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BGH · VIII ZR 400/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 400/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Beqlaubiqte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 400/12
vom 3. September 2013 in dem Rechtsstreit
OLG Köln - Az. 16 U 126/11 vom 21.11.2012; LG Aachen - Az. 43 014/11 vom 16.08.2011;
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Freilesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 492.000 €.
Ball
 Dr. Freilesen	Dr.	Schneider
 Dr. Fetzer	Dr.	Bünger
 Beglaubigt:
Ermel, Justizangestellte