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BGH · VIII ZR 405/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 405/56

Am 9- Februar 1951 wurde zwischen den Beklagten (für die Dauer des Pachtverhältnisses) und der Brauerei vereinbart? Kit Schreiben vom 5* Juni 1951 brachte die Brauerei der Prau den Wortlaut der Verträge vom 9* Februar und vom 13* April 1951 zur Kenntnis mit dem Bemerken, daß sie (die Brauerei) Prau 11 für Ausfälle aus Bierlie- Am 28o Pebruar 1952 schlossen die Parteien - wie es einleitend heißt - "unter voller Aufrechterhaltung aller einzelner Bedingungen des Pachtvertrages vom 12« Oktober 1950" einen Vertrag, in dem über die Bezahlung von Pacht Zinsrückständen und Uber die Erstattung von Aufwendungen der Beklagten für den Gasthof Bestimmungen getroffen wurden und alsdann Nr* 6 e des Pachtvertrages dahin abgeändert wurde, daß nunmehr ein Pachtrückstand in Höhe von mehr als einer Monatsrate als grobe Vertragsverletzung gelte und ferner Nr« 7 einen Zusatz erhielt« Zum Schluß heißt es: Die Beklagten, die allmählich in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten gerieten, erhielten.aus öffentlichen Mitteln mehrere Darlehen (8 Ö00,~ DM Aufbaudarlehen für die Beklagte und - gegen selbstschuldnerische Bürgschaft der Brauerei -4 000,- DM für den Beklagten auf Grund seiner Kriegsbeschädigung) « Außerdem gab ihnen die Brauerei noch ein Darlehen von 5 000,- DM« - Schließlich bewilligte das Bandesausgleichsamt dem Beklagten am 16« Juni 1954 ein weiteres Aufbaudarlehen von 27 000,- DM« Diesen Betrag hatte die KflMfeparkasse Bfl| Im Oktober 1954 lieferte die Brauerei den Beklagten Bier, das sie nur zu dem geringen Teil bezahlten* Als sie Ende. Oktober 1954 weiteres Bier anforderten, aber erklärten, nicht zahlen zu können, lehnte die Brauerei unter Hinweis auf die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung Zug um* Zug weitere Lieferung von Bier ab* Seitdem beziehen die Beklagten das Bier nicht mehr von der Brauerei* Barauf kündigte ihnen die Klägerin mit Schreiben vom 20* . I* a) Was zunächst den Vertrag v05n 9- Februar 1951 und seinen Nachtrag vom 13* April 1951 anlangt, so hat das Berufungsgericht diese Vereinbarungen entgegen der Auffassung der. Beklagten nicht als sittenwidrig und deshalb als wirksam angesehen* Davon ausgehend* hat es die Verpflichtung der Beklagten, Bier nur von der Brauerei zu beziehen, auch noch für den Oktober 1954 grundsätzlich bejaht* Es hat weiter ausgeführt: Die Beklagten würden allenfalls'dann .nicht mehr gebunden gewesen sein, wenn die Brauerei zuvor sich ihnen gegenüber in erheblichem Maße treuwidrig verhalten hätte* Das sei indessen nicht festzustellen*. Freilich habe die Brauerei dadurch , wenn von den Behauptungen der Beklagten ausgegangen werde, mindestens 6 200,- DM, wenn nicht sogar 7 700,- DM mehr erhalten, als im Rahmen der sonstigen im Vergleich getroffenen Regelung und nach dem Stande und der Art der Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der Brauerei an sich gerechtfertigt gewesen sei. Brauerei mindestens zahlenmässig in sehr auffälliger Weise begünstigt habe, die Beklagten dagegen - was die von ihnen ersichtlich dringend benötigten Betriebsmittel anlange -völlig leer habe ausgehen lassen« - Die Revision bemängelt mit Recht, daß das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhänge mit den Aussagen der Zeugen KaWMH und LflUB nicht ausreichend befaßt hat« Aus ihren Bekundungen könnte entnommen werden, daß Dr. RAH sich bereit erklärt hat, aus dem Aufbaudarlehen den Beklagten Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn das Geld dazu ausreichen würde» Sollte das Berufungsgericht diese Schilderung für währ halten, so würde das im Zusammenhang mit der Aussage des Zeu-gen und dessen Aktennotizen vom 30. September und 9- Oktober 1953, sowie der noch zu erörternden Möglichkeit, daß bei einer, der Sachlage entsprechenden Aufteilung* des Darlehens Betriebsmittel für die Beklagten zur Verfügung gestanden hätten, zu einer den Beklagten günstigeren Würdigung der Beweisaufnahme führen können« Was WflMjHPM Bekundung anlahgt, so hat das Berufungsgericht übersehen, daß er danach bei den Verhandlungen, auf die es hier ankoamt, nicht zugegen war und daß seine Aktennotizen in erster Idnie einen Zwischenkredit betreffen, den die Beklagten von der Brauerei in Höhe von 5 000,- DM damals erbeten hätten, also zu einer Zeit, als mit der Bewilligung des Aufbaudarlehens noch nicht zu rechnen war, weil der darauf gerichtete Antrag des Beklagten vom 20* März 1953 gerade erst an das Landes-ausgleichsamt .weitergeleitet worden war« Auch wenn übrigens die bezeichnete Behauptung der Beklagten nicht bestätigt werden sollte, würde doch der knappe Hinweis des Berufungsgerichts, mit dem es' zu.begründen versucht, daß die Zuteilung der 19 000,- DM an die Brauerei nicht einmal in Höhe von etwa 6 200,- DM bis etwa 7 600,- DM zu beanstanden sei., nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen, die Brauerei rund ein Viertel des Barlehensbetrages nur deshalb erhalten hat, weil sie den wirtschaftlich bedrängten und unsicheren Beklagten durch Übernahme der Bürgschaft unter die Arme griff* Vielmehr würde es dazu noch eingehenderer Pest Stellungen Uber die geschäftliche Lage der Beklagten im Oktober 1954 bedürfen« - Abgesehen davon wird auch nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß als Saison in BMMMNMMBHv die Monate Mai bis August galten (Aktennotiz vom 30« September 1953)* Bas Aufbaudarlehen ist erst am 9« Oktober 1954 ausgezahlt worden, also zu einer Zeit, als die für die dortigen Gastwirtschaften ungünstige Jahreszeit be goainen hatte« Es wird daher noch zu erörtern sein, ob auch unter diesem Gesichtspunkt Br, E^HlÜie Beklagten ohne alle Betriebsmittel lassen durfte, obwohl ihnen aus dem Aufbaüdarlehen hätte geholfen werden können, ohne den Vergleich zu gefährden« - Dem kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, daß Br« R(B®bei den Sanierungsverhandlungen nicht als alleinvertretungsberechtigter Gesell- V schafter. Sollte aas Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß es unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände freu und Glauben entsprochen hätte, den Beklagten etwa 4 000 bis 5 000,- BM als Betriebsmittel zuzuteilen, so würde die Brauerei - auch mit Rücksicht darauf, daß sie sich dennoch geweigert hat, den Beklagten weiter Bier ohne sofortige Bezahlung zu liefern - diese an ihrer Bierbezugsverpflichtung nicht mehr haben festhalten können• Bann würde auch die Klägerin die Befugnis zur Kündigung des Pachtverhältnisses nicht daraus herzuleiten vermögen, daß die Beklagten seit Oktober 1954- Bier aus einer anderen Quelle beziehen; denn sie würde dem Anspruch der Brauerei aus dem Vertrage vom 5o Januar 1943? Im übrigen beanstandet die Revision hierzu mit Recht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bereitschaft der Brauerei, auf dieser Grundlage weiter zu liefern, den Beklagten gegenüber nicht zu dem Ausdruck gekommen ist und daß die Beklagten auch nicht etwa mit solcher Bereitschaft rechnen konnten?-weil die Brauerei gerade die weitere Lieferung von' Bier ohne sofortige Bezahlung abgelehnt hatte. II.' Für den Pall, daß sich die Bierbezugsverpflichtung im neuen Berufungsverfähren wiederum als durch die Verteilung der 27 000,- DM nicht berührt, erweisen sollte, würde es auf den weiteren Inhalt des angefochtenen Urteils ankommen. . "",a) Bas Berufungsgericht ist auf das Vorbringen der Beklagten nicht eingegangen, auch der Vertrag vom'26. klagten die Verpflichtung der Verpächterin gegenüber der Brauerei aus dem Vertrage vom 5«. Januar 1943 übernommen haben* Der darin liegende Schulderfullungsvertrag habe nämlich eine wirksame Bierbezugsverpflichtung der Verpäch-* terin im Verhältnis zur Brauerei vorausgesetzt* Gleiches gelte für den Schuldbeitritt der Beklagten, der spätestens durch den von ihnen mit der Brauerei am 9* Februar 1951 geschlossenen Vertrag zustande gekommen sei. April 1951 nicht in einem Schuldbeitritt der Beklagten* Vielmehr erblickt das Berufungsgericht dax-in auf Grund der von ihm vorgenommenen Auslegung die Begründung einer selb-, ständigen, von der entsprechenden Verpflichtung aus dem Vertrage vom 5« Januar 1943 unabhängigen Bierbezugsver- * pflichtung der Beklagten. Oktober 1950 auch zwischen ihnen gelten solle, sei in Kenntnis auch der Klägerin von den Verträgen vom 9* Februar und vom 13« April 1951 zustande gekommen % diese Kenntnis sei ihr durch das Schreiben der Brauerei vom 5* Juni 1951 vermittelt worden* Deshalb liege in der Vereinbarung vom '28. Februar 1952 auch das Übereinkommen der Parteien, daß die Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nicht niir deren (möglicherweise nichtige) Verpflichtung der Brauerei gegenüber zu erfüllen hätten, sondern auch ihre (der Beklagten) eigene Verbindlichkeit aus den Vertragen vom 9* Februar und vom 13.* April 1951* Von diesem Ausgangspunkt her gesehen findet das Berufungsgericht den wSinn der Bezugnahme auf Nr. 6 a des Pachtvertrages vom 12* Oktober 1950 in der Vereinbarung vom 28* Februar 1952" darin, daß die Klägerin zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses auch schon dann befugt gewesen sei, wenn die Beklagten ihre eigenen Verpflichtungen der Brauerei gegenüber verletzt hätten* Biese Auslegung sei auch dann gerechtfertigt, - so fährt das Berufungsgericht fort - wenn die Parteien am 28* Pe-' bruar 1952 nicht in Rechnung gestellt hätten, daß die Verträge vom 5* Januar. Juni 1951 nichtig sein könnten* Zwar habe die Klägerin im Palle der Nichtigkeit dieser Verträge von der Brauerei nicht zur -Erfüllung der Bierbezugspflicht angehalten werden und deshalb aus der Nichterfüllung auch nicht schadensersatzpflichtig werden können* Bennoch habe die Klägerin auch schon am 28* Pebruar 1952 ein eigenes Interesse daran gehabt, daß sich die Beklagten so lange an ihre Bierbezugspflicht der Brauerei gegenüber hielten, als sie (die Klägerin) sich - wenn auch unter Umständen ohne eigene Rechtsverbindlichkeit - an ihre eigenen Verträge mit der Brauerei habe halten wollen*. Aus diesen Erwägungen gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß es für die Beurteilung der Verteidigung der Beklagten gegen das Räumungsverlangen zunächst nur darauf ankommey, ob die Verträge vom 9» Pebruar und vom 13* April 1951 nichtig, seien, dagegen überhaupt nicht darauf, ob dies auch auf die Verträge vom 26» Juni 1951 und vom 5» Januar 1943 zutreffe» , c) Die Hevision wendet sich gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts und vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht habe schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aus dem Vertrag der Parteien vom 28* Februar 1952 nichts zu Ungunsten der Beklagten herleiten dürfen, weil die Klägerin seihst sich mit ihrem Räumungshegehren nicht auf diesen Vertrag gestützt habe«, Diese Bilge greift ebenfalls durch* Die Klägerin hat die am 20« Oktober 1954 erklärte Kündigung ausdrücklich nur aus ITr. 6 d des Pachtvertrages und damit nur aus dem Vertrag vom 5* Januar 1943 .hergeleitet, zu dessen Erfüllung die Beklagten sich der Frau gegenüber in Br« 4 des Pachtvertrages verpflichtet haben* Auch vor dem Landgericht hat sie - wie die Klageschrift ergibt - das Räumungsbegehren nur mit der Verletzung dieser Vertragspflicht begründet und den Vertrag vom 28*, Februar 1952 lediglich angeführt, um darzutun, daß diese Pflicht auch ihr gegenüber $ Ihre Haltung läßt also keinen Anhaltspunkt für eine Behauptung des Inhalts erkennen, die von den Beklagten als Pächtern übernommene Verpflichtung habe durch den Vertrag vom 28* Februar 1952 eine Veränderung dahin erfahren, daß sie (die Klägerin) zur.fristlosen Kündigung auch dann befugt sei, wenn die Beklagten der von ihnen inzwischen der Brauerei gegenüber übernommenen: Verpflichtung nicht nachkpm-men sollten, die für sie ungünstiger war, als das, wofür sie der Klägerin'gegenüber, nach dem Pachtvertrag in Verbindung mit dem Inhalt des Vertrags vom 5.* Januar 1943 einzustehen hatte. Ungünstiger war nämlich jene Verpflichtung für die Beklagten, insofern, als ,sie für das Bier nicht nur - wie im Vertrag vom 5* Januar 1943.ausgemacht Februar 1952 galt, abgesehen von zwei unbedeutenden, für den Rechtsstreit unerheblichen Änderungen des Pachtvertrages (entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist nicht dessen Er. 6 d, sondern dessen Br. 6 e geändert) .weit überwiegend der ausführlichen Regelung von Einzelheiten, über die infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten sich schon damals eine Vereinbarung als notwendig erwies Die Verträge der Beklagten mit der Brauerei vom 9» Februar und vom 13o April 1951 sind darin nicht einmal erwähnt. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß sie zu dieser Zeit nicht nur der Frau sondern auch schon der Klägerin bekannt waren, ist doch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß durch diese Verträge etwa die Verpflichtung der Beklagten als Pächter eine, veränderte Grundlage und einen veränderten Inhalt bekommen hätte; dies umso weniger, als Frau K^BHHHVder Brauerei gegenüber am 10 Juni 1951 zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß sie keine Haftung für Verbindlichkeiten der Beklagten übernehme, die diese etwa über den Vertrag vom 5* Januar 1943 hinaus der Brauerei gegenüber übernommen hätten, und als die Brauerei ihr das alsbald mit dem Bemerken bestätigt hatte, ^ sie (Brau habe selbstverständlich nur dafür ein- zustehen, daß die Beklagten ausschließlich von ihr (der Brauerei) Bier bezogene Bas Berufungsgericht hat also der Vereinbarung vom 28* Februar 1952.

vertragenPächterseheleuteBrBerufungsgerichtKlägerinBrauerei

Volltext der Entscheidung

» VIII ZR 405/56
2340 087
Verkündet am 25. Februar 1958
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit d^^ggtiort|^eleu^ Friedrich und Erika
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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gegen
 die Hausfrau Aloisia H Straße A,
in Bl
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. GelhUar, Artl, Br. Spieler, Br. MeZger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 1. Juni 1956 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriickverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Klägerin gehört das Haus BflBstraße Wtk in M« Darin befindet sich der Gasthof "MfflHHP Hof«. Sr wird von den Beklagten als Pächtern der Klägerin bewirtschaftet.
Über die Belieferung des Gasthofes mit dem von der Fir-ma Bü^m	August	BMI	&	Söhne	offene
 Handelsgesellschaft (im folgenden als Brauerei bezeichnet) gebrauten Bier liegt der von der Brauerei mit den damaligen Eigentümern des Grundstücks geschlossene Vertrag vom 5» Januar 1943 vor« Darin heißt es:
"II.
1)	Die Erwerber übernehmen «. für sich und ihre Rechtsnachfolger und insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob sie selbst oder durch Stellvertreter, durch Pächter oder Unterpächter, durch Nießbraucher oder auf sonstige Weise die Wirtschaft ausüben, der Brauerei gegenüber die gesamtschuldnerische Verpflichtung, .. ihren gesamten Bedarf an Bier .. für die .. Gastwirtschaft während der Dauer von 25 Jahren, erstmals bis zu dem 31« 12* -1967 ausschließlich und ununterbrochen von der Brauerei oder deren Rechtsnachfolger zu beziehen, ...
2 ) o o o »
3)	Die Brauerei übernimmt dagegen die Verpflichtung, den Erwerbern jeweils die abzurufenden Mengen Bieres baldmöglichst zu liefern; für die Preisberechnung ist der jeweilige Tagespreis maßgebend« .««
4)	- 11) «...
12) Die Abrechnung und Bezahlung des Bieres erfolgt Zug um Zug.
III.
1) Sollten die Erwerber ihrer Bierbezugsverpflichtung nicht nachkommen, so ist die Brauerei berechtigt, für jeden nicht oder vertragswidrig anderweitig bezogenen ßektoliter Bier eine sofort fällige Vertragsstrafe von einem Fünftel des z.Zt. der Vertragsverletzung bestehenden Ganterpreises zu verlangen. ... Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe wird das
 
Recht der Brauerei, statt der Vertragsstrafe Erfüllung ..o oder Ersatz des ihr erwachsenen höheren Schadens zu fordern, nicht berührt*
2)	Sollten die Erwerber den Wirtschaftsbetrieb durch Pächter oder sonstige dritte Personen ausüben lassen, so haben sie als SelbstSchuldner dafür einzustehen, daß diese den gesamten Bedarf an Bier etc, für die obengenannte Wirtschaft ausschließlich und ununterbrochen von der Brauerei beziehen* Auch übernehmen die Erwerber der Brauerei gegenüber die Haftung als SelbstSchuldner für die richtige Bezahlung der Biergeld- und sonstige Forderungen.
3)	~ 9)	*
Verpächterin der Beklagten war zunächst gemäß dem Vertrage vom 12. Oktober 1950 als damalige Eigentümerin des Hauses Frau 'KflMBHW, die Mutter der Klägerin; ihr Eintritt in die. Rechte und pflichten aus dem Vertrage vom 5. Januar 1943 der Brauerei gegenüber wurde in einer Vereinbarung vom 21. Mai 1951 auch noch schriftlich niederge-r legt. Ober das mit einer Laufzeit von zunächst 10 Jahren am 1. Eovember 1950 begonnene Pachtverhältnis ist in dem Vertrag vom 12. Oktober 1950 u.a. folgendes vereinbart*
«1) - 3) o o o c	*
4)	Die Pächterseheleute /die Beklagten/sind durch Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen darüber unterrichtet, daß ... 'am 5. 1. 1943 ein Bierbezugsvertrag abgeschlossen worden ist, der noch gültig ist und bis zu dem.31« 12. 1967 lauft. ...
Die Verpächterin ist an diesen Vertrag gebunden.
3he Pächterseheleute übernehmen ausdrücklich die Verpflichtungen aus diesem ihnen voll inhaltlich bekannten Vertrag vom 5.. 1. 1943'. Sie sind sich auch dessen bewußt, daß sie durch eine Vertragsverletzung der Verpächterin erheblichen Schaden, zufügen würden.
5)	....	,	<
6)	Der Verpächterin steht. ... das Recht der außerordent liehen und fristlosen Lösung des Pachtverhältnisses nur für den Fall einer groben Vertragsverletzung zu. Als grobe Vertragsverletzung gilt insbesondere
0 0 9 0
a)	- c)
d)	Verletzung des Bierbezugsvertrages gegenüber der
 ooo^
e)	Pachtrückstände ... in Höhe von mehr als 3 Monatsraten«
7)	- 9)
* 9 * «
Am 9- Februar 1951 wurde zwischen den Beklagten (für die Dauer des Pachtverhältnisses) und der Brauerei vereinbart?
”1) + 2) ....
3) Die Pächterseheleute *.. verpflichten sich hiermit auch der Brauerei * direkt gegenüber zur Übernahme und Erfüllung des Bierlieferungsvertrages vom 5*1.1943 . Die Bierbezugsverpflichtung gilt nicht nur für die Pächterseheleute ... selbst, sondern auch für jeden evtl. Stellvertreter, Nießbraucher oder Unterpächter5 .... Die Pächterseheleute ... dürfen außerdem keine . Biervertretung einer fremden Brauerei übernehmen und auch nicht fremdes Bier ... lagern oder lagern lassen.1
4) Die Brauerei hat den Pächterseheleuten ein elektrisches Bierbüffett, Tische, Stühle, Kleiderständer und sonstige Gegenstände lt. einem noch gesondert aufzusfeilenden Verzeichnis zunächst leihweise und unter Eigentumsvorbehalt zur Verfügung gestellt. Bezüglich der späteren Ablösung wird zur gegebenen Zeit noch eine gesonderte Vereinbarung getroffen«
3) Außerdem hat die Brauerei der V4MHR>ank BMMtHHHHNi gegenüber zugunsten der Pächterseheleute ... eine Bürgschaft für einen Kredit in Höhe von bisher 1 600 DM übernommen. Sie ist bereit, diese Bürgschaft auf einen Kredit bis zu 6 000 DM auszudehnen und außerdem für eine Wechselverpflichtung der Pächterseheleute ... gegenüber der Pa. ... BsJHBMII • •• die Bürgschaft zu übernehmen. Dagegen verpflichten sich die pächterseheleuto «•., einen Bierüberpreis zu dem sogenannten Ganterpreis in Höhe des *
. durchschnittlichen Schanknutzens von derzeit rund DM 24 pro Hektoliter zu bezahlen. Mit dieser BierpreisUber-zahlung, die monatlich an die VflMbank abzuführen ist, soll der Kredit der Pächterseheleute • • • im Laufe von längstens 12 Monaten, also mit einer durchschnittlichen monatlichen Tilgung'in Höhe von 500 DM abgetragen werden. Die Pächterseheleute ... verpflichten sich der Brauerei gegenüber, die laufenden Bierbezüge von jetzt ab Zug um Zug zu bezahlen«
6) + 7)
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Am 13* April 1951 wurde durch einen Nachtrag Nr» 5
des Vertrages vom 13* April 1951 wie folgt gefaßts
«Außerdem hat die Brauerei der VflBtoank gegenüber zugunsten der Pacht er sehe leüte
 eine
Bürgschaft für einen Wcchselkredit in der Gesamthöhe von EM 7 600 und gegenüber der Bauunternehmung BafHHB die Bürgschaft für einen T/echselkredit in Höhe von Eil 2149,39 übernommen«. Eie Pächterseheleute verpflichten sich, einen Bierüberpreis • •* für alle Biersorten in Höhe von EH 10,00 pro Hektoliter zu bezahlen* Eieser Bierüberpreis erhöht sich im Palle einer Erhöhung des Schanknutzens um 50 CA des, Erhöhungsbetrages * Eie Brauerei bestimmt im Einvernehmen mit der V4H0bank den Zeitpunkt, von welchem' ab der BierUberpreis zu bezahlen ist* Mit dieser Bieruberpreiszahlung soll der Wechselkredit der Pächterseheleute • • • bei der \tfHbank • • • im Laufe von längstens 24 Monaten abgedeckt werden* Eie Pächterseheleute verpflichten sich . *. die lauf enden Bierbezüge von jetzt ab Zug um Zug zu bezahlen.* '
4
Kit Schreiben vom 5* Juni 1951 brachte die Brauerei der Prau	den	Wortlaut	der	Verträge	vom	9*	Februar	und
 vom 13* April 1951 zur Kenntnis mit dem Bemerken, daß sie (die Brauerei) Prau	11 für Ausfälle aus	Bierlie-
ferungen an die Eheleute	/(Tie	Beklagten/	oder	aus
 übernommenen Bürgschaften für die Eheleute SlHHMHI gegebenenfalls nicht in Anspruch nehmen werde.” Weiter heißt, es in dem Schreibens «Eies ändert selbstverständlich nichts < an der Bierbezugsverpflichtung selbst und an der Verpflichtung,^
dafür einzustehen, daß. Ihre jeweiligen Pächter den gesamten
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Bedarf an Bier etc* für die Gastwirtschaft .**• ausschließlich und ununterbrochen von unserer Brauerei beziehen.” -Eieses* Schreiben ist die Antwort auf das Schreiben vom 1*	. ^
Juni 1951, in dem der Ehemann der. Klägerin gebeten hatte, der Prau KMHMRiseiner Schwiegermutter,- zu bestätigen, daß * sie keinerlei Haftung für die Beklagten aus dem Bierbezugs- | vertrag, «also für etwaige Bi er schulden” .und «auch für andere :-r Verbindlichkeiten der Beklagten übernähme*	^
Auf Grund des zwischen Prau	der	Klägerin
 mit Zustimmung der Brauerei geschlossenen tibergabevertrages vom 26. Juni 1951 wurde die Klägerin Eigentümerin des Hauses-
Am 28o Pebruar 1952 schlossen die Parteien - wie es einleitend heißt - "unter voller Aufrechterhaltung aller einzelner Bedingungen des Pachtvertrages vom 12« Oktober 1950" einen Vertrag, in dem über die Bezahlung von Pacht Zinsrückständen und Uber die Erstattung von Aufwendungen der Beklagten für den Gasthof Bestimmungen getroffen wurden und alsdann Nr* 6 e des Pachtvertrages dahin abgeändert wurde, daß nunmehr ein Pachtrückstand in Höhe von mehr als einer Monatsrate als grobe Vertragsverletzung gelte und ferner Nr« 7 einen Zusatz erhielt« Zum Schluß heißt es:
"Im Übrigen gilt der Pachtvertrag unverändert fort; Änderungen des Pachtvertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Niederlegung«"
Die Beklagten, die allmählich in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten gerieten, erhielten.aus öffentlichen Mitteln mehrere Darlehen (8 Ö00,~ DM Aufbaudarlehen für die Beklagte und - gegen selbstschuldnerische Bürgschaft der Brauerei -4 000,- DM für den Beklagten auf Grund seiner Kriegsbeschädigung) « Außerdem gab ihnen die Brauerei noch ein Darlehen von 5 000,- DM« - Schließlich bewilligte das Bandesausgleichsamt dem Beklagten am 16« Juni 1954 ein weiteres Aufbaudarlehen von 27 000,- DM« Diesen Betrag hatte die KflMfeparkasse Bfl|
I auszuzahlen und zwar u« a« gegen Sicherungsubereignung von bis dahin zu einem erheblichen, im einzelnen streitigen Peil der Brauerei gehörenden Einrichtungsstücken im veranschlagten Wert von insgesamt 20 000,- DM und gegen die selbstschuldnerische Bürgschaft der Brauerei in Höhe von 12 000,- DM« Das Darlehen war auflagegemäß an Dr. Ern&4 HS den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter der Brauerei, auszuzahlen« Zweck dieser Maßnahme war die Ablösung der im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches zu erfüllenden Vex’bindlichkeiten der Beklagten« Dr« R<H| hatte sich nämlich auf' die an die Brauerei und ihn gerichtete Bitte der Beklagten bereit erklärt, auf einen derartigen Vergleich hinzuwirken und ihn gegebenenfalls abzuwickeln«.Der Vergleich
 kam auf folgender Grundlage zustandet Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang, Befriedigung der übrigen Gläubiger in Höhe von zunächst 25 0 ihrer Forderungen, Sonderregelung zu Gunsten der Brauerei•
Am 2« Oktober 1954 trafen die Brauerei und die Beklagten zur weiteren Regelung ihrer geschäftlichen Beziehungen ein ausführliches Abkommen« Gleichzeitig stellte Br.	einen
 plan über die Verteilung der 27 OOOT,- BM auf* Banach soll-
ten erhalten
a)	die bevorrechtigten Gläubiger
b)	die übrigen Gläubiger (außer der Brauerei) 250 von Forderungen in Höhe von insgesamt 13.593*06 BM, also*
c)	die Brauerei für eine Forderung von insgesamt 24 409*06 BM
ferner als Teilbetrag von 25 0 des Restbetrages der genannten Forderung (5 409*06 BM)
4 180,94 BM
3 398,28 WL 19 000,—. BM
420,78 BH 27 000,00 BM*
Biesen Verteilungsplan erhielten auch die Beklagten, und zwar nach ihrer Bar Stellung erst nach, nach Barstellung der Klägerin dagegen bereits vor der am 9* Oktober 1954 erfolgten Auszahlung des Barlehens an Br*	der	das	Geld nach sei-
nem Plan bis zu dem 12* Oktobex* 1954 verteilte, den .Beklagten also bar nichts davon zukommen ließ* Wie sie behaupten und die Klägerin bestreitet, hatte er ihnen indessen zuvor zugesagt, daß sie etwa 5 000,- IM bar erhalten sollten.
Im Oktober 1954 lieferte die Brauerei den Beklagten Bier, das sie nur zu dem geringen Teil bezahlten* Als sie Ende. Oktober 1954 weiteres Bier anforderten, aber erklärten, nicht zahlen zu können, lehnte die Brauerei unter Hinweis auf die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung Zug um* Zug weitere Lieferung von Bier ab* Seitdem beziehen die Beklagten das Bier nicht mehr von der Brauerei* Barauf kündigte ihnen die
 Klägerin mit Schreiben vom 20* . November 1954 das Pachtverhältnis unter Bezugnahme auf Nr«, 6 b des Pachtvertrages fristlos*
Das Landgericht hat der auf Räumung des Gasthofs gerichteten Klage stattgegeben* Das Oberlandesgericht hat die Berufung.der Beklagten unter Zubilligung einer Räumungsfrist bis zu dem 15* September 1956 zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter* Die Klägerin will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben*
. EntscheidimgsgrUnde:
I* a) Was zunächst den Vertrag v05n 9- Februar 1951 und seinen Nachtrag vom 13* April 1951 anlangt, so hat das Berufungsgericht diese Vereinbarungen entgegen der Auffassung der. Beklagten nicht als sittenwidrig und deshalb als wirksam angesehen* Davon ausgehend* hat es die Verpflichtung der Beklagten, Bier nur von der Brauerei zu beziehen, auch noch für den Oktober 1954 grundsätzlich bejaht* Es hat weiter ausgeführt: Die Beklagten würden allenfalls'dann .nicht mehr gebunden gewesen sein, wenn die Brauerei zuvor sich ihnen gegenüber in erheblichem Maße treuwidrig verhalten hätte* Das sei indessen nicht festzustellen*. Dnerörtert.könne bleiben, ob der Vertrag vom 2* Oktober 1954 wegen Verstoßes..' gegen die guten Sitten nichtig sei* Selbst wenn das zuträfe, hätten nämlich weder, die Brauerei noch Dr • RflBtdie Stellung des letzteren als außergerichtlichen Vergleichsverwalters in einer Weise mißbraucht, die den Beklagten die Portsetzung der geschäftlichen Beziehungen mit der Brauerei auf der Grundlage des Vertrages vom 9* Pebruar/13* April 1951 unzu demutbar gemacht hätte« Es sei nicht erwiesen, daß Dr« R^Hsich abredegemäß bereit erklärt habe, den Beklagten von dem Aufbau-
 
dariehen etwa 4 000,- bis 5 000,- DM als Betriebsmittel zuzuteilen. Aber auch der Umstand, daß Dr. RflM der Brauerei 19 000,- DM zugeteilt habe, könne entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben' ge-t'/ertet werden. Freilich habe die Brauerei dadurch , wenn von den Behauptungen der Beklagten ausgegangen werde, mindestens 6 200,- DM, wenn nicht sogar 7 700,- DM mehr erhalten, als im Rahmen der sonstigen im Vergleich getroffenen Regelung und nach dem Stande und der Art der Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der Brauerei an sich gerechtfertigt gewesen sei. Es müsse aber berücksichtigt werden, daß die Brauerei sich der Kflflgsparkasse gegenüber in Höhe von 12 000,- DM selbstschuldnerisch verbürgt habe, daß sie den Beklagten früher wiederholt Bierpreisschulden gestundet habe und daß die wirtschaftliche Lage der Beklagten keine sichere Gewähr für die künftige Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten geboten habe. Der tJberschußbetrag stellt daher das angemessene Entgelt für das von der Brauerei eingegangene Risiko dar.
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b)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht	^
berücksichtigt, daß es dem § 8 der Weisung des Hauptamtes für ^ Soforthilfe vom 21. Oktober 1952 usw.. (abgedruckt bei Herraenin$|j Lastenausgleich als Anlage 1 zu § 254 LAG) widersprochen habe, das Aufbaudarlehen nur für die Gläubiger der Beklagten zu verwenden. - Diese Rüge geht fehl; aus der bezeichneten Bestimmung ist nicht zu entnehmen, daß das Aufbaudarlehen wenig- (v stens teilweise dem Beklagten bar hätte zukommen müssen.
c)	Dagegen greift die Revisionsrüge durch, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 2P0 das Ergebnis der Beweisaufnahme zu* der Behauptung der Beklagten nicht erschöpfend verwertet, es habe mit den der Bewilligung des Aufbaudarlehens vorangegangeneh Verhandlungen nicht in Einklang gestanden, daß Dr. RflHhei der Verteilung des Geldes die
 
Brauerei mindestens zahlenmässig in sehr auffälliger Weise begünstigt habe, die Beklagten dagegen - was die von ihnen ersichtlich dringend benötigten Betriebsmittel anlange -völlig leer habe ausgehen lassen« - Die Revision bemängelt mit Recht, daß das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhänge mit den Aussagen der Zeugen KaWMH und LflUB nicht ausreichend befaßt hat« Aus ihren Bekundungen könnte entnommen werden, daß Dr. RAH sich bereit erklärt hat, aus dem Aufbaudarlehen den Beklagten Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn das Geld dazu ausreichen würde» Sollte das Berufungsgericht diese Schilderung für währ halten, so würde das im Zusammenhang mit der Aussage des Zeu-gen	und dessen Aktennotizen vom 30. September
 und 9- Oktober 1953, sowie der noch zu erörternden Möglichkeit, daß bei einer, der Sachlage entsprechenden Aufteilung* des Darlehens Betriebsmittel für die Beklagten zur Verfügung gestanden hätten, zu einer den Beklagten günstigeren Würdigung der Beweisaufnahme führen können« Was WflMjHPM Bekundung anlahgt, so hat das Berufungsgericht übersehen, daß er danach bei den Verhandlungen, auf die es hier ankoamt, nicht zugegen war und daß seine Aktennotizen in erster Idnie einen Zwischenkredit betreffen, den die Beklagten von der Brauerei in Höhe von 5 000,- DM damals erbeten hätten, also zu einer Zeit, als mit der Bewilligung des Aufbaudarlehens noch nicht zu rechnen war, weil der darauf gerichtete Antrag des Beklagten vom 20* März 1953 gerade erst an das Landes-ausgleichsamt .weitergeleitet worden war«
Auch wenn übrigens die bezeichnete Behauptung der Beklagten nicht bestätigt werden sollte, würde doch der knappe Hinweis des Berufungsgerichts, mit dem es' zu.begründen versucht, daß die Zuteilung der 19 000,- DM an die Brauerei nicht einmal in Höhe von etwa 6 200,- DM bis etwa 7 600,- DM zu beanstanden sei., nicht ausreichen, um es zu rechtfertigen,
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die Brauerei rund ein Viertel des Barlehensbetrages nur deshalb erhalten hat, weil sie den wirtschaftlich bedrängten und unsicheren Beklagten durch Übernahme der Bürgschaft unter die Arme griff* Vielmehr würde es dazu noch eingehenderer Pest Stellungen Uber die geschäftliche Lage der Beklagten im Oktober 1954 bedürfen« - Abgesehen davon wird
 auch nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß als
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Saison in BMMMNMMBHv die Monate Mai bis August galten (Aktennotiz vom 30« September 1953)* Bas Aufbaudarlehen ist erst am 9« Oktober 1954 ausgezahlt worden, also zu einer Zeit, als die für die dortigen Gastwirtschaften ungünstige Jahreszeit be goainen hatte« Es wird daher noch zu erörtern sein, ob auch unter diesem Gesichtspunkt Br, E^HlÜie Beklagten ohne alle Betriebsmittel lassen durfte, obwohl ihnen aus dem Aufbaüdarlehen hätte geholfen werden können, ohne den Vergleich zu gefährden« - Dem kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, daß Br« R(B®bei den Sanierungsverhandlungen nicht als alleinvertretungsberechtigter Gesell- V schafter. der Brauerei, sondern für seine Person tätig gewesen sei« Benn. dabei wird entgegen der Bebenserfahrung verkannt,.) daß er - mag er auch formal im eigenen Hamen verhandelt haben - doch als Sachwalter der Brauerei tätig geworden ist, der seine Maßnahmen unmittelbar zugute kommen sollten und gekommen sind.
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Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die ** Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das 4 Berufungsgericht zurückzüv)ei(weiifeenjj	.	£
Sollte aas Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß es unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände freu und Glauben entsprochen hätte, den Beklagten etwa 4 000 bis 5 000,- BM als Betriebsmittel zuzuteilen, so würde die Brauerei - auch mit Rücksicht darauf, daß sie sich dennoch
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geweigert hat, den Beklagten weiter Bier ohne sofortige Bezahlung zu liefern - diese an ihrer Bierbezugsverpflichtung nicht mehr haben festhalten können• Bann würde auch die Klägerin die Befugnis zur Kündigung des Pachtverhältnisses nicht daraus herzuleiten vermögen, daß die Beklagten seit Oktober 1954- Bier aus einer anderen Quelle beziehen; denn sie würde dem Anspruch der Brauerei aus dem Vertrage vom 5o Januar 1943? dafür einzustehen, daß die Beklagten Bier allein von ihr (der Brauerei) beziehen, damit begegnen können, daß die Beklagten das im unmittelbaren Verhältnis zur Brauerei nicht mehr zu tun brauchten«
Es würde dann auch ohne Bedeutung sein, ob die Brauerei gegen Zahlung eines geringen Betrages zu weiterer Bierlieferung bereit gewesen wäre. Im übrigen beanstandet die Revision hierzu mit Recht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bereitschaft der Brauerei, auf dieser Grundlage weiter zu liefern, den Beklagten gegenüber nicht zu dem Ausdruck gekommen ist und daß die Beklagten auch nicht etwa mit solcher Bereitschaft rechnen konnten?-weil die Brauerei gerade die weitere Lieferung von' Bier ohne sofortige Bezahlung abgelehnt hatte.
II.' Für den Pall, daß sich die Bierbezugsverpflichtung im neuen Berufungsverfähren wiederum als durch die Verteilung der 27 000,- DM nicht berührt, erweisen sollte, würde es auf den weiteren Inhalt des angefochtenen Urteils ankommen.
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. "",a) Bas Berufungsgericht ist auf das Vorbringen der Beklagten nicht eingegangen, auch der Vertrag vom'26. Juni 1951 in Verbindung mit dem Vertrag vom 5. Januar 1943 sei. sittenwidrig und daher nichtig. Es meint zutreffend, die Richtigkeit dieser Verträge würde nicht ohne Einfluß auf die am 28. Februar 1952 bestätigte Bestimmung in Br. 4 des Pachtvertrages vom 12. Oktober 195Ö geblieben sein, nach der die Be-
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klagten die Verpflichtung der Verpächterin gegenüber der Brauerei aus dem Vertrage vom 5«. Januar 1943 übernommen haben* Der darin liegende Schulderfullungsvertrag habe nämlich eine wirksame Bierbezugsverpflichtung der Verpäch-* terin im Verhältnis zur Brauerei vorausgesetzt* Gleiches gelte für den Schuldbeitritt der Beklagten, der spätestens durch den von ihnen mit der Brauerei am 9* Februar 1951 geschlossenen Vertrag zustande gekommen sei. Doch erschöpfe sich - so führt das Berufungsgericht weiter aus -der Vertrag vom 9* Februar 1951 und sein Nachtrag vom 13*
April 1951 nicht in einem Schuldbeitritt der Beklagten* Vielmehr erblickt das Berufungsgericht dax-in auf Grund der von ihm vorgenommenen Auslegung die Begründung einer selb-, ständigen, von der entsprechenden Verpflichtung aus dem Vertrage vom 5« Januar 1943 unabhängigen Bierbezugsver- * pflichtung der Beklagten. Bin Hechtsirrtum des Berufungsgerichts ist insoweit nicht ersichtlich. Auch die Bevision erhebt dagegen keine Angriffe.
b)	Das Berufungsgericht erwägt weiter: Die Vereinbarung der Parteien vom 28.. Februar 1952 darüber, daß der Pachtvertrag vom 12. Oktober 1950 auch zwischen ihnen gelten solle, sei in Kenntnis auch der Klägerin von den Verträgen vom 9* Februar und vom 13« April 1951 zustande gekommen % diese Kenntnis sei ihr durch das Schreiben der Brauerei vom 5* Juni 1951 vermittelt worden* Deshalb liege in der Vereinbarung vom '28. Februar 1952 auch das Übereinkommen der Parteien, daß die Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nicht niir deren (möglicherweise nichtige) Verpflichtung der Brauerei gegenüber zu erfüllen hätten, sondern auch ihre (der Beklagten) eigene Verbindlichkeit aus den Vertragen vom 9* Februar und vom 13.* April 1951* Von diesem Ausgangspunkt her gesehen findet das Berufungsgericht den wSinn der Bezugnahme auf Nr. 6 a des Pachtvertrages vom 12* Oktober 1950 in der Vereinbarung vom 28* Februar 1952" darin, daß die
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Klägerin zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses auch schon dann befugt gewesen sei, wenn die Beklagten ihre eigenen Verpflichtungen der Brauerei gegenüber verletzt hätten* Biese Auslegung sei auch dann gerechtfertigt, - so fährt das Berufungsgericht fort - wenn die Parteien am 28* Pe-' bruar 1952 nicht in Rechnung gestellt hätten, daß die Verträge vom 5* Januar. 1943 und vom 26. Juni 1951 nichtig sein könnten* Zwar habe die Klägerin im Palle der Nichtigkeit dieser Verträge von der Brauerei nicht zur -Erfüllung der Bierbezugspflicht angehalten werden und deshalb aus der Nichterfüllung auch nicht schadensersatzpflichtig werden können* Bennoch habe die Klägerin auch schon am 28* Pebruar 1952 ein eigenes Interesse daran gehabt, daß sich die Beklagten so lange an ihre Bierbezugspflicht der Brauerei gegenüber hielten, als sie (die Klägerin) sich - wenn auch unter Umständen ohne eigene Rechtsverbindlichkeit - an ihre eigenen Verträge mit der Brauerei habe halten wollen*. Bie Klägerin habe es erkennbar nicht den Beklagten überlassen wollen, über ihre - der Klägerin - Bindung gegenüber der Brauerei zu befinden» Auch im Palle der Nichtigkeit ihrer Bindung habe nämlich die Klägerin damit rechnen müssen, daß die Brauerei ihr gegenüber ’auf der Wirksamkeit dieser Bindung zunächst bestehen und sie möglicherweise wenigstens auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen versuchen werde und daß damit für sie (die Klägerin) zu dem mindesten erhebliche Unannehmlichkeiten und Ungewißheiten verbunden sein könnten» Bies hätten die Beklagten am 28» Pebruar 1952 er-kennen müssen. Aus diesen Erwägungen gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß es für die Beurteilung der Verteidigung der Beklagten gegen das Räumungsverlangen zunächst nur darauf ankommey, ob die Verträge vom 9» Pebruar und vom 13* April 1951 nichtig, seien, dagegen überhaupt nicht darauf, ob dies auch auf die Verträge vom 26» Juni 1951 und vom 5» Januar 1943 zutreffe» ,
c)	Die Hevision wendet sich gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts und vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht habe schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aus dem Vertrag der Parteien vom 28* Februar 1952 nichts zu Ungunsten der Beklagten herleiten dürfen, weil die Klägerin seihst sich mit ihrem Räumungshegehren nicht auf diesen Vertrag gestützt habe«,
Diese Bilge greift ebenfalls durch* Die Klägerin hat die am 20« Oktober 1954 erklärte Kündigung ausdrücklich nur aus ITr. 6 d des Pachtvertrages und damit nur aus dem Vertrag vom 5* Januar 1943 .hergeleitet, zu dessen Erfüllung die Beklagten sich der Frau	gegenüber in Br« 4
des Pachtvertrages verpflichtet haben* Auch vor dem Landgericht hat sie - wie die Klageschrift ergibt - das Räumungsbegehren nur mit der Verletzung dieser Vertragspflicht begründet und den Vertrag vom 28*, Februar 1952 lediglich angeführt, um darzutun, daß diese Pflicht auch ihr gegenüber $
bestehe. Im zweiten Rechtszuge ist die Klägerin in Br. I,
II und III der Berufungsbeantwortung ebenfalls dabei verblieben., Ihre Haltung läßt also keinen Anhaltspunkt für eine Behauptung des Inhalts erkennen, die von den Beklagten als Pächtern übernommene Verpflichtung habe durch den Vertrag vom 28* Februar 1952 eine Veränderung dahin erfahren, daß sie (die Klägerin) zur.fristlosen Kündigung auch dann befugt sei, wenn die Beklagten der von ihnen inzwischen der Brauerei gegenüber übernommenen: Verpflichtung nicht nachkpm-men sollten, die für sie ungünstiger war, als das, wofür sie der Klägerin'gegenüber, nach dem Pachtvertrag in Verbindung mit dem Inhalt des Vertrags vom 5.* Januar 1943 einzustehen hatte. Ungünstiger war nämlich jene Verpflichtung für die Beklagten, insofern, als ,sie für das Bier nicht nur - wie im Vertrag vom 5* Januar 1943.ausgemacht - den Tagespreis zu bezahlen hatten, sondern außerdem noch einen «Überpreis” *
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Wenn auch der letztere auf ihre sonstigen Schulden bei der Brauerei zu verrechnen war, brauchte diese doch Bier nur Zug um Zug gegen Bezahlung auch des "Überpreises11 zu liefern»
d)	Zudem hat der Vertrag vom 28* Februar 1952. nicht die rechtliche Bedeutung, die das Berufungsgericht in ihm finden zu können meint.
Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß mit der Veräußerung des Grundstücks * durch Frau	an die Klägerin diese kraft Gesetzes (§§
 571? 581 BGB) in die sich aus dem Pachtverhältnis ergebenden Rechte - und nur. in sie - eingetreten ist und daß die Parteien ausweislich der unmißverständlichen: Eingangsund Schlußworte des Vertrages vom 28. Februar 1952 die gesetzliche Bestimmung sogar zu dem Gegenstand einer ausdrücklichen Vereinbarung gemacht haben. Der Vertrag vom 28. Februar 1952 galt, abgesehen von zwei unbedeutenden, für den Rechtsstreit unerheblichen Änderungen des Pachtvertrages (entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist nicht dessen Er. 6 d, sondern dessen Br. 6 e geändert) .weit überwiegend der ausführlichen Regelung von Einzelheiten, über die infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten sich schon damals eine Vereinbarung als notwendig erwies Die Verträge der Beklagten mit der Brauerei vom 9» Februar und vom 13o April 1951 sind darin nicht einmal erwähnt. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß sie zu dieser Zeit nicht nur der Frau	sondern
 auch schon der Klägerin bekannt waren, ist doch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß durch diese Verträge etwa die Verpflichtung der Beklagten als Pächter eine, veränderte Grundlage und einen veränderten Inhalt bekommen hätte; dies umso weniger, als Frau K^BHHHVder Brauerei
 gegenüber am 10 Juni 1951 zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß sie keine Haftung für Verbindlichkeiten der Beklagten übernehme, die diese etwa über den Vertrag vom 5* Januar 1943 hinaus der Brauerei gegenüber übernommen hätten, und als die Brauerei ihr das alsbald mit dem Bemerken bestätigt hatte, ^ sie (Brau	habe	selbstverständlich	nur	dafür ein-
zustehen, daß die Beklagten ausschließlich von ihr (der Brauerei) Bier bezogene
 Bas Berufungsgericht hat also der Vereinbarung vom 28* Februar 1952. eine Bedeutung beigemessen, die ihr ersichtlich nicht zukommt• Auch das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Bassen sich nämlich aus dieser Vereinbarung nicht die Schlüsse ziehen, die das Berufungsgericht seiner Würdigung zu Grunde gelegt hat, so bedarf es der im angefochtenen Urteil bewußt unterlassenen Erörterung, ob die Verträge vom 5. Januar 1943 und vom 26,
Juni 1951 nach den von den Parteien vorgetragenen tatsäch-
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lichen Umständen sittenwidrig sind« Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben, falls es nach den Ausführungen unter I noch auf sie ankommen sollte*
Dr. Gelhaar	Artl	Dr.	Spieler
 Dr. Hezger
 Dr* Messner