a) Der Käufer, der nach Aufhebung des Vertrages Rückzahlung des Kaufpreises verlangt (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 EKG), kann dessen Verzinsung gemäß Art. 81 Abs.1, 83 EKG nur in Höhe von einem Prozent über dem amtlichen Diskontsatz des Landes beanspruchen, in dem der Verkäufer seine Niederlassung hat. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Die Firma die den Kaufpreis an die Beklagte gezahlt hat, hatte den Stanzautomaten der Klägerin aufgrund eines Leasingvertrages überlassen und ihr die Wahrnehmung aller Rechte aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag übertragen. November 1980 ließ die Klägerin der Beklagten eine Frist von 15 Tagen zur Erfüllung des Vertrages setzen, verbunden mit dem Hinweis, daß nach fruchtlosem Fristablauf der Vertrag aufgelöst sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an die Firma iflHB 375.000 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit 1. Die Revision der Klägerin, mit der sie ihren die berufungsgerichtliche Verurteilung übersteigenden Zinsanspruch weiterverfolgt, hat der Senat nur insoweit angenommen, als mehr als 1 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit vom 1. Die Voraussetzungen des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs seien erfüllt: Die Beklagte habe eine im Sinne des Art. 33 Abs. 1 EKG vertragswidrige Sache geliefert, weil sie das Fehlen einer Geradebrechvorrichtung, auf das die Funktionsstörungen der Stanzmaschine zurückzuführen seien, zu verantworten habe. Die Klägerin habe die Vertragswidrigkeit der Beklagten auch innerhalb kurzer Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 EKG angezeigt und ihr mit Schreiben vom 21. Dezember 1980 die Aufhebung des Vertrages nach Art. 41 Abs. 1 b EKG erklärt worden, so daß die Beklagte gemäß Art. 78 Abs. 2 Satz 1 EKG zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet sei. Der Zinsanspruch sei indessen nicht in Höhe von 15 %, sondern nach Art. 81 Abs.1, 83 EKG nur in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Diskontsatz Die Revision ist statthaft, obwohl das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Klägerin entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht festgesetzt hat. So wie sich der Zinsanspruch von einer Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 ZPO) in den Hauptanspruch des Revisionsverfahrens verwandelt und dessen Streitwert bestimmt, wenn sich der Revisionsantrag auf ihn beschränkt (BGH, Urteil vom 10. aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin nach Art. 43, 33, 41 Abs. 1 b EKG zur Vertragsaufhebung berechtigt war und diese erklärt hat. bb) Die Klägerin kann daher nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 EKG Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises und gemäß Art. 81 Abs. 1 EKG dessen Verzinsung "zu dem in Artikel 83 festgesetzten Zinssatz" verlangen. Gemäß Art. 83 EKG stehen dem Verkäufer bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung Verzugszinsen in Höhen von einem Prozent über dem amtlichen Diskontsatz des Landes zu, in dem der Verkäufer seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, die nicht etwa eine "entsprechende" Anwendung des Art. 83 EKG anordnet, sondern ohne Einschränkung auf den "in Artikel 83" genannten Zinssatz Sie läßt außer acht, daß es in Art. 83 EKG nach seiner systematischen Stellung im Gesetz (Unterabschnitt: "Wirkungen der Aufhebung") allein um die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und somit hinsichtlich der Verzinsung um den Ausgleich der (möglichen) Nutzungen des Kaufpreises durch den Verkäufer, nicht hingegen um Ersatz für einen Schaden des Käufers geht (zutreffend Lüderitz aaO und Fußn. b) Zu Recht rügt die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht Vorbringen und Beweisantritt der Klägerin zu ihrem tatsächlichen - den Zinssatz gemäß Art. 83 EKG übersteigenden - Zinsschaden übergangen hat (§ 286 ZPO). aa) Das Vorbringen der Klägerin ist erheblich, weil der Käufer unter bestimmten - hier gegebenen - Voraussetzungen über die Art. 81, 83 EKG hinaus seinen konkreten tatsächlichen Zinsschaden ersetzt verlangen kann. der Rückzahlung des Kaufpreises ein Anspruch auf Schadensersatz zu (Art. 41 Abs. 2 EKG). Ob es für den verkauften Stanzautomaten einen Marktpreis (Art. 12 EKG) gab, mag zweifelhaft sein und ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, kann indessen auch offenbleiben. einer dieser Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch macht, ist aber auch nicht Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 86 EKG (ebenso z.B. Staub/Koller aaO Rdnr. Dem Käufer, dem allein ein Zinsschaden entsteht oder der nur einen solchen geltend machen will, kann der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens nicht deshalb versagt werden, weil er einen höheren - über Art. 84 oder 85 EKG auszugleichenden - Schaden nicht hat oder nicht ersetzt verlangt. Es wäre auch - wie schon im Rahmen des Art. 87 EKG (oben II 2 b aa -nicht einzusehen, daß der Verkäufer den ihm durch Ausbleiben der Kaufpreiszahlung tatsächlich entstehenden Schaden über Art. 83 EKG hinaus nach Art. 82 EKG konkret berechnen kann, während dies dem Käufer bei Verzug des Verkäufers mit der Kaufpreisrückzahlung verwehrt sein sollte. bb) Das Berufungsgericht hätte deshalb das Vorbringen der Klägerin aus der Klageschrift berücksichtigen müssen, sie und auch die Firma arbeiteten wegen und in Höhe der Klageforderung mit Bankkredit und müßten jährlich mehr als 15 % erbringen ("Beweis: Bankbestätigung Dr. Rudolfo LflBB, Geschäftsführer, zu laden bei der Fa.IflHIHV) • Die Beklagte hat dies erst mit der Berufungsbegründung bestritten. Nach allem mußte die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO), das dem Vortrag und gegebenenfalls dem Beweisantritt der Klägerin zur Höhe ihres tatsächlichen Zinsschadens nachzugehen haben wird.
Nachschlagewerks ja BGHZ: nein
EKG Art. 81, 82, 83, 86, 87
a) Der Käufer, der nach Aufhebung des Vertrages Rückzahlung des Kaufpreises verlangt (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 EKG), kann dessen Verzinsung gemäß Art. 81 Abs. 1, 83 EKG nur in Höhe von einem Prozent über dem amtlichen Diskontsatz des Landes beanspruchen, in dem der Verkäufer seine Niederlassung hat.
b) Einen infolge einer Vertragsverletzung des Verkäufers entstandenen tatsächlichen höheren Zinsschaden kann der Käufer unter den Voraussetzungen der Art. 86 bzw.
Art. 87, 82 EKG ersetzt verlangen.
BGH, Urt. v. 28. November 1990 - VIII ZR 362/89 - OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 362/89 URTEIL
Verkündet am:
28. November 1990 Hochstein
Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Firma SMHHM del G^^P, s.r.l., gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Sandro S0IM, II^HI B( i-flÜH pflHB/vi
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Firma SflPi & Cie GmbH, MMPPPMPMP, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Emil JflBB und Klaus Im GPMPPPPHV,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WI
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch,
Dr. Paulusch, Groß und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. November 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Zinsen aus 375.000 DM für die Zeit vom 1. Februar 1982 bis 15. Juli 1986 über die zuerkannte Höhe von 1 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hinaus abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 20. Dezember 1979/21. Januar 1980 verkaufte die Beklagte, eine deutsche Maschinenfabrik, der italienischen Firma iflHHi einen Kartonstanzautomaten zu dem Preis von 375.000 DM. Der Automat wurde von der Beklagten im Juli 1980 im Betrieb der in der Nähe von VflHHi ansässigen Klägerin installiert. Die Firma die den Kaufpreis
an die Beklagte gezahlt hat, hatte den Stanzautomaten der Klägerin aufgrund eines Leasingvertrages überlassen und ihr die Wahrnehmung aller Rechte aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag übertragen.
Zur selben Zeit wurde der Klägerin von der italienischen Firma MflBB eine Druckmaschine geliefert, die ebenfalls die Firma iflBHB gekauft und der Klägerin im Wege des Leasing zur Verfügung gestellt hatte. Der Stanzautomat und die Druckmaschine sollten miteinander gekoppelt werden. Techniker der beiden Lieferfirmen versuchten bis November 1980 vergeblich, die beiden Maschinen so miteinander zu verbinden, daß ein reibungsloses Ineinandergreifen ihrer Arbeitsabläufe gewährleistet war. Mit Schreiben vom 21. November 1980 ließ die Klägerin der Beklagten eine Frist von 15 Tagen zur Erfüllung des Vertrages setzen, verbunden mit dem Hinweis, daß nach fruchtlosem Fristablauf der Vertrag aufgelöst sei. Die Techniker der Beklagten stellten am 26. November 1980 ihre erneuten Abstimmungsbemühungen ein. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1980 beanstandete der Bevollmächtigte der Klägerin, daß die Anlage nicht in Betrieb
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gesetzt worden sei, und kündigte eine Klage auf Feststellung der Vertragsauflösung an. Nach Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens und erfolglosen Vergleichsgesprächen ließ die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 1982 zur Rückzahlung des Kaufpreises auffordern.
Mit der Klage verlangt die Klägerin in erster Linie Zahlung von 375.000 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 1. Februar 1982 an sie oder die Firma iflHBHl. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an die Firma iflHH verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an die Firma iflHB 375.000 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit 1. Februar 1982 Zug um Zug gegen Herausgabe der Stanzanlage zu zahlen. Die Revision der Klägerin, mit der sie ihren die berufungsgerichtliche Verurteilung übersteigenden Zinsanspruch weiterverfolgt, hat der Senat nur insoweit angenommen, als mehr als 1 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit vom 1. Februar 1982 bis 15. Juli 1986 (Tag der Zahlung des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages nebst bis dahin aufgelaufener Zinsen durch die Beklagte) verlangt werden. Im Umfang der Annahme verfolgt die Klägerin mit ihrer Revision, die die Beklagte zurückzuweisen beantragt, ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidunqsqründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Begründetheit des Klageanspruchs, den die Klägerin nach dem Leasingvertrag geltend zu machen ermächtigt sei, richte sich nach dem Einheitlichen Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (Art. 1 Abs. 1 a, 6 EKG). Die Voraussetzungen des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs seien erfüllt: Die Beklagte habe eine im Sinne des Art. 33 Abs. 1 EKG vertragswidrige Sache geliefert, weil sie das Fehlen einer Geradebrechvorrichtung, auf das die Funktionsstörungen der Stanzmaschine zurückzuführen seien, zu verantworten habe. Ihren Vortrag, mit der Firma MMHI sei im Beisein des Geschäftsführers der Klägerin vereinbart worden, daß die Geradebrechvorrichtung durch die Firma zu liefern
sei, habe die Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Wegen des Fehlens der Geradebrechvorrichtung liege eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 43 EKG vor. Die Klägerin habe die Vertragswidrigkeit der Beklagten auch innerhalb kurzer Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 EKG angezeigt und ihr mit Schreiben vom 21. November 1980 eine angemessene Nachfrist gemäß Art. 44 Abs. 2 EKG gesetzt. Auch sei von der Klägerin mit dem Schreiben vom 9. Dezember 1980 die Aufhebung des Vertrages nach Art. 41 Abs. 1 b EKG erklärt worden, so daß die Beklagte gemäß Art. 78 Abs. 2 Satz 1 EKG zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet sei. Der Zinsanspruch sei indessen nicht in Höhe von 15 %, sondern nach Art. 81 Abs. 1, 83 EKG nur in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Diskontsatz
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der Deutschen Bundesbank begründet, weil mit Art. 81 EKG lediglich eine Bereicherung des Verkäufers, nicht hingegen ein Schaden des Käufers ausgeglichen werden solle.
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
1. Die Revision ist statthaft, obwohl das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Klägerin entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht festgesetzt hat. Seine - das Revisionsgericht nicht bindende (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend) - Auffassung, der abgewiesene Zinsanspruch habe als Nebenforderung unberücksichtigt zu bleiben, übersieht, daß dies nur gilt, wenn der Zinsanspruch das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. So wie sich der Zinsanspruch von einer Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 ZPO) in den Hauptanspruch des Revisionsverfahrens verwandelt und dessen Streitwert bestimmt, wenn sich der Revisionsantrag auf ihn beschränkt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR 246/89 = WM 1990, 1642 unter I 1 m.Nachw.), ist der (nur) mit seinem Zinsanspruch abgewiesene Kläger in dessen Höhe durch das Urteil beschwert. Die Differenz zwischen der eingeklagten und der vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsforderung übersteigt den Betrag von 40.000 DM.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur teilweisen Unbegründetheit des Zinsanspruchs halten den Angriffen der Revision für den Zeitraum vom 1. Februar 1982 bis 15. Juli 1986 nicht in vollem Umfang stand.
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a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die vom Berufungsgericht zu den Art. 81, 83 EKG geäußerte Ansicht.
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin nach Art. 43, 33, 41 Abs. 1 b EKG zur Vertragsaufhebung berechtigt war und diese erklärt hat. Diese Ausführungen, die die Revision als ihr günstig hinnimmt und die auch die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht beanstandet hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
bb) Die Klägerin kann daher nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 EKG Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises und gemäß Art. 81 Abs. 1 EKG dessen Verzinsung "zu dem in Artikel 83 festgesetzten Zinssatz" verlangen. Gemäß Art. 83 EKG stehen dem Verkäufer bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung Verzugszinsen in Höhen von einem Prozent über dem amtlichen Diskontsatz des Landes zu, in dem der Verkäufer seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach herrschender Meinung (Soergel/Lüderitz, BGB,
11. Aufl., Art. 81 Rdnr. 2; Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht, Art. 81 Rdnr. 3; Staub/Koller, HGB,
4. Aufl., Rdnr. 566 vor § 373; Beß, Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel und Falschlieferungen im Einheitlichen Kaufgesetz, 1971, S. 115), der sich der erkennende Senat anschließt, ist die Niederlassung des Verkäufers auch im Falle des Art. 81 Abs. 1 EKG maßgeblich. Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, die nicht etwa eine "entsprechende" Anwendung des Art. 83 EKG anordnet, sondern ohne Einschränkung auf den "in Artikel 83" genannten Zinssatz
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Bezug nimmt. Die Gegenansicht Weitnauers (in: Dölle/ Weitnauer, Kommentar zu dem Einheitlichen Kaufrecht, 1976,
Art. 81 Rdnr. 3), der darauf abstellen will, daß der Käufer den vorenthaltenen Geldbetrag entbehren mußte, überzeugt nicht. Sie läßt außer acht, daß es in Art. 83 EKG nach seiner systematischen Stellung im Gesetz (Unterabschnitt: "Wirkungen der Aufhebung") allein um die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und somit hinsichtlich der Verzinsung um den Ausgleich der (möglichen) Nutzungen des Kaufpreises durch den Verkäufer, nicht hingegen um Ersatz für einen Schaden des Käufers geht (zutreffend Lüderitz aaO und Fußn. 1 ebd.). Dem entspricht, daß Art. 81 EKG nach der Denkschrift zu dem Einheitlichen Kaufgesetz (zitiert bei Stötter, Internationales Einheitskaufrecht, 1975, S. 362) mit der Vorschrift des § 347 Satz 3 BGB übereinstimmt; danach kann der Käufer bei Rücktritt oder Wandelung (§ 467 BGB) ebenfalls nur Verzinsung des Kaufpreises mit dem gesetzlichen Zinssatz (§§ 246 BGB, 352 Abs. 1 Satz 1 HGB) verlangen (vgl. z.B. Soergel/Hadding aaO § 347 Rdnr. 5).
b) Zu Recht rügt die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht Vorbringen und Beweisantritt der Klägerin zu ihrem tatsächlichen - den Zinssatz gemäß Art. 83 EKG übersteigenden - Zinsschaden übergangen hat (§ 286 ZPO).
aa) Das Vorbringen der Klägerin ist erheblich, weil der Käufer unter bestimmten - hier gegebenen - Voraussetzungen über die Art. 81, 83 EKG hinaus seinen konkreten tatsächlichen Zinsschaden ersetzt verlangen kann. Dem Käufer, der die Vertragsaufhebung wählt (Art. 41 Abs. 1 b EKG), steht neben
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der Rückzahlung des Kaufpreises ein Anspruch auf Schadensersatz zu (Art. 41 Abs. 2 EKG). Der Umfang dieses Schadensersatzanspruchs bestimmt sich im Falle der Vertragsaufhebung nach den Art. 84 - 86 EKG, wenn die Sache einen Marktpreis hat, und nach Art. 87 EKG, wenn sie einen solchen nicht hat. Ob es für den verkauften Stanzautomaten einen Marktpreis (Art. 12 EKG) gab, mag zweifelhaft sein und ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, kann indessen auch offenbleiben.
tc,) Im Falle des Art. 87 EKG ist gemäß Art. 82 Satz 1 EKG der "entstandene Verlust" zu ersetzen, soweit er für eine "vernünftige Person" in der Lage der Beklagten (Art. 13 EKG) als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehbar war. Dazu zählt auch ein Zinsschaden infolge Ausbleibens der geschuldeten Leistung. Es kann hier nichts anderes gelten als im Falle des durch Ausbleiben der KaufpreisZahlung geschädigten Verkäufers, dem nach allgemeiner Ansicht die Möglichkeit offensteht, einen tatsächlich höheren Schaden als die ihm durch Art. 83 EKG eingeräumten Verzugszinsen nach Art. 82 EKG geltend zu machen, wenn er ihn nachweisen kann (z.B. Stötter aaO Art. 83 Anm. 2; Dölle/Weitnauer aaO Art. 83 Rdnr. 3; Soergel/Lüderitz aaO Art. 83 Rdnr. 1).
fl) Ebenso liegt es bei Anwendbarkeit der Art. 84 - 86 EKG. Denn nach Art. 86 EKG kann sich der Schadensersatz bis zu dem vollen Betrag des tatsächlich entstandenen Verlustes erhöhen. Zwar verlangt die Klägerin weder den Unterschied zwischen Markt- und Vertragspreis (Art. 84 EKG) noch hat sie einen Deckungskauf vorgenommen (Art. 85 EKG). Daß sie von
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einer dieser Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch macht, ist aber auch nicht Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 86 EKG (ebenso z.B. Staub/Koller aaO Rdnr. 579). Dem Käufer, dem allein ein Zinsschaden entsteht oder der nur einen solchen geltend machen will, kann der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens nicht deshalb versagt werden, weil er einen höheren - über Art. 84 oder 85 EKG auszugleichenden - Schaden nicht hat oder nicht ersetzt verlangt. Es wäre auch - wie schon im Rahmen des Art. 87 EKG (oben II 2 b aa -nicht einzusehen, daß der Verkäufer den ihm durch Ausbleiben der Kaufpreiszahlung tatsächlich entstehenden Schaden über Art. 83 EKG hinaus nach Art. 82 EKG konkret berechnen kann, während dies dem Käufer bei Verzug des Verkäufers mit der Kaufpreisrückzahlung verwehrt sein sollte. Jedenfalls folgt diese Auslegung des Art. 86 EKG aus Art. 17 EKG, weil dem Einheitlichen Kaufgesetz und insbesondere den Art. 82 und 86 EKG der allgemeine - nur durch das Merkmal der Vorhersehbarkeit eingeschränkte - Grundsatz der Totalreparation zugrunde liegt (z.B. Dölle/Weitnauer aaO Rdnr. 19 vor Artt. 82 - 89; Beß aaO S. 125, 127; Schultze-v. Lasaulx, Die Vertragsaufhebung im Haager Einheitlichen Kaufgesetz, 1977, S. 41 f).
So hat der erkennende Senat bereits mit seinem Urteil vom 2. Juni 1982 (VIII ZR 43/81 = WM 1982, 846 unter III) die Auffassung der Vorinstanz (OLG Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 1980, bei Schlechtriem/Magnus, Internationale Rechtsprechung zu EKG und EAG, 1987, Art. 86 EKG Nr. 5) gebilligt, ein aufgrund des bereits gezahlten Kaufpreises erlittener Zinsverlust des Käufers sei nach Art. 84, 86 EKG zu ersetzen.
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bb) Das Berufungsgericht hätte deshalb das Vorbringen der Klägerin aus der Klageschrift berücksichtigen müssen, sie und auch die Firma arbeiteten wegen und in Höhe
der Klageforderung mit Bankkredit und müßten jährlich mehr als 15 % erbringen ("Beweis: Bankbestätigung Dr. Rudolfo LflBB, Geschäftsführer, zu laden bei der Fa. IflHIHV) • Die Beklagte hat dies erst mit der Berufungsbegründung bestritten.
oc) Das Angebot einer "Bankbestätigung" war allerdings unbehelflieh. Der Urkundenbeweis muß durch Vorlegung der Urkunde gemäß § 420 ZPO angetreten werden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 56/85 = DB 1986, 798), eine Ankündigung der Vorlage genügt nicht.
fi) Die Benennung des "Dr. LflHHI" ist aber dahin zu verstehen, daß die Klägerin auch Zeugenbeweis angetreten hat (§ 373 ZPO), wie den Worten "zu laden bei" entnommen werden muß. Dieses Beweisangebot brauchte die Klägerin im zweiten Rechtszug nicht erneut ausdrücklich zu wiederholen, weil das Parteivorbringen in erster Instanz nach zulässig erhobener Berufung für das Berufungsverfahren grundsätzlich bedeutsam bleibt (BVerfG NJW 1982, 1636 unter 2 a), zu demal die im ersten Rechtszug siegreiche Klägerin auf vom Erstrichter nicht verwertetes Vorbringen auch pauschal Bezug nehmen durfte (z.B. BGH, Urteil vom 13. März 1981 - I ZR 65/79 =
MDR 1982, 29 unter I 2) und Bezug genommen hat. Hatte das Berufungsgericht insoweit Zweifel, so hätte es gemäß den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO - deren Verletzung die Revision rügt - aufklären müssen, ob die Klägerin ihren früheren
Beweisantrag aufrechterhalten wollte (z.B. BVerfG aaO; Zöller/Stephan, ZPO, 16. Aufl., Rdnr. 3 vor § 284 ZPO).
III. Nach allem mußte die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO), das dem Vortrag und gegebenenfalls dem Beweisantritt der Klägerin zur Höhe ihres tatsächlichen Zinsschadens nachzugehen haben wird. Dem Berufungsgericht war auch die einheitliche Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die von dem Ausgang der erneuten Verhandlung und Entscheidung abhängt.
Wolf
Groß
Dr. Zülch
Dr. Beyer
Dr. Paulusch