Bechtssatz: Hat der Verkauf von Holz auf den Stamm auch den Zuwachs des Holzes für einen längeren Zeitraum zu dem Gegenstand, so hat allein-die Angabe der Zeit, bis zu der der Käufer den Abtrieb hinausschieben darf, nicht die Bedeutung, daß sein Hecht auf Gestattung Die Erfüllung des Vertrages ist dann nicht unmöglich, wenn der Gegenstand der Leistung zwar eine wesentliche Vei’änderung erfahren hat, dem Schuldner aber nach Tr eia und Glauben eine sinngemäße Anpassung der noch möglichen Leistung an die vertraglich vorgesehene Leistung zuzu demuten ist. Auf die Revision der Klägerin wird, das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg, vom 128» Februar 1956 aufgehoben. Lie Klägerin ist Alleinerbin ihres am 22, November 1942 verstorbenen Ehemannes, Er hat als Sägewerksbesitzer am 12, November 1932 mit dem Beklagten einen schriftlichen Vertrag; geschlossen, in dem dieser dem Rechtsvorgänger der Klägerin das Recht zur Abholzung eines Bestandes auf einer näher bezeichneten Hochwaldfläche für einen Preis von 4.450 RM einräumte. Mit der im Jahre 1952 erhobenen Klage verlangte die Klägerin von dem Beklagten, darin einzu-willigen, daß das noch nicht; geschlagene, Holz der oberen Partie des Schachen von ihrigeschlägen und abge-nommen werde. Erstmals zu Pfing-sten 1952seT"Üie Klägerin durch ihren Sohn mit Ansprüchen hervorgetretehsDieser habe sich wegen der Erfüllung des Vertrages bei.ihm, dem Beklagten, erkundigt, worauf ihm die erwähnte Erklärung des Rechtsvorgängers Der Vertrag hätte auch auf Grund forstwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Gesetze behördlicher Genehmigungen bedurft, die nicht eingeholt worden seien. Die Klägerin hat in dem Berufungsverfahren das Klagebegehren insoweit geändert; als sie dem Beklagten eine Vergütung für den Wert des. November 1932 dem Bechtsvorgänger der Klägerin das Hecht eingeräumt hat, das auf einer näher bezeicfcneten Fläche stehende Holz bis zu dem Jahre 1943/44 abzutreiben, müsse wortgetreu und eng dahin ausgelegt v/erden, daß der Verkäufer nach Ablauf der 12 Jahre auf alle Fälle wieder die ungehinderte Nutzung des Y/aldteils erlangen sollte, ohne Rücksicht darauf, ob der Käufer von seinem Abtriebsrecht Gebrauch gemacht hat. Nach Ablauf der für den Abtrieb ver-r einbarten Frist stehe daher der Klägerin als Erbin des im November 1942 verstorbenen Käufers kein Hecht mehr aus dem Vertrage zu. Nach § 163 BGB finden für den Fall, daß für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Endtermin bestimmt worden ist, die für die auflÖ3ende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158 160, 161 entsprechende Anwendung, Hach § 158 Abs.2 BGB endigt die Y/irkung des Rechtsgeschäfts mit dem Eintritte der auflösenden Bedingung; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Das schließt aber nicht aus, daß die Vertragsschließenden der vereinbarten Erfüilungszeit eine so wesentliche Bedeutung beigelegt haben, daß nach dem Willen beider feile die Erfüllung des Vertrages nach Ablauf des Zeitraumes habe ausgeschlossen sein sollen. zwölf Jahren’hinausgeschoben worden, ist,' Dies ist.unstreitig nicht deshalb geschehen, um dein Reclatsvorgänger der Klägerin eine fortlaufende Nutzung des.Waldbestandes zu ermöglichen, sondern weil er sich schon im.Jahre 1932 bereitgefunden hatte, insoweit einen noch. Insoweit ist darauf zu verweisen, daß dies nach dem Inhalt des Vertrages hinsichtlich "der oberen jüngeren schwächeren Partie-Hälfte" nicht beabsichtigt war. Daraus kann aber unter den hier vorliegenden Umständen nicht gefolgert werden, es habe ihrem Vertragswillen entsprochen, daß das Recht auf die Gegenleistung für 'den'Vorausgezahlten Kaufpreis, soweit es nicht in der vereinbarten Zeit aus-geübt worden war, erlöschen sollte. Wenn die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres -verstorbenen Mannes die Ausübung des diesem eingeräumten Rechts im Y/inter 1943/44 wegen der kriegsbedingten Schwierigkeiten oder deshalb unterlassen hat, weil sie über-das Bestehen des Rechts im .Unklaren war, bo ist dem Beklagten eine Vertragserfüllung zuzu demuten, die dem Sinn des Vertrages entspricht. Gegenleistung für seine Vorauszahlung des Kaufpreises einen Anspruch auf eine bestimmte Holzmenge mit dem Zuwachs bis zu dem Winter 1943/44 einzuräumen, Deshalb kann sich nur die präge stellen, ob etwa die Erfüllung des Vertrages.nach Ablauf der. für den Abtrieb vertraglich vorgesehenen Zeit unmöglich geworden oder dem Beklagten aus einem sonstigen Grunde nicht mehr zuzu demuten ist. Danach ist davon auszugehen, daß die Klägerin im Ergebnis nur auf eine liolzmenge Anspruch erhebt, die sich aus dem Zuwachs bis zu dem Ende der vertraglich vorgesehenen Abtriebszeit errechnen und demnach bestimmen läßt. Nach 'freu und Glauben muß der Beklagte der Klägerin Gelegenheit geben, sich der veränderten Sachlage: einzupas sen, Es ist daher nicht als unmöglich anzusehen, daß die Klägerin eine dem eingeräumten Abtriebsrec.ht entsprechende Leistung von dem Beklagten erhält. Klägerin den Abtrieb zu beschränken und dem Beklagten :äuf der in Frage stehenden Waldfläche so viel Altholz zu belassen hat, als dem Zuwachs .seit dem Winter 1943/44 entspricht, oder ob nach Kreu und Glauben die Abwicklung des Vertrages in der Weise vorzunehmen ist, daß der Klägerin der Abtrieb des Bestandes im ganzen unter Vergütung des Wertes des Zuwachses zu gestatten ist.. .wj Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vertragsparteien durch eine ausdrückliche Vereinbarung einen Endtermin für die Verpflichtungen des Beklagten bestimmt haben, mit der Wirkung, daß ein Anspruch auf eine sinngemäße Erfüllung des Vertrages entfalle, ist daher rechtlich nicht haltbar, 1. Y/ährend das Landgericht den Beweis für die Behauptung des Beklagten, der Erblasser habe ihn unter Ausnutzung seiner Eotlage übervorteilt, der Vertrag sei deshalb nach § 138 BGB nichtig, nicht als bewiesen angesehen hat, ist das Berufungsgericht von seinem Standpunkt zu Recht auf diesen Einwand nicht eingegangen. Der Vertrag ist auch nicht deshalb als nichtig anzusehen, weil ihm, wie der Beklagte geltend gemacht hat, Verbotsvorschriften des Bayerischen Forstgesetzes vom 28c März 1852 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dem Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, daß der Waldbestand als eine Schutzwaldung im Sinne des Artikel 35 angesehen werden könnte und daß in diesem falle der Abtrieb, nämlich der kahle Abtrieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung, nur mit forstpolizeilicher Genehmigung zulässig wäre. 4« Mit weiteren Ausführungen hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß der Vertrag der behördlichen Genehmigung ermangele: die schon .im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15, März 1918 (KGB1 1,123) erforderlich gewesen wäre. Das Reichsgericht hat allerdings unter besonderen Voraussetzungen diese Genehmigung für einen Vertrag als erforderlich angesehen* durch den die Bäume gewisser V/aldflächen eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Abholzung verkauft worden waren (vgl. In jenem falle war der Waldbestahd zur Abholzung verkauft worden, dem Käufer waren die Schläge zu dem Zwecke übergeben worden, mit der rechtlichen Wirkung des § 936 BGB die Bäume zu fällen und sogleich das Eigentum an dem Holze zu-:erwerben* i Deshalb hatte1 nach -der^Auffassung des Reichsgerichts der Vertrag den Genuß der Erzeugnisse eines Grundstücks zu dem Gegenstände. Der Anwendung der Grundstücksverkehrsbekanntmaclumg vom 15* März 1918 auf den vorliegenden Fell steht schon entgegen, daß nach dem Vertrag die Berechtigung zur Abholzung sich nicht auf eine Fläche bezieht, die 5 ha übersteigt. Da es sich nach den Behauptungen des Beklagten in diesem Zeitpunkt um einen Erbhof handelt, würde die Anwen-' dung der Vorschriften Uber die Genehmigungspflicht nach der Grundstücksverkehrsbekanntmachung schön aus diesem Grunde entfallen- so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob die Fläche, auf die sich der Verträg bezieht, weniger als 2 ha umfaßtr wie die Klägerin behauptet hat. 5= Es ist aber auch nicht richtig; daß der Vertrag deshalb der Wirksamkeit ermangele, wie der Beklagte behauptet hat,- weil es unterlassen worden ist, ihn gemäß den für Erbhöfe geltenden Vorschriften genehmigen zu lassen« Nach § 37 des Reiohserbhofgesetzes vom 29. Es kann nun aber dahingestellt bleiben, ob das Veräußerungsverbot des § 37 des Erbhofgesetzes sich auch auf nichtdurchgeführte Verpflichtungsgeschäfte hinsichtlich der Durchführung des Vertrages erstreckt hat, die vor dem Inkrafttreten des Reichshofsrb-gesetzes abgeschlossen wären; und ob das hier vorliegende Geschäft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschafte- Nach § 6 Abs.2 dieser Verordnung war jede Vereinbarung; die den Genuß der Erzeugnisse eines land-und forstwirtschaftlichen Grundstücks zu dem Gegenstand hatte, genehmigungspflichtig. Januar 1934 (BGBl I 37), auf das sich der Beklagte ebenfalls bezogen hatf verbietet in § 2 Abs.l u,a> die Abholzung hiebunreifer Nadelhochwaldbestände, wobei nach Absatz 2 als hiebunreif Nadelhochwaldbestände von noch nicht 30 Jahren anzusehen sind. Dieses Verbot wurde durch' die Verordnung Uber den marktmäßigen Absatz von Holz vor und nach dem Einschlag vom 30. ist für den vorliegenden Fall jedoch deshalb ohne Bedeutung* weil die Verordnung nicht auch solche Vereinbarungen betrifft, die vor ihrem^Inkrafttreten oder vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 23i Dezember 1936 geschlossen; aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnungen noch nicht abgewickelt worden sind. Es kann unterstellt werden, daß aus diesem Grunde der Anspruch in dem Entschuldungsplan keine Berücksichtigung gefunden hat, Hach § 10 des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverriältnisse vom 1- Juni 1933 (RGBl I 331) sind an dem Entschuldungsverfahren alle Gläubiger beteiligt, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens einen dinglichen oder persönlichen Anspruch gegenüber dem Schuldner hatten. 9- Ben PestStellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, da# die Klägerin oder ihr Hechtsvorgänger auf den Anspruch verzichtet hat. Weder der Erblasser, so führt das Berufungsgericht aus» noch die Klägerin hätten bis zu dem Jahre 1944 versucht, eine Aüsnahmegenehmigung nach den Vorschriften zu erhalten, die die Wirksamkeit der Vereinbarung von einer behördlichen Genehmigung abhängig gemacht hätten. In diesem Verhalten müsse eine stillschweigende Verzichtserklärung gesehen werden, die von dem Beklagten stillschweigend angenommen worden sei und damit das Erlöschen auch solcher Ansprüche zur Folge gehabt hätte. Es ist schon bedenklich» daß das Berufungsgericht einen Verzicht auf Ansprüche aus dem Unterlassen des Ein-holens einer behördlichen Genehmigung zu dem Vertrage hergeleitet hat, ohne klarzusteilen und zu sagen, welche Genehmigung und auf Grund welcher Vorschriften nach seiner Auffassung erforderlich gewesen wäre. Ob ihr Rechtsvorgänger den Vertrag für genehmigungsbedürftig ange-sehen hat, ist nicht festgestellt, Da er zur Zeit seines Ablebens noch nicht verpflichtet war, den Abtrieb vorzunehmen, wäre auch im Falle der Kenntnis von einer Genehmigungspflicht aus dem Unterbleiben der Einholung der Genehmigung noch nicht zu folgern, daß er auf Ansprüche aus dem Vertrage verzichtet habe. A’us den angeführten Gründen kann ein Verzioht jedenfalls im jetzigen Verfahrensabschnitt auch nicht hinsichtlich des Anspruches auf Erfüllung des Vertrages angenommen werden, Baß der Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1942 sich dem Beklagten gegenüber wegen seiner Ansprüche für befriedigt erklärt habe, ist bisher nicht bewiesen. ihrem Verhalten habe der Beklagte folgern können, daß sich die Klägerin mit seinem1 Bestreiten einer weiteren leistungsverpflichtung zufrieden gegeben habe und ihre Rechte nicht mehr geltend machen werde. Dies habe der Beklagte auch dem weiteren Umstand entnehmen können, daß die'Klägerin nach dem Jahre 1946/47 anderes Holz zu kaufen gesucht habe, ohne auf das ihr angeblich zustehen-de Holz zu verweisen. Die Befriedigung des Anspruchs der Klägerin würde jetzt dem Beklagten einen nicht mehr erwarteten Nachteil erbringen, der erheblich wäre, weil der Beklagte, wie ihm geglaubt werden könne Und auch nicht bestritten sei, sich auf das Untätigbleiben der Klägerin eingerichtet habe. Beklagte die Wahrheitspflicht, als er auf Vorhalt des Sohnes der Klägerin den behaupteten Anspruch bestritten hat, so könnte er sich schon aus diesem Grunde nicht darauf berufen, er habe sich darauf eingerichtet, daß der Anspruch nicht mehr erhoben werden würde« Die Fläche mit dem Holzbestand, der nach dem Vertrag dem liechtsvorganger der Klägerin zu dem Abtrieb überlassen wurde, ist ln diesem Vertrag hinreichend deutlich bezeichnet. für die Annahme bedurft, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe schon zu Lebzeiten auf die Ausübung des ihm eingeräumten Rechtes verzichtet und der Beklagte habe demzufolge mit der Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs aus dem Vertrage.durch die Klägerin nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Abtriebszeit nicht mehr zu rechnen brauchen. Sollte das Berufungsgericht nicht aus einem anderen Grunde zu dem Ergebnis kommen, daß die Klage abzuweisen sei, so wird es einer näheren Erörterung der Frage bedürfen, wie der Anspruch der Klägerin auf restliche Erfüllung des Vertrages den veränderten Umständen am besten nach § 242 BGB anzupassen ist. Hierbei dürfte zu prüfen sein, ob nach Treu und Glaub* en einer angemessenen Anpassung des Vertrages an die Tatsache, daß der Holzbestand sich durch den Zuwachs verändert hat, im Interesse der Klägerin und des Beklagten besser dadurch entsprochen wird, .wenn der Klägerin nur.
I kp ./». Hr •> v r: ,4 • .r; il* fi ' fi it: ■ % I: i>>- I, B- «; f; fc, I u Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 23:1 Q34 Gesetz* BGB §§ 163? 242 (Ba), 275 Bechtssatz: Hat der Verkauf von Holz auf den Stamm auch den Zuwachs des Holzes für einen längeren Zeitraum zu dem Gegenstand, so hat allein-die Angabe der Zeit, bis zu der der Käufer den Abtrieb hinausschieben darf, nicht die Bedeutung, daß sein Hecht auf Gestattung • i" ■ ' des Abtriebs mit dem Ablauf der hierfür.bestimmten Zeit erlischt. Die Erfüllung des Vertrages ist dann nicht unmöglich, wenn der Gegenstand der Leistung zwar eine wesentliche Vei’änderung erfahren hat, dem Schuldner aber nach Tr eia und Glauben eine sinngemäße Anpassung der noch möglichen Leistung an die vertraglich vorgesehene Leistung zuzu demuten ist. Aktenzeichen* VIII ZB 401/56 Urt. des BGH v. 3. Dezember 1957 : OLG Münohen Zivilsenat Augsburg I ' y\ fl ’ ’ I >v V»! • .**»• . • ;V- rf'i? • A 1 s; ii; ■■■ • t; \ * VIII ZR 401/56 Verkündet laut Protokoll am 3, Dezember 1957 Klett. Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Johanna P in Haus Kr. 4^. Kreis SflHI) Klägerin. Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanv/alt Dr. fÜ| - gegen den Bauern Andres G in Kreis Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt ~ hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra öroßmann sowie der Bundea-richter Artl, Dr. Dorschei, Dr» Mezger und Dr, Messner für Recht erkannt? : * Auf die Revision der Klägerin wird, das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg, vom 128» Februar 1956 aufgehoben. ' . . : Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht .zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Über die Kosten der Revision übertragen wird. • Von Rechts Wegen ’’ 1*1 • s: *■ *■ h Tatbestand: Lie Klägerin ist Alleinerbin ihres am 22, November 1942 verstorbenen Ehemannes, Er hat als Sägewerksbesitzer am 12, November 1932 mit dem Beklagten einen schriftlichen Vertrag; geschlossen, in dem dieser dem Rechtsvorgänger der Klägerin das Recht zur Abholzung eines Bestandes auf einer näher bezeichneten Hochwaldfläche für einen Preis von 4.450 RM einräumte. Der Preis wurde teils durch Verrechnung, teils durch Bezahlung beglichen. Der Käufer hatte das Recht, das Holz sofort zu schlagen, jedoch bewilligte ihm der Verkäufer in dem Vertrag für "die obere jüngere, schwächere Partie-Hälfte des verkauften Schachen ein erweitertes Siel zu dem Abtreiben bis zu dem Jahr 1343/44"* Der Käufer sollte berechtigt sein, das gekaufte Holz auf dem Grundstück des Verkäufers zu fällen, zu lagern und soweit möglich zu befördern ohne jede weitere Entschädigung, wobei auf die Pflanzungen und Junghölzer bestmöglichst Rücksicht genommen werden sollte. Einen Teil des Holzes, rund 380 bis 400 fm, ließ der Käufer alsbald in den Jahren 1932 und 1933 schlagen. Mit der im Jahre 1952 erhobenen Klage verlangte die Klägerin von dem Beklagten, darin einzu-willigen, daß das noch nicht; geschlagene, Holz der oberen Partie des Schachen von ihrigeschlägen und abge-nommen werde. . > . : ^ . . / . . . . Der Beklagte hat eingeVfandt.,; der Erblasser habe im Herbst 1942 auf Befragen,, wieweit er denn jetzt mit dem Holz wäre, erwidert:'"Ich hab mei Sach." Gleichzeitig habe er erklärt, er brauche noch mehr Holz und wolle es dem Beklagten gut bezahlen. Erstmals zu Pfing-sten 1952seT"Üie Klägerin durch ihren Sohn mit Ansprüchen hervorgetretehsDieser habe sich wegen der Erfüllung des Vertrages bei.ihm, dem Beklagten, erkundigt, worauf ihm die erwähnte Erklärung des Rechtsvorgängers 'V ft • > i * .• ! : . - \Ä ■ * :• ii y - der Klägerin mitgeteilt worden sei. Es bestünden infolgedessen keine Ansprüche mehr aus dem Vertrage, Der Vertrag sei überdies wegen des Mißverhältnisses zwischen den Leistungen des Käufers und der vereinbarten Gegenleistung angesichts der Notlage,!in der sich der Beklagte damals befunden -habe, nichtig,. Der Rechtsvorgänger der Klägerin habe es zudem unterlassen, seine Ansprüche in dem Entschuldungsverfahren über dän Betrieb des Beklagten, der als Erbhof besonderen gesetzlichen Beschränkungen unterlegen habe, anzu demelden.. Der Vertrag hätte auch auf Grund forstwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Gesetze behördlicher Genehmigungen bedurft, die nicht eingeholt worden seien. Der Anspruch der Klägerin sei verjährt, Jedenfalls sei seine Geltendmachung nach so langem Zeitablauf unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ab-zulehnen. Das Landgericht hat den Anspruch als verwirkt angesehen und deshalb die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat in dem Berufungsverfahren das Klagebegehren insoweit geändert; als sie dem Beklagten eine Vergütung für den Wert des. Zuwachses für die Zeit seit dem 1. Oktober 1944- zugebilligt hat. Sie hat demgemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 8«368 DM darin einzuyilligen, daß die .Klägerin das auf Plan NrJ .2073 Stgde.-Unter joch 80 bis 100 jährige Altholz einschlägt. und äbnimmt.; . ' ' '' . Das Oberlandesgehicht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen-- Sie beantragt . mit der Revision, das Berufungsürteil aufculieben und die Sache an einen arideren Zivilsenat des Berufungsgerichts zui^ckzuverweiäen, während der Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. Ent scheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ver-tragsbestimmung, in der der Beklagte am 12. November 1932 dem Bechtsvorgänger der Klägerin das Hecht eingeräumt hat, das auf einer näher bezeicfcneten Fläche stehende Holz bis zu dem Jahre 1943/44 abzutreiben, müsse wortgetreu und eng dahin ausgelegt v/erden, daß der Verkäufer nach Ablauf der 12 Jahre auf alle Fälle wieder die ungehinderte Nutzung des Y/aldteils erlangen sollte, ohne Rücksicht darauf, ob der Käufer von seinem Abtriebsrecht Gebrauch gemacht hat. Nach Ablauf der für den Abtrieb ver-r einbarten Frist stehe daher der Klägerin als Erbin des im November 1942 verstorbenen Käufers kein Hecht mehr aus dem Vertrage zu. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe rechtsirrtunlich den § 163 BGB angewandt. Die Parteien hätten ersichtlich nicht eine Befristung des Abtriebsrechts im Sinne dieser Vorschrift vereinbart. Den Ent-scheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die genannte Vorschrift, die es in den UrteilBgründen nicht erwähnt hat, stützen zu können glaubte. Es ist jedoch unabhängig hiervon zunächst zu prüfen, ob sie dem Anspruch der Klägerin entgegen&teilt. Nach § 163 BGB finden für den Fall, daß für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Endtermin bestimmt worden ist, die für die auflÖ3ende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158 160, 161 entsprechende Anwendung, Hach § 158 Abs.2 BGB endigt die Y/irkung des Rechtsgeschäfts mit dem Eintritte der auflösenden Bedingung; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Endigt demnach bei Eintritt des Endtermins die Wirkung des Geschäfts, so erlischt eine unter Endtermin emngegangene Forderung mit dem Eintritt des Endtermins von selbst (§§ 163; 158 Abs.2 BGB)- Unter den hier gegebenen Umständen hat jedoch die Einräumung eines Ziels zu dem Abtreihen der jüngeren, schwächeren Partie des in dem Vertrag bezeichneten Y/aldbe-standes bis zu dem Jahre 1943/44 nur die Angabe der Zeit zu dem Gegenstand, bis zu der der Kaufer*die Ausübung seines Hechtes hinausschieben durfte und der Verkäufer das Fällen. Lagern und Entfernen des Holzes ohne Anspruch auf weitere Entschädigung zu dulden hatte, Sine solche Zeitangabe betrifft nicht die Wirksamkeit, sondern die Erfüllung des Geschäfts, so daß § 163 BGB nicht zur Anwendung kommt (vgl. RG Warn 1916 Nr,273 = JW 1917>42 Nr.9) Das schließt aber nicht aus, daß die Vertragsschließenden der vereinbarten Erfüilungszeit eine so wesentliche Bedeutung beigelegt haben, daß nach dem Willen beider feile die Erfüllung des Vertrages nach Ablauf des Zeitraumes habe ausgeschlossen sein sollen. Das Berufungsgericht meint, die sich aus dem Vertrag für den Käufer.und den Verkäufer ergebenden Rechte und Pflichten zwängen angesichts ihrer wirtschaftlichen Tragweite zu einer engen und wortgetreuen Auslegung der Vertragsbestimmung. Diese Erwägung vermag die Auslegung nicht zu tragen. Denn sie mißt den Folgen, die sioh aus * •• s ' > • dem Fristablauf ergeben,' eine entscheidende Bedeutung bei, ohne zu berücksichtigen,.aus welchem Grunde der Abtrieb des jüngeren Holzes .lauf .eine .Zeit von. zwölf Jahren’hinausgeschoben worden, ist,' Dies ist.unstreitig nicht deshalb geschehen, um dein Reclatsvorgänger der Klägerin eine fortlaufende Nutzung des.Waldbestandes zu ermöglichen, sondern weil er sich schon im.Jahre 1932 bereitgefunden hatte, insoweit einen noch. jungen •'fflaldbestand, der erst später geschlagen.werden sollte, gegen sofortige Zahlung und Verrechnung des Kaufpreises'zu kaufen, wobei der Käufer erst nach Ablauf, eines Zeitraumes von mehr als zehn Jahren in den vollen:Genuß des vereinbarten Gegenwertes seines Geldaufwandes kommen sollte. Während der Käufer dem Verkäufer auch den Zuwache des Holzes zu gewähren hatte, sparte er einen Zinsaufwand für einen anderweit aufzunehmenden Kredit, andererseits lag die besondere Gegenleistung des Käufers darin, daß er bares Geld hingab, ohne hierfür eine alsbald zu verwertende Gegenleistung zu erhalten. Das Berufungsgericht hat daher § 286 ZPO in Verbindung mit § 242 BGB verletzt, indem es bei der Auslegung des Vertrages diesen Vertragszweck und die wirtschaftliche Bedeutung der beiderseitigen Leistungen unberücksichtigt gelassen hat. Dem steht der Hinweis des Revisionsbeklagten nicht entgegen,der Erblasser der Klägerin hätte es nach dem Vertrag in der Hand gehabt, sich sofort im Jahre 1932 durch Abtrieb auch des Restes des verkauften Waldes in den vollen Genuß der Gegenleistung seiner Zahlung zu setzen;. Insoweit ist darauf zu verweisen, daß dies nach dem Inhalt des Vertrages hinsichtlich "der oberen jüngeren schwächeren Partie-Hälfte" nicht beabsichtigt war. Der Fall, daß besondere Umstände den Käufer oder seinen Rechtsnachfolger davon abhalten könnten, den Abtrieb innerhalb der hierfür festgelegten'Zeit.vorzunehmen, haben die Parteien nicht geregelt., Daraus kann aber unter den hier vorliegenden Umständen nicht gefolgert werden, es habe ihrem Vertragswillen entsprochen, daß das Recht auf die Gegenleistung für 'den'Vorausgezahlten Kaufpreis, soweit es nicht in der vereinbarten Zeit aus-geübt worden war, erlöschen sollte. Eine solche Auslegung ist mit ireu und Glauben unvereinbar. Wenn die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres -verstorbenen Mannes die Ausübung des diesem eingeräumten Rechts im Y/inter 1943/44 wegen der kriegsbedingten Schwierigkeiten oder deshalb unterlassen hat, weil sie über-das Bestehen des Rechts im .Unklaren war, bo ist dem Beklagten eine Vertragserfüllung zuzu demuten, die dem Sinn des Vertrages entspricht. Dieser geht unstreitig dahin, dem Käufer als I Gegenleistung für seine Vorauszahlung des Kaufpreises einen Anspruch auf eine bestimmte Holzmenge mit dem Zuwachs bis zu dem Winter 1943/44 einzuräumen, Deshalb kann sich nur die präge stellen, ob etwa die Erfüllung des Vertrages.nach Ablauf der. für den Abtrieb vertraglich vorgesehenen Zeit unmöglich geworden oder dem Beklagten aus einem sonstigen Grunde nicht mehr zuzu demuten ist. Dies ist jedoch zu verneinen. Das "Altholz" auf der hier in Rede stehenden Fläche hat zwar durch den über die vorgesehene Vertragsleistung hinausgehenden Zuwachs eine Änderung erfahren. Dadurch ist jedoch nicht eine derartige Veränderung des Leistungs-gegenstandes eingetreten, daß dem Beklagten eine sinngemäße Erfüllung des Vortrages unmöglich wäre. Hierfür ist auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen. Danach ist davon auszugehen, daß die Klägerin im Ergebnis nur auf eine liolzmenge Anspruch erhebt, die sich aus dem Zuwachs bis zu dem Ende der vertraglich vorgesehenen Abtriebszeit errechnen und demnach bestimmen läßt. Nach 'freu und Glauben muß der Beklagte der Klägerin Gelegenheit geben, sich der veränderten Sachlage: einzupas sen, Es ist daher nicht als unmöglich anzusehen, daß die Klägerin eine dem eingeräumten Abtriebsrec.ht entsprechende Leistung von dem Beklagten erhält. Deshalb wäre von.dem Berufungsgericht zu prüfen, gewesen, ob. die. Klägerin den Abtrieb zu beschränken und dem Beklagten :äuf der in Frage stehenden Waldfläche so viel Altholz zu belassen hat, als dem Zuwachs .seit dem Winter 1943/44 entspricht, oder ob nach Kreu und Glauben die Abwicklung des Vertrages in der Weise vorzunehmen ist, daß der Klägerin der Abtrieb des Bestandes im ganzen unter Vergütung des Wertes des Zuwachses zu gestatten ist.. fl Y>'. .wj Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vertragsparteien durch eine ausdrückliche Vereinbarung einen Endtermin für die Verpflichtungen des Beklagten bestimmt haben, mit der Wirkung, daß ein Anspruch auf eine sinngemäße Erfüllung des Vertrages entfalle, ist daher rechtlich nicht haltbar, II, Deshalb war gemäß § 563 ZPO zu prüfen, ob die Entscheidung selbst aus anderen Gründen sich als richtig darsteilt. Das ist jedoch nicht der Pall. 1. Y/ährend das Landgericht den Beweis für die Behauptung des Beklagten, der Erblasser habe ihn unter Ausnutzung seiner Eotlage übervorteilt, der Vertrag sei deshalb nach § 138 BGB nichtig, nicht als bewiesen angesehen hat, ist das Berufungsgericht von seinem Standpunkt zu Recht auf diesen Einwand nicht eingegangen. Dem Eevi-sionsgericht ist es nicht möglich, den Anspruch der Klägerin unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu verneinen, da es an den hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. 2. Die Einrede der Verjährung, die der Beklagte erhoben hat, greift nicht durch. Es handelt sich nicht um einen Anspruch der in § 196 Abs,l Nr.l, 2 und 5 BGB bezeichneten Arten, so daß weder eine zweijährige noch eine vierjährige Verjährungsfrist in Frage kommt. Es gilt vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB, die 30 Jahre beträgt. 3. Der Vertrag ist auch nicht deshalb als nichtig anzusehen, weil ihm, wie der Beklagte geltend gemacht hat, Verbotsvorschriften des Bayerischen Forstgesetzes vom 28c März 1852 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1896 (GVB1 S.325) entgegenstehen. Der Beklagte - y - hat sich insoweit nur auf die Art, 34 ff, dieses Gesetzes bezogen^ ohne Einzelheiten darüber vorzutragen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verbot in Betracht kommen könnte. Dem Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, daß der Waldbestand als eine Schutzwaldung im Sinne des Artikel 35 angesehen werden könnte und daß in diesem falle der Abtrieb, nämlich der kahle Abtrieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung, nur mit forstpolizeilicher Genehmigung zulässig wäre. Bas fehlen einer solchen Genehmigung könnte jedoch nur die Erfüllbarkeit des Vertrages betreffen. Der Beklagte hat nichts darüber vorgetragen, daß eine solche Genehmigung nicht erteilt werden würde. Deshalb fehlt es an einem schlüssigen Vorbringen darüber, daß die Durchführung des Verlangens der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt unmöglich wäre. 4« Mit weiteren Ausführungen hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß der Vertrag der behördlichen Genehmigung ermangele: die schon .im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15, März 1918 (KGB1 1,123) erforderlich gewesen wäre. Das Reichsgericht hat allerdings unter besonderen Voraussetzungen diese Genehmigung für einen Vertrag als erforderlich angesehen* durch den die Bäume gewisser V/aldflächen eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Abholzung verkauft worden waren (vgl. KGZ 109-130,191)* In jenem falle war der Waldbestahd zur Abholzung verkauft worden, dem Käufer waren die Schläge zu dem Zwecke übergeben worden, mit der rechtlichen Wirkung des § 936 BGB die Bäume zu fällen und sogleich das Eigentum an dem Holze zu-:erwerben* i Deshalb hatte1 nach -der^Auffassung des Reichsgerichts der Vertrag den Genuß der Erzeugnisse eines Grundstücks zu dem Gegenstände. Der Anwendung der Grundstücksverkehrsbekanntmaclumg vom 15* März 1918 auf den vorliegenden Fell steht schon entgegen, daß nach dem Vertrag die Berechtigung zur Abholzung sich nicht auf eine Fläche bezieht, die 5 ha übersteigt. Die Bekanntmachung vom 15» März 1918 wurde durch das Gesetz zur Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 26. üanuar 1937 (RGBl I 32) geändert. Danach war der Verkehr mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken im Umfange von 2 ha aufwärts genehmigungspflichtig. Jedoch war von diesen Vorschriften ein Grundstück ausgenommen, das zu einem Erbhof gehört (vgl. Art. 1 II des Änderungsgesetzes bezw. § 3.Nr. 10. in der Fassung der Bekanntmachung des V/ortlauts vom gleichen Tage (RGBl 1937 1 33). Da es sich nach den Behauptungen des Beklagten in diesem Zeitpunkt um einen Erbhof handelt, würde die Anwen-' dung der Vorschriften Uber die Genehmigungspflicht nach der Grundstücksverkehrsbekanntmachung schön aus diesem Grunde entfallen- so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob die Fläche, auf die sich der Verträg bezieht, weniger als 2 ha umfaßtr wie die Klägerin behauptet hat. Deshalb braucht auch nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der schuldrechtliche Vertrag des Jahres.1932 von diesen später erlassenen Vorschriften erfäßt .werden könnte. * ' * Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Bekanntmachungen- über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918 und vom 26. Januar 1937 durch Art. I Abs.2 des Kontrollratsgesetzes Nr,45 Über Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung.neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, vom 20 v Februar 1947 (ICRAB1 S,.256; BayGVBl S. 105) aufgehoben worden sind. - J.J. - 5= Es ist aber auch nicht richtig; daß der Vertrag deshalb der Wirksamkeit ermangele, wie der Beklagte behauptet hat,- weil es unterlassen worden ist, ihn gemäß den für Erbhöfe geltenden Vorschriften genehmigen zu lassen« Nach § 37 des Reiohserbhofgesetzes vom 29. September 1933 bedurfte die Veräußerung eines Waldbestandes einer gerichtlichen Genehmigung jedenfalls dann, wenn sie nicht im Rahmen.einer, ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung erfolgte (vgl. Beschluß des Landeserbhofgerichts Gelle vom 1. Juni 1935» JW 1935,2577)« Damals war zu dem schuldrechtlichen Kaufvertrags eine Genehmigung der Anerbenbehörden noch nicht erforderlich. Die Genehmigungspflicht ist jedoch durch § 33 Abs.l der Erbhof-recht ever Ordnung (EIIRV) vom 21. Dezember 1936 (RGBl I 1069) auf das Verpflichtungsgeschäft ausgedehnt worden. Dies galt, nach § 33 Abs.l Satz 2 nicht für Verpflichtungsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind. Es kann nun aber dahingestellt bleiben, ob das Veräußerungsverbot des § 37 des Erbhofgesetzes sich auch auf nichtdurchgeführte Verpflichtungsgeschäfte hinsichtlich der Durchführung des Vertrages erstreckt hat, die vor dem Inkrafttreten des Reichshofsrb-gesetzes abgeschlossen wären; und ob das hier vorliegende Geschäft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschafte- 1 führung gelegen hat. Hierauf.ist deshalb nicht einzugehen» weil das Veräußerungsverbot das Verpflichtungsgeschäft allenfalls nur schwebend unwirksam machte und das Reichserbhof liecht durch das erwähnte Kontrollrat ages et z Nr.45 aufgehoben worden ist. Damit ist die anerbengerichtliche Genehmigung beseitigt worden. Nach Art. IV des Kontrbllratsgesetzes bedurften nur bestimmte.Verfügungen Uber ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück der Genehmigung der zuständigen Behörde» nämlich die Auflassung und die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstücke. Das gleiche wrr I & u #*• V - 12 galt für einen Vertrag, der die Bestellung des Bieß-brauchs oder die Verpflichtung zur Übereignung eines solchen Grundstücks zu dem Gegenstand hatte« Bach Art.VI war jedoch auch die Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde unterworfen. Für Bayern ist die Verordnung Nr. 127 zur Durchführung des Kontrollräte-gesetzes Nr. 45 vom 22. Hai 1947 (BayGVBl 1947,180) erlassen worden. Nach § 6 Abs.2 dieser Verordnung war jede Vereinbarung; die den Genuß der Erzeugnisse eines land-und forstwirtschaftlichen Grundstücks zu dem Gegenstand hatte, genehmigungspflichtig. Ob hierunter auch pachtähnli-che Verträge fielen, welche die Gestattung eines Kahlhiebs zu dem Gegenstand hatten, wie Hägele (Landwirtschaftsrecht in der amerikanischen Zone,. 1949 S.43 in Anm«3 zu § 6 der genannten Verordnung) angenommen hat, kann dahingestellt bleiben; denn diese Vorschrift ist durch § 20 Abs.2 des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 (BGBl I 343) aufgehoben worden. Damit ist auch diese Genehmigungspflicht entfallen. Artikel VI des Kontrollratsgesetzes wurde durch das Gesetz der Alliierten Hohen.Kommission Nr. A-23 vom' 13= März 1952 (ABI ÄHK S.1548)mit Wirkung vom Inkraftre-ten des Landpachtgesetzes aufgehoben» Nach dem Landpachtgesetz ist.der hier zu beurteilen- ... . r, i.f'. de Vertrag nicht genehmigungspflichtig. Nach diesem Gesetz tritt die Anzeigepflicht, von.Verträgen an die Stelle einer Genehmigungspflicht. Die Anzeigepflicht bildet die Grundlage für eine mögliche Beanstandung solcher Verträge» Ihre schuldrechtliche Wirksamkeit wird jedoch hierdurch nicht berührt. Vielmehr sind anzeigepflichtige Verträge bei Verletzung der Anzeigep.flicht voll wirksam (Lauge-Wulff, Landpachtrecht 2.Äufl.'19-55 § 3 Anm.41). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob hach, den Bestimmungen dieses Gesetzes auch eizi Abholzungsvertrag anzeigepflichtig ist (vgl, Länge-Wulff aaO .§.:.l.Anm.l4)- '' '-i . t* t . i , *' V ;• V 6. Das Gesetz gegen WaldverwUstung vom 18. Januar 1934 (BGBl I 37), auf das sich der Beklagte ebenfalls bezogen hatf verbietet in § 2 Abs.l u,a> die Abholzung hiebunreifer Nadelhochwaldbestände, wobei nach Absatz 2 als hiebunreif Nadelhochwaldbestände von noch nicht 30 Jahren anzusehen sind. .Daneben enthält es ein Abhol-* zuhgsverbot? das auf das Verhältnis der Abholzungsflä-che zur Gesamtfläche der zu einer Betriebseinheit gehörenden Hochwaldfläche abstellt. Dieses Verbot kann jedenfalls im jetzigen Verfahrensabschnitt außer Betracht bleiben, weil der Beklagte nicht vorgetragen hat, daß seine Voraussetzungen hier gegeben, sind. 7 > Auf Grund des Gesetzes Uber die Marktordnung auf dem Gebiete der Borst- und Holzwirtschaft vom 16, Oktober 1935 (BGBl I 1239) wurde zunächst die Verordnung zur Beschränkung des Verkaufs von aufstehendem Holz vom 23. Dezember 1936 (BGBl I 1144) erlassen. Sie hat den Verkauf stehenden Holzes in Bausch und Bogen verboten. Dieses Verbot wurde durch' die Verordnung Uber den marktmäßigen Absatz von Holz vor und nach dem Einschlag vom 30. April 1938 (BGBl I 458) erweitert, Nach § 1 dieser Verordnung darf stehendes Holz nur in der V/eise veräußert werden, daß’Gegenständ des Bechtsge-schäftes die nach dem Einschlag .anfallende und vorschriftsmäßig aufzuarbeil;ende Holzmenge ist. Das Verbot ist gegen Vereinbarungen gerichtet, die für die Preisbestimmung'nicht die tatsächlich eingeschlagenen Mengen zugrundelegenf sondern einen von vornherein endgültigen festen Gesamtpreis bestimmen. Das Verbot ist noch in Geltung (Ux*teil des erkennenden Senats vom 25= Juni 1957 - VIII ZB 262/56 - S«4 mit Nachweisen1 BB 1957,951? vgl, ferner BayOblGSt 4.HP 1954,17), Nach dem Sinn der Verordnung fällt unter das Verbot nicht nur das Veräußerungsgeschäft, sondern auch das ihm zu- grundellegende Verpflichtungsgeschäft, wie der erkennende Senat aaO Seite 6 ausgeführt hat. Ausnahmen von dem Verbot können die höheren Forstaufsichtsbehörden nach § 3 der Verordnung bewilligen» Daß es hieran fehlt* ist für den vorliegenden Fall jedoch deshalb ohne Bedeutung* weil die Verordnung nicht auch solche Vereinbarungen betrifft, die vor ihrem^Inkrafttreten oder vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 23i Dezember 1936 geschlossen; aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnungen noch nicht abgewickelt worden sind. Das Verbot des Verkaufs stehenden Holzes in Bausch und Bogen mag zwar 'den Zweck verfolgen* kleinere Y/aldbesitzer vor Übervorteilungen zu schützen. Daraus ist jedoch noch nicht zu folgern* daß es auch in bereits bestehende Verpflichtungen Eingreifen und ihre Erfüllung verhindern wollte. Ein solcher Eingriff in bestehende Hechte hätte vielmehr einer ausdrücklichen Erklärung des Gesetzgebers bedurft. Das ergibt sich aus rechtsstaatlichen Grundsätzen., Dem steht nicht entgegen. daß der Gesetzgeber in § 33 Abs.2 der oben erörterten EHRV ausdrücklich erklärt hat, daß die nach dieser Bestimmurig eingeführte Genehmigungsjiflicht nicht auch für Verpflichtungsgeschäfte/gelten. soll, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind. Wenn der Gesetzgeber idort, es für zweckmäßig gehalten hat, dies ausdrücklich:sau sagen, so handelte es sich um eine Vorschrift, die.der Klarstellung diente. Grundsätzlich ist aber nicht.zu vermuten,'daß die Einführung einer Genetimigungspf licht, für. Verträge auch die Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge berühren soll. Eine solche Willensrichtung des: Gesetzgebers kann auch nicht den' weiteren Zwecken des Verbots der Veräußerung stehenden Holzes in Bausch und Bogen entnommen werden, insbesondere nicht dem von dem erkennenden Senat in der oben genannten Entscheidung hervorgehobenen Zweck sicherzustellen, daß der Einschlag des Holzes nach forst- •• • «R • • x •J- •• ■ •* -.v - 15 wirtschaftlichen Grundsätzen unter Einhaltung der nach der Verordnung über die Aushärtung- Messung und Sortenbildung des Holzes vom 1, April 1936 (DRAnz und PrStAnz Hr,89 vom 17« April 1936): der sogenannten Holzmeßanweisung. in der jeweils geltenden Passung geltenden Vorschriften erfolgt.. . , ’ * 8. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der .Rechtsvorgänger der Klägerin unterlassen hat, seinen An-? Spruch im-Entschuldungsverfahren über den Betrieb des Beklagten, das bei dem Entschuldungsamt Immenstadt unter dem Aktenzeichen LwE 207 anhängig war, anzu demeldeh. Es kann unterstellt werden, daß aus diesem Grunde der Anspruch in dem Entschuldungsplan keine Berücksichtigung gefunden hat, Hach § 10 des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverriältnisse vom 1- Juni 1933 (RGBl I 331) sind an dem Entschuldungsverfahren alle Gläubiger beteiligt, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens einen dinglichen oder persönlichen Anspruch gegenüber dem Schuldner hatten. Sie waren verpflichtet, ihre Ansprüche innerhalb der vom Gericht (Entschuldungsamt) bestimmten Prist anzu demelden. Wurde eine Forderung . im Entschuldungsplan deshalb, weil sie nicht angemeldet worden war, nicht berücksichtigt.,, so hatte dies nach § 11 Ab8.2 des genannten Gesetzes zur Folge, daß wegen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke des Betriebsinhabers (nebst Inventar und Zubehör), sowie in den zur angemessenen Lebensführung erforderlichen Hausrat und die aas der Betriebsführung entstandenen Forderungen des Betriebsinhabers ünzuläs-sig wurde. Die Klägerin hat hierzu die Auffassung vertreten, diesel Vollstreckungsbeschränkung des Gesetzes wirke nur solange, als der Entschuldungsvermerk im Grundbuch eingetragen gewesen sei« Im jetzigen Verfahrensabschnitt bedarf es jedoch keiner Stellungnahme zu dieser Hechtsauffassung, weil noch nicht geklärt ist. mit welchem Ergebnis das Entschuldungsverfahren beendet wurde» und diese Prüfung daher dem Berufungsgericht überlassen werden kann. 9- Ben PestStellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, da# die Klägerin oder ihr Hechtsvorgänger auf den Anspruch verzichtet hat. Es hat unterstellt» daß die Klägerin mangels behördlicher Genehmigung des Vertrages rechtlich gehindert gewesen sei» Ansprüche nach Maßgabe des Vertrages geltend zu machen» und erörtert, ob der Klägerin aus der rechtlichen Unmöglichkeit der Verwirklichung ihrer Ansprüche Bereicherungsansprüche entstanden seien. Solche wären, so meint das Berufungsgericht, durch Verzicht erloschen. Weder der Erblasser, so führt das Berufungsgericht aus» noch die Klägerin hätten bis zu dem Jahre 1944 versucht, eine Aüsnahmegenehmigung nach den Vorschriften zu erhalten, die die Wirksamkeit der Vereinbarung von einer behördlichen Genehmigung abhängig gemacht hätten. In diesem Verhalten müsse eine stillschweigende Verzichtserklärung gesehen werden, die von dem Beklagten stillschweigend angenommen worden sei und damit das Erlöschen auch solcher Ansprüche zur Folge gehabt hätte. Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht beigetreten werden» * » . ♦ . Es ist schon bedenklich» daß das Berufungsgericht einen Verzicht auf Ansprüche aus dem Unterlassen des Ein-holens einer behördlichen Genehmigung zu dem Vertrage hergeleitet hat, ohne klarzusteilen und zu sagen, welche Genehmigung und auf Grund welcher Vorschriften nach seiner Auffassung erforderlich gewesen wäre. Der Annahme des Berufungsgerichts steht aber auch entgegen, daß die Klägerin nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts von der Gültigkeit und Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages ausgegangen ist. Ob ihr Rechtsvorgänger den Vertrag für genehmigungsbedürftig ange-sehen hat, ist nicht festgestellt, Da er zur Zeit seines Ablebens noch nicht verpflichtet war, den Abtrieb vorzunehmen, wäre auch im Falle der Kenntnis von einer Genehmigungspflicht aus dem Unterbleiben der Einholung der Genehmigung noch nicht zu folgern, daß er auf Ansprüche aus dem Vertrage verzichtet habe. Es kann daher dem Beru-fungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß die Klägerin oder ihr Rechtsvorgänger auf Bereicherungsansprüche verzichtet habe. A’us den angeführten Gründen kann ein Verzioht jedenfalls im jetzigen Verfahrensabschnitt auch nicht hinsichtlich des Anspruches auf Erfüllung des Vertrages angenommen werden, Baß der Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1942 sich dem Beklagten gegenüber wegen seiner Ansprüche für befriedigt erklärt habe, ist bisher nicht bewiesen. 10» Der Zeitablauf bis zur Erhebung der im September 1952 eingereichten Klage und das Verhalten der Klägerin vermögen den Einwand der Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs .entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht zu begründen. Es hat. in diesem Zusammenhang erwogen, die Klägerin habe hach ihrer Barstellung seit dem Jahre 1946/47 davon Kenntnis.gehabt, daß sie aus dem Vertrage vom 12. November.19$2 noch, einen Anspruch gegen den Beklagten :habe. Der Beklagte habe naoh ihrer Barstellung bereits im Jahre 1946/47 -den Anspruch ihrem Sohn gegenüber bestritten. Für sie.habe kein zwingender Grund bestanden, mit der ernsthaften Geltendmachung ihrer Ansprüche über die Währungsreform hinaus zu warten, zu demal sie gewußt habe, daß die im Vertrag gesetzte Abtriebsfrist längst abgelaufen gewesen sei. Aus - 18 ihrem Verhalten habe der Beklagte folgern können, daß sich die Klägerin mit seinem1 Bestreiten einer weiteren leistungsverpflichtung zufrieden gegeben habe und ihre Rechte nicht mehr geltend machen werde. Dies habe der Beklagte auch dem weiteren Umstand entnehmen können, daß die'Klägerin nach dem Jahre 1946/47 anderes Holz zu kaufen gesucht habe, ohne auf das ihr angeblich zustehen-de Holz zu verweisen. Die Befriedigung des Anspruchs der Klägerin würde jetzt dem Beklagten einen nicht mehr erwarteten Nachteil erbringen, der erheblich wäre, weil der Beklagte, wie ihm geglaubt werden könne Und auch nicht bestritten sei, sich auf das Untätigbleiben der Klägerin eingerichtet habe. Bas Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus keine Veranlassung gesehen, die Frage;der Verwirkung des Anspruchs zu prüfen« Es bestehen auf Grund der bisherigen Feststellungen Bedenken dagegen, den Grundsatz der Verwirkung hier anzuwenden. Es handelt sich bei der sogenannten Verwirkung eines Anspruchs um einen Sonderfall der unzulässigen.Rechtsausübting, die. in Anwendung der Vorschrift des § 242 BGB zu beurteilen ist. Die Verwirkung bedeutet nichts anderes als die Ablehnung einer verspäteten Rechtsverfolgung als wider. Treu und Glauben verstoßend. Unter diesem Gesichtspunkt ist. dem Umstand allein, daß die Geltendmachung eines Anspruches, obwohl sie möglich war, lange Zeit unterblieben ist, keine entscheidende Bedeutung beizu demessen. Zu dem Zeitablauf, der für sich allein lediglich die Einrede der Verjähr . rung begründen könnte, müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, auf Grund, deren die. verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird (vgl- RGZ 155,148,1525. BGHZ 1,31) . Verletzte der Beklagte die Wahrheitspflicht, als er auf Vorhalt des Sohnes der Klägerin den behaupteten Anspruch bestritten hat, so könnte er sich schon aus diesem Grunde nicht darauf berufen, er habe sich darauf eingerichtet, daß der Anspruch nicht mehr erhoben werden würde« Die Fläche mit dem Holzbestand, der nach dem Vertrag dem liechtsvorganger der Klägerin zu dem Abtrieb überlassen wurde, ist ln diesem Vertrag hinreichend deutlich bezeichnet. Es ist auch unstrei tig, daß das aufstehende Altholz auf einem großen (Teil dieser Fläche noch nicht abgetrieben worden ist leshalb hätte es besonderer Umstände als Grundlage *. für die Annahme bedurft, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe schon zu Lebzeiten auf die Ausübung des ihm eingeräumten Rechtes verzichtet und der Beklagte habe demzufolge mit der Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs aus dem Vertrage.durch die Klägerin nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Abtriebszeit nicht mehr zu rechnen brauchen. Es * kommt hier hinzu, daß der Beklagte sich im .ersten Rechtszuge selbst darauf berufen hat, der Sohn der Klägerin habe die Vertragsurkunde erst im Jahre 1952 gefunden. Unter diesen Umständen könnte, wenn dies zutrifft, der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß' sie gezögert hat, den Klageweg zu beschreiten, obwohl sie den in Rede stehenden Anspruch nicht als erledigt angesehen hat. III. Zusammenfassend ist demnaöh zu sagen* daß . die Begründung des Berufungsurteils die Zurück- Weisung der Berufung nicht zu tragen vermag, und daß seih Ergebnis sich auch nicht aus einem anderen Grunde als gerechtfertigt darstellt. Deshalb mußte das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden. Bine abschließende Beurteilung ist dem Revioionegericht nicht möglich. Deshalb war die Sache zur anderweiten Verhandlung und -Entscheidung an das Berufungsgericht zuräckzuver-weisen. Sollte das Berufungsgericht nicht aus einem anderen Grunde zu dem Ergebnis kommen, daß die Klage abzuweisen sei, so wird es einer näheren Erörterung der Frage bedürfen, wie der Anspruch der Klägerin auf restliche Erfüllung des Vertrages den veränderten Umständen am besten nach § 242 BGB anzupassen ist. Hierbei dürfte zu prüfen sein, ob nach Treu und Glaub* en einer angemessenen Anpassung des Vertrages an die Tatsache, daß der Holzbestand sich durch den Zuwachs verändert hat, im Interesse der Klägerin und des Beklagten besser dadurch entsprochen wird, .wenn der Klägerin nur. das Recht zugeständen wird, eine Holzmenge abzutreiben, die sie bei dem vertraglich vorgesehenen Abtrieb zu erwarten hatte. Hierzu Wäre allerdings erforderlich, daß eine Auswahl getroffen wird, welche Bäu-• ♦ . * • : •. • , 1 , ' me dem Beklagten auf £er’ in Frage stehenden Waldfläche verbleiben sollen (zu der Art der Antragstellung vgl. RG J\¥. 1935>2577; Hr;33.5 i.Ber Senat hat keine Veranlassung gesehen, die. Sache an einen anderen Zivilsenat' des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen. Dr. Großmann Artl Dr «Dorschei Dr.Mezger Dr tj • •* 'M H -5 >9 .'J