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BGH

Gericht: BGH

hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Großmann und der .Bundesrichter Artl, Br. Borschel, Br. Mezger und Br. Mese ner für Recht erkannt: sowie 2 weitere erst noch auf Kosten der Beklagten auszubauende Zimmer im 2, Obergeschoß des Seitenflügels des Vordergebäudes, zu deren.Ausbau die Kläger einen einmaligen Zuschuß von 1500?- DM leisten sollten» Als Entgelt für die Überlassung der gewerblichen Räume war ein monatlicher Betrog von 400,- DM, für die der Mieträume ein solcher von weiteren 260,-- DM vereinbart» Das Pacht- und Mietverhältnis sollte am 15. Darin ist festgestellt, daß die Vertragspartner darüber einig seien, daß die Pächter kein Rücktrittsrecht vom Vertrag haben und auch keine Scliadensersatzenspriiche stellen können, wenn von den den Gegenstand des Vertrags bildenden Räumen einige deshalb nicht termingemäß den Pächtern zur Verfügung gestellt werden können, weil sie noch von fremden Personen belegt sind» die gegebenenfalls nur durch eine Räumungsklage aus den Räumen entfernt werden können. Eine von ihnen gegen die Eheleute M0BB beim Amtsgericht München erhobene Klage vom 26, März 1933 auf Aufhebung des Mißverhältnisses und Räumung wurde durch Urteil vom 2. fochten die Kläger den Vertrag vom 26, Februar 1956 an, Hilfsweise kündigten sie ihn mit sofortiger Wirkung gemäß § 542 BGB* Zur Begründung gaben sie an, die Beklagten hätten ihnen arglistig u, a, die von den Eheleuten bewohnten Räu- me vermietet, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, daß die Kläger unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit hätten, ohne unzu demutbare finanzielle Aufwendungen in den Besitz der Räume zu kommen, Ferner hätten sie den Ausbau von weiteren Räumen arglistig in Aussicht gestellt, obwohl sie wußten odor doch hätten wissen müssen, daß ein derartiger Ausbau von der Lokalbaukommission niemals genehmigt werde. Da die Beklagten durch Abbruch der zwischen den Parteien geführten Einigungsverhandlungen zu erkennen gegeben hätten, daß von ihnen kein Entgegenkommen zu erwarten sei,’ bedürfe es keiner Fristsetzung nach § 542 BGB. Im Laufe des-Rechtsstreits haben sie ihre Anfechtung auch noch darauf gestützt, die Beklagten hätten ihnen arglistig verschwiegen, daß die Wohnungen im ersten Stock an die Y/armwasserbereitungsanlage der Metzgerei-räume angeschlossen seien und daß die Inhaber dieser Wohnungen nach Belieben unbemerkt warmes Wasser für ihren persönlichen Bedarf entnehmen konnten. Ob der innere Tatbestand des § 123 BGB vorliegt, d* h, ob der Getäuschte durch das arglistige Verhalten des anderen zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt worden und ob der Täuschende sich dessen bewußt•gewesen ist und mit einer solchen Möglichkeit gerechnet hat, läßt sich jeweils nur unter eingehender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen (RGZ 107? Aus v/issentli- 1 eher Täuschung in einem Punkt kann unter Umständen auf die; gleiche Täuschungsabsicht in Bezug auf andere Punkte ge-schlossen werden (RG Recht 1919 Nr. 1033 ■■= LZ 1919* 196), Statt dessen hat das Berufungsgericht jeden von den Klä-gern vorgetragenen einzelnen Täuschungstatbestand (Angelegenheit Menhart usw.) nur; für'ei cta- gewürdigt und auch nicht erschöpfend behandelt. Sowohl das Fehlen einer Gesamtwürdigung wie die nicht erschöpfende Behandlung der einzelnen Täuschungstat-bestande, auf die noch besonders einzugehen ist, macht eine Aufhebung des angefochtenen ürteiles und eine Zurückver-weisung der Sache zur.anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht erforderlich, weil sie noch weiterer tatsächlicher Erörterung bedarf.. Den Revisionsbeklagten ist darin nicht beizutre-ten, daß sich die' Kläger nicht mehr auf ihr etwaiges Anfechtungsrecht berufen können, weil sie die Pachträume auch jetzt noch benutzen? denn insoweit befinden sie sich in einer gewissen'Zwangslage, weil die Beklagten sie am Vertrage festhalten wollen» Eine Bestätigung des Vertrages kann bei der gegebenen Sachlage - die Peststellungsklage ist alsbald erhoben - in der Weiterbenutzung der Räume nicht erblickt werden. zeichnet und auch davon gesprochen, sie seien nur vorübergehend aufgenommen und hätten keinen festen Vertrag (So 15)» Daß die beiden letzteren Angaben bewußt unwahr gewesen sind, stellt es ausdrücklich fest» Es hält jedoch weder für erweislich, daß sich die Beklagten einer Unrichtigkeit ihrer Darstellung wegen der •'Untermiete1' bewußt waren (S. 14), noch daß die als bewußt unwahr fest gestellten Angaben der Beklagten ausschließliche -oder auch nur mitbestimmende Ursache für den Vertragsabschluß gewesen sind. 1 a) Entgegen der Annahme der Revision verstößt allerdings die Peststellung des Berufungsgerichts nicht, gegen § 286 ZPOr ä&s Miotverhiältnis zwischen den Beklagten und den Eheleuten sei "offensichtlich" ein solches im Sinne von §'24 Abs» 5 MSchG und bei MflHfts seien "außer Zweifel" die Voraussetzungen des § 24 Abs.. 13 unten, 14 oben), soweit die Beklagten den Klägern gegenüber das Mietverhältnis als ,,UntermieteM bezeichnet haben soll ten, sei darin überhaupt keine unwahre Angabe zu erblik-ken, die auch nur geeignet gewesen sei, in den Klägern einen Irrtum über die Rechtslage und die Möglichkeit der Beendigung des Mietverhältnisses M^pHlzu erwecken. Die Kläger sind aber Laien; sie waren auch bei Abschluß des Vertrages, soweit ersichtlich, nicht sachkundig beraten* Es liegt nun im Rahmen der Erfahrung, daß sich Laien vorstellen, ein Untermieter könne leichter aus seinen Räumen entfernt werden als ein Hauptmieter. Wenn sich die Kläger dies vorgestellt haben und die Beklagten das wußten und ihnen deshalb "Untermiete" vorgespiegelt haben, kann den Klägern ein Anfechtungsrecht nicht versagt werden, wenn diese Täuschung mitbestimmend für ihren Entschluß, den Vertrag abzuschließen, gewesen ist. Das wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung von Bedeutung sein, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Beklagten auch bewußt wahrheitswidrig von Untermiete ge- • Bprochen haben.. • nicht erweislich ausschließliche oder auch nur mitbestimmende Ursache für den Vertragsabschluß gewesen ist, will das Berufungsgericht aus dem eigenen Vorbringen der Kläger über die Aussprache des klagenden Ehemannes mit den Eheleuten M(Ü schließen, die unbestritten im Einverständnis, wenn nicht sogar auf Veranlassung der Beklagten stattgefunden habe (S.; 15). Mit Recht führt die Revision aus, es könne nicht allein entscheidend sein,'daß die Kläger, worauf das Berufungsgericht verweist, bei dieser Unterredung erfahren hatten, die Eheleute beurteil- 1c Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist,- es sei nicht nachweisbar, daß die Beklagten den Ausbau weiterer Räume im 2. 2. Für den Fallf daß das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung betreffs der Arglist der Beklagten kommen sollte, sind seine Ausführungen, die Kläger könnten sich auf eine solche Arglist im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ausbau des Dachgeschosses zur Anfechtung des Vertrages nicht mehr berufen (S. 18), nicht frei von Rechtsirrtum, Zu diesem Ergebnis kommt das Berufungsgericht auf Grund der (Einigung der Kläger mit den Beklagten, daß ihnen diese in den Garagen als Ersatz zusätzlich zwei Räume als Burschenzimmer auf ihre Kosten Ausbauten, Es meint, damit hätten die Kläger, ohne daß es darauf ankäme,,aus welchen Gründen sie sich zur Annahme des Änderungsvorschlages entschlossen hätten, zu erkennen gegeben, von einem etwaigen Anfechtungsrecht nach § 125 BGB keinen Gebrauch machen, sondern an dem Vertragsverhältnis in der geänderten S’orm festhalten zu wollen. 18 unten)« Mit Recht rügt die Revision hier jedoch als Verstoß gegen § 286 Z?0, daß es das Berufungsgericht unterlassen hat, Beweis zu erheben« Aus den Akten der lokolbaukommission (Entwässerung) ergab sich zwar nichts darüber, daß sich in der Zeit vor der Übernahme des Geschäftes durch die Kläger irgendwelche Abhilfe fordernde Umstände ergeben hatten (S. Es geht auch davon aus, die Beklagten könnten eine Offenbarungspflicht gehabt und möglicherweise den Warmwasseranschluß arglistig verschwiegen haben« Es meint jedoch, einem Anfechtungsrecht stehe auf alle Fälle der Mangel des Nachweises der Ursächlichkeit dieser Täuschung für den Vertragsabschluß entgegen. Im Rahmen der erneuten Würdigung dieses Sachverhaltes - auch in Verbindung mit den übrigen etwaigen Anfechtungstatbeständen - wird dabei auch zu berücksichtigen sein, daß es zur Anfechtung nicht erforderlich ist, daß das Geschäft ohne die Täuschung überhaupt nicht zustandegekommen wäre, sondern daß es schon genügt, wenn sich der Getäuschte zu dem Geschäft nur unter für ihn günstigeren Bedingungen verstanden, daß er beispielsweise nur einen geringeren Krufpreis (hiersMietpreis) geboten haben würde Dae Berufungsgericht wird, falls es wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Anfechtung nicht begründet ist, Gelegenheit haben, seine Entscheidung über die Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung (gemäß § 542 BGB) zu überprüfen.

Zitierte Normen: § 542 BGB
BGBRechtBerufungsgerichtTäuschungAnfechtungräumenVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VIIX_ZR^403/56
Verkündet It. Protokoll am 12« November 1957 Klett. Justizsekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
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 Im Na w'-e-ä' des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1e) des Metzgermeisters Wilhelm 2«) dessen Ehefrau Charlotte beide in
 Straße
Kläger, Widerbeklagten. Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 Io) den Metzgermeister Johann 2«) dessen Ehefrau Anna Fi beide in
s fcraße
 Beklagte, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - .
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Großmann und der .Bundesrichter Artl, Br. Borschel, Br. Mezger und Br. Mese ner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8r Zivilsenats des Oborlandesgerichts in •München - den Parteien am 14. Mai 1956 an Verkündungs Statt zugestellt - aufgehoben.
o/0
»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung cn das Berufungsge-richt zurüclcverv/iesen. dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird»
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagten sind Eigentümer des im Jahre 1938 von ihnen erbauten Anwesens Nr. 6 an der
 vom 26c Februar 195? (GA 21, 22) verpachteten sie die von ihnen darin betriebene Metzgerei an die Kläger» Nach Nr. 2 des Vertrages verpflichteten sie sich, ihnen mietweise zu Wohnzwecken verschiedene näher bezeichnete Räume zu überlassen» Darunter befanden sich 1 Zimmer und 1 Küche im 2. Stock des Vordergebäudes, die noch von den Eheleuten	bewohnt	wurden.-	sowie	2	weitere	erst
 noch auf Kosten der Beklagten auszubauende Zimmer im 2, Obergeschoß des Seitenflügels des Vordergebäudes, zu deren.Ausbau die Kläger einen einmaligen Zuschuß von 1500?- DM leisten sollten» Als Entgelt für die Überlassung der gewerblichen Räume war ein monatlicher Betrog von 400,- DM, für die der Mieträume ein solcher von weiteren 260,-- DM vereinbart» Das Pacht- und Mietverhältnis sollte am 15. März 1953 beginnen, bis zu dem 1. Juli I960 unkündbar sein und von da an mit halbjähriger Frist gekündigt werden können» In Nr. 8 des Vertrags wurde den Klägern gestattet, in den Pachträumen zusätzlich eine Wurstfabrik einzurichten. Diese verpflichteten sich in Nr» 9 des Vertrages, alle notwendigen Reparaturen in den gewerblichen Räumen und in den Wohnräumen auf ihre Kosten ausführen zu lassen, und erkannten gleichzeitig an, daß die ihnen verpachteten Räume in fehlerfreiem Zustand übergeben wurden. Nr. 11 des Vertrages bestimmt folgendesi
 Straße in
 Mit schriftlichem Vertrag
•’Sollte von der Behörde recht sw irksam eine bauliche Maßnahme ongeoränet werden, gleichgültig,
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ob die gesetzlichen Grundlagen hierfür erst während der Pachtzeit geschaffen werden sollten, so sind diese Maßnahmen von den Pächtern auf ihre Kosten durchzufUhren0”
In Nr, 14 ist den Klägern ein Vorkaufsrecht für die Dauer des Pachtverhältnisses eingeräumt.
Am Tage des Abschlusses des Miet- und Pachtvertrages kam zwischen den Parteien noch ein "Zusatzprotokoll" zustande. Darin ist festgestellt, daß die Vertragspartner darüber einig seien, daß die Pächter kein Rücktrittsrecht vom Vertrag haben und auch keine Scliadensersatzenspriiche stellen können, wenn von den den Gegenstand des Vertrags bildenden Räumen einige deshalb nicht termingemäß den Pächtern zur Verfügung gestellt werden können, weil sie noch von fremden Personen belegt sind» die gegebenenfalls nur durch eine Räumungsklage aus den Räumen entfernt werden können. Gleichzeitig verpflichteten sich beide Vertragsteile gegenseitig, alles zu unternehmen, um die etwa erforderlichen Klagen beschleunigt durchzuführen sowie die sonst erforderlichen behördlichen Anträge zu stellen und die dazu gehörigen Maßnahmen zu ergreifen.
Vereinbarungsgemäß Übernahmen die Kläger am 1'5, Mürz 1953 das Goschäft. Eine von ihnen gegen die Eheleute M0BB beim Amtsgericht München erhobene Klage vom 26, März 1933 auf Aufhebung des Mißverhältnisses und Räumung wurde durch Urteil vom 2. September 1953 abgewiesen , Da sich im Betriebe der Kläger hinsichtlich der vorhandenen Entwässerungsanlage Hißstände ergaben, wandten sie sich am 29» Juli 1953 mündlich und schriftlich an die Lokarbaukommission in	der	Bitte	um
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Überprüfung und Abhilfe« Daraufhin wurde den Beklagten seitens der Lokalbaukomwission am 5. August 1953 die Auflage gemacht, eine weitere Versitzgrube anzulegen, vor der Kläranlage einen entsprechenden Fettabscheider einzubauen und den HofSinkkasten von der durch die Kläranlage geführten Grundleitung zu trennen und in eine Versitzgrube einzuleiten.
Mit Schreiben vom 20« August 195? fochten die Kläger den Vertrag vom 26, Februar 1956 an, Hilfsweise kündigten sie ihn mit sofortiger Wirkung gemäß § 542 BGB* Zur Begründung gaben sie an, die Beklagten hätten ihnen arglistig u, a, die von den Eheleuten	bewohnten	Räu-
me vermietet, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, daß die Kläger unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit hätten, ohne unzu demutbare finanzielle Aufwendungen in den Besitz der Räume zu kommen, Ferner hätten sie den Ausbau von weiteren Räumen arglistig in Aussicht gestellt, obwohl sie wußten odor doch hätten wissen müssen, daß ein derartiger Ausbau von der Lokalbaukommission niemals genehmigt werde. Endlich hätten sie ihnen arglistig verschwiegen, daß die vorhandene Klär*-, und Abwasseranlage völlig unzureichend sei und deren notwendige Erweiterung erhebliche Kosten erfordere. Da die Beklagten durch Abbruch der zwischen den Parteien geführten Einigungsverhandlungen zu erkennen gegeben hätten, daß von ihnen kein Entgegenkommen zu erwarten sei,’ bedürfe es keiner Fristsetzung nach § 542 BGB. Die Beklagten erkannten die Anfechtung und die außerordentliche Kündigung des Vertrages nicht an (Schreiben vom 27« August 1953),
Mit ihrer Klage begehren die Kläger Feststellung, daß der Miet- und Pachtvertrag vom 26, Februar 1953 in
 erster Linie auf Grund der Anfechtung unwirksam (nichtig), hilfsweisef daß er infolge der außerordentlichen Kündigung beendet sei.
Ergänzend zu ihrem Anfechtungsschreiben haben sie vorgetragen, die Beklagten hätten ihnen bei den Vertrags-verhandlungen vorgespiegelt,	seien	nur	als Un-
termieter in den ihnen überlassenen Räumen, sie seien nur auf Kriegsdauer aufgenommen worden. eB mache daher keine Schwierigkeiten, sie nötigenfalls im V/ege der Räumungsklage aus der Wohnung herauszubringen.
Im Laufe des-Rechtsstreits haben sie ihre Anfechtung auch noch darauf gestützt, die Beklagten hätten ihnen arglistig verschwiegen, daß die Wohnungen im ersten Stock an die Y/armwasserbereitungsanlage der Metzgerei-räume angeschlossen seien und daß die Inhaber dieser Wohnungen nach Belieben unbemerkt warmes Wasser für ihren persönlichen Bedarf entnehmen konnten.
Die Beklagten haben jede arglistige Täuschung be- . stritten. Sie haben im Wege der Y/iderklage Zahlung von 3.270.- IM nebst Zinsen mit der Begründung gefordert, dur< Vornahme der ihnen von der Lokalbaukommission auferlegten Erweiterungsbauten der Entwässerungsanlagen seien ihnen Kosten in dieser Röhe entstanden, für welche die Kläger auf Grund der Vereinbarung in Nr. 11 des Vertrages vom 26, S’ebruar 1953 aufzukommen hätten.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.. Bas Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage der widerklage entsprochen. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Bie Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründe s
A
Das Berufungsgericht meint, die Nichtigkeit der Vereinbarung eines Vorkaufrechtes in Nr. 14 des privat-schriftlichen Vertrages vom 26. Februar 1953 führe hier nicht (nach §139 BGB) zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages. weil unter den gegebenen Umständen angenommen werden könne, die Parteien hätten ihn auch ohne die genannte nichtige Bestimmung abgeschlossen.
Diese von der Revision nicht angegriffene Auffassung ist' nicht rechtsirrig (vgl. hierzu auch RGZ 107, 39, 40).
B
Ob der innere Tatbestand des § 123 BGB vorliegt, d* h, ob der Getäuschte durch das arglistige Verhalten des anderen zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt worden und ob der Täuschende sich dessen bewußt•gewesen ist und mit einer solchen Möglichkeit gerechnet hat, läßt sich jeweils nur unter eingehender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen (RGZ 107? 175, I79; 151» 361, 566). Der Revision ist darin beizutreten, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu, insbesondere unter Berücksichtigung der erhobenen Verfahrensrügen, im Ergebnis einer Nachprüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht hat es vor allem unterlassen,, abschließend zu prüfen, ob die unwahren Angaben der Beklagten im Zusammen-
hang gesehen die Feststellung einer ursächlichen arglistigen Täuschung ermöglichen; denn auch in der Häufung un-! richtiger Angaben kann eine solche Täuschung liegen (3oer-' gel BGB 8* Auf 1 ? Anm. II 1 S. 270 unten). Aus v/issentli- 1 eher Täuschung in einem Punkt kann unter Umständen auf die; gleiche Täuschungsabsicht in Bezug auf andere Punkte ge-schlossen werden (RG Recht 1919 Nr. 1033 ■■= LZ 1919* 196), Statt dessen hat das Berufungsgericht jeden von den Klä-gern vorgetragenen einzelnen Täuschungstatbestand (Angelegenheit Menhart usw.) nur; für'ei cta- gewürdigt und auch nicht erschöpfend behandelt.
Sowohl das Fehlen einer Gesamtwürdigung wie die nicht erschöpfende Behandlung der einzelnen Täuschungstat-bestande, auf die noch besonders einzugehen ist, macht eine Aufhebung des angefochtenen ürteiles und eine Zurückver-weisung der Sache zur.anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht erforderlich, weil sie noch weiterer tatsächlicher Erörterung bedarf.. Zur Präge des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Täuschungstatbeetän-den und Vertragsabschluß wird das Berufungsgericht insbe-v sondere zu prüfen haben, ob dieser Zusammenhang hier durch: Vermutungen des täglichen Lebens so nahegelegt wird (RG Recht 1915 Nr, 165; Soergel BGB 8. Aufl. § 123 Anm. II 3 b 8. 272 unten), daß nach der Lebenserfahrung von der Ursächlichkeit ausgegangen werden kann. In dieser Hinsicht wird indessen von Bedeutung sein, ob es sich bei der besonderen Gestaltung des hier zu beurteilenden Rechtsgeschäftes nicht um die Feststellung einer, so individuellen Willensentschließung handelt, daß hierbei die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheines nicht anzuwen- . den sind (BGH Urt, v. 21 .November 1950 I ZR 49/50, MUR 1951 , .98 b 1TJ\7 1951 , 70; Urteil vom 25. März 1953 - II ZE . .146/52 -1 LM Z?0 § 286 (C) -Nr. 11 und Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56 - mit Nachweisen).
Den Revisionsbeklagten ist darin nicht beizutre-ten, daß sich die' Kläger nicht mehr auf ihr etwaiges Anfechtungsrecht berufen können, weil sie die Pachträume auch jetzt noch benutzen? denn insoweit befinden sie sich in einer gewissen'Zwangslage, weil die Beklagten sie am Vertrage festhalten wollen» Eine Bestätigung des Vertrages kann bei der gegebenen Sachlage - die Peststellungsklage ist alsbald erhoben - in der Weiterbenutzung der Räume nicht erblickt werden.
Zu den einzelnen Anfechtungstatbeständen:
I. Angelegenheit
 Das Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagten hätten die Eheleute	als ihre Untermieter be-
zeichnet und auch davon gesprochen, sie seien nur vorübergehend aufgenommen und hätten keinen festen Vertrag (So 15)» Daß die beiden letzteren Angaben bewußt unwahr gewesen sind, stellt es ausdrücklich fest» Es hält jedoch weder für erweislich, daß sich die Beklagten einer Unrichtigkeit ihrer Darstellung wegen der •'Untermiete1' bewußt waren (S. 14), noch daß die als bewußt unwahr fest gestellten Angaben der Beklagten ausschließliche -oder auch nur mitbestimmende Ursache für den Vertragsabschluß gewesen sind.
1 a) Entgegen der Annahme der Revision verstößt allerdings die Peststellung des Berufungsgerichts nicht, gegen § 286 ZPOr ä&s Miotverhiältnis zwischen den Beklagten und den Eheleuten	sei	"offensichtlich" ein
 solches im Sinne von §'24 Abs» 5 MSchG und bei MflHfts seien "außer Zweifel" die Voraussetzungen des § 24 Abs.. 1
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lat
MSchG erfüllt, unter denen die Mieterschut zb e s tinunungen des ersten Abschnittes des genannten Gesetzes auch auf Untermietverhältnisse anwendbar sind,. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung zwar nicht näher. Dazu bestand jedoch angesichts des Tatsachenvortrages der Kläger in den laut Tatbestand des angefochtenen Urteiles zu dem Beweise herengezogenen Akten des Amtsgerichts München betreffend ihre Räumungsklage gegen die Eheleute Menhart 13 C 1239/?3 auch kein Anlaß. Danach soll es sich bei der den Eheleuten	überlassenen	Mansar-
denwohnung, bestehend aus Schlafzimmer und Küche, um zur Unterbringung von Metzgerburschen bestimmt gewesene Räume handeln, die die Beklagten während des Krieges nicht benötigt hatten- Damit waren die Voraussetzungen sowohl des Absatzes 3 wie auch des Absatzes 1 des § 24 MSchG gegeben. Das Mietverhältnis	konnte	deshalb ohne
 Rücksicht auf seine rechtliche Beurteilung als Kaupt-oder Untermiete in jedem Falle nur im Wege der Klage durch gerichtliches Urteil nach § 1 MSchG und nur aus den in den §§2-4 MSchG bezeichneten Gründen beendet werden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
b) Rechtlich bedenklich ist jedoch, wenn das Berufungsgericht den weiteren Schluß zieht (S. 13 unten,
 14 oben), soweit die Beklagten den Klägern gegenüber das Mietverhältnis als ,,UntermieteM bezeichnet haben soll ten, sei darin überhaupt keine unwahre Angabe zu erblik-ken, die auch nur geeignet gewesen sei, in den Klägern einen Irrtum über die Rechtslage und die Möglichkeit der Beendigung des Mietverhältnisses M^pHlzu erwecken.
Die Rechtslage der Kläger würde zwar dadurch objektiv nicht beeinträchtigt sein, wenn die Beklagten arg-
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listig von Untermiete, d. h„ in der Überzeugung., daß keine Untermiete vorlag, gesprochen hätten, weil auf jeden Fall voller Mieterschutz für die Eheleute bestanden hätte. Die Kläger sind aber Laien; sie waren auch bei Abschluß des Vertrages, soweit ersichtlich, nicht sachkundig beraten* Es liegt nun im Rahmen der Erfahrung, daß sich Laien vorstellen, ein Untermieter könne leichter aus seinen Räumen entfernt werden als ein Hauptmieter. Wenn sich die Kläger dies vorgestellt haben und die Beklagten das wußten und ihnen deshalb "Untermiete" vorgespiegelt haben, kann den Klägern ein Anfechtungsrecht nicht versagt werden, wenn diese Täuschung mitbestimmend für ihren Entschluß, den Vertrag abzuschließen, gewesen ist. Das wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung von Bedeutung sein, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Beklagten auch bewußt wahrheitswidrig von Untermiete ge- • Bprochen haben..
2. Daß die bewußt falschen Angaben der Beklagten . über die Aufnahme der Eheleute M^0H "nur für Kriegsdauer" und "ohne festen Vertrag’.1 • nicht erweislich ausschließliche oder auch nur mitbestimmende Ursache für den Vertragsabschluß gewesen ist, will das Berufungsgericht aus dem eigenen Vorbringen der Kläger über die Aussprache des klagenden Ehemannes mit den Eheleuten M(Ü schließen, die unbestritten im Einverständnis, wenn nicht sogar auf Veranlassung der Beklagten stattgefunden habe (S.; 15). Mit Recht führt die Revision aus, es könne nicht allein entscheidend sein,'daß die Kläger, worauf das Berufungsgericht verweist, bei dieser Unterredung erfahren hatten, die Eheleute	beurteil-
ten die Rechtslage auf Grund des bestehenden Mietvertrages wesentlich anders als die Beklagten, sondern darauf,
 was sich die Kläger auf Grund der unwahren Angaben dieser nach deren Villen vorstellen sollten und vorgestellt hatten, her klagende Ehemann hat aber laut Protokoll vom 9f Dezember 1955 S, 2, in dem das Ergebnis seiner informatorischen Anhörung niederlegt ist, erklärt, der beklagte Ehemann habe ihm nach Kenntnisnahme von seinem Gespräch mit	versichert,	alles (d.< h, was die-
 se behaupteten) sei Schwindel; er selbst habe den Beklagten als Hauseigentümern mehr geglaubt als	Die-
ser Vortrag ist im Schriftsatz vom 16. Januar 1956 S. 5 ausdrücklich wiederholt. Das Berufungsgericht hat dazu, wie die Revision mit Recht lügt, keine Stellung genommen. Zu einer näheren Erörterung bestand auch deshalb Anlaß, weil die Beklagten, noch im Laufe des gegenwärtigen Rechts streite Abschluß eines schriftlichen Vertrages mit Menharts bestritten und diesen sogar Fälschung des später vorgelegten Vertrages vorgeworfen haben.
II* Ausbau weiterer Räume g
1c Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist,- es sei nicht nachweisbar, daß die Beklagten den Ausbau weiterer Räume im 2. Obergeschoß zugesi-chert hätten,.obwohl ihnen bekannt gewesen sei, ein derartiger Ausbau werde von der Lokalbaukommission nie genehmigt werden, hält es sich allerdings im Rahmen seiner tat richterlichen Würdigung. Es hat dabei auch kein wesent liches Vorbringen der Kläger übersehen«. Daß der Inhalt der Akten der Lokalbaukommission, den das Berufungsgericht vollständig verwertet hat, möglicherweise auch anders hätte gewürdigt werden können,ist unerheblich.
Im übrigen haben die Kläger Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die Würdigung des Sachverhalte durch das
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2. Für den Fallf daß das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung betreffs der Arglist der Beklagten kommen sollte, sind seine Ausführungen, die Kläger könnten sich auf eine solche Arglist im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ausbau des Dachgeschosses zur Anfechtung des Vertrages nicht mehr berufen (S. 18), nicht frei von Rechtsirrtum,
 Zu diesem Ergebnis kommt das Berufungsgericht auf Grund der (Einigung der Kläger mit den Beklagten, daß ihnen diese in den Garagen als Ersatz zusätzlich zwei Räume als Burschenzimmer auf ihre Kosten Ausbauten, Es meint, damit hätten die Kläger, ohne daß es darauf ankäme,,aus
 welchen Gründen sie sich zur Annahme des Änderungsvorschlages entschlossen hätten, zu erkennen gegeben, von einem etwaigen Anfechtungsrecht nach § 125 BGB keinen Gebrauch machen, sondern an dem Vertragsverhältnis in der geänderten S’orm festhalten zu wollen. Damit scheint es eine Bestätigung des Vertrages gemäß § 144 BGB feststellen zu wollen, welche eine spätere Anfechtung aus-Bchließt» Voraussetzung dafür ist aber, daß der Bestätigende sein Anfechtungsrecht kannte oder zu dem mindesten aus der Vorstellung heraus handelte, es könne ihm ein solches Recht zustehen (RGZ 68, 598 ff; 128, 116, 119;
RG J\Y 1914» 187). An einer solchen Feststellung fehlt es. Es ist nicht einmal festgestellt, wann die Kläger von der Versagung der Genehmigung durch die Lokalbaukommission Kenntnis erholten haben, ganz abgesehen davon,
• daßisich aus einer selchen Kenntnis' noch, nicht ergeben wür* . d'e.'i! daß..die Kläger dabei auch erfahren haben, die Beklag-
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•, jei'i: (hättenithfITeiner Genehmigung überhaupt nicht gerechnet, ■Tlne~ anaerei^age“ ist,- ob nicht aus dem alaba ÜTd igen: Eingehen auf den Änderungsvorschlag durch die Kläger .

auf die fehlende Ursächlichkeit einer etwaigen Täuschung geschlossen werden könnte (Eff Recht 19H Nr. 312), Dabei würde es aber auf die Gründe ankommen, eus denen sich die Kläger zur Annahme des Änderungsvorschlages entschlossen haben«
IIIc Abwasseranlage«
Auch in diesem Zusammenhang sieht das Berufungsgericht ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht als erwiesen an (S. 18 unten)« Mit Recht rügt die Revision hier jedoch als Verstoß gegen § 286 Z?0, daß es das Berufungsgericht unterlassen hat, Beweis zu erheben« Aus den Akten der lokolbaukommission (Entwässerung) ergab sich zwar nichts darüber, daß sich in der Zeit vor der Übernahme des Geschäftes durch die Kläger irgendwelche Abhilfe fordernde Umstände ergeben hatten (S. 19)« Die Kläger hatten sich aber in ihren Schriftsätzen vom 15c November 1954- So 2. 1. Dezember 1955 S« 5, 6 und vom 16.. Ja-: nuar 1956 ausdrücklich auf das Zeugnis des Maurerpoliers Michael 0^^ dafür bezogen, die Beklagten hätten selbst mit ihrem Kleinbetrieb immer schon Schwierigkeiten mit den Gruben- und Abwässervorhältnissen gehabt und hätten bereits vor Vertragsabschluß mit den Klägern beabsichtigt, die.Abwasseranlagen umzubauen und zu erweitern« Trifft das aber zu, wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist, dann bedarf insbesondere die Frage einer erneuten Prüfung, ob die Beklagten nicht unter diesen Umständen verpflichtet waren, die Kläger darauf hinzuv/eisen, daß im Jehre 1939 auf ihr eigenes Ansuchen von der Lokalbau- • kommission von der. Auflage des Einbaues eines Fettabscheiders nur »auf Wag und Gefahr» der Beklagten, »solange sich keine Mißstände zeigen”, und zwar auch nur "in stets wider-.
 
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ruflicher Weise" abgesehen war und daß auch die Durchführung der Auflage aus 1946, "den nachträglich an die Kläranlage II angeschlossenen Hofsinkkasten von der Grundleitung zu trennen und an eine Versitzgrube anzuschließerf', immer nur vorläufig zurückgestellt war*
IV. Warmwasgerbereitungsanlage.
Das Berufungsgericht unterstellt als richtig, die Leitung, durch welche das warme Wasser von der Warmwasseranlage in die oberen Stockwerke gelangte« sei für die Kläger nicht erkennbar gewesen. Es geht auch davon aus, die Beklagten könnten eine Offenbarungspflicht gehabt und möglicherweise den Warmwasseranschluß arglistig verschwiegen haben« Es meint jedoch, einem Anfechtungsrecht stehe auf alle Fälle der Mangel des Nachweises der Ursächlichkeit dieser Täuschung für den Vertragsabschluß entgegen.
Die Kläger werden in der neuen Tatsachenverhandlung Gelegenheit haben, ihren Sachvortrag zu ergänzen und ihre Bedenken gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils im Sinne ihrer Revisionsrügen zu diesem Punkte vorzutragen. Im Rahmen der erneuten Würdigung dieses Sachverhaltes - auch in Verbindung mit den übrigen etwaigen Anfechtungstatbeständen - wird dabei auch zu berücksichtigen sein, daß es zur Anfechtung nicht erforderlich ist, daß das Geschäft ohne die Täuschung überhaupt nicht zustandegekommen wäre, sondern daß es schon genügt, wenn sich der Getäuschte zu dem Geschäft nur unter für ihn günstigeren Bedingungen verstanden, daß er beispielsweise nur einen geringeren Krufpreis (hiersMietpreis) geboten haben würde
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HG~JV/'1910, 648, 649 Nr,
RG JW 191".. 275} BGB RGHK 10c Aufl. § 123 Anm, 2 S. 226, Staudinger BGB 11, Aufl, §123 Nr.- 26).
C,
Dae Berufungsgericht wird, falls es wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Anfechtung nicht begründet ist, Gelegenheit haben, seine Entscheidung über die Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung (gemäß § 542 BGB) zu überprüfen. “Deshalb bedurfte es keines Eingehens auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügeno Den Klägern kann es vielmehr überlassen
 bleiben, ihr 7orbringen auch insoweit in dem neuen Ver-%
fahren vor dem Berufungsgericht zu wiederholen.
D.
Die Aufhebung hatte sich auch auf die Entscheidung zur Widerklage zu erstrecken, weil sie davon abhängt ob die Anfechtung durchgreift.
17 -
E.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
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