Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gemäß § 6 des Anstellungsvertrages erhielt der Kläger eine Gewinnbeteiligung, die in Höhe von 15.000 DM jährlich garantiert wurde. März 1987 übernahm die Firma D#-^^^-Werke AG weitere Geschäftsanteile des Klägers in Höhe von 23,9 %, so daß ihre Anteile nunmehr 74,9 % betrugen. Der Kläger hat mit der im Oktober 1992 erhobenen Klage von der Beklagten eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 1991 und entgangenes Gehalt für die Jahre 1992 bis 1993 in der Gesamthöhe von 264.408 DM sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten am 2. Die Beklagte hat widerklagend aus abgetretenem Recht der Firma D(U^fc-Werke AG vom Kläger 588.000 DM nebst 11,25 % Zinsen seit dem 15. Die Beklagte hat unter anderem vorgebracht, ihre internen Untersuchungen hätten eindeutige Beweise für eine Manipulation der Inventur des Vorratsvermögens zu dem 31. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 11.250 DM stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und festgestellt, daß die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 2. Dezember 1992 das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht beendet hat. Da die D^J^-Werke AG im Zeitpunkt des Anteilverkaufs bereits Mitgesellschafterin der Beklagten mit 74,9 % der Anteile gewesen sei und einen eigenen Einblick in das Unternehmen der Beklagten gehabt habe, hätten dem Kläger jedenfalls keine Aufklärungspflichten oblegen, so- Im übrigen sei die Zedentin möglicherweise berechtigt gewesen, eine Anpassung des Kaufpreises zu verlangen, weil nach dem Inhalt der Vertragsurkunde beide Vertragsteile von Ergebniserwartungen ausgegangen seien, die sich im nachhinein nicht realisiert hätten. Die Widerklage sei deshalb abzuweisen und der Zahlungsanspruch des Klägers sei in Höhe von 11.250 DM begründet. Dem Kläger sei eine jährliche Tantieme von 15.000 DM garantiert worden, und das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten sei zu dem 30. Der Antrag des Klägers, festzustellen, daß die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 2. das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht beendet habe, sei zulässig und begründet. Das Interesse des Klägers, festgestellt zu wissen, daß sein Anstellungsvertrag nicht durch einseitige Erklärung der Beklagten beendet worden sei, werde von der Rechtsordnung als schützenswert anerkannt. Nur wenn sämtliche Anteile einer GmbH "uno actu" veräußert werden oder der verbleibende Rest so geringfügig ist, daß dennoch das Unternehmen im Ganzen als verkauft angesehen werden kann, und der Wille der Vertragsparteien auch auf den Kauf des Unternehmens als Ganzes gerichtet ist, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Haftung des Verkäufers für Mängel eines von der GmbH betriebenen Unternehmens nach den b) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo ohne hinreichende Ausschöpfung des Streitstoffes verneint hat (§ 286 ZPO). Die Annahme des Oberlandesgerichts, dem Kläger hätten keine Aufklärungspflichten gegenüber der Firma D^-^B^Werke AG als Mehrheitsgesellschafterin oblegen, da er von ihrer Kenntnis aller für die Kaufpreisermittlung wesentlichen Faktoren habe ausgehen können, steht in tatsächlicher Hinsicht im Widerspruch zu eigenen Feststellungen wie auch insbesondere zu den aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Dementsprechend ist das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der noch weitergehenden Überzeugung gelangt, der Kläger habe durch massive Überbewertungen Einfluß auf die Bilanzen und Ertragszahlen der Beklagten genommen, er habe gewußt oder zu demindest damit gerechnet, daß für die Beklagte kein positives Betriebsergebnis zu erwarten war. Wenn - wie das Landgericht angenommen hat - aufgrund der manipulierten Inventurzahlen die Situation der Beklagten so war, daß sie praktisch konkursreif und der Wert der Geschäftsanteile des Klägers im Zeitpunkt der Veräußerung gleich Null gewesen ist, entbehrt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei der Veräußerung der Anteile zu einem Preis von 600.000 DM von einer entsprechenden Kenntnis der Käuferin ausgehen können, einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Daß die Käuferin diese Fehlbewertungen seinerzeit nicht erkannt hat, mußte sich dem Kläger schon deshalb aufdrängen, weil in deren Vertragsentwurf sogar eine Kaufpreiserhöhungsklausel für den Fall einer noch günstigeren Unternehmensentwicklung vorgesehen war, nicht hingegen eine Minderungsklausel, die besonders nahegelegen hätte, wenn die Überbewertungen auch nur zu einem Bruchteil erkannt worden wären. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß für die Ergebniserwartungen der Beklagten auch die Bilanzansätze - "mittelbar” - eine Rolle spielten. gen des Klägers beruhende Erwägung, nach allgemeinen Erfahrungen dränge sich der Eindruck auf, daß die Aufgabe der Sperrminorität in die Preisfindung mit eingeflossen sei, werden im gegebenen Fall nicht von einer in zulässiger Weise verwertbaren Tatsachengrundlage getragen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht selbst getroffenen Feststellungen und des revisionsrechtlich zu unterstellenden Tatsachenvorbringens der Beklagten war der Kläger verpflichtet, die Käuferin bei Vertragsschluß über die Falschbewertung des VorratsVermögens aufzuklären. Mit dieser Überlegung läßt das Berufungsgericht unberücksichtigt, daß auf der Grundlage seiner Feststellungen nicht ein beiderseitiger Irrtum, sondern ein durch den Kläger hervorgerufener Irrtum bei der Käuferin in Betracht kommt. den bilanzmäßig ausgewiesenen Gewinn zu dem Vertragsschluß veranlaßt worden ist und bei Kenntnis der wahren Vermögenslage vom Kauf abgesehen hätte, gleichwohl am Vertrag fest, so kann er unter diesem Gesichtspunkt auch den Betrag als erstattungsfähigen Schaden verlangen, um den er das Unternehmen zu teuer gekauft hat (vgl. 2. Zu Recht rügt die Revision auch, daß eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht zitierten Vorschriften über eine deliktsrechtliche Haftung (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V. m. Auf der Grundlage des - vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten - Tatsachenvortrags der Beklagten, dem das Landgericht nach Beweiserhebung gefolgt ist, wäre die Annahme eines Betrugs durch Unterlassen bzw. Soweit sich die Revision in erster Linie auf eine fehlende Fälligkeit des Tantiemeanspruchs beruft, berücksichtigt sie nicht, daß das Landgericht den Tantiemeanspruch in Höhe von 12.000 DM nur mit Rücksicht auf die Aufrechnung verneint und daß die Beklagte dies mit der Anschlußberufung nicht beanstandet hat (vgl. Dezember 1992 kein Dienstverhältnis mehr bestand, hat das Berufungsgericht auch zutreffend festgestellt, daß das Feststellungsbegehren begründet ist, weil die Kündigung das Dienstverhältnis nicht aufgelöst hat. Über den mit der Widerklage geltend gemachten und teilweise zur Aufrechnung gegen die Tantiemeforderung gestellten Schadensersatzanspruch kann nicht abschließend entschieden werden, da der Tatrichter - gegebenenfalls nach Wiederholung der Beweisaufnahme - die Feststellungen zu treffen hat, die zur abschließenden Beurteilung des Schadensersatzanspruches der Beklagten erforderlich sind. Auch hat er unter Beweisantritt behauptet, bei den Quartalsprüfungen sei der für die kaufmännische Bewertung eigentlich zuständige Mitgeschäftsführer WflHHB stets zugegen gewesen, die Bewertungen seien mit ihm abgestimmt gewesen. Träfen die Behauptungen des Klägers zu, so könnten auch die stets erfolgten Entlastungen auf der Grundlage der von den Wirtschaftsprüfern geprüften Bilanzen seine Handlungsweise in einem anderen Licht erscheinen lassen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 369/96
Verkündet am:
18. März 1998 Mayer Justizangestellte als ürkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
und P^pgesellschaft mbH die Geschäftsführer Dietrich von itraße^Hfe, W
Kr vertreten durch und Georg E. K^HB'
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
Dr.
und
gegen
Klaus
Im L
Kläger, Widerbeklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1998 durch die Vor sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1996 unter Zurückweisung der Revision im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Der Kläger gründete zusammen mit seiner Ehefrau die Beklagte, damals unter der Bezeichnung und T^|^-
dHHpM^^GnibH firmierend, deren Alleingeschäftsführer er wurde. Von den Geschäftsanteilen hielt er 75 %, seine Ehefrau 25 %.
Mit Vertrag vom 18. Dezember 1986 veräußerten der Kläger 26 % und seine Ehefrau alle der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile, insgesamt mithin 51 %, an die Firma D^-0^-Werke AG in Im Januar 1987 schloß der Klä-
ger mit der Beklagten einen Anstellungsvertrag. Danach hatte der Kläger unter anderem die technische Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten nach Maßgabe der jeweils gültigen Geschäftsordnung auszuüben. Entsprechend dieser Geschäftsordnung wurde neben dem Kläger ein weiterer kaufmännischer Geschäftsführer bestellt. Gemäß § 6 des Anstellungsvertrages erhielt der Kläger eine Gewinnbeteiligung, die in Höhe von 15.000 DM jährlich garantiert wurde.
Mit Vertrag vom 18. März 1987 übernahm die Firma D#-^^^-Werke AG weitere Geschäftsanteile des Klägers in Höhe von 23,9 %, so daß ihre Anteile nunmehr 74,9 % betrugen.
Mit Vertrag vom 27. Juni 1991 verkaufte der Kläger seine restlichen Anteile von 25,1 % zu dem Kaufpreis von 600.000 DM an die Firma D^J^-Werke AG. In dem Vertrag heißt es unter anderem:
4
"Der Kaufpreis beträgt 600.000,— DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark). Dem Kaufpreis liegt das als Anlage beigefügte Kaufpreisermittlungsergebnis zugrunde. Der Kaufpreis basiert auf einem durchschnittlichen bereinigten Ergebnis von TDM 398,4 für die Jahre 1991 bis 1993 (bereinigt um die Abschreibungen der BMFT-Aufwendungen analog III der als Anlage beigefügten Kaufpreisermittlung) sowie auf einem 6-fachen Ertragswertfaktor.
Darüber hinaus gilt folgende Nachzahlungsregelung:
Sollte nach Abschluß des Geschäftsjahres 1993 festgestellt werden, daß das durchschnittliche bereinigte Ergebnis der Jahre 1991 bis 1993 den Wert von TDM 398,4 übersteigt, erhält der Veräußerer auf der Basis des Ertragswertfaktors 6 und seines jetzigen Gesellschaftsanteils von 25,1 % eine Kaufpreisnachzahlung bis zu maximal TDM 50 (dies entspricht einem durchschnittlichen bereinigten Ergebnis von TDM 431,6)."
Der Kläger wurde in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten für die Jahre 1987 bis 1991 jeweils aufgrund von Abschlußprüfungen der KPMG D4HHH) TflHüV-Gesellschaft Aktiengesellschaft schaft in entlastet.
Im Jahre 1992 kam es zwischen den Parteien zu dem Streit. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 29. September 1992 den Anstellungsvertrag fristlos. Die Beklagte nahm die Kündigung an und erklärte ihrerseits mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 vorsorglich die fristlose Kündigung.
Die DJH|^-Werke AG ließ durch ihre Revisionsabteilung bei der Beklagten ab 14. September 1992 eine interne Revision der Inventurbestände per 31. Dezember 1991 durchführen und die Inventuren von 1989 und 1990 beurteilen.
/S
Der Kläger hat mit der im Oktober 1992 erhobenen Klage von der Beklagten eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 1991 und entgangenes Gehalt für die Jahre 1992 bis 1993 in der Gesamthöhe von 264.408 DM sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten am 2. Dezember 1992 ausgesprochenen Kündigung verlangt. Die Beklagte hat widerklagend aus abgetretenem Recht der Firma D(U^fc-Werke AG vom Kläger 588.000 DM nebst 11,25 % Zinsen seit dem 15. April 1993 als Schadensersatz wegen des Erwerbs der Geschäftsanteile begehrt.
Die Beklagte hat unter anderem vorgebracht, ihre internen Untersuchungen hätten eindeutige Beweise für eine Manipulation der Inventur des Vorratsvermögens zu dem 31. Dezember 1991 durch den Kläger ergeben. Der von ihren Prüfern ermittelte Warenwert mache weniger als 1/3 des bilanzierten Warenwertes aus. Das tatsächliche Betriebsergebnis 1991 habe nicht bei dem bilanzierten positiven Ergebnis von 450.000 DM gelegen, sondern zu einem Verlust von mindestens 2,4 6 Mio. DM geführt. Dem Kaufvertrag vom 27. Juni 1991 seien die vom Kläger vorgelegten manipulierten Bilanzwerte zugrunde gelegt worden. Der Wert der von der Firma DflBM^Werke AG am 27. Juni 1991 erworbenen Geschäftsanteile in Höhe von 25,1 % vom Stammkapital sei mit Null anzunehmen. Da dem Kläger gemäß § 6 des Dienstvertrages eine garantierte Gewinnbeteiligung von jährlich 15.000 DM zustehe, seien 12.000 DM vom Kaufpreis in Höhe von 600.000 DM in Abzug zu bringen.
Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, die vorgenommenen Bewertungen seien mit dem Wirtschaftsprüfunternehmen
6
und dem zuständigen Mitgeschäftsführer Weidner abgestimmt gewesen. Er habe davon ausgehen können, daß die Bewertung die Zustimmung der Firma DflHHB’Werke AG finde.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in Höhe von 42.658 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Oktober 1992 und der Widerklage in Höhe von 588.000 DM nebst 10,75 % Zinsen seit dem 15. April 1993 stattgegeben, im übrigen die Klage und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 11.250 DM stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und festgestellt, daß die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 2. Dezember 1992 das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht beendet hat. Mit der Revision greift die Beklagte das Berufungsurteil an, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagten stehe aus abgetretenem Recht weder aus culpa in contrahendo noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder aus § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Da die D^J^-Werke AG im Zeitpunkt des Anteilverkaufs bereits Mitgesellschafterin der Beklagten mit 74,9 % der Anteile gewesen sei und einen eigenen Einblick in das Unternehmen der Beklagten gehabt habe, hätten dem Kläger jedenfalls keine Aufklärungspflichten oblegen, so-
7
weit er von einer Kenntnis der Käuferin habe ausgehen dürfen. Der I^HHP-Werke AG sei im übrigen die Unternehmens-Struktur der Beklagten bestens bekannt gewesen; auch habe sie um die Ausstattung und den Kundenstamm sowie um die Lieferanten der Beklagten gewußt. Insbesondere habe sie auch die Kostenstruktur, die Mar kt situation und den hohen Fremdmittelbedarf der Beklagten gekannt. Bei Abschluß des Kaufvertrages habe die Inventur zu dem 31. Dezember 1990 Vorgelegen. Die Feststellung im Revisionsbericht, daß es eindeutige Hinweise für Überbewertungen gebe, reichten nicht aus, um die anspruchsbegründenden Tatsachen für einen Schadensersatzanspruch zu belegen. Es müsse auch gesehen werden, daß der Kläger seine Sperrminorität bei der Beklagten aufgegeben habe. Es könne auch nicht abgeschätzt werden, welche steuerlichen Vorteile der Zedentin, der Firma D* ®H^-Werke AG, durch das Rechtsgeschäft erwachsen seien. Im übrigen sei die Zedentin möglicherweise berechtigt gewesen, eine Anpassung des Kaufpreises zu verlangen, weil nach dem Inhalt der Vertragsurkunde beide Vertragsteile von Ergebniserwartungen ausgegangen seien, die sich im nachhinein nicht realisiert hätten. Die Widerklage sei deshalb abzuweisen und der Zahlungsanspruch des Klägers sei in Höhe von 11.250 DM begründet. Dem Kläger sei eine jährliche Tantieme von 15.000 DM garantiert worden, und das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten sei zu dem 30. September 1992 beendet worden. Diese Forderung sei durch die Aufrechnung der Beklagten nicht erloschen, weil der Beklagten keine begründete Gegenforderung zustehe.
Der Antrag des Klägers, festzustellen, daß die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 2. Dezember 1992
8
das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht beendet habe, sei zulässig und begründet. Das Interesse des Klägers, festgestellt zu wissen, daß sein Anstellungsvertrag nicht durch einseitige Erklärung der Beklagten beendet worden sei, werde von der Rechtsordnung als schützenswert anerkannt. Die außerordentliche Kündigungserklärung der Beklagten vom 2. Dezember 1992 gehe gleichsam ins Leere, weil zu diesem Zeitpunkt bereits kein Dienstverhältnis mehr zwischen den Prozeßparteien bestanden habe. Die Beklagte habe die mit Schriftsatz vom 29. September 1992 erklärte außerordentliche Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 angenommen.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verneinung eines Anspruchs der Zedentin wegen Verschuldens aus Vertragsschluß.
a) Ansprüche aus culpa in contrahendo sind nicht wegen des Vorrangs der Sachmängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Gegenstand des Vertrages vom 27. Juni 1991 war der Kauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH in Höhe von 25,1 % des Stammkapitals, mithin der Erwerb von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, für den hinsichtlich der Gewährleistung grundsätzlich nicht die Vorschriften über die Sachmängelhaftung (§§ 459 ff BGB), sondern über die Rechtsmängelhaftung (§§ 437 f, 440 BGB) maßgebend sind.
9
Nur wenn sämtliche Anteile einer GmbH "uno actu" veräußert werden oder der verbleibende Rest so geringfügig ist, daß dennoch das Unternehmen im Ganzen als verkauft angesehen werden kann, und der Wille der Vertragsparteien auch auf den Kauf des Unternehmens als Ganzes gerichtet ist, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Haftung des Verkäufers für Mängel eines von der GmbH betriebenen Unternehmens nach den
- entsprechend anzuwendenden - Vorschriften der §§459 f BGB, neben denen für eine Haftung aus culpa in contrahendo
- gestützt auf fahrlässig falsche Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der Kaufsache - kein Raum ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 64/79 = WM 1980, 1006 unter II 2 a und vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 335/89 = WM 1991, 589 unter II 3 a; vgl. hierzu auch Hiddemann, Leistungsstörungen beim Unternehmenskauf, ZGR 1982, 435, 447) .
b) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo ohne hinreichende Ausschöpfung des Streitstoffes verneint hat (§ 286 ZPO). Die Annahme des Oberlandesgerichts, dem Kläger hätten keine Aufklärungspflichten gegenüber der Firma D^-^B^Werke AG als Mehrheitsgesellschafterin oblegen, da er von ihrer Kenntnis aller für die Kaufpreisermittlung wesentlichen Faktoren habe ausgehen können, steht in tatsächlicher Hinsicht im Widerspruch zu eigenen Feststellungen wie auch insbesondere zu den aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom Landgericht getroffenen Feststellungen.
Das Berufungsgericht legt selbst dar, der Kläger räume letztlich eine Falschbewertung des Aktivvermögens ein. Es
10
geht weiter davon aus, er habe gewußt, daß die Bilanz auf seinen Angaben beruhe, daß damit die falsche Bewertung des Vorratsvermögens Eingang in die Bilanz gefunden und auf diesem Wege unzutreffende Ertragserwartungen erweckt habe, welche die Grundlage für die Kaufpreisfindung gebildet hätten. Dementsprechend ist das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der noch weitergehenden Überzeugung gelangt, der Kläger habe durch massive Überbewertungen Einfluß auf die Bilanzen und Ertragszahlen der Beklagten genommen, er habe gewußt oder zu demindest damit gerechnet, daß für die Beklagte kein positives Betriebsergebnis zu erwarten war. Wenn - wie das Landgericht angenommen hat - aufgrund der manipulierten Inventurzahlen die Situation der Beklagten so war, daß sie praktisch konkursreif und der Wert der Geschäftsanteile des Klägers im Zeitpunkt der Veräußerung gleich Null gewesen ist, entbehrt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei der Veräußerung der Anteile zu einem Preis von 600.000 DM von einer entsprechenden Kenntnis der Käuferin ausgehen können, einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Daß die Käuferin diese Fehlbewertungen seinerzeit nicht erkannt hat, mußte sich dem Kläger schon deshalb aufdrängen, weil in deren Vertragsentwurf sogar eine Kaufpreiserhöhungsklausel für den Fall einer noch günstigeren Unternehmensentwicklung vorgesehen war, nicht hingegen eine Minderungsklausel, die besonders nahegelegen hätte, wenn die Überbewertungen auch nur zu einem Bruchteil erkannt worden wären.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß für die Ergebniserwartungen der Beklagten auch die Bilanzansätze - "mittelbar” - eine Rolle spielten. Seine auf dem Vorbrin-
11
gen des Klägers beruhende Erwägung, nach allgemeinen Erfahrungen dränge sich der Eindruck auf, daß die Aufgabe der Sperrminorität in die Preisfindung mit eingeflossen sei, werden im gegebenen Fall nicht von einer in zulässiger Weise verwertbaren Tatsachengrundlage getragen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist der diesbezügliche gegenteilige Sachvortrag der Beklagten nicht durch eine Beweisaufnahme widerlegt worden; angesichts des Vertragswortlauts in Verbindung mit der dort in bezug genommenen Kaufpreisermittlung könnte dieser Gesichtspunkt auch allenfalls am Rande eine Rolle gespielt haben, wäre jedoch keinesfalls geeignet, die Kausalität der vom Kläger vorgenommenen Fehlbewertungen des Vorratsvermögens für die Kaufpreisfindung auszuschließen. Auch soweit das Berufungsgericht meint, es sei nicht abschätzbar, inwieweit der Käuferin steuerliche Vorteile durch das Rechtsgeschäft erwachsen seien, vermag dies einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht auszuschließen. Derartige Vorteile beträfen lediglich die Höhe des Schadens.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht selbst getroffenen Feststellungen und des revisionsrechtlich zu unterstellenden Tatsachenvorbringens der Beklagten war der Kläger verpflichtet, die Käuferin bei Vertragsschluß über die Falschbewertung des VorratsVermögens aufzuklären. Ob diese Aufklärungspflicht schon aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Ingerenz (vorangegangenes gefährliches Tun, das eine Aufklärungspflicht begründet) herzuleiten ist (vgl. hierzu Stengel/Scholderer, Aufklärungspflichten beim Betei-ligungs- und Unternehmenskauf, NJW 1994, 158, 162, 163),
kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt sich hier ein
12
unmittelbarer Zusammenhang zu dem Pflichtenkreis des Klägers während der Vertragsverhandlungen, der auf seiner Stellung als Verkäufer und seiner besonderen Treue- und Pflichtenstellung als Gesellschafter und Mitgeschäftsführer beruhte. Selbst wenn der Kläger - wie er behauptet - während der Bewertung des Vorratsvermögens nicht vorgehabt haben sollte, die Restanteile zu veräußern, so hat er bei den Kaufpreisverhandlungen seine Mitgesellschafterin nicht nur in ihrem Irrtum über die Bewertung des Aktivvermögens belassen, sondern darüber hinaus durch Mitteilung einer eigenen noch höheren Kaufpreisvorstellung unter Zugrundelegung einer noch günstigeren Entwicklung die von ihm veranlaßte Fehlvorstellung sogar gefördert.
c) Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, die Anteilserwerberin sei möglicherweise berechtigt, eine Anpassung des Kaufpreises zu verlangen, weil nach dem Inhalt der Vertragsurkunde beide Vertragsteile von Ergebniserwartungen ausgegangen seien, die sich im nachhinein nicht realisiert hätten; hierbei hat das Berufungsgericht offenbar an die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gedacht. Mit dieser Überlegung läßt das Berufungsgericht unberücksichtigt, daß auf der Grundlage seiner Feststellungen nicht ein beiderseitiger Irrtum, sondern ein durch den Kläger hervorgerufener Irrtum bei der Käuferin in Betracht kommt. Im übrigen kann die Beklagte eine entsprechende Rechtsfolge ("Anpassung" des Kaufpreises) nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen geltend machen. Hält nämlich der Käufer eines Unternehmens, der von dem Verkäufer durch - selbst nur fahrlässig - falsche Angaben über
13
den bilanzmäßig ausgewiesenen Gewinn zu dem Vertragsschluß veranlaßt worden ist und bei Kenntnis der wahren Vermögenslage vom Kauf abgesehen hätte, gleichwohl am Vertrag fest, so kann er unter diesem Gesichtspunkt auch den Betrag als erstattungsfähigen Schaden verlangen, um den er das Unternehmen zu teuer gekauft hat (vgl. bereits Senatsurteil vom 25. Mai 1977 = BGHZ 69, 53, 58).
2. Zu Recht rügt die Revision auch, daß eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht zitierten Vorschriften über eine deliktsrechtliche Haftung (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB) fehlt. Auf der Grundlage des - vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten - Tatsachenvortrags der Beklagten, dem das Landgericht nach Beweiserhebung gefolgt ist, wäre die Annahme eines Betrugs durch Unterlassen bzw. einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung in Betracht gekommen.
3. Von dem Rechtsfehler hinsichtlich der Abweisung der
Widerklage wird unmittelbar die positive Entscheidung über den Tantiemeanspruch in Höhe von 11.250 DM erfaßt. Allerdings steht dieser Anspruch dem Kläger vorbehaltlich der Aufrechnung zu. Soweit sich die Revision in erster Linie auf eine fehlende Fälligkeit des Tantiemeanspruchs beruft, berücksichtigt sie nicht, daß das Landgericht den Tantiemeanspruch in Höhe von 12.000 DM nur mit Rücksicht auf die Aufrechnung verneint und daß die Beklagte dies mit der Anschlußberufung nicht beanstandet hat (vgl. BGHZ 109, 179,
188 f.). Das angefochtene Urteil kann aber deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - vom Nichtbestehen des inso-
14
weit zur Aufrechnung gestellten Teilbetrages der Schadensersatzforderung ausgeht, die im übrigen der Widerklage zugrunde liegt.
4. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht aber zu Recht das Feststellungsbegehren des Klägers hinsichtlich der hilfsweise erklärten außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 2. Dezember 1992 für zulässig und begründet erachtet. Die Parteien sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß das Dienstverhältnis zu dem 30. September 1992 geendet hat. Gleichwohl hält die Beklagte an ihrer fristlosen Kündigung vorsorglich fest. Unter diesen Umständen läßt sich ein Feststellungsinteresse nicht verneinen. Da zu dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung der Beklagten vom 2. Dezember 1992 kein Dienstverhältnis mehr bestand, hat das Berufungsgericht auch zutreffend festgestellt, daß das Feststellungsbegehren begründet ist, weil die Kündigung das Dienstverhältnis nicht aufgelöst hat.
III. Über den mit der Widerklage geltend gemachten und teilweise zur Aufrechnung gegen die Tantiemeforderung gestellten Schadensersatzanspruch kann nicht abschließend entschieden werden, da der Tatrichter - gegebenenfalls nach Wiederholung der Beweisaufnahme - die Feststellungen zu treffen hat, die zur abschließenden Beurteilung des Schadensersatzanspruches der Beklagten erforderlich sind. Der Kläger hat zudem unter Beweisantritt vorgetragen, die Prüfer der KPMG Wflmim^gesellschaft
seien zu dem Ergebnis gelangt, daß die vorgenommenen Bewertungen nicht zu beanstanden seien; soweit er, der
15
Kläger, als technischer Geschäftsführer mit Bewertungsfragen in der Bilanz beschäftigt gewesen sei, habe er in jedem konkreten Einzelfall etwaige Bewertungen mit den Sachbearbeitern des Wirtschaftsprüfungsunternehmens abgesprochen. Auch hat er unter Beweisantritt behauptet, bei den Quartalsprüfungen sei der für die kaufmännische Bewertung eigentlich zuständige Mitgeschäftsführer WflHHB stets zugegen gewesen, die Bewertungen seien mit ihm abgestimmt gewesen. Hierzu fehlt es bisher an tatrichterlichen Feststellungen. Träfen die Behauptungen des Klägers zu, so könnten auch die stets erfolgten Entlastungen auf der Grundlage der von den Wirtschaftsprüfern geprüften Bilanzen seine Handlungsweise in einem anderen Licht erscheinen lassen. Dann wäre er möglicherweise zu Recht davon ausgegangen, die Bewertung habe die Zustimmung des Unternehmens gefunden. Im Falle eines schuldhaften, insbesondere eines nur fahrlässigen, Handelns des Klägers wird schließlich die Frage einer Mithaftung der Käuferin (§ 254 BGB) zu erwägen sein. Die Sache war daher insoweit nach Aufhebung des Berufungsur-
teils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO)
Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr.
Ball Dr. Leimert
an das
Beyer