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BGH · VIII ZR 373/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 373/86

Dem Kläger wird als Revisionsbeklagten Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. B^B für das Verfahren über die Verlustigkeitserklärung und die Kosten der Revision bewilligt. Im übrigen wird ihm Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz verweigert. Dem Kläger und Revisionsbeklagten konnte Prozeßkostenhilfe rückwirkend zu dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht bewilligt werden, weil das Revisionsverfahren bis zur Rücknahme der Revision durch die Beklagte keinen Stand erreicht hatte, in dem der Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vertretung durch einen Revisionsanwalt bedurfte (BGH Beschluß vom 30. Dagegen war ihm für das Verfahren über die Verlustigkeitserklärung und die Kosten der Revision - rückwirkend - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil er sich für den insoweit erforderlichen Antrag (SS 566, 515 Abs.3 Satz 2 ZPO) anwaltlich vertreten lassen mußte.

BraxmaierBeschlußProzeßkostenhilfeKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 373/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Lore
Im
5 in
t
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Wilhelm Hl
18 in
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
WI
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch
 am 13. Mai 1987
beschlossen:
Dem Kläger wird als Revisionsbeklagten Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. B^B für das Verfahren über die Verlustigkeitserklärung und die Kosten der Revision bewilligt. Im übrigen wird ihm Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz verweigert.
Gründe :
Dem Kläger und Revisionsbeklagten konnte Prozeßkostenhilfe rückwirkend zu dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht bewilligt werden, weil das Revisionsverfahren bis zur Rücknahme der Revision durch die Beklagte keinen Stand erreicht hatte, in dem der Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Vertretung durch einen Revisionsanwalt bedurfte (BGH Beschluß vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 = NJW 1982, 446 m.Nachw.; nichtveröffentlichte Beschlüsse vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 198/83 und 27. April 1987 - III ZR 107/86). Dagegen war ihm für das Verfahren über die
 Verlustigkeitserklärung und die Kosten der Revision - rückwirkend - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil er sich für den insoweit erforderlichen Antrag (SS 566, 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO) anwaltlich vertreten lassen mußte.
Braxmaier
 Dr. Paulusch