Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: ja BGHZ ja
BGB §§ 854, 965
Zur Frage, wer Besitzer eines in einem Selbstbedienungs-Großmarkt verlorenen Geldscheins ist.
BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - VIII ZR 379/86 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 379/86
URTEIL
Verkündet am:
24. Juni 1987 Kanik,
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Kurt Sl
straße in W|
Kläger und Revisionskläger,
-Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
und
gegen
Firma üflB GmbH & Co. KG, gesetzlich
vertreten durch ihre Komplementärin, die Firma S®
GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Otto BflHHflfc, SflBHBstraße fl| in
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
WI
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1987 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf,
Treier, Dr. Zülch und Groß
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1986 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
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Am 12. September 1984 suchte der Kläger als Kunde die Lebensmittelabteilung des Selbstbedienungs-Großmarktes der Beklagten in DflHB auf. Er entdeckte dort unter einem Regal zwischen aufgestellten Waren einen Tausend-DM-Schein und händigte ihn anschließend dem Betriebsleiter des Selbstbedienungs-Großmarktes aus. Der Geldschein wurde mit anderen Kassenbeständen der Beklagten vermischt. Ein Verlierer hat sich bislang nicht gemeldet. Im März 1985 verlangte der Kläger von der Beklagten erfolglos die Rückgabe des Geldscheins.
Der Kläger hat die Herausgabe eines Tausend-DM-Scheins, hilfsweise Zahlung von 1.000,— DM nebst Zinsen begehrt. Er
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meint, er sei als Finder des verlorenen Geldscheins dessen Eigentümer geworden; jedenfalls könne er als Hinterleger des Geldscheins dessen Herausgabe von der Beklagten als Ver-währerin, zu demindest aber Schadensersatz, verlangen. Die Beklagte hat eingewendet, sie sei bei Entdeckung des Geldscheins durch den Kläger bereits Besitzerin gewesen, so daß der Kläger den Schein nicht gefunden und somit keinen eigenen Besitz an ihm begründet habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe eines Tausend-DM-Scheins verurteilt, das Berufungsgericht hat die : Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Klaganträge weiter; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger sei nicht Eigentümer des Geldscheins geworden. Er habe an dem Schein auch keinen eigenen Besitz begründet, insbesondere nicht als Finder gemäß § 965 BGB, weil der Geldschein bei seiner Entdeckung durch den Kläger nicht besitzlos gewesen sei, sondern sich im Besitz der Beklagten als Eigentümerin des Selbstbedienungs-Großmarktes befunden habe. Selbst wenn der Geldschein bei seiner Entdeckung besitzlos gewesen sein sollte, habe der Kläger keinen eigenen Besitz an ihm begründet, weil er ihn gleich nach der Ansichnahme bei dem Betriebsleiter der Beklagten abgegeben habe. Da somit der Kläger der Beklagten nicht den Besitz an dem Geldschein
verschafft habe, fehle es an der entscheidenden Voraussetzung für einen verwahrungsvertraglichen Schadensersatzanspruch und einen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB, die als Klaggrundlage allenfalls in Betracht kämen.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Ansprüche aufgrund jetzigen oder früheren Eigentums des Klägers (§§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 2, 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie §§ 989, 990 BGB) verneint das Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung, daß der Kläger zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Geldscheins war; dies greift die Revision auch nicht an.
2. a) Vertragliche Ansprüche - in Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhaften Unvermögens zur Rückgabe des vom Kläger hinterlegten Geldscheins (§§ 695,
325 BGB) - lehnt das Berufungsgericht ebenfalls ab, weil zwischen den Parteien mangels rechtsgeschäftlichen Bindungswillens kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei. Ob dies auch dann zutreffend ist, wenn der Kläger den - wie er meint - bis dahin besitzlosen Geldschein gefunden, in Besitz genommen und dem Betriebsleiter der Beklagten übergeben hätte, erscheint nicht unzweifelhaft. In diesem Falle wäre die Möglichkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen, daß der Kläger der Beklagten den Geldschein nicht endgültig belassen, sondern ihn für den Fall, daß sich der Verlierer nicht melden würde, zurückverlangen wollte, um seine Rechte
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als Finder (§§ 971, 973 BGB) zu wahren. Dann könnte sein Verhalten bei objektiver Betrachtung als stillschweigendes Angebot zu dem Abschluß eines Verwahrungsvertrages gewertet werden, welches die Beklagte durch Entgegennahme des Geldscheins angenommen hätte.
b) Dies kann jedoch dahinstehen, denn Voraussetzung für das Bestehen verwahrungsvertraglicher Ansprüche ist weiter, daß der Geldschein der Beklagten vom Kläger "übergeben"
(§ 688 BGB), d.h. daß ihr der unmittelbare Besitz an dem Schein (§ 854 Abs. 1 BGB) verschafft wurde. Von derselben Voraussetzung hängt auch das Bestehen eines vom Berufungsgericht weiter in Betracht gezogenen Bereicherungsanspruches wegen des gemeinsam angestrebten, aber nicht eingetretenen Erfolges der Rückgabe an den Verlierer (§§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB) ab; als "Leistung" des Klägers an die Beklagte kommt nach Sachlage nur die Übergabe des Geldscheins in Betracht.
Das Berufungsgericht verneint eine Übergabe des Geldscheins durch den Kläger an die Beklagte, weil diese bereits vor der Entdeckung des Scheins durch den Kläger unmittelbare Besitzerin gewesen sei. Deshalb habe der Kläger den Geldschein nicht gefunden und in Besitz genommen.
Unter der vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzung (unmittelbarer Besitz der Beklagten an dem Geldschein schon vor dessen Entdeckung durch den Kläger) ist seine weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung, der Kläger habe durch das Aufheben des Geldscheins
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keinen eigenen Besitz begründet und deshalb den Geldschein bei dem Betriebsleiter der Beklagten nur abgegeben und nicht übergeben, zu demindest vertretbar. Auch die Revision greift diese Würdigung als solche nicht an, sondern bekämpft nur die ihr zugrundeliegende Annahme des Berufungsgerichts, der Geldschein sei bei seiner Entdeckung nicht besitzlos, sondern bereits im Besitz der Beklagten gewesen.
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts hält jedoch der rechtlichen Überprüfung stand:
Der unmittelbare Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über sie erworben (§ 854 Abs. 1 BGB). Die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft muß, wie sich aus den Regelungen der §§867 und 872 BGB ergibt, von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein (RGZ 106, 135, 136; RG JW 1925, 784 f. - insoweit in RGZ 108, 259 f nicht abgedruckt -; BGHZ 27, 360, 362; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - III ZR 131/72 = LM Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen) Nr. 12 = MDR 1975, 213 = VersR 1975, 281, 282 und hM, z.B. Staudinger/Bund aaO Rdn. 12; BGB-RGRK/ Kregel aaO Rdn. 12; MünchKomm/Joost 2. Aufl. 1986§854 Rdn. 8; Soergel/Mühl aaO Rdn. 7; Wolff/Raiser aaO § 10 II; aM Heck, Grundriß des Sachenrechts, 1930 § 10, 4;
Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl. § 13 I 2), der nicht auf den Besitzerwerb an bestimmten Sachen gerichtet zu sein braucht; ein genereller Besitzwille genügt (OGHBrZ 1, 149, 153; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 aaO; Staudinger/Bund aaO Rdn. 15; BGB-RGRK/Kregel aaO; MünchKomm/Joost aaO
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Rdn. 27; Soergel/Mühl aaO Rdn. 8; Jauernig, BGB,
4. Aufl. 1987 § 854 Anm. 21c; Wolff/Raiser aaO § 10 3 1; vgl. auch BGH2 8, 130, 131 f).
aa) In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab (Senatsurteil vom 11. November 1970 - VIII ZR 41/69 = WM 1970, 1518, 1519 f unter 2 a; Staudinger/Bund 12. Aufl. 1982 § 854 Rdn. 4; BGB-RGRK/Kregel 12. Aufl. 1977 § 854 Rdn. 7; Soergel/Mühl 11. Aufl. 1978 § 854 Rdn. 4; Wolff/Raiser 10. Aufl. § 5 III 4 b). Dies hat das Berufungsgericht, auch wenn es den Begriff der Verkehrsanschauung nicht verwendet, ersichtlich nicht verkannt. Zutreffend stellt es dabei in erster Linie auf die tatsächlichen Beziehungen der Beklagten zu allen in ihren Geschäftsräumen befindlichen Gegenständen ab, die insgesamt der Herrschaf tsmacht der Beklagten unterstünden, soweit nicht anderweiter Besitz bestehe. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch die Besonderheit des vorliegenden Falles gewürdigt, daß nämlich der Beklagten die Existenz des umstrittenen Geldscheins in ihren Geschäftsräumen bis zu dessen Abgabe durch den Kläger nicht bekannt war. Es hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß der Geldschein nicht an einer unzugänglichen Stelle verborgen war, sondern zwar "unter" einem Verkaufsregal, aber "zwischen aufgestellten Waren" und damit an einer Stelle lag, die von den Angestellten der Beklagten zu demindest zu dem Zwecke der regelmäßigen
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Bestandskontrollen und Warennachfüllung sowie zwecks Reinigung "mehr oder weniger regelmäßig in Augenschein genommen" werde. Daraus, daß der Kläger den Geldschein ohne entsprechende Nachsuche zwischen den zu dem Verkauf ausgestellten Waren erblickte, ist weiter zu schließen, daß er deutlich sichtbar zwischen den ausgestellten Waren lag. Unter diesen Umständen erstreckte sich die tatsächliche Sachherrschaft der Beklagten über alle in ihrem Verkaufsraum befindliche Sachen (soweit nicht anderweiter Besitz bestand) auch auf den Geldschein.
Die Auffassung der Revision, von einer tatsächlichen Sachherrschaft könne nur dann die Rede sein, wenn die Existenz und Lage der Sache dem Besitzer bekannt sei oder - soweit dies nicht der Fall sei - wenn sich die unbekannte Sache in besonderen dafür vorgesehenen Behältnissen befinde, ist zu eng und widerspricht der Verkehrsanschauung. Die von der Revision im Grundsatz mit Recht geforderte Eingrenzung des Bereichs der tatsächlichen Sachherrschaft wird durch das weitere - anschließend zu erörternde - Erfordernis des erkennbaren Besitzwillens gewährleistet.
Auch der Umstand, daß der Verkaufsraum für den Publikumsverkehr geöffnet war und die ausgestellten Waren von den Käufern mit Willen der Beklagten zu dem Zwecke des Erwerbs aus den Regalen genommen werden konnten, ändert entgegen der Meinung der Revison an dieser Beurteilung nichts. Ebensowenig wie hierdurch die tatsächliche Sachherrschaft der Beklagten über die in den Regalen ausgestellten Waren in Zweifel gezogen wird, ist dies hinsichtlich des streitigen Geldscheins der Fall, der zwischen diesen Waren lag.
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bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Geldschein von einem generellen Besitzerwerbswillen der Beklagten erfaßt war. Ob dem Berufungsgericht auch insoweit gefolgt werden kann, als es - entsprechend seinen Ausführungen zur tatsächlichen Gewalt - annimmt, der Besitzerwerbswille der Beklagten erstrecke sich auf "alle" in ihren Räumen befindlichen Sachen, ist mit Blick etwa auf unerwünschte Gegenstände wie unbestellte Waren o.ä. nicht zweifelsfrei. Doch kommt es hierauf für die Entscheidung nicht an. Der Geldschein gehörte zu den von Dritten in den Räumen der Beklagten verlorenen Sachen. Diese, so stellt das Berufungsgericht fest, seien der Beklagten nicht gleichgültig und sie wolle sie nicht dem Zugriff jedes Beliebigen aussetzen, sondern sie im Interesse ihrer vom Verlust betroffenen Kunden oder auch Mitarbeiter behalten und in ihre Obhut nehmen. Diese - von der Revision als solche nicht angegriffene - Feststellung entspricht der Lebenswirklichkeit. Daß die Beklagte die Interessen ihrer Kunden und auch ihrer Mitarbeiter wahren will, liegt auf der Hand. Verluste von Sachen in Supermärkten, Kaufhäusern o.ä. kommen häufig vor. Vielfach werden die Verlierer, wenn sie den Verlust bemerken, dort nach dem Verbleib der verlorenen Sache fragen. Bei Mitarbeitern liegt dies noch näher. Es ist daher sachgerecht und nachvollziehbar, daß die Beklagte Sachen, die in ihren Geschäftsräumen verloren werden, nicht dem Zugriff Dritter preisgeben, sondern sie auch schon vor deren Entdeckung zur Sicherung der Rechte der Verlierer besitzen will (vgl. Alternativkommentar-BGB/Dubischar § 854 Rdn. 2).
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß ein derartiger genereller Besitzerwerbswille rechtlich nur dann von Bedeutung ist, wenn er nicht nur in der Vorstellung des Besitzers bleibt, sondern auch nach außen erkennbar hervortritt (RG JW 1925, 784, 785 l.Sp.o.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 aaO; Staudinger/Bund aaO Anm. 6 und 16; Palandt/Passenge 46. Aufl. 1987 § 854 Anm. 2; Erman/O.
Werner 7. Aufl. 1981 § 854 Rdn. 10; Jauernig aaO; Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, 2. Aufl. 1986 S. 16/17). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - festgestellt, daß die Beklagte ihre Mitarbeiter angewiesen habe, "Fundsachen" bei dem Betriebsleiter abzugeben, daß sie ferner die in ihren Geschäftsräumen verlorenen und bei ihr abgegebenen Sachen in einem sogenannten "Fundbuch" eintrage und diese Sachen getrennt verwahre. Damit trägt die Beklagte der berechtigten Erwartung ihrer Kunden und Mitarbeiter Rechnung, daß in den Geschäftsräumen verlorene Sachen ihrer Obhut unterliegen und nach Endeckung von ihr verwahrt werden. Hierdurch kommt für jeden Interessierten und mit den Verhältnissen Vertrauten hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, daß die Beklagte verlorene Sachen in ihren Geschäftsräumen besitzen will; daß der generelle Besitzwille offensichtlich ist, ist nicht erforderlich.
Die Revision meint, die Maßnahmen der Beklagten seien für eine Manifestation ihres generellen Besitzwillens nicht ausreichend, weil sie nicht der sofortigen Sachaufnahme, sondern der späteren Aufbewahrung und Verwaltung der Sachen dienten, also nur den erst durch das Auffinden der Sache begründeten Besitz beträfen. Letzteres ist zwar richtig, begründet aber in Verbindung mit dem erkennbaren Interesse der
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Beklagten an der Sicherstellung von in ihren Räumen verlorenen Sachen gerade den Schluß auf ihren generellen Besitzwillen auch schon vor Entdeckung der verlorenen Sachen. Die Annahme, daß die Beklagte nicht an allen, sondern nur an den bei ihr abgegebenen "Fundsachen" Besitz erwerben will, erscheint lebensfremd.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trägt die Beklagte in dem "Fundbuch" auch die Namen und Anschriften der "Finder", d.h. derjenigen Personen ein, die die in ihren Räumen verlorenen Sachen entdeckt und bei der Beklagten abgegeben haben. Dies wäre an sich nicht erforderlich, weil derartige Sachen wegen des bereits begründeten Besitzes der Beklagten nicht gefunden werden und die Entdecker daher auch nicht die Rechte (und Pflichten) eines Finders (§§ 865
- 877 BGB) erwerben können. Die Motive der Beklagten für die Notierung der "Finder" können verschiedener Art sein. In Betracht kommen etwa Unkenntnis der Rechtslage oder der Wunsch, sich geringerwertiger Sachen, die von den Verlierern nicht abgeholt werden, nach einiger Zeit wieder zu entledigen. Hierauf kommt es aber nicht an, weil durch diese
- nach der Rechtslage an sich nicht erforderliche - Übung der Beklagten der - auch auf andere Umstände gegründete -Schluß auf ihren generellen Besitzwillen nicht beeinträchtigt wird.
Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 14. November 1923 (JW 1925, 784, 785 mit abl, Anm. Hedemann) verhilft der Revision nicht zu dem Erfolg.
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Die dort erwähnten Vorrichtungen (Außenbriefkasten, Geldsam-melbüchse, Wildfallen) sind nur beispielhaft für die Erkennbarkeit des generellen Besitzwillens aufgeführt. Allerdings hat das Reichsgericht in dieser Entscheidung, in der es um den Besitz an einem in der Toilette eines Restaurants verlorenen Halsschmuck ging, die Anweisung des Gastwirtes an die ständig dort tätige "Aufwärterin", auf dort von den Gästen liegengelassene Gegenstände zu achten, sie an sich zu nehmen, nach Möglichkeit den Verlierern zurückzugeben und, falls dies nicht gelinge, bei dem Gastwirt abzugeben, als für die Kenntlichmachung eines generellen Besitzerwerbswillens des Gastwirts nicht ausreichend angesehen. Sollte dieser Entscheidung der Gedanke zugrunde liegen, daß der generelle Besitzerwerbswille offenkundig hervortreten müsse, so könnte dem nicht gefolgt werden.
cc) Ohne Erfolg versucht die Revision schließlich, aus der gesetzlichen Regelung des sogenannten Verkehrsfundes in §§ 978 ff BGB etwas für ihren Standpunkt herzuleiten. Sie führt aus, hinsichtlich der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten und des Herrschaftswillens des Raum-Eigentümers über in den Räumen verlorene Sachen bestehe kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Supermärkten oder Kaufhäusern einerseits und den Behördenräumen oder Beförderungsmitteln i.S. des § 978 Abs. 1 BGB andererseits. Bejahe man im ersten Fall den Besitz des Rauminhabers an verlorenen Sachen, so müßte dies ebenso für die Behörden und Verkehrsanstalten des §978 Abs. 1 BGB gelten; dann aber wäre die Regelung der §§ 978 ff BGB überflüssig.
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Dem ist entgegenzuhalten, daß der Regelung der §§ 978 ff BGB nicht entnommen werden kann, Behörden oder Verkehrsanstalten seien in keinem Falle Besitzer von Sachen, die in den Behördenräumen oder Verkehrsmitteln verloren werden. Die Frage des Besitzes an in Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr verlorenen Sachen läßt sich, wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, weder für die Eigentümer privater Räume noch für die Behörden und Verkehrsanstalten generell beantworten, sondern hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. So ist auch allgemein anerkannt, daß die §§ 978 ff BGB über den Bereich des Fundrechts hinausgreifen und auch dann anwendbar sind, wenn aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten Besitz der Behörde oder Verkehrsanstalt an in ihren Räumen oder Verkehrsmittel verlorenen Sachen anzunehmen ist (Staudinger/Gursky 12. Aufl. § 978 Rdn. 1; BGB-RGRK/Pikart 12. Aufl. § 978 Rdn. 2; MünchKomm/Quack 2. Aufl. 1986 § 978 Rdn. 2; OLG Hamburg OLGZ 14, 81, 84). Zwar ging man bei den Beratungen zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch davon aus, daß "die Behörde oder die Anstalt (nicht) schon Inhaberin der verlorenen Sachen sei" (Motive III S. 388 = Mugdan Mat. Bd. Ill S. 216 unter III), während "in Privat-gebiet und Privaträumen die dort befindlichen Sachen bereits einer gewissen Detention (= Gewahrsam) unterstehen und nicht im eigentlichen Sinne gefunden werden können" (Mot. III S. 387 = Mugdan aaO S. 215 unter 2). Diese Auffassung hat sich indessen in dieser generellen Form nach Inkrafttreten des BGB in der Rechtspraxis nicht durchsetzen können, so daß die unterschiedlichen Regelungen des gewöhnlichen und des Verkehrsfundes (§§ 965 ff BGB und §§ 978 ff BGB) heute nicht mehr unbedingt als sachgerecht und folgerichtig erscheinen
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(zur Kritik insbesondere Eith MDR 1981, 189 ff); aus der Gesetzessystematik lassen sich daher keine Anhaltspunkte für die Frage nach dem Besitz an Sachen, die in Räumen mit Publikumsverkehr verloren werden, gewinnen (vgl. auch Planck/ Brodmann, BGB Bd. Ill 1, 4. Aufl. § 965 Anm. 1 a ^ ; Staudinger/Gursky aaO § 965 Rdn. 6).
d) Da das Berufungsurteil bereits von seiner Hauptbegründung getragen wird, kommt es auf die - nicht unbedenklichen - Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe selbst dann keinen eigenen Besitz an dem Geldschein begründet, wenn dieser bei seiner Entdeckung besitzlos gewesen sein sollte, nicht an.
Dr.
Zülch
Braxmaier
Wolf
Groß
Treier