Beklagte hat nun unter Überreichung einer vom Architekten SÜHIHiB angefertigten genauen Berechnung der entstandenen Kosten vorgetragen., daß der Ausbau des Stalles zur Y/ohnung bereits 4.287;45 DM erfordert habe und daß noch weitere Arbeiten im Betrage von 900 DM notwendig seien» um die Wohnung endgültig fertigzusteilen-Diese Behauptung hat der Kläger ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils und der in Bezug genommenen Schriftsätze und Erklärungen weder ausdrücklich bestritt en, noch geht aus ihnen die Absicht hervor, sie bestreiten zu wollen. Gegen die Yiirlcsamkeit der Vereinbarung, die der Kläger mit dem Ehemann der Beklagten getroffen hat, sind somit aus preisrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken nicht zu erheben; Es handelt sich vielmehr um eine Abstandssumme, die gemäß § 29 Abs.2 Hr.2,

Zitierte Normen: § 158 ZPO
BMGAbs2lZahlungEhemannhausenWohnungKlägerMieterzulässig

Volltext der Entscheidung

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tümer für die Aufgabe des Besitzes an einer Ihm zustehenden .preisgebundenen bohnung im eigenen Hause ist ohne besondere Genehmigung der Preisbehörde dann zulässig» wenn die Leistung den im § 29 Abs.2 Nr.l bis 3 l.BMG angegebenen Zweoken dient«
Aktenzeichen«	VIII' ZR 409/56 .	IG Luisburg
 Ort. des BGII v. 19« November 1957	OLG Düsseldorf
VIII ZH„409/56
Verkündet laut Protokoll am 19.' November 1957 Klett, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäft es teile
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schlossers liwald
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Klägers; BerufungsklägerB, Berufungsbeklagten und Revi sionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
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Beklagt6; Berufungsbeklagtes Berufungsklägerin und Revi sionsb eklagt e,
- Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar» Br. Spieler, Br. Mezger und Br.lfessner
 für Recht erkannt:
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Bie Revision gegen das Urteil deB 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 25. März 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Das üohngebäuae auf dem Grundstück I>
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 das im Eigentum der
 Beklagten und ihres Ehemannes stand, war im Kriege zerstört worden« In der Zeit von 1953 bis Februar 1954 wurde auf dem Grundstück im Hahmen des sozialen Wohnungsbaues unter Zuhilfenahme öffentlicher liittel ein liietwohnhaus mit sechs \7ohnungen errichtet. Die Wohnungen sind sämtlich zweckgebunden, und zwar die Erd-geschoßwohnung von 3 Zimmern und Eebenräumeifür die Eigentümer, die übrigen Wohnungen far Sachgeschädigte und einen Vertriebenen der Gruppe A. Durch eine als "iliets-Vertrag" bezeichnete Vereinbarung vom 14« Dezember 1953 sicherte der Ehemann der Beklagten dem Kläger, der Ostvertriebener ist und damals dringend eine Wohnung benötigte, die für die Eigentümer bestimmte Dreizimmerwohnung zu, wogegen sich der Kläger verpflichtete, drei Tage vor seinem Einzug einen "Baukostenzuschuß" von 3*000 ZU zu bezahlen. Der Kläger hat am 25. Februar 1954 die 3'000 LM gezahlt und die Wohnung am 1* Kärz 1954 bezogen*
Der Kläger hält die Vereinbarung mangels Genehmigung der Preisbehörde wegen Verstoßes gegen Preisvorschriften und wegen Wuchers für nichtig. Er hat mit der Klage Zahlung von 3*000 ZU nebst Zinsen von der Beklagten und ihrem Ehemann als Gesamtschuldnern verlangt ,
Die Beklagte hat geltend gemacht, daß der Kläger sie aus der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarung nicht in Anspruch nehmen könne. Der Ehemann der Beklagten hat behauptet, er habe sich nur auf ständiges Drängen des Klägers dazu bereit gefunden, ihm die für die Grundsxüekse igentünier vorgesehene V:ohnung zu
 überlassen, nachdem der Kläger sich erboten gehabt habe, die Mittel zur Errichtung einer anderen Wohnung iiir ihn und seine Ehefrau zur Verfügung zu stellen.
Die von dem Kläger gezahlte Abfindung sei dementsprechend zur T-eekung eines Veiles der insgesamt 5.187,45 DM betragenden Kosten des Ausbaus eines auf dem Grundstück vorhandenen Stalles zu einer Yfohnung für die Beklagte und ihren Ehemann verwandt worden.
Der Kläger hat diese Behauptungen bestritten und erwidert, für die von ihm gezahlten 5-000 DI»i hätten die Beklagte und ihr Ehemann eine Garage neben der damals bereits fertiggestellten Wohnung auf dem Hof des Grundstücks errichtet und einen Dreiradlieferwagen angeschafft.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte abgewiesen und ihren Ehemann zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.
Die Berufung des Klägers ist durch rechtskräftiges Eeilurieil zurüclcgewieeen worden» Bach Erlaß dieses Urteils ist der Ehemann der Beklagten gestorben unci von dieser allein beerbt worden» Sie hat die Berufung ihres Ehememiee weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die Xlage auch insoweit abgerissen, als das Landgericht ihr entsprochen hatte.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Zurückweisung der von dem Ehemann der Beklagten eingelegten und von cieser weiterverfolgten Berufung.
Lntscheidungsgründe:
L:o vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist nicht begründet«
1« Bas Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 14» Bezember 195^ dahin gewertet, daß der Kläger sich zur Entrichtung eines Finanzierungebeitrages für die von ihm bezogene Wohnung an den Ehemann der Beklagten verpflichtet habe* Biese Abrede sei, so hat es ausge-führt- allerdings zunächst wegen Verstoßes gegen "die PreisvorSchriften" unwirksam gewesen, jedoch stehe die inzv.'ischen in Kraft getretene Vorschrift des § 29 Abs»'? in Verbindung mit Absatz 1	1«]3MG	dem	Verlangen
 des Klägers auf Rückzahlung des von ihm entsprechend dem Vertrage geleisteten Baukostenzuschusses von 5»000 Pli entgegen«
Per Revision ist darin zu folgen, daß dieser Ge-dankeLgarg des Berufungsgerichts einer rechtlichen Prüfung deshalb nicht standhält, weil es sich entgegen seiner Ansicht bei der Hingabe der 3*000 BM durch den Klüger trotz ihrer Bezeichnung als Baukostenzuschuß m Wahrheit nicht um einen Finanzierungsbeitrag "zu dem Keubau, Wiederaufbau, zur ’JiederherStellung, zu dem Ausbau oder zur Erweiterung von preisgebundenen Räumen" gehandelt hat» Zwar ist die von dem Kläger bezogene und innegehaltene Wohnung preisgobunden, wie die im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Bewilligungsbescheide für die zu dem Aufbau des Gebäudes verwandten Barlehen ergeben« Verwendungszweck der von dem .J-äger erbrachten Leistung war aber weder die Schaffung noch die Instandsetzung der jetzigen Wohnung des Klägers, denn die 3»000 BM sind vom Kläger erst gezahlt worden, als die «ohnung bereits fertig war* Ber Betrag ist auch nicht dazu verwandt worden, um Schulden zi\ tilgen* die zwecks Herstellung der Wohnung aufgenommen werden waren» Vielmehr ist das ganze Haus
 
durch die erste Hypothek und öffentliche Mittel finanziert worden, und der "Vortrag beider Parteien ergibt, daß das von dein Kläger zur Verfügung gestellte Geld in Wirklichkeit zu anderen Zwecken Verwendung gefunden hat. nach Sinn und Wortlaut des ,§ 29 Abs.l 1-BMG sind aber nur solche Pinanzierungsbeiträge des Bieters preisrechtlich ohne besondere Genehmigung zulässig; die zu den in dieser Vorschrift genau umschriebenen Zwecken bingege-ben worden sind (Roquette l.BHG, 1955, § 29 Kr«14 und 16; Pischer-Bieskau/Pergande/Wormit, Bundesmietrecht. 1955, leBIüG § 29 Anm.4). Wenn Pischer-Bieskau/Pergande/ Wormit (aaO l.UtiG § 29 Anm»? a Soll unten) bei der Erläuterung von § 29 Absol l.BKG die - verhältnismäßig seltener. - Pälle erwähnen, in denen der Eigentümer vorher die Wohnung selbst genutzt und der neue xiieter nachträglich einen Pinanzierungsbeitrag geleistet hat, so denken sie offenbar, wie die folgende Anmerkung erkennen läßt, an einen Sachverhalt, der so gelagert ist, daß der X'inanzierungsbeitrag zur Wiederherstellung, zu dem Ausbau oder zur Erweiterung der bisher von dem Hauseigentümer innegehaltenen Y.ohnung oder zur Abtragung von Sohulden verwandt worden ist, die der Eigentümer zur Herstellung der Räume aufgenommen hatte« Aus § 29 Abs.l 1.13MG läßt sioh daher für die Entscheidung der hier streitigen Präge nichts entnehmen, und es kommt somit schon aus diesem 0runde nicht auf die Erörterung der von dem Berufungsgericht erwähnten, wenn auch nicht für durchschlagend erachteten Bedenken an, die nach seiner Auffassung aus $ 29 Abs,l Satz 2 l.BliG in Verbindung mit § 28 l.Woh-nungsbc.ugGsctz in der Passung vom 25* August 1955 (BGBl I 1047) hergeleitet werden könnten#
5, Y.ie die Revision dagegen mit Recht geltend macht, ohne daß Vir das allerdings rechtlich zu dem Vorteil gereichen kann, bandelt es sich bei der Zahlung des Klägers
 vielmehr in eine Abstandssumme» die er an den Ehemann der Bcklrgten geleistet hat» um die fiir die Grund-stück&eiger.türier vorgesehene Wohnung in dem wiederauf-gebauten Hause zu erhalten. Die Vereinbarung von Abstand szahl ungen verstößt grundsätzlich gegen das in der Preissta ^Verordnung vom 26. November 1936 (RGBl I 955) verankerte Verbot, Preise zu erhöhen» das für die Mieten preisgebundener Wohnungen auch heute noch in Kraft ist (.öGHZ 12,71; 18,325,327 ff). Indes werden jetzt durch § 29 Abs.2 l.BMG in gewissem Umfange derartige AbstandsZahlungen preisrechtlich zugelasseu, und der Revision ist zuzugeben, daß die hier zu beurteilende Leistung des Klägers unter diese Vorschrift einzuordnen sein kann. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Zahlung bereits vor dem Inkrafttreten des Ersten Bundesmieten-gesetzes bewirkt worden ist» denn auch solche Leistungen gelten nochträglich preisrechtlich als genehmigt, v.enn sie die Tatbestände des § 29 Abs.2 l.BMG erfüllen (§ 29 Abs.3 l.BMG),
a) Seinem Wortlaut nach betrifft § 29 Abs.2 1«BMG allerdings lediglich Abstandszahlungen, die an einen Mieter bewirkt werden, während hier die Zahlung an die Hauseigentümer und Vermieter geleistet worden ist. Abstand szahlungen an den Vermieter sollen aber» wie in der amtlichen Begründung zu § 21 der Regierungsvorlage (BtDrucks. 2.Wahlperiode 1953 Nr.1110 S.51) und io Schrifttum (Roquette, aaO § 29 Nr.25; Gro.othold, l.BMG» 1955 § 29 Anm.ll; Cranz, JR 1956,325,327) einhellig betont wird, nicht unter die in § 29 Abs.2 Satz 1 Nr.l bis 3 l.BMG geregelten Ausnahmen fallen, sondern nur dann zulässig sein, wenn die Preisbehörde für eine solche Zahlung eine besondere Genehmigung erteilt hat. Als Beispiel für die nach dem Willen des Gesetzgebers ohne im einzelnen Palle erteilte besondere Genehmigung der
 zuständigen Preisbehörde unzulässige Abstandszahlung an den Vermieter wird indes im Schrifttum nur der Fall erwähnt, daß der neue Mieter, der alte Mieter oder ein Dritter zugunsten eines von ihnen an den Vermieter ein Entgelt gewährt, um den Vermieter zur Lösung des Vertrages mit dem alter. Mieter und zu dem Abschluß eines Mietvertrages mit dem neuen Mieter geneigt zu machen (Gi*oot-hold, aaO § 29 Annuli) Roquette,aaO'§ 29 Hr.25a.-und 2'.Seil Mietpreisrecht Lr«,73 sowie ilietrecht, 4*Au£l* S.291)*
Ob derartige Entgelte, wie Roquette annimmt, keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung und keinen leil des Mietzinses darstellen, kann auf sich'beruhen, denn sie stehen jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermieterleistung, deren Umfang in solchen Fällen unverändert bleibt, so daß in derartigen Abstande-zahlungen mithin schon aus diesem Grunde eine Umgehung des Verbotes liegt, die .üeten zu erhöhen (Roquette, aaO und Cranz HuY. 195%249*350)» Um eine Abstandszablung in diesem Sinne, die der Gesetzgeber ohne besondere Genehmigung nicht als preisrechtlich zulässig ansehen wollte, wie die wiedergegebene, sich ersichtlioh auf derartige Abstandszahlungen beziehende Bemerkung in der amtlichen Begiiindung zur Regierungsvorlage ergibt, handelt es sich hier jedoch nicht. Vielmehr steht die Frage der Abstaudszahlung an den Hauseigentümer und Vermieter für die Aufgabe Oer ihm zustehenden Wohnung im eigenen Hause zur 'intScheidung, mithin ein Satbestand, der weder in dor amtlichen Begründung erwähnt, noch im Schrifttum erörtert worden ist, Die Ausführungen von Cranz (HUff 1955? 349) beziehen sich auf den Rechtszustand vor Erlaß des Ersten 3undesniietengesetzes, wie er durch A 1 (1) des Runderlasces &r»184/37 des Reiohskommissars für die Preisbildung vom 12, Dezember 1937 (abgedruckt bei Haus, P?;eisrecht für Mieten, 1949 S»66) und dessen grundsätzliche Entscheidung vom 5» Juli 1938 (Haus, asO
 S.87) klargestellt war, während es hier auf die Bedeutung der durch das Erste Bundesmietengesetz eingetretenen Rechtsänderung ankommt«.
b) Bei dieser Sachlage ist deshalb eine Prüfung unerläßlich, ob § 29 Abs.2 l.BMG trotz seines Wortlauts der lediglich Abstandszahlungen an den weichenden Mieter unter bestimmten Voraussetzungen allgemein für zulässig erklärt, nach seinem Sinn- und Zv/eckgehalt auch in einem Falle angewandt werden kann, wie er hier vorliegt« Dazu ist es notwendig, auf die tatsächliche Entwicklung einzugehen, die sich in der Nachkriegszeit hinsichtlich der Abstandszahlungen vollzogen hat, sowie auf die Beweggründe, die zur Schaffung des § 29 l.BMG geführt haben.
Der Wohnungsbau war trotz des nach Kriegsende bestehenden ungeheuren V.'ohnraumbedarfes in nennenswertem Umfange erst nach der Währungsreform in Gang gekommen. Die Baukosten waren bereits damals sehr stark angestiegen, so daß die Mietzinsen für frei finanzierte Wohnungen sehr hoch waren und ein großer Preisabstand zwischen preisfreien und preisgebundenen Wohnungen bestand. Die Neigung der Inhaber preisgebundener Wohnungen, diese auf-cugebei:, war daher auch dann nur gering, wenn bei ihnen kein echter Bedarf für diesen Wohnraum mehr gegeben war, sofern nicht dem weichenden Wohnrauminhaber ein Entgelt gezahlt wurde. Die Bereitwilligkeit zur Zahlung derartiger Abstandssummen war unter dem Zwange der Verhältnisse in weiten Kreisen der Wohnungssuchenden Bevölkerung vorhanden, und in der Praxis hatte sich die Übung entwickelt, daß in weitem Umfange Abstandszahlungen für die Erlangung preisgebundener Wohnungen geleistet wurden. In einem Seil des Schrifttums und in einzelnen Gerichtsentscheidungen waren derartige Abstandszehlungen unter bestimmten Voraussetzungen für
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zulässig angesehen v.oiden, dagegen hatte der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 19* Dezember 1353 (BGHZ 12,71) ausgesprochen, daß die Zahlung von Abstandsgeldern für die Überlassung preisgebundener Mieträume grundsätzlich einen Verstoß gegen die Preissto pverorduung darstelle und daher verboten sei* Diese Lechtsansicht des Bundesgerichtshofs, an der ßv in 3GIIZ 18.,325 ausdrücklich festgehalten hat, hatte im Schrifttum \.iderspruch gefunden, und in der Praxis wurden trotz dieses Urteils weiterhin vielfach Ab stand ssummen gezahlt. Unter diesen Umständen hielt es der Gesetzgeber für geboten, um einer echten Rechtsnot zu steuern, den Meinungsstreit durch eine eigene Regelung zu beenden. Labei ging er von dem Gedanken aus, daß die Gewährung eines Abstandes fUr die Aufgabe einer preisgebundenen Wohnung dann zulässig sein sollte, wenn die Zahlung dazu bestimmt ist, echte Aufwendungen und Leistungen des weichenden Mieters zu ersetzen, während es vermieden werden sollte, daß die V/ohnung zu einem Handelsobjekt gemacht wird (amtliche Begründung zu § 21 der Regierungsvorlage aaO und Bormann in Der Wirtschaft skommentator D IV 4,1955, l.BMG § 29 Anm.7)- Liese Erwägungen treffen aber auch für den in § 29 Abs.2 Isr.l bis 3	1.3MG	dam	Wortlaut	nach	nicht	geregelten	Pall
 su, daß die Wohnung, deren Besitz gegen Zahlung einer Abstandssumme aufgegeben werden soll, nicht von einem Mieter; sondern von dem Grundstückseigentümer selbst genutzt wird. Auch der Eigentümer, der in seinem eigenen Hause eine preisgebundene Wohnung innehat, kann diese Wohnung nicht mehr benötigen oder aus durchaus billigenswerten Gründen den Wunsch haben, seine Wohnung zu wechseln, und in einem solchen Palle besteht bei ihm dasselbe Interesse wie bei einem weichenden Mieter, Ersatz für seine Aufwendungen und Leistungen zu erhalten. Ebensowenig macht es auf seiten des neuen
 
Bieters einen Unterschied, ob der Vorbenutzer der Wohnung, den er iiir echte Aufwendungen und Leistungen eine Abstandssumme gewährt; ein früherer Mieter oder der Hauseigentümer gewesen ist« Es ist somit nioht einzusehen, weshalb zwischen diesen beiden Tatbeständen - weichender Mieter und aus der Wohnung im eigenen Hause weichender Hauseigentümer - ein Unterschied gemacht werden soll» Laß der Gesetzgeber den Tall des aus der Wohnung im eigenen Hause auszichenden Hauseigentümers nicht ausdrücklich geregelt hat, ist ersichtlich allein darauf zurückzuführen, daß er ihn nicht in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen hat? La die Interessenlage keinen Unterschied erkennen läßt und die Belange des die Wohnung im eigenen Hause aufgebenden Hauseigentümers in gleichem Umfange schilt zwardig erscheinen wie die Interessen des weichen-den i.Iieüers. der sich unter bestimmten Voraussetzungen und in gewissem Umfange, ohne dafür eine besondere Genehmigung der Preisbehörde zu benötigen, Abstandssummen zahlen lassen darf, liegt kein Anhalt für die Annahme vor, daß der Gesetzgeber, wenn er an diesen Tatbestand gedacht hätte, ihn anders geregelt hätte, als es für Abstands Zahlungen an den weichenden Mieter geschehen ist« Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken dagegen, die Bestimmungen des § 29 Abs»2 l.BMG auch auf den hier zu entscheidenden Tatbestand anzuwenden, daß die Abstandszahlung nicht an den weichenden Mieter, sondern an den als Inhaber seiner Wohnung im eigenen Hause weichenden Hauseigentümer geleistet worden ist (vgl. Bender J3 1957,595.599t der eine solche Gesetzesauslegung als "primäre Gesetzesergänzung" bezeichnet, mit weiteren Nachweisen'.
c' Allerdings hat die Vorschrift des $ 29 Abs.2 1-3 tiß eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz zu dem
 Inhalt, dad Abstandszahlungen lür die Aufgabe des Besitzes an preisgebundenem Wohnraum ohne Genehmigung der Preisbehörde nicht gewährt werden dürfen. Eine derartige AuBnahmevorschrift ist zwar im allgemeinen zu einer analogen Anwendung nicht geeignet (vgl. Roquette, JZ 1956,27 - Anm. zu dem BGH-Urteil V ZR 45/54 vom 20. September 1955). Biese Regel greift aber daun nicht Platz, wenn dem Ausnahmesatz seinerseits ein engeres Prinzip zugrundeliegt (Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 14.Aufl» $ 46 I 2 a S.187; BAG 1,328,729; Bender aaO 600; vgl. auoh RGZ 87;264.286,287 und 371,373; 113,178,186.187), wie es hier der T?all ist. Es ist bereits ausgeiührt, daß § 29 1.B1IG von dem Gesetzgeber deshalb geschaffen worden ist, well er Abstandszahlungen insoweit für zulässig erklären wollte, als dadurch echte Aufwendungen und Leistungen des weichenden Bieters ausgeglichen werden sollten, her Gesetzgeber hatte also nicht etwa die Absicht, Abstandszahlungen an Mieter stets zuzulassen und an Vermieter stets zu verbieten, vielmehr war das Wesentliche der neuen Regelung der Gedanke, nach der Zweckbestimmung der Abstaindszahlung zu unterscheiden. Dieser Gedanke rechtfertigt aber Abstandszahlungen zu dem Ersatz echter Aufwendungen und Leistungen nicht nur an den weichenden Mieter, sondern auch an den die Wohnung im eigenen Hause aufgebenden Vermieter, so daß der Charakter des § 29 Abs.2 l.BMG als Ausnahmevorschrift die entsprechende Anwendung auf den hier zur Entscheidung stehenden Tatbestand nicht verbietet. In anderer Hinsicht hat überdies der Bundesgerichtshof in seinen bereits erwähnten Urteilen vom 20.. September 1955 - V ZR 45/54 - NJW 1955.1795 ~ JZ 1956,26 und vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 165/53 - DöV 1955,1873, insoweit in BGHZ 18,325 nicht. abgedrucVt, eine entsprechende Anwendung von § 29 Abs.2 1.SÜG- bereits für zulässig erklärt, wenn auch in diesen
M
EntScheidungen auf die hier erörterte Rechtsfrage nicht näher eingegangen ist<-
d) Der Anwendung des § 29 1«BMG steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Hauseigenttimer hier die Wohnung niemals selbst genutzt, sondern sie gleich nach ihrer Fertigstellung dem Kläger vermietet haben und dieser als erster Benutzer in die Wohnung eingezogen ist. Maßgebend ist vielmehr, daß den Eigentümern die ' Wohnung zuge-wiesen v;ar und sie rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hatten, die Wohnung, sobald sie bezugsfertig hergestellt war, in Benutzung zu nehmen. Es macht für die Anwendung des § 29 Abs. 2 l.BMG im Hinblick auf die übereinstimmende Interessenlage keinen Unterschied, ob der Bezugsberechtigte die ihm zugewie-sena preisgebundene Wohnung bereits innehat und den Besitz später wieder aufgibt oder ob er sich gegen Zahlung der Abstandssumme verpflichtet, den unmittelbaren Besitz an den Räumen, auf dessen Erlangung er einen Rechtsanspruch hat, überhaupt nicht zu ergreifen«
4. Lassen sich somit grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung der in § 29 Abs.2 l.BMG getroffenen gesetzlichen Regelung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt weder daraus herleiten, daß die Abstandssumme nicht an einen weichenden Mieter der Räume, sondern an den Hauseigentümer gezahlt worden ist, noch daraus, daß die Hauseigentümer, denen die Wohnung zugewiesen war, diese noch nicht bezogen, sondern eie gleich bei ihrer Fertigstellung an den Kläger zur Nutzung übergeben hatten, so kommt es allein darauf an, ob die Abstandszahlung, die der Kläger geleistet hat, nach ihrer Zweckbestimmung unter die in § 29 Abs.2 l.BLIG geregelten Ausnahmen fällt. In Frage steht hier die Anwendung des § 29 Abs.2 Hr-2 l.BMG, da die Beklagte behauptet hat, ihr
 Ehemann und sie hätten die 3*-000 DH dafür verwandt, um für sich eine Y/ohnung auf dem Hof des Grundstücks durch Ausbau eines Stallgebäudes zu schaffen. Ist der vom Kläger gezahlte Betrag für diesen Zweck verbraucht worden; so ist die AbstandsZahlung auch ohne besondere Genehmigung der Breisbehörde preisrechtlich zulässig gewesen- Hier steht nun fest, daß die Beklagte und ihr Ehemann das auf dem Hofe befindliche Stallgebäude zu einer Y/ohnung für sich ausgebaut haben, und es ist vom Kläger nicht vorgetragen worden, daß sie hierzu öffentliche Mittel oder ihnen von anderer Seite zur Verfügung gestellten Beträge erhalten haben. Daß der Ausbau des Stalles zur Y/ohnung, wie der Kläger geltend macht, bereits beendet war, als er die 3>000 DM an den Ehemann der Beklagten zahlte, würde der Anwendung des § 29 Abs,2 Kr, 2 1,BMG nicht entgegenstehen. Kenn diese Bestimmung die preisrechtliche Zulässigkeit der Abstandszahlung davon abhängig inacht; daß sie tatsächlich zu den im Gesetz erwähnten Zwecken verwandt worden ist, so ist dies im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Es kommt darauf an, ob das Vermögen des Inhabers der preisgebundenen Wohnung im Ergebnis dadurch vermindert worden ist. daß er finanzielle Leistungen für die neu zu beziehende Vobnung hat aufbringen müssen (Fischer-Dieskau/ Perganfie 'tformit, aaO l.BMG § 29 Anm-7 b S.26). Deshalb genügt es, wenn die Abfindungssumme erst zu einer Zeit gegeben wird, als die Beträge für die Ersatzwohnung bereits aufgewandt worden waren (Groothold, aaO § 29 Anm.8),. Sollten also die Beklagte und ihr Ehemann mit den vom Kläger gezahlten 3.000 DM, wie dieser weiter behauptet hat, eine Garage errichtet und einen Lieferwagen angeschafft haben, so würde trotzdem die Anwendung des § 29 Abs.2 Hr.2 l.BMG gerechtfertigt sein, falls die Beklagte und ihr Ehemann zu dem vorher erfolgten Ausbau des Stalles zu einer Y.'ohnung für sich
 einen Betrag von mindestens 3.000 DM aufgewandt gehabt hätten. Lie Beklagte hat nun unter Überreichung einer vom Architekten SÜHIHiB angefertigten genauen Berechnung der entstandenen Kosten vorgetragen., daß der Ausbau des Stalles zur Y/ohnung bereits 4.287;45 DM erfordert habe und daß noch weitere Arbeiten im Betrage von 900 DM notwendig seien» um die Wohnung endgültig fertigzusteilen-Diese Behauptung hat der Kläger ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils und der in Bezug genommenen Schriftsätze und Erklärungen weder ausdrücklich bestritt en, noch geht aus ihnen die Absicht hervor, sie bestreiten zu wollen. Das erwähnte Vorbringen der Beklagten gilt somit als zugestanden (§ 158 Abs.5 ZPO). Damit steht fest, dafi die Beklagte und ihr Ehemann für den Ausbau des Stalles zur lYohnung mehr alB 5.000 DM gebraucht haben. Gegen die Yiirlcsamkeit der Vereinbarung, die der Kläger mit dem Ehemann der Beklagten getroffen hat, sind somit aus preisrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken nicht zu erheben; Es handelt sich vielmehr um eine Abstandssumme, die gemäß § 29 Abs.2 Hr.2, Abs.? l.BMG ohne besondere Genehmigung der Preisbehörde als preisrechtlich zulässig gilt.
5. Der Vortrag des Klägers aus dem ersten Rechtszuge, die Vereinbarung vom 14. Dezember 1954 und.das Verlangen einer Abstandszahlung seien sittenwidrig und wucherisch gewesen, ist von der Revision nicht aufgegx’iffen worden. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers reicht auch keineswegs aus, um das Fordern der Abstandssumme von 5.000 DM durch den Ehemann der Beklagten als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Sittenwidrig ist die Abstandsvereinbarung, die der Kläger mit dem Ehemann der Beklagten abgeschlos-. sen hat, vielmehr schon deshalb nicht, weil hier die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen der Gesetzgeber nachträglich eine Abstandszahlung preisrechtlich für zu-
 
lässig erklärt hat (BGII Urteil vom 26.. Oktober 1955	j
- VI ZR 165/5? - IIJtr.1955,1873, insoweit in BGHZ 18,	j
325 nicht abgedruckt). Ebensowenig kann bei dem hier vorliegenden Sachverhalt die Hede davon sein, daß der	^
Ehemann der Beklagten die bei dem.Kläger möglicherwei-	*
se vorhandene Kotluge ausge;be'u£&that.
Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Bückzah-. lung der von ihm geleisteten 3.000 DLL so daß das Beru-
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fungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat und der Revision des Klägers gegen dieses Urteil der Erfolg versagt bleiben muß.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Zj?0.
Br* Großmann	Br. Gelhaar	. Dr. Spieler	Br.Mezger Dr.ilessner
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